Gemeinde Galgenen. Baureglement. Stand Gutenberg Druck AG, Lachen

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1 Gemeinde Galgenen Baureglement Stand 00 Gutenberg Druck AG, Lachen

2 Baureglement der Gemeinde Galgenen vom. Mai 990 Die Gemeindeversammlung von Galgenen, gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz, beschliesst: I. Zweck und Geltungsbereich Art.. Zweck Das Baureglement und die übrigen Planungsmittel bezwecken: a) eine haushälterische Nutzung des Bodens, insbesondere die Erhaltung des Kulturlandes und schützenswerter Gebiete, b) eine geordnete bauliche Entwicklung der Gemeinde, c) die Wahrung und Förderung der Eigenart des Orts- und Landschaftsbildes, d) die Sicherstellung von gesunden Umweltbedingungen. Art.. Geltungsbereich Das Baureglement und die Planungsmittel gelten für das ganze Gebiet der Gemeinde Galgenen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des übrigen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Rechts. II. Planungsmittel Art.. Zonenplan Der gültige Zonenplan im Massstab von :000 ist Bestandteil dieses Baureglements.. Richtpläne Der Gemeinderat kann nach PBG Richtpläne erlassen. Die Richtplanentwürfe sind während 0 Tagen öffentlich aufzulegen, bevor der Gemein-

3 derat darüber beschliesst. Während der Auflagefrist kann sich jedermann dazu schriftlich beim Gemeinderat äussern. Der Gemeinderat hat zu den Einwendungen Stellung zu nehmen. Nach der Festsetzung durch den Gemeinderat sind die Richtpläne durch den Regierungsrat zu genehmigen.. Erschliessungsplan Der Erschliessungsplan gemäss PBG wird von der Gemeindeversammlung erlassen. 4. Gestaltungsplan 4 Der Gemeinderat kann auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 000 m, in der Kernzone von mindestens 500 m, einen Gestaltungsplan nach 4 PBG erlassen. 5. Gestaltungsplanpflicht 5 Für die im Zonenplan speziell bezeichneten Gebiete, die eine wesentliche Baulandfläche beanspruchen oder wo andere überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen, muss ein Gestaltungsplan vorgelegt werden. 6. Offene Bauzonen Tischmacherhof 6 Für die offenen Bauzonen Tischmacherhof nach Art. 46 besteht Gestaltungsplanpflicht. 7. Mehrere Gestaltungspläne 7 In allen Bauzonen mit Gestaltungsplanpflicht können auch mehrere Gestaltungspläne vorgelegt und erlassen werden, insofern die verbleibende gestaltungsplanpflichtige Baulandfläche ebenfalls noch die Minimalfläche nach Absatz 4 aufweist. Für die gemischte Zone Tischmacherhof gilt die Minimalfläche von 000 m. III. Allgemeine Bauvorschriften A. Erschliessung Art. 4 Baureife Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken errichtet werden. Ein Grundstück ist baureif, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist und die erforderlichen Wasser-, Energie- und Abwasserleitun-

4 gen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang, voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und durch öffentliche Dienste gewachsen ist. 4 Für die Erschliessung gelten die Bestimmungen der 7ff. PBG. B. Schutz des Orts- und Landschaftsbildes Art. 5. Gestaltung, Einordnung Alle Bauten und Umbauten haben sich in ihrer ganzen äusseren Erscheinung in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. Zur Verhinderung einer störenden Baugestaltung kann der Gemeinderat im Bewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügen oder Projektänderungen verlangen.. Erhöhte Anforderungen An die Gestaltung von Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung werden erhöhte Anforderungen gestellt: a) im Sichtbereich der Pfarrkirche St. Martin, b) im Sichtbereich der Kapelle St. Jost. Art. 6. Dachgestaltung Dachaufbauten und Dacheinschnitte sind ansprechend zu gestalten. Treppenhaus- und Liftaufbauten dürfen höchstens im Ausmass von einem Drittel der Fassadenlänge bis an die Fassade reichen. 4. Antennen Die Errichtung von neuen und die Erweiterung von bestehenden Aussenantennen ist nicht gestattet, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind oder ein Anschluss an Gemeinschaftsanlagen zumutbar ist. 4 Das Anbringen von Parabolantennen für den Privatgebrauch ist auf Balkonen und Hausdächern nicht gestattet. Davon ausgenommen sind Antennen von Versorgungswerken und für Gemeinschaftsanlagen.

5 5. Reklamen 5 Reklamen aller Art, Firmenschilder, Leuchtschriften usw. sind gestattet, wenn sie die bauliche Umgebung, das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. C. Konstruktion und Hygiene, Umgebungsgestaltung Art. 7. Sicherheit und Gesundheit a) Grundsatz Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden. Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr sind die dem Publikum zugänglichen Bereiche so zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benützbar sind. 4 Mehrfamilienhäuser und Gebäude mit Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von behinderten Personen angepasst werden können. Entstehen dadurch unverhältnismässige Mehrkosten oder überwiegen andere Interessen, so kann auf Vorkehren für Behinderte ganz oder teilweise verzichtet werden. Art. 8 b) Wohnhygiene Wohn- und Schlafräume müssen eine Bodenfläche von wenigstens 0 m und eine lichte Raumhöhe von mindestens.5 m aufweisen. Im Dachgeschoss muss dieses Mass über mindestens 5 m Raumbodenfläche vorhanden sein. Alle Wohnungen müssen ausreichend besonnt werden. Die Wohn- und Schlafräume müssen durch Fenster belichtet und belüftet sein. Alle Räume sind entsprechend ihrer Zweckbestimmung und dem Stand der Technik ausreichend gegen Schall, Wärmeverlust und Feuchtigkeit zu isolieren. Art. 9. Umgebungsgestaltung Die Umgebung von Bauten und Anlagen, insbesondere in Wohnzonen, soll genügend Grünbereiche, Bäume, Sträucher und Hecken enthalten. 4

6 Art. 0. Erholungsflächen, Kinderspielplätze Beim Neubau von Wohnhäusern mit mindestens 5 Familienwohnungen oder bei entsprechenden Zweckänderungen von Bauten sind gut besonnte Erholungsflächen abseits vom Verkehr anzulegen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Erholungsflächen sind in der Regel als zusammenhängende Grünflächen mit Spiel- und Sitzgelegenheiten und entsprechender Bepflanzung auszugestalten. Ihre Fläche hat wenigstens 0% der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Wohnungen zu entsprechen. Art. 4. Abstellflächen Bei Mehrfamilienhäusern ist pro Wohnung ein genügend grosser Abstellraum vorzusehen. Zudem sind in der Nähe des Haus- oder Nebeneinganges genügend grosse, wettergeschützte Abstellflächen oder Einstellräume für Kinderwagen, Fahrräder und Spielgeräte sowie Kehrichtbehälter zu erstellen. 5. Gemeinschafts- und Bastelräume In Wohnhäusern und -siedlungen ab 5 Wohnungen sind Gemeinschaftsoder Bastelräume vorzusehen und dauernd für diesen Zweck zu erhalten. D. Emissionen und Immissionen Art. 4 Emissionen, Immissionen, Luft Bauten sind unzulässig, wenn aus der bestimmungsgemässen Benützung des Bauwerkes in der entsprechenden Zone unzulässige Einwirkungen auf die nähere und weitere Umgebung zu erwarten sind. Missstände sind auf Weisung des Gemeinderates und auf Kosten des Grundeigentümers zu beheben. Bestehenden Betrieben ist der Weiterbestand und eine angemessene Erweiterung im Rahmen höchstens mässig störender Auswirkungen gewährleistet. 4 Den einzelnen Nutzungszonen werden in den Zonenvorschriften Empfindlichkeitsstufen gemäss der Lärmschutzverordnung zugeordnet. Im Übrigen vollzieht der Gemeinderat im Rahmen seiner Kompetenzen die Lärmschutzverordnung und das kantonale Ausführungsrecht. 5

7 5 Es werden unterschieden: nicht störende, mässig störende und stark störende Betriebe. 6 Als nicht störend gelten Betriebe, die ihrer Funktion nach in Wohnquartiere passen und keine erheblichen grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 7 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbebetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeitszeiten während des Tages beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe mit weitergehenden Auswirkungen gelten als stark störend. 8 Der Gemeinderat vollzieht im Rahmen seiner Kompetenzen die Vorschriften der Luftreinhalteverordnung und des kantonalen Ausführungsrechts. E. Verkehrssicherheit, Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder Art.. Ein- und Ausfahrten, Garagevorplätze Ein- und Ausfahrten sind übersichtlich und gefahrenfrei zu gestalten und zu unterhalten. Die den Verkehrsverhältnissen angemessene Sicht darf weder durch Bauten, Mauern, Einfriedungen oder andere Anlagen oder Pflanzen behindert werden. Sie bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäss der kantonalen Strassengesetzgebung. Ausfahrten sind drei Meter vor dem Strassen- bzw. grundstückseitigen Trottoirrand auf höchstens % Gefälle zu reduzieren. Bei jeder Garage ist ein Vorplatz von mindestens 5.50 m Tiefe vorzusehen, ohne Trottoir- oder Fahrbahnflächen zu beanspruchen. Art. 4. Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder a) Grundsatz Bei der Neuerstellung von Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe ausserhalb des Strassenbereiches genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen und Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen sind Abstellplätze im Umfang des geschaffenen Mehrbedarfs zu errichten. Die Zahl der Abstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen: a) bei Wohnbauten je Wohnraum bzw. 80 m Bruttonutzfläche Abstellplatz, wobei Garagevorplätze nicht als Abstellplätze angerechnet wer- 6

8 den. Ab 5 Wohnungen sind zusätzlich 0% der erforderlichen Abstellplätze für Besucher vorzusehen und als Besucherparkplätze zu erhalten. Es ist auf ganze Zahlen aufzurunden; b) bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten setzt der Gemeinderat die Abstellplätze entsprechend den Normen des Verbandes Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) fest. Für Fahrräder sind bei Mehrfamilienhäusern sowie in der Regel bei Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und ähnlichen Bauten genügend Abstellplätze vorzusehen. Art. 5 b) Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist. Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukostenindex vom. Oktober 989 und wird jeweils auf den. Januar jeden Jahres angepasst. Art. 6. Dachrinnen, Ablaufrohre, Schneefänger Bauten im Bereich von Strassen, Trottoirs und Wegen sind mit Dachrinnen und Ablaufrohren zu versehen. Ablaufrohre dürfen nicht ins Lichtraumprofil der Strasse und des Trottoirs hineinreichen. Auf Schrägdächern sind überdies Schneefänger anzubringen. Art Benennung der Strassen Die Benennung der Strassen und Plätze sowie die Nummerierung der Gebäude ist Sache des Gemeinderates bzw. der von ihm beauftragten Kommission. Art Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden Der Gemeinderat kann auf privatem Grund Verkehrszeichen, Schilder, Einrichtungen für die Strassenbeleuchtung, Hydranten usw. anbringen. Berechtigte Wünsche der Grundeigentümer sind nach Möglichkeit zu berücksichtigen. 7

9 F. Bauweise, Stellung und Dimension der Bauten Art. 9. Offene und geschlossene Bauweise Die offene Bauweise ist die Regel. Die geschlossene und verdichtete Bauweise ist erlaubt, wo die Bau- und Zonenvorschriften sie zulassen. Wo bereits Strassen und Plätze mit zusammenhängenden Häuserreihen bestehen oder wo es die Zonenvorschriften oder Gestaltungspläne vorschreiben, muss wieder an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden. Art. 0. Verdichtete Bauweise In den Wohnzonen W und W ist die individuelle verdichtete Bauweise ohne Gestaltungsplan zulässig. Sie bezweckt die haushälterische Nutzung des Bodens mit wohnlichen Siedlungen. Dies soll erreicht werden durch die Möglichkeit des individuellen Gestaltens in Haus und Garten, durch die Schaffung von gemeinschaftlichen Bereichen und Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen sowie durch eine sparsame Erschliessung für den motorisierten Privatverkehr. Die Gebäudegruppen in verdichteter Bauweise haben mindestens zu umfassen: in der Wohnzone W Wohneinheiten in der Wohnzone W 6 Wohneinheiten Als Wohneinheiten gelten Wohnungen mit wenigstens vier Zimmern. 4 Liegen die Voraussetzungen der Absätze bis vor, so kann der Gemeinderat die Ausnützungsziffer gegenüber der Grundordnung um maximal 5% erhöhen. Eine zusätzliche Erhöhung durch einen Gestaltungsplan ist nicht möglich. 5 Die übrigen Überbauungsmasse richten sich nach der Tabelle der Grundmasse in Art Es gilt keine Gebäudelängenbeschränkung, gegenüber Nachbargrundstücken kommt jedoch der Mehrlängenzuschlag zur Anwendung. Die Gebäude- und Grenzabstände innerhalb einer verdichteten Überbauung können herabgesetzt werden, wenn keine öffentlichen oder wohnhygienischen Interessen entgegenstehen. 8

10 Art.. Ausnützungsziffer a) Begriff Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude (BGF) und der anrechenbaren Landfläche (LF): AZ = BGF : LF b) anrechenbare Bruttogeschossfläche Als anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Davon werden nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht: a) zu Wohnungen gehörende Keller- und Dachräume, sofern sie nicht als Wohn- oder Arbeitsräume verwendbar sind; b) eine zu einem Wohnraum gehörende Galerie im Dachraum, sofern sie keine anrechenbaren Räume erschliesst; c) die für die Haustechnik bestimmten Räumlichkeiten, wie namentlich für Heizungen, Lift- und Klimaanlagen; d) allen Bewohnern, Besuchern und Angestellten dienende Ein- oder Abstellräume für Motorfahrzeuge, Velos und Kinderwagen sowie die Gemeinschafts- und Bastelräume in Wohnhäusern und -siedlungen ab 5 Wohnungen; e) Verkehrsflächen wie Korridore, Treppen und Lifte, die ausschliesslich nicht anrechenbare Räume erschliessen, ferner bei Hauseingängen im Untergeschoss die Hauseingangszone mit Treppe zum darüberliegenden Geschoss, sofern das Untergeschoss keine Wohn- und Arbeitsräume enthält; f) verglaste Veranden, Wintergärten, Vorbauten, Balkone und Terrassen ohne heiztechnische Installationen; g) offene ein- und vorspringende Balkone, sofern sie nicht als Laubengänge dienen, sowie offene Erdgeschosshallen und offene, überdeckte Dachterrassen; h) unterirdische gewerbliche Lagerräume, die weder publikumsoffen noch mit Arbeitsplätzen belegt sind; i) in Räumen mit Dachschräge die Fläche, über welcher die Raumhöhe weniger als.80 m beträgt; k) Aussenisolationen an bestehenden Bauten (Baujahr vor 989). c) anrechenbare Landfläche 4 Die anrechenbare Landfläche (LF) ist die von der Baueingabe erfasste zusammenhängende Fläche, soweit sie in Bezug auf die Ausnützung noch nicht beansprucht ist und in der Bauzone liegt. 9

11 5 Nicht angerechnet werden: a) rechtskräftig ausgeschiedene Schutzzonen sowie offene Gewässer und Wald, b) die für die Erschliessung notwendigen Fahrbahnflächen, soweit es sich nicht um eigentliche Hauszufahrten handelt, c) projektierte Verkehrsanlagen, für deren Festlegung das gesetzlich vorgesehene Verfahren eingeleitet oder durchgeführt ist. Art. d) Ausnützungsübertragung Grundeigentümer von angrenzenden Grundstücken derselben Zone können noch nicht beanspruchte Nutzung eines Nachbargrundstückes durch Dienstbarkeitsvertrag auf die Bauparzelle übertragen. Der Dienstbarkeitsvertrag ist vor Baubeginn zur Eintragung im Grundbuch anzumelden. Die Dienstbarkeit kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden. Art. 4. Unterteilung und Vereinigung von Grundstücken Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützungsziffer der ursprünglichen beziehungsweise neuen Parzelle nicht überschritten werden. Bei Reihenhausüberbauungen, Terrassensiedlungen, Gesamtüberbauungen aufgrund eines Gestaltungsplanes ist die Ausnützungsziffer gesamthaft einzuhalten, ohne Aufteilung der Parzelle in Einzelgrundstücke. Diese Beschränkungen sind bei Bedarf im Grundbuch anzumerken. 4 Abparzellierungen und Stockwerkeigentums-Begründungen sind meldepflichtig. Art Geschosszahl Die zulässige Geschosszahl wird durch die Zonenvorschriften bestimmt. Für ihre Berechnung ist die Anzahl der Vollgeschosse massgebend. Untergeschosse gelten als Vollgeschosse, wenn mehr als 50% der Fassadenabwicklung um mehr als.70 m, bis oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragt. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. Dach- und Attikageschosse gelten als Vollgeschosse, wenn die innerhalb der lichten Höhe von.80 m liegende Grundfläche mehr als 60% derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt. 0

12 Art Abstände a) Grenzabstand, Begriff und Messweise Der Grenzabstand ist die kürzeste Verbindung zwischen Grenze und Fassade. Der grosse Grenzabstand gilt in der Regel gegenüber derjenigen Gebäudeseite, die am meisten Wohnräume enthält (Hauptwohnseite), der kleine Grenzabstand gegenüber allen anderen Gebäudeseiten. Die Grenzabstände werden senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius gemessen. 4 Vorbauten wie Dachvorsprünge, Treppen, Erker, Balkone usw. dürfen den vorgeschriebenen Grenzabstand um höchstens.50 m unterschreiten, sofern sie, mit Ausnahme der Dachvorsprünge, einen Drittel der Fassadenlänge nicht überschreiten. Art. 6 5 Mass Für Bauten bis und mit 0 m Gebäudehöhe beträgt der Grenzabstand 50% der Gebäudehöhe, mindestens aber m. Vorbehalten bleiben die besonderen Abstände nach der Tabelle in Art. 48 sowie innerhalb von Gestaltungsplänen. Art. 7 Ermittlung Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. Nicht berücksichtigt werden: a) die Höhe des Giebeldreieckes bei Giebelfassaden; b) Aufbauten bei Schräg- und Flachdächern, sofern sie nicht mehr als einen Drittel der Fassadenlänge einnehmen; c) das Attikageschoss und die Dachbrüstung, sofern sie mindestens um das Mass ihrer Höhe von der Fassade zurückversetzt sind. Bei Dachneigung über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet. 4 Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Gebäudehöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt. Art. 8 Nebenbauten, unterirdische Bauten Nebenbauten sind eingeschossige, unbewohnte Bauten wie Garagen, Kleinbauten usw., die nicht mehr als.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe

13 und 60 m Grundfläche aufweisen. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens.50 m einzuhalten. Unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder nicht mehr als m überragen, dürfen m an die Grenze heranreichen. Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann der Gemeinderat bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten. Art. 9 6 Mehrlängenzuschlag In den Wohnzonen und in der Wohn- und Gewerbezone erhöhen sich die Grenzabstände für Gebäude, die über 0 m lang sind, auf den betreffenden Längsseiten um einen Viertel der Mehrlänge, jedoch höchstens um 4 m. Die Zuschläge werden senkrecht zur Fassade gemessen. Nebenbauten werden für den Mehrlängenzuschlag nicht gerechnet. Bei versetzten, geschweiften oder schief zur Grenze stehenden Bauteilen kann ein Flächenausgleich erfolgen, sofern dadurch nicht berechtigte Interessen Dritter beeinträchtigt werden. Art. 0 Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes Bei Einhaltung des Gebäudeabstandes können die Grenzabstände durch einen Dienstbarkeitsvertrag unter den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die Dienstbarkeit ist im Grundbuch einzutragen; sie kann nur mit Zustimmung des Gemeinderates gelöscht werden. Art. b) Gebäudeabstand Der Gebäudeabstand ist die kürzeste Entfernung zwischen zwei Fassaden; er entspricht der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände. Bei mehreren Bauten auf demselben Grundstück bemisst sich der Gebäudeabstand, wie wenn eine Grenze dazwischen läge. Nebenbauten dürfen unter sich und zu anderen Gebäuden den Gebäudeabstand unterschreiten. 4 Steht bei Inkrafttreten dieses Baureglements auf dem Nachbargrundstück bereits eine Hochbaute in geringerem Abstand zur Grenze, als dieses Baureglement vorschreibt, genügt anstelle des Gebäudeabstandes die Einhaltung des Grenzabstandes.

14 Art. c) Strassenabstand Der Abstand gegenüber öffentlichen Strassen richtet sich nach den Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung. Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zwischen Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von m einzuhalten. Bei Mauern und Einfriedungen sind die Vorschriften der kantonalen Strassengesetzgebung zu beachten. Art. 7 d) Gewässerabstand Gegenüber nicht eingedeckten fliessenden Gewässern ist von der Fassade ein Abstand von 5 m einzuhalten. Der Abstand wird von der Vermarkung oder, wo diese fehlt, von der oberen Böschungskante des Gewässers aus gemessen. Gegenüber eingedolten Gewässern ist der Gewässerabstand mittels Baulinien festzulegen. Fehlen Baulinien, so beträgt der Abstand m gegenüber der Mittelachse der Eindolung, mindestens jedoch m ab dem Bauwerk der Eindolung. Art. 4 8 e) Waldabstand Bauten und Anlagen haben gegenüber Wäldern einen Mindestabstand von 5 m ab Waldgrenze einzuhalten. Die Waldgrenze verläuft m ausserhalb der in den Grundbuchplänen eingetragenen Stockgrenzen. Erschliessungsstrassen sowie landwirtschaftliche Güter- und Forststrassen sind im Abstandsbereich zulässig. Art. 5 f) Andere Abstandsvorschriften Baulinien gehen den Abstandsvorschriften vor. Unter mehreren anwendbaren Abstandsvorschriften geht jene vor, die den grössten Abstand vorsieht. Art Firsthöhe Als Firsthöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum höchsten Punkt der Dachkonstruktion bzw. des Attikageschosses. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. Bei in der Höhe gestaffelten Bauten wird die Firsthöhe jedes Baukörpers gesondert bestimmt.

15 Art Gebäudelänge Als Gebäudelänge gilt das Mass der längsten Fassade. Bei abgesetzten und gegliederten Fassaden bemisst sie sich nach der senkrechten Projektion auf eine Parallele zur Hauptfassade. Die zonengemässe Gebäudelänge gilt auch für zusammengebaute Gebäude. Nebenbauten werden nicht berücksichtigt. Bei verdichteter Bauweise nach Art. 0 gilt keine Gebäudelängenbeschränkung; dagegen kommt, wie auch bei zusammengebauten Gebäuden, der Mehrlängenzuschlag zu Anwendung. IV. Zonenvorschriften Art. 8 9 Zoneneinteilung Das Gebiet der Gemeinde Galgenen wird in folgende Zonen eingeteilt. A. Bauzonen a) Landhauszone gelb LH b) Wohnzone Geschosse ocker W c) Wohnzone Geschosse orange W d) Wohnzone 4 Geschosse rot W4 e) Wohn- und Gewerbezone Geschosse hell-violett WG f) Wohn- und Gewerbezone 4 Geschosse rot-violett WG4 g) Kernzone braun K h) Gewerbezone blau G i) Industriezone blau-violett I k) Zone für intensive gewerbliche Tierhaltung sandbraun T l) Zone für öffentliche Bauten und Anlagen grau OE m) Wohnzone Tischmacherhof rosa WT n) Gemischte Zone Tischmacherhof hellblau GZT B. Nichtbauzonen o) Landwirtschaftszone hellgrün LW p) Zone für Lager- und Abstellplätze rosa P 4

16 C. Schutzzone q) Naturschutzgebiete, Schutzobjekte, Schutzzonen D. Übrige Gebiete r) Übriges Gemeindegebiet weiss UE s) Reservegebiet hellgrün, schraffiert RS A. Bauzonen Art. 9. Landhauszonen Die Landhauszone bezweckt eine zurückhaltende, landschaftsschonende Überbauung mit Wohnbauten; Gewerbebetriebe sind nicht gestattet. Der Gemeinde dürfen in der Landhauszone Gusöteli keine Erschliessungskosten erwachsen. Es sind nur Giebeldächer zugelassen. Der Einordnung der Bauten in die Landschaft ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Art. 40. Wohnzonen Die Wohnzonen sollen ruhige und gesunde Wohnverhältnisse gewährleisten. Dem Zonencharakter entsprechende, nicht störende Gewerbebetriebe wie Läden usw. sind gestattet. Art. 4. Wohn- und Gewerbezonen In der Wohn- und Gewerbezone sind neben mässig störenden Gewerbeund Dienstleistungsbetrieben auch Wohnbauten gestattet. Der Wohnanteil darf / der anrechenbaren Bruttogeschossfläche nicht übersteigen. Art Kernzonen Die Kernzone bezweckt die Erhaltung und Förderung eines attraktiven Dorfkerns. Sie ist für Wohnbauten, mässig störende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sowie für Verwaltungen und kulturelle Einrichtungen bestimmt. 5

17 Art Gewerbezonen Die Gewerbezone ist für mässig störende Betriebe bestimmt. Es sind nur standortgebundene Wohnungen zulässig. Art Industriezonen Die Industriezone ist für industrielle und gewerbliche Bauten aller Art bestimmt. Zulässig sind überdies standortgebundene Wohnbauten. Art Zone für intensive gewerbliche Tierhaltung Die Zone für intensive gewerbliche Tierhaltung ist für Zucht- und Mastbetriebe bestimmt, deren Futterbasis nicht auf eigener landwirtschaftlicher Produktion beruht. Es sind nur mässig störende Betriebe und standortgebundene Wohnbauten zulässig. Art Bauzonen Tischmacherhof Die Wohnzone Tischmacherhof und die gemischte Zone Tischmacherhof sind offene Zonen, in welchen die genaue Nutzungsart und das Ausmass der Nutzung gemäss Baureglement in einem späteren Zeitpunkt durch einen oder mehrere Gestaltungspläne bestimmt wird. In der Wohnzone Tischmacherhof sind Bauten und Anlagen gestattet, wie sie in den Wohnzonen nach Art. 40 sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nach Art. 47 Abs. gestattet sind. Dies alles mit den Überbauungsmassen für die Wohnzone W, W und W4 nach Art. 48, mit den möglichen Abweichungen nach Art. 55 und der Empfindlichkeitsstufe II. In der gemischten Zone Tischmacherhof sind Bauten und Anlagen gestattet, wie sie in den Wohnzonen, in den Wohn- und Gewerbezonen und in der Kernzone nach Art. 40 bis 4 sowie in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen nach Art. 47 Abs. gestattet sind. Dies alles mit den Überbauungsmassen, dabei höchstens denjenigen der Kernzone nach Art. 48, mit den möglichen Abweichungen nach Art. 55 und der Empfindlichkeitsstufe III. Art Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen bestimmt. 6

18 Die Bauten haben sich in ihrer Grösse der angrenzenden Überbauung anzupassen, gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstandsbestimmungen anzuwenden. Art. 48, 0. Tabelle der Grundmasse In den einzelnen Bauzonen gelten die folgenden Überbauungsmasse Zone LH W W W4 WG WG4 K G I T OE Vollgeschosszahl Ausnützungsziffer 0,0 0,45 0,65 0, *.00* Bauweise offen x x x x x x x verdichtet x x geschlossen x Gebäudehöhe (m) Firsthöhe (m) Gebäudelänge (m) kleiner Grenzabstand 5 70% 60% 60% 60% 50% der Gebäudehöhe, (m / % der Gebäudehöhe) der Gebäudehöhe, jedoch mindestens m jedoch mindestens 4 m grosser Grenzabstand % 60% 60% 50% der Gebäudehöhe, (m / % der Gebäudehöhe) der Gebäudehöhe, jedoch mindestens m jedoch mindestens 6 m Mehrlängenzuschlag x x x x x Empfindlichkeitsstufe II II** II** II III III III III IV III II** * Wohnanteil höchstens / der anrechenbaren Bruttogeschossfläche ** Aufstufung einzelner Liegenschaften in Empfindlichkeitsstufe III gemäss Zonenplan Die zulässige Gebäude- und Firsthöhe darf auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Bei Bauten am Hang ist, mit Ausnahme der bergseitigen Fassade überall eine Mehrhöhe von m gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens 5% beträgt. B. Nichtbauzonen Art. 49, 4. Landwirtschaftszonen In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zulässig, soweit die landwirtschaftliche oder gartenbauliche Nutzung sie erfordert. Für einen be- 7

19 stehenden Landwirtschaftsbetrieb gilt ein Stöckli oder eine zusätzliche Wohnung zur Erleichterung des Generationenwechsels als zonenkonform. Immissionen aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nutzung sind in benachbarten Bauzonen hinzunehmen. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss der Lärmschutzverordnung. Alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone bedürfen einer kantonalen Raumplanungsbewilligung. Der Gemeinderat beurteilt diese Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. Art. 50, 5. Zone für Lager- und Abstellplätze Die Zone für Lager- und Abstellplätze ist für die zeitlich begrenzte Lagerung von festen Stoffen (z.b. Steine, Holz, Stahl) und die Abstellung von Fahrzeugen bestimmt. Die Lagerung oder der Umschlag von wassergefährdenden Flüssigkeiten ist nicht gestattet. Bewirtschaftung, Benutzung und Beschaffenheit der Lagerplätze müssen mit dem Zonenzweck vereinbar sein. Im Übrigen ist das Gewässerschutzgesetz einzuhalten. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe IV gemäss der Lärmschutzverordnung. C. Schutzzonen, 6 Art. 5 Naturschutzgebiete, Schutzobjekte, ökologischer Ausgleich im Baugebiet sowie Grundwasserschutzzonen Die Vorschriften zur Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes und der Schutz von Objekten und Gebieten gemäss Abs. lit. b PBG sind in der Schutzverordnung und im Landwirtschafts- und Schutzzonenplan der Gemeinde Galgenen enthalten. Sie überlagern die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sowie die Landwirtschaftszone. Innerhalb der Bauzonen, besonders innerhalb des Gestaltungsplanes sind Landschaftselemente und Lebensräume der Tierwelt mit naturnaher und standortgemässer Vegetation zu erhalten oder als ökologische Ausgleichsfläche artgerecht anzulegen. Die Grundwasserschutzzonen gemäss Gewässerschutzgesetzgebung sind in einem besonderen Grundwasserschutzzonenplan festgelegt und werden im Landwirtschafts- und Schutzzonenplan als Hinweis aufgeführt. Sie überlagern andere Nutzungen. 4 Die Bestimmungen der entsprechenden Nutzungszonen sind eingeschränkt und gelten nur soweit, wie die rechtsgültigen Grundwasserschutz- 8

20 zonen-reglemente dies zulassen. Bauten und Anlagen in provisorischen und in genehmigten Grundwasserschutzzonen bedürfen einer kantonalen Bewilligung. D. Übrige Gebiete Art. 5, 7. Übriges Gemeindegebiet Jene Gebiete, die keiner Zone zugewiesen werden, bilden das Übrige Gemeindegebiet. Die Bewilligung von Bauten und Anlagen richtet sich nach den Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts. Bauten und Anlagen bedürfen einer kantonalen Ausnahmebewilligung. Der Gemeinderat beurteilt die Bauvorhaben auf die Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss der Lärmschutzverordnung. Art. 5, 8. Reservegebiete Reservegebiete haben Richtplancharakter und unterstehen den Bestimmungen des Übrigen Gemeindegebietes. Die Zuweisung zum Reservegebiet begründet keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Einzonung. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe III gemäss der Lärmschutzverordnung. Die Reservegebiete sind für eine zukünftige Entwicklung des Siedlungsgebietes bestimmt. Spätere Neueinzonungen sind bei ausgewiesenem Bedarf und anhaltender Eignung in erster Linie in diesen Gebieten vorzunehmen. V. Gestaltungsplan Art. 54, 9. Voraussetzungen Soweit nicht gestützt auf dieses Reglement oder den Zonenplan eine Gestaltungsplanpflicht besteht, können in allen Bauzonen Gestaltungspläne erlassen werden, wenn die Mindestfläche nach Art. erreicht wird. Gestaltungspläne haben eine bessere Gestaltung und Überbauung als die Normalbauweise zu gewährleisten. Dies trifft insbesondere zu, wenn: 9

21 a) sich die Bauten architektonisch besonders auszeichnen und als Gesamtes harmonisch in ihre Umgebung einfügen, b) eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spielund Abstellflächen vorgesehen ist, c) Fussgänger- und Fahrverkehr getrennt oder verkehrsberuhigende Massnahmen getroffen werden, d) die Garagen möglichst unter Terrain oder am Rande der Siedlung angelegt und die Umgebung der Wohnbauten von Verkehrsanlagen freigehalten werden, e) preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, f) durch eine verdichtete Bauweise eine haushälterische Nutzung des Plangebietes erreicht wird, g) ein dem aktuellen Stand der Technik entsprechendes wirtschaftliches und umweltfreundliches Energiekonzept vorgesehen ist oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden. In bereits überbauten Gebieten haben Gestaltungspläne eine bessere Nutzung der bestehenden Bausubstanz sowie der nur teilweise überbauten Grundstücke zu gewährleisten. Die Wohnqualität ist durch gemeinschaftliche Bereiche und Begrünung zu fördern. 4 In den offenen Bauzonen Tischmacherhof nach Art. 46 prüft der Gemeinderat die Gestaltungspläne zusätzlich auf die Verträglichkeit und Einpassung in die Nachbarzonen und die Vereinbarkeit mit der Erschliessungsplanung. Art Abweichungen gegenüber der Grundordnung Im Gestaltungsplan kann von den Bauvorschriften des Kantons und der Gemeinde abgewichen werden. Die Durchmischung der Nutzung ist zulässig, sofern Zweck und Charakter der betreffenden Zone grundsätzlich gewahrt bleiben. Je nach dem Mass, in dem die Kriterien nach Art. 54 erfüllt sind, kann der Gemeinderat namentlich folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligen: a) Erhöhung der Ausnützungsziffer um höchstens 0%. Ausser in der Zone W und in der Landhauszone kann der Gemeinderat bei ansprechender Gliederung der Baukörper die zulässige Geschosszahl um ein Geschoss erhöhen, b) Vergrösserung der Gebäude- und Firsthöhen sowie der Gebäudelänge, c) Reduktion der internen Grenz- und Gebäudeabstände, d) Aufhebung oder Reduktion des Mehrlängenzuschlages zwischen Gebäuden innerhalb der Überbauung. Die Ausnützungsziffer kann um weitere 5% erhöht werden bei einem Gestaltungsplan, der alle Kriterien von Art. 54 erfüllt und

22 a) der aus einem Wettbewerb hervorging, bei dessen Durchführung der Gemeinderat beteiligt war, oder b) der im Rahmen des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes realisiert werden soll. Art. 56. Inhalt Der Gestaltungsplan hat je nach Art, Lage und Grösse des Projekts zu enthalten: a) den nachgeführten Katasterplan im Massstab : 500 mit Einmeter-Höhenkurven, b) Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten sowie die Gestaltung der Umgebung, der Frei- und Spielflächen und die Bepflanzung, c) einen Plan mit den Mantel- und Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bauten, d) Angaben über die Erschliessung mit Fusswegen und Strassen sowie über die Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder, e) Angaben über die Versorgung und Entsorgung, f) Angaben über die anrechenbaren Geschossflächen, die anrechenbare Landfläche sowie die für das Projekt notwendige Ausnützungsziffer, g) ein Reglement mit den Sonderbauvorschriften und einen Kurzbeschrieb, in denen die besonderen Vorteile gemäss Art. 54 nachgewiesen sowie die für die Abweichung von der Grundordnung notwendigen Ausnahmen aufgeführt werden. Sofern es zur Beurteilung notwendig ist, kann der Gemeinderat weitere Unterlagen (Modell usw.) verlangen. Er kann zudem Fachleute für die Begutachtung beiziehen. Rechtskräftige Gestaltungspläne sind im Grundbuch anzumerken. 4 Der Gestaltungsplan kann aus wichtigen Gründen auf Antrag der Grundeigentümer oder von Amtes wegen durch Verfügung des Gemeinderates geändert werden. VI. Baubewilligungsverfahren und Baukontrolle Art. 57. Bewilligungspflicht Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden.

23 Die Bewilligung wird im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren erteilt. Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Meldepflicht. Weder melde- noch bewilligungspflichtig sind: a) Bauten und Anlagen, die nach der eidgenössischen Gesetzgebung nicht der kantonalen und kommunalen Bauhoheit unterliegen, b) Bauten und Anlagen, für deren Erstellung und Änderung andere Erlasse ein besonderes Bewilligungsverfahren vorsehen, c) gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden, d) kleine unbedeutende Nebenanlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung wie Gartencheminées, ungedeckte Gartensitzplätze, Sandkästen und Planschbecken für Kinder, e) ortsübliche Mauern und Einfriedungen bis zu einer Höhe von.0 m, f) provisorische Bauten und Anlagen, die während der Ausführung von Bauten und Anlagen als Bauinstallationen benötigt werden. Art. 58, 0. Meldeverfahren Das Meldeverfahren findet Anwendung auf geringfügige Bauvorhaben und unbedeutende Änderungen bereits bewilligter Projekte, sofern damit offensichtlich keine öffentlichen oder privaten Interessen berührt werden und keine Nebenbestimmungen oder Ausnahmebewilligungen notwendig sind. Der Meldung an die Baubehörde sind alle zur Beurteilung des Bauvorhabens nötigen Unterlagen beizufügen; die Pflicht zur öffentlichen Auflage und zur Erstellung eines Baugespanns entfällt. Die Baubehörde prüft die Unterlagen auf Vollständigkeit und ordnet nötigenfalls deren Ergänzung an. Der Gemeinderat erlässt innert 0 Tagen nach Eingang der vollständigen Unterlagen und der Zustimmung der am Verfahren beteiligten weiteren Amtsstellen die schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, dass das Bauvorhaben bewilligt oder abgelehnt sei oder in das vereinfachte beziehungsweise ordentliche Bewilligungsverfahren verwiesen werde. Art. 59. Verfahren, Baugesuch Das Baugesuch ist auf dem amtlichen Formular mit folgenden Beilagen in je dreifacher Ausfertigung beim Gemeinderat oder der Bauverwaltung einzureichen: a) ein vom Geometer nachgeführter und unterzeichneter Katasterplan mit eingetragenen Massen des Baukörpers samt Grenz- und Gebäudeabständen mit mindestens einem Höhenfixpunkt, b) Grundrisspläne aller Geschosse mit Eintrag der Zweckbestimmung der einzelnen Räume sowie allen zur Prüfung des Projekts notwendigen Masse und Angaben,

24 c) Schnitt- und Fassadenpläne im Massstab :00 mit bestehenden und neuen Terrainlinien, den massgebenden Gebäudehöhen sowie den weiteren notwendigen, auf den Fixpunkt bezogenen Höhenkoten am Bau, d) Kanalisations-/Erschliessungs- und Umgebungspläne mit Angabe der Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Fahrräder sowie den Erholungsflächen und Kinderspielplätzen, e) detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer, soweit eine solche erforderlich ist, und Berechnung des kubischen Inhalts. Die Berechnung der Flächenmasse muss in separaten Plänen übersichtlich dargestellt sein, f) schriftliches Einverständnis des Nachbarn bei Nebenbauten und Aussenanlagen an der Grenze, g) die notwendigen Angaben gemäss der Lärmschutz- und Luftreinhalteverordnung, h) besondere Gesuchsunterlagen für kantonale und eidgenössische Amtsstellen. Bei Um-, An- und Aufbauten sind bestehende Bauteile schwarz, neu zu erstellende rot und abzubrechende gelb darzustellen. Der Gemeinderat kann in besonderen Fällen weitere Unterlagen, namentlich ein geologisches oder statisches Gutachten, Verkehrsgutachten, Schattenwurfdarstellungen, Angaben über Anschlusspartien benachbarter Fassaden sowie ein Modell verlangen, wenn dies für die Beurteilung des Baugesuches notwendig erscheint. 4 Das Baugesuch und die Beilagen sind vom Bauherrn, vom Grundeigentümer und vom Planverfasser zu unterzeichnen. Die Planunterlagen sind gefalzt auf das Format A4 einzureichen. VII. Schlussbestimmungen Art. 60. Inkrafttreten Dieses Baureglement tritt nach Annahme durch die Stimmberechtigten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuche sind nach den Vorschriften dieses Reglements zu beurteilen. Art. 6. Aufhebung früheren Rechts Mit Inkrafttreten dieses Reglementes wird das Baureglement vom. Dezember 979 aufgehoben.

25 Beraten an der Gemeindeversammlung vom 0. April 990 und angenommen an der Urnenabstimmung vom. Mai 990 mit 85 Ja gegen 90 Nein, vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 74 vom 7. August 990; Änderung 99 (Revision Bauzonenplan, Ergänzung Baureglement und Erlass Landwirtschaftszonenplan) beraten an der Gemeindeversammlung vom 6. April 99 und angenommen an der Urnenabstimmung vom 6. Juni 99 mit 588 Ja gegen 50 Nein, vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 79 vom. Februar 994; Änderung 000/ (Erlass Schutzzonenplan und Schutzverordnung) beraten an der Gemeindeversammlung vom 6. Oktober 000 und angenommen an der Urnenabstimmung vom 6. November 000 mit 68 Ja gegen 4 Nein, vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 560/00 vom 4. April 00; Änderung 000/ (Umzonung Tischmacherhof) beraten an der Gemeindeversammlung vom 6. Oktober 000 und angenommen an der Urnenabstimmung vom 6. November 000 mit 65 Ja gegen 98 Nein, vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 560/00 vom 4. April 00; Änderung 000/ (Teilrevision Baureglement) beraten an der Gemeindeversammlung vom 6. Oktober 000 und angenommen an der Urnenabstimmung vom 6. November 000 mit 684 Ja gegen 6 Nein, vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 560/00 vom 4. April 00. Abs. 6 und 7 in der Fassung vom 6. November 000 (Umzonung Tischmacherhof). Abs. und 4 in der Fassung vom 6. November 000 (Teilrevision Baureglement). 4 Abs. 4 in der Fassung vom 6. Juni Fassung vom 6. November 000 (Teilrevision Baureglement). 6 Abs. in der Fassung vom 6. November 000 (Teilrevision Baureglement). 7 Abs. in der Fassung vom 6. November 000 (Teilrevision Baureglement). 8 Abs. in der Fassung vom 6. November 000 (Teilrevision Baureglement). 9 lit. e, k, o, p und s in der Fassung vom 6. Juni 99; lit. m und n in der Fassung vom 6. November 000 (Umzonung Tischmacherhof); lit. q in der Fassung vom 6. November 000 (Erlass Schutzzonenplan und Schutzverordnung). 0 Fassung vom 6. Juni 99. Eingefügt am 6. November 000 (Umzonung Tischmacherhof). Neunummerierung der Artikel anlässlich der Reglementsänderungen 000. Zonen WG und T in der Fassung vom 6. Juni Fassung vom 6. Juni Fassung vom 6. Juni Fassung vom 6. November 000 (Erlass Schutzzonenplan und Schutzverordnung); Abs. 4 letzter Satz in der Fassung gemäss RRB Nr. 560/00 vom 4. April Abs. in der Fassung vom 6. Juni Fassung vom 6. Juni Abs. 4 in der Fassung vom 6. November 000 (Umzonung Tischmacherhof). 0 Abs. in der Fassung vom 6. November 000 (Teilrevision Baureglement). 4

26 Technische Erläuterungen Dachgestaltung Art. 6 Berechnung der Geschosszahl Art. 4 Das Dachgeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn die innerhalb der lichten Höhe von.80 m liegende Grundfläche mehr als 60% derjenigen des darunterliegenden Vollgeschosses beträgt. Vollgeschosse Das Untergeschoss gilt als Vollgeschoss, wenn mehr als 50% der Fassadenabwicklung um mehr als.70 m, bis oberkant Geschossdecke gemessen, über das gewachsene Terrain hinausragen. Liegt das gestaltete Terrain tiefer als das gewachsene, ist auf das gestaltete abzustellen. 5

27 Ausnützungsziffer (Beispiel) Art. 6

28 Grenzabstand Art. 5 Gebäudeabstand Art. 7

29 Mehrlängenzuschlag Art. 9 Beispiel: Staffelung Beispiel: Flächenausgleich A B Z L 8 kleiner Grenzabstand grosser Grenzabstand Mehrlängenzuschlag normale Gebäudelänge ML Mehrlänge F Flächenausgleich F F F4 F

30 Gebäudehöhe Art. 7 Firsthöhe Art. 6 9

31 Sachregister Die nachstehenden Ziffern beziehen sich auf die Paragraphen des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG, SRSZ ) beziehungsweise auf die Artikel des Baureglements. PBG Baureglement A Abstände 59ff. 5ff., 48 Ablaufrohre 6 Abparzellierung Abstandsvorschriften 59ff. 5ff. Abstandsvorschriften, andere 68 5 Abstellflächen in Mehrfamilienhäusern Abstellflächen für Motorfahrzeuge und Fahrräder 58 4 Abtretungspflicht Abwasserbeseitigung f. Änderungen teilweise Bewilligungspflicht Anlagen, Begriff 75 Anpassungen Richtplan 9 Nutzungspläne 9 Anschlussbeiträge 5 Anschlussgeleise Antennen 6 Attikageschosse 60 7 Ausbauprogramm + 47 Ausfahrten Aufhebung früheren Rechts 6 Ausnahmen ausserhalb Bauzonen 74 innerhalb Bauzonen 7 Zustimmung des Kantons 76 Ausnützungsübertragung Ausnützungsziffer Begriff Tabelle 48 0

32 PBG Baureglement B Balkone 59 5 Bastelräume Baubeginn 85 Baubewilligung Geltungsdauer 86 Verfahren 77ff. 59 Zuständigkeit 76 Baugespann 77 Baugesuch Bauinstallationen 75 Baukontrolle 88 Baulinien und Abstände 68 5 und Eigentumsbeschränkung im Erschliessungsplan Baureglement Erlass 5ff. Inhalt Baureife 5 4 Bausperre 6 Baustopp 87 Bauvorschriften 5ff. 4ff. Ausnahmen von den 7f. Geltungsbereich 5 Bauzonen 8 8ff. Bauweise Benennung der Strassen 7 Behinderte 57 7 Beiträge Fälligkeit 46 für Ersatzabgaben 5 für Feinerschliessung 4 für Groberschliessung 5 für Strassen 44f. Stundung von 48f. Besonnung 8 Bestandesgarantie 7 Bruttogeschossfläche Bewilligungspflicht C Campingplätze, Zone für 8

33 PBG Baureglement D Dachaufbauten 60 6 Dachgestaltung 6 Dachrinnen 6 Deponien 7 Dispens ausserhalb Bauzonen 74 innerhalb Bauzonen 7 Zustimmung 76 E Eigentumsbeschränkung Ein- und Ausfahrten Einsprache gegen Bauvorhaben 80 gegen Beitragsplan 45 gegen Feinerschliessung 4 gegen Gestaltungsplan 0 gegen kantonalen Nutzungsplan gegen kommunalen Nutzungsplan 5 gegen Planungszonen + 4 Einstellung Bauarbeiten 87 Emissionen 55 Empfindlichkeitsstufen + 48ff. Energiesparen 4 54 Isolationen 7 8 Verordnung 90 Energieversorgung f. 4 Entschädigung bei Eigentumsbeschränkung 5 bei Einsprache 8 bei Enteignung 5 Erholungsflächen 0 Erneuerung ausserhalb der Bauzonen 74 Ersatzabgabe für Motorfahrzeugabstellplätze 5 Ersatzvornahme bei Nutzungsplanung 6 bei Feinerschliessung 4f. Erschliessung Baureife 5 4 Begriffe 7 4 Beiträge 44ff.

34 PBG Baureglement vorzeitige ff. Erschliessungsplan Erlass 5ff. Inhalt f. F Fahrende 70 Fahrräder 4 Fälligkeit von Beiträgen 46 Feinerschliessung 7 Mitbenützung 4 Pflicht 40 Ferienhauszone 8 Firsthöhe Begriff 6 zulässige 48 Flurgenossenschaft f. Friststillstand 86 G Garageausfahrten Gebäudeabstand 6 Gebäudehöhe Begriff, Messweise 60 7 zulässige 48 Gebäudelänge Begriff, Messweise 7 zulässige 48 Gebühren für Baubewilligungen 89 für Erschliessungen 5 Gemeindeautonomie 5 Gemeindeversammlung, Kompetenzen Gestaltungspläne Kredite Nutzungspläne 7 Gemeinschafts- und Bastelräume Genehmigung von kommunalen Nutzungsplänen 8 Geschlossene Bauweise Gestaltungsplan Abweichungen gegenüber der Grundordnung 4 55

35 PBG Baureglement Aufhebung Erlass 0 Inhalt 4 56 Pflicht 0 Voraussetzung Geschosszahl Begriff 4 zulässige 48 Gesundheit 54 7 Gewässerabstand 66 Gewerbezone Grenzabstand Begriff, Messweise 59 5 grosser Grenzabstand kleiner Grenzabstand Mass, Ermittlung 60 6f Nebenbauten 6 8 in Spezialzonen 5 ungleiche Verteilung 6 0 unterirdische Bauten 6 8 Groberschliessung 7f. Beiträge für Groberschliessung 44ff. Pflicht 8 durch Versorgungswerk 8 Grundmasse, Tabelle 48 Grundpfandrecht bei Erschliessungsbeiträgen Grünzone 8 H Hochhäuser 69 Hygiene 54 7f. I Immissionen im Allgemeinen 55 in / aus Landwirtschaftszonen 9 Industriezone 8 44 Abstände 5 48 Inkrafttreten des Baureglements 60 Intensiverholungszone 8 Isolationen nachträgliche 7 notwendige 8 4

36 PBG Baureglement K Kernzone 8 4 Abstände 48 Kiesgruben 7 Kinderspielplätze 0 Konzession mit Versorgungswerk 8 Frist zum Abschluss 94 Kostenvorschuss 47 L Landfläche, anrechenbare Landhauszone 9 Landschaftsschutz Landwirtschaftszone 9 49 Luft 55 M Materialgewinnung, Anlagen 7 Mehrlängenzuschlag Anwendung 48 Begriff 9 Meldepflicht Mobilheime 70 N Natur- und Heimatschutz f. Nebenbaute Begriff 6 8 Gebäudeabstand 6 Grenzabstand 6 8 Nutzungspläne Begriff 4 Erlassverfahren + 5ff. kantonale 0 kommunale 5ff. O Öffentliche Bauten und Anlagen 8 + f. 47 Öffentliche Einrichtungen auf Privatboden 8 Offene Bauweise 9 Ortsbildschutz

37 PBG Baureglement P Parkplätze 58 4 Planungspflicht im Allgemeinen der Gemeinde 5 Planungszonen kantonale kommunale 4 Privatstrassen, Abstand 65 Publikation Baugesuch 78 R Raumgrösse 8 Reklamen 6 Reservegebiete 5 Richtpläne Begriff kantonale 5ff. kommunale S Seeufer 66 Sicherheit 54 7 Sonderbauvorschriften 4 56 Sondervorteil SCH Schneefänger 6 Schutzzonen kantonale 0 kommunale 0 5 ST Steinbrüche 7 Stockwerkeigentums-Begründungen Strafbestimmungen 9 Strassen Abstand 65 Ausfahrten Benennung 7 Beitragspflicht 44f. 6

38 PBG Baureglement Zufahrt 7 Stundung von Beiträgen allgemein 48 bei vorzeitiger Erschliessung 49 T Tabelle der Grundmasse 48 U Übergangsbestimmungen Übernahmepflicht 4 Übriges Gemeindegebiet 5 Umgebungsgestaltung 9 Umgebungsschutz Pfarrkirche und Kapelle St. Jost 5 Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes 6 0 Unterirdische Bauten 6 8 Unterteilung von Grundstücken V Verdichtete Bauweise Vereinigung von Grundstücken Verfahren Baubewilligung 77ff. 59 kant. Richtplan 5ff. kant. Nutzungsplanung kommunale Nutzungsplanung 5ff. vereinfachtes Vorbauten 59 5 Vollgeschosszahl Begriff, Messweise 4 zulässige 48 Voraussetzung Gestaltungsplan 4 54 Vorentscheide 84 W Waldabstand 67 4 Wasserversorgung f. + 7f. Wiederaufbau Wohnhygiene 54 8 Wohnwagen 70 Wohnzonen 8 40 Wohn- und Gewerbezonen 8 4 7

39 PBG Baureglement Z Zeltplätze, Zone 8 Zone für intensive gewerbliche Tierhaltung 45 Zone für Lager- und Abstellplätze 50 Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 8 47 Abtretungspflicht zulässige Nutzung 47 Zonenplan Erlassverfahren 5ff. Inhalt 7 Zoneneinteilung 8 Zufahrt 7 4 Zusprechung des Eigentums 5 Zuständigkeiten 76 Zustimmung zu Ausnahmebewilligungen 76 Zweck 8

40 Auszug aus dem Einführungsgesetz des Kantons Schwyz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG zum ZGB, SRSZ 0.00) vom 4. September Abschnitt: Sachenrecht a) Nachbarrecht 5 I. Geländeveränderungen. Allgemeines Wer im Bereich der Grenze Geländeveränderungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch geeignete Massnahmen zu schützen. 5. Abgrabungen Bei Abgrabungen beträgt der Grenzabstand mindestens einen halben Meter. Bei der Anlage von Gruben zur Gewinnung von Steinen, Kies, Sand und anderen Materialien beträgt der Grenzabstand wenigstens drei Meter. 54. Aufschüttungen Aufschüttungen von Erdreich, Steinen und dergleichen dürfen mit dem Fusspunkt bis einen halben Meter an die Grenze gesetzt werden. Übersteigt die Scheitelhöhe.50 m, so beträgt der Grenzabstand einen Viertel dieser Höhe Stützmauern Die Stützmauer darf an die Grenze gestellt werden, wenn sie.0 m nicht übersteigt. Höhere Stützmauern bis.50 m dürfen bis einen halben Meter an die Grenze gestellt werden. Übersteigt die Höhe.50 m, so beträgt der Grenzabstand die Hälfte dieser Höhe. 9

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