Die Führung der Personenstandsregister in Musterbeispielen

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1 Die Führung der Personenstandsregister in Musterbeispielen Handbuch für die Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden von Berthold Gaaz Leitender Ministerialrat im Niedersächsischen Ministerium für Inneres und Sport ad und Rolf Meireis Leitender Ministerialrat im Hessischen Ministerium des Innern und für Sport ad Verlag für Stande#amt#wesen Frankfurt am Main Berlin

2 Mitarbeiter: Sandra Spahn, Leiterin des Standesamts Neuss, Wolfgang Streidl, Leiter des Standesamts Unterschleißheim Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin 2016 Das Werk ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der Freigrenzen des Urheberrechts ist ohne Zustimmung des Verlags unzulässig und strafbar. Das gilt insbesondere für Vervielfältigungen, Übersetzungen, Mikroverfilmungen und die Einspeicherung und Verarbeitung in elektronischen Systemen. Typografisches Grundkonzept: Friedrich Forssman und Ursula Steinhoff, Kassel Druck: AZ Druck und Datentechnik GmbH, Kempten Printed in Germany ISSN Grundwerk ISBN Auflage, 8. Lieferung

3 Vorwort zur 8. Lieferung I Vorwort zur 8. Lieferung Schauen Sie manchmal in die aktuellen Ausgaben des Bundesgesetzblattes im Bürgerzugang des Bundesanzeiger-Verlages ( Ja?! Dann ist Ihnen vielleicht in der Nummer 48 des laufenden Jahrgangs auf Seite 2218 das»erste Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften«vom 11. Oktober 2016 aufgefallen. Nichts Besonderes, abgesehen davon, dass das Gesetz vom 3. Mai 2013 damit bereits zum sechsten Mal geändert wird. Die vorherigen Änderungen waren mehr oder weniger in so genannten Artikelgesetzen versteckt, die es zu registrieren und aufzufinden gilt, zumal der Gesetzestitel nicht ohne Weiteres vermuten lässt, was alles angepackt worden ist: In dem in Rede stehenden Gesetz zum Beispiel die 33, 34 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, auch wenn diese Änderung erst am 1. Mai 2017 in Kraft tritt. Ein anderes, völlig unspektakuläres Beispiel: Durch das»zweite Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht«vom 8. Juli 2016 (BGBl I Seite 1594) werden das Gesetz zur Auflösung der Urkundenstellen vom 23. November 1994 und das Ehenamensänderungsgesetz vom 17. März 1979 aufgehoben. Besonderer Aufmerksamkeit des Gesetzgebers erfreut sich unser BGB: Seit dem Erscheinen der 7. Lieferung der Musterbeispiele im November 2015 ist das BGB insgesamt sieben Mal geändert worden, zuletzt durch das»vg-richtlinie-umsetzungsgesetz«vom 24. Mai 2016 (BGBl I Seite 1190). Von besonderem Interesse für unseren Fachbereich ist dabei das»gesetz zur Bereinigung des Rechts der Lebenspartner«vom 20. November 2015 (BGBl I Seite 2010), das neben Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes auch solche des BGBs enthält und einen neuen 39 a in das Personenstandsgesetz über die Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft eingefügt hat. Ein Letztes: Dass sich die jüngste Änderung der PStV im»asylverfahrensbeschleunigungsgesetz«vom 20. Oktober 2015 (BGBl I Seite 1722) befindet, liegt nicht ohne Weiteres auf der Hand. Unsere Aufgabe ist es, die Entwicklung des Regelwerks aufmerksam zu verfolgen und in den Musterbeispielen zu berücksichtigen, auch natürlich wenn es nur um»nebenbei-änderungen«unserer wichtigsten Rechtsquellen geht. So ist auch für die 8. Lieferung das gesamte Werk auf seine Übereinstimmung mit der aktuellen Rechtslage überprüft worden; Änderungen, die keinen Einfluss auf die von uns angebotene Lösung haben, sind durch die Einfügung der neuen Fundstelle aktualisiert worden. Die in der Online-Version im vergangenen Jahr veröffentlichten neuen Musterbeispiele (vgl die Auflistung auf Seite II) sind in die Printausgabe Stand November 2016 aufgenommen. Auf zwei weitere, eher technische Neuerungen sei hingewiesen: Der Umfang des kontinuierlich wachsenden Werks macht seine Aufteilung auf künftig zwei Sammelordner erforderlich. Und: Als eine kleine Hilfestellung für die

4 II Vorwort zur 8. Lieferung Leserinnen und Leser, denen die AutiSta-Kürzel nicht ganz so vertraut sind, liegt der Lieferung eine Orientierungshilfe für ein schnelleres Auffinden eines gesuchten Musterbeispiels bei. Sie können auf die Innenseite der Ordner geklebt werden. Zum Schluss bitten Verlag, Redaktionsteam und Autoren wie immer um Ihre Kritik, Ihre Anregungen und Verbesserungsvorschläge herzlichen Dank! Berthold Gaaz und Rolf Meireis Celle und Wiesbaden, im November 2016 In 2016 neu aufgenommene Musterbeispiele November 2016 GN 2 Nachbeurkundung der Geburt einer deutsch-russischen Staatsangehörigen SE 18 Tod eines im Ausland geborenen Deutschen Bezeichnung des Geburtsortes August 2016 EF 6 Nacherfassung eines als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuchs, welches neu angelegt worden ist GK 1 Folgebeurkundung der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft Juni 2016 LE 4 Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland, Ausstellung eines Lebenspartnerschaftszeugnisses SE 17 Beurkundung eines Sterbefalls in einem Pflegeheim nach mündlicher Anzeige, Ausstellung eines Leichenpasses April 2016 GT 13 Öffentlich-rechtliche Kindesnamensänderung nach Wiederannahme des Geburtsnamens der Mutter SE 16 Beurkundung eines Kriegssterbefalls Februar 2016 ES 3 Folgebeurkundung aufgrund ausländischen Rechts, auch bei Trennung von Tisch und Bett? EF 5 Nacherfassung eines Familienbuches Tod der geschiedenen Ehegatten

5 Verzeichnis der Rechtsquellen I Verzeichnis der Rechtsquellen Stand 20. Oktober 2016 PStG Personenstandsgesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl I S 122), zuletzt geändert durch Art 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S 2010) GS Nr 1 PStV Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes vom 22. November 2008 (BGBl I S 2263), zuletzt geändert durch Art 14 Nr 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl I S 1722) GS Nr 2 BGB Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl I S 42, 2909; 2003 I S 738), zuletzt geändert durch Art 3 des Gesetzes vom 24. Mai 2016 (BGBl I S 1190) GS Nr 30 EGBGB Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung vom 1. September 1994 (BGBl I S 2494; 1997 I S 1061), zuletzt geändert durch Art 55 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl I S 1594) GS Nr 30a LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar 2001 (BGBl I S 266), zuletzt geändert durch Art 19 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S 2010) GS Nr 39 BevStatG Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl I S 826), zuletzt geändert durch Art 13 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl I S 2010) GS Nr 110 PStG-VwV Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsgesetz vom 29. März 2010 (BAnz Nr 57 a vom 15. April 2010), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 3. Juni 2014 (BAnz AT B1)

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7 I Inhalt Vorwort zur 8. Lieferung Verzeichnis der Rechtsquellen Abbildungsverzeichnis Verzeichnis der Abkürzungen Teil 1 Das Geburtenregister Erster Abschnitt Die Beurkundung von Geburten 1 I. Einführung 1 1. Allgemeines 1 2. Beurkundungspflicht 1 II. Prüfung vor Beurkundung der Geburt 2 1. Zuständigkeit 2 2. Anzeigepflicht, Fristen 2 3. Lebendgeburt, Totgeburt, Fehlgeburt 3 4. Anzuwendendes Recht 4 a) Abstammung 4 b) Name 4 c) Gesetzlicher Vertreter 4 5. Vorzulegende Unterlagen 5 6. Unterrichtung über die Namensführung 6 7. Abstammung 7 8. Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind ausländischer Eltern 8 9. Zurückstellen der Beurkundung 8 III. Errichtung des Haupteintrags und Eintragung von Hinweisen 9 IV. Mitteilungspflichten 9 1. Mitteilungen zu Personenstandsregistern im Inland 9 2. Mitteilungen an inländische Behörden und Gerichte Mitteilungen an ausländische Stellen 11 V. Ausstellung von Personenstandsurkunden Arten der Urkunden 11 a) Beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister 11 b) Geburtsurkunden 12 c) Mehrsprachige (internationale) Geburtsurkunden Kreis der Berechtigten 12

8 II Inhalt Grundbeispiel eines Geburtseintrags 13 (Haupteintrag und Hinweise) Ausklapptafel nach 18 Musterbeispiele Standardfälle GE 1 Geburt eines Kindes, dessen Eltern miteinander verheiratet sind GE 2 Geburt eines Kindes einer ledigen Mutter Besonderheiten auf Grund des Familienstandes der Mutter GE 3 Geburt eines Kindes innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter GE 4 Geburt eines Kindes, dessen Mutter in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt Beteiligung der Ausländerbehörde GE 5 Geburt eines Kindes, dessen Eltern ausländische Staatsangehörige sind Totgeburt GE 6 Beurkundung der Geburt eines tot geborenen Kindes Nachbeurkundung Standardfall GE 7 Geburt eines deutschen Kindes im Ausland Namensführung des Kindes nach deutschem Recht GE 8 Namensbestimmung für das Kind, dessen verheiratete Eltern getrennte Namen führen GE 9 Namenserteilung durch die allein sorgeberechtigte Mutter GE 10 Geburt eines deutschen Kindes, dessen Eltern Eigennamen führen Namensführung des Kindes nach ausländischem Recht GE 11 Rechtswahl gem Art 10 Abs 3 EGBGB und Namensbestimmung im gewählten Recht Unbekannte Identitäten der Eltern GE 12 Geburt eines Kindes mit unbekannter Identität der Mutter GE 13 Geburt eines Kindes mit unbekannter Identität des Vaters Nachbeurkundung GE 14 Nachbeurkundung der Geburt des Kindes einer Spätaussiedlerin GE 15 Wegfall der Voraussetzung für die Nachbeurkundung im Geburtenregister GE 16 Nachbeurkundung einer Geburt Altfall GE 17 Neubeurkundung einer Geburt wegen fehlender Unterschrift des Standesbeamten

9 Inhalt III GE 18 GE 19 Nachbeurkundung einer Totgeburt im Ausland Beurkundung einer vertraulichen Geburt Zweiter Abschnitt Die Fortführung des Geburtenregisters 1 I. Die Eintragung von Folgebeurkundungen 1 II. Übersicht über die Folgebeurkundungen 1 III. Hinweise bei der Fortführung 2 IV. Mitteilungen 2 V. Ausstellung von Personenstandsurkunden 3 1. Beglaubigte Ausdrucke aus dem Geburtenregister 3 2. Geburtsurkunden 3 3. Mehrsprachige (internationale) Geburtsurkunden 3 Musterbeispiele Änderung des Personenstandes GA 1 Anerkennung der Vaterschaft nach deutschem Recht GA 2 Anerkennung der Vaterschaft durch einen Dritten nach deutschem Recht GA 3 Anfechtung der Vaterschaft zu einem in der Ehe geborenen Kind GA 4 Anerkennung der Vaterschaft nach ausländischem Recht GD 1 Annahme als Kind durch ein verheiratetes Ehepaar GD 2 Annahme einer Volljährigen als Kind durch eine Einzelperson GD 3 Nachbeurkundung eines in Brasilien adoptierten Kindes (starke Adoption) GD 4 Nachbeurkundung eines in Thailand adoptierten Kindes (schwache Adoption) GD 5 Annahme als Kind durch die Lebenspartnerin der Mutter GD 6 Nachbeurkundung eines in Äthiopien adoptierten Kindes ( schwache Adoption, Nichtvertragsstaat des HKÜ) GS 1 Änderung des Vornamens und Feststellung der Zugehörigkeit zu einem anderen Geschlecht nach dem Transsexuellengesetz Änderung des Geburtsnamens GT 1 Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes nach Begründung der gemeinsamen Sorge GT 2 Änderung des Geburtsnamens eines Kindes nach Anfechtung der Vaterschaft und Auflösung der Ehe der Mutter GT 3 Erstreckung des nachträglich bestimmten Ehenamens auf ein Kind GT 4 Erstreckung des geänderten Familiennamens eines Elternteils GT 5 Einbenennung

10 IV Inhalt GT 6 GT 7 GT 8 GT 9 GT 10 GT 11 GT 12 GT 13 Änderung des Namens eines Kindes durch öffentlich-rechtliche Namensänderung Neubestimmung des Geburtsnamens eines Kindes aufgrund gemeinsamer Sorge nach dem KSÜ (Kinderschutzübereinkommen) Fortsetzung von GA 1 Namensführung des Kindes nach zweimaliger Rechtswahl Namensänderung eines Kindes bei ungeklärter Identität des Vaters Auswirkung der Wiederannahme des Geburtsnamens durch den Vater auf die Namensführung des Kindes Nachträgliche Bestimmung eines Geburtsnamens eines Kindes bei nachträglicher gemeinsamer Sorge und einem Geschwisterkind Namensänderung eines Kindes unter fünf Jahren bei nachträglicher gemeinsamer Sorge für ein Geschwisterkind Abwandlung von Musterbeispiel GT 11 Öffentlich-rechtliche Kindesnamensänderung nach Wiederannahme des Geburtsnamens der Mutter Berichtigung GB 1 Berichtigung eines Geburtenregisters auf Anordnung des Gerichts GB 2 Berichtigung eines Geburtenregisters in eigener Zuständigkeit des Standesamts GB 3 Fortführung einer einschränkenden Beurkundung im Geburtenregister Nacherfassung GF 1 Nacherfassung eines Geburtseintrages GF 2 Nacherfassung eines Altregisters (Geburtenbuch) GF 3 Nacherfassung eines Altregisters (Geburtenbuch) unter Berücksichtigung des Internationalen Privatrechts GF 4 Stilllegung eines Eintrags aufgrund fehlerhafter Nacherfassung GF 5 Nacherfassung des Geburtseintrages eines durch nachfolgende Eheschließung der Eltern legitimierten Kindes GN 1 Nachbeurkundung der Geburt eines Kindes, das in Spalte 9 eines auf Antrag angelegten Familienbuches von Vertriebenen eingetragen ist (Fortsetzung von Musterbeispiel EE 12) GN 2 Nachbeurkundung der Geburt einer deutsch-russischen Staatsangehörigen GK 1 Folgebeurkundung der rechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft

11 Inhalt V Teil 2 Das Eheregister Erster Abschnitt Die Beurkundung von Eheschließungen 1 I. Allgemeines 1 II. Die Anmeldung der Eheschließung 2 1. Zuständigkeit 2 2. Anzuwendendes Recht 2 3. Nachzuweisende Angaben 3 a) Personenstand 4 b) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt 4 c) Staatsangehörigkeit 5 d) Auflösung früherer Ehen und Lebenspartnerschaften 5 e) Sonstige Nachweise 6 4. Namensführung in der Ehe 7 5. Kinder, Abkömmlinge 8 III. Die Eheschließung 9 1. Zuständigkeit 9 2. Eheschließung 9 IV. Errichtung des Haupteintrags und Eintragung von Hinweisen 9 V. Mitteilungspflichten Mitteilungen zu Personenstandsregistern im Inland Mitteilungen an inländische Behörden Mitteilungen an ausländische Stellen 12 VI. Ausstellung von Personenstandsurkunden Arten der Urkunden 13 a) Beglaubigte Ausdrucke aus dem Eheregister 13 b) Eheurkunden 13 c) Mehrsprachige (internationale) Eheurkunden Kreis der Berechtigten 14 Grundbeispiel eines Eheeintrags 14 (Haupteintrag und Hinweise) Ausklapptafel nach 17 Musterbeispiele Standardfälle EE 1 Eheschließung von zwei ledigen Deutschen EE 2 Eheschließung eines geschiedenen Deutschen und einer ledigen deutschen Mutter

12 VI Inhalt EE 3 Eheschließung eines als Kind angenommenen Mannes und einer ledigen minderjährigen Frau Eheschließung mit Auslandsbeteiligung EE 4 Eheschließung eines Polen und einer Marokkanerin EE 5 Eheschließung eines Österreichers und einer Monegassin EE 6 Eheschließung von zwei ledigen Ausländern mit gleicher Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Ausland EE 7 Eheschließung eines geschiedenen Portugiesen und einer geschiedenen Französin EE 8 Eheschließung eines geschiedenen Italieners und einer geschiedenen Kasachin EE 9 Eheschließung eines geschiedenen Schweden und einer geschiedenen Französin EE 10 Wiederheirat zweier geschiedener Deutscher EE 11 Eheschließung mit Befreiungsverfahren und Anerkennung einer ausländischen Entscheidung durch die Landesjustizverwaltung EE 12 Eheschließung des Sohnes einer Aussiedlerfamilie EE 13 Namensrechtliche Probleme bei einer Eheschließung zwischen einem serbischen und einer türkischen Staatsangehörigen EU 1 Ausstellung einer internationalen Eheurkunde nach Auflösung der Ehe Nachbeurkundung EN 1 Nachbeurkundung einer Eheschließung von zwei Deutschen im Ausland EN 2 Nachbeurkundung einer Eheschließung nach der Abgabe von Erklärungen nach 94 BVFG EN 3 Nachbeurkundung einer bigamischen Ehe mit anschließender Ehenamensbestimmung EN 4 Nachbeurkundung einer Eheschließung von Spätaussiedlern nach weiteren Angleichungserklärungen Zweiter Abschnitt Die Fortführung des Eheregisters 1 I. Die Eintragung von Folgebeurkundungen 1 II. Die einzelnen Folgebeurkundungen 2 III. Hinweis bei der Fortführung 2 IV. Mitteilungen 2 V. Ausstellung von Personenstandsurkunden 3 1. Beglaubigte Ausdrucke aus dem Eheregister 3 2. Eheurkunden 3 3. Mehrsprachige (internationale) Eheurkunden 3

13 Inhalt VII Musterbeispiele Änderung des Personenstandes ES 1 Scheidung der Ehe durch ein deutsches Gericht ES 2 Scheidung einer Ehe, die vor 1958 geschlossen wurde, durch ein ausländisches Gericht ES 3 Folgebeurkundung aufgrund ausländischen Rechts, auch bei Trennung von Tisch und Bett? ES 4 Tod eines Ehegatten EK 1 Austritt aus einer Kirche und Eintritt in eine andere Namensrechtliche Änderungen EM 1 Wiederannahme des Geburtsnamens nach Scheidung der Ehe EM 2 Annahme eines verheirateten Kindes, dessen Geburtsname in seiner Ehe Ehename geworden ist, durch Ausspruch eines deutschen Gerichts EM 3 Änderung des Vornamens und Geschlechtsumwandlung eines Ehegatten EM 4 Wiederannahme des Geburtsnamens und gleichzeitige Abgabe einer Angleichungserklärung EM 5 Wiederannahme des Geburtsnamens durch den Mann während bestehender Ehe Nacherfassung EF 1 Nacherfassung eines als Heiratseintrag fortgeführten Familien buches Auflösung der Ehe durch Tod EF 2 Nacherfassung eines als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuchs Auflösung der Ehe durch Scheidung EF 3 Nacherfassung eines als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuchs unter Beachtung des Internationalen Privatrechts EF 4 Fortführung zum Recht der Namensführung im Hinweisteil EF 5 Nacherfassung eines Familienbuches Tod der geschiedenen Ehegatten EF 6 Nacherfassung eines als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuchs, welches neu angelegt worden ist Teil 3 Das Lebenspartnerschaftsregister Erster Abschnitt Die Beurkundung der Begründung von Lebenspartnerschaften 1 I. Einführung 1 II. Die Anmeldung der Begründung der Lebenspartnerschaft 1 1. Zuständigkeit 2 2. Anzuwendendes Recht 2

14 VIII Inhalt 3. Nachzuweisende Angaben 2 a) Personenstand 3 b) Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt 3 c) Staatsangehörigkeit 4 d) Auflösung früherer Lebenspartnerschaften und Ehen 4 4. Voraussetzungen der Begründung 5 a) Gleichgeschlechtlichkeit 5 b) Begründungshindernisse 5 5. Namensführung in der Lebenspartnerschaft 6 6. Kinder, Abkömmlinge 7 III. Die Begründung der Lebenspartnerschaft 7 1. Zuständigkeit 7 2. Begründung der Lebenspartnerschaft 8 IV. Errichtung des Haupteintrags und Eintragung von Hinweisen 8 V. Mitteilungspflichten 9 1. Mitteilungen zu Personenstandsregistern im Inland 9 2. Mitteilungen an inländische Behörden 10 VI. Ausstellung von Personenstandsurkunden Arten der Urkunden 11 a) Beglaubigte Ausdrucke aus dem Lebenspartnerschaftsregister 11 b) Lebenspartnerschaftsurkunden Kreis der Berechtigten 11 Grundbeispiel eines Lebenspartnerschaftseintrags 12 (Haupteintrag und Hinweise) Ausklapptafel nach 15 Musterbeispiele Standardfälle LE 1 Lebenspartnerschaft zweier lediger Deutscher LE 2 Lebenspartnerschaft einer im Ausland verheirateten und geschiedenen Deutschen mit einer Deutschen, deren vorherige Lebenspartnerschaft aufgehoben wurde Lebenspartnerschaftsbegründung mit Auslandsbeteiligung LE 3 Lebenspartnerschaft einer geschiedenen Deutschen und einer ledigen Ausländerin, deren Heimatrecht keine eingetragene Lebenspartnerschaft kennt LE 4 Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland, Ausstellung eines Lebenspartnerschaftszeugnisses

15 Inhalt IX Nachbeurkundung LN 1 Nachbeurkundung einer im Ausland begründeten eingetragenen Lebenspartnerschaft LN 2 Nachbeurkundung einer in Spanien geschlossenen Ehe eines gleichgeschlechtlichen Paares Zweiter Abschnitt Die Fortführung des Lebenspartnerschaftsregisters 1 I. Die Eintragung von Folgebeurkundungen 1 II. Die einzelnen Folgebeurkundungen 1 III. Hinweis bei der Fortführung 2 IV. Mitteilungen 2 V. Ausstellung von Personenstandsurkunden 3 1. Beglaubigte Ausdrucke aus dem Lebenspartnerschaftsregister 3 2. Lebenspartnerschaftsurkunden 3 Musterbeispiele Namensrechtliche Änderungen LM 1 Nachträgliche Bestimmung eines Lebenspartnerschaftsnamens Fortsetzung von LE 1 Änderung des Personenstandes LS 1 Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft durch ein deutsches Gericht Teil 4 Das Sterberegister I. Einführung 1 1. Allgemeines 1 2. Beurkundungspflicht 1 3. Sicherungsregister 1 4. Beweiskraft 1 5. Benutzung des Sterberegisters 2 II. Prüfung vor Beurkundung eines Sterbefalles 2 1. Zuständigkeit 2 2. Anzeigepflicht, Frist 3 3. Anzuwendendes Recht 4 4. Vorzulegende Unterlagen 4 5. Zurückstellen der Beurkundung 5

16 X Inhalt III. Errichtung des Haupteintrags und Eintragung von Hinweisen 5 IV. Mitteilungspflichten 6 1. Mitteilungen zu Personenstandsregistern im Inland 6 2. Mitteilungen an inländische Behörden und Gerichte 6 3. Mitteilungen an ausländische Stellen 8 V. Ausstellung von Personenstandsurkunden 8 1. Arten der Urkunden 9 a) Beglaubigte Ausdrucke aus dem Sterberegister 9 b) Sterbeurkunden 9 c) Mehrsprachige (internationale) Sterbeurkunden 9 2. Kreis der Berechtigten 9 VI. Die Fortführung des Sterberegisters Berichtigungen Hinweise 11 Grundbeispiel eines Sterbeeintrags 11 (Haupteintrag und Hinweise) Ausklapptafel nach 16 Musterbeispiele Familienstand des Verstorbenen SE 1 Tod eines verheirateten Mannes in seiner Wohnung SE 2 Tod einer im Ausland geschiedenen Frau im Altenheim SE 3 Tod einer Frau, deren Mann für tot erklärt ist SE 4 Gleichzeitiger Tod von Lebenspartnern SE 5 Tod einer minderjährigen ledigen Frau, schriftliche Anzeige nach amtlichen Ermittlungen Besondere Sterbefälle SE 6 Auffinden der Leiche einer unbekannten Person SE 7 Tod einer Frau im Krankenwagen SE 8 Tod einer Frau, deren Todeszeit nur eingegrenzt werden kann SE 9 Tod eines Mannes mit unbekannter Identität SE 10 Tod in einem Gewässer SE 11 Nachbeurkundung eines Sterbefalls SE 12 Tod eines Mannes, der in bigamischer Ehe gelebt hat SE 13 Tod einer Lebenspartnerin SE 14 Nachbeurkundung eines Sterbefalls ohne Leiche SE 15 Tod einer ledigen Frau, schriftliche Anzeige nach amtlichen Ermittlungen, unvollständige Beurkundungsgrundlagen SE 16 Beurkundung eines Kriegssterbefalls

17 Inhalt XI SE 17 SE 18 SU 1 SN 1 Teil 5 Beurkundung eines Sterbefalls in einem Pflegeheim nach mündlicher Anzeige, Ausstellung eines Leichenpasses Tod eines im Ausland geborenen Deutschen Bezeichnung des Geburtsortes Ausstellung einer internationalen Sterbeurkunde, nach Beurkundung eines Sterbezeitraums im Register Nachbeurkundung eines Sterbefalls im Ausland auf Antrag einer deutschen Auslandsvertretung Besondere Beurkundungen I. Allgemeines 1 II. Beurkundungsgrundsätze 2 III. Namensrechtliche Erklärungen 2 1. Allgemeine Rechtsgrundsätze 2 2. Wirksamwerden namensrechtlicher Erklärungen 3 3. Die einzelnen Namenserklärungen 3 a) Erklärungen zur Namensführung der Ehegatten ( 41 PStG) 3 b) Erklärungen zur Namensführung der Lebenspartner ( 42 PStG) 4 c) Erklärungen zur Namensangleichung ( 43 PStG) 4 d) Erklärungen zur Namensführung des Kindes ( 45 PStG) 5 e) Erklärungen zur Namensführung der Angehörigen nationaler Minderheiten 6 IV. Abstammungserklärungen 6 1. Anerkennung der Vaterschaft 6 2. Anerkennung der Mutterschaft 7 V. Mitteilungspflichten 8 Musterbeispiele BB 1 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen (EZ) BB 2 Ausstellung einer Bescheinigung gemäß 31 Abs 3 PStV BB 3 Angleichungserklärung einer eingebürgerten irakischen Frau BB 4 Angleichungserklärung eines eingebürgerten, vormals afghanischen Mannes BB 5 Angleichungserklärung nach Art 47 Abs 2 EGBGB BB 6 Angleichungserklärung nach 94 BVFG; Erklärung eines Ehegatten BB 7 Angleichungserklärung nach 94 BVFG; Erklärung für ein Kind BB 8 Erklärung zur Namensführung eines im Ausland geborenen Kindes vor der deutschen Botschaft BB 9 Namenserklärung nach Art 48 EGBGB

18 Geburtenregister Fortführung 1 Öffentlich-rechtliche Kindesnamensänderung nach Wiederannahme des Geburtsnamens der Mutter GT 13 Musterbeispiel GT 13 Öffentlich-rechtliche Kindesnamensänderung nach Wiederannahme des Geburtsnamens der Mutter Die Ehe von Gabriele Seeber geb. Prinz und Arno Seeber wurde rechtskräftig geschieden. Danach hat Frau Seeber beim Standesamt Mitte in Frankfurt am Main durch Erklärung, wirksam am 3. März 2016, ihren Geburtsnamen Prinz wieder angenommen. Der Ehe entstammt das Kind Jan, das den Ehenamen Seeber als Geburtsnamen erhalten hat. Nach Beratung durch das Standesamt wurde für Jan ein Antrag auf öffentlich-rechtliche Namensänderung bei der zuständigen Namensänderungsbehörde gestellt. Mit Urkunde vom 28. März 2016 hat die Behörde dem Namensänderungsantrag stattgegeben. Danach führt das Kind Jan seit dem 22. März 2016 den Geburtsnamen Prinz. Das Standesamt Mitte in Frankfurt am Main, bei dem der Geburtseintrag des Kindes Jan geführt wird, hat die Namensänderung des Kindes fortgeschrieben, ist sich aber nicht sicher, ob auch der zuvor geänderte Name der Mutter eine zusätzliche Folgebeurkundung auslöst. 1. Wiederannahme des Geburtsnamens durch die Mutter Der geschiedene Ehegatte kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt seinen Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen, den er bis zur Bestimmung des Ehenamens geführt hat ( 1355 Abs 5 Satz 2 BGB). Von dieser Möglichkeit hat die Frau Gebrauch gemacht und ihren Geburtsnamen»Prinz«wieder angenommen. Vgl hierzu das Musterbeispiel EM 1. Da das Kind Jan seinen Geburtsnamen von dem Ehenamen seiner Eltern ableitet ( 1616 BGB), konnte es sich der Namensänderung seiner Mutter nicht anschließen; 1617 c Abs 2 BGB findet keine Anwendung. Eine Mitteilung vom Eheregister zum Geburtseintrag des Kindes ist nicht erfolgt, da das Kind zum Zeitpunkt der Wiederannahme nicht den geänderten Namen der Mutter führte. 2. Öffentlich-rechtliche Namensänderung des Kindes Die Änderung des Geburtsnamens des Kindes nach dem NamÄndG ist dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, von der zuständigen Namensänderungsbehörde gemäß 56 Abs 2 Nr 1 Buchst a PStV mitgeteilt worden. Das Standesamt Mitte in Frankfurt am Main hat die Namensänderung im Wege der Folgebeurkundung zum Geburtseintrag des Kindes aufgenommen. Vgl hierzu das Musterbeispiel GT Auswirkungen der Namensänderung der Mutter auf den Geburtseintrag des Kindes Aus der Namensänderungsurkunde ersieht das Standesamt, dass das Kind nunmehr den Namen der Mutter als Geburtsnamen führt. Hätte es bei der Folgebeurkundung über die Namensänderung des Kindes sein Bewenden, würde die inzwischen hergestellte Namenseinheit zwischen Mutter und Kind aus dem Geburtseintrag des Kindes nicht ersichtlich sein; eine Geburtsurkunde des Kindes würde für Mutter und Kind unterschiedliche Namen aus-

19 2 Geburtenregister Fortführung GT 13 Öffentlich-rechtliche Kindesnamensänderung nach Wiederannahme des Geburtsnamens der Mutter weisen. Es fragt sich, ob auch eine Folgebeurkundung nach 27 Abs 3 Nr 2 PStG über die Namensänderung der Mutter zum Geburtseintrag des Kindes aufgenommen werden muss. Eine solche Beurkundung ist angezeigt bei einer Änderung der Namensführung der Eltern oder eines Elternteils,»wenn auch das Kind den geänderten Namen führt«. Eine vergleichbare Regelung enthielt 30 Abs 1 Satz 2 PStG af, der im Falle der Namenserstreckung des geänderten elterlichen Namens auf den Kindesnamen, zb in den Fällen des 1617 c Abs 2 BGB, die Eintragung eines Randvermerks zum Geburtseintrag des Kindes vorsah. Die Vorschrift wurde auch angewandt, wenn sich nur der Name eines Elternteils geändert hatte, zb durch Eheschließung der Mutter mit dem Vater des Kindes, das bereits den Namen des Vaters führte (vgl 294 DA). Um auch solche Fälle zu erfassen, wurde 27 Abs 3 Nr 2 PStG weiter gefasst. Die Vorschrift stellt allein darauf ab, dass das Kind den geänderten Namen der Eltern oder eines Elternteils führt. Damit sind in erster Linie die Erstreckungsfälle des 1617 c Abs 2 BGB gemeint. Die Regelung ist aber auch anwendbar, wenn das Kind bereits den geänderten Namen der Eltern oder eines Elternteils führt oder, wie im Fallbeispiel, erst durch die Änderung des Kindesnamens die Namenseinheit mit den Eltern oder einem Elternteil hergestellt wird. In all diesen Fällen geht es um die Dokumentation der aktuellen Namenseinheit zwischen Eltern oder einem Elternteil und dem Kind. Auf die zeitliche Abfolge der jeweiligen Namensänderung kommt es nicht an. 4. Folgebeurkundung über die Namensänderung der Mutter zum Geburtseintrag des Kindes Nach der Folgebeurkundung über die behördliche Änderung des Geburtsnamens des Kindes ist eine weitere Folgebeurkundung über die Namensänderung der Mutter zum Geburtseintrag des Kindes aufzunehmen. Da das Eheregister über die geschiedene Ehe der Mutter ebenfalls bei dem Standesamt Mitte in Frankfurt am Main geführt wird, kann das Standesamt durch Einsicht in dieses Register die Daten über die Wiederannahme ihres Geburtsnamens ermitteln. Bei einem andernorts geführten Eheregister wäre ein Nachweis durch Vorlage einer Bescheinigung nach 46 PStV erforderlich. Eine Formulierung für den Anlass der Beurkundung für den vorliegenden Fall ist in dem Katalog der Nr 3 der Anlage 2 zur PStG-VwV nicht enthalten. Der Text ist daher dem Beurkundungssachverhalt anzupassen ( 48 Abs 1 Satz 2 PStV) und könnte lauten.»änderung des Namens eines Elternteils«. Datum der Wirksamkeit ist der 3. März Weitere Aufgaben nach der Folgebeurkundung ergeben sich nicht. 5. Urkunden In eine aktuelle Geburtsurkunde sind nur die geänderten Tatsachen aufzunehmen ( 56 Abs 2 PStG). Das Kind ist mit dem Geburtsnamen»Prinz«einzutragen, die Mutter mit eben diesem Familiennamen. Der Name des Vaters lautet»seeber«.

20 Geburtenregister Fortführung 3 Öffentlich-rechtliche Kindesnamensänderung nach Wiederannahme des Geburtsnamens der Mutter GT 13 Abbildungen Bescheinigung über die Namensänderung der Kindesmutter Urkunde über die Namensänderung des Kindes Folgebeurkundung 1 Geburtseintrag Folgebeurkundung 2 Geburtseintrag

21 4 Geburtenregister Fortführung GT 13 Öffentlich-rechtliche Kindesnamensänderung nach Wiederannahme des Geburtsnamens der Mutter

22 Geburtenregister Fortführung 5 Öffentlich-rechtliche Kindesnamensänderung nach Wiederannahme des Geburtsnamens der Mutter GT 13

23 6 Geburtenregister Fortführung GT 13 Öffentlich-rechtliche Kindesnamensänderung nach Wiederannahme des Geburtsnamens der Mutter

24 Geburtenregister Fortführung 7 Öffentlich-rechtliche Kindesnamensänderung nach Wiederannahme des Geburtsnamens der Mutter GT 13

Erster Abschnitt Die Beurkundung von Geburten 1

Erster Abschnitt Die Beurkundung von Geburten 1 V Vorwort III Verzeichnis der Abkürzungen XIII Gaaz/Meireis, 8. Auflage, 1. Lieferung Verlag für Standesamtswesen GmbH Frankfurt am Main Berlin 2009 ISBN 978-3-8019-2620-5 Teil 1 Das Geburtenregister Erster

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