VORRUHESTANDSMODELL IM MALER- UND GIPSERGEWERBE. - was ist zu tun? - was bietet uns das VRM?

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "VORRUHESTANDSMODELL IM MALER- UND GIPSERGEWERBE. - was ist zu tun? - was bietet uns das VRM?"

Transkript

1 VORRUHESTANDSMODELL IM MALER- UND GIPSERGEWERBE VRM Maler & Gipser Information für die Arbeitgeber: - was ist zu tun? - was bietet uns das VRM?

2 Warum ein Vorruhestandsmodell Mit dem Vorruhestandsmodell erhält der Arbeitnehmer die Möglichkeit, sein Arbeitspensum maximal 5 Jahre vor der ordentlichen Pensionierung zu reduzieren indem ihm ein Teil seines Einkommensausfalls in Form einer Überbrückungsrente (Lohnersatzleistung) kompensiert wird und er zur ungekürzten Weiterführung der beruflichen Vorsorge zusätzliche BVG-Sparbeiträge im Verhältnis zu seiner Lohnreduktion erhält. Ältere Mitarbeiter sind loyal und verfügen über ein grosses Fachwissen sie können z.b. selbständig auch für sensitivere Kundenaufträge eingesetzt werden ihr Fachwissen und ihre Erfahrung sind für jüngere Berufskolleginnen und -kollegen wertvoll und gefragt 2

3 Rechtlich / Organisatorisch Die Regelung erfolgt über einen separaten Gesamtarbeitsvertrag VRM über die Branche (GAV-VRM), mit Bezug zum Branchen-GAV (mit analogen Sozialpartnern Unia und Syna) der GAV-VRM Maler & Gipser gilt ab für 10 Jahre und wird durch den Bundesrat allgemeinverbindlich erklärt (AVE) Die Durchführung erfolgt über eine separate Stiftung (Sitz in St. Gallen) und ist paritätisch geführt und finanziert Umlageverfahren ohne Freizügigkeit (= Solidarität) AXA hat das Mandat als operative Durchführungsstelle per übernommen wir arbeiten daran 3

4 Geltungsbereich Die Unterstellung unter den GAV-VRM Maler-Gipser folgt derjenigen unter den GAV des Maler- und Gipsergewerbes! Geltungsbereich Ausschlüsse Arbeitgeber und Arbeitnehmende in Betrieben des Maler- und Gipsergewerbes a) Lehrlinge b) kaufmännisches Personal c) Berufsangehörige in höherer leitender Stellung d) Betriebsinhaber, welche das Unternehmen als Einzelgesellschaft oder Kollektivgesellschaft betreiben inkl. der in der Geschäftsleitung mitarbeitenden Aktionäre und Gesellschafter von Aktiengesellschaften und GmbH, sofern ihr Anteil mindestens 10 % am Gesellschaftskapital beträgt Unterstellung im Kaderbereich unterstellt sind Vorarbeiter und Baustellenleiter nicht unterstellt sind alle Kader darüber, insbesondere solche mit planerischer und/oder betriebswirtschaftlicher Ausrichtung unter findet sich ein entsprechendes Grundlagenpapier des SMGV 4

5 Freiwillige Unterstellung Ist durch den Betrieb bei der Durchführungsstelle für die gesamte Personengruppe b) - d) zu beantragen Inhaber können sich ab 55. Geburtstag nicht mehr unterstellen! Wird in Form einer Unterstellungsvereinbarung bestätigt Ab Unterstellungsmonat sind 1.70% Beiträge geschuldet (Lohnabzug bei betroffenen Mitarbeitenden) Mindestlaufzeit 5 Jahre Unterstellung jeden Monatsanfang möglich, aber nie rückwirkend frühestens Monatserster nach Antragstellung Ausnahme während Einführung: bei Antrag bis Unterstellung ab Frühestmögliche Leistung 12 Monate ab erster Beitragszahlung Freiwillige Unterstellung muss beim Leistungsbezug noch bestehen Formulare ab sofort unter 5

6 Beiträge 1/2 Meldung der Löhne Beitrag 1.70% des SUVA-pflichtigen Jahreslohnes Beitragspflicht ab Lohnmeldung wird von der Durchführungsstelle aktiv eingefordert: getrennt nach GAV- und freiwillig unterstellten Mitarbeitenden Ziel: elektronisches Meldetool nebst Formularweg Reglementarische Bestimmungen zur Lohnmeldung Die Beiträge und Leistungen richten sich nach dem massgeblichen Lohn. Massgeblicher Lohn für die Ermittlung der Beiträge ist der SUVA-pflichtige Jahreslohn. Der Beitrag wird auch für Bezüger von Überbrückungsrenten auf dem verbleibenden Erwerbseinkommen geschuldet. Für Personen, die über das ordentliche AHV-Pensionsalter (Frauen 64, Männer 65 Jahre) hinaus weiterarbeiten, ist kein Beitrag zu entrichten Der Betrieb hat die massgeblichen Jahreslöhne der dem GAV-VRM unterstellten Mitarbeitenden jeweils bis 31. Januar des Folgejahres der Durchführungsstelle zu melden. Er stellt der Stiftung VRM hierfür seine Meldung der SUVA-pflichtigen Jahreslöhne zur Verfügung, korrigiert um allenfalls nicht unterstellte Personen (siehe auch Ziffern und 7.1.2). 6

7 Beiträge 2/2 Zahlung der Beiträge Beitrag 1.70% des SUVA-pflichtigen Lohnes Arbeitgeberbeitrag 0.85% Arbeitnehmerbeitrag 0.85% Beitragspflicht ab Ausgenommen: Mitarbeitende, welche noch im /64 werden Lohnabzug bei den Arbeitnehmenden (erstmals Januarlöhne 2017) Zu verbuchen unter gleicher Kategorie wie BVG-Beiträge, separater Titel «VRM-Beitrag» Rechnungstellung beim Arbeitgeber: Akonto jährlich ; 67% des SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnes (erstmals zahlbar ) Einforderung SUVA-Lohnsummen 2016 ~Juni 2017 Schlussrechnung jährlich auf Basis des SUVA-pflichtigen Vorjahreslohnes (erstmals zahlbar ) Einforderung SUVA-Lohnsumme 2017 im Januar

8 Leistungen 1/3 Frühester Leistungsbezug ab ! Leistungsbezug 5 Jahre vor ordentlicher Pensionierung, d.h Jahre ungekürzte Leistung max 2 Jahre vor ordentlicher Pens. (63 bzw 62 Jahre) Leistungsziel ~65-70% des ausfallenden Bruttolohnes maximale BG-Reduktion ohne Leistungskürzung: Jahre 40% Jahre 50% Jahre 66.67% Minimale Reduktion 20%; danach in weiteren 10%-Schritten möglich Schrittweiser vorzeitiger Ruhestand möglich (ab 3. Schritt zusätzliche Kosten) Leistungen Überbrückungsrente Sockel = anteilige AHV-Altersrente (2016 CHF 1'175) + 50% des ausfallenden Lohnes (1/12 Jahreslohn) definitive Leistung wird von Durchführungsstelle ermittelt und dem Bezüger mitgeteilt BVG-Sparbeitrag 18% der Überbrückungsrente an PK des Betriebs oder Stiftung Auffangeinrichtung 8

9 Leistungen 2/3 Leistungsantrag mindestens 6 Monate vor gewünschtem Leistungsbeginn! Leistungsvariante zwischen AG und AN abzusprechen Thema vorzeitig aktiv mit dem Leistungsbezüger ansprechen Leistungsberechtigt ist, wer 15 Jahre in der Branche angestellt war, die letzten 7 Jahre ununterbrochen (Arbeitslosigkeit bis 2 Jahre wird angerechnet) Vorausgesetzt ist volle Arbeitsfähigkeit bei Leistungsbeginn Massgeblich ist der letzte Bruttomonatslohn (1/12 JL) vor Leistungsbeginn bei Lohnschwankung vor Bezug (20%+) Mittelwert der letzten 4 Jahre bei schwankendem Beschäftigungsgrad: mittlerer BG über 15 Jahre maximaler Leistungslohn: 3.30x max. AHV-Altersrente (= CHF 7 755); entspricht Monatslohn CHF Antragsformular + Merkblätter werden ab Februar/März 2017 verfügbar Unterlagen zum Antrag v.a. durch Arbeitgeber (mit AN) beizubringen 9

10 Leistungen 3/3 Gesamtbetreffnis (Lohn + Überbrückungsrente bei Maximalbezug) Mittlerer Monatslohn Leistungsbezüger (1/12)M 5'740 Leistungen in CHF pro Jahr Leistungsbestimmender Monatslohn (13/12) 6'218 Alter bei Arbeitszeitreduktion Maximaler Leistungsanspruch (VRM-ÜR) 1653% 1653% 1653% 1653% Maximal mögliche Arbeitszeitreduktion 40% 50% 67% 100% Jährlicher Sockelbetrag (anteilige AHV-AR) 1'175 * 5'640 7'050 9'400 14'100 Jährlicher Lohnersatz (in % des Lohnausfalls) 50% 14'924 18'655 24'873 37'310 Gesamte jährliche Überbrückungsrente 20'564 25'705 34'273 51'410 Max in % des ausfallenden Bruttolohnes 27.6% 34.4% 45.9% 68.9% Gesamtbetreffnis ** in % des vorherigen Nettolohnes 94.4% 93.1% 90.4% 86.1% Zusätzlicher BVG-Sparbeitrag: 18% der Ü-Rente 3'702 4'627 6'169 9'254 * minimale AHV-Altersrente 2017 ** Summe verbleibender Lohn + Überbrückungsrente 10

11 Vorbereitung des Leistungsbezugs Bei Reduktion des Beschäftigungsgrades Leistungsvariante nach persönlichem Bedarf und Möglichkeiten festlegen (Onlinetool zur Leistungsberechnung verwenden bzw. Beratung bei DFS) Antrag stellen bei der Durchführungsstelle (inkl. erforderliche Unterlagen) Arbeitsvertrag anpassen auf neuen Beschäftigungsgrad; Lohn gemäss neuem BG wird monatlich gleichbleibend ausbezahlt (vorbehältlich Überstunden o.ä.) allenfalls BVG-Vorsorgeplan anpassen auf beschäftigungsgradabhängige Lohnkoordination Bei vorzeitigem vollständigem Ruhestand Leistungsvariante nach persönlichem Bedarf und Möglichkeiten festlegen (Onlinetool zur Leistungsberechnung verwenden bzw. Beratung bei DFS) Antrag stellen bei der Durchführungsstelle (inkl. erforderliche Unterlagen) Arbeitsvertrag kündigen auf Zeitpunkt des Leistungsbeginns (Achtung: Kündigungsfrist einhalten) Austritt bei der Pensionskasse des Betriebes (Weiterführung bis ordentliche Pensionierung möglich?); Freizügigkeitsleistung geht an Stiftung Auffangeinrichtung Sporadische Weiterbeschäftigung bis rund CHF pro Jahr möglich 11

12 Leistungserbringung Überbrückungsrente monatlich direkt an den Rentenbezüger, um 25. des Monats; Zahlung auch ins Ausland möglich (Quellensteuerabzug durch Stiftung) bei Reduktion des BG: verbleibender Lohn durch Arbeitgeber ausbezahlt, monatlich um 25. des Monats BVG-Sparbeitrag entsprechend 18% der erbrachten Überbrückungsrente; Zahlung direkt durch die Stiftung VRM Bei Reduktion: jährliche Zahlung direkt an die Vorsorgeeinrichtung des Betriebes Bei vorzeitigem vollem Ruhestand: quartalsweise Zahlung direkt an die Stiftung Auffangeinrichtung Mitarbeiter ist bei der PK abzumelden Anmeldung Stiftung AE direkt durch die Stiftung VRM 12

13 Was können wir für Sie tun? Die Website wird laufend aktualisiert. Neben dem interaktiven Leistungs-Berechnungstool finden Sie hier Formulare, Merkblätter und weitere Informationen. Bei weitergehenden Fragen oder für Beratung im Zusammenhang mit Leistungsfällen berät Sie die Durchführungsstelle gerne Stiftung VRM Maler und Gipser Durchführungsstelle Postfach Winterthur Telefon

VORRUHESTANDSMODELL IM MALER- UND GIPSERGEWERBE. - was ist zu tun? - was bietet VRM meinem Betrieb / meinen MA?

VORRUHESTANDSMODELL IM MALER- UND GIPSERGEWERBE. - was ist zu tun? - was bietet VRM meinem Betrieb / meinen MA? VORRUHESTANDSMODELL IM MALER- UND GIPSERGEWERBE VRM Maler & Gipser Information für die Arbeitgeber: - was ist zu tun? - was bietet VRM meinem Betrieb / meinen MA? Warum ein Vorruhestandsmodell - Sicht

Mehr

Vorruhestandsmodell (VRM) im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe

Vorruhestandsmodell (VRM) im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe Vorruhestandsmodell (VRM) im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe 2 Flexible Arbeitszeitreduktion ab 60 Jahren für Männer resp. ab 59 Jahren für Frauen, oder vorzei tige Frühpensionierung zu vollen

Mehr

Die Pensionierung finanziell planen

Die Pensionierung finanziell planen Basellandschaftliche Pensionskasse Basellandschaftliche Pensionskasse Die Pensionierung finanziell planen Reto Steib, Leiter Kundendienst Versicherte 13. April 2016 Inhalt 1. Das 3-Säulenprinzip - BLPK,

Mehr

Leistungs- und Beitragsreglement für das Vorruhestandmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe (Reglement VRM)

Leistungs- und Beitragsreglement für das Vorruhestandmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe (Reglement VRM) Leistungs- und Beitragsreglement für das Vorruhestandmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe (Reglement VRM) Seite 1 von 18 VERTRAGSPARTEIEN Schweizerischer Maler- und Gipserunternehmerverband

Mehr

Die Pensionierung finanziell planen

Die Pensionierung finanziell planen Basellandschaftliche Pensionskasse Basellandschaftliche Pensionskasse Die Pensionierung finanziell planen Reto Steib, Leiter Kundendienst Versicherte 15. April 2015 Inhalt 1. Das 3-Säulenprinzip - BLPK,

Mehr

GESAMTARBEITSVERTRAG VRM Maler-Gipser

GESAMTARBEITSVERTRAG VRM Maler-Gipser GESAMTARBEITSVERTRAG VRM Maler-Gipser Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Maler- und Gipsergewerbe 2017-2026 Seite 1 von 14 Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Schweizerischen

Mehr

Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe

Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe VRM Dach und Wand Gesamtarbeitsvertrag Vorruhestandsmodell im Dach- und Wandgewerbe (GAV-VRM Dach und Wand) gültig ab 01.01.2010 Abgeschlossen zwischen dem: Schweizerischen Verband Dach und Wand (SVDW),

Mehr

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008

Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins. Nachtrag 4 zum Reglement Gültig ab 1. Juli 2008 Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins Nachtrag 4 zum Reglement 2005 Gültig ab 1. Juli 2008 1 Einleitung 1. Der Stiftungsrat der Pensionskasse des Schweizerischen Apothekervereins hat am 8.

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG.

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WO (Weiterführung Altersvorsorge ohne Risikoleistungen) Gültig ab 0.0.04 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WO Ausgabe 0400

Mehr

Anschlussvereinbarung

Anschlussvereinbarung Vorsorgestiftung des VSV Fondation de prévoyance de l'asg Fondazione di previdenza dell'asg Occupational benefits foundation of the SAAM Anschlussvereinbarung zwischen der Firma (nachstehend «Firma» genannt)

Mehr

In allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.

In allen übrigen Fällen erhalten Sie ein volles Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes. Merkblatt Entschädigung Wartezeit Taggeld Versicherter Verdienst Pauschalansätze Sozialabzüge Krankheit, Unfall, Schwangerschaft und Niederkunft Militär und Zivilschutz Anrechnung von Zwischenverdienst

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan - Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitgebern (MA) Gültig ab 0.0.06 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement MA - Ausgabe 0600 - SR

Mehr

Themenkreis Überbrückungsrenten Rolf Fassbind, Personalbereichsleiter Personalamt

Themenkreis Überbrückungsrenten Rolf Fassbind, Personalbereichsleiter Personalamt Themenkreis Überbrückungsrenten Rolf Fassbind, Personalbereichsleiter Personalamt Überbrückungsrenten - Inhaltsverzeichnis Rechtliche Grundlagen Ablauf Überbrückungsrente Berechnungen / Formulare / Schreiben

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01.

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab 01.01. VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan WG (Weiterführung gesamte Vorsorge) Gültig ab 01.01.2013 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement WG Ausgabe 20130101 SR 20121206

Mehr

Stiftung 2. Säule swissstaffing. Vorsorgeplan für festangestellte In Kraft ab dem 1. Januar 2015

Stiftung 2. Säule swissstaffing. Vorsorgeplan für festangestellte In Kraft ab dem 1. Januar 2015 Vorsorgeplan für festangestellte Mitarbeiter @ In Kraft ab dem 1. Januar 2015 @ (autorisierte Unterschriften) Vorsorgeplan Ziffer 1 Eintrittsschwelle (Artikel 3 des Reglements) 1. Die Eintrittsschwelle

Mehr

Beendigung des Vorsorgeverhältnisses in der beruflichen Vorsorge. Inhalt

Beendigung des Vorsorgeverhältnisses in der beruflichen Vorsorge. Inhalt Beendigung des Vorsorgeverhältnisses in der beruflichen Vorsorge Inhalt Beendigung des Vorsorgeverhältnisses in der beruflichen Vorsorge 1. Bei Unterschreiten des Mindestlohnes 2. Bei einer Änderung im

Mehr

Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung

Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung 70.0 Reglement über die vorzeitige Alterspensionierung Vom 9. März 0 (Stand. April 0) Gestützt auf Art. 5 Abs. des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis der Mitarbeitenden des Kantons Graubünden (Personalgesetz,

Mehr

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab

VORSORGEREGLEMENT. Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Stiftung Auffangeinrichtung BVG. Vorsorge BVG. Gültig ab VORSORGEREGLEMENT Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gültig ab 01.01.2014 Personenbezeichnungen sind stets auf beide Geschlechter anwendbar. Vorsorgereglement AN - Ausgabe 20140101 - SR 20131202 - D.docx Seite

Mehr

2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 2.05 Beiträge Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Stand am 1. Januar 2017 Auf einen Blick Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse)

Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) Vorsorgeplan des Vorsorgewerks Trasse Schweiz AG (VP-Trasse) 1. Gegenstand und Geltungsbereich (Art. 1 und 2 RVRP) Der VP-Trasse: Ergänzt das RVRP in den Punkten, in denen es das RVRP vorschreibt oder

Mehr

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger

1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger 2.05 Stand am 1. Januar 2003 Entgelte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses AHV-Beitragspflicht 1 Grundsätzlich gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit als beitragspflichtiger

Mehr

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1.

Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG. Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen. Gültig ab 1. Pensionskasse der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung, Kapitalsparplan und Freiwilliges Sparen Gültig ab 1. Januar 2017 Die in diesem Reglement verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen

Mehr

Freiwillige berufliche Vorsorge für Lehrpersonen mit kantonalen und kommunalen Anstellungen

Freiwillige berufliche Vorsorge für Lehrpersonen mit kantonalen und kommunalen Anstellungen Kanton Zürich Bildungsdirektion Volksschulamt Lehrpersonal Kontakt: Volksschulamt, Lehrpersonal, Walchestrasse 2, 8090 Zürich Telefon 043 259 22 66, lehrpersonal@vsa.zh.ch (wei). Juni 205 /5 Freiwillige

Mehr

Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds

Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Merkblatt über die Pensionskassenabrechnung bei der Stiftung Sozialfonds Gültig ab 01.01.2016 2 Sozialfonds, erstellt im November 2015 Übersicht Das Wesentliche auf einen Blick Nachfolgend sind die wesentlichen

Mehr

Pensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN A50

Pensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN A50 Pensionskasse Merlion REGLEMENT Erster Teil: VORSORGEPLAN A50 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle in

Mehr

Vorsorgecheckliste für Firmengründer. Sicherheit und Vorsorge für Sie, Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden

Vorsorgecheckliste für Firmengründer. Sicherheit und Vorsorge für Sie, Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden Vorsorgecheckliste für Firmengründer Sicherheit und Vorsorge für Sie, Ihr Unternehmen und Ihre Mitarbeitenden 2 Vorsorgecheckliste für Firmengründer Vorsorge- und Versicherungswelt für Firmengründer Für

Mehr

4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung

4.e. Freizügigkeitsleistung - Berechnung Jede Vorsorgeeinrichtung umschreibt die Berechnung der Freizügigkeitsleistung in ihrem Reglement. Sie muss dabei insbesondere festlegen, ob sie die Freizügigkeitsleistung nach den Bestimmungen für Beitragsprimatskassen

Mehr

Sozialversicherungen 2010

Sozialversicherungen 2010 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2010 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

Kernplan. Ausgabe 2014

Kernplan. Ausgabe 2014 Kernplan Ausgabe 204 Kernplan Art. Gültigkeit Der vorliegende Vorsorgeplan gilt ab. Januar 204 für die Mitglieder des Obergerichts, die Angestellten und Beamten des Kantons sowie die Angestellten der Gemeinden,

Mehr

Pensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2010

Pensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2010 Pensionskassenstiftung der Schweizerischen Landwirtschaft (PKSL) Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2010 PLAN A Anwendung Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern

Mehr

FLEXIBILISIERUNG DER VORSORGE IN THEORIE UND PRAXIS WAHLMÖGLICHKEITEN FÜR VERSICHERTE

FLEXIBILISIERUNG DER VORSORGE IN THEORIE UND PRAXIS WAHLMÖGLICHKEITEN FÜR VERSICHERTE FLEXIBILISIERUNG DER VORSORGE IN THEORIE UND PRAXIS WAHLMÖGLICHKEITEN FÜR VERSICHERTE St.Gallen, 12. November 2015 Leitende Fragen Welche Wahlmöglichkeiten beim Bezug der Altersleistung gibt es aktuell?

Mehr

Reglement. Stiftung Flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau

Reglement. Stiftung Flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau Reglement der Stiftung Flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau Gestützt auf Artikel 8 Absatz 2 der Urkunde der Stiftung Flexibler Altersrücktritt FAR Gerüstbau (kurz: Stiftung FAR Gerüstbau) erlässt der

Mehr

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung

HOTELA Vorsorgestiftung. Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung 0.0 HOTELA Vorsorgestiftung Reglement über den Anschluss an die HOTELA Vorsorgestiftung Gültig ab. Juli 009. Revision vom. Januar 0 Rue de la Gare 8, Case postale 5, 80 Montreux, Tél. 0 96 49 49, www.hotela.ch

Mehr

Sozialversicherungen 2014

Sozialversicherungen 2014 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2014 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

REGLEMENT 1. TEIL. VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex

REGLEMENT 1. TEIL. VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex Bern REGLEMENT 1. TEIL VORSORGEPLAN Erweiterte BVG-Basispläne G40 Flex, G50 Flex, G60 Flex Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt

Mehr

Ergänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement

Ergänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement Ergänzende Bestimmungen zum Vorsorgereglement Gültig ab 1. Januar 2015 E. 1. Allgemeine Bestimmungen Grenzbeträge gemäss BPVG: Mindestlohn Der Mindestlohn entspricht drei Vierteln der maximalen AHV-Rente.

Mehr

Sozialversicherungen 2016

Sozialversicherungen 2016 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2016 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

Pensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN B60.0

Pensionskasse Merlion REGLEMENT. Erster Teil: VORSORGEPLAN B60.0 Pensionskasse Merlion REGLEMENT Erster Teil: VORSORGEPLAN B60.0 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG gilt ab 1. Januar 2016 für alle

Mehr

MEINE PENSIONSKASSE Informationen für Arbeitnehmende

MEINE PENSIONSKASSE Informationen für Arbeitnehmende MEINE PENSIONSKASSE 2017 Informationen für Arbeitnehmende 1 GastroSocial Ihre Pensionskasse Der Betrieb, in dem Sie arbeiten, ist bei der GastroSocial Pensionskasse versichert. Die GastroSocial Pensionskasse

Mehr

Geltungsbereich: Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft.

Geltungsbereich: Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für den ganzen Kanton Basel-Landschaft. GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 22.11.2005 01.02.2006 02.12.2014 01.01.2017 31.12.2017 Geltungsbereich: Die Allgemeinverbindlichkeit gilt für den ganzen

Mehr

Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen

Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen Zusatzvorsorge der F. Hoffmann-La Roche AG Vorsorgeplan Rentenversicherung und Freiwilliges Sparen (Für Mitarbeitende, die in der Pensionskasse im Vorsorgeplan Rentenversicherung und Kapitalsparplan versichert

Mehr

ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN

ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/C156-C159 ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN Art. 18c AVIG; Art. 32 AVIV C156 Altersleistungen sind mit Ausnahme der in C160 beschriebenen Fälle von der ALE abzuziehen.

Mehr

Pensionierung (Altersrücktritt)

Pensionierung (Altersrücktritt) Version 30.06.2017 Pensionierung (Altersrücktritt) Ab wann kann ich mich pensionieren lassen? Soll ich eine Rente oder eine Kapitalauszahlung beziehen? Wie muss ich meinen Altersrücktritt melden? Dieses

Mehr

Pensionierungsmodell Valida.

Pensionierungsmodell Valida. 1 Pensionierungsmodell Valida. Eveline Mürner Leiterin Personalpolitik SBB 17. November 2015 Die Herausforderungen an die Unternehmen im öffentlichen Verkehr sind vielfältig. Die neuen Pensionierungsmodelle

Mehr

Zusatzplan II der Pensionskasse Post

Zusatzplan II der Pensionskasse Post Zusatzplan II der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan II versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar

Mehr

13.12.2011 01.01.2012 23.10.2015 01.01.2016 01.01.2016-30.06.2016

13.12.2011 01.01.2012 23.10.2015 01.01.2016 01.01.2016-30.06.2016 GRUNDBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 13.12.2011 01.01.2012 23.10.2015 01.01.2016 01.01.2016-30.06.2016 GELTUNGSBEREICH 1. Räumlicher Geltungsbereich

Mehr

Parlamentarische Initiative Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes

Parlamentarische Initiative Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes 07.436 Parlamentarische Initiative Keine Diskriminierung älterer Arbeitnehmer Änderung des Freizügigkeitsgesetzes Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates vom 14.

Mehr

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016)

PV-Stiftung der SV Group. Vorsorgeplan PV Plus. gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus gültig ab 1. Januar 2015 (Stand am 1. Januar 2016) www.pksv.ch PV-Stiftung der SV Group Vorsorgeplan PV Plus 2016 Art. 1 Gültigkeit 1 Der vorliegende Vorsorgeplan

Mehr

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung

Nachtrag 1 Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Nachtrag, gültig ab.0.07 Nachtrag Vorsorgeausgleich bei Ehescheidung Art. 7 Rente an den geschiedenen Ehegatten Anspruch Dauer Der geschiedene Ehegatte hat unter Vorbehalt von Abs. Anspruch auf eine Ehegattenrente

Mehr

PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU VORSORGEREGLEMENT ANHANG VORSORGEPLAN. (Gültig ab 1. Januar 2014)

PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU VORSORGEREGLEMENT ANHANG VORSORGEPLAN. (Gültig ab 1. Januar 2014) PENSIONSKASSE DER REFORMIERTEN LANDESKIRCHE AARGAU (PKR) AARAU VORSORGEREGLEMENT ANHANG VORSORGEPLAN (Gültig ab 1. Januar 2014) Dieser Anhang gilt als integrierender Bestandteil des Vorsorgereglements

Mehr

6. Kapitel Finanzierung Kapitel Wohneigentumsförderung Kapitel Freizügigkeit Art. 22 Auflösung des Einkaufskontos...

6. Kapitel Finanzierung Kapitel Wohneigentumsförderung Kapitel Freizügigkeit Art. 22 Auflösung des Einkaufskontos... Stiftung Auffangeinrichtung BVG Fondation institution supplétive LPP Fondazione istituto collettore LPP REGLEMENT 005 Erster Teil: Vorsorgeplan AN (Arbeitnehmer) Gemäss Beschluss Stiftungsrat vom 7. August

Mehr

Personalverleih GAV vom 01.01.2012

Personalverleih GAV vom 01.01.2012 Personalverleih GAV vom 01.01.2012 Allgemeine Vertragsbestimmungen Vertragsdauer: AVE: 01.01.2012 31.12.2014. Ohne Kündigung bis 6 Monate vor Ablauf gilt er jeweils für ein weiteres Jahr. Bei dringenden

Mehr

Anhang zum Reglement. für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG. Personalvorsorgestiftung edifondo

Anhang zum Reglement. für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG. Personalvorsorgestiftung edifondo Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Direktoren und Stellvertretenden Direktoren der Losinger Marazzi AG gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

PLAN C. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015. Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen

PLAN C. Agrisano Pencas. Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015. Anwendung. Ereignisse die der Pensionskasse gemeldet werden müssen Anwendung Agrisano Pencas Tarife und Arbeitnehmerbeiträge 2015 PLAN C Die Prämiensätze sind innerhalb des Versicherungsplanes zwischen Frauen und Männern verschieden. In der ersten Kolonne jeder Seite

Mehr

Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Tod

Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Tod Workshop Lohnfragen Lohnfortzahlung bei Krankheit, Unfall und Tod Nach Personal- und Besoldungsgesetz für Mitarbeitende der Verwaltung des Kantons Schwyz Fallbeschriebe Lohnfortzahlung bei Krankheit mit

Mehr

Zusatzplan I der Pensionskasse Post

Zusatzplan I der Pensionskasse Post Zusatzplan I der Pensionskasse Post Gültig ab 1. Januar 2016 Stand 1. Januar 2017 Für die im Zusatzplan I versicherten Personen gelten das Vorsorgereglement der Pensionskasse Post, gültig ab 1. Januar

Mehr

GAV: Metallbaugewerbe VS

GAV: Metallbaugewerbe VS KANTONSBESCHLUSS: 1. INKRAFTSETZUNG (AVE): LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG (AVE): GÜLTIGKEIT: 30.08.2006 01.11.2006 13.08.2014 01.12.2014 31.05.2018 1. Geltungsbereich: Kanton Wallis 2. Anwendungsbereich

Mehr

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P

S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P S T U N D E N L O H N R E G L E M E N T C O O P gültig ab 1. Januar 2003 INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN SEITE 1. Geltungsbereich 4 ARBEITSVERTRAGLICHE BESTIMMUNGEN Kündigung 2. Kündigung 4

Mehr

Sozialversicherungen 2013

Sozialversicherungen 2013 An unsere Kunden Baden-Dättwil, November Sozialversicherungen 2013 Sehr geehrte Damen und Herren Mit der nachfolgenden Zusammenstellung geben wir Ihnen einen Überblick über die Neuerungen in den schweizerischen

Mehr

PF GF MS Integration LEAG. A. Häggi

PF GF MS Integration LEAG. A. Häggi PF GF MS Integration LEAG A. Häggi Themen-Übersicht Einführung - Begriffe Entwicklungen in der Pensionskassenwelt Fusion PK Agie und PK Charmilles per 01.01.16 Leistungen und Finanzierung ab 01.01.16 Beteiligung

Mehr

7.12 Einrichtung PK GastroSuisse (GastroSocial) Lohnbasis für die Berechnung der BVG-Basis

7.12 Einrichtung PK GastroSuisse (GastroSocial) Lohnbasis für die Berechnung der BVG-Basis 7.12 Einrichtung PK GastroSuisse (GastroSocial) Für die Einrichtung der Pensionskasse (BVG-Abzug) GastroSocial sind einige Einrichtungs-Schritte notwendig. In diesem Beispiel verwenden wir folgende Voraussetzungen

Mehr

Leistungs- und Beitragsreglement VRM Gebäudehülle Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe

Leistungs- und Beitragsreglement VRM Gebäudehülle Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe Leistungs- und Beitragsreglement VRM Gebäudehülle Vorruhestandsmodell im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe Seite 1 von 18 Vertrags Parteien Gebäudehülle Schweiz Verband Schweizer Gebäudehüllen-Unternehmungen

Mehr

Vorsorge kommt vor Sorge

Vorsorge kommt vor Sorge Vorsorge kommt vor Sorge Das 3-Säulen-Prinzip Vorsorge Staatliche = 1. Säule Berufliche = 2. Säule Private = 3. Säule AHV / IV BVG Unfall- und Krankenversicherung Existenzsicherung Fortsetzung der gewohnten

Mehr

Planbibliothek. Vorsorgepläne, Zusatzplan Kader, Zusatzplan Überbrückungsrente. Sparplan «Sparen PLUS»

Planbibliothek. Vorsorgepläne, Zusatzplan Kader, Zusatzplan Überbrückungsrente. Sparplan «Sparen PLUS» Planbibliothek Vorsorgepläne, Zusatzplan Kader, Zusatzplan Überbrückungsrente Die Arbeitgebenden wählen einen Vorsorgeplan. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit, einen Zusatzplan Kader und / oder einen Zusatzplan

Mehr

Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2005

Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen. Übersicht. Beiträge. Stand am 1. Januar 2005 1.2005 Stand am 1. Januar 2005 Änderungen auf 1. Januar 2005 bei Beiträgen und Leistungen Übersicht Randziffern Beiträge 1-2 Leistungen der AHV 3-5 Leistungen der IV 6-7 Ergänzungsleistungen zur AHV und

Mehr

PKS AKTUELL SENKUNG DES TECHNISCHEN ZINSSATZES PER 1. JANUAR 2017

PKS AKTUELL SENKUNG DES TECHNISCHEN ZINSSATZES PER 1. JANUAR 2017 Foto: RTS / Laurent Bleuze PKS AKTUELL SENKUNG DES TECHNISCHEN ZINSSATZES PER 1. JANUAR 2017 Einleitung 2 Anpassungen im Überblick 3 Einmalgutschrift für Versicherte im Beitragsprimat Plan A und B 4 Glossar

Mehr

ALTERSVORSORGE THEORIE RAIFFEISEN WISSENSVERMITTLUNG ZUM BANKING

ALTERSVORSORGE THEORIE RAIFFEISEN WISSENSVERMITTLUNG ZUM BANKING ALTERSVORSORGE 1 THEORIE RAIFFEISEN WISSENSVERMITTLUNG ZUM BANKING VON RAIFFEISEN ALTERSVORSORGE (STAND 2017) ALTERSVORSORGE 1.1 1.2 1.3 STAATLICHE VORSORGE 1. SÄULE BERUFLICHE VORSORGE 2. SÄULE PRIVATE

Mehr

Vorsorgeplan. für die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW. der Basellandschaftlichen Pensionskasse BLPK. gültig ab 01.01.2014 BLPK

Vorsorgeplan. für die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW. der Basellandschaftlichen Pensionskasse BLPK. gültig ab 01.01.2014 BLPK Vorsorgeplan für die Fachhochschule Nordwestschweiz FHNW der Basellandschaftlichen Pensionskasse BLPK gültig ab 0.0.204 BLPK Übersicht über die Leistungen und die Finanzierung (verbindlich sind die jeweiligen

Mehr

FACHMITTEILUNG Nr. 29

FACHMITTEILUNG Nr. 29 Zürich, 6. Juni 2001 Dr. Hermann Walser FACHMITTEILUNG Nr. 29 Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen Frauen in der beruflichen Vorsorge 1. In Fachmitteilung Nr. 18 haben wir darüber orientiert,

Mehr

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3)

für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) Personalvorsorgestiftung edifondo Anhang zum Reglement für die Losinger Marazzi AG (GAV Kanton Genf Vorsorgeplan 2 + 3) gültig ab 1.1.2015 Der sprachlichen Vereinfachung halber werden die personenbezogenen

Mehr

Die Koordination von Altersleistungen Die Koordination von

Die Koordination von Altersleistungen Die Koordination von Die Koordination von Altersleistungen Die Koordination von Altersleistungen Dr. Marc Hürzeler 9. HAVE Personen-Schaden-Forum Ausgangslage Kaum einschlägige i Koordinationsregelungen i für Altersleistungen.

Mehr

Austritt aus der Firma

Austritt aus der Firma Leitfaden Austritt aus der Firma Der Leitfaden behandelt die wichtigsten Versicherungsfragen und bietet Arbeitnehmenden und Ihren Vorgesetzten hilfreiche Tipps rund um das Thema «Austritt eines Mitarbeitenden

Mehr

Ihre Vorsorge bei PUBLICA

Ihre Vorsorge bei PUBLICA Ihre Vorsorge bei PUBLICA Kurzfassung zum Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Swissmedic Mit dieser Broschüre vermitteln wir Ihnen einen Überblick über: die

Mehr

Mitteilungen zum Jahresende und für das kommende Jahr Lohnmeldelisten für das Jahr 2016

Mitteilungen zum Jahresende und für das kommende Jahr Lohnmeldelisten für das Jahr 2016 REVOR Sammelstiftung Postfach 5365, 3001 Bern An unsere Kunden Gümligen, 11. November 2015 Peter Gurtner T 031 359 79 46 Peter.Gurtner@revor.ch Mitteilungen zum Jahresende und für das kommende Jahr Lohnmeldelisten

Mehr

Flexibel in Rente. Was muss ich beachten und was bedeutet die Reform der Altersvorsorge 2020 für die AHV?

Flexibel in Rente. Was muss ich beachten und was bedeutet die Reform der Altersvorsorge 2020 für die AHV? Flexibel in Rente Was muss ich beachten und was bedeutet die Reform der Altersvorsorge 2020 für die AHV? Claudia Strähl, Fachexpertin Sozialversicherung Aargau 13. September 2016 1 Programm System der

Mehr

Trainingsprüfung / Lösungen. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1

Trainingsprüfung / Lösungen. für Personalfachleute. Sozialversicherungen. Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1 Trainingsprüfung / Lösungen für Personalfachleute Sozialversicherungen Trainingsprüfung Sozialversicherungen Lösungen 1 Aufgabe 1 Die Schweiz hat zur Sozialen Sicherheit Vereinbarungen mit den europäischen

Mehr

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarung über die berufliche Aus- und Weiterbildung im Maler- und Gipsergewerbe vom 23. Oktober 2001 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt

Mehr

Beitragspflicht. Ausgabe 2007

Beitragspflicht. Ausgabe 2007 Beitragspflicht Beitragspflicht auf Löhne und weitere Leistungen des Arbeitgebers an Ausgleichskassen und Versicherungen gemäss den gesetzlichen und gesamtarbeitsvertraglichen Regelungen Ausgabe 2007 Departement

Mehr

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule

Reglement PRO MEDICO STIFTUNG. Vorsorgeplan A Ausgabe 2006. Vorsorge der zweiten Säule PRO MEDICO STIFTUNG Vorsorge der zweiten Säule Reglement Vorsorgeplan A Ausgabe 2006 Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Reglement gelten gleichermassen für beide Geschlechter. Die reglementarischen

Mehr

Anmeldung Selbständigerwerbende/r

Anmeldung Selbständigerwerbende/r Anmeldung Selbständigerwerbende/r 1 Personalien Selbständigerwerbende/r Familienname Vorname(n) Geburtsdatum Anrede Frau Herr Titel Aktueller Zivilstand Ledig Verheiratet Verwitwet Gerichtlich getrennt

Mehr

Infoblatt 01/2016 Seite 1/5 Checkliste 2016 für die Arbeitgebenden

Infoblatt 01/2016 Seite 1/5 Checkliste 2016 für die Arbeitgebenden Zuger Pensionskasse Bahnhofstrasse 16 CH-6300 Zug T +41 41 728 38 60 F +41 41 728 38 69 www.zugerpk.ch Infoblatt 01/2016 Seite 1/5 1. Berechnung des massgebenden und versicherten Jahreslohnes Massgebender

Mehr

Hotel Kreuz Bern AG, Zeughausgasse 41, Bern

Hotel Kreuz Bern AG, Zeughausgasse 41, Bern "Altersvorsorge 2020" Mittwoch, 27. Mai 2015, 16.45 Uhr 18.00 Uhr Hotel Kreuz Bern AG, Zeughausgasse 41, Bern 1 Vorsorgekonzept: 3-Säulen-Konzept (1) AHV BVG 1. Säule 2. Säule Selbstvorsorge 3. Säule 2

Mehr

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung

Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt. Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis einfach erklärt Berufliche Vorsorge von der Sammels ung Vita und der Zurich Versicherung Ihr Vorsorgeausweis Auf den ersten Blick ist Ihr Vorsorgeausweis gespickt mit Fachbegriffen

Mehr

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis

Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Erläuterungen zum Persönlichen Ausweis Was ist der Vorsorgeausweis? Die Pensionskasse der Gemeinde Horw informiert Sie mit dem persönlichen Ausweis über Ihre berufliche Vorsorge. Sie erhalten jährlich

Mehr

Pensionskassenausweis ganz einfach!/

Pensionskassenausweis ganz einfach!/ Pensionskassenausweis ganz einfach!/ Auf den ersten Blick ist der Pensionskassenausweis ein Dschungel aus Fach begriffen und Zahlen. Sich darin zurechtzufinden, ist aber gar nicht so schwer wenn man über

Mehr

GAV Aargauer Kantonsspitäler

GAV Aargauer Kantonsspitäler PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 12.11.2014 1. INKRAFTSETZUNG: 01.02.2012 LETZTE REVISION: 11.12.2014 INKRAFTSETZUNG: 01.05.2016 GÜLTIGKEIT: 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Betrieblicher Geltungsbereich Der GAV

Mehr

PUBLIKATION TEMPSERVICE.CH: 1. INKRAFTSETZUNG: LETZTE REVISION: INKRAFTSETZUNG: GÜLTIGKEIT: 01.01.2012 01.02.2012 01.01.2015 01.05.2016 31.12.2018 GELTUNGSBEREICH 1. Geltungsbereich Dieser GAV gilt für

Mehr

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG

Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe. Basisplan für Mitarbeitende der C&A Mode AG Vorsorgeplan zum Vorsorgereglement der Pensionskasse der C&A Gruppe für Mitarbeitende der C&A Mode AG gültig ab 1. Januar 2015 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Vorsorgereglement 1 Art. 2 Vorsorgeplan 1 Art. 3

Mehr

ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN

ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN ALE SECO-TC AVIG-Praxis ALE/C156-C159 ENTSCHÄDIGUNG BEIM BEZUG VON ALTERSLEISTUNGEN Art. 18c AVIG; Art. 32 AVIV C156 Altersleistungen sind mit Ausnahme der in C160 beschriebenen Fälle von der ALE abzuziehen.

Mehr

VORSORGEPLAN A. REGLEMENT, 1. Teil. Gültig ab In Kraft gesetzt durch den Stiftungsrat am 6. November 2014

VORSORGEPLAN A. REGLEMENT, 1. Teil. Gültig ab In Kraft gesetzt durch den Stiftungsrat am 6. November 2014 VORSORGEPLAN A REGLEMENT, 1. Teil Gültig ab 1.1.2015 In Kraft gesetzt durch den Stiftungsrat am 6. November 2014 Für die in den Allgemeinen Bestimmungen des Reglements umschriebene berufliche Vorsorge

Mehr

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00

Brutto-Jahreslohn CHF 78'000.00. Versicherter Jahreslohn CHF 53'325.00 nest Vorsorgeausweis per 15.01.2015 die ökologisch-ethische Pensionskasse Herr Felix Muster Anschlussvertrag 7028 Zürich, 08.10.2015 Betrieb Muster GmbH 1. Versicherte Person Name und Vorname Muster Felix

Mehr

Löhne ab dem Jahr 2011

Löhne ab dem Jahr 2011 Arbeiten zum Kapitel 32 Löhne ab dem Jahr 2011 1. Beschreiben Sie die Verwendung und die grundsätzliche Berechnung folgender Einheiten: a) Bruttolohn b) Nettolohn c) Arbeitnehmerbeitrag (keine detaillierten

Mehr

Fragen und Antworten zu «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren» und «Schwarzarbeit»

Fragen und Antworten zu «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren» und «Schwarzarbeit» Fragen und Antworten zu «Vereinfachtes Abrechnungsverfahren» und «Schwarzarbeit» Ist jeder Franken beitragspflichtig? Vom Lohn, der Fr. 2'200. pro Jahr und Arbeitgeber nicht übersteigt, werden die Beiträge

Mehr

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE

Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE Häufig gestellte Fragen mit Antworten (FAQ) Massnahmen zur Weichenstellung in eine sichere Zukunft der PKE 1. Der gesetzliche Umwandlungssatz im BVG liegt ab 2014 bei 6.8 % im Alter 65. Ist es zulässig,

Mehr

Herzlich willkommen > Personen und Beiträge > Geld > Termine > Ereignisse > Service > Dokumente > FAQ > SVA Zürich

Herzlich willkommen > Personen und Beiträge > Geld > Termine > Ereignisse > Service > Dokumente > FAQ > SVA Zürich Sozialversicherungen in der Praxis Das Wichtigste für Arbeitgebende von Angestellten im Privathaushalt und Arbeitgebende mit vereinfachtem Abrechnungsverfahren Gültig ab 1. Januar 2015 123 Sie haben sich

Mehr

Der Grosse Rat des Kantons Wallis

Der Grosse Rat des Kantons Wallis Vorentwurf des Steuerungsausschusses (Stand am 19.11.2010) Gesetz über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen Änderung vom Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Ziffer 1 und

Mehr

Vorsorgeplan SPARENPLUS

Vorsorgeplan SPARENPLUS Vorsorgeplan SPARENPLUS Ausgabe Juni 2014 PENSIONSKASSE FÜR BANKEN, FINANZ- UND DIENSTLEISTUNGS-ANBIETER Inhaltsverzeichnis Vorsorgeplan SPARENPLUS Art. Seite Grundbegriffe 1 Sparkonten, Sparguthaben...

Mehr

Steueroptimierung durch die berufliche Vorsorge (BVG)

Steueroptimierung durch die berufliche Vorsorge (BVG) Kundenanlass vom Steueroptimierung durch die berufliche Vorsorge (BVG) Treuhand Cotting AG Claudine Meichtry Dipl. Steuerexpertin Schafer Versicherungen AG Edgar Schafer BVG Experte 06.09.2011 1 +41 26

Mehr

2.06 Stand am 1. Januar 2005. Hausdienstarbeit. Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen:

2.06 Stand am 1. Januar 2005. Hausdienstarbeit. Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen: 2.06 Stand am 1. Januar 2005 Hausdienstarbeit Was gilt als Hausdienstarbeit? 1 Darunter sind zum Beispiel folgende Tätigkeiten zu verstehen: Raumpflegerin/Raumpfleger; Kindermädchen (Au-pair-Mädchen/-Mann;

Mehr

Senkung technischer Zinssatz und

Senkung technischer Zinssatz und Senkung technischer Zinssatz und Reduktion der Umwandlungssätze Auf den folgenden Seiten werden die Auswirkungen der Senkung des technischen Zinssatzes und der Reduktion der Umwandlungssätze per 1. Januar

Mehr