Baugesetzbuch (BauGB)

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1 Baugesetzbuch (BauGB) BauGB Ausfertigungsdatum: Vollzitat: "Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2193) geändert worden ist" Stand: Neugefasst durch Bek. v I 2414; Zuletzt geändert durch Art. 6 G v I 1722 Hinweis: Änderung durch Art. 1 G v I 1057 (Nr. 25) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Änderung durch Art. 6 G v I 1298 (Nr. 32) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Änderung durch Art. 2 G v I 2193 (Nr. 44) textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet Fußnote (+++ Textnachweis Geltung ab: ) (+++ Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. 246a +++) Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v I 2191 mwv Inhaltsübersicht Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht Erster Teil Bauleitplanung... Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung 1 Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz 1a Aufstellung der Bauleitpläne 2 Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht 2a Beteiligung der Öffentlichkeit 3 Beteiligung der Behörden 4 Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung 4a Einschaltung eines Dritten 4b Überwachung 4c Zweiter Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) Inhalt des Flächennutzungsplans 5 Genehmigung des Flächennutzungsplans 6 Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das 6a Internet Anpassung an den Flächennutzungsplan 7 - Seite 1 von 117 -

2 Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) Zweck des Bebauungsplans 8 Inhalt des Bebauungsplans 9 Verordnungsermächtigung 9a Beschluss, Genehmigung und Inkrafttreten des Bebauungsplans 10 Zusammenfassende Erklärung zum Bebauungsplan; Einstellen in das Internet 10a Vierter Abschnitt Zusammenarbeit mit Privaten; vereinfachtes Verfahren Städtebaulicher Vertrag 11 Vorhaben- und Erschließungsplan 12 Vereinfachtes Verfahren 13 Bebauungspläne der Innenentwicklung 13a Einbeziehung von Außenbereichsflächen in das beschleunigte Verfahren 13b Zweiter Teil Sicherung der Bauleitplanung Erster Abschnitt Veränderungssperre und Zurückstellung von Baugesuchen Veränderungssperre 14 Zurückstellung von Baugesuchen 15 Beschluss über die Veränderungssperre 16 Geltungsdauer der Veränderungssperre 17 Entschädigung bei Veränderungssperre 18 Zweiter Abschnitt Teilung von Grundstücken; Gebiete mit Fremdenverkehrsfunktionen Teilung von Grundstücken 19 (weggefallen) 20 (weggefallen) 21 Sicherung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktionen 22 (weggefallen) 23 Dritter Abschnitt Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde Allgemeines Vorkaufsrecht 24 Besonderes Vorkaufsrecht 25 Ausschluss des Vorkaufsrechts 26 Abwendung des Vorkaufsrechts 27 Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter 27a Verfahren und Entschädigung 28 Dritter Teil Regelung der baulichen und sonstigen Nutzung; Entschädigung Erster Abschnitt Zulässigkeit von Vorhaben Begriff des Vorhabens; Geltung von Rechtsvorschriften 29 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans 30 Ausnahmen und Befreiungen 31 - Seite 2 von 117 -

3 Vierter Teil Bodenordnung Nutzungsbeschränkungen auf künftigen Gemeinbedarfs-, Verkehrs-, 32 Versorgungs- und Grünflächen Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung 33 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile 34 Bauen im Außenbereich 35 Beteiligung der Gemeinde und der höheren Verwaltungsbehörde 36 Bauliche Maßnahmen des Bundes und der Länder 37 Bauliche Maßnahmen von überörtlicher Bedeutung auf Grund von 38 Planfeststellungsverfahren; öffentlich zugängliche Abfallbeseitigungsanlagen Zweiter Abschnitt Entschädigung Vertrauensschaden 39 Entschädigung in Geld oder durch Übernahme 40 Entschädigung bei Begründung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten und bei 41 Bindungen für Bepflanzungen Entschädigung bei Änderung oder Aufhebung einer zulässigen Nutzung 42 Entschädigung und Verfahren 43 Entschädigungspflichtige, Fälligkeit und Erlöschen der 44 Entschädigungsansprüche Erster Abschnitt Umlegung Zweck und Anwendungsbereich 45 Zuständigkeit und Voraussetzungen 46 Umlegungsbeschluss 47 Beteiligte 48 Rechtsnachfolge 49 Bekanntmachung des Umlegungsbeschlusses 50 Verfügungs- und Veränderungssperre 51 Umlegungsgebiet 52 Bestandskarte und Bestandsverzeichnis 53 Benachrichtigungen und Umlegungsvermerk 54 Umlegungsmasse und Verteilungsmasse 55 Verteilungsmaßstab 56 Verteilung nach Werten 57 Verteilung nach Flächen 58 Zuteilung und Abfindung 59 Abfindung und Ausgleich für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige 60 Einrichtungen Aufhebung, Änderung und Begründung von Rechten 61 Gemeinschaftliches Eigentum; besondere rechtliche Verhältnisse 62 Übergang von Rechtsverhältnissen auf die Abfindung 63 Geldleistungen 64 Hinterlegung und Verteilungsverfahren 65 Aufstellung und Inhalt des Umlegungsplans 66 Umlegungskarte 67 Umlegungsverzeichnis 68 Bekanntmachung des Umlegungsplans, Einsichtnahme 69 Zustellung des Umlegungsplans 70 - Seite 3 von 117 -

4 Inkrafttreten des Umlegungsplans 71 Wirkungen der Bekanntmachung 72 Änderung des Umlegungsplans 73 Berichtigung der öffentlichen Bücher 74 Einsichtnahme in den Umlegungsplan 75 Vorwegnahme der Entscheidung 76 Vorzeitige Besitzeinweisung 77 Verfahrens- und Sachkosten 78 Abgaben- und Auslagenbefreiung 79 Zweiter Abschnitt Vereinfachte Umlegung Zweck, Anwendungsbereich, Zuständigkeiten 80 Geldleistungen 81 Beschluss über die vereinfachte Umlegung 82 Bekanntmachung und Rechtswirkungen der vereinfachten Umlegung 83 Berichtigung der öffentlichen Bücher 84 Fünfter Teil Enteignung Erster Abschnitt Zulässigkeit der Enteignung Enteignungszweck 85 Gegenstand der Enteignung 86 Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Enteignung 87 Enteignung aus zwingenden städtebaulichen Gründen 88 Veräußerungspflicht 89 Enteignung von Grundstücken zur Entschädigung in Land 90 Ersatz für entzogene Rechte 91 Umfang, Beschränkung und Ausdehnung der Enteignung 92 Zweiter Abschnitt Entschädigung Entschädigungsgrundsätze 93 Entschädigungsberechtigter und Entschädigungsverpflichteter 94 Entschädigung für den Rechtsverlust 95 Entschädigung für andere Vermögensnachteile 96 Behandlung der Rechte der Nebenberechtigten 97 Schuldübergang 98 Entschädigung in Geld 99 Entschädigung in Land 100 Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte 101 Rückenteignung 102 Entschädigung für die Rückenteignung 103 Dritter Abschnitt Enteignungsverfahren Enteignungsbehörde 104 Enteignungsantrag 105 Beteiligte 106 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Seite 4 von 117 -

5 Einleitung des Enteignungsverfahrens und Anberaumung des Termins zur 108 mündlichen Verhandlung; Enteignungsvermerk Genehmigungspflicht 109 Einigung 110 Teileinigung 111 Entscheidung der Enteignungsbehörde 112 Enteignungsbeschluss 113 Lauf der Verwendungsfrist 114 Verfahren bei der Entschädigung durch Gewährung anderer Rechte 115 Vorzeitige Besitzeinweisung 116 Ausführung des Enteignungsbeschlusses 117 Hinterlegung 118 Verteilungsverfahren 119 Aufhebung des Enteignungsbeschlusses 120 Kosten 121 Vollstreckbarer Titel 122 Sechster Teil Erschließung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Erschließungslast 123 Erschließungspflicht nach abgelehntem Vertragsangebot 124 Bindung an den Bebauungsplan 125 Pflichten des Eigentümers 126 Zweiter Abschnitt Erschließungsbeitrag Erhebung des Erschließungsbeitrags 127 Umfang des Erschließungsaufwands 128 Beitragsfähiger Erschließungsaufwand 129 Art der Ermittlung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands 130 Maßstäbe für die Verteilung des Erschließungsaufwands 131 Regelung durch Satzung 132 Gegenstand und Entstehung der Beitragspflicht 133 Beitragspflichtiger 134 Fälligkeit und Zahlung des Beitrags 135 Siebter Teil Maßnahmen für den Naturschutz Pflichten des Vorhabenträgers; Durchführung durch die Gemeinde; Kostenerstattung Verteilungsmaßstäbe für die Abrechnung Satzungsrecht 135a 135b 135c Zweites Kapitel Besonderes Städtebaurecht Erster Teil Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen Erster Abschnitt - Seite 5 von 117 -

6 Allgemeine Vorschriften Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen 136 Beteiligung und Mitwirkung der Betroffenen 137 Auskunftspflicht 138 Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger 139 Zweiter Abschnitt Vorbereitung und Durchführung Vorbereitung 140 Vorbereitende Untersuchungen 141 Sanierungssatzung 142 Bekanntmachung der Sanierungssatzung, Sanierungsvermerk 143 Genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge 144 Genehmigung 145 Durchführung 146 Ordnungsmaßnahmen 147 Baumaßnahmen 148 Kosten- und Finanzierungsübersicht 149 Ersatz für Änderungen von Einrichtungen, die der öffentlichen Versorgung 150 dienen Abgaben- und Auslagenbefreiung 151 Dritter Abschnitt Besondere sanierungsrechtliche Vorschriften Anwendungsbereich 152 Bemessung von Ausgleichs- und Entschädigungsleistungen, Kaufpreise, 153 Umlegung Ausgleichsbetrag des Eigentümers 154 Anrechung auf den Ausgleichsbetrag, Absehen 155 Überleitungsvorschriften zur förmlichen Festlegung 156 Kosten und Finanzierung der Sanierungsmaßnahme 156a Vierter Abschnitt Sanierungsträger und andere Beauftragte Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde 157 Voraussetzungen für die Beauftragung als Sanierungsträger 158 Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger 159 Treuhandvermögen 160 Sicherung des Treuhandvermögens 161 Fünfter Abschnitt Abschluss der Sanierung Aufhebung der Sanierungssatzung 162 Fortfall von Rechtswirkungen für einzelne Grundstücke 163 Anspruch auf Rückübertragung 164 Sechster Abschnitt Städtebauförderung Einsatz von Städtebauförderungsmitteln Verwaltungsvereinbarung 164a 164b Zweiter Teil - Seite 6 von 117 -

7 Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen 165 Zuständigkeit und Aufgaben 166 Erfüllung von Aufgaben für die Gemeinde; Entwicklungsträger 167 Übernahmeverlangen 168 Besondere Vorschriften für den städtebaulichen Entwicklungsbereich 169 Sonderregelung für Anpassungsgebiete 170 Kosten und Finanzierung der Entwicklungsmaßnahme 171 Dritter Teil Stadtumbau Stadtumbaumaßnahmen Stadtumbaugebiet, städtebauliches Entwicklungskonzept Stadtumbauvertrag Sicherung von Durchführungsmaßnahmen 171a 171b 171c 171d Vierter Teil Soziale Stadt Maßnahmen der Sozialen Stadt Fünfter Teil Private Initiativen Private Initiativen zur Stadtentwicklung, Landesrecht 171e 171f Sechster Teil Erhaltungssatzung und städtebauliche Gebote Erster Abschnitt Erhaltungssatzung Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten 172 (Erhaltungssatzung) Genehmigung, Übernahmeanspruch 173 Ausnahmen 174 Zweiter Abschnitt Städtebauliche Gebote Allgemeines 175 Baugebot 176 Modernisierungs- und Instandsetzungsgebot 177 Pflanzgebot 178 Rückbau- und Entsiegelungsgebot 179 Siebter Teil Sozialplan und Härteausgleich Sozialplan 180 Härteausgleich 181 Achter Teil Miet- und Pachtverhältnisse Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen 182 Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen über unbebaute Grundstücke 183 Aufhebung anderer Vertragsverhältnisse 184 Entschädigung bei Aufhebung von Miet- oder Pachtverhältnissen Seite 7 von 117 -

8 Verlängerung von Miet- oder Pachtverhältnissen 186 Neunter Teil Städtebauliche Maßnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur Abstimmung von Maßnahmen; Bauleitplanung und Maßnahmen zur 187 Verbesserung der Agrarstruktur Bauleitplanung und Flurbereinigung 188 Ersatzlandbeschaffung 189 Flurbereinigung aus Anlass einer städtebaulichen Maßnahme 190 Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken 191 Drittes Kapitel Sonstige Vorschriften Erster Teil Wertermittlung Gutachterausschuss 192 Aufgaben des Gutachterausschusses 193 Verkehrswert 194 Kaufpreissammlung 195 Bodenrichtwerte 196 Befugnisse des Gutachterausschusses 197 Oberer Gutachterausschuss 198 Ermächtigungen 199 Zweiter Teil Allgemeine Vorschriften; Zuständigkeiten; Verwaltungsverfahren; Planerhaltung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften Grundstücke; Rechte an Grundstücken; Baulandkataster 200 Ersatzmaßnahmen 200a Begriff der Landwirtschaft 201 Schutz des Mutterbodens 202 Zweiter Abschnitt Zuständigkeiten Abweichende Zuständigkeitsregelung 203 Gemeinsamer Flächennutzungsplan, Bauleitplanung bei Bildung von 204 Planungsverbänden und bei Gebiets- oder Bestandsänderung Planungsverbände 205 Örtliche und sachliche Zuständigkeit 206 Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren Von Amts wegen bestellter Vertreter 207 Anordnungen zur Erforschung des Sachverhalts 208 Vorarbeiten auf Grundstücken 209 Wiedereinsetzung 210 Belehrung über Rechtsbehelfe 211 Vorverfahren 212 Entfall der aufschiebenden Wirkung 212a - Seite 8 von 117 -

9 Ordnungswidrigkeiten 213 Vierter Abschnitt Planerhaltung Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des 214 Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften 215 (weggefallen) 215a Aufgaben im Genehmigungsverfahren 216 Dritter Teil Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen Antrag auf gerichtliche Entscheidung 217 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 218 Örtliche Zuständigkeit der Landgerichte 219 Zusammensetzung der Kammern für Baulandsachen 220 Allgemeine Verfahrensvorschriften 221 Beteiligte 222 Anfechtung von Ermessensentscheidungen 223 Entfall der aufschiebenden Wirkung bei Antrag auf gerichtliche Entscheidung 224 Vorzeitige Ausführungsanordnung 225 Urteil 226 Säumnis eines Beteiligten 227 Kosten des Verfahrens 228 Berufung, Beschwerde 229 Revision 230 Einigung 231 Weitere Zuständigkeit der Kammern (Senate) für Baulandsachen 232 Viertes Kapitel Überleitungs- und Schlussvorschriften Erster Teil Überleitungsvorschriften Allgemeine Überleitungsvorschriften 233 Überleitungsvorschriften für das Vorkaufsrecht 234 Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und 235 Entwicklungsmaßnahmen Überleitungsvorschriften für das Baugebot und die Erhaltung baulicher Anlagen 236 (weggefallen) 237 Überleitungsvorschrift für Entschädigungen 238 Überleitungsvorschrift für die Grenzregelung 239 (weggefallen) 240 (weggefallen) 241 Überleitungsvorschriften für die Erschließung 242 Überleitungsvorschriften für das Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch und 243 das Bundesnaturschutzgesetz Überleitungsvorschriften für das Europarechtsanpassungsgesetz Bau 244 Überleitungsvorschriften für den Stadtumbau, die Soziale Stadt und die 245 Förderung städtebaulicher Maßnahmen - Seite 9 von 117 -

10 Überleitungsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Stärkung der 245a Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Städtebaurechts Überleitungsvorschriften für Vorhaben im Außenbereich 245b Überleitungsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 245c 2014/52/EU im Städtebaurecht und zur Stärkung des neuen Zusammenlebens in der Stadt Zweiter Teil Schlussvorschriften Sonderregelungen für einzelne Länder; Sonderregelungen für 246 Flüchtlingsunterkünfte Überschwemmungsgebiete, überschwemmungsgefährdete Gebiete 246a Sonderregelungen für Berlin als Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland 247 Sonderregelung zur sparsamen und effizienten Nutzung von Energie 248 Sonderregelungen zur Windenergie 249 Anlage 1 (zu 2 Abs. 4, 2a und 4c) Anlage 2 (zu 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) Erstes Kapitel Allgemeines Städtebaurecht Erster Teil Bauleitplanung Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung (1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan). (3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden. (4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen. (5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen. (6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: 1. die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohnund Arbeitsbevölkerung, - Seite 10 von 117 -

11 2. die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen Kosten sparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung, 3. die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung, 4. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, 5. die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes, 6. die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge, 7. die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt, b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter, e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern, f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie, g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts, h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden, i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d, j) unbeschadet des 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i, 8. die Belange a) der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung, b) der Land- und Forstwirtschaft, c) der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, d) des Post- und Telekommunikationswesens, e) der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit, f) der Sicherung von Rohstoffvorkommen, 9. die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung, 10. die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften, - Seite 11 von 117 -

12 11. die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, 12. die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden, 13. die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung. (7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. (8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung. 1a Ergänzende Vorschriften zum Umweltschutz (1) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die nachfolgenden Vorschriften zum Umweltschutz anzuwenden. (2) Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Grundsätze nach den Sätzen 1 und 2 sind in der Abwägung nach 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit der Umwandlung landwirtschaftlich oder als Wald genutzter Flächen soll begründet werden; dabei sollen Ermittlungen zu den Möglichkeiten der Innenentwicklung zugrunde gelegt werden, zu denen insbesondere Brachflächen, Gebäudeleerstand, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten zählen können. (3) Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach den 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. Anstelle von Darstellungen und Festsetzungen können auch vertragliche Vereinbarungen nach 11 oder sonstige geeignete Maßnahmen zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen getroffen werden. 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gilt entsprechend. Ein Ausgleich ist nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. (4) Soweit ein Gebiet im Sinne des 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen erheblich beeinträchtigt werden kann, sind die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes über die Zulässigkeit und Durchführung von derartigen Eingriffen einschließlich der Einholung der Stellungnahme der Europäischen Kommission anzuwenden. (5) Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden. Der Grundsatz nach Satz 1 ist in der Abwägung nach 1 Absatz 7 zu berücksichtigen. 2 Aufstellung der Bauleitpläne (1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen. (2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen. (3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. - Seite 12 von 117 -

13 (4) Für die Belange des Umweltschutzes nach 1 Abs. 6 Nr. 7 und 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen. 2a Begründung zum Bauleitplanentwurf, Umweltbericht Die Gemeinde hat im Aufstellungsverfahren dem Entwurf des Bauleitplans eine Begründung beizufügen. In ihr sind entsprechend dem Stand des Verfahrens 1. die Ziele, Zwecke und wesentlichen Auswirkungen des Bauleitplans und 2. in dem Umweltbericht nach der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch die auf Grund der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 ermittelten und bewerteten Belange des Umweltschutzes darzulegen. Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung. 3 Beteiligung der Öffentlichkeit (1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn 1. ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder 2. die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind. An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt. (2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, bei einem Fristbeginn im Monat Februar für die Dauer von mindestens 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen; dabei ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die nach 4 Abs. 2 Beteiligten sollen von der Auslegung benachrichtigt werden. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach 6 oder 10 Abs. 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen. (3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt- Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können. 4 Beteiligung der Behörden - Seite 13 von 117 -

14 (1) Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend 3 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 zu unterrichten und zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 aufzufordern. Hieran schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Äußerung zu einer Änderung der Planung führt. (2) Die Gemeinde holt die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Planentwurf und der Begründung ein. Sie haben ihre Stellungnahmen innerhalb eines Monats, bei einem Fristbeginn im Monat Februar innerhalb von 30 Tagen, abzugeben; die Gemeinde soll diese Frist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes angemessen verlängern. In den Stellungnahmen sollen sich die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange auf ihren Aufgabenbereich beschränken; sie haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und sonstige Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung des Gebiets bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der Gemeinde zur Verfügung zu stellen. (3) Nach Abschluss des Verfahrens zur Aufstellung des Bauleitplans unterrichten die Behörden die Gemeinde, sofern nach den ihnen vorliegenden Erkenntnissen die Durchführung des Bauleitplans erhebliche, insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt hat. 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung (1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung nach 3 Abs. 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach 4 Abs. 1, die Auslegung nach 3 Abs. 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach 4 Abs. 2 durchgeführt werden. (3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach 3 Abs. 2 oder 4 Abs. 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen. Dabei kann bestimmt werden, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme kann angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, kann die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. (4) Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach 3 Absatz 2 Satz 2 und die nach 3 Absatz 2 Satz 1 auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich in das Internet einzustellen und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange können durch Mitteilung von Ort und Dauer der öffentlichen Auslegung nach 3 Absatz 2 und der Internetadresse, unter der der Inhalt der Bekanntmachung und die Unterlagen nach Satz 1 im Internet eingesehen werden können, eingeholt werden; die Mitteilung kann elektronisch übermittelt werden. In den Fällen des Satzes 2 hat die Gemeinde der Behörde oder einem sonstigen Träger öffentlicher Belange auf Verlangen den Entwurf des Bauleitplans und der Begründung in Papierform zu übermitteln; 4 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. (5) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach 3 Abs. 2 Satz 2 hinzuweisen. (6) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene - Seite 14 von 117 -

15 Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach 3 Abs. 2 Satz 2 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist. 4b Einschaltung eines Dritten Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den 2a bis 4a einem Dritten übertragen. Sie kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen. 4c Überwachung Die Gemeinden überwachen die erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen; Gegenstand der Überwachung ist auch die Durchführung von Darstellungen oder Festsetzungen nach 1a Absatz 3 Satz 2 und von Maßnahmen nach 1a Absatz 3 Satz 4. Sie nutzen dabei die im Umweltbericht nach Nummer 3 Buchstabe b der Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch angegebenen Überwachungsmaßnahmen und die Informationen der Behörden nach 4 Abs. 3. Zweiter Abschnitt Vorbereitender Bauleitplan (Flächennutzungsplan) 5 Inhalt des Flächennutzungsplans (1) Im Flächennutzungsplan ist für das ganze Gemeindegebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. Aus dem Flächennutzungsplan können Flächen und sonstige Darstellungen ausgenommen werden, wenn dadurch die nach Satz 1 darzustellenden Grundzüge nicht berührt werden und die Gemeinde beabsichtigt, die Darstellung zu einem späteren Zeitpunkt vorzunehmen; in der Begründung sind die Gründe hierfür darzulegen. (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: 1. die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen), nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) sowie nach dem allgemeinen Maß der baulichen Nutzung; Bauflächen, für die eine zentrale Abwasserbeseitigung nicht vorgesehen ist, sind zu kennzeichnen; 2. die Ausstattung des Gemeindegebiets a) mit Anlagen und Einrichtungen zur Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen des öffentlichen und privaten Bereichs, insbesondere mit der Allgemeinheit dienenden baulichen Anlagen und Einrichtungen des Gemeinbedarfs, wie mit Schulen und Kirchen sowie mit sonstigen kirchlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Zwecken dienenden Gebäuden und Einrichtungen, sowie mit Flächen für Sport- und Spielanlagen, b) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, insbesondere zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung, c) mit Anlagen, Einrichtungen und sonstigen Maßnahmen, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, d) mit zentralen Versorgungsbereichen; 3. die Flächen für den überörtlichen Verkehr und für die örtlichen Hauptverkehrszüge; 4. die Flächen für Versorgungsanlagen, für die Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung, für Ablagerungen sowie für Hauptversorgungs- und Hauptabwasserleitungen; 5. die Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; 6. die Flächen für Nutzungsbeschränkungen oder für Vorkehrungen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; 7. die Wasserflächen, Häfen und die für die Wasserwirtschaft vorgesehenen Flächen sowie die Flächen, die im Interesse des Hochwasserschutzes und der Regelung des Wasserabflusses freizuhalten sind; - Seite 15 von 117 -

16 8. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; 9. a) die Flächen für die Landwirtschaft und b) Wald; 10. die Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft. (2a) Flächen zum Ausgleich im Sinne des 1a Abs. 3 im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans können den Flächen, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden. (2b) Für die Zwecke des 35 Absatz 3 Satz 3 können sachliche Teilflächennutzungspläne aufgestellt werden; sie können auch für Teile des Gemeindegebiets aufgestellt werden. (3) Im Flächennutzungsplan sollen gekennzeichnet werden: 1. Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; 2. Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; 3. für bauliche Nutzungen vorgesehene Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind. (4) Planungen und sonstige Nutzungsregelungen, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften festgesetzt sind, sowie nach Landesrecht denkmalgeschützte Mehrheiten von baulichen Anlagen sollen nachrichtlich übernommen werden. Sind derartige Festsetzungen in Aussicht genommen, sollen sie im Flächennutzungsplan vermerkt werden. (4a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Flächennutzungsplan vermerkt werden. (5) Dem Flächennutzungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach 2a beizufügen. 6 Genehmigung des Flächennutzungsplans (1) Der Flächennutzungsplan bedarf der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. (2) Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn der Flächennutzungsplan nicht ordnungsgemäß zustande gekommen ist oder diesem Gesetzbuch, den auf Grund dieses Gesetzbuchs erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. (3) Können Versagungsgründe nicht ausgeräumt werden, kann die höhere Verwaltungsbehörde räumliche oder sachliche Teile des Flächennutzungsplans von der Genehmigung ausnehmen. (4) Über die Genehmigung ist binnen drei Monaten zu entscheiden; die höhere Verwaltungsbehörde kann räumliche und sachliche Teile des Flächennutzungsplans vorweg genehmigen. Aus wichtigen Gründen kann die Frist auf Antrag der Genehmigungsbehörde von der zuständigen übergeordneten Behörde verlängert werden, in der Regel jedoch nur bis zu drei Monaten. Die Gemeinde ist von der Fristverlängerung in Kenntnis zu setzen. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist unter Angabe von Gründen abgelehnt wird. (5) Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Mit der Bekanntmachung wird der Flächennutzungsplan wirksam. Jedermann kann den Flächennutzungsplan, die Begründung und die zusammenfassende Erklärung nach 6a Absatz 1 einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. (6) Mit dem Beschluss über eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans kann die Gemeinde auch bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch die Änderung oder Ergänzung erfahren hat, neu bekannt zu machen ist. 6a Zusammenfassende Erklärung zum Flächennutzungsplan; Einstellen in das Internet - Seite 16 von 117 -

17 (1) Dem wirksamen Flächennutzungsplan ist eine zusammenfassende Erklärung beizufügen über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Flächennutzungsplan berücksichtigt wurden, und über die Gründe, aus denen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde. (2) Der wirksame Flächennutzungsplan mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung soll ergänzend auch in das Internet eingestellt und über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich gemacht werden. 7 Anpassung an den Flächennutzungsplan Öffentliche Planungsträger, die nach 4 oder 13 beteiligt worden sind, haben ihre Planungen dem Flächennutzungsplan insoweit anzupassen, als sie diesem Plan nicht widersprochen haben. Der Widerspruch ist bis zum Beschluss der Gemeinde einzulegen. Macht eine Veränderung der Sachlage eine abweichende Planung erforderlich, haben sie sich unverzüglich mit der Gemeinde ins Benehmen zu setzen. Kann ein Einvernehmen zwischen der Gemeinde und dem öffentlichen Planungsträger nicht erreicht werden, kann der öffentliche Planungsträger nachträglich widersprechen. Der Widerspruch ist nur zulässig, wenn die für die abweichende Planung geltend gemachten Belange die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebenden städtebaulichen Belange nicht nur unwesentlich überwiegen. Im Falle einer abweichenden Planung ist 37 Abs. 3 auf die durch die Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans oder eines Bebauungsplans, der aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist und geändert, ergänzt oder aufgehoben werden musste, entstehenden Aufwendungen und Kosten entsprechend anzuwenden; 38 Satz 3 bleibt unberührt. Dritter Abschnitt Verbindlicher Bauleitplan (Bebauungsplan) 8 Zweck des Bebauungsplans (1) Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung. Er bildet die Grundlage für weitere, zum Vollzug dieses Gesetzbuchs erforderliche Maßnahmen. (2) Bebauungspläne sind aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Ein Flächennutzungsplan ist nicht erforderlich, wenn der Bebauungsplan ausreicht, um die städtebauliche Entwicklung zu ordnen. (3) Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleichzeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelverfahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. (4) Ein Bebauungsplan kann aufgestellt, geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, bevor der Flächennutzungsplan aufgestellt ist, wenn dringende Gründe es erfordern und wenn der Bebauungsplan der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung des Gemeindegebiets nicht entgegenstehen wird (vorzeitiger Bebauungsplan). Gilt bei Gebiets- oder Bestandsänderungen von Gemeinden oder anderen Veränderungen der Zuständigkeit für die Aufstellung von Flächennutzungsplänen ein Flächennutzungsplan fort, kann ein vorzeitiger Bebauungsplan auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan ergänzt oder geändert ist. 9 Inhalt des Bebauungsplans (1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden: 1. die Art und das Maß der baulichen Nutzung; 2. die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; 2a. vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; 3. für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; 4. die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - Seite 17 von 117 -

18 5. die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; 6. die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; 7. die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; 8. einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; 9. der besondere Nutzungszweck von Flächen; 10. die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; 11. die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; 12. die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; 13. die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; 14. die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; 15. die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; 16. a) die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, b) die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, c) Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, d) die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen; 17. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; 18. a) die Flächen für die Landwirtschaft und b) Wald; 19. die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; 20. die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; 21. die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; 22. die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; 23. Gebiete, in denen a) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, b) bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, c) bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von - Seite 18 von 117 -

19 Betriebsbereichen nach 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen; 24. die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; 25. für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen a) das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, b) Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern; 26. die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind. (1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des 1a Abs. 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen. (2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur 1. für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder 2. bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden. (2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile ( 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach 30 oder 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein. (2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile ( 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um 1. eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder 2. eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten, zu verhindern. (2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach 34 und für Gebiete nach 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder - Seite 19 von 117 -

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