Nr August 2001 Studienordnung für den Studiengang Russisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekun- darstufe II

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Nr August 2001 Studienordnung für den Studiengang Russisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekun- darstufe II"

Transkript

1 Nr August 2001 Studienordnung für den Studiengang Russisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Ruhr-Universität Bochum vom 19. Juni 2001

2 Studienordnung für den Studiengang Russisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Ruhr-Universität Bochum vom 19. Juni 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG) vom (GV. NRW S. 190) hat die Ruhr-Universität Bochum die folgende Studienordnung erlassen: Inhaltsübersicht I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Zugangsvoraussetzung 3 Notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse 4 Studienbeginn 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums 6 Aufbau des Studiums 7 Studienziele 8 Studieninhalte: Bereiche und Teilgebiete des Faches 9 Veranstaltungsformen 10 Leistungsnachweise, Qualifizierte Studiennachweise und Teilnahmescheine 11 Studienplan 12 Studienberatung II. Grundstudium 13 Ziele, Inhalte und Anforderungen des Grundstudiums 14 Zwischenprüfung III. Hauptstudium 15 Ziele, Inhalte und Anforderungen des Hauptstudiums 16 Erste Staatsprüfung 17 Freiversuch 18 Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen IV. Schlussbestimmungen 19 Übergangsbestimmungen 20 Inkrafttreten, Veröffentlichung Anhang: Studienplan I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Studienordnung regelt das Studium des Unterrichtsfaches Russisch mit dem Abschluss der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Ruhr-Universität Bochum auf der Grundlage des Gesetzes über die Ausbildung für Lehrämter an Schulen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1998 (GV. NRW S. 564) und der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1994 (GV. NRW S. 754), geändert durch Verordnung vom 14. September 2000 (GV. NRW S. 278). 2 Zugangsvoraussetzung Die Zugangsvoraussetzung für das Studium ist das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder der Nachweis eines gleichwertigen Abschlusses. 3 Notwendige und wünschenswerte Vorkenntnisse (1) Voraussetzung für das Studium sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen, darunter Latein. Der Nachweis erfolgt mit dem Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung. Die Lateinkenntnisse werden durch das Latinum nachgewiesen. Sie sind in Ausnahmefällen durch eine andere Fremdsprache ersetzbar. Die Entscheidung darüber wird auf Antrag der oder des Studierenden vom Geschäftsführenden Direktor des Seminars für Slavistik getroffen. (2) Für die Zulassung zu den Proseminaren des Grundstudiums und zu allen Lehrveranstaltungen im Hauptstudium werden Russisch-Kennnisse vorausgesetzt. Studierende ohne ausreichende Russisch-Kenntnisse können diese in vorbereitenden Sprachkursen des Seminars für Slavistik erwerben. (3) Das Niveau vorhandener Russischkenntnisse wird zu Beginn des Studiums in einem Einstufungstest des Seminars für Slavistik festgestellt. Das Resultat des Einstufungstests entscheidet über die Einweisung in einen der im Grundstudium angebotenen Grund- oder Aufbaukurse Russisch. Der Einstufungstest findet in der Regel in der ersten Woche vor Vorlesungsbeginn in den Räumen des Seminars für Slavistik statt. (4) Russische Muttersprachlerinnen und Muttersprachler können von der Teilnahme an den sprachpraktischen Veranstaltungen (Sprachkurs) durch erfolgreiches Ablegen einer Sprachprüfung des Seminars für Slavistik befreit werden. Die Bescheinigung über die bestandene Sprachprüfung gilt in diesem Fall als Ersatz für die Leistungsnachweise Aufbaukurs Russisch 2 (Grundstudium) sowie Kommunikation Russisch 4 bzw. schriftsprachliche Schulung Russisch 4 (Hauptstudium). (5) Dringend empfohlen wird ein mindestens halbjähriges Studium oder ein sonstiger fachbezogener Aufenthalt im russophonen Ausland zur Vertiefung fachlicher, sprachlicher und landeskundlicher Kenntnisse. Es ist ratsam, diesen Auslandsaufenthalt nach Beendigung des Grundstudiums durchzuführen. 4 Studienbeginn Das Studium kann sowohl in einem Sommersemester als auch in einem Wintersemester aufgenommen werden. Die Planung des Studienangebots im Seminar für Slavistik ist jedoch auf einen Studienbeginn im Wintersemester ausgerichtet.

3 5 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums (1) Die Regelstudienzeit im Sinne von 94 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 6 HG umfasst die Regelstudiendauer (8 Semester) und die Prüfungszeit (1 Semester). (2) Das Studium für die Sekundarstufe II umfasst im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel insgesamt 60 Semesterwochenstunden (SWS). 6 Aufbau des Studiums (1) Das Studium ist gegliedert in ein Grundstudium und ein Hauptstudium, die sich in der Regel über jeweils vier Semester erstrecken. Das Grundstudium umfasst Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel 32 SWS, das Hauptstudium Lehrveranstaltungen im Umfang von in der Regel 28 SWS. (2) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen (s. 14); das Hauptstudium schließt mit der Prüfung im Fach Russisch im Rahmen der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II ab (s. 16). 7 Studienziele Durch das Studium sollen die Studierenden die wissenschaftlichen Voraussetzungen erwerben, die für das Unterrichten des Faches Russisch in der Sekundarstufe II erforderlich sind. Dazu gehört vor allem der Erwerb folgender Kenntnisse und Fähigkeiten: A Sprachwissenschaft Kenntnisse der Sprachtheorie, der synchronen und diachronen Beschreibung der russischen Standardsprache und ihrer regionalen, sozialen oder funktionalen Erscheinungsformen sowie die Fähigkeit zur Anwendung dieser Kenntnisse; B Literaturwissenschaft Überblickskenntnisse in der Geschichte der russischen Literatur; durch eigene Lektüre erworbene vertiefte Kenntnisse einer größeren Auswahl von literarischen Werken, an denen sich die Eigenart und die Entwicklung von Gattungen, Epochen oder des Werkes einzelner Autoren verfolgen lassen; Kenntnisse der Literaturtheorie und Spezialkenntnisse in literaturwissenschaftlichen Methoden sowie die Fähigkeit zu ihrer Anwendung auf verschiedenartige Texte; C Fachdidaktik Kenntnisse von Lehr- und Lernprozessen zu ausgewählten Gegenständen der Bereiche russische Sprache und Literatur sowie die Fähigkeit zur unterrichtlichen Anwendung dieser Kenntnisse; D Sprachpraxis Fähigkeit, die russische Sprache in verschiedenen Kommunikationsbereichen sicher zu verwenden; E Landeskunde Überblickskenntnisse der Geschichte, der geographischen Gegebenheiten, der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Verhältnisse Russlands, der UdSSR und der GUS-Staaten. 8 Studieninhalte: Bereiche und Teilgebiete des Faches (1) Das Studium des Faches Russisch erstreckt sich auf folgende Bereiche und Teilgebiete: Bereich A: Sprachwissenschaft A 1 Theorien, Modelle, Methoden A 2 Beschreibungsebenen des Russischen A 3 Anwendungsbereiche und interdisziplinäre Beschreibungsaspekte A 4 Erscheinungsformen des Russischen unter historischen Aspekten A 5 Erscheinungsformen des Russischen unter regionalen, sozialen und funktionalen Aspekten Bereich B: Literaturwissenschaft B 1 Theorien, Modelle, Methoden B 2 Gattungen und Formen B 3 Russische Literatur bis etwa 1900 B 4 Russische Literatur ab etwa 1900 bis zur Gegenwart B 5 Autorinnen und Autoren und ihre Werke Bereich C: Fachdidaktik C 1 Einführender Sprachunterricht Russisch C 2 Didaktische Analyse ausgewählter Gegenstände des Russischunterrichts Bereich D: Sprachpraxis Bereich E: Landeskunde (2) Alle Lehrveranstaltungen im Rahmen des Lehramtsstudiums Russisch können einem oder mehreren der in Abs. 1 genannten Teilgebiete zugeordnet werden. Für den Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums und für den Erwerb von Leistungsnachweisen können sie jedoch nur einmal angerechnet werden. (3) Der Inhalt der einzelnen Lehrveranstaltungen, ihr Bezug zu den Teilgebieten des Fachstudiums, die Teilnahmevoraussetzungen und die vorgesehene Form des Erwerbs von Teilnahmescheine, Leistungsnachweisen bzw. Qualifizierten Studiennachweisen (s. 10) werden vom Seminar für Slavistik festgelegt und frühzeitig bekanntgemacht. (4) Im Rahmen des Nachweises des ordnungsgemäßen Studiums sind Studien in den in Abs. 1 näher bezeichneten Bereichen und Teilgebieten nachzuweisen, und zwar in mindestens zwei Teilgebieten des Bereichs A, mindestens zwei Teilgebieten des Bereichs B, mindestens einem Teilgebiet des Bereichs C sowie im Bereich D. Darüber hinaus wird empfohlen, Studien in weiteren Teilgebieten der Bereiche A, B und C sowie im Bereich E zu absolvieren. (5) Im Rahmen des ordnungsgemäßen Studiums sind gem. 6 LPO schulpraktische Studien zu absolvieren. Im Lehramtsstudiengang Russisch werden die schulpraktischen Studien in Form von semesterbegleitenden Tagespraktika und/oder Blockpraktika (in der vorlesungsfreien Zeit) durchgeführt und dafür zwei SWS angesetzt. Die Hochschule stellt eine Teilnahmebescheinigung aus. Tätigkeiten als Fremdsprachenassistent werden als schulpraktische Studien anerkannt ( 5 Abs. 4 Satz 2 LPO).

4 9 Veranstaltungsformen (1) Das Russischstudium wird in den folgenden Lehrveranstaltungsformen durchgeführt: Vorlesungen, Einführungskurse, Proseminare, Hauptseminare, Oberseminare und Kolloquien, Übungen, Sprachkurse, schulpraktische Studien. (2) Vorlesungen (V) sind grundsätzlich für Hörer aller Semester zugänglich. Sie dienen der Darlegung ausgewählter Gegenstände des Faches (historische und zeitgenössische Sachverhalte, theoretische Konzeptionen, Methoden). (3) Einführungskurse (Efg) sind für alle Studienanfänger obligatorische wissenschaftliche Veranstaltungen des Grundstudiums. Sie dienen der Einführung in die Gegenstandsbereiche, Begriffe und Methoden der Sprach- und Literaturwissenschaft (unter besonderer Berücksichtigung spezifisch russistischer Fragestellungen) sowie der Didaktik. Sie führen auch in wissenschaftliche Grundtechniken wie Bibliographieren, Protokollieren und Anfertigen wissenschaftlicher Arbeiten ein. Der regelmäßige Besuch der Einführungskurse ist Voraussetzung für die Teilnahme an den Proseminaren des jeweiligen Bereichs und sollte daher im ersten oder zweiten Semester erfolgen. Über die regelmäßige Teilnahme an den Einführungskursen werden Teilnahmescheine ausgestellt. (4) Proseminare (PS) sind wissenschaftliche Veranstaltungen, in denen das in den Einführungskursen vermittelte Wissen exemplarisch angewendet wird. Die Teilnahme an einem Proseminar setzt daher den Teilnahmeschein des entsprechenden Einführungskurses voraus. Im Rahmen eines Proseminars können Leistungsnachweise (LN, s.u.) oder Teilnahmescheine (TN, s.u.) erworben werden. (5) Hauptseminare (HS) sind wissenschaftliche Veranstaltungen des Hauptstudiums. Sie dienen der Erweiterung und Vertiefung des in den Proseminaren erworbenen Wissens. Die Teilnahme an Hauptseminaren setzt den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) voraus. Im Rahmen eines Hauptseminars können Leistungsnachweise (LN) und Qualifizierte Studiennachweise (QSN) erworben werden. (6) Oberseminare (OS) und Kolloquien sind wissenschaftliche Veranstaltungen mit ausgesprochen forschungsorientierter Zielsetzung. Die Teilnahme ist in der Regel nur nach Absprache mit der Seminarleiterin oder dem Seminarleiter möglich. Hier werden z.b. im Entstehen begriffene wissenschaftliche Arbeiten vorgestellt und erörtert oder über das Wahlpflichtstudium hinausgehende Probleme diskutiert. Im Rahmen eines Oberseminars können Leistungsnachweise (LN) erworben werden, die denen für ein Hauptseminar entsprechen. (7) Übungen (Ü) vermitteln und festigen bereits erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse. Sie können sowohl im Grund- als auch im Hauptstudium durchgeführt werden. Eine Leistungskontrolle kann differenziert je nach Art der Übung erfolgen. (8) Sprachkurse (SK) dienen dem Spracherwerb sowie der Festigung und Vertiefung erworbener fremdsprachlicher Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten. Die Kurse enden jeweils mit einem Abschlusstest. Das Bestehen dieser Tests oder entsprechende attestierte Sprachkenntnisse sind Voraussetzung für die Aufnahme in den nächsthöheren Kurs ( Progressionsprinzip ). (9) Schulpraktische Studien (SP) sind studienbegleitende, in erziehungswissenschafllichen und fachdidaktischen Veranstaltungen vor- und nachbereitete praktische Studien mit Anleitung zur Durchführung von schulischem Unterricht. Im Rahmen des Lehramtsstudiums für das Fach Russisch für die Sekundarstufe II sollen die Unterrichtsbesuche an Schulen durchgeführt werden, die diesen Fachunterricht anbieten. Die Studierenden hospitieren unter Anleitung und wenden - auch durch eigenen Unterricht - selbständig Kenntnisse und wissenschaftliche Methoden auf beobachtete schulische Abläufe an. 10 Leistungsnachweise, Qualifizierte Studiennachweise und Teilnahmescheine (1) Die Teilnahme an Veranstaltungen wird im Grundstudium durch Leistungsnachweise (LN) und Teilnahmescheine (TN), im Hauptstudium durch Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise (QSN) nachgewiesen. Die Leistungsnachweise und Qualifizierten Studiennachweise werden von den Lehrenden ausgestellt, in deren Verantwortung die jeweilige Lehrveranstaltung durchgeführt wird. (2) Leistungsnachweise (LN) werden bei regelmäßiger Teilnahme an der Lehrveranstaltung erworben aufgrund mindestens ausreichender Leistungen in einer schriftlichen Hausarbeit, die sich auf die entsprechende Lehrveranstaltung bezieht (der Umfang einer Hausarbeit liegt im Rahmen eines Proseminars bei ca Seiten, im Rahmen eines Hauptseminars bei ca Seiten; gegebenenfalls kann der Studienerfolg durch mündliche Referate und/oder vergleichbare Leistungen nachgewiesen werden) oder einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Klausur), die sich auf die entsprechende Lehrveranstaltung bezieht (betr. Sprachkurse und PS Altkirchenslavisch 1). (3) Schriftliche Hausarbeiten, die als nicht ausreichend bewertet werden, können zur Überarbeitung zurückgereicht werden. Nach Absprache mit der Dozentin oder dem Dozenten kann alternativ auch ein neues Thema vereinbart werden. Der erneute Besuch der Veranstaltung ist nicht erforderlich. (4) Qualifizierte Studiennachweise (QSN) im Hauptstudium werden bei regelmäßiger Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erworben in Form eines Seminarvortrags mit schriftlicher Ausarbeitung (Referat) oder eines Seminarprotokolls oder einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht (Test), die sich auf die entsprechende Lehrveranstaltung bezieht (betr. Sprachkurse). (5) Die Anforderungen für mündliche und schriftliche Leistungen im Rahmen des Qualifizierten Studiennachweises liegen deutlich unter den Anforderungen des Leistungsnachweises. Wird eine mündliche Leistung als nicht ausreichend bewertet, kann alternativ ein schriftlicher Leistungsnachweis vereinbart werden. (6) Teilnahmescheine (unbenotete Bescheinigungen; TN) im Grund- und im Hauptstudium werden bei regelmäßiger Teilnahme an der Lehrveranstaltung durch aktive Mitarbeit und Übernahme kleinerer Aufgaben (z.b. Protokolle, Thesenpapiere, Kurzreferate) erworben. (7) Im Falle eines Studiengangwechsels zwischen Magisterstudium Slavistik und Lehramtsstudium Russisch werden Leistungsnachweise und Teilnahmescheine wechselseitig anerkannt. 11 Studienplan Auf der Grundlage dieser Studienordnung und zu deren Veranschaulichung ist der als Anhang beigefügte Studienplan aufgestellt. Er bezeichnet die Lehrveranstaltungen und gibt deren Umfang in Semesterwochenstunden an. Der Studienplan kann den Studierenden als Beispiel einer möglichen Ausführung der Vorgaben dieser Studienordnung dienen.

5 12 Studienberatung (1) Für die allgemeine Studienberatung steht das Studienbüro der Ruhr-Universität Bochum zur Verfügung. Es berät die Studierenden in allgemeinen Fragen der Studieneignung, Studienzulassung, Studiengänge und -fächer der Ruhr-Universität Bochum und steht bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten auch als psychologische Beratungsstelle zur Verfügung. (2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Russisch ist Aufgabe der Fakultät für Philologie (Seminar für Slavistik; in den fachdidaktischen Teilen auch Seminar für Sprachlehrforschung). Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden sowie durch die vom Seminar benannten Studienfachberaterinnen oder Studienfachberater. Die Studienberatung des Seminars für Slavistik unterstützt die Studierenden insbesondere in Fragen der Studiengestaltung, der Studientechniken, der Wahl der Schwerpunkte des Studiengangs sowie im Falle eines Studiengangwechsels. (3) Zu Beginn jedes Wintersemesters führt das Seminar für Slavistik eine Einführungsveranstaltung durch, in der über den Studiengang, den Studienverlauf und das Lehrangebot informiert wird und die Lehrenden vorgestellt werden. II. Grundstudium 13 Ziele, Inhalte und Anforderungen des Grundstudiums (1) Das Grundstudium vermittelt das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches. (2) Im Einzelnen sind im Grundstudium folgende Leistungsnachweise und Teilnahmescheine zu erwerben: 1. ein Leistungsnachweis aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit in einem PS des Bereichs A (Sprachwissenschaft) oder B (Literaturwissenschaft); 2. ein Leistungsnachweis aufgrund einer Klausur im PS Altkirchenslavisch (AKS) 1 (Teilgebiet A 4); 3. ein Leistungsnachweis aufgrund einer Klausur im SK Aufbaukurs Russisch 2 (Bereich D); 4. ein Teilnahmeschein aus einem Einführungskurs in die russistische Sprachwissenschaft (Bereich A); 5. ein Teilnahmeschein aus einem Einführungskurs in die russistische Literaturwissenschaft (Bereich B); 6. ein Teilnahmeschein aus einem PS in demjenigen der beiden Bereiche A / B, in dem kein Leistungsnachweis aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit erworben wird; 7. ein Teilnahmeschein aus einem PS des Bereichs C (Fachdidaktik). 14 Zwischenprüfung (1) Das Grundstudium wird durch die Zwischenprüfung abgeschlossen. Die Durchführung der Zwischenprüfung wird geregelt durch die Ordnung für die Zwischenprüfung in Lehramtsstudiengängen in den Fächern der Fakultät für Philologie der Ruhr- Universität Bochum mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe II/I und II. (2) Für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind die in 13 Abs. 2 genannten Leistungs- und Teilnahmescheine vorzulegen. (3) Die Zwischenprüfung besteht aus einer vierstündigen Klausur in zwei Teilen: 1. Bearbeitung einer Problematik aus dem Einführungskurs in die russistische Sprachwissenschaft (Bereich A) oder dem Einführungskurs in die russistische Literaturwissenschaft (Bereich B); 2. Bearbeitung einer Problematik aus dem PS des Bereichs A oder B, in dem ein Teilnahmeschein erworben wurde. III. Hauptstudium 15 Ziele, Inhalte und Anforderungen des Hauptstudiums (1) Das Hauptstudium baut auf der in der Zwischenprüfung nachgewiesenen Beherrschung der Grundlagen des Faches auf und leistet eine exemplarische Vertiefung in ausgewählten Bereichen und Teilgebieten des Faches. (2) Im Hauptstudium sind Studien in fünf Teilgebieten aus mindestens drei Bereichen nachzuweisen. Vier der Teilgebiete sind im Umfang von jeweils 4 SWS, eines der Teilgebiete ist vertieft, d.h. im Umfang von 6-10 SWS, zu studieren. (3) Obligatorisch sind Studien in je einem Teilgebiet der Bereiche A, B und C sowie im Bereich D; das fünfte Teilgebiet kann frei gewählt werden. Für das vertiefte Studium kommt nur ein Teilgebiet aus den Bereichen A, B oder C in Frage. (4) Im Einzelnen sind im Hauptstudium folgende Leistungsnachweise und Qualifizierte Studiennachweise zu erwerben: 1. ein Leistungsnachweis aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit in einem HS des Bereichs A (Sprachwissenschaft) oder B (Literaturwissenschaft); 2. ein Leistungsnachweis aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit in einem HS des Teilgebiets der Vertiefung (Bereiche A, B oder C); 3. ein Leistungsnachweis aufgrund einer Klausur im SK Kommunikation Russisch 4 oder Schriftsprachliche Schulung Russisch 4 (Bereich D); 4. ein Qualifizierter Studiennachweis aus einem HS in demjenigen der beiden Bereiche A / B, in dem kein Leistungsnachweis aufgrund einer schriftlichen Hausarbeit erworben wird; 5. ein Qualifizierter Studiennachweis aus einer Veranstaltung des Bereichs C (Fachdidaktik). (5) Die Teilnahme an den schulpraktischen Studien im Fach Russisch ist nachzuweisen. 16 Erste Staatsprüfung (1) Der durch diese Studienordnung geregelte Studiengang wird durch die Erste Staatsprüfung abgeschlossen. Zulassungsvoraussetzungen, Inhalte und Ablauf des Prüfungsverfahrens werden durch die in 1 genannte Lehramtsprüfungsordnung geregelt. Zuständig für die Durchführung der Ersten Staatsprüfung ist das Staatliche Prüfungsamt für Lehrämter an Schulen Dortmund (Außenstelle Bochum). (2) Die Prüfung erstreckt sich auf die gem. 15 Abs. 3 studierten Teilgebiete. (3) Die Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ist frühestens nach sechs Semestern möglich und soll spätestens im achten Semester erfolgen. Sie wird zunächst begrenzt auf die Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit. Dazu sind als Zulassungsvoraussetzungen ein Leistungsnachweis (in der Regel aus dem Teilgebiet der Vertiefung) und ein Qualifizierter Studiennachweis vorzulegen. Die Hausarbeit ist als erste Prüfungsleistung zu erbringen und nach Wahl der Kandidatin oder des Kandidaten in einem der studierten Fächer anzufertigen. Wird die Hausarbeit im Fach Russisch angefertigt, bezieht sich das Thema in der Regel auf das Teilgebiet der Vertiefung; sie ist in deutscher Sprache abzufassen. Die Kandidatin oder der Kandidat hat die Hausarbeit binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas einzureichen; bei Vorliegen eines vom Prüfling nicht zu vertretenden Hinderungsgrundes ist eine Verlängerung um bis zu zwei Wochen möglich. Das Nähere wird in 17 LPO geregelt. (4) Nach Abgabe der schriftlichen Hausarbeit wird der Zulassungsantrag gem. 15 LPO durch die Vorlage der restlichen in 15 Abs. 4 genannten Leistungsnachweise und Qualifizierten Studiennachweise sowie ggf. den Nachweis der Teilnahme an den schulpraktischen Studien ergänzt. Danach wird die endgültige Zulassung zur Ersten Staatsprüfung ausgesprochen.

6 (5) Die weiteren Prüfungsleistungen sind 1. eine vierstündige Klausur in zwei Teilen: Bearbeitung eines Themas aus einem obligatorischen Teilgebiet (s. 15 Abs. 3) in russischer Sprache, das nicht bereits in der schriftlichen Hausarbeit bearbeitet wurde; Übersetzung eines deutschen Textes ins Russische. Allen zu Prüfenden eines Prüfungstermins wird der gleiche zu übersetzende Text vorgelegt; ihnen werden dazu Hilfsmittel nach Maßgabe des Seminars für Slavistik zur Verfügung gestellt; 2. eine vierstündige Klausur in deutscher Sprache zu einem weiteren obligatorischen Teilgebiet (entfällt, wenn die schriftliche Hausarbeit im Fach Russisch angefertigt wurde); 3. eine mündliche Prüfung von 60 Minuten Dauer. Sie wird als Einzelprüfung durchgeführt und ist zu einem angemessenen Teil in russischer Sprache durchzuführen. Die mündliche Prüfung bezieht sich auf die gem. 15 Abs. 3 studierten Teilgebiete, die jedoch nicht sämtlich Gegenstand der mündlichen Prüfung sein müssen. 17 Freiversuch (1) Eine Erste Staatsprüfung, für die nach ununterbrochenem Studium zu einem Zeitpunkt innerhalb der Regelstudiendauer (8 Semester) die Zulassung beantragt ( 16 Abs. 3) sowie die Ergänzung des Zulassungsantrags ( 16 Abs. 4) erfolgt ist, gilt im Falle des Nichtbestehens als nicht unternommen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Prüfung aufgrund eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs, für nicht bestanden erklärt wurde. Eine mit mindestens ausreichend bewertete schriftliche Hausarbeit wird angerechnet. (2) Wer die Erste Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen unter Freiversuchsbedingungen bestanden hat, kann zur Verbesserung der Gesamtnote die Prüfung im Fach und/oder in Erziehungswissenschaft, nicht aber die schriftliche Hausarbeit, einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung ist zum nächstmöglichen Prüfungstermin zu stellen. (3) Das Nähere regelt 28 LPO. 18 Anrechnung von Studienleistungen, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen (1) Studien, die an wissenschaftlichen Hochschulen, Kunsthochschulen und Musikhochschulen erbracht worden sind, jedoch nicht auf ein Lehramt ausgerichtet waren, können bei der Zulassung angerechnet werden. Studien, die an anderen als den in Abs. 1 genannten Hochschulen erbracht worden sind und die den in der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) festgelegten Anforderungen entsprechen, können bei der Zulassung angerechnet werden, jedoch nur bis zur Hälfte der im Fach Russisch zu erbringenden Studienleistungen. (2) Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht worden sind, werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht. Insbesondere können erfolgreich abgeschlossene Fachstudien Russisch an pädagogischen und wissenschaftlichen Hochschulen der ehem. DDR sowie der ehem. UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten auf die im Studiengang Russisch an der Ruhr-Universität Bochum zu erbringenden Studienleistungen des Grundstudiums ganz oder teilweise angerechnet werden. Die in diesen Studien nach Inhalt oder Umfang nicht erbrachten Studienleistungen sind in jedem Fall nachzuholen. Mindestens ein Drittel des Studiums ist dabei gem. 5 Abs. 4 Satz 1 LPO an deutschsprachigen Hochschulen zu absolvieren. (3) Die Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen trifft das für die Ruhr-Universität Bochum zuständige Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen Dortmund (Außenstelle Bochum). [Die Entscheidung über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf die Zwischenprüfung trifft der Prüfungsausschuss der Fakultät für Philologie.] IV. Schlussbestimmungen 19 Übergangsbestimmungen (1) Diese Studienordnung gilt uneingeschränkt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ihr Lehramtsstudium an der Ruhr-Universität Bochum aufnehmen. (2) Diese Studienordnung gilt hinsichtlich der Regelungen des Hauptstudiums uneingeschränkt für alle Studierenden, die ab dem Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung ins Hauptstudium eintreten. (3) Diejenigen Studierenden, die ab dem Wintersemester 1994/95 ihr Studium aufgenommen haben und vor Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium eingetreten sind, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. (4) Für diejenigen Studierenden, die vor Wintersemester 1994/95 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium eintreten, gelten die bisher gültigen Regelungen. Sie haben keine Möglichkeit, ihr Staatsexamen nach den neuen Bestimmungen abzulegen. 20 Inkrafttreten, Veröffentlichung Diese Studienordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Bochum in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Studienordnung für den Studiengang Russisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Ruhr- Universität Bochum vom , veröffentlicht in den Amtlichen Bekanntmachungen der Ruhr-Universität Nr. 136, außer Kraft. 18 bleibt unberührt. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fakultätsrats der Fakultät für Philologie vom und des Senats der Ruhr- Universität Bochum vom sowie der Genehmigung des Rektorats vom Bochum, den 19. Juni 2001 Der Rektor der Ruhr-Universität Bochum Universitätsprofessor Dr. D. Petzina

7 Anhang: Studienplan Russisch - ein Beispiel einer möglichen Ausführung der Vorgaben dieser Studienordnung Grundstudium 1. Semester 2. Semester 3. Semester 4. Semester SWS SWS SWS SWS 32 SWS Efg / A TN 2 PS / A LN 2 PS / B TN 2 PS / C TN 2 3 LN Efg / B TN 2 AKS 1 LN 2 4 TN SK / D 4 SK / D 4 SK / D 4 SK / D LN 4 V / B 2 V / E 2 Hauptstudium 5. Semester 6. Semester 7. Semester 8. Semester SWS SWS SWS SWS 28 SWS HS / A1 LN 2 HS / B2 LN 2 HS / A1 2 HS / QN 2 A2 3 LN HS / A1 2 HS / C1 QN 2 2 QN SK / D 2 SK / D 2 SK / D 2 SK / D LN 2 * V / B2 2 V / A2 2 V / C1 2 SP 2 * Beispiel: 5 studierte Teilgebiete = A1 - B2 - C1 - D/Kommunikation - A2 Teilgebiet der Vertiefung = A1

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften Studienordnung für das "vertieft studierte Fach" Französisch im Studiengang Höheres Lehramt an Gymnasien Vom 30.01.2004

Mehr

Nr August 2002

Nr August 2002 Nr. 445 2. August 2002 Studienordnung für den Studiengang Spanisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Ruhr-Universität Bochum vom 19. Juni 2001 Studienordnung

Mehr

Studienordnung für das Studium des Faches Französisch im Studiengang Lehramt an Realschulen an der Universität Trier Vom 12. Juli 1984 Auf Grund des

Studienordnung für das Studium des Faches Französisch im Studiengang Lehramt an Realschulen an der Universität Trier Vom 12. Juli 1984 Auf Grund des Studienordnung für das Studium des Faches Französisch im Studiengang Lehramt an Realschulen an der Universität Trier Vom 12. Juli 1984 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978

Mehr

- - Geltungsbereich Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Prüfung im

- - Geltungsbereich Die Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Prüfung im Studienordnung für den Studiengang POLITIKWISSENSCHAFT als Ergänzungsfach im Bachelorstudium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 16.10.2002 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 86 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

Nr Studienangelegenheiten und Studienordnungen Lehramt an Gymnasien Unterrichtsfach Spanisch

Nr Studienangelegenheiten und Studienordnungen Lehramt an Gymnasien Unterrichtsfach Spanisch Justus -Liebig-Universität Gießen - Der Präsident Mitteilungen GKL / FB 05 55 Abs. 2 HHG Nr. 2 6.73.05 Nr. 3 6. Studienangelegenheiten und Studienordnungen 73.05 Lehramt an Gymnasien GKL / FB 05 Bekanntmachung

Mehr

Nr Studienangelegenheiten und Studienordnungen Lehramt an Gymnasien Unterrichtsfach Italienisch

Nr Studienangelegenheiten und Studienordnungen Lehramt an Gymnasien Unterrichtsfach Italienisch Justus -Liebig-Universität Gießen - Der Präsident Mitteilungen GKL / FB 05 55 Abs. 2 HHG Nr. 2 6.73.05 Nr. 2 6. Studienangelegenheiten und Studienordnungen 73.05 Lehramt an Gymnasien GKL / FB 05 Bekanntmachung

Mehr

Inhaltsübersicht. Anhang: Exemplarischer Studienplan

Inhaltsübersicht. Anhang: Exemplarischer Studienplan Studienordnung für den Studiengang Soziologie als Ergänzungsfach im Bachelor-Kernfachstudium der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 22.06.05 Aufgrund des 2 Abs. 4 und

Mehr

Inhaltsübersicht. Anlage: Studienplan

Inhaltsübersicht. Anlage: Studienplan Studienordnung für das Fach Mathematik als zweites Unterrichtsfach im Studiengang mit dem Abschluss "Erste Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik" an der MathematischNaturwissenschaftlichen

Mehr

Studienordnung für das Fach Erziehungswissenschaft

Studienordnung für das Fach Erziehungswissenschaft Studienordnung für das Fach Erziehungswissenschaft mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe, für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für das Lehramt für die Sekundarstufe

Mehr

Studienordnung für den Studiengang Romanistik im Masterstudium der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom

Studienordnung für den Studiengang Romanistik im Masterstudium der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom Studienordnung für den Studiengang Romanistik im Masterstudium der Philosophischen Fakultät der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 12.04.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 94 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

Studienordnung. Studiengang Mathematik an der Westfälischen Wilhelms-Universität

Studienordnung. Studiengang Mathematik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Studienordnung für den Studiengang Mathematik an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I vom 21. September 1998 mit Änderungen

Mehr

Studienordnung. für den Studiengang Kunst. mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach)

Studienordnung. für den Studiengang Kunst. mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) Studienordnung für den Studiengang Kunst mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe (weiteres Unterrichtsfach) an der Universität Gesamthochschule Siegen Vom 22. Dezember

Mehr

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 9.41 Essen und Ordnungen Seite 1

Universität-GH Bereinigte Sammlung der Satzungen Ziffer 9.41 Essen und Ordnungen Seite 1 Essen und Ordnungen Seite 1 Studienordnung für das Unterrichtsfach Türkisch mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität-Gesamthochschule Essen vom 23.

Mehr

(2) Vorausgesetzt werden Kenntnisse der englischen Sprache, die dem Niveau des Leistungskurses Englisch der Sekundarstufe II entsprechen.

(2) Vorausgesetzt werden Kenntnisse der englischen Sprache, die dem Niveau des Leistungskurses Englisch der Sekundarstufe II entsprechen. Studienordnung für den Studiengang Englisch an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom 17. Februar 1999 Aufgrund des

Mehr

Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Englisch

Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Englisch Studienordnung für den Ergänzungsstudiengang Lehramt an Grundschulen im Fach Englisch vom 09. Juni 1999 Hinweis: Diese Studienordnung ist im Gemeinsamen Amtsblatt des Thüringer Kultusministeriums und des

Mehr

Universität Hamburg S TUDIENORDNUNG. für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (4. 10.

Universität Hamburg S TUDIENORDNUNG. für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften (4. 10. Universität Hamburg Fachbereich Wirtschaftswissenschaften S TUDIENORDNUNG für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre (4. 10. 1996) 2 Die Studienordnung konkretisiert die Prüfungsordnung und regelt

Mehr

Studienordnung für den Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft als Hauptfach an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 15.

Studienordnung für den Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft als Hauptfach an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 15. Studienordnung für den Magisterstudiengang Erziehungswissenschaft als Hauptfach an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 15. Juli 1998 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs. 1 des Gesetzes über

Mehr

- 41/19 - Studienordnung für das Nebenfach Namenkunde (Onomastik) im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 17.

- 41/19 - Studienordnung für das Nebenfach Namenkunde (Onomastik) im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig. Vom 17. - 41/19 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Philologische Fakultät Institut für Slavistik Studienordnung für das Nebenfach Namenkunde (Onomastik) im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig Vom 17. Dezember

Mehr

Studienordnung für den Teilstudiengang

Studienordnung für den Teilstudiengang UNIVERSITÄT ROSTOCK Mathematisch-Naturwissenschaftliche Fakultät Fachbereich Biowissenschaften Studienordnung für den Teilstudiengang DIDAKTIK DER BIOLOGIE als Prüfungsfach im Studiengang Lehramt an Grund-

Mehr

AMTLICHE MITTEILUNGEN BERGISCHE UNIVERSITÄT GESAMTHOCHSCHULE WUPPERTAL HERAUSGEBER: DER REKTOR

AMTLICHE MITTEILUNGEN BERGISCHE UNIVERSITÄT GESAMTHOCHSCHULE WUPPERTAL HERAUSGEBER: DER REKTOR AMTLICHE MITTEILUNGEN BERGISCHE UNIVERSITÄT GESAMTHOCHSCHULE WUPPERTAL HERAUSGEBER: DER REKTOR JAHRGANG 29 DATUM 25. September 2000 NR: 29 Studienordnung für den Studiengang Allgemeine Literaturwissenschaft

Mehr

4 Studienvoraussetzungen, Praktika (1) Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung für diesen Studiengang erfordert das Studium

4 Studienvoraussetzungen, Praktika (1) Abgesehen von den Voraussetzungen für die Einschreibung für diesen Studiengang erfordert das Studium Studienordnung für das Studium des Faches Spanisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Universität Trier Vom 19. Juli 2001 Aufgrund des 5 Abs. 2 Nr. 2 und des 80 Abs. 2. Nr. 1 des Universitätsgesetzes

Mehr

S t u d i e n o r d n u n g

S t u d i e n o r d n u n g Universität Rostock Fakultät für Ingenieurwissenschaften Fachbereich Maschinenbau und Schiffstechnik S t u d i e n o r d n u n g für das fachdidaktische Studium des Teilstudienganges Arbeit-Wirtschaft-Technik

Mehr

Beachten Sie dazu bitte den "Studienführer zum Lehramtsstudium - Allgemein", besonders die speziellen Zugangsvoraussetzungen und beschränkungen.

Beachten Sie dazu bitte den Studienführer zum Lehramtsstudium - Allgemein, besonders die speziellen Zugangsvoraussetzungen und beschränkungen. 1. VERTIEFT STUDIERTES FACH: RUSSISCH an Gymnasien Beachten Sie dazu bitte den "Studienführer zum Lehramtsstudium - Allgemein", besonders die speziellen Zugangsvoraussetzungen und beschränkungen. 2. REGELSTUDIENZEIT:

Mehr

- 21/19 - Studienordnung für das Studium des studierten Faches Englisch für das Lehramt an Mittelschulen. Vom 12. Juni 2002

- 21/19 - Studienordnung für das Studium des studierten Faches Englisch für das Lehramt an Mittelschulen. Vom 12. Juni 2002 - 21/19 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Philologische Fakultät Institut für Anglistik Inhalt: Studienordnung für das Studium des studierten Faches Englisch für das Lehramt an Mittelschulen Vom 12. Juni 2002 1 Geltungsbereich

Mehr

STUDIENORDNUNG. für den Studiengang MATHEMATIK. an der. Universität - Gesamthochschule Siegen. mit dem Abschluß. Erste Staatsprüfung für das Lehramt

STUDIENORDNUNG. für den Studiengang MATHEMATIK. an der. Universität - Gesamthochschule Siegen. mit dem Abschluß. Erste Staatsprüfung für das Lehramt STUDIENORDNUNG für den Studiengang MATHEMATIK an der Universität - Gesamthochschule Siegen mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I Vom 9. September 1996 Aufgrund des

Mehr

Neueste Fassung der Studienordnung für den Studiengang Primarstufe mit dem Schwerpunktfach Englisch (Entwurf)

Neueste Fassung der Studienordnung für den Studiengang Primarstufe mit dem Schwerpunktfach Englisch (Entwurf) Neueste Fassung der Studienordnung für den Studiengang Primarstufe mit dem Schwerpunktfach Englisch (Entwurf) Anlage 11 Studienordnung für den Studiengang im Lehramt für die Primarstufe an der Bergischen

Mehr

Fachstudienordnung für den Teilstudiengang Geschichte als Beifach an der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald vom 29.

Fachstudienordnung für den Teilstudiengang Geschichte als Beifach an der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald vom 29. Fachstudienordnung für den Teilstudiengang Geschichte als Beifach an der Ernst Moritz Arndt Universität Greifswald vom 29. November 2001 Aufgrund von 2 Abs. 1 i.v.m. 9 Abs. 1 des Landeshochschulgesetzes

Mehr

Inhalt. Anlage: Studienverlaufsplan

Inhalt. Anlage: Studienverlaufsplan Studienordnung für den Studiengang Hebräisch an der Westfälischen Wilhelms-Universität mit dem Abschluß Erweiterungsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II Aufgrund des Abs. 4 und des 86 Abs.

Mehr

Studienordnung für den Studiengang Spanisch an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom

Studienordnung für den Studiengang Spanisch an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 1 Studienordnung für den Studiengang Spanisch an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 07.07.1999 mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II, mit dem Abschluß

Mehr

Studienordnung für die Magisterteilstudiengänge (MTSG) Geschichte und Gesellschaft Südasiens als Hauptfach (HF) und als Nebenfach (NF)

Studienordnung für die Magisterteilstudiengänge (MTSG) Geschichte und Gesellschaft Südasiens als Hauptfach (HF) und als Nebenfach (NF) Philosophische Fakultät III Institut für Asien- und Afrikawissenschaften -Seminar für Geschichte und Gesellschaft Südasiens- Studienordnung für die Magisterteilstudiengänge (MTSG) Geschichte und Gesellschaft

Mehr

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen

Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Studienordnung für das Fach Pädagogik (Nebenfach) mit dem Abschluß Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 27. September 1999 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs.

Mehr

geändert durch Satzung vom 31. März 2010

geändert durch Satzung vom 31. März 2010 Der Text dieser Fachstudien- und Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare

Mehr

GRIECHISCHE PHILOLOGIE

GRIECHISCHE PHILOLOGIE GEORG-AUGUST-UNIVERSITÄT GÖTTINGEN ZENTRALE STUDIENBERATUNG GRIECHISCHE PHILOLOGIE Fakultät: Studienabschluss: Regelstudienzeit: Voraussetzungen: Philosophische Fakultät Magister/ Magistra Artium 9 Semester

Mehr

- 15/14 - Studienordnung. Nebenfach Ur- und Frühgeschichte im Studiengang Magister Artium an der Universität Leipzig. Vom 25.

- 15/14 - Studienordnung. Nebenfach Ur- und Frühgeschichte im Studiengang Magister Artium an der Universität Leipzig. Vom 25. - 15/14 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften Historisches Seminar Studienordnung für das Nebenfach Ur- und Frühgeschichte im Studiengang Magister Artium der Universität

Mehr

STUDIENORDNUNG. für den Studiengang Englisch. mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II

STUDIENORDNUNG. für den Studiengang Englisch. mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II STUDIENORDNUNG für den Studiengang Englisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Siegen Vom... Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 8^6 Abs. 1 des

Mehr

vom Inhaltsübersicht

vom Inhaltsübersicht AMTLICHE MITTEILUNGEN Verkündungsblatt der Bergischen Universität Wuppertal Herausgegeben vom Rektor NR_70 JAHRGANG 45 29.09.2016 Prüfungsordnung (Fachspezifische Bestimmungen) für den Teilstudiengang

Mehr

Universitätsstr Bayreuth Tel.: 0921 / Fax: 0921 /

Universitätsstr Bayreuth Tel.: 0921 / Fax: 0921 / HERAUSGEBER Zentrale Universitätsverwaltung Abteilung I, Akademische Angelegenheiten Universitätsstr. 30 95440 Bayreuth Tel.: 0921 / 55-5215 Fax: 0921 / 55-5325 PÄDAGOGIK (MAGISTER) Der Text dieser Studienordnung

Mehr

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften

Technische Universität Dresden. Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften Technische Universität Dresden Fakultät Sprach-, Literatur- und Kulturwissenschaften Studienordnung für das "studierte Fach" Französisch im Studiengang Lehramt an Mittelschulen Vom 30.01.2004 Auf Grund

Mehr

Anlage 1 Studiengang Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaftliches Studium - P) Vom 29. Januar Studienumfang und -aufbau...

Anlage 1 Studiengang Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaftliches Studium - P) Vom 29. Januar Studienumfang und -aufbau... Studienordnung für die Studiengänge im Lehramt für die Primarstufe an der Bergischen Universität - Gesamthochschule Wuppertal Fachspezifische Vorschriften Anlage 1 Studiengang Erziehungswissenschaft (Erziehungswissenschaftliches

Mehr

Französisch, Italienisch, Spanisch. Zu 3 Fachwissenschaftliche Studien

Französisch, Italienisch, Spanisch. Zu 3 Fachwissenschaftliche Studien Fachspezifische Bestimmungen zur Gemeinsamen Prüfungsordnung für den Studiengang Master of Education an der Ruhr-Universität Bochum vom 12. Oktober 2005 Französisch, Italienisch, Spanisch Stand: 02.05.2006

Mehr

Studienordnung für das Fach Erziehungswissenschaft

Studienordnung für das Fach Erziehungswissenschaft Studienordnung für das Fach Erziehungswissenschaft an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf innerhalb des Studiums mit dem Abschluß Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II vom

Mehr

Ordnung für die Bachelorprüfung in lehramtsbezogenen Studiengängen Seite 63

Ordnung für die Bachelorprüfung in lehramtsbezogenen Studiengängen Seite 63 Ordnung für die Bachelorprüfung in lehramtsbezogenen Studiengängen Seite 63 8. Französisch A. Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen 1. Nachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse ( 2 Abs. 2): Voraussetzung

Mehr

Vom 26. August 1987. [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 36, S. 968]

Vom 26. August 1987. [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 36, S. 968] Studienordnung des Fachbereichs Philologie III für das Studium des Faches Spanische Philologie (Hispanistik) als Hauptfach in den Studiengängen für Magister und Promotion an der Johannes Gutenberg-Universität

Mehr

Studienordnung für den Lehramtsstudiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen

Studienordnung für den Lehramtsstudiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen 9/22 Universität Leipzig und Hochschule für Musik und Theater Leipzig Studienordnung für den Lehramtsstudiengang mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen Vom 28. März 2014

Mehr

Slavistik (Schwerpunkt Russistik)

Slavistik (Schwerpunkt Russistik) Modulhandbuch Slavistik (Schwerpunkt Russistik) B. A. Kernfach - 2 - Vorbemerkungen Das Kernfach Slavistik kann wahlweise mit Russisch oder Polnisch als Schwerpunktsprache studiert werden. Als zweite Sprache

Mehr

für den Studiengang Philosophie mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (Magisterprüfung) an der Universität - Gesamthochschule Siegen

für den Studiengang Philosophie mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (Magisterprüfung) an der Universität - Gesamthochschule Siegen 1 STUDIENORDNUNG für den Studiengang Philosophie mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (Magisterprüfung) an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 13. Februar 2001 Aufgrund des 2 Abs. 4

Mehr

geändert durch Satzung vom 31. März 2010

geändert durch Satzung vom 31. März 2010 Der Text dieser Fachstudien- und Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare

Mehr

Vom 26. August 1987. [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 36, S. 964]

Vom 26. August 1987. [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 36, S. 964] Studienordnung des Fachbereichs Philologie III für das Studium des Faches Französische Philologie als Hauptfach in den Studiengängen für Magister und Promotion an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Mehr

Inhaltsübersicht. Anhang: Studienplan

Inhaltsübersicht. Anhang: Studienplan Studienordnung für die Fächer Alte, Mittlere, Neuere und Neueste sowie Osteuropäische Geschichte als Haupt- und Nebenfach sowie das Fach Historische Hilfswissenschaften als Nebenfach mit dem Abschluß Magisterprüfung

Mehr

(Fundstelle:

(Fundstelle: Studienordnung für den Diplomstudiengang Romanistik (Schwerpunkte: Französisch/Italienisch/Spanisch) an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 31. März 2008 (Fundstelle: http://www.uni-bamberg.de/fileadmin/uni/amtliche_veroeffentlichungen/2008/2008-17.pdf)

Mehr

Fachspezifische Bestimmungen. für die. Magisterprüfung mit Romanistik. als Haupt- und Nebenfach

Fachspezifische Bestimmungen. für die. Magisterprüfung mit Romanistik. als Haupt- und Nebenfach Fachspezifische Bestimmungen für die Magisterprüfung mit Romanistik als Haupt- und Nebenfach beschlossen von der Konferenz der Rektoren und Präsidenten der Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

(4) Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,

(4) Studium für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen, Anlage zu 1 Abs. der Prüfungs- und Studienordnung für den Masterstudiengang Master of Education (MPO Ed.) für das Fach Geschichtswissenschaft an der Universität Bielefeld vom 19. April 006 Aufgrund der

Mehr

S t u d i e n o r d n u n g. Universität Siegen

S t u d i e n o r d n u n g. Universität Siegen S t u d i e n o r d n u n g für die Berufliche Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft und Spezielle Wirtschafslehre mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität

Mehr

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.)

S T U D I E N O R D N U N G für das Fach. Psychologie. (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.) 1 S T U D I E N O R D N U N G für das Fach Psychologie (Nebenfach) mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium (M.A.) an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 13. Februar 2001 Aufgrund des 2

Mehr

Inhaltsübersicht. Anlage: Empfehlungen zum Studienablauf im Rahmen der Regelstudienzeit (Studienablaufplan)

Inhaltsübersicht. Anlage: Empfehlungen zum Studienablauf im Rahmen der Regelstudienzeit (Studienablaufplan) Studienordnung für das Kombinationsprofil mit dem ersten Hauptfach Sportwissenschaft und dem zweiten Hauptfach Betriebswirtschaftslehre im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Chemnitz Vom

Mehr

D I E N S T B L A T T

D I E N S T B L A T T 24 D I E N S T B L A T T DER HOCHSCHULEN DES SAARLANDES 22 Studienordnung des Studiengangs Erziehungswissenschaft im Rahmen des Magisterstudiums der Philosophischen Fakultäten Vom 17. Juli 2003 2003...

Mehr

und einer Prüfung in der Fachdidaktik (im Anschluss an das Aufbaumodul Fachdidaktik). Die Prüfung bezieht sich auf die fachdidaktischen

und einer Prüfung in der Fachdidaktik (im Anschluss an das Aufbaumodul Fachdidaktik). Die Prüfung bezieht sich auf die fachdidaktischen Regelung der Erweiterungsprüfung im Unterrichtsfach Deutsch für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen mit dem Studienschwerpunkt Haupt-,

Mehr

Veranstaltungen gemäß jeweils gewähltem Modul

Veranstaltungen gemäß jeweils gewähltem Modul B 8: Latinistik, Erstfach Studienanfänger ohne Latinum Studienanfänger ohne Latinum können den Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse im Rahmen der propädeutischen Veranstaltungen in den en A und B

Mehr

Studienordnung für das Studium des Faches Französisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz

Studienordnung für das Studium des Faches Französisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Studienordnung für das Studium des Faches Französisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz Vom 11. Dezember 1984 [erschienen im Staatsanzeiger Nr. 49, S. 1152]

Mehr

Fächerspezifische Bestimmung 1 Geltungsbereich der fächerspezifischen Bestimmung 2 Ziele des Studiums

Fächerspezifische Bestimmung 1 Geltungsbereich der fächerspezifischen Bestimmung 2 Ziele des Studiums Fächerspezifische Bestimmung für das Fach Erziehungswissenschaft zur Prüfungsordnung für den Master-Studiengang Lehramt Sonderpädagogik im Rahmen des Modellversuchs Gestufte Studiengänge in der Lehrerbildung

Mehr

Zwischenprüfungs- und Studienordnung der Universität Heidelberg für den Lehramtsstudiengang Latein - Besonderer Teil -

Zwischenprüfungs- und Studienordnung der Universität Heidelberg für den Lehramtsstudiengang Latein - Besonderer Teil - LA 06-3 Codiernummer 16.12.10 letzte Änderung 02-1 Auflage - Seitenzahl Zwischenprüfungs- und Studienordnung der Universität Heidelberg für den Lehramtsstudiengang Latein - Besonderer Teil - vom 29. April

Mehr

Studiengang "Lehramt an Gymnasien" Spanisch Hauptfach

Studiengang Lehramt an Gymnasien Spanisch Hauptfach Studiengang "Lehramt an Gymnasien" geko/01.07.2014 Studien- und Prüfungsordnung der Albert-Ludwigs-Universität für den Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 24.03.2011 in der Fassung der Fachspezifischen

Mehr

MAGISTER- PRÜFUNGSORDNUNG FACHSPEZIFISCHER ANHANG GESCHICHTE - HAUPTFACH INHALT: gültig ab Studienbeginn SS 2000

MAGISTER- PRÜFUNGSORDNUNG FACHSPEZIFISCHER ANHANG GESCHICHTE - HAUPTFACH INHALT: gültig ab Studienbeginn SS 2000 MAGISTER- PRÜFUNGSORDNUNG FACHSPEZIFISCHER ANHANG GESCHICHTE - HAUPTFACH gültig ab Studienbeginn SS 2000 INHALT: 1. Fachspezifischer Anhang zur Magisterprüfung 2. Checkliste Prüfungsvorleistungen Zwischenprüfung

Mehr

Universitätsstr Bayreuth Tel.: 0921 / Fax: 0921 /

Universitätsstr Bayreuth Tel.: 0921 / Fax: 0921 / HERAUSGEBER Zentrale Universitätsverwaltung Abteilung I, Akademische Angelegenheiten Universitätsstr. 30 95440 Bayreuth Tel.: 0921 / 55-5215 Fax: 0921 / 55-5325 ETHNOLOGIE (MAGISTER) Der Text dieser Studienordnung

Mehr

Studienordnung für den Teilstudiengang Erweiterungsfach Italienisch 1. Ziele des Studiums

Studienordnung für den Teilstudiengang Erweiterungsfach Italienisch 1. Ziele des Studiums Studienordnung für den Teilstudiengang Erweiterungsfach Italienisch 1. Ziele des Studiums Aufgabe dieses Teilstudienganges ist es, die wissenschaftlichen Grundlagen für das Lehramt an Gymnasien im Erweiterungsfach

Mehr

vom Grammatikalisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung sind geschlechtsneutral zu verstehen.

vom Grammatikalisch maskuline Personenbezeichnungen in dieser Prüfungsordnung sind geschlechtsneutral zu verstehen. Studienordnung für den postgradualen Studiengang Vergleichende Mitteleuropastudien Comparative Central European Studies - Master für Vergleichende Mitteleuropastudien - - Master of Central European Studies

Mehr

B 1: Anglistik/Amerikanistik, Erstfach. 1. Module

B 1: Anglistik/Amerikanistik, Erstfach. 1. Module B 1: Anglistik/Amerikanistik, Erstfach 1. Module Für das Studium des Faches Anglistik/Amerikanistik im Erstfach sind die nachfolgend aufgeführten Module zu belegen: Module nach Wahl mit einem Gesamtumfang

Mehr

Nr Studienangelegenheiten und Studienordnungen Magisterstudiengänge Studienordnung Romanische Philologie

Nr Studienangelegenheiten und Studienordnungen Magisterstudiengänge Studienordnung Romanische Philologie Justus -Liebig-Universität Gießen - Der Präsident Mitteilungen FB 11 18.6.1986 22 (5) HUG Nr. 3 6.20.05 Nr. 1 6. Studienangelegenheiten und Studienordnungen 20.05 Magisterstudiengänge Studienordnung Romanische

Mehr

Studienführer Romanistik

Studienführer Romanistik 3.1 MAGISTER 1 In Einzelfragen informieren Sie sich bitte bei den zuständigen Studienberatern (siehe Übersicht S. 27 dieses Studienführers). Den Text der rahmenprüfungsordnung (MARPO 98) können Sie auf

Mehr

Studienordnung für das Nebenfach Psychologie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden. Vom

Studienordnung für das Nebenfach Psychologie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden. Vom Technische Universität Dresden Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften Fachrichtung Psychologie Studienordnung für das Nebenfach Psychologie im Magisterstudiengang an der Technischen Universität Dresden

Mehr

Studienordnung für den Studiengang Politikwissenschaft als Nebenfach im Magisterstudium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 23.7.

Studienordnung für den Studiengang Politikwissenschaft als Nebenfach im Magisterstudium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 23.7. 1 Studienordnung für den Studiengang Politikwissenschaft als Nebenfach im Magisterstudium an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf vom 23.7.1998 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 85 Abs. 1 des Gesetzes

Mehr

- 30/1 - Studienordnung für das Hauptfach Arabistik und Orientalische Philologie im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig

- 30/1 - Studienordnung für das Hauptfach Arabistik und Orientalische Philologie im Studiengang Magister Artium der Universität Leipzig - 30/1 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Geschichte, Kunst- und Orientwissenschaften Orientalisches Institut Studienordnung für das Hauptfach Arabistik und Orientalische Philologie im Studiengang Magister

Mehr

Studienordnung für das Studium des Faches Englisch im Studiengang Lehramt an Realschulen an der Universität Trier. Vom 18.

Studienordnung für das Studium des Faches Englisch im Studiengang Lehramt an Realschulen an der Universität Trier. Vom 18. Studienordnung für das Studium des Faches Englisch im Studiengang Lehramt an Realschulen an der Universität Trier Vom 18. Juli 1984 Auf Grund des 80 Abs. 2 Nr. 1 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 1978

Mehr

LEHRAMT STAATSEXAMEN. Geschichte (Mittelschule) Zentrale Studienberatung

LEHRAMT STAATSEXAMEN. Geschichte (Mittelschule) Zentrale Studienberatung STUDIENFÜHRER LEHRAMT STAATSEXAMEN Geschichte (Mittelschule) Zentrale Studienberatung 1. STUDIENGANG: STAATSEXAMEN FÜR DAS LEHRAMT AN MITTELSCHULEN FACH GESCHICHTE 2. ABSCHLUSS: Staatsexamen 3. REGELSTUDIENZEIT:

Mehr

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen

Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen Der Präsident Mitteilungen der Justus-Liebig-Universität Gießen 6.20.05 Nr. 1 Studienordnung des Fachbereichs Kunstpädagogik, Musikwissenschaft, Sportwissenschaft für das Hauptfach und Nebenfach Musikwissenschaft

Mehr

2. Nachweis besonderer Vorbildung oder Tätigkeit oder Bestehen einer Eignungsprüfung ( 2 Abs. 3): Keine

2. Nachweis besonderer Vorbildung oder Tätigkeit oder Bestehen einer Eignungsprüfung ( 2 Abs. 3): Keine 15. Latein A. Fachspezifische Zulassungsvoraussetzungen 1. Nachweis fachspezifischer Sprachkenntnisse ( 2 Abs. 2): Zur Aufnahme des Studiums im Fach Latein ist das Latinum erforderlich. Spätestens bis

Mehr

Studienordnung für den Magisterteilstudiengang Kommunikationswissenschaft (Nebenfach) an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald

Studienordnung für den Magisterteilstudiengang Kommunikationswissenschaft (Nebenfach) an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Studienordnung für den Magisterteilstudiengang Kommunikationswissenschaft (Nebenfach) an der Ernst-Moritz-Arndt-Universität Greifswald Vorläufig anwendbar ab WS 1999/2000 Aufgrund des 2 Abs. 1 i. V. m.

Mehr

I. Allgemeine Bestimmungen. II. Studieninhalte. III. Studienverlauf. IV. Prüfungselemente und Prüfungen. V. Übergangs- und Schlußbestimmungen

I. Allgemeine Bestimmungen. II. Studieninhalte. III. Studienverlauf. IV. Prüfungselemente und Prüfungen. V. Übergangs- und Schlußbestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen 1 Ziel des Studiums 2 Fächerkombinationen 3 Regelstudienzeit, Studienumfang und Studienbeginn 4 Zugangsvoraussetzungen 5 Allgemeiner Studienverlauf II. Studieninhalte 6 Bereiche

Mehr

Neuer Studienplan für die Lehramtsstudiengänge im Fach Geographie

Neuer Studienplan für die Lehramtsstudiengänge im Fach Geographie GEOGRAPHISCHES INSTITUT GEOWISSENSCHAFTLICHE FAKULTÄT Neuer Studienplan für die Lehramtsstudiengänge im Fach Geographie gültig für alle Studierenden, die ihr Lehramtsstudium ab dem WS 2007/2008 aufgenommen

Mehr

Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 37. Jahrgang, Nr. 52,

Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 37. Jahrgang, Nr. 52, 1 Amtliche Mitteilungen Verkündungsblatt 37. Jahrgang, Nr. 52, 16.09.2016 Ordnung über das Praxissemester für die Masterstudiengänge Betriebswirtschaft (viersemestrig) und Financial Management (viersemestrig)

Mehr

Studienordnung Didaktisches Grrundlagenstudium Deutsch 1

Studienordnung Didaktisches Grrundlagenstudium Deutsch 1 Studienordnung Didaktisches Grrundlagenstudium Deutsch 1 Studienordnung für das Didaktische Grundlagenstudium Deutsch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen

Mehr

für den Studiengang Allgemeine Literaturwissenschaft mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen

für den Studiengang Allgemeine Literaturwissenschaft mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen STUDIENORDNUNG für den Studiengang Allgemeine Literaturwissenschaft mit dem Abschluss Prüfung zum Magister Artium an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 21. September 2001 Aufgrund des 2 Abs.

Mehr

Amtliche Mitteilungen

Amtliche Mitteilungen Amtliche Mitteilungen Datum 10. Juli 2014 Nr. 67/2014 I n h a l t : Praktikumsordnung für den Bachelorstudiengang für die Masterstudiengänge Human-Computer Interaction (HCI) der Universität Siegen Vom

Mehr

60 bis 99 Arbeitsstunden: bis Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit,

60 bis 99 Arbeitsstunden: bis Zeichen (ohne Leerzeichen): mittlere Hausarbeit, Anlage 1-1 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehrämter Inklusive Pädagogik / Sonderpädagogik und Grundschule der Universität Bremen vom 29. Oktober 2013 Regelungen für das

Mehr

Studiengang "Lehramt an Gymnasien" Spanisch Beifach

Studiengang Lehramt an Gymnasien Spanisch Beifach Studiengang "Lehramt an Gymnasien" geko/01.07.2014 Studien- und Prüfungsordnung der Albert-Ludwigs-Universität für den Studiengang Lehramt an Gymnasien vom 24.03.2011 in der Fassung der Fachspezifischen

Mehr

- 25/23 - Studienordnung für das Studium des vertieft studierten Faches Geschichte für das Höhere Lehramt an Gymnasien. Vom 1.

- 25/23 - Studienordnung für das Studium des vertieft studierten Faches Geschichte für das Höhere Lehramt an Gymnasien. Vom 1. - 25/23 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Geschichte, Kunstund Orientwissenschaften Historisches Seminar Inhalt: Studienordnung für das Studium des vertieft studierten Faches Geschichte für das Höhere

Mehr

Anlage 1-1 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen der Universität Bremen vom 23.

Anlage 1-1 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen der Universität Bremen vom 23. Anlage 1-1 zur fachspezifischen Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Lehramt an Grundschulen der Universität Bremen vom 23. April 2013 Regelungen für das Fach Deutsch inkl. der fachdidaktischen Anteile,

Mehr

- 11/20 - Studienordnung für den Studiengang Chemie zum Master of Science (M.Sc.) Vom 3. Februar 2003

- 11/20 - Studienordnung für den Studiengang Chemie zum Master of Science (M.Sc.) Vom 3. Februar 2003 - 11/20 - UNIVERSITÄT LEIPZIG Fakultät für Chemie und Mineralogie Studienordnung für den Studiengang Chemie zum Master of Science (M.Sc.) Vom 3. Februar 2003 Aufgrund von 8 Abs. 2 und 21 des Gesetzes über

Mehr

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006

Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Ordnung der Universität zu Köln für die Durchführung von Einstufungsprüfungen vom 30.06.2006 Aufgrund des 2 Abs. 4 und des 67 Satz 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz

Mehr

Studienordnung für das Fach Soziologie im Magisterstudiengang der Sozialwissenschaftlichen Fakultät. 1 Aufgaben der Studienordnung

Studienordnung für das Fach Soziologie im Magisterstudiengang der Sozialwissenschaftlichen Fakultät. 1 Aufgaben der Studienordnung Nach Beschluss des Fakultätsrats der Sozialwissenschaftlichen Fakultät vom 08.02.2006 und nach Stellungnahme des Senats vom 10.01.2007 hat das Präsidium der Georg-August- Universität Göttingen am 17.01.2007

Mehr

Studienordnung. Sozialwissenschaften

Studienordnung. Sozialwissenschaften Studienordnung für den Studiengang Sozialwissenschaften mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität - Gesamthochschule Siegen Vom 16. März 2000 Aufgrund

Mehr

Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden. Aufbau und Gliederung des Studiums (vgl. Übersicht auf Seite 5)

Das Studium kann sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden. Aufbau und Gliederung des Studiums (vgl. Übersicht auf Seite 5) BERGISCHE UNIVERSITÄT WUPPERTAL Dr. Lutz Kottmann - Akademischer Direktor - Fachbereich G Bildungswissenschaften - SPORTWISSENSCHAFTEN - Studienregelungen für das Studium des Faches Sport mit dem Abschluss

Mehr

Studiengang "Lehramt an Gymnasien" Spanisch, Hauptfach. 1. Erstes oder zweites Hauptfach. 1 Studienumfang

Studiengang Lehramt an Gymnasien Spanisch, Hauptfach. 1. Erstes oder zweites Hauptfach. 1 Studienumfang Studiengang "Lehramt an Gymnasien" Spanisch, Hauptfach 1. Erstes oder zweites Hauptfach 1 Studienumfang Im ersten oder zweiten Hauptfach Spanisch sind insgesamt 104 ECTS-Punkte zu erwerben; davon entfallen

Mehr

geändert durch Satzungen vom 31. März 2010 21. Oktober 2010

geändert durch Satzungen vom 31. März 2010 21. Oktober 2010 Der Text dieser Fachstudien- und Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl ist ein Irrtum nicht ausgeschlossen. Verbindlich ist der amtliche, beim Prüfungsamt einsehbare

Mehr

Anhang A11 Latein für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen

Anhang A11 Latein für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Anhang A11 Latein für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen Inhalt und Studienziele Gegenstand des Faches Latein ist unter Berücksichtigung der kulturellen und historischen Zusammenhänge die lateinische

Mehr

Vom 3. September 2001

Vom 3. September 2001 S t u d i e n o r d n u n g für den Studiengang Philosophie mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II an der Universität Siegen Vom 3. September 2001 Aufgrund des 2

Mehr

Fachspezifische Prüfungsbestimmungen für den Magisterteilstudiengang (MTSG) Kunstgeschichte als Hauptfach (HF)

Fachspezifische Prüfungsbestimmungen für den Magisterteilstudiengang (MTSG) Kunstgeschichte als Hauptfach (HF) Philosophische Fakultät III Institut für Kultur- und Kunstwissenschaften Kunstgeschichtliches Seminar Fachspezifische Prüfungsbestimmungen für den Magisterteilstudiengang (MTSG) Kunstgeschichte als Hauptfach

Mehr

Vom 16. August 2011 StAnz. S. 1648

Vom 16. August 2011 StAnz. S. 1648 Ordnung zur Änderung der Ordnung des Fachbereichs 01 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz für die Prüfung im Beifach Evangelische Theologie als Teil des Zwei-Fächer-Bachelorstudiengangs der Fachbereiche

Mehr

Otto-Friedrich-Universität Bamberg

Otto-Friedrich-Universität Bamberg Otto-Friedrich-Universität Bamberg Studien- und Fachprüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Klassische Philologie/Latinistik an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg Vom 10. Februar 2009 (Fundstelle:

Mehr