Information des Bezirkskrankenhauses Bayreuth zur strafgerichtlichen Unterbringung des Herrn Mollath

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1 22. Mai 2013 Information des Bezirkskrankenhauses Bayreuth zur strafgerichtlichen Unterbringung des Herrn Mollath Nachdem es spätestens mit Jahresbeginn in dem Unterbringungsverfahren Gustl Mollath beinahe täglich zu diversen Veröffentlichungen in Presse sowie Berichten im Radio und Fernsehen gekommen ist und darüber hinaus nicht nur durch den Unterstützerkreis Gustl Mollath, sondern auch durch seinen jetzigen Rechtsanwalt, Herrn Dr. Strate und diverse Dritte verschiedenste, eigentlich vertrauliche Dokumente ins Internet gestellt wurden, sieht sich das Bezirkskrankenhaus Bayreuth veranlasst, Informationen zu geben. Der Grund hierfür liegt nicht nur in dem weit über das normale Maß hinausgehenden Umfang der Veröffentlichungen, sondern auch darin, dass in einer Vielzahl dieser Veröffentlichungen es zu Falschdarstellungen über die Arbeitsweise der Forensischen Klinik am Bezirkskrankenhaus Bayreuth sowie zu persönlichen Angriffen gegenüber verschiedenen Mitarbeitern und insbesondere dem im Strafverfahren als Gutachter tätigen Chefarzt, Dr. med. Leipziger, gekommen ist. Es wird in einem bisher nicht gekannten Maße die Arbeit der Forensischen Klinik angegriffen. Es ist bereits geradezu an der Tagesordnung, dass Beleidigungen, Verunglimpfungen und falsche Verdächtigungen erfolgen. Vor allem aber sehen wir uns veranlasst, durch diese Stellungnahme Belastungen und einer negativen Auswirkung auf therapeutische Belange im Sinne der Fürsorgeverpflichtung gegenüber Patienten und Mitarbeitern entgegen zu wirken. Dabei kann die Klarstellung der wesentlichen Abläufe selbstverständlich nur unter Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht und unter größter Beachtung der Fürsorgepflicht gegenüber Herrn Gustl Mollath erfolgen. Es wird ausschließlich zu Punkten Stellung genommen, die durch Unterstützer/Anwälte des Herrn Mollath bereits öffentlich gemacht Seite 1 von 5

2 wurden und aus hiesiger Sicht einer Klarstellung bedürfen, den allgemeinen Ablauf in der Klinik für Forensische Psychiatrie beim Bezirkskrankenhaus Bayreuth betreffen. Im Einzelnen soll auf verschiedene, in den Medien mehrfach falsch dargestellte, Abläufe innerhalb der Klinik eingegangen werden. Über Herrn Mollath wird behauptet, dass er nur die Kleidung besitzt, die er am Leib trägt/bei seiner Einweisung hatte. Jedem Patienten, der mittellos ist, steht monatlich ein Barbetrag von derzeit mindestens 51,57 Euro zur freien Verfügung zu. Außerdem erhalten mittellose Patienten, wenn sie Bedarf an Kleidung haben, vom Bezirkskrankenhaus die erforderliche Kleidung gestellt. Soweit die benötigten Bekleidungsstücke nicht hier auf Lager sind, kann für jeden Patienten einmal im Jahr eine Beschaffung von Kleidung in Absprache mit dem Patienten in Höhe von 51,13 zusätzlich vorgenommen werden. Kein Patient muss über Jahre hinweg nur mit dem auskommen, was er auf dem Leib trägt. Sollte Herr Mollath von diesen Einkaufs- oder Beschaffungsmöglichkeiten keinen Gebrauch machen, wäre dies seine eigene Entscheidung. Über Herrn Mollath wird behauptet, dass er in die Psychiatrie verräumt und mundtot gemacht wurde. Neben anwaltschaftlicher Vertretung hat jeder Patient die Möglichkeit telefonisch oder brieflich Kontakt zu seinem sozialen Umfeld zu halten. Besuche sind im Rahmen der Besuchsregelung fast täglich innerhalb der Klinik möglich. Auch Pressevertreter haben, wenn gewünscht, Zugang zu den Patienten. Über Herrn Mollath wird behauptet, dass er sein gesamtes Vermögen und seine persönliche Habe (er habe nicht einmal mehr ein Bild seiner Mutter) verloren hätte. Der Sozialdienst der Klinik unterstützt jeden Patienten bei allen zu klärenden Angelegenheiten. So wird zum Beispiel Unterstützung angeboten bei Wohnungsangelegenheiten, Rentenfragen, Schuldenregulierung und auch der Seite 2 von 5

3 Vermittlung von Kontakten zu Angehörigen. Durch die Unterbringung drohende Vermögensverluste abzuwenden, oder die Vermeidung des Verlustes persönlicher Habe gehört ebenso zu diesem Aufgabenbereich. Auch eine rechtliche Betreuung für Herrn Mollath wurde aus Fürsorgepflicht zur Schadensvermeidung angeregt. Sofern die entsprechenden Hilfsangebote abgelehnt werden, kann der Klinik nicht angelastet werden, dass vermeidbare Schäden nicht abgewendet wurden, da ohne Auftrag des Patienten der Sozialdienst nicht für ihn tätig werden darf. Über Herrn Mollath wird behauptet, dass er in der forensischen Klinik Willkürmaßnahmen ausgesetzt sei. Eine forensische Klinik als Ort staatlichen Freiheitsentzuges unterliegt vielfachen externen Kontrollen. Entscheidungen über die Fortdauer oder Beendigung der Unterbringung liegen in der Hand der Justiz. Alle Patienten und/oder deren Anwälte haben jederzeit die Möglichkeit Fragen der Ausgestaltung der Unterbringung oder auch die Notwendigkeit der Fortdauer der Unterbringung gerichtlich prüfen zu lassen. Darüber hinaus können die zuständige Besuchskommission nach dem Bayer. Unterbringungsgesetz, aufgrund von Gesetzen tätige Menschenrechtskommissionen und bei eher alltäglichen Fragen vor Ort der Patientenfürsprecher/die Patientenfürsprecherin jederzeit Einblick in die Arbeit der Klinik nehmen und sich Beschwerden von Patienten annehmen. Über Herrn Mollath wird behauptet, dass er seit Jahren auf geschlossenen Stationen eingesperrt ist und allenfalls 1 bis 2 Stunden Hofgang erhält. Nicht erwähnt wird dabei, dass Herr Mollath wie jeder Patient, der die Voraussetzungen für entsprechende Lockerungen erreicht hat, bereits seit Juli 2009 die Möglichkeit hat, in Begleitung von Mitarbeitern die Klinik zu verlassen, z.b. in das Stadtgebiet zu gehen. Seit November 2011 hat Herr Mollath die Genehmigung zu alleinigen Ausgängen auf dem weiträumigen Areal des Bezirkskrankenhauses. Bei einer dieser Gelegenheiten sind auch die Filmaufnahmen entstanden, die im Internet auf der für Herrn Mollath geführten Homepage zu sehen sind. Seite 3 von 5

4 Über Herrn Mollath wird behauptet, dass seine Telefonate abgehört wurden. Jede Station verfügt über ein Patiententelefon mit einer sog. Sprechhaube, von dem aus jeder Patient vertraulich, das heißt ohne dass mitgehört werden kann, telefonieren kann. Die Telefonanlage des Bezirkskrankenhauses verfügt über keine technischen Vorkehrungen, dass abgehört werden könnte. Zudem besteht für Patienten die Möglichkeit, während des Ausganges in das Gelände dort ungestört zu telefonieren. Wenn Herr Mollath lautstark, ohne Nutzung der Sprechhaube, im Angesicht von Mitarbeitern telefoniert, scheint er auf die mögliche Vertraulichkeit des Gespräches keinen Wert zu legen. Über Herrn Mollath wird behauptet, dass er nachts alle zwei Stunden aufgeweckt wird, um ihn um seinen Schlaf zu bringen. Kein Patient der Klinik wird, wie öffentlich dargestellt, nachts zweistündig geweckt. Richtig ist vielmehr, dass, wie in Krankenhäusern üblich, in der Zeit der Nachtruhe zwischen 23:00 Uhr und 05:00 Uhr Mitarbeiter des Pflegedienstes einen Kontrollgang auch mit einer Nachschau in den einzelnen Patientenzimmern durchführen, ohne dabei jedoch Patienten zu wecken. Die Stellungnahmen zur Notwendigkeit der weiteren Unterbringung von Patienten, die durch das Bezirkskrankenhaus abzugeben sind, sind keine Einzelentscheidungen des Maßregelvollzugsleiters, sondern beruhen auf eingehender Prüfung und Erörterung im gesamten Behandlungsteam. Auch international anerkannte Prognosekritierien kommen bei dieser Einschätzung zur Anwendung. In Fällen, in denen Patienten gänzlich anderer Einschätzung ihres Gesundheitsund Behandlungsstandes sind, wird auch von der Klinik selbst bei Gericht die Einholung eines zusätzlichen externen Sachverständigengutachtens angeregt, wie es auch im Fall Mollath geschehen ist. Diese gutachterlichen Stellungnahmen dienen wie gesetzlich vorgesehen den einzig in der Angelegenheit entscheidungsbefugten Gerichten dazu, eine Einschätzung der medizinischen Situation vorzunehmen, und sollen die Richter in Seite 4 von 5

5 die Lage versetzen, für die Zukunft eine Gefährlichkeitsbeurteilung treffen zu können. Nicht Aufgabe eines forensisch tätigen Gutachters ist es, Sachverhalte festzustellen und diese rechtlich zu würdigen. Diese Aufgabe kommt in unserem Rechtsstaat einzig den Gerichten zu. Im Interesse unserer Patienten und Mitarbeiter hat sich das Bezirkskrankenhaus Bayreuth zu dem ungewöhnlichen Schritt entschieden, selbst an die Öffentlichkeit zu gehen, da die Diffamierungen der Tätigkeit der Mitarbeiter der Forensischen Klinik in der öffentlichen Berichterstattung zwischenzeitlich ein bisher nicht bekanntes Ausmaß erreicht haben. Selbstverständlich sehen wir uns auch zukünftig uneingeschränkt an die Verschwiegenheitspflicht bezüglich aller patientenbezogenen Daten verpflichtet. In dieser Stellungnahme haben wir daher lediglich auf Punkte eingehen können, die Herr Mollath oder seine Vertreter öffentlich gemacht haben. Öffentlich erhobene Behauptungen, Herr Mollath hat von der Schweigepflicht entbunden, können keine Grundlage bieten, die persönliche und gesundheitliche Problematik des Herrn Mollath oder im gerichtlichen Verfahren relevante gutachterliche Bewertungen durch die Klinik und ihre Verantwortlichen öffentlich darzustellen, selbst wenn hierzu von Vertretern des Herrn Mollath oder sonstigen Dritten Veröffentlichungen erfolgten. Inhaltliche Stellungnahmen können im Unterbringungsverfahren grundsätzlich nur gegenüber den zuständigen Justizbehörden im Rahmen der geltenden Bestimmungen abgegeben werden. Abteilung für Öffentlichkeitsarbeit Bezirkskrankenhaus Bayreuth Seite 5 von 5

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