Art. 2 Vorbehalt öffentlichrechtlicher Vorschriften von Bund und Kanton
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- Markus Martin
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1 7. Dekret über das Normalbaureglement * (NBRD) vom (Stand ) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5, 6 und Absatz des Baugesetzes vom 7. Juni 970 ), auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: Geltungsbereich Art. Grundsatz Das Normalbaureglement gilt für jene ländlichen Gemeinden mit geringer baulicher Entwicklung, welche die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion in Anwendung von Artikel 67 des Baugesetzes ) vorläufig von den Aufgaben der Ortsplanung entbunden hat. * Soweit bestehende Gemeindebauvorschriften einen baurechtlich wesentlichen Sachverhalt nicht oder nur lückenhaft ordnen, gilt das Normalbaureglement als ergänzendes Recht, wenn es eine den Verhältnissen der Gemeinde angemessene Regelung enthält. * * Art. Vorbehalt öffentlichrechtlicher Vorschriften von Bund und Kanton Die öffentlich-rechtlichen Vorschriften von Bund und Kanton gehen vor. Art. Geltung privatrechtlicher Bestimmungen als Gemeindebaurecht Die nachbarrechtlichen Bestimmungen des Einführungsgesetzes ) zum Zivilgesetzbuch über Stützmauern und Einfriedigungen sowie über die Ausführung der Brandmauern gelten als öffentlich-rechtliche Vorschriften der Gemeinde. ) Aufgehoben durch BauG vom ; BSG 7.0 ) Aufgehoben durch BauG vom ; BSG 7.0 ) BSG. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 970 d f
2 7. Voraussetzungen der Bauberechtigung Art. 4 * Bewilligungserfordernis Das Baugesetz ) und das Baubewilligungsdekret ) bestimmen, für welche Bauvorhaben eine Baubewilligung erforderlich ist. Ausser der Baubewilligung sind für die Ausführung von Bauvorhaben die in der Gesetzgebung verlangten weiteren Bewilligungen notwendig (Art. 4 des Baubewilligungsdekretes). Bewilligungsbedürftige Bauvorhaben dürfen erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die erforderlichen weiteren Bewilligungen rechtskräftig erteilt sind; vorbehalten bleibt ein von den zuständigen Behörden gestatteter vorzeitiger Baubeginn. Art. 5 * Voraussetzungen der Baubewilligung Bauvorhaben werden bewilligt, wenn a b c d die vorgesehene Nutzung zulässig ist; das Baugrundstück genügend erschlossen ist; die für das Baugrundstück und für Bauvorhaben der vorgesehenen Art geltenden weiteren Vorschriften des öffentlichen Rechts eingehalten sind; keine Bauverbote, Baubeschränkungen oder Bausperren im Sinne von Artikel 6 entgegenstehen. Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 6 ff. und 8 ff. des Baugesetzes ) bleiben vorbehalten. * Art. 6 Bauvorhaben, Baubeschränkungen, Bausperren * Bauten und Anlagen dürfen die Sicherheit und Gesundheit von Personen wie auch Sachen nicht gefährden. Ihre Erstellung in Gefahrengebieten ist gemäss Artikel 6 des Baugesetzes 4) grundsätzlich verboten. * Bauvorhaben müssen den Bestimmungen des Umweltschutzes, den energierechtlichen Vorschriften und den Anforderungen einer behindertengerechten Bauweise (Art. und BauG) genügen. * ) BSG 7.0 ) BSG 75. ) BSG 7.0 4) BSG 7.0
3 7. In Immissionsgebieten (Art. 87 BauG) dürfen Wohnungen und immissionsempfindliche Bauten (Spitäler, Heime, Schulen und dgl.) nur bei genügenden Schutzmassnahmen erstellt werden. * 4 Bausperren, die aufgrund aufgelegter neuer Vorschriften oder Pläne (Art. 6 Abs. BauG) oder einer Planungszone (Art. 6 BauG) bestehen, bleiben vorbehalten. * Zulässige bauliche Nutzungsart Art. 7 Bauzone * Als Bauzone gilt das im Zonenplan als solche ausgeschiedene Gebiet, solange diese Gebietsausscheidung fehlt jedoch längstens bis zum. Dezember 987 das aufgrund des bisherigen Rechts provisorisch ausgeschiedene Baugebiet (Art. 67 Abs. BauG ) ). * Die Bauzone ist für das Wohnen, die konventionelle Landwirtschaft und das in Dorfgemeinden übliche Gewerbe bestimmt (gemischte Nutzung). * In Ortsteilen, welche einen einheitlichen baulichen Charakter aufweisen, sind Bauten anderer Nutzungsart nur zugelassen, wenn sie ohne wesentliche Störung dieses Charakters in die bestehende Überbauung eingegliedert werden können. Art. 8 Landwirtschaftszone * Als Landwirtschaftszone gilt das Gebiet ausserhalb der Bauzone, soweit es landwirtschaftlich oder für den Rebbau oder den Gartenbau genutzt wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll. * Für die zulässige bauliche Nutzung der Landwirtschaftszone sind die Artikel 80 ff. des Baugesetzes ) massgebend. * * Art. 9 * Wald, Gewässer, übriges Gebiet Die Umschreibung und die Nutzung des Waldes sind durch die Waldgesetzgebung bestimmt. * Für die bauliche Nutzung der Gewässer und ihrer Ufer gilt Artikel des Baugesetzes ), soweit nicht das Gesetz über See- und Flussufer 4) anwendbar ist. ) BSG 7.0 ) BSG 7.0 ) BSG 7.0 4) BSG 704.
4 7. 4 In den keiner Nutzungszone zugeordneten Gebieten (Hochgebirge, Fels, Geröllhalden) sind Bauvorhaben grundsätzlich nicht zugelassen. Vorbehalten bleiben Ausnahmebewilligungen gemäss Artikel 8 ff. des Baugesetzes. 4 Bauweise und Ausnützung Art. 0 * Bauweise Die Länge nichtlandwirtschaftlicher Gebäude und von Häuserreihen darf einschliesslich allfälliger Anbauten 0 Meter nicht überschreiten. Im Rahmen der Gestaltungsfreiheit gemäss Artikel 75 des Baugesetzes 4) ist die geschlossene oder die annähernd geschlossene Bauweise zugelassen. Art. Mass der Nutzung * Das Mass der zulässigen Nutzung ergibt sich aus den Vorschriften über die zulässigen Gebäudedimensionen und die Grenz- und Gebäudeabstände. * * * 5 Bauabstände Art. * Grenzabstand Für Bauten, welche den gewachsenen Boden überragen, ist ein kleiner Grenzabstand von Meter, auf der besonnten Längsseite ein grosser Grenzabstand von 6 Meter, einzuhalten. Kann die besonnte Längsseite nicht eindeutig ermittelt werden, wie bei annähernd quadratischen oder unregelmässigen Gebäuden und bei ost-west Orientierung der Wohn- und Arbeitsräume, so bestimmt die Baupolizeibehörde, für welche Seite der grosse Grenzabstand gilt. Der kleine Grenzabstand bezeichnet die zulässige kürzeste Entfernung der betreffenden Fassaden von der Grundstückgrenze. Der grosse Grenzabstand wird rechtwinklig zur massgebenden Längsfassade gemessen. Für eingeschossige Gebäude, die nicht für den Aufenthalt von Menschen oder Tieren bestimmt sind (unbewohnte Gebäude), genügt allseitig der kleine Grenzabstand. Für unbewohnte eingeschossige An- und Nebenbauten mit einer mittleren Gebäudehöhe bis zu 4 Meter und einer Grundfläche bis zu 60 m² gilt ein Grenzabstand von Meter. 4) BSG 7.0
5 Vorspringende offene Bauteile wie Vordächer, Vortreppen, Balkone dürfen von der Umfassungsmauer aus gemessen höchstens,0 Meter in den Grenzabstand hineinragen. Art. Gebäudeabstand Der Abstand zweier Gebäude muss wenigstens der Summe der beiden dazwischenliegenden Grenzabstände entsprechen. Bei Gebäuden auf demselben Grundstück wird er berechnet, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen läge. Für An- und Nebenbauten im Sinne von Artikel Absatz gilt ein minimaler Gebäudeabstand von Meter. Art. 4 Näherbau Mit schriftlicher Zustimmung des Nachbars darf der Grenzabstand unterschritten werden, sofern der Gebäudeabstand gemäss Artikel gewahrt bleibt. An- und Nebenbauten im Sinne von Artikel Absatz können auf der Grenze zusammengebaut werden, wenn dadurch die höchstzulässige Gebäudelänge (Art. 0 Abs. ) nicht überschritten wird. * Art. 5 Abstände nach Ortsgebrauch An Orten, wo traditionell oder aufgrund bisherigen Rechts die Gebäude zusammengebaut sind (geschlossene Bauweise) oder nur geringe Gebäudeabstände aufweisen (annähernd geschlossene Bauweise), ist diese Bauweise beizubehalten, soweit es die Erhaltung der Eigenart der Ortschaft erfordert. Art. 6 Abstand von öffentlichen Strassen Für den Bauabstand zu öffentlichen Strassen und Plätzen und die innerhalb dieses Bauabstandes zulässigen Bauten und Bauteile gelten die Bestimmungen des Strassengesetzes vom 4. Juni 008 (SG ) ). * 6 Gebäudehöhe, Dachausbau, Attikageschoss * Art. 7 * ) BSG 7.
6 7. 6 Art. 8 * Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe wird in der Fassadenmitte bestimmt. Sie wird gemessen vom gewachsenen Boden bis zur Schnittlinie zwischen der Fassadenflucht und der Oberkante des Dachsparrens, bei Flachdächern bis oberkant Brüstung. Giebelfelder und Abgrabungen für Garageneinfahrten sowie Attikageschosse nach den Vorschriften von Artikel 9 Absatz werden nicht mitgerechnet. Die Gebäudehöhe darf 7 Meter betragen und auf keiner Gebäudeseite überschritten sein. Vorbehalten bleibt Absatz. Bei Bauten am Hang ist talseits eine Mehrhöhe von einem Meter gestattet. Als Hang gilt eine Neigung des gewachsenen Bodens, welche in der Falllinie gemessen innerhalb des Gebäudegrundrisses wenigstens zehn Prozent beträgt. 4 Landwirtschaftliche und gewerbliche Silobauten und ähnliche Zweckbauten mit einer Grundfläche von nicht mehr als 60 m² dürfen bis zu Meter hoch sein. Diese Höhe wird gemessen vom gewachsenen Boden bis zum höchsten Dachpunkt. Art. 9 * Dachausbau; Attikageschoss Im Dachraum ist der Einbau von Wohn- und Arbeitsräumen gestattet. Dachaufbauten (Lukarnen und dgl.) und liegende Dachfenster dürfen insgesamt nicht mehr als einen Drittel der Fassadenbreite des obersten Geschosses ausmachen. Wo das Flachdach zugelassen ist, kann ein Attikageschoss erstellt werden. Dieses ist mit Ausnahme des Treppenhauses allseitig um wenigstens,5 Meter von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückzunehmen. Auf der Attika sind Dachaufbauten nicht gestattet. 7 Orts- und Landschaftsbild Art. 0 * Gestaltung von Bauten und Anlagen Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass sie sich gut in die Landschaft und das Orts- und Strassenbild einordnen. An Orten mit traditioneller Bauweise sind ortsfremde Gebäude- und Dachformen untersagt. Dachneigung und Dachflächen sind den umliegenden Gebäuden anzupassen.
7 7 7. Zur äusseren Gestaltung der Gebäude dürfen nur Materialien und Farben verwendet werden, die im Orts- und im Strassenbild nicht störend auffallen. Die Wahl glänzender oder sonstwie auffälliger Bedachungsmaterialien ist verboten. 4 Für Reklamen und Anschriften gelten die Bestimmungen der Verordnung über die Aussen- und Strassenreklame. ) Art. Stellung der Gebäude In Gebieten mit traditioneller Bauweise sind Neubauten in der Stellung und Firstrichtung der überlieferten Bauart anzupassen. 8 Umgebungsgestaltung * Art. Umgebungsgestaltung, Aufenthaltsbereiche, Spielplätze Die Umgebung (Aussenräume) von Bauten und Anlagen ist so zu gestalten, dass sich eine gute Einordnung in die Landschaft und Siedlung ergibt und dass sie den Bedürfnissen der Benützer entspricht. * Für die Gestaltung der Aufenthaltsbereiche und von Spielplätzen gilt Artikel 5 des Baugesetzes ). * Im Siedlungsgebiet sind Grundstückteile, die nicht für Bauzwecke beansprucht sind, in ortsüblicher Weise gärtnerisch zu gestalten, zu begrünen oder zu bepflanzen. * 4 Eine das herkömmliche Orts- oder Landschaftsbild verändernde Umgebungsgestaltung ist untersagt. * 9 Abstellräume und Abstellplätze * Art. Grundsätze * In Mehrfamilienhäusern sind den Bewohnern genügende Abstellräume (Reduits, abschliessbarer Estrich- oder Kellerteil) zur Verfügung zu stellen. Die Gesamtfläche soll für Ein- und Zweizimmerwohnungen wenigstens 5 m², für grössere Wohnungen wenigstens 7 m² betragen. In der Nähe des Hauseingangs sind ausserdem besondere witterungsgeschützte Abstellflächen für Kinderwagen, Fahrräder und dergleichen vorzusehen. * ) Aufgehoben per.. 009; jetzt Dekret über das Baubewilligungsverfahren, BSG 75. ) BSG 7.0
8 7. 8 Die Pflicht zur Anlage von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge und Zweiräder richtet sich nach Artikel 6 und 7 des Baugesetzes ). Die nachstehende Bestimmung bleibt vorbehalten. * In verkehrsberuhigten oder verkehrsfreien Gebieten dürfen Parkplätze nur angelegt werden, soweit sie für Fahrzeuge benötigt werden, die nach der Verkehrsregelung und der strassenbaulichen Gestaltung zum Gebiet Zugang haben. * 0 Zuständigkeit, Verfahren, Verantwortlichkeit Art. 4 Zuständigkeit Zuständige Gemeindebehörde ist der Gemeinderat. Art. 5 Baubewilligungsverfahren Baugesuche und Gesuche um Ausnahmebewilligungen sind beim Gemeinderat einzureichen. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Baubewilligungsdekretes ). Art. 6 * Verantwortlichkeit; Strafen Bauherr, Architekt, Ingenieur, Bauleiter und Bauunternehmer sind, jeder im Bereich seiner Tätigkeit, für die Befolgung der Bauvorschriften verantwortlich. Widerhandlungen werden nach den Bestimmungen des Baugesetzes mit Busse von 000 Franken bis 40'000 Franken bestraft. In schweren Fällen kann die Busse bis auf 00'000 Franken erhöht werden. In leichten Fällen beträgt die Busse 50 Franken bis 000 Franken. * Schlussbestimmung Art. 7 Inkrafttreten Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens ) des Normalbaureglements. ) BSG 7.0 ) BSG 75. ).. 97
9 9 7. Bern, 0. Februar 970 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Rohrbach Der Staatsschreiber: Stucki
10 7. 0 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung 970 d f Art. Abs. geändert 984 d 9 f Art. Abs. geändert 984 d 9 f Art. Abs. aufgehoben 984 d 9 f Art. 4 geändert 984 d 9 f Art. 5 geändert 984 d 9 f Art. 5 Abs. aufgehoben 984 d 9 f Art. 6 Abs. geändert 984 d 9 f Art. 6 Abs. geändert 984 d 9 f Art. 6 Abs. geändert 984 d 9 f Art. 7 Titel geändert 984 d 9 f Art. 7 Abs. geändert 984 d 9 f Art. 7 Abs. geändert 984 d 9 f Art. 8 Titel geändert 984 d 9 f Art. 8 Abs. geändert 984 d 9 f Art. 8 Abs. geändert 984 d 9 f Art. 8 Abs. aufgehoben 984 d 9 f Art. 9 geändert 984 d 9 f Art. 0 geändert 984 d 9 f Art. Titel geändert 984 d 9 f Art. Abs. geändert 984 d 9 f Art. Abs. aufgehoben 984 d 9 f Art. Abs. aufgehoben 984 d 9 f Art. geändert 984 d 9 f Art. 4 Abs. geändert 984 d 9 f Art. 0 geändert 984 d 9 f Titel 8 geändert 984 d 9 f Art. Abs. geändert 984 d 9 f Art. Abs. geändert 984 d 9 f Art. Abs. eingefügt 984 d 9 f Art. Abs. 4 eingefügt 984 d 9 f Titel 9 geändert 984 d 9 f Art. Titel geändert 984 d 9 f Art. Abs. geändert 984 d 9 f Art. Abs. eingefügt 984 d 9 f Art. Abs. eingefügt 984 d 9 f Art. 6 geändert 984 d 9 f Art. Abs. geändert 99 d 696 f Art. 6 Titel geändert Art. 6 Abs. 4 geändert Art. 6 Abs. geändert Art. 6 Abs. geändert 08-
11 7. Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle Erlasstitel geändert Art. 9 Abs. geändert Titel 6 geändert Art. 7 aufgehoben Art. 8 geändert Art. 9 geändert 09-66
12 7. Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass Erstfassung 970 d f Erlasstitel geändert Art. Abs geändert 984 d 9 f 5 Art. Abs geändert 99 d 696 f 74 Art. Abs geändert 984 d 9 f 5 Art. Abs aufgehoben 984 d 9 f 5 Art geändert 984 d 9 f 5 Art geändert 984 d 9 f 5 Art. 5 Abs aufgehoben 984 d 9 f 5 Art Titel geändert Art. 6 Abs geändert 984 d 9 f 5 Art. 6 Abs geändert 984 d 9 f 5 Art. 6 Abs geändert 984 d 9 f 5 Art. 6 Abs geändert Art Titel geändert 984 d 9 f 5 Art. 7 Abs geändert 984 d 9 f 5 Art. 7 Abs geändert 984 d 9 f 5 Art Titel geändert 984 d 9 f 5 Art. 8 Abs geändert 984 d 9 f 5 Art. 8 Abs geändert 984 d 9 f 5 Art. 8 Abs aufgehoben 984 d 9 f 5 Art geändert 984 d 9 f 5 Art. 9 Abs geändert Art geändert 984 d 9 f 5 Art Titel geändert 984 d 9 f 5 Art. Abs geändert 984 d 9 f 5 Art. Abs aufgehoben 984 d 9 f 5 Art. Abs aufgehoben 984 d 9 f 5 Art geändert 984 d 9 f 5 Art. 4 Abs geändert 984 d 9 f 5 Art. 6 Abs geändert 08- Titel geändert Art aufgehoben Art geändert Art geändert Art geändert 984 d 9 f 5 Titel geändert 984 d 9 f 5 Art. Abs geändert 984 d 9 f 5 Art. Abs geändert 984 d 9 f 5 Art. Abs eingefügt 984 d 9 f 5 Art. Abs eingefügt 984 d 9 f 5 Titel geändert 984 d 9 f 5
13 7. Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Art Titel geändert 984 d 9 f 5 Art. Abs geändert 984 d 9 f 5 Art. Abs eingefügt 984 d 9 f 5 Art. Abs eingefügt 984 d 9 f 5 Art geändert 984 d 9 f 5 Art. 6 Abs geändert
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