Einladung zur Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 23. Oktober 2014, Uhr, in der Aula Felsberg
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- Jan Scholz
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1 Einladung zur Gemeindeversammlung vom Donnerstag, 23. Oktober 2014, Uhr, in der Aula Felsberg Traktanden 1. Genehmigung Protokoll der Gemeindeversammlung vom 08. April Teilrevision des Baugesetzes 3. Kredit von Franken für Waldkindergarten 4. Umfrage / Mitteilungen Das Protokoll der letzten Gemeindeversammlung kann auf unserer Homepage ( sowie auf der Gemeindeverwaltung (während der Schalteröffnungszeiten) eingesehen werden. Stimmfähig sind die handlungsfähigen Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, die das 18. Altersjahr erfüllt haben. Stimmberechtigt in Gemeindeangelegenheiten sind die in der Gemeinde wohnhaften stimmfähigen Schweizerbürger beiderlei Geschlechts. In der Gemeinde wohnhafte niedergelassene Ausländer können an der Gemeindeversammlung teilnehmen. Nach kantonaler Verfassung haben sie kein Stimmrecht. Falls Sie Anträge oder Fragen haben, würde es uns freuen, wenn Sie diese vor der Versammlung der Gemeindepräsidentin in schriftlicher oder mündlicher Form unterbreiten könnten. Felsberg, 01. Oktober 2014 Gemeindevorstand Felsberg
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3 Information zu Traktandum 2 Teilrevision des Baugesetzes Liebe Stimmbürgerinnen und Stimmbürger An der Gemeindeversammlung vom 08. April 2014 wurde eine Motion angenommen, nach welcher der Artikel 33 Ziffer 3 (Abstand Einfriedungen) des Baugesetzes der Gemeinde Felsberg aufgehoben werden soll. Mit der vorliegenden Teilrevision des Baugesetzes soll einerseits die Motion gemäss Beschluss der Versammlung umgesetzt werden, zusätzlich soll eine Anpassung einzelner Artikel an heutige Bedürfnisse sowie die Korrektur von Unstimmigkeiten erreicht werden. Folgende Artikel werden geändert: Art. 10, Dorfkernzonen Neudorf Im Rahmen der 2006 durchgeführten Teilrevision des Baugesetzes wurden einige Artikelnummern angepasst. Art. 3 BauG (neu) verfügte über drei Abschnitte. Gleichzeitig wird in Art. 10 Abs. 1 lit. b) auf Art. 3 Abs. 4 verwiesen, welcher nicht existiert. Diese formelle Unstimmigkeit wird nun angepasst. Art. 16, Abbauzone Bis anhin sind nur Bauten und Anlagen, die im Generellen Gestaltungsplan festgelegt sind, zulässig. Dieser Generelle Gestaltungsplan wurde im Rahmen der Teilrevision 2012 irrtümlich ausser Kraft gesetzt (vgl. Kapitel 4). Der Verzicht auf diesen Satz erlaubt neu die Möglichkeit der Errichtung betrieblich notwendiger Bauten innerhalb der Abbauzone. Art. 24, Abstand von Strassen Diese Korrektur stellt lediglich eine Präzisierung der Anwendungspraxis des Gemeindevorstandes dar. Art. 26, Gebäude- und Firsthöhe Dieser Absatz steht im Widerspruch zu Art. 27 Abs. 5 und ist daher zu streichen. Art. 30, Nutzung des öffentlichen Grunds und Luftraumes Der gestrichene Absatz wird bereits durch Art. 82 KRG abgedeckt, wonach bei Aussenisolationen an bestehenden Bauten und Anlagen von Gebäude- und Firsthöhen, Gebäudelängen, Ausnützungsziffern, Grenz- und Gebäudeabständen sowie Baulinien um die Konstruktionsstärke der Aussenisolation abgewichen werden darf. Die Baubewilligungsverfahren richtet sich nach Art. 40 der Raumplanungsverordnung für den Kanton Graubünden (KRVO). Art. 31, Benützung von Privateigentum Ergänzt um die Unterflursammelsysteme (Moloks). Art. 32, Abstandsvorschriften für öffentliche Bauten Ergänzt um die Unterflursammelsysteme (Moloks). Art. 33, Einfriedungen Dieser Artikel wird aufgrund der von der Gemeindeversammlung angenommenen Motion angepasst. Die 30 cm Abstand dienten primär der Schneeräumung. Begründet wurde die Motion insbesondere damit, dass eine Ungleichbehandlung von Neubau und Reparatur existiert, welche aufgehoben werden soll. So kann bis anhin bei einer Reparatur der Zaun erneut bis an den Strassenrand errichtet werden, bei einem Neubau hingegen nicht.
4 Art. 40, Kehricht-Sammelstellen Ergänzt um die Unterflursammelsysteme. Zudem soll die Baubehörde betreffend Benützung durch Dritte ein Reglement erlassen. Art. 44, Wohn- und Arbeitsräume, Wohnhygiene Anpassung an die Formatierung im übrigen BauG. Art. 47, Planbeilagen Verschiedentlich sind bei Bauausführungen bezüglich Transporte und Materialflüsse sowie Parkierung der Handwerker Reklamationen bei der Gemeinde eingegangen. Der Gemeindevorstand ist der Ansicht, dass die einzureichenden Baugesuchsunterlagen mit Angaben zu Baustelleninstallationen (inkl. Parkierungskonzept während der Bauzeit) sowie die Materialflüsse zu ergänzen sind. Dadurch wird eine einfachere Beurteilung des Bauvorhabens ermöglicht. Zonenschema Im Sinne einer besseren Nutzung der vorhandenen Reserven wird die Baumassenziffer (BMZ) in allen Zonen zwischen 0.20 und 0.30 erhöht. In der Wohnzone W3 und der Gemischten Zone G3 wird die Gebäudelänge von m auf m erhöht. Gleichzeitig wird ein Mehrlängenzuschlag ab m eingeführt. Die BMZ-Erhöhung soll auch bei bereits rechtskräftigen Quartierplänen, insbesondere bei festgelegter BMZ pro Baufeld oder Parzelle beansprucht werden. Ein allfälliger Anspruch soll dabei im Verhältnis zur jeweiligen Parzellenfläche erfolgen. Erläuterungsskizzen Die Berechnungsbeispiele 1 und 2 zu den Mehrlängenzuschlägen gehen jeweils von 1/3 Zuschlag aus. Korrekt ist hingegen (vgl. Zonenschema) 1/4. Diese formelle Unstimmigkeit wird angepasst. Den detaillierten Planungs- und Mitwirkungsbericht sowie eine Übersicht der geänderten Artikel können Sie auf der Homepage oder auf der Gemeindeverwaltung einsehen. Die öffentliche Mitwirkungsauflage wurde am 14. August 2014 publiziert und die Unterlagen lagen vom 18. August bis 17. September 2014 auf. Es sind keine Mitwirkungen eingegangen. Die Gemeindeversammlung vom 23. Oktober 2014 wird das Geschäft vorberaten und zu Handen der Urnenabstimmung vom 30. November 2014 verabschieden, da Gesetzesanpassungen gemäss Verfassung durch die Urnengemeinde beschlossen werden müssen. Der Gemeindevorstand beantragt der Gemeindeversammlung, die vorgeschlagene Teilrevision des Baugesetzes zu Handen der Urnengemeinde zu verabschieden.
5 Information zu Traktandum 3 Kredit von Franken für Waldkindergarten Liebe Stimmbürgerinnen und Stimmbürger In den letzten Jahren lag die Anzahl der Geburten immer über 30 Kinder. Im neuen Schulgesetz wurde die Kindergarten-Klassengrösse von maximal 25 auf 20 Kinder gesenkt. Der Schulrat stellte dem Schulinspektorat ein Gesuch für eine Ausnahmebewilligung, um die Klassengrösse auf 22 anzuheben, damit kein vierter Kindergarten geführt werden muss. Die Auflagen dafür waren aber derart hoch, dass der Schulrat zum Schluss kam, schon in diesem Schuljahr 2014/15 mit einem 4. Kindergarten zu starten. Die zusätzliche Kindergartenklasse ist in einem Schulzimmer im Primarschulhaus untergebracht. Dieses wird ab nächstem Schuljahr 2015/2016 aber wieder von der Primarschule benötigt. Der Schulrat hat verschiedene Varianten für einen zusätzlichen Kindergarten ausgearbeitet und dem Gemeindevorstand einen Waldkindergarten mit dazugehörendem Waldschulzimmer vorgeschlagen. Der Gemeindevorstand unterstützte diesen Vorschlag und nahm den dafür notwendigen Kredit im Investitionsbudget 2015 auf. Der Schulrat hat anschliessend die Eltern eingeladen und über die Vision eines Waldkindergartens informiert. Die Eltern wurden gebeten, einen Fragebogen auszufüllen und darin anzugeben, ob sie ihr Kind auch in einen Waldkindergarten schicken würden. Das Interesse war vorhanden und so haben die Eltern 14 Kinder, davon 4 Mädchen, für einen Waldkindergarten gemeldet. Mit Nathalie Kugler wurde eine Lehrperson für den Waldkindergarten gefunden und sie hat die entsprechende Weiterbildung absolviert. Gestartet wurde mit einem Tag Waldkindergarten pro Woche, die anderen Tage findet der Unterricht im erwähnten Kindergarten im Primarschulhaus statt. Das Ziel ist, dass der Kindergarten seine Basis in einem neuen Waldschulzimmer bekommt und von dort aus den Schulbetrieb gestaltet. Das Konzept zum Waldkindergarten finden Sie auf der Homepage der Schule Felsberg ( Der Kanton schreibt für einen Waldkindergarten ab 9 Kindern eine zusätzliche Begleitperson vor, welche die Kindergartenlehrperson unterstützen soll. Diese Begleitung muss keine spezielle Ausbildung haben und so halten sich die Lohnkosten in einem kleinen Rahmen. Eine Praktikantin kostet aktuell 1000 bis 1500 Franken (plus Sozialkosten) im Monat. Für diese zusätzliche Stelle braucht es die Genehmigung an einer Urnenabstimmung (geplant für Abstimmung vom 08. März 2015). Bei einem Nein könnte der Waldkindergarten nur mit 8 Kindern betrieben werden. Der Standort für das Waldschulzimmer befindet sich Richtung Weinberg auf der Parzelle 1085 (siehe Planausschnitt nächste Seite). Nach dem letzten Haus auf der rechten Seite führt ein Feldweg auf eine Lichtung im Wald und dort soll dieses Waldschulzimmer zu stehen kommen. Dieses Gebiet ist keine Gefahrenzone und das Amt für Wald und Naturgefahren hat bestätigt, dass wir dort ein Gebäude erstellen dürfen. Die Kinder dürfen nicht mit dem Auto zum Waldkindergarten gefahren werden. Der Sammelpunkt ist nach wie vor das Schulhaus und von dort aus starten sie gemeinsam. Es ist somit kein zusätzlicher Verkehr auf der Wingertstrasse zu erwarten. Das Gebäude soll ein Holzbau sein, das in den Wald und zur Umgebung passt. Es wird voll erschlossen sein mit Wasser, Abwasser und Strom. Es soll die Möglichkeit bestehen, das Gebäude am Wochenende zu mieten. Auch bei Vermietungen darf nicht bei der Hütte parkiert werden. Die Autos sollen dann beim Parkplatz beim Rjterstutz parkiert werden.
6 Planausschnitt: Waldschulzimmer soll auf Parzelle 1085 (Chälberweid) realisiert werden Für den Waldkindergarten wird mit Kosten von brutto maximal Franken (inkl. Nebenkosten wie Anschluss-, Baubewilligungsgebühren usw.) gerechnet. Auch die Kosten für Spielsachen, Spielgeräte usw. sind darin inbegriffen. Der Gemeindevorstand Felsberg beantragt, den Kredit von brutto Franken für den Bau eines Waldschulzimmers für den Waldkindergarten zu genehmigen.
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