Kürzungsrunde Haushaltsbegleitgesetz 2011 ( )

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1 Von Hartz IV zu von der Leyen I? Aktuelle Fragen zum SGB II Frank Jäger Stand: 01/2012 Gesetzesänderungen im Zuge des Haushaltsbegleitgesetz 2011 und des Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEG) Kürzungsrunde Haushaltsbegleitgesetz 2011 ( ) Der Bezug von Alg II begründet ab 2011 keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung (Beitragszeiten) (bisher mtl. 40,80 Rentenzahlung bei 2,09 Altersrenten- anspruch nach einem Jahr Alg II-Bezug) Zeiten des Bezugs von Alg II ab 1. Januar 2011 werden zu (unbewerteten) Anrechnungszeiten. Bereits vor dem Alg II-Bezug erworbene Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente, medizinische Reha und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bleiben erhalten. Ansprüche können durch SGB II-Bezug jedoch nicht neu erworben werden. Achtung! Bei Alg II-Bezug von mehr als zwei Jahren führen Leistungsunterbrechungen zum Verlust des Anspruchs. 2 Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente werden begründet, wenn in den vergangenen fünf Jahren vor Antragstellung drei Jahre Beitragszeit liegen. 1

2 Wichtige Neuregelungen durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen ab 1. April 2011 Leistungsberechtigung Die Zahlungslücke beim Übergang g in die Rente bei Vollendung des Rentenalters vor dem Monatesende entfällt. Auszahlungslücke durch Rentenauszahlung am darauf folgenden Monatsende bleibt Rückwirkung des Antrages auf den Beginn des Monats in dem der Antrag gestellt wurde ( 37 Abs. 2 S. 1 SGB II). Das gilt auch für Fortzahlungsanträge Achtung! Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies zur Anrechnung von Einkommen führen. 3 Regelbedarfermittlungsgesetz ab 1. April 2011: Neue Regeln bei der Einkommensanrechnung Ehrenamt: Erzielen SGB II-Beziehende steuerrechtlich privilegierte Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und/oder Einkommen als Übungsleiter,, sind anstelle des 100 -Grundbetrages 175 absetzbar bzw. darüber hinausgehende, nachgewiesene und mit der Tätigkeit verbundene Aufwendungen. -> Gilt auch, wenn Erwerbseinkommen und Aufwandsentschädigung gleichzeitig erzielt werden Einmalige Einnahmen sind nicht anzurechnen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats 10 nicht übersteigen Ab Januar 2012 gilt der Freibetrag in Höhe von 175 auch für Aufwandsentschädigung die im Bundefreiwilligendienst und im Jugendfreiwilligendienst erzielt werden. 4 2

3 Erwerbstätigenfreibetrag für Aufstocker: Erwerbsarbeit soll sich lohnen? Grundlage zur Berechnung des Freibetrages ist immer das Bruttoeinkommen Der 100 Grundbetrag ist anrechnungsfrei oder bei Einkommen > 400 : tatsächliche Kosten Stufe: Einkommen zwischen 100 und % anrechnungsfrei = max Stufe: Einkommen zwischen und % anrechnungsfrei = max Stufe: Einkommen zwischen und bei mind. einem minderjährigen Kind 10% anrechnungsfrei = max zusammen max Euro mehr für Erwachsene Aus dem Regelsatz werden Regelbedarfe Höhe der Regelleistungen wurden 2011 neu festgesetzt und in Regelbedarfe umgetauft Regelsätze für Erwachsene [2011 in eckigen Klammern]: Stufe 1 Alleinstehende/Alleinerziehende -> 374 [364 ] Stufe 2 Partner 90% -> 337 [328 ] Stufe 3 U 25 80% -> 299 [291 ] Bundesverfassungsgericht: Kinder sind keine kleinen Erwachsene -> Neufestsetzung der Kinderregelbedarfe g ohne Bildung & Teilhabe Regelsätze für Kinder (in Klammern neu berechnete Beträge) [2012 in eckigen Klammern]: Stufe 4 14 bis17 Jahre (275 ) -> 287 [287 ] Stufe 5 6 bis13 Jahre (243 ) -> 251 [251 ] Stufe 6 0 bis 5 Jahre (212 ) -> 219 [215 ] 6 3

4 Bedarfe für Bildung und Teilhabe * Gutscheine/Dienstleistung (G) oder Direktzahlung (D), nur auf Antrag (A) Leistungen für Bildung für Schüler/innen unter 25 Jahren bei Besuch einer allgemein- oder berufsbildenden Schule. Aufwendungen für Schulausflüge (G/D, A*) und mehrtägige Klassenfahrten (G/D, A*) im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen werden übernommen ( 28 Abs. 2 S. 1 SGB II). Dieser Anspruch besteht auch für Kinder, die eine Kindertageseinrichtung besuchen ( 28 Abs. 2 S. 2 SGB II). Für persönlichen Schulbedarf werden 70,- zum und 30,- zum eines Jahres bewilligt ( 28 Abs. 3 SGB II). Schülerbeförderungskosten in besonderen Fällen ( 28 Abs. 4 SGB II; A*) Ergänzend zu schulischen Angeboten können Schüler eine angemessene Lernförderung erhalten, wenn diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist ( 28 Abs. 5 SGB II; G/D, A*). Mehraufwendungen für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen werden erstattet, für Kitas gilt Entsprechendes ( 28 Abs. 6 SGB II; G/D, A*). Bei minderjärigen Kindern wird Betrag von 10 zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft wird berücksichtigt (Mitgliedsbeiträge in Vereinen, Musikunterricht, Kurse der kulturellen Bildung, Freizeiten etc.; 28 Abs. 7 SGB II; G/D, A*) 7 Befugnisse für die Kommunen Unterkunftskosten (KdU): Satzungsermächtigung Die Höhe der angemessenen KdU können künftig durch Satzung festgelegt werden -> Voraussetzung Landesgesetz Die Verordnungsermächtigung g g umfasst die Möglichkeit einer Pauschalierung der KdU, wenn der Wohnungsmarkt dies zulässt. Einzelfallprüfung muss möglich bleiben. Die kommunale Satzung darf regeln örtliche Angemessenheit der Wohnfläche und einzelner Höchstgrenzen, Verbrauchswerte für Höchstgrenzen von Heiz- und Nebenkosten, sogar eine Bruttowarmmiete, Sie muss höhere Wohnflächen h vorsehen bei einer Behinderung mit erhöhtem Raumbedarf oder Ausübung des Umgangsrechts. sachgerechte Datenerhebung und regelmäßige Überprüfung der festgelegten Werte ( 22c SGB II) 8 Prüfung der Satzung im Normenkontrollverfahren -> LSG 4

5 9 Neu: Übernahme der Warmwasserkosten als KdU oder Mehrbedarfszuschlag Kosten für die Warmwasseraufbereitung werden ab Januar 2011 im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen. Bislang waren sie aus dem Regelsatz zu zahlen. Erfolgt Warmwasseraufbereitung dezentral über Strom, wird ein Mehrbedarfszuschlag zusätzlich zum Regelsatz gewährt ( 21 Abs. 7 SGB II; in Klammern gerundet bis Ende 2011): Alleinstehende, Alleinerziehende 8,60 (8 ) PartnerInnen 7,75 (8 ) über 18jährige in der Bedarfsgemeinschaft (BG) 6,88 (7 ) 14 bis 18jährige Kinder in der BG 4,02 (4 ) 6 bis 13jährige Kinder in der BG 3,01 (3 ) 0 bis 5jährige Kinder in der BG 1,75 (2 ) Verschärfte Aufrechnung von SGB II-Darlehen Darlehen nur noch nach Verwertung -> des Schonvermögens (auch des Kindervermögens!) und -> des Ansparbetrages (750 /Person) Die meisten im SGB II vorgesehenen Darlehen werden während des Leistungsbezuges durch monatliche Aufrechnung in starrer Höhe von 10 % des maßgebenden Regelbedarfs getilgt. (Ausnahme: Darlehen bei Vermögen und bei Ausbildung) -> Aufrechnung durch Verwaltungsakt geregelt -> 10 % = Obergrenze auch bei mehreren Darlehen Darlehen können auch an einzelne BG-Mitglieder erbracht werden. -> Das bietet Möglichkeiten, Vermögensverwertung und Aufrechnung zu begrenzen. Nach Beendigung des Leistungsbezuges ist der noch nicht getilgte Darlehensbetrag sofort fällig, sofern keine abweichende Rückzahlung vereinbart wird 10 5

6 Aufrechnungen von zu Unrecht erbrachter Leistungen mit der Regelleistung Zu Unrecht erbrachte Leistungen und Ersatzansprüche des Jobcenters müssen zurückgezahlt werden (Rückforderung) 11 10%-Aufrechnung von den Regelleistungen der BG ist immer möglich! -> aber Ermessensentscheidung! Bei parallel laufenden Forderungen beträgt die Obergrenze für Aufrechnung 30% (z.b. Darlehen + 2 Rückforderungen). 30%-Aufrechnung immer bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten, das die Überzahlung verursacht hat. Die Aufrechnung ist durch Verwaltungsakt zu erklären und auf drei Jahre beschränkt. Zeiten, in denen die Aufrechnung nicht vollziehbar ist, verlängern den Aufrechnungszeitraum. Praxis: Oft werden Erstattungsansprüche durch die BA-Regionaldirektion abgewickelt: -> Aushandlung der monatl. Ratenzahlung Sanktionen und Verfahrensänderung Für eine Sanktion nach 31 SGB II muss künftig nicht zwingend eine schriftliche Belehrung über die Rechtsfolgen vorliegen. Es genügt, wenn der Erwerbsfähige Kenntnis über die Rechtsfolgen hatte. Keine Sanktion mehr bei Weigerung eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen (stattdessen: Eingliederungs-VA) Sachleistungen können ab 30% Kürzung der Leistung auf Antrag erbracht werden. - Bei BG mit minderjährigen Kindern hat der Träger Sachleistungen zu erbringen -> keine Ermessensentscheidung mehr Überprüfungsanträge im SGB II/SGB XII: Nachzahlungen sind nur noch rückwirkend bis zu Beginn des Jahres vor dem Jahr der Ü-Antragstellung möglich. Bislang waren es vier Jahre 12 6

7 Weitere Informationen im Internet (Koordinierungsstelle gewerkschaftlicher Erwerbslosengruppen) Anmerkung: Bei den hier dargestellten Gesetzesänderungen 2011 handelt es sich um eine begrenzte Auswahl des Autors. 13 7

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