Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
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- Bernd Holtzer
- vor 7 Jahren
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1 Basiskommentar Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Basiskommentar zum BEEG Bearbeitet von Inge Böttcher, Dr. Bettina Graue 5. Auflage Buch. 274 S. Softcover ISBN Format (B x L): 11,5 x 18,7 cm Recht > Arbeitsrecht > Arbeitsvertrag, Kündigungsschutz, Mutterschutz, Personalwesen schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 Der vorliegende Basiskommentar behandelt in allgemein verständlicher Form die Bestimmungen des zum durch das Bundeselterngeldund Elternzeitgesetz (BEEG) abgelösten Bundeserziehungsgeldgesetzes unter Berücksichtigung der Änderungen, die für Geburten ab dem in Kraft getreten sind. Ferner sind die Änderungen durch die Einführung des Betreuungsgeldes ab dem sowie die als Elterngeld Plus bekannte letzte Änderung des BEEG vom (BGBl. I 2325) einbezogen. Das am eingeführte Elterngeld (zukünftig zur Unterscheidung als Basiselterngeld bezeichnet) orientiert sich an der Berufstätigkeit und -fähigkeit beider Elternteile. Die Elterngeldleistung ist dynamisch in Anknüpfung an das individuelle Erwerbseinkommen geregelt. Der Elternteil, der seine Berufstätigkeit unterbricht, erhält für die Dauer von zwölf Lebensmonaten des Kindes in der Regel 67 % seines früheren Nettoentgelts, mindestens jedoch 300,00 und höchstens 1800,00. Zu beachten sind hier jedoch die für Geburten ab dem mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom zustande gekommenen Änderungen, die sich in einem pauschal berechneten Nettoentgelt als Basis der Elterngeldberechnung niederschlagen. Das Mindestelterngeld in Höhe von 300,00 erhalten dabei alle Eltern, d. h. also auch diejenigen, die vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätig gewesen sind. Seit dem wird dieses Mindestelterngeld aber bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV), Sozialhilfe nach dem SGB XII und beim Kinderzuschlag nach dem BKKG angerechnet, so dass das Elterngeld nicht mehr zusätzlich zur jeweiligen Sozialleistung zur Verfügung steht. Für Geringverdiener mit einem Einkommen von weniger als 1000,00 erhöht sich der Prozentsatz des Einkommensersatzes schrittweise von 67 % auf bis zu 100 %. Berücksichtigt wird auch die Situation von Familien, in denen nach kurzer Zeit ein Geschwisterkind geboren wird. Innerhalb der zwölf Monate können Eltern wählen, wer von beiden wann die Leistung in Anspruch nimmt oder ob sie beide das Basiselterngeld gleichzeitig erhalten. Damit der Wahlfreiheit zwischen Familie und Beruf eine realistische Chance auf Verwirklichung eingeräumt wird, können 5
3 zwei weitere Monate Elterngeld hinzukommen (sog. Partnermonate), wenn der andere Partner die Berufstätigkeit unterbricht. Die 14 Monate können zwischen Vater und Mutter frei aufgeteilt werden. Anstelle des Basiselterngeldes können Eltern das Elterngeld Plus (=halbiertes Basiselterngeld), das für Geburten ab dem gilt, wählen. Dabei handelt es sich um eine Verdoppelung des Elterngeldzeitraumes auf maximal 24 Monate. Elterngeld Plus wie Basiselterngeld können mit oder ohne Hinzuverdienst bezogen werden. Verringern Eltern während der Elternzeit ihre Arbeitszeit zeitlich auf 25 bis 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats, erhalten sie einen sog. Partnerschaftsbonus von weiteren vier aufeinander folgenden Monaten. Alleinerziehende können, wie nach alter Rechtslage, Basiselterngeld für die Dauer von 14 Lebensmonaten des Kindes beanspruchen. Hinzu kommt auch für sie die Möglichkeit der Inanspruchnahme der weiteren vier Monate Partnerschaftsbonus, wenn ihre Arbeitszeit bei 25 bis 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats liegt. Mit dem Elterngeld Plus soll ein weiterer Anreiz geschaffen werden, früher in den Beruf zurückzukehren, um eine partnerschaftliche Aufteilung der Kinderbetreuung bzw. Familienarbeit für Mütter und Väter zu ermöglichen. Ein einmal gestellter Elterngeldantrag kann außerdem ohne Begründung bis zum Ende des Bezugszeitraums mehrfach geändert werden. Elterngeld wird grundsätzlich steuerfrei gewährt, es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass es zum sonstigen Einkommen hinzugerechnet wird und die Höhe des Steuersatzes verändert. Beiträge für Sozialversicherungen werden auf das Elterngeld nicht erhoben; Privatversicherte sind hiervon ausgenommen. Die Frist zur Anmeldung der Elternzeit und Elternteilzeit zwischen der Geburt und vollendetem dritten Lebensjahr des Kindes ist wie bisher auf sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn festgeschrieben. Mit der Einführung eines Anspruchs auf Elternzeit von max. 24 Monaten zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes wurde die Anmeldefrist auf dreizehn Wochen ausgeweitet. Durch die Ausweitung der Anmeldefrist der Elternzeit und der Teilzeit im Zeitraum zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes werden einheitliche Fristen sichergestellt. Die Anmeldefrist fällt vollständig in die Zeit des Kündigungsschutzes, der bis zum dritten Lebensjahr des Kindes frühestens acht Wochen und zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes frühestens vierzehn Wochen vor Beginn einer Elternzeit beginnt. Jeder Elternteil kann in Teilzeit bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats bei einem anderen Arbeitgeber arbeiten bzw. die Arbeitszeit auf bis zu 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats beim bisheri- 6
4 gen Arbeitgeber verringern. Für diese Ansprüche gelten aber hohe Voraussetzungen: So ist vor allem die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich, wenn bei einem anderen Arbeitgeber gearbeitet werden soll. Hinzu kommt, dass der Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit beim bisherigen Arbeitgeber u. a. davon abhängt, dass der Betrieb mehr als fünfzehn Arbeitnehmer hat und der Arbeitgeber keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenhalten kann. Die Ablehnung aus dringenden betrieblichen Gründen muss vom Arbeitgeber bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes innerhalb von vier Wochen und zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr innerhalb von acht Wochen nach Zugang des Antrags mit schriftlicher Begründung erfolgen. Hat der Arbeitgeber diese Fristen nicht eingehalten, gilt die Zustimmung als erteilt. Trotz kleiner Verbesserungen durch das Gesetz zur Einführung von Elterngeld Plus gibt es erhebliche Kritik; eines der größten arbeitsrechtlichen Probleme die zumeist gewünschte Teilzeitarbeit nach Beendigung der Elternzeit ist nicht gelöst worden (s. a. Klenter, Der Personalrat 2014, S. 13). Beide Eltern können Elternzeit ganz oder teilweise gemeinsam in Anspruch nehmen. Die Elternzeit ist auf eine Gesamtdauer von drei Jahren für ein Kind beschränkt und darf nach der Neuregelung in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Ein Anteil der Elternzeit von bis zu 24 Monaten kann zudem auf die Zeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes genommen werden; dieser Anspruch bedarf nach der Neuregelung nicht mehr der Zustimmung des Arbeitgebers. Der Arbeitgeber kann diese Inanspruchnahme aber binnen acht Wochen ab Zugang des Elternzeitantrags aus»dringenden betrieblichen Gründen«ablehnen. Bereits für Geburten ab dem gilt, dass eine laufende Elternzeit auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers beendet werden kann, um die Mutterschutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt eines weiteren Kindes in Anspruch nehmen zu können. Dies ist finanziell attraktiv, da nicht nur Mutterschaftsgeld, sondern auch der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld in dieser Zeit gezahlt werden muss. Berücksichtigt sind auch eingetragene Lebenspartnerschaften aufgrund des seit dem geltenden Lebenspartnerschaftsgesetzes. Für den Bereich»Elterngeld und Elternzeit«bedeutet das, dass der eingetragene Lebenspartner dem Ehegatten rechtlich größtenteils gleichgestellt ist. Bestehen geblieben ist die Möglichkeit, bei Verringerung der Arbeitszeit während der Elternzeit auf denselben bzw. gleichwertigen Vollzeitarbeitsplatz zurückzukehren. Dies gilt selbstverständlich auch bei keiner beruflichen Tätigkeit während der Elternzeit. Schließlichistzum dasumstrittene und mittlerweile für nichtig erklärte Betreuungsgeld eingeführt worden. Die Vorschriften wurden ins 7
5 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz integriert. Das Betreuungsgeld wird für Kinder in der Regel vom 15. bis zum 36. Lebensmonat gezahlt, die ab dem geboren worden sind und für die kein Anspruch auf Elterngeld mehr besteht. Betreuungsgeld setzt weiter voraus, dass keine Betreuung des Kindes in einer staatlich geförderten Kita oder Kindertagespflege erfolgt. Bis zum beträgt es pro Kind 100 monatlich, ab dem dann 150 monatlich. Das Bundesverfassungsgericht erklärte in seinem Urteil vom (1 BvF 2/13) nun jedoch das Betreuungsgeld als mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Dem Bund stehe hierfür keine Gesetzgebungskompetenz zu. Folge ist, dass Neuanträge für Betreuungsgeld seit dem nicht mehr bewilligt werden und nur noch bereits bewilligtes Betreuungsgeld aus Vertrauensschutzgesichtspunkten heraus weitergezahlt wird. Der Kommentar will dem Benutzer eine Auseinandersetzung mit allen praxisrelevanten Fragen des Elterngeld- und Elternzeitrechts ermöglichen. Unter Einbeziehung der Beteiligungsrechte des Betriebs-/Personalrats wird insbesondere auf die Auswirkungen der Elternzeit auf das Arbeitsverhältnis sei es beispielsweise zu Sonderzahlungen, Benachteiligung während der Elternzeit bei Aufnahme einer Teilzeittätigkeit oder von Rückkehrern und Rückkehrerinnen aus der Elternzeit sowie auf Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung eingegangen. Die Autorinnen haben sich bemüht, ihre Erläuterungen so praxisnah und aktuell wie möglich zu fassen, und die wichtigsten Fragen anhand konkreter Beispiele verdeutlicht. Für Anregungen und kritische Hinweise sind sie dankbar. 8
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