Stahlwerke Bremen Betriebsvereinbarung Respektvolle Zusammenarbeit

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1 Stahlwerke Bremen Betriebsvereinbarung Respektvolle Zusammenarbeit Inhaltverzeichnis Seite Präambel Geltungsbereich Grundsätze Diskriminierung Mobbing Sexuelle Belästigung Beratungs- und Beschwerderecht Erstgespräch Weitere Schritte Vertraulichkeit Maßnahmen bei Verstößen gegen die Grundsätze der BV Fördermaßnahmen Einrichtung eines ständigen Arbeitskreises Fortbildung Inkrafttreten und Kündigung...6

2 Präambel Eine Unternehmenskultur, die sich durch eine respektvolle Zusammenarbeit aller im Unternehmen tätigen Personen auszeichnet, stellt die Basis für ein positives innerbetriebliches Arbeitsklima dar und ist damit eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens. Diskriminierung nach Herkunft, Hautfarbe, Geschlecht oder Religion, Mobbing sowie sexuelle Belästigung führen am Arbeitsplatz zu schwerwiegenden Störungen des Arbeitsfriedens. Sie stellen Verstöße gegen die Menschenwürde sowie Verletzungen der Persönlichkeitsrechte dar. Im Unternehmen schaffen sie ein eingeengtes und belastetes Arbeits- und Lernumfeld und führen nicht zuletzt zu gesundheitlichen Störungen. STAHLWERKE BREMEN verpflichtet sich, ein von Respekt geprägtes Arbeitsklima zu fördern und aufrechtzuerhalten und alle bekannt werdenden Fälle von Diskriminierung, Mobbing und sexueller Belästigung zu unterbinden. 1 Geltungsbereich Persönlich: für alle Beschäftigten der STAHLWERKE BREMEN GmbH, BRE.MA Warmwalz GmbH & Co. KG und OCAS GmbH. Diese Betriebsvereinbarung findet auch Anwendung auf Leitende Angestellte. Räumlich: für das gesamte Werksgelände der STAHLWERKE BREMEN 2 Grundsätze Jedes Belegschaftsmitglied ist verpflichtet, zur Erhaltung des Arbeitsfriedens und eines guten Arbeitsklimas beizutragen. Hierzu gehört im Besonderen, Menschenwürde und Persönlichkeitsrechte jedes Belegschaftsmitgliedes zu respektieren und aktiv für ihre Wahrung und gegen ihre Verletzung einzutreten. Zur Verletzung dieser Würde des Einzelnen gehört vor allem das bewusste und gezielte Herabwürdigen bis hin zur/ zum 2.1 Diskriminierung wie beispielsweise jede Handlung, die aus rassistischen, ausländerfeindlichen oder religiösen Gründen in mündlicher oder schriftlicher Form geäußert wird bzw. diesbezügliche Handlungen gegenüber Firmenangehörigen oder deren Familien willkürliches Handeln im Rahmen von Einstellungen, Beförderungen, Qualifizierungen, Abmahnungen oder Entlassungen etc.

3 2.2 Mobbing wie beispielsweise Verleumden von Werksangehörigen oder deren Familien Verbreiten von Gerüchten über Werksangehörige oder deren Familien Drohungen und Erniedrigungen Beschimpfung, verletzende Behandlung, Hohn und Aggressivität absichtliches Zurückhalten von arbeitsnotwendigen Informationen oder sogar Desinformation (D.h. jeder ist verpflichtet, alle Informationen, die zur umfassenden und selbständigen Bearbeitung ihrer Aufgaben benötigt werden, vollständig, durchgängig und unmittelbar weiterzugeben. Dazu gehören auch Informationen, die es ermöglichen, Unternehmensziele und zusammenhänge zu verstehen oder zu erkennen.) unwürdige Behandlung durch Vorgesetzte wie z.b. die Zuteilung kränkender, unlösbarer, sinnloser oder gar keiner Aufgaben willkürliches Handeln von Vorgesetzten im Rahmen von Einstellungen, Beförderungen und Qualifizierungen 2.3 Sexuelle Belästigung Was als sexuelle Belästigung empfunden wird, ist durch das subjektive Erleben des Betroffenen bestimmt, wie beispielsweise: unerwünschter Körperkontakt anzügliche Bemerkungen, Kommentare und Witze zur Person Zeigen sexistischer und pornographischer Darstellungen Aufforderung zu sexuellen Handlungen Andeutungen, dass sexuelles Entgegenkommen berufliche Vorteile bringen könnte 3 Beratungs- und Beschwerderecht Sollte eine persönliche Zurechtweisung durch die belästigte Person erfolglos sein bzw. unangebracht erscheinen, können sich die betroffenen Belegschaftsmitglieder, die sich durch Missachtung der unter Punkt 2 beschriebenen Grundsätze beeinträchtigt fühlen, an die nachfolgenden Stellen wenden: den betrieblichen Vorgesetzten die Personalabteilung den Betriebsrat die Sozialberatung

4 die Jugend- und Auszubildendenvertretung die Schwerbehindertenvertretung Diese haben die Aufgabe, die Mitarbeiter unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Kenntnis des Vorfalls in einem Erstgespräch (siehe Punkt 3.1 dieser BV) zu beraten. 3.1 Erstgespräch Das Erstgespräch dient zur Darstellung bzw. Anhörung des Anliegens Information über mögliche weitere Ansprechpartner Information darüber, dass der Betroffene seine Beschwerde an die Personalabteilung oder den Betriebsrat zu richten hat, wenn er entschlossen ist, offizielle Schritte einzuleiten (Beschwerderecht) Auf Wunsch des Betroffenen kann der Beratende ihn zu allen Gesprächen bzw. Terminen begleiten und ihn in der Vertretung seiner Interessen bis hin zur Nutzung seines Beschwerderechts unterstützen. 3.2 Weitere Schritte Sofern der Betroffene von seinem Beschwerderecht Gebrauch machen möchte, wendet er sich in jedem Fall direkt an die Personalabteilung oder den Betriebsrat. Der Betriebsrat informiert die Personalabteilung. Diese hat dann die Aufgabe in getrennten oder gemeinsamen Gesprächen zwischen den Beteiligten den Sachverhalt festzustellen und zu dokumentieren die Beteiligten über ihre Rechte und Möglichkeiten sowie über die arbeitsrechtlichen Zusammenhänge und die Folgen ihres Handelns im vorgenannten Sinne aufzuklären allen auch vertraulichen Hinweisen und Beschwerden nachzugehen nach Absprache mit dem Betroffenen ggf. weitere Personen/ Stellen hinzuzuziehen, die kompetent zur Klärung beitragen können. Die 84, 85 des BetrVG über das allgemeine Beschwerderecht sowie das besondere Beschwerderecht bei sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gemäß 3 des BSchG bleiben unberührt. 4 Vertraulichkeit Über die Informationen und Vorkommnisse, persönlichen Daten und Gespräche ist absolutes Stillschweigen gegenüber Dritten zu bewahren, die nicht am Verfahren beteiligt sind.

5 5 Maßnahmen bei Verstößen gegen die Grundsätze der BV Arbeitgeber und Betriebsrat beraten gemeinsam über zu treffende Maßnahmen. Auf Grundlage des Beratungsergebnisses ergreift der Arbeitgeber angemessene Maßnahmen, wie z.b. Belehrung Verwarnung Abmahnung Umsetzung Versetzung Kündigung. Im Übrigen gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. 6 Fördermaßnahmen 6.1 Einrichtung eines ständigen Arbeitskreises STAHLWERKE BREMEN beauftragt für die Dauer der Gültigkeit dieser Betriebsvereinbarung einen ständigen Arbeitskreis. Dessen Aufgabe ist es zunächst, den Gegenstand der Betriebsvereinbarung im Unternehmen umfassend bekannt zu machen und des Weiteren, Maßnahmen vorzuschlagen und ggf. zu konzipieren, die deren Umsetzung nachhaltig und kontinuierlich unterstützen. Dies können im Einzelnen sein: Publikationen Informationsveranstaltungen Aktionen/ Kampagnen Diskussionsforen Ausstellungen Qualifizierungsmaßnahmen für Führungskräfte und andere Zielgruppen Arbeitsgruppen Umfragen etc. Die Maßnahmen sind auf die Bedingungen der STAHLWERKE BREMEN zuzuschneiden. Zu diesem Zweck erhält und berücksichtigt der Arbeitskreis Hinweise und Vorschläge der Belegschaftsmitglieder, Fachabteilungen sowie des Betriebsrates zu geeigneten bzw. aktuellen Themenschwerpunkten. Des Weiteren nutzt er Erfahrungen anderer vergleichbarer Unternehmen und pflegt externe Kontakte.

6 Der Arbeitskreis besteht aus fünf ständigen Mitgliedern. Davon sind vier Personen Mitglieder der STAHLWERKE BREMEN (hiervon zwei Mitglieder des Betriebsrates), eine Person ist Mitarbeiter der Sozialberatung und nimmt in beratender Funktion teil. Für den Arbeitskreis wird ein verantwortlicher Koordinator benannt. Der Arbeitskreis berichtet laufend an die Leitung PP. Regelmäßig (einmal jährlich) erfolgt ein Bericht an den Vorstand. Vom Arbeitskreis vorgeschlagene und vom Vorstand genehmigte Maßnahmen werden von den jeweils zuständigen Fachabteilungen umgesetzt. Die konkrete Ausgestaltung erfolgt in Zusammenarbeit zwischen Arbeitskreis und zuständiger Fachabteilung. Der Arbeitskreis, seine Mitglieder und Aufgaben werden innerhalb STAHLWERKE BREMEN durch den Vorstand, die Personalabteilung und den Betriebsrat bekannt gemacht. 6.2 Fortbildung Unabhängig von den durch den Arbeitskreis vorgeschlagenen möglichen Maßnahmen (siehe Punkt 6.1) wird im Rahmen der beruflichen Fort- und Weiterbildung von Werksangehörigen der Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung, der Rechtsschutz für Betroffene und die Handlungsverpflichtung der Vorgesetzten aufgenommen. Dies gilt insbesondere für: betriebliche Vorgesetzte Ausbilder betriebliche Ausbildungsbeauftragte Beschäftigte der Personalwirtschaft sowie des Gesundheitswesens Betriebsrat 7 Inkrafttreten und Kündigung Diese Betriebsvereinbarung tritt ab in Kraft und kann mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende, erstmals zum ohne Nachwirkung gekündigt werden. Änderungen und Ergänzungen der Betriebsvereinbarung sind einvernehmlich jederzeit ohne Kündigung möglich. Alle Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Vorstand Vorstand Betriebsrat Betriebsrat

7 Gefunden in: DGB Bildungswerk, Migration & Qualifizierung migration-online wird gefördert durch: Deutscher Gewerkschaftsbund, Bundesministerium des Innern, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge migration-online.de versteht sich als ein Beitrag zum Bündnis für Demokratie und Toleranz und für den Verein Mach meinen Kumpel nicht an! e.v.

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