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1 Informationen 2014 Informationen Mehrwertsteuer UID-Nummer Anforderungen an die Rechnungsstellung bezüglich Mehrwertsteuer Sozialversicherungen AHV/ALV Beitragssätze Lohnabzüge -für das Jahr Beitragsbefreiung geringfügiger Löhne AHV-Renten Berufliche Vorsorge (2. Säule) / Selbstvorsorge 3a (3. Säule) Grenzbetrag/Eintrittsschwelle Gebundene Vorsorge (3. Säule) Quellensteuer Neue Tarife per Automatischer Informationsaustausch Ausland Inland Handlungsmöglichkeiten Mietzinssenkung / Mietzinsreduktion Anhang: Wichtige Links... 7 Seite 1/7

2 1. Mehrwertsteuer 1.1. UID-Nummer Das UID-Gesetz wurde per in Kraft gesetzt. Aufgrund dieses neuen Gesetzes hat die Eidg. Steuerverwaltung im ersten Semester 2011 jedem Unternehmen eine individuelle Identifikationsnummer gesandt, welche unter anderem auch die bisherige MWST-Nummer ersetzt. Die UID wird es ermöglichen, sich bei allen Behördenkontakten mit ein und derselben Nummer zu identifizieren. Ab dem 1. Januar 2014 ist nur noch die neue UID-Nummer zu verwenden! (Beispiel: CHE ) Handlungsbedarf: Rechnungen und sonstige Dokumente dürfen neu nur noch mit der neuen UID-Nummer versehen werden. Vergessen Sie nicht die UID-Nummer auch bei Ihrer Registrierkasse etc. anzupassen Anforderungen an die Rechnungsstellung bezüglich Mehrwertsteuer Von Zeit zu Zeit ist es sinnvoll, die Rechnungsstellung auf die Mehrwertsteuerkonformität zu überprüfen. Folgende Merkmale müssen zwingend erfüllt sein, damit Rechnungen mehrwertsteuerkonform und somit zum Vorsteuerabzug berechtigt sind: Name und Ort des Leistungserbringers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt (üblicherweise Adresse gemäss Handelsregistereintragung) Name und Ort des Leistungsempfängers, wie er im Geschäftsverkehr auftritt (üblicherweise Adresse gemäss Handelsregistereintragung) Art, Gegenstand und Umfang der Leistung MWST-Nummer (neue UID-Nummer!), unter welcher der Leistungserbringer im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt Das Entgelt für die Leistung Den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag, schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes Kassenzettel und Coupons von Registrierkassen für Beträge bis CHF 400 (inklusive Steuer) müssen keine Angaben über den Leistungsempfänger enthalten. Wird aber der Betrag von CHF 400 überschritten, muss zwingend eine an den Leistungsempfänger adressierte Rechnung verlangt werden! Seite 2/7

3 2. Sozialversicherungen 2.1 AHV/ALV Beitragssätze Lohnabzüge -für das Jahr 2014 An den Lohnabzügen für das Jahr 2014 hat sich gegenüber dem Vorjahr nichts geändert. Lediglich beim Solidaritätsbeitrag auf der ALV wird die Plafonierung von CHF aufgehoben. Dies bedeutet, dass auch Gehälter über CHF mit 1% ALV abgerechnet werden müssen. Die Lohnabzüge der AHV und ALV sind dem Arbeitnehmer ab dem 18. Lebensjahr von Bruttogehalt abzuziehen. a) Beiträge für Arbeitnehmende (Lohnabzüge) AHV, IV, EO 5,15% ALV (bis CHF Jahreseinkommen) 1,10% ALV (ab CHF Jahreseinkommen) 0,50% b) Beiträge für Arbeitgeber AHV, IV, EO 5,15% ALV (bis CHF Jahreseinkommen) 1,10% ALV (ab CHF Jahreseinkommen) 0,50% Je nach Kasse FAK-Beiträge und Verwaltungskostenzuschläge Weitere Informationen zu diesem Thema: Handlungsbedarf: Kein Handlungsbedarf. Prämiensätze bleiben unverändert, ausser bei Löhnen über CHF pro Jahr. c) Beiträge Nichterwerbstätige Der Mindestbeitrag von 480 Franken bleibt bestehen. Der jährliche AHV/IV/EO- Höchstbeitrag für Nichterwerbstätige entspricht 50-mal dem Mindestbeitrag. Die Obergrenze beträgt somit CHF Franken. Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind von der Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte bei der AHV als erwerbstätig gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag von 960 Franken pro Kalenderjahr entrichtet. Diese Regel gilt auch, wenn der erwerbstätige Teil das ordentliche Rentenalter (Frauen 64. und Männer 65. Altersjahr) erreicht hat Beitragsbefreiung geringfügiger Löhne Die Beitragsbefreiung auf geringfügigen Löhnen bleibt bei CHF unverändert. Das heisst, dass Löhne bis CHF pro Jahr nicht der AHV/ALV unterliegen. Seite 3/7

4 2.1.3 AHV-Renten Die Renten für das 2014 bleiben unverändert: Minimale Rente CHF Maximale Rente CHF Für zwei Ehepartner gelten: Minimale Rente CHF Maximale Rente CHF Weitere Informationen zu diesem Thema: Berufliche Vorsorge (2. Säule) / Selbstvorsorge 3a (3. Säule) Grenzbetrag/Eintrittsschwelle Der Grenzbetrag ab für die obligatorische berufliche Vorsorge beträgt: Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) CHF Koordinationsabzug CHF Mindestens zu versichernde Lohn (freiwillig) CHF Gebundene Vorsorge (3. Säule) Höchstabzug für Unselbständigerwerbende CHF Höchstabzug für Selbständigerwerbende (20% vom Reingewinn) max. CHF Handlungsbedarf: Allenfalls Einzahlung in die Säule 3a anpassen. 3. Quellensteuer 3.1 Neue Tarife per Die Einführung von neuen einheitlichen Tarifcodes wurde von allen Kantonen und Wirtschaftverbänden begrüsst. Die Tarifcodes wurden schweizweit vereinheitlicht. Die Tarife werden wir folgt aufgeteilt: Tarif A Tarif B Tarif C Tarif D Für Alleinstehende Für alleinverdienende Verheiratete Für doppelverdienende Ehepaare Für Nebenerwerb Seite 4/7

5 Tarif E Tarif F Tarif H Tarife L-P Für Abrechnungen im vereinfachten Abrechungsverfahren Grenzgänger aus Italien Für Alleinerziehende Für deutsche Grenzgänger Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass bei quellensteuerpflichten Personen die Möglichkeit besteht, bis spätestens zum des Folgejahres, eine Tarifkorrektur einzureichen. Dabei können folgende Abzüge noch zusätzlich zu denen im Tarif enthaltenen Abzüge geltend gemacht werden: Schuldzinsen Beiträge Säule 3a Unterhaltsbeiträge an getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten sowie für Alimente für minderjährige Kinder Krankheits- und Unfallkosten sofern diese den Selbstbehalt von 2% des Nettoeinkommens übersteigen Freiwillige Zuwendungen (Höhe abhängig vom Kanton) Kinderbetreuungskosten Ausbildungskosten Kinder Einkaufsbeträge Pensionskasse Weiterbildungskosten Die Tarifkorrektur muss zwingend bis spätestens am des Folgejahres eingereicht werden. Es werden keine Fristverlängerungen gewährt. Das Formular muss beim jeweiligen kantonalen Steueramt bestellt werden, es wird nicht automatisch vom Steueramt zugestellt. 4. Automatischer Informationsaustausch 4.1 Ausland Die Schweiz macht mit beim automatischen Informationsaustausch mit der EU. Anfangs Jahr war der Bundesrat, allen voran Frau Eveline Widmer-Schlumpf, noch strikte dagegen. Nun hat der Bundesrat der Unterzeichnung des OECD Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zugestimmt. Somit wird das Bankgeheimnis für die Steuerverwaltungen und Finanzämter in Zukunft nicht mehr lange ein Geheimnis bleiben. Ein anerkannter Standard zum automatischen Informationsaustausch soll in absehbarer Zeit durch die OECD erarbeitet werden. Der Bundesrat hat beschlossen, dass die Schweiz an der Ausarbeitung dieses Standards mitarbeiten und diesen dereinst übernehmen soll, sobald die wichtigsten Finanzplätze diesen anerkannt und umgesetzt haben (Liechtenstein, Österreich und Luxenburg haben bereits zugestimmt). Das würde bedeuten, dass in Zukunft die Banken verpflichtet werden, Bankauszüge von ausländischen Kontoinhabern direkt an die zuständige Steuerverwaltung im Seite 5/7

6 Ausland zu senden. Die Banken haben sich bereits darauf vorbereitet und seien bereit die Informationen, die notwendig sind, zu liefern. 4.2 Inland Kommt der automatische Informationsaustausch zwischen der Schweiz und der EU, dann kommt er mit grösster Sicherheit auch innerhalb der Schweiz. Somit würden die Steuerverwaltungen direkt von den Banken die Auszüge aller Bankkonti erhalten egal, ob diese in der Steuererklärung deklariert sind oder nicht. Der Kontoinhaber/in wird nicht gefragt! Wollen die Schweizer Bürger wirklich den für den Staat gläsernen Bürger, und besteht dadurch nicht die Gefahr grossen Missbrauchs? Sollten nicht die verschwiegenen und gerade bekanntgewordenen staatlichen Überprüfungen der Telefon- und Internetkommunikation durch die amerikanische NSA alle Bürger nachdenklich stimmen? Und hatte die Schweiz nicht selbst vor einigen Jahren eine Fichenaffäre durch staatliche Stellen zu beklagen? Wo liegt noch der Nutzen unseres Datenschutzgesetzes? Der gläserne Bürger wird zur Realität 4.3 Handlungsmöglichkeiten Seit können natürliche und juristische Personen bei der ersten Selbstanzeige einer Hinterziehung straffrei bleiben. Es wird nur die ordentliche Nachsteuer samt Verzugszins für rückwirkend höchstens zehn Jahre nacherhoben. Strafsteuern und Bussen werden nicht verlangt. Diese Privilegierung bei einer Selbstanzeige wird nur dann gewährt, wenn die Steuerbehörden noch keine Kenntnis von der Hinterziehung hatten und die steuerpflichtige Person die Steuerbehörden vorbehaltlos unterstützt. Die Wirkung der straflosen Selbstanzeige wird voraussichtlich auf weitere Teilnehmer der Steuerhinterziehung ausgedehnt: Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ausgeschiedener Vertreter einer juristischen Person diese erstmals wegen Steuerhinterziehung an und ist die Steuerhinterziehung bisher noch keiner Steuerbehörde bekannt, so wird ab 2010 von einer Strafverfolgung der juristischen Person sowie aller aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und Vertreter abgesehen. Die privilegierte straflose Selbstanzeige gilt nur für die direkten Steuern. Alle übrigen durch die Steuerhinterziehung verkürzten Steuern und Abgaben sowie Sozialversicherungen (Grundstückgewinnsteuer, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Verrechnungssteuer, Mehrwertsteuer, AHV-Beiträge, Rückforderung zu Unrecht bezogener staatlicher Leistungen wie Krankenkassenprämienverbilligung, Taggelder der ALV, Stipendien, Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe, etc.) sind von diesen Erleichterungen nicht betroffen und Seite 6/7

7 werden über die ganze jeweilige Verjährungsdauer berechnet und zusammen mit den Verzugszinsen erhoben. Zudem können die in diesen Bereichen vorgesehenen Bussen und Sanktionen zur Anwendung kommen. Je nach Meldepflicht der Steuerbehörden kann die Selbstanzeige auch Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen (z.b. Renten, Prämienverbilligungen, usw.) bewirken. Zusammengefasst kann es sich jedoch durchaus lohnen, das Gewissen zu erleichtern und von der straflosen Selbstanzeige zur profitieren. Rufen Sie uns einfach an! 5. Mietzinssenkung / Mietzinsreduktion Der hypothekarische Referenzzinssatz ist seit September 2013 auf einem Rekordtief von 2%. Da die meisten Mietzinse Aufgrund des Referenzzinssatzes berechnet werden, bedeutet diese Senkung für vielen Mieter, dass sie eine Mietzinsreduktion verlangen können. Der Mieter muss mit einem schriftlichen Senkungsbegehren die Mietzinsreduktion beim Vermieter verlangen. Die Mieten können nur auf die ordentlichen Kündigungstermine angepasst werden. Fazit: Jeder Mieter sollte seinen Mietvertrag prüfen. Liegt der Referenzzinssatz über den erwähnten 2% kann eine Mietzinsreduktion mittels schriftlichem Senkungsbegehren beim Vermieter verlangt werden. Das Begehren kann nur auf einen ordentlichen Kündigungstermin gestellt werden. Gerne sind wir Ihnen behilflich! 6. Anhang: Wichtige Links ProTax Steuerberatungen GmbH: GMTC Treuhand & Consulting AG: Kant. Steueramt St. Gallen, SG: Eidg. Steuerverwaltung: AHV-IV-Institutionen: Bundesamt für Sozialversicherungen: Sozialversicherungsanstalt SG (AHV): Seite 7/7

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