BEZIRK KÜSSNACHT AM RIGI AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "BEZIRK KÜSSNACHT AM RIGI AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL"

Transkript

1 Fä/rs BEZIRK KÜSSNACHT AM RIGI AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL BEZIRKSRAT 05. April 1995 Versand am: 1 2. April 1995 Nr Gestaltungsplan Nr. 1/1994 (3. Ausschreibung) Bauherrschaft: Bauvorhaben: Standort: Bebau AG, Mühlegasse 12a, 6340 Baar Wohnüberbauung "Dorfhalde" (4 Mehrfamilienhäuser, Autounterstand) Kat. Nr. 938, Dorfhaldeweg 7, Küssnacht A Sachverhalt Die erste Gestaltungsplaneingabe vom Juni 1993 wurde abgeschrieben, ebenso die zweite Eingabe vom März Beide Projekte scheiterten an den schwierigen topographischen Verhältnissen des Baugrundstückes. Die nun vorliegende überarbeitete Gestaltungsplanung (3. Ausschreibung) basiert auf einem Vorentscheid des Bezirksrates Küssnacht vom 07. September 1994 (BzRB Nr. 1117). Darin sind die Bauherrschaft und die Baubehörde übereingekommen, die für eine hinreichende Erschliessung notwendigen Parkplätze entlang der Hofstrasse anzuordnen. Einerseits wurde die Bauherrschaft damit von Zwängen befreit, die durch die Anordnung einer Tiefgarage im Baugrundstück entstanden wären und andererseits kann dadurch das vorhandene Wohnhaus bestehen bleiben und in die Gestaltungsplanung integriert werden, was immer ein Hauptanliegen der örtlichen Ortsbildkommission darstellte. B Erwägungen Für die baurechtliche Beurteilung des Gesuchs wurde das kantonale Planungs- und Baugesetz und das Baureglement des Bezirks Küssnacht am Rigi angewendet.

2 ) BzRB Nr. 1042/ Gemäss Art. 8, Abs. 1 BauR können im Interesse einer besseren architektonischen und ortsbaulichen Gestaltung Gebiete von mindestens 3000 m2 Grundfläche mit einem Gestaltungsplan als Grundlage überbaut werden. Im vorliegenden Falle beträgt die Parzellenfläche 3820 m2. Die Legitimation für die Erstellung eines Gestaltungsplanes ist somit gegeben. Gestaltungspläne haben gemäss Art. 56 BauR folgende Voraussetzungen und Bedingungen zu erfüllen: a) Die Ueberbauung des Areals ist gesamthaft zu planen. Sie muss einheitlich gestaltet sein, sich vorteilhaft in die Landschaft einfügen und mit der umliegenden Bebauung in guter Beziehung stehen. b) Die Wohnhygiene ist im Vergleich zu einer normalen Ueberbaung zu verbessern. Nach Möglichkeit sind gemeinsame Heinzanlagen und Schutzräume anzustreben. c) Es sind grössere und zusammenhängende Grünflächen und Kinderspielplätze zu schaffen. d) Fussgänger- und Fahrverkehr sind nach Möglichkeit zu trennen. e) Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind zusammenzufassen und nach Möglichkeit unterirdisch anzulegen. Bauvorhaben, welche die zonengemässe Gebäudehöhe oder Geschosszahl überschreiten. sind durch die Ortsbildkommission zu prüfen. Die Bewilligungsbehörde kann Etappen und Reihenfolge der Bauten VO( schreiben. Genehmigte Gestaltungspläne sind im Grundbuch durch eine Anmerkung öffentlichrechtlich einzutragen. Die vorliegende Ueberbauungsabsicht basiert auf einem Prozess den die Bauherrschaft gemeinsam mit der Baubehörde des Bezirks Küssnacht "durchlitten" hat. Die Idee, das bestehende herrschaftliche Wohnhaus zu erhalten und ihm weiterhin eine dominierende Rolle zukommen zu lassen wird dadurch erreicht, dass die umgebenden beabsichtigten Neubauten sehr schlicht gehalten und in der Geschossigkeit so abgestuft werden sollen, dass das bestehende Wohnhaus weiterhin als Blickfang dient. Dies wird dadurch erreicht, dass südlich und nördlich der bestehenden Baute je ein dreigeschossiges Gebäude mit Flachdach und gegen Westen, im gegen das Dorf abfallenden Gelände ein eingeschossiges Doppeleinfamilienhaus mit Flachdach angeordnet werden soll. Dadurch wird eine einheitliche, gesamthaft abgestimmte Ueberbauung erreicht, die mit der umliegenden Bebauung in guter Beziehung steht. Im Hinblick auf die kommende Zonenplanrevision hat die Bauherrschaft die Ueberbauung so geplant, dass mit der zukünftigen Ausnützung noch ein Doppeleinfamilienhaus (Reserve Typ Cl realisiert werden könnte.

3 ) BzRB Nr. 1042/ Der Bezirksrat stellt hierzu fest, dass, obwohl die Ueberbauung klar auf die zukünftige Nutzung ausgerichtet ist, die zum heutigen Zeitpunkt mögliche Ueberbauung mit der vorgehenden Aussage bezüglich Gesamthaftigkeit der Planung und Einpassung in die umliegende Bebauung vereinbar ist. Die grösseren zusammenhängenden Grünflächen und die Kinderspielplätze sind ausgewiesen. Der Fussgänger- und Fahrverkehr ist sinnvoll und klar getrennt, die Abstellplätze für Motorfahrzeuge sind entlang der Hofstrasse zusammengefasst. Das Gestaltungsgebiet liegt in der Zone W 2B. Die zonengemässe Geschosszahl wird überschritten. Die Ortsbildkommission hat das vorliegende Ueberbauungsvorhaben geprüft und befürwortet. Gestaltungspläne sind nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat im Grundbuch anzumerken. 2. Dieser Gestaltungsplan erfüllt alle Voraussetzungen gem. Art. 56 BauR, der Bezirksrat gewährt folgende Ausnahmen: a) Erhöhung der Ausnützungsziffer um max Anrechenbare Grundstücksfläche Zonengemässer Ausnützungsfaktor Erhöhung (Bonus) durch Gestaltungsplan Verfügbare Bruttogeschossfläche m m2 Aufgrund der orientierenden Grundrisspläne ist das Mass verfügbarer Bruttogeschossfläche eingehalten. b) Vergrösserung der Geschosszahlen Die für das Gestaltungsgebiet gültige Zonenordnung (W 2B) sieht für Gebäude 2 Vollgeschosse vor. Die Gebäudehöhe ist nicht beschränkt. Im Sinne des Gestaltungsplanes ist es der Bauherrschaft als Ausnahme gestattet, über die Zonenvorschriften hinaus, die Gebäudetypen B innerhalb der Bau- und Höhenbegrenzungslinien mit einem Kellergeschoss und 3 Wohngeschossen zu erstellen und die Bruttogeschossfläche in diesem Zusammenhang frei zu verteilen. 3. Gemäss 24 Abs. 2 PBG können im Rahmen eines Gestaltungsplanes Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften festgelegt werden. In diesem Sinne ist es der Bauherrschaft als Ausnahme gestattet, die Gebäudeabstände innerhalb des Gestaltungsplanes und innerhalb der festgelegten Bau- und Höhenbegrenzungslinien zu unterschreiten. Die Wohnhygiene ist im Rahmen des Baugewilligungsverfahrens eingehend zu überprüfen.

4 / BzRB Nr. 1042/ Im Sinne einer hinreichenden Erschliessung des Gestaltungsareals und der vermehrten Gefährdung des Schulweges zum Dorfhalde Schulhaus durch die geplante Ueberbauung, tritt die Bauherrschaft dem Bezirk Küssnacht kostenlos die notwendige Landfläche für ein mindestens 1.5 Meter breites Trottoir entlang der Hofstrasse ab. Die Bruttogeschossfläche dieses Grundstückteils kann die Bauherrschaft konsumieren. Die Kosten für die Erstellung des Trottoirs werden zur Hälfte durch die Bauherrschaft oder deren Rechtsnachfolger getragen. 5. Der Bezirksrat ist bereit der Bauherrschaft das Fahrwegrecht über die notwendige Fläche des Dorfhaldeweges für einen Notfahrweg einzuräumen. Der Bezirk erhält ein Gegenrecht über die notwendige Fläche des Baugrundstückes Kat. Nr. 938 entlang des Dorfhaldeweges. 6. Der mit einem Benutzungsrecht zugunsten des Bezirkes belastete Brunnen im Gestaltungsareal ist zu erhalten, allenfalls zu versetzen. 7. Es sind keine Einsprachen gegen den Gestaltungsplan eingegangen. Der Bezirksrat beschliesst: Der Gestaltungsplan Nr. 1/1994 "Wohnüberbauung Dorfhalde" auf dem Grundstück Kat. Nr. 938 wird hiermit unter nachstehenden Bedingungen und Auflagen erlassen: 01. Verbindliche Pläne und Unterlagen: Eingang Gestaltungsplan Situation 1:500 Terrainschnitte A-A, B-B, C-C 1:200 Sonderbauvorschriften/Bruttogeschossflächen 02. Orientierende Pläne und Unterlagen: Eingang Haus Typ B 1, Grundriss und Fassaden 1:200 Haus Typ B 2, Grundriss und Fassaden 1:200 Haus Typ C, Grundriss und Fassaden Erläuterungsbericht 1: Der vorliegende Gestaltungsplan erfüllt alle Voraussetzungen gem. Art. 56 BauR. Es werden folgende Ausnahmen von den Zonenvorschriften bewilligt: a) Die Erhöhung der Ausnützungsziffer um 0.05 wird gewährt. Die verbindliche Ausnützungsziffer beträgt somit Bei einer Landfläche von 3820 m2 ergibt sich eine maximale Bruttogeschossfläche von 1719 m2.

5 ; BzRB Nr. 1042/ b) Die Gebäudetypen B dürfen innerhalb der Bau- und Höhenbegrenzungslinien maximal 1 Kellergeschoss und 3 Vollgeschosse aufweisen. Die Bruttogeschossflächen dürfen in diesem Zusammenhang frei verteilt werden. Die Grenz- und Gebäudeabstände zu den Grundstücken und Gebäuden ausserhalb des Gestaltungsgebietes sind zwingend einzuhalten. 04. Gestützt auf 24 Abs. 2 PBG dürfen innerhalb des Gestaltungsgebietes und innerhalb der festgelegten Bau- und Höhenbegrenzungslinien die Gebäudeabstände als Ausnahme unterschritten werden. Die Wohnhygiene wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahres eingehend überprüft. Allfällige Grenzabstandsunterschreitungen durch nachfolgende ParzelIierungen innerhalb des Gestaltungsgebietes werden als Ausnahme bewilligt. 05. Gestützt auf den Vorentscheid BzRB Nr vom 07. September 1994 gilt im Sinne einer hinreichenden Erschliessung des Gestaltungsareals folgende Vereinbarung zwischen der Bauherrschaft und dem Bezirk Küssnacht: a) Die Bauherrschaft tritt dem Bezirk Küssnacht kostenlos die notwendige Landfläche für ein mindestens 1.5 m breites Trottoir entlang der Hofstrasse ab. Die Kosten für die Erstellung des Trottoirs werden zur Hälfte durch die Bauherrschaft oder deren Rechtsnachfolger getragen. Die Bruttogeschossfläche dieses Grundstückteils kann die Bauherrschaft konsumieren. b) Der Bezirksrat räumt der Bauherrschaft das Fahrwegrecht über die notwendige Fläche des Dorfhaldeweges für einen Notfahrweg ein. Der Bezirk Küssnacht erhält ein Gegenrecht über die notwendige Fläche des Baugrundstückes Kat. Nr. 938 entlang des Dorfhaldeweges. 06. Der mit einem Benützungsrecht zugunsten der angrenzenden Bezirksliegenschaft belastete Brunnen im Gestaltungsareal ist zu erhalten, allenfalls ist der Brunnen zu versetzen. 07. Die Bedürfnisse der Feuerwehrorgane im Gestaltungsgebiet, Löschwasserversorgung und Notfahrwege, sind vor oder während des Baubewilligungsverfahrens abzuklären. Die Auflagen der Feuerwehrorgane sind verbindlich, 08. Gestützt auf 30 Abs. 5 PBG bedarf dieser Gestaltungsplan zu seiner Verbindlichkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Schwyz.

6 BzRB Nr. 1042/ Der genehmigte Gestaltungsplan ist durch eine Anmerkung im Grundbuch öffentlichrechtlich einzutragen. 10. Die Gebühren im Betrag von Fr. 4' sind innert 30 Tagen an die Bezirkskasse Küssnacht am Rigi, pe einzuzahlen. Die Kosten für die Genehmigung des Gestaltungsplanes durch die Kantonalen Amtsstellen werden nachträglich verrechnet. 11. Gegen diesen Beschluss kann innert 20 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Regierungsrat des Kantons Schwyz Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Zufertigung: - Bauherrschaft (Beschluss eingeschrieben) - Architekturbüro Bigliotti, Oberdorfstrasse 1, 6340 Baar - Kant. Baukontrolle, Bahnhofstrasse 13, 6430 Schwyz zur Weiterleitung und Genehmigung an den Regierungsrat (3-fach) Bezirkskasse - Notariat Küssnacht - Bauamt 2-fach NA~~~ DES BEZIRKSRATES KÜSSNACHT AM RIGI DERr~rN ~DSCHREIBER

BEZIRK KÜSSNACHT AM RIGI AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL

BEZIRK KÜSSNACHT AM RIGI AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL BEZIRK KÜSSNACHT AM RIGI AUSZUG AUS DEM PROTOKOLL BAUKOMMISSION Fä/rs Gestaltungsplan Nr. 1 /1991 Bauherrschaft: Architekt: Bauobjekte: Erbengemeinschaft Rudolf Seeholzer, Seeplatz, 6403 Küssnacht und

Mehr

7, Ziffo 5-8, folgende Zonen- und Bauordnung für

7, Ziffo 5-8, folgende Zonen- und Bauordnung für ).--. -~c---------- -- ----~~~~ ~t.i,[ KANTON SOLOTHURN GEMEINDE BIBERIST SPEZIELLER BEBAUUNGSPLAN "UNTERE NEUMATT 11 -WEST Zonen- und Bauordnung Die Einwohnergemeinde Biberist erlässt hiermit auf Grund

Mehr

.. r'~ 8,! 2~1~) Gestaltungsplanänderung 11 Brüelmatt", 6430 Schwyz. Sonderbauvorschriften GEMEINDE SCHWYZ HOCHBA. bis

.. r'~ 8,! 2~1~) Gestaltungsplanänderung 11 Brüelmatt, 6430 Schwyz. Sonderbauvorschriften GEMEINDE SCHWYZ HOCHBA. bis Architektur. Planung Ausführung' PQM URS WETTSTEIN GEMEINDE SCHWYZ HOCHBA Gestaltungsplanänderung 11 Brüelmatt", 6430 Schwyz Sonderbauvorschriften 26.03.12 Öffentliche Auflage vom: ' : O-e bis... r'~ 8,!

Mehr

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen

Einbezug von Altbauten in Arealüberbauungen Einbezug von Altbauten in Schweizerische Bausekretärenkonferenz Amtshaus IV, Aktionsraum 501 08. März 2012 Roland Polentarutti, Leiter Rechtsdienst HBD Übersicht 1. Bauliche Ausgangslage 2. Rechtliche

Mehr

(1 ~~ A Liegenschaften Schweiz AG

(1 ~~ A Liegenschaften Schweiz AG Kanton Schwyz Gemeinde Freienbach 27.5.2002 Gestaltungsplan Ufenaustrasse Sonderbauvorschriften von der Grundeigentümerin genehmigt: Römisch-katholische Kirchgemeinde / Sigristenpfrund o.lf~...~~ Datum

Mehr

Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern

Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern Die Sondernutzungsplanung im Kanton Luzern Inhaltsverzeichnis 1. Nutzungspläne 2 2. Bebauungsplan 2 2.1 Gegenstand 2 2.2. Inhalt und Form 2 2.3 Verhältnis zum Zonenplan sowie zum Bau- und Zonenreglement

Mehr

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion:

Privater Gestaltungsplan Widum. Bestimmungen. Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: Von der Baudirektion genehmigt am: Für die Baudirektion: BDV-Nr. Suter von Känel Wild AG Orts- und Regionalplaner FSU sia Baumackerstr. 42 Postfach 8050 Zürich Telefon 044 315 13 90 Fax 044 315 13 99 info@skw.ch32249-12.2.2002

Mehr

Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs

Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol. Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs CUMÜN DA SCUOL Teilrevision des Baugesetzes der vormaligen Gemeinde Scuol Art. 55 Hotelzone Art. 57 Bauzone Nairs Entwurf für die Mitwirkungsauflage (Stand 12. Januar 2018) Art. 55 und 57 des Baugesetzes

Mehr

Privater Gestaltungsplan 'Kirchgasse' Kloten Bauvorschriften

Privater Gestaltungsplan 'Kirchgasse' Kloten Bauvorschriften KANTON ZÜRICH Privater Gestaltungsplan 'Kirchgasse' Kloten Bauvorschriften EIGENTÜMER Unterzeichnung vom Grundeigentümer Specogna Immobilien STADTRAT Beschluss vom Stadtratspräsident: Verwaltungsdirektor:

Mehr

'-6- l J 2 0. Gemeinde Schwyz GP "EBS AREAL" BERICHT ZUM GESTALTUNGSPLAN JOSEF REICHLIN DIPL. ARCHITEKT ETH/SIA. Gesuchstellerin

'-6- l J 2 0. Gemeinde Schwyz GP EBS AREAL BERICHT ZUM GESTALTUNGSPLAN JOSEF REICHLIN DIPL. ARCHITEKT ETH/SIA. Gesuchstellerin T-- T...---~ l J 2 0 JOSEF REICHLIN DIPL. ARCHITEKT ETH/SIA Sonnenplätzli 5a 6430 Schwyz T: 041 811 2902 F: 041 811 7451 Mail: info@reichlin-architekt.ch '-6- Gemeinde Schwyz GP "EBS AREAL" BERICHT ZUM

Mehr

Arealüberbauungen Leitfaden für Bauherrschaften Gemeinderatsbeschluss vom 3. Dezember 2013

Arealüberbauungen Leitfaden für Bauherrschaften Gemeinderatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 Bauabteilung Watterstrasse 114 8105 Regensdorf 044 842 36 01 bauabteilung@regensdorf.ch www.regensdorf.ch Arealüberbauungen Leitfaden für Bauherrschaften Gemeinderatsbeschluss vom 3. Dezember 2013 1. Kriterien

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge

Reglement über Grundeigentümerbeiträge Einwohnergemeinde Zuchwil Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren Beschluss der Gemeindeversammlung vom 28. Juni 1999 Nachführungen bis 12.12.2005 Seite 2 von 8 Die Einwohnergemeinde Zuchwil

Mehr

Zustimmung Gemeindeversammlung am. Der Präsident: Der Protokollführer: Von der Baudirektion genehmigt am. BDV-Nr.: Publiziert am. In Kraft getreten am

Zustimmung Gemeindeversammlung am. Der Präsident: Der Protokollführer: Von der Baudirektion genehmigt am. BDV-Nr.: Publiziert am. In Kraft getreten am 22. Dezember 2016 Kanton Zürich PRIVATER GESTALTUNGSPLAN Areal Ernst Schweizer AG, Metallbau Vorschriften Zustimmung Gemeindeversammlung am Im Namen der Gemeindeversammlung Der Präsident: Der Protokollführer:

Mehr

BEBAUUNGSPLAN FELMIS VOM 26. JANUAR 2006

BEBAUUNGSPLAN FELMIS VOM 26. JANUAR 2006 EAUUNGSPLAN FELMIS VOM 6. JANUAR 006 AUSGAE 9. AUGUST 006 NR. 60 INHALT I. ZWECK UND GELTUNGSEREICH 3 Art. 1 Zweck 3 Art. Geltungsbereich 3 Art. 3 Verhältnis zu Zonenplan und kommunalen Reglementen 3 II.

Mehr

BESONDERE VORSCHRIFTEN

BESONDERE VORSCHRIFTEN GEMEINDE ALTENDORF QUARTIERGESTALTUNGSPLAN T ROT T ACH ER BESONDERE VORSCHRIFTEN.../CJ /. 22..4~. "Zl 7":2 Oeffentlleh aufgel egt vom // ft?.z7: bl s r.,-. //.. 26. Aua.1977 Vom Gemelnderat genehmlgt am.

Mehr

Politische Gemeinde Vilters-Wangs

Politische Gemeinde Vilters-Wangs Politische Gemeinde Vilters-Wangs Parkplatz-Verordnung der Politischen Gemeinde Vilters-Wangs Seite - 2/6 - Stichwortverzeichnis Stichwort Art. Seite Geltungsbereich 1 1 Erstellungspflicht 2 1 Erstellungsort

Mehr

Parkplatzverordnung 2000

Parkplatzverordnung 2000 Kanton Zürich 2000 Beschluss der Gemeindeversammlung vom 4. Dezember 2000 Namens der Gemeindeversammlung Die Präsidentin: Annemarie Jung Der Gemeindeschreiber: Gerhard Kalt Vom Regierungsrat mit RRB Nr.

Mehr

4-b/103. Gestaltungsplan "Dorfzentrum Deitingen" Sonderbauvorschriften. Gemeinde Deitingen. Kanton Solothurn. vom 11.

4-b/103. Gestaltungsplan Dorfzentrum Deitingen Sonderbauvorschriften. Gemeinde Deitingen. Kanton Solothurn. vom 11. Gemeinde Deitingen 4-b/0 Kanton Solothurn Gestaltungsplan "Dorfzentrum Deitingen" Sonderbauvorschriften vom. September 00 Öffentliche Auflage vom. März 009 bis. April 009 Beschlossen vom Gemeinderat am.

Mehr

BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993

BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 BEBAUUNGSPLAN BUEHL VOM 28. JANUAR 1993 AUSGABE 12. NOVEMBER 2002 NR. 617 INHALT I. ABGRENZUNG UND ZONE 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Zonenzugehörigkeit 3 II. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 3 Art. 3 Bau- und Zonenreglement

Mehr

Öffentlicher Gestaltungsplan Rietwis - West. Vorschriften

Öffentlicher Gestaltungsplan Rietwis - West. Vorschriften Gemeinde Egg Kanton Zürich Öffentlicher Gestaltungsplan Rietwis - West Vorschriften Entwurf für die Gemeindeversammlung vom 31. 3. 2014 Festgesetzt durch die Gemeindeversammlung vom 31. März 2014: Der

Mehr

Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz»

Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz» 701.510 Vorschriften zum öffentlichen Gestaltungsplan «Sechseläutenplatz-Theaterplatz» Gemeinderatsbeschluss vom 8. Januar 2003 Art. 1 Geltungsbereich 1 Auf dem Sechseläutenplatz und dem Theaterplatz,

Mehr

Verfügung. Der vorliegende Private Quartierplan beinhaltet die folgenden Planungsziele:

Verfügung. Der vorliegende Private Quartierplan beinhaltet die folgenden Planungsziele: Kanton Schaffhausen Beckenstube 7 CH-8200 Schaffhausen www.sh.ch Telefon 052 632 73 67 Fax 052 632 70 46 sekretariat-bd@ktsh.ch Neuhausen am Rheinfall, Privater Quartierplan «Posthof Süd» (inkl. Baulinien);

Mehr

Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal»

Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Beschlussfassung Einwohnergemeinde Interlaken Zonenplan- und Baureglementsänderung ZPP «Des Alpes-Areal» Baureglementsänderung Die Änderung besteht aus: Zonenplanänderung Baureglementsänderung Weitere

Mehr

Architekturbüro CITY-HAUS GmbH, Churerstrasse 43, 8808 Pfäffikon/SZ Tel , Fax , Mail:

Architekturbüro CITY-HAUS GmbH, Churerstrasse 43, 8808 Pfäffikon/SZ Tel , Fax , Mail: Architekturbüro CITY-HAUS GmbH, Churerstrasse 43, 8808 Pfäffikon/SZ Tel. 0554101791, Fax 055 410 20 83, Mail: city-haus@bluewin.ch Kanton Schwyz Gemeinde Freienbach Gestaltungsplan "Summelen" Weidstrasse,

Mehr

Parkplatz- Reglement. vom 7. April 1983

Parkplatz- Reglement. vom 7. April 1983 Parkplatz- Reglement vom 7. April 1983 INHALTSVERZEICHNIS 1. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich 2 Parkplätze 3 Erstellungspflicht 2. Die Anlage von Parkplätzen Art. 4 Festlegung der Anzahl

Mehr

Gestaltungsplan "Nussbaum" Kat. Nr. 561/563/566, Eisenbahnstr. 3-9, 8840 Einsiedeln. Erlassen vom Bezirksrat Einsiedeln mit BRB Nr... vom...

Gestaltungsplan Nussbaum Kat. Nr. 561/563/566, Eisenbahnstr. 3-9, 8840 Einsiedeln. Erlassen vom Bezirksrat Einsiedeln mit BRB Nr... vom... RUEDI ZEHNDER DIPL. ARCHITEKT HTL/STV FURRENMATTE 3-8840 EINSIEDELN TEL. 055-418 74 84 FAX. 055-418 74 80 e-mail: info@rza.ch Internet: www.rza.ch Planung und Realisation von Wohn und Gewerbebauten Bezirk

Mehr

AUTONOME PROVINZ BOZEN, SÜDTIROL DURCHFÜHRUNGSPLAN GEWERBEGEBIET VON LANDESINTERESSE EX-MAGNESIO - BOZEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN

AUTONOME PROVINZ BOZEN, SÜDTIROL DURCHFÜHRUNGSPLAN GEWERBEGEBIET VON LANDESINTERESSE EX-MAGNESIO - BOZEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN AUTONOME PROVINZ BOZEN, SÜDTIROL DURCHFÜHRUNGSPLAN GEWERBEGEBIET VON LANDESINTERESSE EX-MAGNESIO - BOZEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN Der beauftragte Techniker Meran, im November 1997 Dr.Ing.Siegfried Unterberger

Mehr

Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende

Erschliessungsanlagen, Gewässern, Wäldern und Schutzzonen. 2 Es können rückwärtige Baulinien, die das von Bauten und Anlagen freizuhaltende Anhang 3 1) (Stand 1. Januar 2015) (zu 64 Abs. 1) In Gemeinden, die ihre allgemeinen Nutzungspläne noch nicht an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB angepasst haben, gelten anstelle der Bestimmungen

Mehr

Neues aus dem Rechtsdienst

Neues aus dem Rechtsdienst RA MLaw Lea Sturm - RA lic.iur. Andreas M. Schlatter Neues aus dem Gemeindeorientierung vom 28. November 2016 Themen 1. Was gilt in Landschaftsschutzzonen als zonenkonform? ( [1C_397/2015]) Welches Recht

Mehr

Teil C Parkplatz-Verordnung

Teil C Parkplatz-Verordnung Kanton Zürich Stadt Opfikon Revision Ortsplanung 2003 Juli 2003 Teil C Parkplatz-Verordnung Vom Gemeinderat festgesetzt am 7. Juli 2003 Verfügung Baudirektion des Kantons Zürich vom 18. Februar 2004 ARV

Mehr

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Zoo Zürich», Zürich-Hottingen

Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Zoo Zürich», Zürich-Hottingen 701.740 Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan «Zoo Zürich», Zürich-Hottingen Gemeinderatsbeschluss vom 11. Dezember 1996 1 A. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Geltungsbereich, Bestandteile 1 Der Gestaltungsplan

Mehr

Preisgünstiger Wohnraum im Kanton SZ

Preisgünstiger Wohnraum im Kanton SZ Preisgünstiger Wohnraum im Kanton SZ Raumplanerische Rahmenbedingungen Informationsveranstaltung vom 23. Februar 2012 in Einsiedeln Folgende raumplanerischen Instrumente zur Förderung des preisgünstigen

Mehr

BazlrklikllM.loi r;;im~ltldfilln.-.""""""""'...w._. E 18. März 2CQ9. R-Nr.

BazlrklikllM.loi r;;im~ltldfilln.-.'...w._. E 18. März 2CQ9. R-Nr. Regierungsrat des Kantons Schwyz Beschluss Nr. 22112009 Schwyz, 10. März 2009/ bz BazlrklikllM.loi r;;im~ltldfilln.-.""""""""'...w._ E 18. März 2CQ9 R-Nr. kantonschwyzcj 0 0 Bezirk Einsiedeln: Gestaltungsplan

Mehr

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben

Stadt Frauenfeld. Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben Stadt Frauenfeld Reglement über Fahrzeug- Abstellplätze und Einstellräume auf privatem Grund und Entrichtung von Ersatzabgaben (Abstellplatzreglement) Stand 19. August 2009 STADT FRAUENFELD Reglement über

Mehr

Die Harmonisierung der Baubegriffe im Kanton Zürich

Die Harmonisierung der Baubegriffe im Kanton Zürich Kanton Zürich Baudirektion Generalsekretariat Die im Kanton Zürich Delegiertenversammlung ZPW 20. September 2017 Walter von Büren 1 IVHB Interkantonale Vereinbarung über die. Ziel: Vereinheitlichung der

Mehr

PARKIERUNGSREGLEMENT

PARKIERUNGSREGLEMENT GEMEINDE 4718 HOLDERBANK SO PARKIERUNGSREGLEMENT Reglement über die Benützung von öffentlichem Grund CW-11/2016 Seite 1 Reglement über die Benützung der öffentlichen Parkplätze Die Einwohnergemeinde Holderbank

Mehr

Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian

Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian Kanton Graubünden Vorschriften zum Generellen Gestaltungsplan Hotel San Gian und Generellen Erschliessungsplan Hotel San Gian Mitwirkungsauflage Bearbeitungsstand 28. April 2017 Impressum Bauherrschaft

Mehr

BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987

BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 BEBAUUNGSPLAN UNTERHASLI VOM 15. OKTOBER 1987 AUSGABE 5. JULI 1988 NR. 616 INHALT I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN 3 Art. 1 Abgrenzung 3 Art. 2 Ortsplanung 3 II. BAU- UND GESTALTUNGSVORSCHRIFTEN 3 Art. 3 Bauweise

Mehr

REGLEMENT. über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994

REGLEMENT. über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994 GEMEINDE ISENTHAL REGLEMENT über die Abgabe von Baulandparzellen von der Liegenschaft Ringli vom 16. April 1994 Die Gemeindeversammlung Isenthal, gestützt auf Artikel 106 und 110 der Kantonsverfassung,

Mehr

Parkplatzreglement vom 26. Juni 2001

Parkplatzreglement vom 26. Juni 2001 Parkplatzreglement vom 26. Juni 2001 P a r k p l a t z r e g l e m e n t Der Grosse Gemeinderat von Zug, gestützt auf 17 Abs. 1 des Planungsund Baugesetzes vom 26. November 1998 und in Ergänzung zur Bauordnung

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT

EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT EINWOHNERGEMEINDE HARKINGEN BAUREGLEMENT Inhaltsverzeichnis 1. Formelle Vorschriften 1 Zweck und Geltung 2 Zustandigkeiten bei Beschwerden 3 Voranfragen 4 Anschlussgesuch fur Erschliessungswerke 2. Bauvorschriften

Mehr

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO)

Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) Lärmschutz-Verordnung des Kantons Solothurn (LSV-SO) 8.6 RRB vom. Dezember 987 Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG) vom 7. Oktober

Mehr

Baugesuchsformular für Bauten und Anlagen

Baugesuchsformular für Bauten und Anlagen Gemeinde Rothenbrunnen Pro Sut 7, 7405 Rothenbrunnen Telefon-Nummer 081 / 655 17 16 : gemeinde@rothenbrunnen.ch Baugesuchs-Nr.: Von der Baubehörde auszufüllen! Eingang: Öffentliche Auflage von: bis: Stempel

Mehr

Hauptstrasse 16, PF Schmerikon Parkplatz-Reglement der politischen Gemeinde Schmerikon vom 6.

Hauptstrasse 16, PF Schmerikon  Parkplatz-Reglement der politischen Gemeinde Schmerikon vom 6. Hauptstrasse 16, PF 163 8716 Schmerikon www.schmerikon.ch Parkplatz-Reglement der politischen Gemeinde Schmerikon vom 6. August 1996 1 1 vom Gemeinderat erlassen am 6. August 1996 Parkplatz-Reglement der

Mehr

Gestaltungsplan Mühlebach

Gestaltungsplan Mühlebach Kanton Schwyz Gemeinde Altendorf Gestaltungsplan Mühlebach Sonderbauvorschriften 1lt.,- 4, 7. 2 8 20 Tage öffentlich aufgelegt vom bis.. Vom Gemeinderat erlassen am ~..~:..~.. :.:...?.. ~~.. Gemeinde Altendorf.

Mehr

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. 2. Änderung vom 20. Oktober 2004

POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. 2. Änderung vom 20. Oktober 2004 POLITISCHE GEMEINDE FLUMS. Änderung vom 0. Oktober 004 zum Baureglement vom 5. April 1994 Kanton St. Gallen Gemeinde Flums Auflageexemplar UBERBAUUNGSPLAN RUFISTRASSE Vom Gemeinderat erlassen am, Der Gemeindepräsident

Mehr

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden

Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden Vorlage Einwohnerrat, Oktober 2013 Gebührenreglement zur Bau- und Nutzungsordnung (BNO) der Stadt Baden Vom Kurztitel: Gebührenreglement Zuständige Abteilung: Planung und Bau Gebührenreglement zur Bau-

Mehr

Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO

Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO Spezialitäten im Baubewilligungsverfahren nach neuem KRG / KRVO A) Meldeverfahren B) Privatrechtliche Baueinsprache C) Unterschreitung Grenzabstände Dr. iur. Gieri Caviezel, Rechtsanwalt und Notar, Chur

Mehr

1. Perimeterentlassung einzelner, weniger Grundstücke

1. Perimeterentlassung einzelner, weniger Grundstücke ALN Amt für Landschaft und Natur Abteilung Landwirtschaft Walcheplatz 2, 8090 Zürich Telefon: 043 259 27 56 Telefax: 043 259 51 48 Internet: www.landwirtschaft.zh.ch E-Mail: landwirtschaft@bd.zh.ch Empfehlungen

Mehr

Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt

Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Wann ist ein Bauvorhaben genügend erschlossen? lic. iur. Nik. Brändli, Rechtsanwalt Einleitung Nutzungsplanung und Erschliessungsplanung gehören seit jeher eng zusammen. Mit der Revision des Baugesetzes

Mehr

Einwohnergemeinde Moosseedorf

Einwohnergemeinde Moosseedorf Einwohnergemeinde Moosseedorf Zone mit Planungspflicht (ZPP) Nr. 8 Meisenweg Überbauungsordnung (UeO) Nr. 19 Meisenweg 4. Änderung im geringfügigen Verfahren nach BauV Art. 122, Abs. 7 Erläuterungsbericht

Mehr

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S 133)

Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S 133) Seite von 5 Schänzlistrasse, 545 Selzach Tel. 0 64 4 4, Fax 0 64 9 0 ewselzach@datacomm.ch, www.selzach.ch Reglement über Grundeigentümerbeiträge und gebühren (S ) Gestützt auf 8 des Planungs- und Baugesetzes

Mehr

Weiter geltende Bestimmungen der aufgehobenen Planungs- und Bauverordnung gemäss 68

Weiter geltende Bestimmungen der aufgehobenen Planungs- und Bauverordnung gemäss 68 Nr. 76 7 Anhang Weiter geltende Bestimmungen der aufgehobenen Planungs- und Bauverordnung gemäss 68 Der Kanton Luzern trat auf den. Januar 04 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der

Mehr

Gesetz über Zweitwohnungen

Gesetz über Zweitwohnungen Kanton Graubünden Gemeinde Surses (kommunales Zweitwohnungsgesetz, kzwg) Mitwirkungsauflage Von der Gemeindeversammlung angenommen am: Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber: Von der Regierung genehmigt

Mehr

Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht

Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht Festsetzen von Baugrenzen auf den Parzellen RE 299 und RE 303 sowie RE 355 und RE 421 Planungsbericht Riehen, 2. April 2014 / Abteilung Bau, Mobilität und Umwelt Inhaltsverzeichnis: 1. Einleitung... 3

Mehr

Reglement für Reklameanlagen

Reglement für Reklameanlagen Reglement für Reklameanlagen GEMEINDE ROMANSHORN Reglement für Reklameanlagen Gestützt auf 96 des Baugesetzes des Kantons Thurgau vom 28. April 1977 und auf Art. 55 des Baureglementes der Munizipalgemeinde

Mehr

Merkblatt. Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet

Merkblatt. Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet Seite von 7 Merkblatt Vorschriften bezüglich Bepflanzungen Einfriedungen, Mauern, Terraingestaltungen Abstände im Baugebiet Für Pflanzungen sowie für tote Anlagen, die keinen baurechtlichen Vorschriften

Mehr

Abänderung des rechtsgültigen Gestaltungsplanes "Unterdorf", 5014 Gretzenbach datierte Bewilligung des Gestaltungsplanes vom 21.

Abänderung des rechtsgültigen Gestaltungsplanes Unterdorf, 5014 Gretzenbach datierte Bewilligung des Gestaltungsplanes vom 21. Kanton Solothurn SONDERBAUVORSCHRIFTEN Teilerschliessungs- und Gestaltungsplan "Unterdorf" Abänderung des rechtsgültigen Gestaltungsplanes "Unterdorf", 5014 Gretzenbach datierte Bewilligung des Gestaltungsplanes

Mehr

llh-1111 Gestaltungsplan Zentrum Sonderbauvorschriften IIU '111 Planteam Gemeinde Wangen b.o. Kanton Solothurn

llh-1111 Gestaltungsplan Zentrum Sonderbauvorschriften IIU '111 Planteam Gemeinde Wangen b.o. Kanton Solothurn Gemeinde Wangen b.o. Kanton Solothurn Gestaltungsplan Zentrum Sonderbauvorschriften. Öffentliche Auflage vom. September 009 bis 0. Oktober 009. Öffentliche Auflage vom. Mai 00 bis 9. Juni 00 Beschlossen

Mehr

Kommunale Nutzungsplanung Bericht zum Erschliessungsplan

Kommunale Nutzungsplanung Bericht zum Erschliessungsplan Kommunale Nutzungsplanung Bericht zum Erschliessungsplan Von der Gemeindeversammlung festgesetzt am Namens der Gemeindeversammlung Der Gemeindepräsident: Die Gemeindeschreiberin: Johann Jahn Claudia Trutmann

Mehr

QUARTIERPLAN-REGLEMENT OBERE MÜHLE

QUARTIERPLAN-REGLEMENT OBERE MÜHLE EINWOHNERGEMEINDE GELTERKINDEN QUARTIERPLAN-REGLEMENT OBERE MÜHLE (IN KRAFT SEIT 7. APRIL 999) Quartierplan-Reglement Obere Mühle der Einwohnergemeinde Gelterkinden Seite Die Einwohnergemeinde Gelterkinden

Mehr

Baureglement Gemeinde Oberdorf SO

Baureglement Gemeinde Oberdorf SO Die EINWOHNERGEMEINDE OBERDORF erlässt Geschützt auf 133 des Planungs- und Baugesetzes (PBG) vom 3. Dezember 1978 1 der kantonalen Bauverordnung (KBV) vom 3. Juli 1978, folgende BESTIMMUNGEN 1. Abschnitt:

Mehr

bei energetischen Gebäudesanierungen)»

bei energetischen Gebäudesanierungen)» 1 Antrag des Regierungsrates vom 24. August 2011 471 b Beschluss des Kantonsrates über die Volksinitiative «Umweltschutz statt Vorschriften (Kantonale Volksinitiative für den Abbau bürokratischer Hürden

Mehr

Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften

Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften Gemeinde Möriken-Wildegg Kanton Aargau Gestaltungsplan Sandacher Sondernutzungsvorschriften gemäss 21 BauG weiterer Bestandteil des Gestaltungsplanes: Situationsplan 1:500 Vorprüfungsbericht vom... Mitwirkungsbericht

Mehr

Richtlinien für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern vom 14. Dezember 2010

Richtlinien für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern vom 14. Dezember 2010 Richtlinien für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern vom 14. Dezember 2010 Sammlung der Rechtsgrundlagen der Gemeinde Udligenswil - 2 - Inhaltsverzeichnis I. Einleitung... 3 II. Aufschüttungen,

Mehr

Merkblatt zum baurechtlichen Verfahren

Merkblatt zum baurechtlichen Verfahren Urdorf, August 2014/BLP Merkblatt zum baurechtlichen Verfahren Guten Tag Sie möchten ein Baugesuch einreichen oder haben dies kürzlich bereits gemacht. Mit dem vorliegenden Merkblatt überlassen wir Ihnen

Mehr

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss

EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT. Reglement. Quartierplan Spiss EINWOHNERGEMEINDE ZERMATT Reglement Quartierplan Spiss 2007 / 2009 / 2010 Die Einwohnergemeinde von Zermatt - eingesehen den Art. 12 des kantonalen Gesetzes vom 23. Januar 1987 zur Ausführung des Bundesgesetzes

Mehr

Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013

Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Departement für Bau und Umwelt Titelfolie Auswirkungen für die Gemeinden im Vollzugärz 2013 Umsetzung revidiertes Raumplanungsgesetz: Behandlung laufender Zonenplanrevisionen VTG-Informationsveranstaltung:

Mehr

Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden

Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden Verordnung über die Erteilung von Dienstbarkeiten auf Korporationsboden Die Talgemeinde Ursern, gestützt auf Artikel 10 Absatz 1 lit. d) des Grundgesetzes der Korporation Ursern (1000), beschliesst: 1.

Mehr

GEMEINDE HAEGENDORF. Gestaltungsplan Bodenmatt Nord-West (GPm)/ Süd-West (GPn)/ Haegendorf SONDERBAUVORSCHRIFTEN

GEMEINDE HAEGENDORF. Gestaltungsplan Bodenmatt Nord-West (GPm)/ Süd-West (GPn)/ Haegendorf SONDERBAUVORSCHRIFTEN Mai 1983 GEMEINDE HAEGENDORF KANTON SOLOTHURN Gestaltungsplan Bodenmatt Nord-West GPm)/ Süd-West GPn)/ Haegendorf SONDERBAUVORSCHRIFTEN A ERLASS 1 Gestützt auf Artikel 44 und 45 des kantonalen Bauges~tzes

Mehr

Teiländerung Überbauungsplan Ziegelhof

Teiländerung Überbauungsplan Ziegelhof Öffentliche Auflage 13. Mai 2015 Teiländerung Überbauungsplan Ziegelhof Besondere Vorschriften Vom Gemeinderat erlassen am: 25. Mai 2009 Teiländerung vom Gemeinderat erlassen am:... Der Gemeindepräsident:...

Mehr

Gebührentarif Bau- und Planungswesen

Gebührentarif Bau- und Planungswesen Gebührentarif Bau- und Planungswesen 2 Inhaltsverzeichnis I Allgemeines Seite Art. 1 Grundsatz 3 Art. 2 Rechtliche Grundlagen 3 Art. 3 Zweck und Geltungsbereich 3 II Gebührentarif Art. 4 Verfügungen und

Mehr

Gemeinde Murgenthal. Gebührenreglement. betreffend das. Bauwesen

Gemeinde Murgenthal. Gebührenreglement. betreffend das. Bauwesen Gemeinde Murgenthal Gebührenreglement betreffend das Bauwesen April 1999 2 Die Einwohnergemeinde Murgenthal erlässt, gestützt auf - 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen (BauG)

Mehr

BEITRAGSORDNUNG FÜR DIE VERKEHRSERSCHLIESSUNG

BEITRAGSORDNUNG FÜR DIE VERKEHRSERSCHLIESSUNG BEITRAGSORDNUNG FÜR DIE VERKEHRSERSCHLIESSUNG INHALTSVERZEICHNIS I. Allgemeines Art. 1 Grundsatz, Geltungsbereich 2 Art. 2 Begriff der Beiträge 2 Art. 3 Begriff der Erschliessungsanlagen 2 Art. 4 Begriff

Mehr

Informationen zur Arealentwicklung Bahnhof Engelberg. Engelberg, 11. Mai 2017.

Informationen zur Arealentwicklung Bahnhof Engelberg. Engelberg, 11. Mai 2017. Informationen zur Arealentwicklung Bahnhof Engelberg. Engelberg, 11. Mai 2017. Ausgangslage. Um eine übergeordnete, richtungsweisende Leitidee für das Areal zu finden, haben sich die zwei Grundeigentümer,

Mehr

Zu verkaufen m 2 Bauland, Wohnzone W2A. Berghaldenstrasse, 8352 Schottikon (Elsau) mit Projektstudie für ein Einfamilienhaus à ca.

Zu verkaufen m 2 Bauland, Wohnzone W2A. Berghaldenstrasse, 8352 Schottikon (Elsau) mit Projektstudie für ein Einfamilienhaus à ca. BODAG IMMOBILIEN AG BLEICHESTRASSE 32 TELEFON 052 633 44 44 POSTFACH TELEFAX 052 633 44 33 CH-8408 WINTERTHUR www.bodag.ch Zu verkaufen 1 427 m 2 Bauland, Wohnzone W2A mit Projektstudie für ein Einfamilienhaus

Mehr

Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV

Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Kanton Schaffhausen 6. Änderung Baulinienplan Nr. 30 Erläuternder Bericht gemäss Art. 47 RPV Ausschnitt Baulinienplan Nr. 30, 3.6.2004 Suter von Känel Wild AG Siedlung Landschaft Verkehr Umwelt Förrlibuckstrasse

Mehr

BAUGEBÜHRENREGLEMENT

BAUGEBÜHRENREGLEMENT GEMEINDE SEENGEN BAUGEBÜHRENREGLEMENT Die Einwohnergemeinde Seengen erlässt, gestützt auf 5 Abs. 2 des Gesetzes über Raumplanung, Umweltschutz und Bauwesen des Kantons Aargau (BauG) vom 19. Januar 1993,

Mehr

Baugebührenreglement. der politischen Gemeinde Dietlikon

Baugebührenreglement. der politischen Gemeinde Dietlikon Baugebührenreglement der politischen Gemeinde Dietlikon Gültig ab 01.02.2008 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeines...1 Artikel 1 Grundsatz...1 Artikel 2 Kostendeckungsprinzip...1 Artikel 3 Bemessungsgrundlagen...1

Mehr

Reglement über die Übernahme von privaten Strassen durch die Gemeinde

Reglement über die Übernahme von privaten Strassen durch die Gemeinde GEMEINDE REICHENBURG Reglement über die Übernahme von privaten Strassen durch die Gemeinde Reglement über die Übernahme von privaten Strassen durch die Gemeinde Gestützt auf 33 des kant. Baugesetzes vom

Mehr

Stadt St.Gallen. Gestaltungsplan "Wartensteinstrasse" mit besonderen Vorschriften

Stadt St.Gallen. Gestaltungsplan Wartensteinstrasse mit besonderen Vorschriften Stadt St.Gallen C Stadtrat Vorlage an den Grossen Gemeinderat vom 22. Oktober 2002 Nr. 2546 Sonderbauvorschriften Gestaltungsplan "Wartensteinstrasse" mit besonderen Vorschriften 1 usgangslage Der Überbauungsplan

Mehr

Stadt. Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen

Stadt. Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 6.3... Ausgabe vom. August 04 Reglement über Bau und Unterhalt von Strassen vom 8. September 000 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf 9 des Strassengesetzes

Mehr

STADTRAT. Antrag des Stadtrates vom 13. Juli 2004

STADTRAT. Antrag des Stadtrates vom 13. Juli 2004 STADTRAT Antrag des Stadtrates vom 13. Juli 2004 Flughafenautobahn N11, Überdeckung Bubenholz Bauprojekt Orangerie Dienstbarkeitsvertrag für Überbaurecht Kat.-Nr. 8430 Stadt Opfikon/Stefan Rast, Nachtragskredit

Mehr

BESTANDTEILE DES VORHABEN- UND ERSCHLIESSUNGSPLANS

BESTANDTEILE DES VORHABEN- UND ERSCHLIESSUNGSPLANS Vorhaben- und Erschließungsplan zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Gewerbegebiet Elsheim Teil 1-3. Änderung vom 11.03.2013 BESTANDTEILE DES VORHABEN- UND ERSCHLIESSUNGSPLANS 1. Baubeschreibung zur Planung

Mehr

Liegenschaftenverkauf Dorfstrasse 56, Kat.-Nrn. 8456/4368 Stadt Opfikon an Lerch Immobilien AG, Baar Genehmigung Kaufvertrag

Liegenschaftenverkauf Dorfstrasse 56, Kat.-Nrn. 8456/4368 Stadt Opfikon an Lerch Immobilien AG, Baar Genehmigung Kaufvertrag STADTRAT Antrag des Stadtrates vom 17. Dezember 2013 Liegenschaftenverkauf Dorfstrasse 56, Kat.-Nrn. 8456/4368 Stadt Opfikon an Lerch Immobilien AG, Baar Genehmigung Kaufvertrag L2.2.8 Der Gemeinderat

Mehr

Nutzungsstudie von Kim Strebel Architekten, Aarau

Nutzungsstudie von Kim Strebel Architekten, Aarau von Kim Strebel Architekten, Aarau Rahmenbedingungen Parzelle Zonenvorschriften BO W3 Wohnzone dreigeschossig - Vollgeschosse 3 - Ausnutzung 0.6 - Gebäudehöhe 11 m - Grenzabstand klein 4 m - Grenzabstand

Mehr

Bau- und Zonenordnung

Bau- und Zonenordnung Gemeinde Buch am Irchel Bau- und Zonenordnung vom 25. Januar 1996 von der Gemeindeversammlung festgesetzt am: 25. Januar 1996 und 13. Dezember 1996 NAMENS DER GEMEINDEVERSAMMLUNG Der Präsident: Der Schreiber:

Mehr

Weiter geltende ältere Bestimmungen des PBG

Weiter geltende ältere Bestimmungen des PBG 7 Nr. 7 Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler Anhang Weiter geltende ältere Bestimmungen des PBG Der Kanton Luzern trat auf den. Januar 0 der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe

Mehr

Datum: Die Bürgermeisterin Fachbereich: Bau und Planung Sachbearbeiter/in: S. Meyer. Beschlussvorlage Nr. 59/2015

Datum: Die Bürgermeisterin Fachbereich: Bau und Planung Sachbearbeiter/in: S. Meyer. Beschlussvorlage Nr. 59/2015 Gemeinde Scheeßel Datum: 21.08.2015 Die Bürgermeisterin Fachbereich: Bau und Planung Sachbearbeiter/in: S. Meyer Beschlussvorlage Nr. 59/2015 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge HoTiPlaUmA VA Sitzungstermin

Mehr

Harmonisierung der Baubegriffe. Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV)

Harmonisierung der Baubegriffe. Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV) Kanton Zürich Harmonisierung der Baubegriffe Synopse Allgemeine Bauverordnung (ABV). Juni 017 1/8 Fassung A: Gültigkeit für Gemeinden, welche ihre Bau- und Fassung vom 1. Juli 009 Fassung vom 1. März 017

Mehr

SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG

SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG Hn SANKT flndra. STADTGEMEINDE VERORDNUNG des Gemeinderates der Stadtgemeinde St.Andrä vom 22.03.2017, Zahl: 031-3/111/2016 mit welcher für das Gemeindegebiet der Stadtgemeinde St.Andrä ein Allgemeiner

Mehr

Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften

Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften Gemeinde Horw Gestaltungsplan Mättiwil Sonderbauvorschriften Öffentliche Auflage vom 3. März bis 1. April 014 Vom Gemeinderat beschlossen am... Der Gemeindepräsident: Der Gemeindeschreiber:...... Markus

Mehr

Einwohnergemeinde. Parkplatzreglement. vom 03. April 2001

Einwohnergemeinde. Parkplatzreglement. vom 03. April 2001 Einwohnergemeinde Parkplatzreglement vom 03. April 2001 Stand 23. Januar 2012 vom 3. April 2001 Die Einwohnergemeinde Sarnen 1 erlässt, gestützt auf Art. 94 Ziff. 8 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968

Mehr

PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht

PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht PBG im Überblick; Unterschiede zum alten Recht Schulung vom lic.iur. Christin Kaiser MLaw Beatrice Kempf MLaw Raphael Manser lic.iur. Stephan Schärer Inhalt 1. Ausgangslage 2. Systematik des PBG 3. Bauverordnung

Mehr

Stadt. gestützt auf 89 ff. des kantonalen Strassengesetzes vom 15. September mit Änderungen vom 26. März 1984 sowie Art. 13

Stadt. gestützt auf 89 ff. des kantonalen Strassengesetzes vom 15. September mit Änderungen vom 26. März 1984 sowie Art. 13 Luzern Stadt Systematische Rechtssammlung Nr. 7... Ausgabe vom. April 994 Parkplatzreglement für die Stadt Luzern vom 7. April 986 Der Grosse Stadtrat von Luzern, gestützt auf 89 ff. des kantonalen Strassengesetzes

Mehr

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG)

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) Gesetzessammlung Appenzell I. Rh. Januar 0 75.00 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (EG FWG) vom 8. April 996 Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I. Rh., gestützt auf Art.

Mehr

Privater Gestaltungsplan «Hauptsitz ZKB», Zürich-Altstadt

Privater Gestaltungsplan «Hauptsitz ZKB», Zürich-Altstadt 70. Privater Gestaltungsplan «Hauptsitz ZKB», Zürich-Altstadt Gemeinderatsbeschluss vom 0. November 0 A. Allgemeine Bestimmungen Art. Zweck Der Gestaltungsplan bezweckt die Schaffung von bau- und planungsrechtlichen

Mehr