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1 S Finanzgruppe Deutscher Sparkassen- und Giroverband Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe Außergerichtliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Kunden und Sparkassen Tätigkeitsbericht 2012

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3 Tätigkeitsbericht 2012 Vorwort Vorwort Georg Fahrenschon Präsident des Deutschen Sparkassenund Giroverbandes Die Sparkassen genießen bei ihren Kunden und in der Bevölkerung eine besondere Vertrauensstellung. Diese resultiert aus ihrer gemeinwohlorientierten Gründungsgeschichte, ihrer gesamtgesellschaftlichen Aufgabenwahrnehmung und ihrem verantwortungsvollen Verhalten im Markt und gegenüber ihren Kunden. Das Vertrauen der Kunden bildet die Leitlinie des Handelns der Sparkassen. Kundenzufriedenheit gehört zu den wichtigsten Unternehmenszielen und ist gemäß der Geschäftsstrategie der Sparkassen eine der wesentlichen Steuerungsgrößen in den Instituten. Die Basis für das Verständnis als Qualitätsanbieter sind ein umfassender und freundlicher Service, eine kompetente und bedarfsgerechte Beratung sowie passende Produkte. Ein wichtiger Gradmesser für die Kundenzufriedenheit ist aber auch die Entwicklung der Kundenbeschwerden und der Umgang mit diesen. Die Sparkassen nehmen sich dabei der Beschwerden ihrer Kunden unmittelbar und eigenverantwortlich an und versuchen, eine einvernehmliche Klärung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, bieten sie an, die Streitigkeit vor einer Schlichtungsstelle der Sparkassen-Finanzgruppe durch einen neutralen Dritten prüfen zu lassen. Die für die Kunden kostenfreien Schlichtungsverfahren leisten dabei einen wesentlichen Beitrag, den Rechtsfrieden und insbesondere das Vertrauensverhältnis zwischen Kunde und Sparkasse wiederherzustellen. Die Schlichtungsstellen der Sparkassen- Finanzgruppe haben sich in der Finanzwirtschaft etabliert und sind aus der Sparkassenlandschaft mittlerweile nicht mehr wegzudenken. Die Bedeutung der außergerichtlichen Streitschlichtung hat auf europäischer Ebene ihren Ausdruck in der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (2013/11/EU) gefunden, die bis Mitte 2015 in nationales Recht umzusetzen ist. Danach sollen dem Verbraucher künftig für alle Arten von inländischen und grenzüberschreitenden Streitigkeiten mit einem Unternehmer Stellen für die alternative Streitbeilegung, die bestimmten Qualitätsanforderungen entsprechen müssen, zur Verfügung stehen. Bereits bestehende, gut funktionierende Streitbeilegungsstellen sollen dabei genutzt werden. Die Umsetzungsdiskussionen, an denen sich die Sparkassen-Finanzgruppe aktiv beteiligt, haben bereits begonnen. Der vorliegende Bericht soll einen allgemeinen Überblick über die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe geben und über die Ausgänge der im Jahr 2012 in den Sparkassen-Schlichtungsstellen eingegangenen Beschwerden sowie die hiervon überwiegend betroffenen Sachgebiete informieren. Die Wiedergabe von ausgewählten (anonymisierten) Schlichtersprüchen gewährt dabei einen Einblick in die tägliche Arbeit der Schlichter. Die unterschiedliche Ausgestaltung der Schlichtersprüche ist dabei auf das Bestehen regionaler Besonderheiten der einzelnen Schlichtungsstellen zurückzuführen. Im Namen der Sparkassen-Finanzgruppe möchte ich allen Schlichtern meinen besonderen Dank für ihr fachlich fundiertes und engagiertes Wirken aussprechen. Ihre ausgezeichnete Fachkompetenz stellt sowohl die Akzeptanz beim Kunden als auch bei den Sparkassen sicher.

4 Inhalt Vorwort 3 Kapitel I Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe 6 Kapitel II Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassen kunden im Jahr Verfahrensausgänge Im Vorprüfungsverfahren erledigte Eingaben Entscheidungen der Schlichter Zusammenfassung der Verfahrensausgänge 18 Schlichten heisst: Mit Einfühlungsvermögen Brüche glätten und Teile zusammenfügen. Mit Taktgefühl den richtigen Ton treffen und Kommunikation ermöglichen.

5 2. Sachgebiete Zahlungsverkehr/Kontoführung Das Bürgerkonto Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Kreditgeschäft Wertpapiergeschäft Spargeschäft Sonstiges 39 Anhang 40 Schlichtungsstellen für Sparkassenkunden 42 Sonstige Schlichtungsstellen der Finanzwirtschaft 44 Anmerkung: Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen, die in diesem Bericht aus Gründen der Lesbarkeit nur in der männlichen Form verwendet werden, gelten auch immer für Personen des weiblichen Geschlechts. Mit Know-how Konflikte beilegen und Beziehungen erneuern. Mit Erfahrung Menschen zusammenbringen und Vertrauen wiederherstellen.

6 Kapitel I: Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe

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8 8 Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe Tätigkeitsbericht 2012 Sparkassen haben den Anspruch, stets zur vollsten Zufriedenheit ihrer Kunden zu arbeiten. Dennoch sind Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern bei der Vielzahl und Komplexität täglicher Finanzdienstleistungen nie ganz auszuschließen. Bei etwaigen Streitigkeiten mit der Sparkasse besteht für die Kunden daher die Möglichkeit, den Sachverhalt durch die zuständige Schlichtungsstelle kostenfrei überprüfen zu lassen. Die Schlichtungsstellen der folgenden regionalen Sparkassen- und Giroverbände nahmen sich im Jahr 2012 der Kundenbeschwerden über Sparkassen ihres jeweiligen Verbandsgebiets an: Sparkassenverband Baden-Württemberg, Sparkassen- und Giroverband Hessen-Thüringen, Sparkassenverband Niedersachsen, Rheinischer Sparkassen- und Giroverband, Sparkassenverband Rheinland-Pfalz, Sparkassenverband Saar, Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein und Sparkassenverband Westfalen-Lippe. Darüber hinaus besteht beim Deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) eine Schlichtungsstelle. Dem Schlichtungsverfahren beim DSGV sind die Sparkassen in

9 Tätigkeitsbericht 2012 Die Schlichtung in der Sparkassen-Finanzgruppe 9 Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen und Bremerhaven, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen und Sachsen-Anhalt sowie die S-Kreditpartner GmbH, der auf das Konsumentenkreditgeschäft spezialisierte Verbundpartner der Sparkassen-Finanzgruppe, beigetreten. Eine aktuelle Übersicht der Schlichtungsstellen für Sparkassenkunden befindet sich im Anhang. Beschwerden über andere Institute (beispielsweise Genossenschafts- oder private Banken) oder sonstige Unternehmen (z. B. Versicherungsunternehmen oder Kapitalanlagegesellschaften) werden an die hierfür zuständige Schlichtungsstelle weitergeleitet. Eine Liste der Schlichtungsstellen im Bereich der Finanzwirtschaft ist ebenfalls im Anhang abgedruckt. Ziel aller Schlichtungsstellen in der Sparkassen-Finanzgruppe ist die außergerichtliche und somit kostengünstige und schnelle Streitbeilegung zwischen Kunde und Sparkasse. Die Schlichtungstätigkeit wird dabei von Personen wahrgenommen, die zur Ausübung des Richteramtes befähigt und in ihrer Funktion als Schlichter unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind.

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11 Kapitel II: Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2012

12 Entscheidungen der Schlichter 12 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2012 Tätigkeitsbericht 2012 Im Berichtsjahr 2012 gingen in den Schlichtungsstellen der Sparkassen-Finanzgruppe insgesamt Kundenbeschwerden ein. Damit ist die Gesamtzahl der Eingaben im Gegensatz zu den Vorjahren erstmals leicht gesunken. Bis Oktober 2013 konnte der Großteil der im Vorjahr eingeleiteten Verfahren abgeschlossen werden; gleichwohl befanden sich 64 Schlichtungsverfahren zu diesem Zeitpunkt aufgrund der Komplexität der Fälle respektive der andauernden Verhandlungen der Beteiligten noch in der Bearbeitung. Kundeneingaben in den Sparkassen-Schlichtungsstellen in den vergangenen sechs Jahren Das Beschwerdeeingänge folgende Diagramm zeigt die Verfahrensausgänge Beendigung der abgeschlossenen Verfahren S.12 Im Vorprüfungdverfahren erledigte Beschwerden S.13

13 Tätigkeitsbericht 2012 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Verfahrensausgänge der bei den Sparkassen-Schlichtungsstellen eingegangenen und bereits abgeschlossenen Kundeneingaben im Jahr 2012: Beendigung der abgeschlossenen Verfahren Abweisungen wegen Beweiserheblichkeit oder rechtsgrundsätzlicher Bedeutung 9 % Abweisung wegen Unzulässigkeit 7 % nicht weiterverfolgt/ zurückgezogen 16 % zugunsten der Sparkassen 29 % vollumfänglich zugunsten der Beschwerdeführer 15 % Beschwerde einvernehmlich beigelegt/vergleich/teilweise zugunsten der Beschwerdeführer 24 %

14 14 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2012 Tätigkeitsbericht im Vorprüfungsverfahren erledigte Eingaben Von den zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Berichts bereits abgeschlossenen Schlichtungsverfahren erledigten sich 805 Kundeneingaben und damit 37 Prozent aller Verfahren, ohne dass die Schlichter der Sparkassen- Finanzgruppe überhaupt tätig werden mussten. In 198 Fällen gaben dabei die Sparkassen der Beschwerde nach eigener Überprüfung statt und entsprachen dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren vollumfänglich. 248 Streitigkeiten konnten einvernehmlich zwischen den Parteien beigelegt werden, z. B. dadurch, dass die Sparkasse ihrem Kunden aus Kulanz und ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage ein Angebot unterbreitete, das von diesem angenommen wurde. Weitere 359 Beschwerden wurden von den Beschwerdeführern während des Schlichtungsverfahrens vor oder nach der Stellungnahme der Sparkasse nicht weiter verfolgt. So wurden beispielsweise Beschwerden wieder zurückgenommen, in denen sich die Kunden parallel zu ihrer an die Sparkasse gerichteten Eingabe Hilfe suchend an die Schlichtungsstelle gewandt und sich die Beschwerden dann jedoch durch eine für die Kunden zwischenzeitlich erfolgte, zufriedenstellende Antwort der Sparkasse erledigt hatten. Ebenso wurde eine Vielzahl der Beschwerden von den Kunden nicht weiterverfolgt, nachdem die Sparkasse in ihrer Stellungnahme die zum Teil sehr komplexen Verfahrensabläufe ausführlich erläutert hatte. Im Vorprüfungsverfahren erledigte Beschwerden Einigung zwischen Kunde und Sparkasse 31 % Beschwerde nicht weiter verfolgt/ zurückgezogen 44 % Begehren durch Sparkasse entsprochen 25 %

15 Tätigkeitsbericht 2012 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Entscheidungen der Schlichter Im Berichtszeitraum wurden 151 Beschwerden nach der jeweiligen Verfahrensordnung als unzulässig abgewiesen. Eine Beschwerde ist beispielsweise unzulässig, wenn der Beschwerdegegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist, in der Vergangenheit anhängig war oder wenn die Streitigkeit durch einen außergerichtlichen Vergleich beigelegt worden ist.» Dem mit der Beschwerde verfolgten Begehren kann ich nicht entsprechen, weil es unzulässig ist. I. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2005 eine Beteiligung an einer ABC GmbH & Co KG sowie gemeinsam dazu eine Beteiligung an einer XY Tankschiff KG erworben. In beiden Fällen hat der Wert der Beteiligung sich unterhalb des erwarteten Bereichs entwickelt. Der Beschwerdeführer hat dies schon im Herbst 2009 beanstandet und gegenüber der Sparkasse Beratungsfehler geltend gemacht. Wegen dieser Rrügen haben die Beteiligten am 12. September 2009 eine Verein barung dahin getroffen, dass die Sparkasse die Verluste des Beschwerdeführers aus seiner Beteiligung an der XY mit trägt. Infolge dieser Bereitschaft hat die Sparkasse dem Beschwerdeführer Euro erstattet. Wie der Beschwerdeführer am 12. November 2009 mit seiner Unterschrift bestätigt hat, sind damit sämtliche Ansprüche aus den genannten Beteiligungen, insbesondere Ansprüche aus fehlerhafter Beratung, aus Anlageempfehlungen oder aus sonstigen Gründen gegen die Sparkasse abgegolten. Der Beschwerdeführer meint, diese Vereinbarung hindere ihn nicht, von der Sparkasse die Rücknahme der ABC-Beteiligung zu fordern, weil ihm insoweit in 2005 verschwiegen worden sei, dass die Anlage eine Laufzeit von 25 Jahren habe. Die Sparkasse lehnt die Rücknahme ab. Sie verweist auf die Einigung vom 12. November II. Die Kundenbeschwerde ist dem Beschwerdeführer deswegen verwehrt, weil die hier strittige Anlage Gegenstand eines außergerichtlichen Vergleichs geworden ist ( 3 Abs. 2 lit. a der Verfahrensordnung). Dieser Vergleich ist in der Vereinbarung der Beteiligten vom 12. November 2009 enthalten, in dem beide Seiten von ihrer Ausgangsrechtsposition abgerückt sind. Der Vergleich vom 12. November 2009 ist wirksam und umfasst auch die jetzt wieder aufgerufenen Ansprüche betreffend die ABC-Sache. Die Einigung ist dahin zustande gekommen, dass nicht darauf abgestellt wurde, worin der Beratungsmangel bestanden haben soll. Daher unterfällt ein geschuldeter, aber unterbliebener Hinweis auf die Dauer des ABC- Engagements der Vereinbarung vom 12. November 2009 auch dann, wenn hierüber im November 2009 noch nicht gesprochen werden konnte, weil dieser Sachverhalt dem Beschwerdeführer nicht bekannt war. So kann es offenbleiben, ob der Beschwerdeführer die Dauer dieser Investition nicht schon daraus ableiten musste, dass er nicht einen Fondsanteil, sondern einen Gesellschaftsanteil erworben hat, sodass er für die Lebenszeit der Gesellschaft deren Gesellschafter bleibt. Ob ein in Wertpapierdingen ersichtlich nicht unerfahrener kaufmännischer Angestellter damals auf diesen Zusammenhang ausdrücklich hat hingewiesen werden müssen, erscheint zweifelhaft. «

16 16 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2012 Tätigkeitsbericht 2012 Eine Schlichtung kann ebenso nicht durchgeführt werden, wenn der Anspruch zum Zeitpunkt der Anrufung der Schlichtungsstelle bereits verjährt ist und die betroffene Sparkasse sich auf die Verjährung beruft:» Die Kundenbeschwerde ist gemäß 3 Abs. 2 lit. d) der Verfahrensordnung unzulässig. I. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2000 AB-Fonds-Anteile erworben, die er 2007 mit einem Verlust von Euro veräußert hat. Er fordert von der Sparkasse Ersatz dieses Fehlbetrags, weil er damals unzulänglich über das eingegangene Risiko belehrt worden sei. Die Sparkasse erhebt die Einrede der Verjährung. II. Nach 3 Abs. 2 lit. d) der für dieses Schlichtungsverfahren maßgeblichen Verfahrensordnung ist die Schlichtung unzulässig, das heißt, dass sie ohne Weiteres unterbleiben muss, wenn dem mit der Kundenbeschwerde verfolgten Begehren bei Eingang der Beschwerde (hier: am 4. April 2012) die Einrede der Verjährung entgegengehalten werden kann und wenn die in Anspruch genommene Sparkasse sich auf die Verjährung beruft. Dies ist hier der Fall. Der vom Beschwerdeführer behauptete Anspruch ist jedenfalls seit 1. Januar 2012 gemäß Art EGBGB, 199 Abs. 3 BGB verjährt. Die Verjährung ist aber wohl bereits im Jahre 2004 eingetreten, weil für die vom Beschwerdeführer beanstandete Beratung bzw. die sich daraus ergebenden Er satzforderungen die Regelung in 37a WpHG gegolten hat, wonach Forderungen aus einer in den Erwerb von Wert papieren mündenden Anlageberatung eines Kreditinstituts drei Jahre nach ihrer Entstehung verjähren. «

17 Tätigkeitsbericht 2012 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr In 128 Fällen mussten die Schlichter von einer Schlichtung absehen, weil sich die Sachverhaltsdarstellungen der Beteiligten in einem wesentlichen Punkt unvereinbar widersprachen und der Widerspruch im Schlichtungsverfahren, das eine Beweisaufnahme durch Einvernahme von Zeugen nicht vorsieht, nicht aufgeklärt werden konnte. In weiteren 63 Verfahren wurde die Schlichtung von den Schlichtern abgelehnt, weil ein Schlichtungsspruch die Entscheidung über eine in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht entschiedene Grundsatzfrage erfordert hätte (vgl. Schlichterspruch auf Seite 32). Von den übrigen bereits abgeschlossenen Schlichtungsverfahren erging ein Schlichterspruch in 125 Fällen vollumfänglich und in 14 Fällen teilweise zugunsten der Beschwerdeführer; in 250 Streitigkeiten regten die Schlichter einen Vergleich an. 640 Beschwerden erwiesen sich hingegen in Ansehung der Sach- und Rechtslage als unbegründet und wurden von den Schlichtern zugunsten der Sparkassen entschieden. Die relativ geringe Erfolgsquote der Kunden bei den Schlichtern ist auch ein Beleg dafür, dass die Sparkassen sorgfältig arbeiten und offensichtlich begründete Beschwerden bereits im Vorprüfungsverfahren abhelfen. Entscheidungen der Schlichter Vergleich angeregt 18 % zugunsten der Beschwerdeführer 10 % Abweisung wegen Unzulässigkeit 11 % Abweisung wegen Beweiserheblichkeit 9 % Abweisung wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung 5 % zugunsten der Sparkassen 47 %

18 18 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2012 Tätigkeitsbericht Zusammenfassung der Verfahrensausgänge Für die Beschwerdeführer ist im Ergebnis das gegenüber dem ursprünglichen Kundenantrag Erreichte entscheidend gleichgültig, ob der Beschwerde von der Sparkasse abgeholfen oder diese vom Schlichter zugunsten des Kunden entschieden wurde. Fasst man demnach die Resultate aller bisher abgeschlossenen, einem Ergebnis in der Sache zugeführten Schlichtungsverfahren zusammen, konnten 57 Prozent der Beschwerden zur zumindest teilweisen Befriedigung der Kunden abgeschlossen werden. Ausgang der zulässigen, einem sachlichen Ergebnis zugeführten Schlichtungsverfahren zugunsten der Sparkassen 43 % vollumfänglich zugunsten der Kunden 22 % teilweise zugunsten der Kunden/Vergleich 35 %

19 Tätigkeitsbericht 2012 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Sachgebiete Die in den Schlichtungsstellen für Sparkassenkunden eingehenden Beschwerden werden zu statistischen Zwecken in folgende Sachgebiete aufgeteilt: bzahlungsverkehr/kontoführung nebst gesonderter Statistik zum Girokonto für jedermann /Bürgerkonto b Wertpapiergeschäft b Kreditgeschäft b Spargeschäft b Sonstiges Das folgende Diagramm zeigt die Verteilung der thematischen Schwerpunkte im Jahr 2012: Sachgebiete Spargeschäft 8 % Sonstiges 6 % Zahlungsverkehr/Kontoführung 27 % Wertpapiergeschäft 23 % Kreditgeschäft 28 % Girokonto für jedermann/ Bürgerkonto 8 %

20 20 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2012 Tätigkeitsbericht Zahlungsverkehr/Kontoführung Der Hauptanteil der Kundenbeschwerden betraf im Berichtszeitraum wie im Vorjahr auch den Bereich Zahlungsverkehr/Kontoführung mit insgesamt 35 Prozent der Beschwerden. Eingeschlossen sind hier Beschwerden von Verbrauchern hinsichtlich der Einrichtung oder Fortführung eines Guthabenkontos ( Girokontos für jedermann /Bürgerkonto) mit acht Prozent aller Beschwerden Das Bürgerkonto In den vergangenen Jahren hat die Bundesregierung regelmäßig die Empfehlung der Deutschen Kreditwirtschaft zum Girokonto für jedermann für den Deutschen Bundestag evaluiert. Dabei kam die Bundesregierung zu dem Schluss, dass nach wie vor Handlungsbedarf seitens der Kreditwirtschaft bei dem Thema Girokonto für jedermann bestehe. Insbesondere forderte sie die Kreditwirtschaft auf, eine Selbstverpflichtung, die ihren Namen verdient zu schaffen und die Schlichtungssprüche zum Girokonto für jedermann für verbindlich zu erklären. Die Sparkassen-Finanzgruppe ist schon durch Rechtsform, Trägerschaft und öffentlichen Auftrag in besonderer Weise dazu berufen, allen Bevölkerungskreisen Zugang zum bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen. Dementsprechend führt sie auch die meisten Girokonten für jedermann pro Institutsgruppe (derzeit rd. 1,2 Millionen von rd. 2,6 Millionen insgesamt). Daher haben die Sparkassen gerne die Anregungen der Bundesregierung aufgegriffen und zum 1. Oktober 2012 die folgende Selbstverpflichtung ausgesprochen: Erklärung der deutschen Sparkassen zum Bürgerkonto Die Möglichkeit der Nutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs ist ein wichtiger Bestandteil des Wirtschaftslebens, der allen Bevölkerungskreisen unabhängig von der Höhe des Einkommens oder Vermögens zugänglich sein sollte. Die Versorgung aller Bevölkerungskreise hiermit war und ist integraler Bestandteil der gemeinwohlorientierten Geschäftsphilosophie der Sparkassen, die auch in den Sparkassengesetzen zum Ausdruck kommt. Vor diesem Hintergrund erklären die Sparkassen Folgendes: 1. Die Sparkassen führen für jede in ihrem Geschäftsgebiet ansässige Privatperson unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Nationalität auf Wunsch zumindest ein Guthabenkonto Bürgerkonto. 2. Diese Verpflichtung greift nur dann nicht, wenn die Kontoführung für die jeweilige Sparkasse aus wichtigen Gründen unzumutbar ist, z. B. weil der Kontoinhaber Dienstleistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat oder die vereinbarten Kontoführungsentgelte nicht entrichtet. 3. Das Bürgerkonto, das die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr auch mittels einer SparkassenCard ermöglicht, kostet nicht mehr als ein vergleichbares von der jeweiligen Sparkasse angebotenes Kontomodell mit Überziehungsmöglichkeit. 4. Die Sparkasse wird die Ablehnung oder Kündigung eines Bürgerkontos im Einzelfall schriftlich begründen. Im Falle von Streitigkeiten um das Bürgerkonto erkennt die Sparkasse den durch einen Ombudsmann/eine Schlichtungsstelle der Sparkassen-Finanzgruppe ergangenen Schlichtungsspruch als verbindlich an. Sofern die Eröffnung eines Bürgerkontos von der Sparkasse abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit, diese Entscheidung durch die zuständige Schlichtungsstelle kostenfrei und zügig überprüfen zu lassen. Die Sparkassen haben sich bereit erklärt, die dazu ergangenen Schlichtungssprüche als verbindlich anzuerkennen. Die Zahl der Beschwerden von Sparkassenkunden zum Girokonto für jedermann /Bürgerkonto ist seit Jahren rückläufig. Der Anteil dieser Beschwerden ist zwischen 2007 und 2012 von 23 Prozent kontinuierlich auf acht Prozent gesunken.

21 Tätigkeitsbericht 2012 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Beschwerden zum Girokonto für jedermann /Bürgerkonto Beschwerden insgesamt davon zum Girokonto für jedermann /Bürgerkonto Von den im Jahr 2012 eingegangenen 183 Beschwerden zum Girokonto für jedermann /Bürgerkonto waren zwei Beschwerden nach der jeweiligen Verfahrensordnung unzulässig; 29 Beschwerden wurden hingegen von den Beschwerdeführern nicht weiterverfolgt oder zurückgezogen. Von den übrigen 152 Beschwerden wurden 105 zugunsten der Beschwerdeführer abgeschlossen. Ein Großteil dieser Verfahren (64) erledigte sich hier bereits dadurch, dass die von der Beschwerde betroffene Sparkasse mit ihrer Stellungnahme erklärte, dem Beschwerdeführer das gewünschte Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten oder die Kontokündigung zurückzunehmen. 41 Beschwerden entschieden letztlich die Schlichter zugunsten der Beschwerdeführer. In 47 Fällen sahen die Schlichter jedoch einen oder mehrere Gründe als gegeben, die die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung für die Sparkasse unzumutbar machten. Verfahrensausgänge Girokonto für jedermann /Bürgerkonto 1 Ausgang zugunsten der Sparkassen 31 % 1 ohne unzulässige und nicht weiterverfolgte Beschwerden Ausgang zugunsten der Kunden 69 %

22 22 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr 2012 Tätigkeitsbericht 2012 Sofern sich die von der Beschwerde betroffene Sparkasse in ihrer Stellungnahme auf eine Unzumutbarkeit der Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung beruft, wird diese vom Schlichter kritisch hinterfragt, wie der nachfolgende Schlichterspruch belegt.» Die Sparkasse ist verpflichtet, für Herrn S. ein Guthabenkonto einzurichten und dieses auf Wunsch von Herrn S. als Pfändungsschutzkonto zu führen. Aus den Empfehlungen der Deutschen Kreditwirtschaft (DK- Empfehlungen), die der Praxis der Banken und Sparkassen bei der Einrichtung und Führung von Girokonten für jedermann auf Guthabenbasis (Guthabenkonten) zugrunde liegen, ergibt sich zwar kein gerichtlich einklagbarer Anspruch auf die Einrichtung eines Guthabenkontos. Dennoch, und obwohl die Führung eines Guthabenkontos mit einem Aufwand verbunden ist, der durch die Kontogebühren bei Weitem nicht gedeckt ist, halten sich die Sparkassen im Interesse ihrer Kunden an die DK-Empfehlungen, die auch für die Schlichter des Sparkassenverbandes der Maßstab dafür sind, ob die betreffende Sparkasse verpflichtet ist, ein Guthabenkonto einzurichten oder weiterzuführen. Dabei sind die Sparkassen und die Schlichter des Sparkassenverbandes im Interesse der Kunden, aber auch im wohlverstandenen eigenen Interesse der Sparkassen zur Vermeidung weitergehender gesetzgeberischer Maßnahmen, um eine großzügige Handhabung der DK-Empfehlungen bemüht. Dies gilt nach ihrem Sinn und Zweck auch für Pfändungsschutzkonten, die sinnvoll nur als Guthabenkonten geführt werden können. Die interne Selbstverpflichtung der Sparkassen, die sich hieraus ergibt, hat allerdings ihre Grenze dort, wo die Führung eines solchen Kontos für die Sparkasse unzumutbar wäre. Dafür bestehen in der vorliegenden Sache keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Sparkasse beruft sich darauf, dass aufgrund der von Herrn S. erteilten Auskünfte nicht sichergestellt sei, dass die Sparkasse die ihr für die Kontoführung zustehenden Entgelte erhalten werde. Auf Rückfrage hat die Sparkasse erklärt, dass sich die zuständige Mitarbeiterin nicht mehr an Einzelheiten des Gesprächs mit Herrn S. erinnern könne. Danach habe ich keine konkreten Anhaltspunkte für die von der Sparkasse hinsichtlich der Kontogebühren geäußerte Befürchtung. Dasselbe gilt für das Vorbringen der Sparkasse, Herr S. verfüge nach einer Schufa-Auskunft bereits über ein Girokonto bei einem anderen Kreditinstitut. Nach der auf meine Bitte von der Sparkasse nachgereichten Schufa-Auskunft ist das nicht der Fall, und auch dafür, dass Herr S. in jüngerer Vergangenheit ein Konto geführt hat, über das er seine Geldgeschäfte tätigen konnte, ist der Schufa-Auskunft nichts zu entnehmen. Sie führt lediglich zwei Konten in Abwicklung auf, die offenbar bereits in den Jahren 2007 bzw gekündigt worden sind, wobei sich aus den hieraus herrührenden Verbindlichkeiten die in der Schufa-Auskunft aufgeführten Sollsalden ergeben. Diese anderweitigen Verbindlichkeiten und die daraus resultierende naheliegende Gefahr von Kontenpfändungen sind angesichts dessen, dass das Konto auf Wunsch von Herrn S. als Pfändungsschutzkonto zu führen ist, ebenfalls kein hinreichender Grund, Herrn S. die Eröffnung eines Guthabenkontos zu verweigern. Das ergibt sich aus dem sozialen Zweck der gesetzlichen Vorschriften über die Einrichtung und Führung von Pfändungsschutzkonten. Die mit Kontenpfändungen verbundenen erheblichen zusätzlichen Aufwendungen, die mit der Führung eines solchen Kontos verbunden sein können und durch die Kontogebühren bei Weitem nicht gedeckt werden, sind deshalb von den Kreditinstituten nach der Intention des Gesetzgebers hinzunehmen. Daran bin auch ich als Schlichter gebunden. Damit komme ich zu folgendem Schlichterspruch: Die Sparkasse ist verpflichtet, für Herrn S. ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten und dieses Konto auf Wunsch von Herrn S. als Pfändungsschutzkonto zu führen. Das Schlichtungsverfahren ist kostenfrei, eigene Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet. Dieser Schlichterspruch ist nach der Schlichtungsordnung für die Sparkasse bindend. «

23 Tätigkeitsbericht 2012 Statistische Erhebung über Eingaben von Sparkassenkunden im Jahr Die Verpflichtung zur Kontoführung besteht jedoch nicht, wenn eine solche der Sparkasse nicht zuzumuten ist. So muss es die Sparkasse zum Beispiel nicht hinnehmen, dass ihre Angestellten von einem Kunden in grob herabsetzender Weise tituliert werden.» Die Beschwerde hat keinen Erfolg. I. Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass die Sparkasse im Juli 2012 das Girokonto, das der Beschwerdeführer bei ihr unterhält, zum Ende September 2012 gekündigt hat. II. Die ordentliche und unter Einhaltung einer Frist von zwei Monaten ( 675 Abs. 2 S. 2 BGB; Nr. 26 Abs. 1 S. 3 AGBSpk) ausgesprochene Kündigung der Sparkasse ist wirksam. Sie ist auch unter Berücksichtigung der Selbstverpflichtung der Sparkassen zum Girokonto für jedermann / Bürgerkonto nicht zu beanstanden. Die (Selbst-)Verpflichtung, ein Girokonto zu führen, greift nämlich nicht, wenn die Führung des Kontos der Sparkasse nicht zumutbar ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben. Der Beschwerdeführer hat die Angestellten der Sparkasse offenbar aus Verärgerung über eine Kontosperrung, welche durch eine Pfändung ausgelöst wurde in einer vom 10. Juli 2012 als verdammte Hurensöhne und verpisste Bande von Verbrechern bezeichnet. Derartige Entgleisungen muss die Sparkasse nicht hinnehmen. Auch wenn der Beschwerdeführer wie er mitteilt seine Missgriffe zwischenzeitlich bedauert, sehe ich keine hinreichende Grundlage dafür, die Sparkasse im Schlichtungsweg zu veranlassen, über die gänzlich unangemessenen Entgleisungen des Beschwerdeführers nach kurzer Frist hinwegzusehen. Es wird Sache des Beschwerdeführers sein, die Sparkasse zu gegebener Zeit zu überzeugen, dass derartige Ausfälle künftig nicht mehr zu befürchten sind. «Im Bereich Zahlungsverkehr/Kontoführung gingen im Berichtszeitraum über die vorgenannten Beschwerden zum Girokonto für jedermann /Bürgerkonto hinaus weitere 614 Beschwerden ein. Ein nicht unerheblicher Teil betraf dabei das sogenannte Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) Seit dem 1. Januar 2012 sind die bisherigen Regelungen zum Schutz bei Kontopfändungen weggefallen; Pfändungsschutz kann nur noch über das Pfändungsschutzkonto ( 850k ZPO) erreicht werden. Nach 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO kann ein Kunde jederzeit verlangen, dass das Kre ditinstitut sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto führt. Wird das Pfändungsschutzkonto gepfändet, so erhält der Kontoinhaber unabhängig von der Art der Einkünfte einen automatischen Pfändungsschutz in Höhe eines Grundfreibetrages von derzeit 1.045,04 Euro 2 je Kalendermonat, der jedoch je nach den individuellen Verhältnissen, etwa bei gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen erhöht werden kann. Die Umsetzung der für den Verbraucher teilweise unverständlichen und komplizierten Vorschriften hat in der Praxis insbesondere hinsichtlich der Ansparmöglichkeiten im Rahmen der monatlichen Pfändungsfreibeträge zu Meinungsverschiedenheiten geführt, die zum Gegenstand von an die Schlichtungsstellen gerichteten Kun denbeschwerden wurden. Mitunter wurde auch in den Medien die irrtümliche Auffassung vertreten, dass das Guthaben eines Pfändungsschutzkontos über mehrere Monate hinweg angespart werden kann und solange nicht pfändbar sei, wie es sich im Rahmen des pauschalen Pfändungsfreibetrages bewege. Diese Auffassung widerspricht jedoch der Gesetzesauslegung, wie sie von der Deutschen Kreditwirtschaft, dem Bundesjustizministerium und den Schuldnerschutzverbänden vertreten wird. Nach 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO wird Guthaben in Höhe des pfändungsfreien Betrages, über das der Kontoinhaber im jeweiligen Kalendermonat nicht verfügt hat, im folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem dann geschützten Gut haben nicht von der Pfändung erfasst. Diese Übertragung soll nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch nur einmal möglich sein. Ein weiteres Übertragen in den übernächsten Monat ist nicht möglich. So stellt die Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages (BT-Drucksache 16/12714, S. 19) klar, dass nur eine Übertragung in den folgenden Monat, aber nicht eine weitere Übertragung in den übernächsten Monat in Betracht kommt: Übertragenes Guthaben, das auch im Folgemonat nicht verbraucht wird, steht dem Gläubiger zur Verfügung. Dass das nicht genutzte pfändungsgeschützte Guthaben im zweiten Monat an den Gläubiger auszukehren ist, wird inzwischen auch von diversen Gerichtsentscheidungen bestätigt. 3 Demzufolge konnte auch der Schlichter in dem nachfolgenden Fall nur feststellen, dass sich die Sparkasse rechtmäßig verhalten hat. 2 bis 30. Juni 2013: 1.028,89 EUR 3 z. B. LG Essen, Urteil vom 21. Juni 2012, Az. 10 S 33/12

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