Änderungen im AÜG 2017
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- Silke Grosser
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1 Änderungen im AÜG 2017 April 2017 Stefan Sudmann, Leiter Arbeits- und Tarifrecht
2 Der igz: aktuell mehr als Mitgliedsunternehmen (mittelständisch geprägt, regional aufgestellt und zumeist inhabergeführt) igz-sitz in Münster und Repräsentanz Berlin Branchentarif mit DGB-Gewerkschaften seit 2003 Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ) mit Partnerverband BAP bei den Tarifverhandlungen Branchenzuschlagstarife (Metall+Elektro, Chemie, Kunststoff, Eisenbahn etc.) mit IG Metall, IG BCE, ver.di etc.
3 Gesetzliche Änderungen im AÜG Grundlagen und Praxisfragen
4 Agenda: Die Neuregelungen im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz Überlassungshöchstdauer Vergütung der Zeitarbeitskräfte Kennzeichnungs-, Konkretisierungs- und Informationspflichten Einsatzverbot bei Streik Stefan Sudmann 2
5
6 01 Überlassungshöchstdauer
7 Kernaussagen Zeitarbeitnehmer dürfen nicht länger als 18 Monate an denselben Kunden überlassen werden Arbeitnehmerbezug: Es kommt auf die Überlassungsdauer des konkreten Arbeitnehmers an Anrechnung: wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen vorangegangene Einsätze durch andere Zeitarbeitsunternehmen an denselben Kunden Übergangsregelung: Überlassungszeiten vor dem bleiben unberücksichtigt. Uhr wir auf Null gestellt.
8 Bemessung der Überlassungsdauer - Entleiherbegriff Entleiher = Betrieb oder Unternehmen? Rechtsauffassung der Bundesagentur für Arbeit: Unternehmensbezug (laut Fachlichen Weisungen, erschienen am ) kein Konzernbezug
9 Fristenberechnung Wie lang sind 18 Monate? Umstritten: a) 18 x 30 Tage ( 191 BGB) = 540 Tage oder b) 18 Kalendermonate Beispiel: Der Einsatz beginnt am Wann ist die Überlassungshöchstdauer erreicht? Antwort: Nach Fristenregelung a) mit Ablauf des , nach Fristenregelung b) mit Ablauf des Diese Frage spielt im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AÜG (1.4.) noch keine große Rolle.
10 Fristenberechnung Wie lang sind 18 Monate? Lösung der BA: Grds. Berechnung über 187, 188 BGB bei vollen Überlassungsmonaten Berechnung nach 191 BGB bei Teilmonaten (30 Tage pro Monat)
11 Wann beginnt und endet eine Überlassung? Grundfrage: Wird eine Überlassung immer (nur) dann beendet, wenn der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beendet wird (formeller Überlassungsbegriff), oder immer (schon) dann, wenn der Einsatz tatsächlich beendet ist (tatsächlicher Überlassungsbegriff)? Auf den jeweiligen Einsatz anzurechnende Zeiten: Urlaub, Krankheit, Feiertag während einer Überlassung Freie Tage bei Teilzeitkräften, die stetig eingesetzt werden BA stellt offenbar auf die Dauer des Überlassungsvertrages ab (formelle Sichtweise)
12 Unterbrechung, Addition und Neuberechnung der Fristen Kürzere Unterbrechungen Längere Unterbrechungen Unterbrechung drei Monate oder weniger Mindestens drei Monate und einen Tag Addition der Überlassungszeiten Einsatzzeiten beginnen bei Null Beispiel: letzter Einsatztag bei Kunde A, erster Nichteinsatztag bei Kunde A am , Rückkehr zu Kunde A am : Einsatzzeit bei A beginnt wieder bei Null. Faustformel: Im Kalender drei Monate weiter (vom 1. Nichteinsatztag gerechnet) + ein Tag
13 Abweichung von der Überlassungshöchstdauer Abweichung durch Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages durch Betriebsvereinbarung/Dienstvereinbarung zulässig Verfassungsrechtlich fragwürdig: Nur Einsatzbranche, nicht aber Zeitarbeitsbranche darf abschließen. Tarifgebundene Unternehmen werden bessergestellt als nicht tarifgebundene.
14 Abweichung von der Überlassungshöchstdauer - Vorfragen Enthält der Tarifvertrag selbst eine Überlassungshöchstdauer oder eine Öffnungsklausel für Betriebsvereinbarungen? Wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält: Setzt die Öffnungsklausel Vorgaben zur Überlassungshöchstdauer (z.b. maximal 48 Monate)? Ist das Kundenunternehmen tarifgebunden oder tarifungebunden? Tarifgebunden: Mitglied in dem Arbeitgeberverband, der den abweichenden Tarifvertrag abgeschlossen hat oder, bei Haustarifvertrag, das Unternehmen selbst Tarifungebunden: Nicht Mitglied in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband oder dort Mitglied ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) oder Mitglied in einem reinen OT-Verband (Verband schließt keine Tarifverträge)
15 Abweichungen von der Überlassungshöchstdauer
16 Beispiel TV Leih- /Zeitarbeit (Metall- und Elektroindustrie) Inkrafttreten Ende Mai 2017? Vertragschließende Parteien: Metallarbeitgeberverbände und IG Metall Tarifliche Überlassungshöchstdauer von 48 Monaten; ausnahmsweise länger im Falle von Betriebsvereinbarungen mit Bestandsschutz sowie Einsätzen mit Sachgrund Einsatzdauer beginnt bei Null bei Unterbrechung von mehr als drei Monaten Kürzere ÜHD kann in BV festgelegt werden Einsatzdauer zählt erst ab Inkrafttreten des neuen TV LeiZ
17 Beispiel TV Leih- /Zeitarbeit (Metall- und Elektroindustrie) Bestehende BV ohne ÜHD gelten als BV im Sinne des TVLeiZ: Verhandlungspflicht; wenn keine Einigung erzielt wird: 36 Monate ÜHD Abstellen auf den Betrieb im TV LeiZ: Vereinbarkeit mit Unternehmensbezug? Addition der Einsatzzeiten in allen Betrieben eines Unternehmens Weitergehende Regelung für Betriebe ohne Betriebsvereinbarung: nach 24 Monaten ist ein unbefristeter Arbeitsvertrag anzubieten (dabei handelt es sich nicht um eine ÜHD!); Einsatzzeiten vor dem Inkrafttreten des neuen TV LeiZ zählen hier mit
18 02 Vergütung von Zeitarbeitnehmern
19 Abweichung von Equal Pay durch Tarifverträge der Zeitarbeit Tarifparteien: Arbeitgeberverbände igz und BAP sowie DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit (alle DGB-Einzelgewerkschaften) Abweichung von Equal Treatment weiterhin dauerhaft möglich Abweichung von Equal Pay bis zu 9 Monaten möglich Abweichung von Equal Pay dauerhaft nur möglich durch qualifizierten Tarifvertrag (Branchenzuschlagstarifvertrag seit 2012: 11 Branchenzuschlagstarifvertage mit mehr als 70 Wirtschaftsbereichen (überwiegend Industrie/ produzierender Sektor) 1. Schritt: Anpassung der bestehenden Branchenzuschlagstarifverträge an gesetzliche Rahmenbedingungen 2. Schritt: Verhandlungen über weitere TV BZ
20 Equal Pay nach 9 und 15 Monaten Zwingende Anwendung des igz-dgb-tarifwerkes Zwingende Anwendung des TV über Branchenzuschläge, wenn Überlassung in entsprechende Branche Zwingende Anwendung des igz-dgb-tarifwerkes; keine Anwendung des TV über Branchenzuschläge Equal Pay = Entgelt, das gleichwertig Anwendung eines TV über Branchenzuschläge ist mit dem Tarifentgelt der Einsatzbranche 1. Stufe nach 6 Wochen oder früher 2. Stufe usw. ab dem 10. Monat Gesetzliches Equal Pay ab dem 16. Monat
21 Wie lange sind 9 bzw. 15 Monate? Es gelten die gleichen Grundsätze/Fragestellungen wie bei der Berechnung der Überlassungshöchstdauer Arbeitnehmerbezug und Unternehmensbezug Anrechnung, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen Einsätze durch anderes Zeitarbeitsunternehmen an das selbe Kundenunternehmen sind anzurechnen Übergangsregelung: Überlassungszeiten vor dem bleiben unberücksichtigt. Uhr wird auf Null gestellt.
22 Beispiel Branchenzuschlagstarifvertrag Metall und Elektro Tarifparteien: Arbeitgeberverbände igz und BAP und IG Metall; Pilotabschluss Inkrafttreten des ergänzten TV BZ parallel zum TV LeiZ geplant Bisher 5 Branchenzuschlagsstufen in Höhe von 15% ab der 6. Woche bis zu 50% nach 9 Monaten des tariflichen Basislohns gemäß Zeitarbeitstarif Ergänzung um eine 6. Stufe ab dem 16. Monat ihv 65% geplant (tarifvertragliches Equal Pay) Rechtlich wäre weiterhin Deckelungsregelung -jedenfalls bis zum 15. Monat- möglich Übergangsregelung aus Sicht der Arbeitgeber unbedingt notwendig
23 Unterschied: gesetzliches und tarifliches Equal Pay gesetzliches Equal Pay tarifliches Equal Pay Wann? ab dem 10. Monat des Einsatzes beim selben Kundenunternehmen spätestens nach 15 Monaten des Einsatzes beim selben Kunden Wie? Ermittlung des Vergleichsentgelts eines Stammmitarbeiters; Gesamtvergleich; Zahlung der Differenz als EP-Zulage spätestens nach 6 Wochen stufenweise Heranführung an das Vergleichsentgelt; aber Deckelung jedenfalls 15 Monate alles, was aus Anlass des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird: sämtliche Zahlungen in Geld und Sachleistungen, z.b. Vermögenswirksame Leistungen, Dienstwagen Entgelt, das als gleichwertig mit dem tariflichen Arbeitsentgelt vergleichbarer Stammarbeitnehmer in der Einsatzbranche festgelegt ist; z.b. in Form einer Zuschlagsstufe in einem TV BZ Was? Grds. keine Ermittlung des Vergleichsentgelts; nur im Rahmen der Deckelung (Stundenentgelt) Spielraum für Definition von Equal Pay
24 03 Kennzeichnungs-, Konkretisierungs-, und Informationspflichten
25 Konkretisierung, Kennzeichnung, und Information Kennzeichnungspflicht AÜV muss als solcher ausdrücklich bezeichnet werden Mangel der Schriftform bedeutet wohl nicht Verstoß gegen das Kennzeichnungsverbot; es dürfte sich eher um ein Beweisproblem handeln Konkretisierungspflicht Person des ZAN muss vor der Überlassung unter Bezug auf den AÜV konkretisiert werden (Name, ggf. Geburtsdatum oder Sozialversicherungsnummer) Form? BA-Auffassung: Textform genügt grds.; ausnahmsweise Schriftform, wenn es auf die Person des AN ankommt (Leistungsinhalt) Informationspflicht Hinweis an Mitarbeiter vor der Überlassung, dass er als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird
26 Sanktionen Nichtigkeit des Arbeitsverhältnisses mit Zeitarbeitsunternehmen und gesetzliches Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zum Kundenunternehmen Nur bei Verstoß gegen Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht
27 04 Sonstiges
28 Streik Streik von DGB-Gewerkschaften: Es gilt weiterhin die Streikklausel in 12 MTV igz Streik von Nicht-DGB-Gewerkschaften: Unmittelbare Betroffenheit des Kundenbetriebes Verbot gilt nur für Streikbrechertätigkeiten ZAN dürfen keine Tätigkeiten von Streikenden übernehmen und keine Tätigkeiten von Stammmitarbeitern, die ihrerseits Arbeit von Streikenden übernehmen Notdiensteinsätze sind wohl zulässig Sanktion: Bußgeld bis zu Euro (Kundenunternehmen), unabhängig, ob Streik vom DGB oder nicht DGB-Gewerkschaft.
29 igz-bundesgeschäftsstelle Albersloher Weg Münster Phone: Fax: www: Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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