Zivilprozessrecht im Assessorexamen

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1 Schriftenreihe der Juristischen Schulung/ Referendariat 128 Zivilprozessrecht im Assessorexamen von Dr. Ernst Becht, Dr. Simon Markus Beck 3., vollständig neu bearbeitete Auflage Zivilprozessrecht im Assessorexamen Becht / Beck wird vertrieben von beck-shop.de Thematische Gliederung: Gesamtdarstellungen Verlag C.H. Beck München 2010 Verlag C.H. Beck im Internet: ISBN Inhaltsverzeichnis: Zivilprozessrecht im Assessorexamen Becht / Beck

2 7. Die Reaktion des Beklagten auf die Klage 139 Beispiel: Liegt ein Geständnis hinsichtlich des Abschlusses eines Werkvertrages vor, dann muss das Gericht bei einer auf Zahlung des Werklohns gerichteten Klage dennoch prüfen, ob auch die sonstigen, nicht zugestandenen Voraussetzungen gegeben sind. Stellt sich also bspw. heraus, dass das Werk vom Besteller noch nicht abgenommen wurde (vgl. 640 I, 641 I, 646 BGB), muss die Klage mangels Fälligkeit als zur Zeit unbegründet abgewiesen werden. Der Kläger kann in diesem Fall aber sobald Fälligkeit eingetreten ist erneut klagen. Anders verhält es sich dagegen bei Vorliegen eines Anerkenntnisses. Dieses verwehrt dem Gericht nämlich die Überprüfung, ob dem Kläger rechtlich der vom Beklagten anerkannte Anspruch zusteht; das Anerkenntnis allein bildet den Grund für die Verurteilung. 554 Ein Anerkenntnisurteil scheidet lediglich bei einem Verstoß gegen zwingendes Recht (z. B. 134, 138 BGB) aus. Beispiel: Liegt in o. g. Fall kein Geständnis vor, sondern anerkennt der Beklagte den Anspruch, so ist die Frage der Abnahme des Werkes ohne Bedeutung. Das Gericht muss den Beklagten folglich durch Anerkenntnisurteil zur Zahlung verurteilen, selbst wenn nach seiner rechtlichen Einschätzung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Werklohnanspruches nicht gegeben sind. Unterschiede zwischen Geständnis und Anerkenntnis bestehen auch hinsichtlich deren Bindungswirkung. Während 290 (in engen Grenzen) einen Widerruf eines Geständnisses ermöglicht, ist ein vom Beklagten einmal abgegebenes Anerkenntnis als Prozesshandlung unwiderruflich. 555 Lediglich in der (seltenen) Situation, dass der Kläger dem Widerruf zustimmt, ist wegen des Dispositionsgrundsatzes hiervon eine Ausnahme zu machen. Diese Ausnahme gilt freilich nur, solange noch kein Anerkenntnisurteil ergangen ist. Ausgeschlossen ist wie bei sonstigen Prozesshandlungen auch insbesondere eine Anfechtung des Anerkenntnisses wegen Irrtums. Auch eine analoge Anwendung des 290 scheidet wegen der eben beschriebenen Unterschiede zwischen Geständnis und Anerkenntnis aus. Ausnahmen lässt die Rspr. nur in zwei Fällen zu. Möglich ist die Beseitigung eines Anerkenntnisses zum einen dann, wenn ein Restitutionsgrund nach 580 vorliegt. Denn in diesem Fall könnte das Anerkenntnisurteil sowieso nachträglich durch Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden. Es wäre daher unökonomisch, diesen Restitutionsgrund nicht sogleich im laufenden (ggf. Berufungs-)Verfahren zu berücksichtigen, sondern den Beklagten zur Erhebung der Restitutionsklage zu zwingen. 556 Zum anderen wird eine Ausnahme bei Dauerschuldverhältnissen (bspw. Unterhaltsansprüchen) gemacht. Ändern sich hier nach Erklärung des Anerkenntnisses die für die Leistungsbemessung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse wesentlich, liegen also die Voraussetzungen für eine Abänderungsklage nach 323 vor, dann kann das Anerkenntnis widerrufen werden Bedingungsfeindlichkeit Das Anerkenntnis ist wie jede andere Prozesshandlung bedingungsfeindlich. Der 429 Beklagte darf deswegen sein Anerkenntnis nicht von außerprozessualen Umständen abhängig machen. Zulässig ist es hingegen, das Anerkenntnis mit von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen zu verknüpfen. So kann beispielsweise der Beklagte den Klageanspruch anerkennen, sich aber zugleich gegen die Zulässigkeit der Klage wenden. 558 Denn wie oben beschrieben ist die Zulässigkeit der Klage durch das 554 Vgl. BGH NJW 1974, BGHZ 107, 142; Musielak/Musielak, 307 Rn BGH 1981, BGH NJW 2002, Rosenberg/Schwab/Gottwald, 132 Rn. 45.

3 Kapitel. Erkenntnisverfahren Gericht in jedem Fall zu prüfen; hierauf kann sich das Anerkenntnis deswegen auch schon gar nicht beziehen. Nicht zu beanstanden ist es auch, das Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kosten abzugeben. 559 Denn mit dieser Formulierung will der Beklagte zum Ausdruck bringen, dass er eine für ihn günstige Kostenentscheidung nach 93 erstrebt; und die Voraussetzungen des 93 hat das Gericht sowieso von Amts wegen zu prüfen. Es kann in diesem Fall dann auch nicht einfach das Anerkenntnisurteil ohne Begründung verkünden, sondern muss vielmehr (trotz 313 b) seine Kostenentscheidung (und nur diese!) kurz erläutern, also darlegen, ob 93 angewandt wurde oder nicht. 430 Schließlich ist es auch als zulässig anzusehen, wenn das Anerkenntnis nur Zug-um- Zug gegen eine bestimmte Leistung abgegeben wird. Denn dabei handelt es sich um ein inhaltlich eindeutiges Anerkenntnis, das lediglich eingeschränkt ist. Allerdings muss der Kläger dann, wenn er mit der Klage eine uneingeschränkte Leistung gefordert hat, seinen Leistungsantrag diesem Anerkenntnis anpassen und ebenfalls Verurteilung Zug-um-Zug beantragen. 560 Andernfalls kann ein Anerkenntnisurteil nicht ergehen. Besteht der Kläger in dieser Situation hingegen weiterhin auf einer einschränkungslosen Verurteilung, dann entscheidet das Gericht streitmäßig auch lediglich über die Durchsetzbarkeit des Anspruchs im Hinblick auf das geltend gemachte Gegenrecht. Wird dieses bejaht, wird eine entsprechende Verurteilung Zug-um-Zug ausgesprochen; wird es verneint, wird der Beklagte einschränkungslos verurteilt. In beiden Fällen ist das Urteil zwar kein Anerkenntnisurteil i. S. v. 307, hat aber ein wirksames Anerkenntnis zur Entscheidungsgrundlage. Denn der Beklagte bleibt an sein (wenn auch eingeschränkt erklärtes) Anerkenntnis gebunden Kostenentscheidung Die Kostenentscheidung ergibt sich beim Anerkenntnisurteil im Regelfall aus den 91 ff. Der Beklagte hat also, soweit er den Anspruch des Klägers anerkennt, als logische Folge seines Unterliegens auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Ausnahmsweise können die Kosten aber auch dem Kläger aufzuerlegen sein. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keinen Anlass zur Klagerhebung gegeben hat, also unnötiger Weise in einen Prozess hineingezogen wurde. In dieser Situation kann er ein sofortiges Anerkenntnis ( 93) erklären und damit die Kosten des Rechtsstreits auf den Kläger abwälzen. Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass der Kläger aufgrund des vorprozessualen Verhaltens des Beklagten annehmen hätte können, sein Ziel auch ohne gerichtliches Verfahren zu erreichen. Hier spielt es z. B. eine Rolle, ob der Beklagte die Forderung bestritten hat oder nicht. Zum anderen muss das Anerkenntnis sofort erfolgen, also grundsätzlich im ersten Verhandlungstermin vor streitiger Verhandlung. Es schadet bereits, wenn der Beklagte den Klageanspruch in der Klageerwiderung bestreitet und einen Klageabweisungsantrag ankündigt. 562 Für die vorläufige Vollstreckbarkeit gilt hier stets 708 Nr. 1. Demnach ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung (und ohne Festsetzung einer Abwendungsbefugnis nach 711) für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 559 Zimmermann, 307 Rn. 4. Weitere Bspe. bei Musielak/Musielak, 307 Rn Vgl. BGH NJW 1989, BGH NJW 1989, Im Einzelnen dazu Musielak/Wolst, 93 Rn. 4.

4 7. Die Reaktion des Beklagten auf die Klage Besonderheiten des Anerkenntnisurteils Das Anerkenntnisurteil unterscheidet sich vom normalen Urteil zum einen dadurch, dass es in der Überschrift ausdrücklich als Anerkenntnisurteil bezeichnet werden muss ( 313 b I 2). Zum anderen sind sowohl der Tatbestand als auch die Entscheidungsgründe entbehrlich ( 313 b I 1), was eine ganz wesentliche Arbeitserleichterung für das Gericht bedeutet. Der Tenor eines Anerkenntnisurteils lautet bspw.: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. bzw. im Falle der Anwendung von Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu zahlen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 432

5 Kapitel. Erkenntnisverfahren 433 VII. Auszug aus der Musterakte Erwiderung der Beklagten auf die Klageschrift Rechtsanwalt Bildt Sorglosstraße Heilbronn Tel / Fax 07131/ info@ra-bildt.de Heilbronn, den 10. Oktober 2009 An das Amtsgericht Besigheim Amtsgerichtsgasse Besigheim In Sachen (10 C 250/09) Hansen./. Recht zeige ich die Vertretung der Beklagten an. In dem anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich den Antrag stellen, die Klage abzuweisen. 1. Zulässigkeit der Klage Das Amtsgericht Besigheim ist zur Entscheidung des Rechtsstreits ausschließlich zuständig. Das Gericht hat zwar in seiner Verfügung vom 27. September 2009 Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert. Diese können aber dadurch ausgeräumt werden, dass die Parteien inzwischen eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben. Nachdem die Klage der Beklagten am 1. Oktober 2009 zugestellt worden war und sie die Sache mit dem Unterzeichner besprochen hatte, hat der Unterzeichner in einem Telefonat mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 12. Oktober 2009 fernmündlich vereinbart, dass das AG Besigheim für diese Streitigkeit örtlich wie sachlich zuständig sein soll. Die bereits eingetretene Rechtshängigkeit steht der Wirksamkeit dieser Gerichtsstandsvereinbarung nicht entgegen, weil eine solche Vereinbarung sachdienlich und zweckmäßig ist ( 242 BGB). 2. Begründetheit der Klage Die Klage ist unbegründet, so dass sie abgewiesen werden muss.

6 7. Die Reaktion des Beklagten auf die Klage Dies folgt schon daraus, dass die Parteien sich über den Kaufpreis nicht geeinigt haben und deshalb ein Vertrag nicht zustande kam. Die Beklagte vereinbarte mit dem Kläger am 10. Oktober 2008 ausdrücklich, dass die Frage des Kaufpreises noch offen bleiben solle und man später nach Abrechnung der Malerarbeiten miteinander reden und gegebenenfalls die Forderungen verrechnen könne. Ein Rahmen zwischen und war zwischen den Parteien angesprochen, nicht aber vereinbart worden. Beweis: Zeugnis des Theodor Storm, Hagebutteweg 6, Weinsberg. Der Zeuge war bei den Verkaufsverhandlungen anwesend und wird den Vortrag der Beklagten bestätigen können. Dass die Beklagte sogleich das Fahrzeug übereignet bekam und in den Fahrzeugbrief eingetragen wurde, spielt hierbei i.ü. keine Rolle Hilfsweise erklärt die Beklagte die Aufrechnung mit ihrer Werklohnforderung über Die Forderung ist fällig, einer besonderen Rechnungsstellung bedurfte es nicht. Die Anwendung der VOB/B wurde zwischen den Parteien nicht vereinbart. Unzutreffend ist die Behauptung des Klägers, dessen Ehefrau habe die Forderung beglichen. Die Beklagte hat zwar das als Anlage K 1 vorgelegte Schriftstück unterzeichnet. Der sich darüber befindliche Text, wonach die Beklagte den Betrag von zur Begleichung der Malerarbeiten in bar erhalten haben soll, stammt indessen nicht von der Beklagten. Er ist auch inhaltlich völlig falsch. Bis zum heutigen Tage hat die Beklagte weder vom Kläger, noch von dessen Ehefrau auch nur einen Cent gesehen. Beweis: Parteivernehmung der Beklagten, die hiermit ausdrücklich beantragt wird. Rein rechtlich sei auch darauf verwiesen, dass der Werkvertrag mit dem Kläger abgeschlossen wurde, so dass er Schuldner der Forderung war und nur er diese tilgen konnte. Auch aus diesem Grund kann die Klage keinen Erfolg haben Die Inanspruchnahme von Bankkredit wird bestritten. Im Übrigen möge der Kläger mit genauer Datumsangabe beantragen, ab wann er Rechtshängigkeitszinsen verlangt. Bildt Rechtsanwalt 2 Abschriften für die Gegenseite sind beigefügt. Abbildung 6: Erwiderung der Beklagten auf die Klageschrift

7 Kapitel. Erkenntnisverfahren VIII. Auszug aus der Musterakte Verweisungsbeschluss des AG Besigheim 434 Amtsgericht Besigheim Az.: 10 C 250/09 Beschluss vom 15. November 2009 In dem Rechtsstreit Hansen./. Recht erklärt sich das Gericht für örtlich und sachlich unzuständig und verweist die Sache auf Antrag des Klägers gemäß 281 ZPO an das Landgericht Heilbronn. Das Landgericht Heilbronn ist nach 12 ZPO örtlich und nach 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. Eine sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgericht Besigheim lässt sich entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus einer zwischen den Prozessvertretern der Parteien am 12. Oktober 2009 geschlossenen Vereinbarung begründen. Da diese Prorogation erst zeitlich nach der Rechtshängigkeit der Klage erfolgte, steht ihr die Vorschrift des 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO (perpetuatio fori) entgegen. Dr. Dorn Richter am Amtsgericht Verfügung: 1. Ausfertigung an Kläg./Antragst.-Vertr. Ausfertigung an Bekl./Antragsgeg.-Vertr. 2. Register/Namensverzeichnis/Zählkarte/Registraturbeleg 3. Urschriftlich mit Akten an das Landgericht Heilbronn - mit der Bitte um Übernahmenachricht - Weller, Justizhauptsekretär Abbildung 7: Verweisungsbeschluss des AG Besigheim

8 7. Die Reaktion des Beklagten auf die Klage 145 IX. Auszug aus der Musterakte Einzelrichterbeschluss des LG Heilbronn 435 Landgericht Heilbronn 4. Zivilkammer Az.: 4 O 305/09 Beschluss vom 15. Dezember 2009 In Sachen Hansen./. Recht wegen Kaufpreiszahlung Der Rechtsstreit wird der Berichterstatterin Richterin Dr. Schmid als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen ( 348a ZPO). Schnellinger Schnauff Dr. Schmid Vors. Richterin Richter Richterin am Landgericht am Landgericht Verfügung 1. Je zwei Ausfertigungen an Parteivertreter Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Abbildung 8: Einzelrichterbeschluss des LG Heilbronn

9 Kapitel. Erkenntnisverfahren 8. Der Verhandlungstermin I. Ablauf und Protokollierung der Verhandlung Der Ablauf eines Verhandlungstermins wird im Zivilprozess weit weniger formalistisch gehandhabt als im Strafprozess. Schließlich steht im Zivilverfahren von dem seltenen Fall des 566 abgesehen auch nicht die Revision (und damit die unbedingte Vermeidung von Verfahrensfehlern) im Vordergrund. Dennoch sind auch im Zivilverfahren die prozessualen Besonderheiten des Verhandlungsablaufs zu beachten, weil ansonsten der Partei Nachteile entstehen können. Zudem erfordert die Vielzahl an prozessualen Angriffs- und Verteidigungsstrategien im Zivilverfahren eine souveräne Beherrschung der Verfahrensregeln, um die praktische Umsetzung der Rechtsansprüche zu ermöglichen. Mit der nachfolgenden tabellarischen Darstellung soll der Ablauf einer mündlichen Verhandlung im Einzelnen beschrieben werden, wobei es sich dringend empfiehlt, die dort genannten Vorschriften sogleich zu lesen. Die einschlägigen Bestimmungen in Bezug auf das gemäß 159 I 1 zu führenden Terminsprotokoll werden dabei unmittelbar in Klammern ergänzt. Die Einzelheiten zu Fragen der Protokollierung (Führen des Protokolls, Inhalt, Unterschrift, Protokollberichtigung, etc.) sind in den geregelt. Welche Vorgänge zwingend in das Protokoll aufzunehmen sind, ergibt sich beispielsweise aus 160. Bei den als besonders wichtig angesehenen Prozesshandlungen ( 160 III Nr. 1, 3, 8 und 9) und dem Aussageinhalt bzw. Beweisergebnis ( 160 III Nr. 4, 5) sieht 162 grundsätzlich vor, dass den Beteiligten der Inhalt des Protokolls vorzulesen bzw. zur Durchsicht vorzulegen und ihre Genehmigung einzuholen ist. Im Protokoll wird dies meist mit der Abkürzung v. u. g. (vorgelesen/vorgespielt und genehmigt) vermerkt. Von Bedeutung ist i. Ü., dass dem Protokoll gemäß 165 eine Beweiskraft für die Förmlichkeiten der Verhandlung zukommt: Ist eine Förmlichkeit protokolliert, so steht positiv fest, dass sie gewahrt ist; fehlt es hingegen an einer zwingend gebotenen Feststellung (z. B. Öffentlichkeit), so ist bewiesen, dass sie nicht eingehalten wurde. 563 Die Erstellung des Protokolls erfolgt im Zivilverfahren (anders als im Strafprozess) in aller Regel nicht mittels eines Urkundsbeamten. Vielmehr wird das Protokoll durch den Richter unmittelbar in der Verhandlung mittels eines Diktiergeräts aufgezeichnet und danach von dem Schreibdienst des Gerichts zu Papier gebracht (vgl. 160 a). Die Einzelheiten sind auch für Rechtsreferendare deswegen von besonderer Bedeutung, weil diesen im Rahmen der Stationsausbildung bei Gericht bisweilen die Leitung einer Verhandlung und/oder das Protokollieren überlassen wird (vgl. 10 GVG). 564 Die nachfolgende Darstellung ist kein feststehender oder zwingend einzuhaltender Fahrplan für eine Zivilverhandlung. So kann (und muss) das Gericht selbstverständlich richterliche Hinweise falls erforderlich die ganze Verhandlung über erteilen, nicht nur bei Erörterung des Sach- und Streitstandes. Die Stellung der Anträge schließlich erfolgt in der Praxis sehr oft nicht zu Beginn der streitigen Verhandlung 563 Im Einzelnen dazu Musielak/Stadler, 165 Rn Instruktiv zur Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege durch Rechtsreferendare Eckert, JuS 2001, 1003; Emde, Jura 1995, 205.

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