Leistungsbeschreibung Leistungstyp Betreutes Wohnen im Heim für behinderte Kinder,Jugendliche und junge Erwachsene

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1 Leistungsbeschreibung Leistungstyp Betreutes Wohnen im Heim für behinderte Kinder,Jugendliche und junge Erwachsene Fassung vom 11. April Art der Leistung 1.1 Eingliederungshilfe 1.2 Stationäres Betreuungsangebot 1.3 Dauer des Angebotes 1.4 Betriebserlaubnis 2. Personenkreis 2.1 Alter und Geschlecht 2.2. Art und Schwere der Behinderung 2.3. Gruppen vergleichbaren Hilfebedarfs 3. Ziel der Leistung 3.1 Aufnahme der Zielgruppen 3.2 Eingliederung in die Einrichtung 3.3. Leben in der Gemeinschaft Individuelle Entwicklung, Normalisierung und Selbstbestimmung Wahrung von Individualität und Würde 4. Inhalt und Umfang 4.1 Förderung als ein geplanter Prozess 4.2 Bedarfsgerechte Hilfen 4.3 Beteiligung an Alltagsaufgaben 4.4 Kooperation mit Außenstellen Vermittlung 4.5 Mitwirkung 4.6 Dokumentation Status und Entwicklung des Einzelnen Förderplan, -maßnahmen u. ergebnisse 4.7 Entwicklungsberichte 4.8 Medikamente 4.9 Abstimmung mit ergänzendem Leistungstyp 4.10 Konzeption und Weiterentwicklung 5. Voraussetzungen 5.1 Größe, Stadtteilbezug und Überschaubarkeit 5.2 Gruppen und Räume 5.3 Merkblatt für Planungen 5.4 Abgestimmte Konzeption 5.5 Erlaubnisse und Auflagen 5.6 Personaleinsatz 5.7 Personal 5.8 Übergreifendes und ergänzendes Personal 5.9 Fortbildung und Supervision 6. Bildung von Gruppen vergleichbaren Hilfebedarfs 7. Qualität 1

2 1. Art der Leistung 1.1 Eingliederungshilfe Menschen mit einer geistigen, körperlichen und/oder mehrfachen Behinderung, die in Wohnheimen (bzw. Trainingswohnheimen oder Außenwohngruppen) leben, erhalten Maßnahmen der Eingliederungshilfe gemäß 39/40 BSHG, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Der in der Jugendhilfegesetzgebung enthaltene Erziehungsauftrag ist eingeschlossen. Sofern bei den Anspruchsberechtigten nach 39 BSHG eine Pflegebedürftigkeit im Sinne des SGB XI vorliegt, kommt 43 a SGB XI zur Anwendung. 1.2 Stationäres Betreuungsangebot Wohnheime stellen ein stationäres Betreuungsangebot dar, das im Rahmen einer primär pädagogisch begründeten Förderung lebenspraktische Fähigkeiten und Fertigkeiten bzw. deren Stabilisierung und Erhalt vermittelt. Die Leistung besteht grundsätzlich darin, den Bewohnerinnen und Bewohnern ein Zuhause zu bieten, das ihren individuellen Bedürfnissen und Wünschen soweit als möglich Rechnung trägt. Das Leben in einem Wohnheim hat Gruppenbezug. Die Gruppe sollte nach Art und Schwere der Behinderung sowie nach Alter und Geschlecht heterogen zusammengesetzt sein. 1.3 Dauer des Angebotes Das Angebot ist befristet, es soll im Einzelfall nicht über das 27. Lebensjahr hinaus bestehen. 1.4 Betriebserlaubnis Die Einrichtung arbeitet auf der Basis einer Betriebserlaubnis gem. 45 KJHG. Die Bestimmungen des Heim-Gesetzes finden keine Anwendung. 2. Personenkreis 2.1 Alter und Geschlecht Das Angebot besteht für junge Menschen beiderlei Geschlechts. 2.2 Art und Schwere der Behinderung Es werden junge Menschen mit einer geistigen, körperlichen oder mehrfachen Behinderung betreut, die der stationären Förderung, Versorgung und Pflege bedürfen und ein externes tagesstrukturierendes Angebot wahrnehmen. Wenn bei Mehrfachbehinderungen auch eine seelische Behinderung gegeben ist, darf diese nicht im Vordergrund stehen Gruppen vergleichbaren Hilfebedarfs Das Angebot besteht für Personen, die in der Regel mindestens der Hilfebedarfsgruppe III angehören. (s. Tz.6). 2

3 3. Ziel der Leistung 3.1 Aufnahme der Zielgruppen Die Einrichtungen gewährleisten, dass die Zielgruppe(n) gemäß Konzeption aufgenommen werden (vgl. Tz.4.10 und Tz. 5.4). 3.2 Eingliederung in der Einrichtung Mit der Aufnahme in die Einrichtung erfolgt in der Regel für den jungen Menschen die Herauslösung aus der gewohnten Umgebung in einer sensiblen Phase der persönlichen Entwicklung. Je nach Lage des Einzelfalles sollen beeinflussbare Entwicklungsdefizite ausgeglichen, erreichte Fähigkeiten und Fertigkeiten weitergefördert, eine altersgemäße Hinführung zur Selbst- und Umwelterfahrung sichergestellt werden. Zu gewährleisten ist die jeweils im Einzelfall angemessene Balance von Förderung und Forderungen auf der einen Seite, Ruhe sowie eine dem Wohlbefinden zuträgliche Atmosphäre auf der anderen Seite. 3.3 Leben in der Gemeinschaft Ausgehend von den vorausgehenden bzw. weiterbestehenden Sozialisationsmerkmalen, die u.a. durch die Herkunftsfamilie gegeben sein können, ergibt sich eine Orientierung der soziokulturellen und religiösen Werte. Orientiert am Normalisierungsprinzip sollen die behinderten jungen Menschen über die Vermittlung bestimmter Fähigkeiten und Fertigkeiten sowie mittels unterstützender Begleitung in die Lage versetzt werden, am Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Grundsätzlich gilt der Maßstab der Interessen, Ziele und Aktivitäten nichtbehinderter junger Menscher in vergleichbarem Entwicklungsstand Individuelle Entwicklung, Normalisierung und Selbstbestimmung Die behinderten jungen Menschen erhalten in den Wohnheimen unter Berücksichtigung ihrer individuellen Entwicklung und des Normalisierungsprinzips ein Betreuungsangebot, das die größtmögliche Nähe zur allgemeinen Lebensform unserer Gesellschaft bietet Wahrung von Individualität und Würde Der Anspruch von jungen Menschen mit Behinderungen auf Eingliederung und Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ist sicherzustellen, ihre Individualität und ihre Würde sind zu achten. 4. Inhalt und Umfang 4.1 Förderung als ein geplanter Prozess Der Prozess der Förderung und persönlichen Entwicklung wird unter Berücksichtigung der notwendigen pflegerischen Versorgung geplant und begleitet. Dabei wird der Entwicklungsstand des einzelnen, seine lebenspraktischen, sozialen, emotionalen, psychomotorischen, kognitiven und sensitiven Kompetenzen berücksichtigt. 4.2 Bedarfsgerechte Hilfen Abhängig von der Entwicklung werden Anreize zur Selbst- und Umweltwelterfahrung, Orientierungen der Gleichaltrigen und anderer Altersgruppen, der Entwicklung von spielerischem und probatem Handeln vermittelt. Dies bezieht sich auch auf erzieherische Einflussnahme, die Vermittlung von Werten, die Wahrung eines Schutzraumes und die Entwicklung persönlichen Vertrauens als Voraussetzung zur Entwicklung der Persönlichkeit. Orientiert am individuellen Bedarf und den Festlegungen im Hilfeplan werden Leistungen erbracht, die als Beratung/ Assistenz, Anleitung bzw. umfassende Hilfestellung ausgestaltet werden 3

4 - zum Erwerb bzw. Erhalt von Fähigkeiten und Fertigkeiten im persönlichen und lebenspraktischen Bereich, mit dem Ziel der größtmöglichen Selbständigkeit - zur persönlichen Lebensgestaltung, Entwicklung individueller Bedürfnisse und Hilfe bzw. Anleitung bei deren Erfüllung. - zur notwendigen pflegerischen Versorgung - zur Förderung des Sozialverhaltens innerhalb und außerhalb des Wohnheims - zur Bewältigung psychosozialer Krisen - zu Außenkontakten und zur Umwelterfahrung - zur Gewährleistung der medizinischen und therapeutischen Versorgung (Sorge für regelmäßige ärztliche und zahnärztliche Versorgung, Sicherstellung der notwendigen therapeutischen Versorgung, Unterstützung bei der Einnahme der verordneten Medikamente etc.) - zur Hilfe und Unterstützung bei der Förderung in Schule, Ausbildung, Arbeit und Beschäftigung - zur Freizeitgestaltung und bei Reisen, sowohl bei gemeinschaftlichen als auch individuellen Aktivitäten. - zu Behördengängen, Arztbesuchen, Einkäufen - zur Zubereitung bzw. Bereitstellung und Einnahme von Mahlzeiten ( s. Tz.4.3) - zur Reinigung der Wäsche (s. Tz.4.3) - zur Reinigung der Zimmer (s.tz.4.3) 4.3 Beteiligung an Alltagsaufgaben Der Einrichtungsträger schafft organisatorisch und räumlich die Voraussetzungen dafür, dass die Beteiligung der Bewohnerinnen und Bewohner an den regelmäßig wiederkehrenden Aufgaben des Alltages möglich ist. Die Bewohnerinnen und Bewohner werden im Rahmen ihrer Fähigkeiten an der wirtschaftlichen Versorgung und der Gestaltung der Alltagserfordernisse beteiligt, sofern dies entwicklungsgemäß und abhängig von Art und Schwere der Behinderung sinnvoll und vertretbar ist. In diesem Zusammenhang kann schon das Dabeisein eine Beteiligung darstellen. Die Zentralversorgung (Verpflegung, Wäsche) wird zugunsten einer größeren Autonomie der Wohngruppen im Bereich der Selbstversorgung soweit wie möglich reduziert. Die Bewohnerinnen und Bewohner werden beim Einkauf der Lebensmittel und der Zubereitung der Mahlzeiten beteiligt (Auswahl, Mitarbeit, Zusehen). Das gilt auch für damit zusammenhängende Hausarbeiten und das Waschen, insbesondere der Kleidung. Die Bewohnerinnen und Bewohner reinigen wenn möglich ihre Zimmer selbst oder mit Hilfe des gruppenbezogenen Personals. An der Reinigung der gemeinschaftlich zu nutzenden Räume werden die Bewohnerinnen und Bewohner ihren Fähigkeiten entsprechend beteiligt. Die Reinigung der Sanitärbereiche und Verkehrsflächen wird in der Regel von Reinigungskräften durchgeführt.. An der Gartenarbeit/-pflege werden die Bewohnerinnen und Bewohner ihren Wünschen und Fähigkeiten entsprechend beteiligt. 4.4 Kooperation mit Außenstellen Die Einrichtung arbeitet mit allen öffentlichen und nicht- öffentlichen Stellen zusammen, die an der Rehabilitation des Einzelnen beteiligt sind (s. Tz ) Vermittlung Mit Erreichen der Volljährigkeit werden Hilfe- und Förderplan unter Fragestellung der absehbar angemessenen Wohnform im Erwachsenenalter gestaltet. Die Einrichtung hilft bei der Suche geeigneter Anschlussmaßnahmen, begleitet den Übergang und sorgt in angemessener Weise für den Prozess der Ablösung. 4.5 Mitwirkung Den Bewohnerinnen und Bewohnern, den Angehörigen oder gesetzlichen Vertretern wird eine angemessene Mitwirkung bei den sie betreffenden Angelegenheiten eingeräumt. 4

5 Darüber hinaus stellt die Einrichtung sicher, dass Kontakte zu den Eltern und der Familie in angemessener Form aufrechterhalten werden. 4.6 Dokumentation Um die Betreuungsarbeit nachvollziehbar zu machen, muss die Arbeit in allen wesentlichen Punkten dokumentiert werden. Dies erfolgt z.b. durch - Dienstpläne für die einzelnen Gruppen - Dienstbuch für jede Gruppe mit Angaben über die Einhaltung der Dienstpläne (Anwesenheit der Betreuerinnen und Betreuer) und allgemeinen Angaben zum Tagesgeschehen - Nachtwachenbuch, in dem Kontrollgänge und notwendige Versorgung und sonstige Vorkommnisse aufzuführen sind Status und Entwicklung des Einzelnen Es wird eine Betreuungs- (einschließlich Pflege-) Dokumentation geführt, die für jede Heimbewohnerin und jeden Heimbewohner Angaben bzw. Verfahrensregelungen zu nachfolgenden Punkten enthalten muss: - Persönliche Daten, - Name und Anschrift der gesetzlichen Betreuerin bzw. des gesetzlichen Betreuers, - Diagnose Anamnese - Erkrankungen - Beurlaubungen - ärztliche Verordnungen - Verwahrung und ggf. Verabreichung der Medikamente und Inanspruchnahme sonstiger Verordnungen - gesundheitlich relevante sonstige Vorkommnisse und Maßnahmen Förderplan, -maßnahmen u. ergebnisse (s.tz.4.4) Aufgrund einer Analyse der vorhandenen Fähigkeiten und Fertigkeiten und unter Berücksichtigung des Hilfeplans gem. 36 f. KJHG bzw. des vom Rehabilitationsträger aufgestellten Gesamtplans werden Förderpläne erstellt. Die Förderpläne werden von der Einrichtung fortgeschrieben, regelmäßig überprüft und den notwendigen Erfordernissen angepasst. Die Fördermaßnahmen werden dokumentiert. Diese Dokumentation enthält Angaben zu folgenden Punkten: - Maßnahmen zur Durchführung der Förderpläne - Beteiligung an hauswirtschaftlichen Tätigkeiten - Inanspruchnahme von Freizeit- und Bildungsangeboten - Umgang mit Geld (z.b. Taschengeld, Bekleidungsgeld) - Teilnahme an externen tagesstrukturierenden Angeboten - Kontakte zu der tagesstrukturierenden Einrichtung - Kontakte der bzw. des Behinderten zu Angehörigen und Freunden. 4.7 Entwicklungsberichte Die individuellen Entwicklungs- und Rehabilitationsverläufe werden durch Entwicklungsberichte dokumentiert, die dem zuständigen Kostenträger (Bezirksamt, Versicherungsträger o.a.) zugeleitet werden. 4.8 Medikamente Die Einrichtung sorgt (in Absprache mit der Bewohnerin bzw. dem Bewohner und ggf. anderen Beteiligten) für eine ordnungsgemäße Verwahrung der Medikamente und dokumentiert die Einnahme. 5

6 4.9 Abstimmung mit ergänzendem Leistungstyp Sofern unter dem Dach der Einrichtung Angebote unterschiedlicher Leistungstypen bestehen, werden diese abgestimmt und deren Zusammenwirken sowie Abgrenzung in der Konzeption dargestellt (s.tz und 5.4 ) Konzeption und Weiterentwicklung Die konkrete Planung der Leistungen und der Abläufe werden in einer Konzeption dargestellt. Diese wird bedarfsgerecht fortgeschrieben und weiterentwickelt (s. Tz. 3.1 und 5.4) 5. Voraussetzungen 5.1 Größe, Stadtteilbezug und Überschaubarkeit Wohnheime sollen in einer Wohngegend mit guter Infrastruktur liegen. Die Eignung der Lage innerhalb der Stadt hängt im wesentlichen von den Bedürfnissen der Bewohner ab. Die Wohnheime bieten gruppengegliedertes Wohnen und gruppenbezogenen Personaleinsatz. Die einzelnen Gruppen haben in der Regel 6 bis 8 Plätze Gruppen und Räume Es wird sichergestellt, dass das Angebot in kleinen, überschaubaren Wohneinheiten ausgestaltet wird. Grundsätzlich sind Einzelzimmer mit eigenem Sanitärbereich - zumindest für zwei Bewohner ein Sanitärbereich - vorzusehen. Zimmer für mehr als zwei Bewohner werden als nicht angemessen angesehen und sollen - soweit in Einzelfällen noch vorhanden - abgebaut werden. Die Bewohner sollen soweit wie möglich auf die Ausgestaltung und Ausstattung ihrer Zimmer Einfluss nehmen können und auch bei der Gestaltung der gemeinschaftlich zu nutzenden Räume beteiligt werden. 5.3 Merkblatt für Planungen Die Einrichtungsträger richten sich bei den Anforderungen an den Standort, bei der Bauplanung und -ausführung nach einem von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung entwickelten Merkblatt für Wohnheime für Behinderte. 5.4 Abgestimmte Konzeption (vgl. Tz. 3.1 und 4.10) Die mit der Senatsverwaltung - Bereich Soziales abgestimmte Konzeption ist verbindlich. Sie muss mindestens Aussagen enthalten zu: - Standort - Art und Ziel der Einrichtung - Größe und Gliederung der Einrichtung - Raumprogramm - Personenkreis - Betreuungsangebot mit zeitlicher Zuordnung des Personals und Aussage zum Betreuersystem (Bezugsbetreuer / Gruppenbetreuer) - Freizeitgestaltung - Tagesstrukturierendes Angebot (intern/extern) - Ausschlusskriterien - Modalitäten bei Aufnahme und Entlassung - Organisation von Essens- und Wäscheversorgung - Hausreinigung, Gartenpflege - Vorgesehene Personalausstattung (Qualifikation, Einsatz), die sich an den Personalorientierungswerten für erwachsene Behinderte in der Fassung des Beschlusses Nr. 22 / 1994 der Entgeltkommission für den Sozialhilfebereich ausrichtet 6

7 Die Konzeption wird jeder Mitarbeiterin und jedem Mitarbeiter zugänglich gemacht. 5.5 Erlaubnisse und Auflagen Alle Vorgänge, die den Betrieb der Einrichtung begründen und die der Sicherheit von Bewohnerinnen und Bewohnern sowie den Anlagen dienen, werden in der Verantwortung des Trägers durchgeführt und dokumentiert 5.6 Personaleinsatz Das Betreuungspersonal wird in der Regel gruppenbezogen eingesetzt. In der Regel ist eine Besetzung der Stellen mit Fachpersonal anzustreben. (s.tz. 5.7). Wohngruppen, die sich selbst versorgen, kann neben dem Betreuungspersonal eine Gruppenhilfe zugeordnet werden. Die Anzahl der Stellen für das Betreuungspersonal wird aufgrund der Feststellung, zu welchen Gruppen vergleichbaren Hilfebedarfs die betreuten Menschen mit Behinderungen gehören, vereinbart. Bei Veränderungen in der Zuordnung zu den Gruppen vergleichbaren Hilfebedarfs ist der Stellenumfang entsprechend anzupassen. Dabei wird in den jeweiligen Hilfebedarfsgruppen ( III, bzw. IV oder V ) das Betreuungspersonal entsprechend der nachstehenden Tabelle für eine(n) Betreuten kalkuliert: Zahl der Betreuten in einer Hilfebedarfsgruppe Hilfebedarfs- Hilfebedarfs- Wohngruppe III gruppe IV gruppe V 8 0,51 0,95 1,39 7 0,58 1,08 1,58 6 0,67 1,26 1,85 Bei im April 2000 bereits bestehenden Einrichtungen wird bei der Anwendung der Tabelle die tatsächliche Dienstplangestaltung für die einzelnen Wohngruppen berücksichtigt, wenn ein überwiegender Anteil Betreuter mit höherem Hilfebedarf in der Wohngruppe diesen Ausgleich notwendig macht. Wenn individuell begründet, können auch Personen, die den Hilfebedarfsgruppen I oder II angehören, in einem Heim betreut werden. Für sie gilt dann der Betreuungsumfang der Hilfebedarfsgruppe III. Sind die vereinbarten Gruppengrößen aus der Vergangenheit begründet - ausnahmsweise kleiner als 6 oder größer als 8 werden notwendige rechnerische Anpassungen vorgenommen. 5.7 Personal Als Fachpersonal im Gruppendienst in Heimen für junge Menschen mit einer geistig und/oder körperlichen Behinderung kommen in erster Linie Erzieherinnen und Erzieher oder Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger in Betracht. 5.8 Übergreifendes und ergänzendes Personal Bei Bedarf wird gruppenübergreifend zusätzliches Personal eingesetzt. Das betrifft therapeutische oder sozialarbeiterische oder für spezielle Reha-Aufgaben erforderliche Dienstleistungen. 5.9 Fortbildung und Supervision Der Träger ist verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Fortbildungen teilnehmen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist ein Supervisionsangebot zu machen, dessen 7

8 Durchführung dokumentiert wird. Es sind regelmäßige Teambesprechungen vorzusehen. 6. Bildung von Gruppen vergleichbaren Hilfebedarfs Für die Ermittlung des Hilfebedarfs wird das von Frau Dr. Heidrun Metzler, Forschungsstelle Lebenswelten behinderter Menschen, Tübingen, entwickelte Erhebungsinstrument Hilfebedarf von Menschen mit Behinderung im Lebensbereich Wohnen/individuelle Lebensgestaltung (HMB-W Version 7/99) angewandt. Die Entscheidung, welcher Hilfebedarfsgruppe der zu betreuende Mensch mit Behinderungen zuzuordnen ist, trifft der Sozialhilfeträger, vertreten durch das zuständige Bezirksamt, auf Vorschlag der Einrichtung. 7. Qualität Gem. Tz. 10, 11, 12 des Berliner Rahmenvertrages werden Maßnahmen der Qualitätssicherung in der Verantwortung des Trägers durchgeführt und dargestellt. Der vereinbarte Bericht zur Struktur und Leistung der Einrichtung sowie zu Maßnahmen der Qualitätssicherung ist von den Einrichtungen bis zum 15. Februar eines jeden Jahres bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung vorzulegen. Der Träger der Sozialhilfe - vertreten durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung - ist berechtigt, sich von der Erfüllung der vereinbarten Qualitätskriterien auch vor Ort zu überzeugen. 8

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