WS 2002/03 VO: Europäischer Adel im 19. Jahrhundert Ewald Frie

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1 1 WS 2002/03 VO: Europäischer Adel im 19. Jahrhundert Ewald Frie 13. Sitzung, 22. Januar 2003; Thema: 2.3: Teilhabe an staatlicher Herrschaft, Militär- und Zivildienst Vorbemerkungen - Verweis auf letzte Vorlesung: Definitionen Macht Herrschaft Herrschaftsverband politischer Verband Staat und die Anwendung dieser Begriffe auf die Adelsgeschichte - Folge: Der Titel der heutigen Vorlesung beschreibt einen Entwicklungsschritt in der Adelsgeschichte (von der Teilhabe zum Dienst). Ihm folgt ein wichtiger zweiter, so dass eine Reihung Herrschaftsteilhabe Dienst im Amt Profession entsteht. Diese Reihe ist im Folgenden zunächst begrifflich zu präzisieren, dann im europäischen Vergleich zu beschreiben und schließlich auf ihre Bedeutung für das Überleben des Adels im 19. Jahrhundert zu prüfen. 1. Teilhabe Dienst Profession Rationale Herrschaft - Bürokratie. Begriffliche Klärungen 1.1 Herrschaftsteilhabe - wird hier verstanden als Beteiligung der adeligen Herrenschicht an der fürstlichen/königlichen Institutionalisierung, Verstetigung und Ordnung von Machtbeziehungen in einem geschlossenen sozialen Gefüge und einem angebbaren geographischen Gebiet. Der Fürst/König ist in der Auswahl seines Herrschaftsstabes an den herrschenden Adelsstand gebunden. Der adelige Inhaber bestimmter Herrschaftsgewalt bestreitet die Kosten der Verwaltung aus eigenen und ungeschieden ihm appropriierten Verwaltungsmitteln 1. - Die Appropriation [= Aneignung, Besitzergreifung] an die Einzelnen kann beruhen auf: 1. Verpachtung, 2. Verpfändung, 3. Verkauf, 4. persönlichem oder erblichem oder frei appropriiertem, unbedingtem oder durch Leistungen bedingtem Privileg, gegeben: a) als Entgelt für Dienste oder um Willfährigkeit zu erkaufen oder b) in Anerkennung der tatsächlichen U- surpation von Herrengewalten, - 5. Appropriation an einen Verband oder eine ständisch qualifizierte Schicht, regelmäßig Folge eines Kompromisses von Herrn und Verwaltungsstab, oder einer vergesellschafteten ständischen Schicht, dies kann α. Dem Herrn volle oder relative 1 Max Weber: Wirtschaft und Gesellschaft. Grundriß der verstehenden Soziologie, 5. Aufl. 1985, 134.

2 2 Freiheit der Auswahl im Einzelfall lassen, oder β. Für die persönliche Innehabung der Stelle feste Regeln satzen, - 6. Lehen Dienst meint hier die Umdeutung des Rechts auf Herrschaftsteilhabe in die Pflicht, sich an der Herrschaftssicherung zu beteiligen. Damit wird der Adel auch mental in die entstehenden Landesherrschaften eingebunden. Er profitiert am Ausbau der Landesherrschaft, an der Staatsbildung durch seine Ämter, Dienste und Vorrechte, büßt aber gleichzeitig einen Teil seines anarchischen Selbstverständnisses (vgl. Vorlesung zur Familie) ein. 1.3 Vom Amt zur Profession meint eine durch Reformen und Revolutionen um 1800 stark beschleunigte Entwicklung. In ihrem Verlauf wurde das einst von der adligen Standesperson beanspruchte und persönlich gestaltete Amt zum Beruf mit allgemein definierten sachlichen Leistungsanforderungen, täglicher, zunehmend bürokratisierter Arbeit und lebenslanger Beschäftigungs- wie Karriereperspektive. In freiem Zugang und offener Konkurrenz, so das von den Reformern verkündete Prinzip, sollten die jeweils Besten in die bisher dominant vom Adel besetzten führenden Staatsstellungen gelangen. Aus dem adligen Lebenslauf verschwanden in der Folge die Ämterhäufung und der Wechsel zwischen verschiedenen standesgemäßen Tätigkeitsfeldern: Regierung, Militär, Hof, Diplomatie und Gutswirtschaft. Die neuen Einstellungs- wie Beförderungsprinzipien verlangten von den Adelsfamilien die Übernahme bürgerlicher Erziehungsund Ausbildungsstandards: Gymnasium und Universität, Abitur und Staatsexamen, Fleiß und Ausdauer. Für den weniger leistungsfähigen oder anderweitig begabten Adligen öffneten die Reformer gleichzeitig die gesamte, bisher ständisch abgeschottete weite Welt der bürgerlichen Berufe, allerdings um den Preis des schrittweisen Verlusts von Adelsidentität, der Einschmelzung in die bürgerliche Gesellschaft Rationale Herrschaft und Bürokratie - Die Grundkategorien der rationalen Herrschaft sind 1. ein kontinuierlicher regelgebundener Betrieb von Amtsgeschäften, innerhalb : 2. einer Kompetenz (Zuständigkeit), welche bedeutet: a) einen kraft Leistungsverteilung sachlich abgegrenzten Bereich von Leistungspflichten, - b) mit Zuordnung der etwa dafür erforderlichen Befehlsgewalten und c) mit fester Abgrenzung der eventuell zulässigen Zwangsmittel und der Voraussetzungen ihrer Anwen- 2 Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 135.

3 3 dung. Ein derart geordneter Betrieb soll Behörde heißen. 4 Weitere von Weber genannte Kategorien sind 3. das Prinzip der Amtshierarchie, 4. die durch Fachschulung erworbene Kenntnis von Regeln, 5. die Trennung des Verwaltungsstabes von den Verwaltungs- und Beschaffungsmitteln sowie die Trennung des Amtsvermögens vom Privatvermögen und der Amtsbetriebsstätte von der Wohnstätte, 6. das Fehlen eines Eigentumsrechts des Amtsinhabers an seinem Amt; 7. Aktenmäßigkeit und Schriftlichkeit. - Unter dem bueraukratischen Verwaltungsstab versteht Weber eine Gruppe von Einzelbeamten, die 1. persönlich frei nur sachlichen Amtspflichten gehorchen, 2. in fester Amtshierarchie, 3. mit festen Amtskompetenzen, 4. kraft Kontrakts, also (prinzipiell) auf Grund freier Auslesen nach 5. Fachqualifikation im rationalsten Fall: durch Prüfung ermittelter, durch Diplom beglaubigter Fachqualifikation abgestellt (nicht: gewählt) sind, - 6. entgolten sind mit festen Gehältern in Geld, meist mit Pensionsberechtigung, unter Umständen allerdings (besonders in Privatbetrieben) kündbar auch von seiten des Herrn, stets aber kündbar von seiten des Beamten 7. ihr Amt als einzigen oder Haupt-Beruf behandeln, 8. eine Laufbahn: Aufrücken je nach Lebensalter oder Leistung oder beiden, abhängig vom Urteil der Vorgesetzten, vor sich sehen, 9. in völliger Trennung von den Verwaltungsmitteln und ohne Appropriation der Amtsstelle arbeiten, 10. einer strengen einheitlichen Amtsdisziplin und Kontrolle unterliegen. 5 - Die rein bureaukratische, also: die bureaukratisch-monokratische aktenmäßige Verwaltung ist nach allen Erfahrungen die an Präzision, Stetigkeit, Disziplin, Straffheit und Verlässlichkeit, also: Berechenbarkeit, für den Herrn wie für die Interessenten, Intensität und Extensität der Leistung, formal universeller Anwendbarkeit auf alle Aufgaben, rein technisch zum Höchstmaß der Leistung vervollkommenbare, in all diesen Bedeutungen: formal rationalste, Form der Herrschaftsausübung. Die Entwicklung moderner" Verbandsformen auf allen Gebieten (Staat, Kirche, Heer, Partei, Wirtschaftsbetrieb, Interessentenverband, Verein, Stiftung und was immer es sei) ist schlechthin identisch mit Entwicklung und stetiger Zunahme der bureaukratischen Verwaltung: ihre Entstehung ist z. B. die Keimzelle des modernen okzidentalen Staats. Man darf sich durch alle scheinbaren Gegeninstanzen, seien es kollegiale Interessentenvertretungen oder Parlamentsausschüsse oder Räte-Diktaturen" oder Ehrenbeamte oder Laienrichter oder was immer (und vollends durch das Schelten über den hl. Bureaukratius") nicht einen Augenblick darüber täuschen lassen, daß alle kontinuierliche Arbeit durch Beamte in Bureaus erfolgt. Unser gesamtes Alltagsleben ist in diesen Rahmen einge Heinz Reif: Adel im 19. und 20. Jahrhundert (EDG 55), München 1999, 16. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, 125. Weber, Wirtschaft und Gesellschaft,

4 4 spannt. Denn wenn die bureaukratische Verwaltung überall die - ceteris paribus! - formaltechnisch rationalste ist, so ist sie für die Bedürfnisse der Massenverwaltung (personalen oder sachlichen) heute schlechthin unentrinnbar. Man hat nur die Wahl zwischen Bürokratisierung und Dilettantisierung der Verwaltung, und das große Mittel der Ueberlegenheit der Verwaltung ist: Fachwissen, dessen völlige Unentbehrlichkeit durch die moderne Technik und Oekonomik der Güterbeschaffung bedingt wird, höchst einerlei ob diese kapitalistisch oder - was, wenn die gleiche technische Leistung erzielt werden sollte, nur eine ungeheure Steigerung der Bedeutung der Fachbureaukratie bedeuten würde sozialistisch organisiert ist Der Bedarf nach stetiger, straffer, intensiver und kalkulierbarer Verwaltung, wie ihn der Kapitalismus nicht: nur er, aber allerdings und unleugbar: er vor allem historisch geschaffen hat (er kann ohne sie nicht bestehen) und jeder rationale Sozialismus einfach übernehmen müsste und steigern würde, bedingt die Schicksalhaftigkeit der Bureaukratie als des Kerns jeder Massenverwaltung Die bureaukratische Verwaltung bedeutet: Herrschaft kraft Wissen: dies ist ihr spezifisch rationaler Grundcharakter. Ueber die durch das Fachwissen bedingte gewaltige Machtstellung hinaus hat die Bureaukratie (oder der Herr, der sich ihrer bedient) die Tendenz, ihre Macht noch weiter zu steigern durch das Dienstwissen: die durch den Dienstverkehr erworbenen oder aktenkundigen Tatsachenkenntnisse. 6 - Die bureaukratische Herrschaft bedeutet sozial im allgemeinen: 1. die Tendenz zur Nivellierung im Interesse der universellen Rekrutierbarkeit aus den fachlich Qualifiziertesten, 2. die Tendenz zur Plutokratisierung im Interesse der möglichst lang (oft bis fast zum Ende des dritten Lebensjahrzehnts) dauernden Facheinschulung, 3. die Herrschaft der formalistischen Unpersönlichkeit: sine ira et studio, ohne Haß und Leidenschaft, daher ohne Liebe und Enthusiasmus, unter dem Druck schlichter Pflichtbegriffe; ohne Ansehen der Person, formal gleich für jedermann, d. h. jeden in gleicher faktischer Lage befindlichen Interessenten, waltet der ideale Beamte seines Amtes. Wie aber die Bureaukratisierung ständische Nivellierung (der normalen, historisch auch als normal erweislichen Tendenz nach) schafft, so fördert umgekehrt jede soziale Nivellierung, indem sie den ständischen, kraft Appropriation der Verwaltungsmittel und des Verwaltungsgewalt, Herrschenden und, im Interesse der Gleichheit, den kraft Besitz zu ehrenamtlicher oder nebenamtlicher Verwaltung befähigten Amtsinhaber beseitigt, die Bureaukratisierung, die überall der unentrinnbare Schatten der voranschreitenden Massendemokratie ist 7 6 Weber, Wirtschaft und Gesellschaft,

5 5 2. Die Entwicklung im europäischen Vergleich 2.1 Herrschaftsteilhabe - Die Teilhabe an staatlicher Herrschaft hat im 18. Jahrhundert in den untersuchten europäischen Adelsregionen sehr unterschiedliche Formen angenommen. In Frankreich und später auch in Preußen hat der Absolutismus die ständischen Rechte des Adels stark zurückgedrängt. In Preußen gelang dies wohl wegen des insgesamt schwachen, weil untitulierten, vergleichsweise mittelarmen Niederadels. In Frankreich machte die Monarchie mit dem Versailler Hof ein unwiderstehliches Angebot. Über Hof und Militär behielt der Adel Einfluss. Von Herrschaftsteilhabe aus eigenem Recht wird man in diesen Fällen allerdings kaum noch sprechen können. Vielmehr war der Herrscher die dominierende Figur. Allerdings blieb er auch seinerseits auf den Adel angewiesen in Preußen wegen der Vormacht des Militärs, auf dessen Bajonetten allein der Status des Landes als Großmacht ruhte, in Frankreich wegen der notorischen Finanzschwäche des Staates. - In Polen und in England hat der Adel die Teilhabe an der Herrschaft zu eigener Landesherrschaft mittels des Parlaments ausbauen können, in Polen bis hin zum Wahlkönigtum, in England bis dahin, dass letztlich der Premier zur entscheidenden politischen Figur wurde. Beide Länder bieten ein viel diskutiertes Beispiel für die Entwicklungsmöglichkeiten ständischer Herrschaft in Richtung moderner Parlamentarismus. Dabei sind allerdings wesentliche Unterschiede zu beachten. Die lange verachtete polnische Adelsrepublik hatte allergrößte Schwierigkeiten, ihre führenden Mitglieder zu einer landes- und nicht privatinteressenbezogenen Politik zu bewegen sie ist deswegen nur teilweise effektiv gewesen. Dennoch hat die Tradition der Szlachta im 19. Jahrhundert eine große Rolle gespielt, und zum Überdauern des polnischen Nationalbewusstseins während der polnischen Teilungen wesentlich beigetragen. Der englische Parlamentarismus hingegen, der Ende des 18. Jahrhunderts noch wie eine A- delsoligarchie wirkte, hat die Verantwortung für das Land ernster genommen hatte allerdings auch wegen der Insellage mit geringeren Schwierigkeiten zu kämpfen. Immerhin hat die Adelsherrschaft in England erstens eine effektive und erfolgreiche Außenpolitik ermöglicht und innenpolitisch nicht zu einer dauerhaften oligarchischen Erstarrung, sondern zur allmählichen Erweiterung der Partizipationsrechte in Richtung Demokratie geführt. - Russland stellt wegen der geringen historischen Tiefe des Adels und der Stärke der zaristischen Autokratie einen Sonderfall dar. Ständische Traditionen haben sich dort nicht ausgebildet. Immer neue Eingriffe der Zaren wirbelten die Adelsschicht immer wieder durcheinander, 7 Weber, Wirtschaft und Gesellschaft,

6 6 brachten neue Familien nach oben und ließen andere tief fallen. Stetige Positionskämpfe waren die Folge. Man hat den russischen Adel mit einem Bus verglichen immer neue Passagiere stiegen ein und wieder aus, nur die Institution des Adels blieb gleich. Nicht als ein ständisches, sondern als ein Klientelsystem kann der russische Adel beschrieben werden, das im Petersburger Hof seinen ordnenden Zentralpunkt hatte. Herrschaftsteilhabe gab es daher in Russland nicht aus eigenem Adelsrecht. Sie erschien vielmehr als ein Gnadenerweis der Autokratie. Natürlich hatte der Adel in allen untersuchten europäischen Fällen Anteil an staatlicher Herrschaft. Doch nur in England und bis zu den Teilungen in Polen hatte der Adel diese Herrschaftsteilhabe zur ständischen bzw. parlamentarischen Kontrolle der Landesherrschaft ausbauen können. In Frankreich und Preußen erschien die Adelsteilhabe mehr und mehr als von königlicher Macht abgeleitete Größe der König allerdings auch als eine über Finanzen (Frankreich) bzw. Militär (Preußen) vom Adel durchaus abhängige Gestalt. In Russland war die politische Macht des Adels wohl am geringsten ausgeprägt. 2.2 Dienst - Die Umdefinition der Herrschaftsteilhabe in bevorrechteten Dienst am Staat gehört zu den wesentlichen Elementen der Reformen, die nach der Französischen Revolution auf dem Gebiet des Heiligen Römischen Reiches durchgeführt wurden. Ziel war es jeweils, dem Adel seine herrschaftsgefährdenden anarchischen Elemente endgültig zu nehmen und ihn zu einer Stütze der entstehenden Staatsbürgergesellschaft zu machen. Ein sprechendes Beispiel ist Bayern mit seiner Adelsmatrikel, seinen zahlreichen Nobilitierungen und in den 1820er Jahren einem Adel, der sich dem Ideal des ersten Standes im Staate immer mehr annäherte. Bayern seinerseits dürfte sich an der französischen Adelspolitik orientiert haben. Unter Napoleon wurde das revolutionserschütterte Land wieder in den Fluß der europäischen Geschichte zurückgeführt, die alte mit der neuen Ordnung versöhnt. Ein wichtiges Mittel war die Adelspolitik, mit der ein neuer Verdienstadel geschaffen wurde. Adelsfamilien mit langer Tradition aus dem Ancien Régime heraus trafen sich hier mit Newcomern, die durch militärische, politische oder gesellschaftliche Verdienste in den Adelsrang aufgerückt waren. - Was nach 1800 in Frankreich und dann auch in den Rheinbundstaaten erprobt wurde, hatte durchaus historische Vorläufer dort, wo der Adel schwach und der Fürst stark waren. Dies galt vor allem für Russland, wo die petrinischen Reformen auf einen reinen Dienstadel zielten. Selbst im autokratischen Zarenreich gelang dieses Vorhaben allerdings nur teilweise und musste unter Katharina der Großen teilweise revidiert werden. In Preußen ist die Umstellung

7 7 des Adels auf Staatsdienst in der Verwaltung, vor allem aber im Militär, während des 18. Jahrhunderts unter dem Soldatenkönig Friedrich Wilhelm I. und Friedrich dem Großen besonders nachhaltig durchgesetzt worden. Anders als im napoleonischen Frankreich oder den Rheinbundstaaten setzten die preußischen Herrscher dabei nicht auf eine Erneuerung des A- dels durch großzügige Nobilitierungen. Vielmehr sicherten sie den bestehenden Adel und bauten seine Privilegien aus, allerdings um den Preis, dass er sich dem Staat verpflichtete. In dieser historischen Kontinuität lag die Stärke des preußischen Dienstadels gegenüber seinen rheinbündischen oder napoleonischen Nachfolgern. Das bedeutete anderseits, dass der preußische Schritt in den Dienstadel anders als im rheinbündischen oder napoleonischen Fall - nicht als Beginn eines Weges in Richtung Staatsbürgergesellschaft interpretiert werden kann. Vielmehr hat er den Weg in die Staatsbürgergesellschaft wie sich im Verlaufe des 19. und dann des 20. Jahrhunderts zeigen sollte nachhaltig behindert. - Einen ganz anders gelagerten Fall sehen wir im vorrevolutionären Frankreich. Hier wurden im 17. und 18. Jahrhundert zahlreiche Dienstadelige durch Nobilitierung geschaffen. Allerdings erscheint der König dabei nicht als Souverän, sondern als durch Finanznot zur Nobilitierung Gezwungener. Der Adelstitel wurde zur Trophäe von Bürgerlichen, die ihre Laufbahn mit dem Adelstitel krönten und sich dadurch zusätzlich noch erhebliche Steuervorteile verschafften. Von einem Dienstethos, das sich in Preußen auszubilden begann, konnte unter diesen Umständen keine Rede sein. Bezeichnenderweise führten die zahlreichen Nobilitierungen zu erheblichen inneradeligen Konflikten, die unter dem irreführenden Begriff adelige Reaktion zusammengefasst worden sind. - Wo die Krone schwach und der Adel stark war, scheint die Umdefinition von Herrschaftsteilhabe in Dienst an König und Staat kaum stattgefunden zu haben. Weder in England noch in Polen konnte sich ein starker Staat mit eigenen Herrschaftsstäben ausbilden. Ein stehendes Heer und eine effiziente Bürokratie gab es in England bis weit ins 19. Jahrhundert hinein nicht. Der Adel betätigte sich zwar in Militär und Verwaltung, doch nicht zum Zwecke des Broterwerbs. Vielmehr nahm er diese Aufgaben im Stile einer leisure class wahr, die Herrschaft ausübte, ohne aus materieller Not zu Engherzigkeit verpflichtet zu sein. Eine ähnliche Entwicklung können wir bei einigen standesherrlichen Familien in Süd- und Südwestdeutschland beobachten, während sie im ostelbischen Preußen doch auf Ausnahmefälle beschränkt gewesen sein dürfte. Eine politische Parallele dazu stellt die Existenz eines starken Adelsliberalismus in England dar, während in Preußen nur wenige ostpreußische Großgrundbesitzer liberal gaben.

8 8 Ein einheitlicher Weg des europäischen Adels von der Herrschaftsteilhabe zum Staatsdienst lässt sich nicht zeichnen. Die preußische Entwicklung, die in der Forschung häufig als beispielhaft herangezogen wird, beruht auf einer Reihe von Sonderbedingungen und ist, wie der Vergleich zeigt, alles andere als typisch. 2.3 Profession - Aus dem unterschiedlichen Verhältnis zu Dienst folgten unterschiedliche Wege in die Berufe, die der moderne Anstaltsstaat in Verwaltung und Militär anbot. Preußen bietet das anschauliche Beispiel dafür, dass es gelingen konnte, in Teilen der Verwaltung und im Militär insgesamt die Adelsvorherrschaft trotz aller Professionalisierungsnotwendigkeiten zu stabilisieren, freilich um den Preis einer deutlichen Verschiebung des adeligen Selbstverständnisses. Ähnlich deutliche Adelsdomänen haben die süd- und südwestdeutschen Staaten nicht hervorgebracht. Der preußische Adel hat sie bis ins letzte Jahrhundertdrittel halten können, bevor er angesichts der immer größeren Ausweitung des Staats- und Militärapparates sich außerstande zeigte, ausreichend Nachwuchs für das von ihm beanspruchte Terrain bereitzustellen. - In Russland scheint die Entwicklung ähnlich gewesen zu sein, nur mit einem fast hundertjährigen Zeitverzug, der sich aus der späteren Industrialisierung und Urbanisierung ergab. Auch in Russland funktionalisierten sich die Adelsfamilien ausgangs des 19. Jahrhunderts mehr und mehr. Dennoch wurde das geburtsständische Monopol auf Staats- und Militärstellen gebrochen. Der Adel konnte die notwendige Menschenzahl nicht mehr stellen. - Der französische Adel erheblich dezimiert durch Revolutionen, Kriege und Adelsreformen fügte sich nicht in das für Preußen und Russland gültige Muster. Der Weg von der Noblesse zur Notabilité (Mager) führte nicht über den Staatsdienst. Der war und blieb eine Domäne staatsnäherer, bürgerlicher Schichten. Weil der Adel sich vor allem als Seigneur auf dem Lande halten konnte, bildete er hier bis ins letzte Drittel des 19. Jahrhunderts eine Art informelle (Gegen)Macht gegen staatliche Institutionen. - In England vollzog sich die Professionalisierung von Militär und Verwaltung mit erheblicher Verzögerung. Dagegen wurde die Landwirtschaft sehr früh sehr effizient betrieben allerdings in der Regel eher von Pächtern als von den Adeligen selbst. Insgesamt bildet die Landwirtschaft gegenüber Militär und Verwaltung einen eigens zu betrachtenden Sonderfall. Sie wurde seit dem frühen 19. Jahrhundert mehr und mehr mit ökonomischer Rationalität betrieben. Je weiter die Modernisierung in Richtung des von Max Weber so eindringlich beschriebenen rationalen Anstaltsstaates voranschritt, um so stärker wurde der Druck auf den Adel, sich

9 9 zu funktionalisieren und zu professionalisieren. Doch nicht alle Adeligen gingen darauf ein. Am einfachsten erschien es, sich in der Landwirtschaft ökonomisch zu verhalten. In den Verwaltungs und Militärberufen war die Situation anders. Der preußische Fall, in dem Funktionsorientierung mit Adelsvorrecht verbunden werden konnte, muß als außergewöhnlich betrachtet werden. Die Regel war wohl eher einerseits eine erhebliche Reserve gegen letztlich bürgerliche Professionalisierung bei süd- und südwestdeutschen Standesherren, französischen Seigneurs und englischer Peerage bzw. Gentry, die erhebliche Reichtumsvorsprünge gegenüber ihren preußischen Standesgenossen hatten. Andererseits gab es die Beamten- und Militäradelsfamilien, die sich zunehmend weniger vom Bürgertum unterschieden. 3. Ergebnisse Die Entwicklungsreihe Teilhabe Dienst Profession gibt keine für den europäischen Adel insgesamt gültige Linie an. Von der schon unterschiedlich ausgeprägten Herrschaftsteilhabe führte der Weg in den modernen Staat entweder über Funktionalisierung und Dienst oder über die relativ lange Beibehaltung einer leisure-class-existenz, die Abkömmlichkeit ermöglichte, ohne Verpflichtungen zu beinhalten. Reif, Oexle und Dilcher ist daher recht zu geben, wenn sie betonen, dass Herrschaftsteilhabe zu den relativ invarianten Elementen adeligen Seins gehört. Doch muß betont werden, dass die Übersetzung dieser Grunderfahrung in moderne Staatlichkeit auf sehr unterschiedlichen Wegen erfolgt ist, so dass eine europäische Adelstradition bis zur Unkenntlichkeit verschwimmen mußte.

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