Kurs Salzburger Verwaltungsakademie. Art 10 Abs. 1 Z 1 B-VG: Wahlangelegenheiten sind in der Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache
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- Marta Schumacher
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1 Kurs Salzburger Verwaltungsakademie Teil 1 Wahlrecht Gesetzliche Grundlagen Art 10 Abs. 1 Z 1 B-VG: Wahlangelegenheiten sind in der Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache Nationaratswahlordnung 1992 Europawahlordnung 1996 Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 Volksbegehrengesetz 1973 Volksabstimmungsgesetz 1992 Volksbefragungsgesetz 1989 Salzburger Landtagswahlordnung Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 etc. 1
2 Wahlgrundsätze Abhängig vom jeweiligen Wahlgesetz Grundsätzlich: Gleiches Unmittelbares Persönliches Geheimes Freies Verhältniswahlrecht (Ausnahme Bundespräsident) AVG gelangt nicht zur Anwendung! Ausnahme: Wahlanfechtung, Parteiengehör Allgemeines / Gleiches Wahlrecht Staatsbürger ab einem bestimmten Lebensalter Recht zu wählen (ab 16. Lebensjahr) Recht gewählt zu werden (ab dem 18. bzw. 35. Lebensjahr) Ausnahmen: Gewisse rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen Gilt nicht für besachwalterte Personen Keine Wahlpflicht Alle Stimmen haben das gleiche Gewicht Sicherstellung durch die Mandate auf den Wahlbezirk 2
3 Unmittelbares Wahlrecht Wahlberechtigte wählt den Kandidaten selbst Gegensatz: Wahlmännersystem der USA Listenwahlrecht: Parteiwahl Mandatsverteilung laut Kandidatenliste der Partei Gewisse Schwächung des unmittelbaren Wahlrechts Vorzugsstimmen: Umreihungsmöglichkeiten innerhalb der Parteilisten durch den Wähler Persönliches Wahlrecht Stimmabgabe durch den Wahlberechtigten selbst Grundsätzlich physische Präsenz bei der Stimmabgabe Ausnahmen Wahlkartensystem Hilfestellungen bei Blinden sowie körper- oder sinnesbehinderten Wählern Identität des Wählers muss festgestellt werden können! 3
4 Geheimes / Freies Wahlrecht Wahl erfolgt unbeobachtet und unbeeinflusst Einrichtung der Wahlsprengel in bestimmter Größe Nichteinsehbare Wahlzellen Undurchsichtige Wahlkuverts Politisch besetzte Wahlbehörden Freiheit der Stimmabgabe Freiheit der Wahlwerbung Keine Einschränkung der Wahlwerbung Keine hohe Festlegung der Anzahl der vorzulegenden Unterstützungserklärungen (200 in Salzburg bei einer Nationalratswahl) Verhältniswahlrecht Gliederung des Wahlgebietes in Wahlkreise Mehrere darin zu vergebende Mandate Aufteilung der Mandate auf die Parteien anhand der erreichten Stärke 4% Hürde ist mit dem Verhältniswahlrecht vereinbar Unterschied Verhältniswahlrecht (z.b. GB) Bevorzugung von Großparteien Stimmenstärkste Partei gewinnt den ganzen Wahlkreis 4
5 Formen des Wahlrechts Aktives Wahlrecht Recht zu wählen Österreichische Staatsbürgerschaft zum Stichtag, Eintragung in der Wählerevidenz, kein Ausschluss vom Wahlrecht Keine Wahlpflicht Passives Wahlrecht Recht gewählt zu werden Variable Altersgrenzen Erstellung der Wählerevidenz I Ist von der Gemeinde zu führen Übertragener Wirkungsbereich Eintragung aller Männer & Frauen Österreichische Staatsbürgerschaft Vollendung des 14. Lebensjahres Hauptwohnsitz in der Gemeinde Europa Wahlevidenz Für Unionsbürger Automatische Erstellung, keine Registrierung Auslandsösterreicher: Antrag, wenn kein Ö - Hauptwohnsitz Häftlings wählerevidenz: Verständigung der Heimatgemeinde 5
6 Wahlausschluss Grundlage: Art. 26 Abs. 5 B-VG, 22 NRWO Rechtskräftige gerichtliche Verurteilung Verurteilung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr oder wegen einer sonst mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als 5 Jahren Beschluss des erkennenden Gerichts, der einen separaten Spruchteil darstellen muss und gesondert bekämpfbar ist Beginn mit Rechtskraft, endet bei Strafvollstreckung Liegt das Ende nach einem Stichtag, Antrag zur Zulassung möglich Erstellung der Wählerevidenz II Einsichtnahme für jedermann zulässig Abschriften für die wahlwerbenden Parteien (Antrag) Einspruchsverfahren Aufnahme oder Streichung Verständigung der betroffenen Person Entscheidung durch die Gemeindewahlbehörde Recht auf Berufung binnen 2 Wochen an die Bezirkswahlbehörde Kundmachung durch die Gemeinde (Hausaushang) Pauschalentschädigung durch den Bund 6
7 Wählerverzeichnis (NRWO) I Grundlage dafür ist die Wählerevidenz Stichtag : Fixierung der Wählerevidenz Ortsübliche Kundmachung (Verzeichnissauflage) Über Einwohner: Hausaushang Entfernen der Kundmachung bleibt ohne Konsequenzen Überprüfungsmöglichkeit durch die Wahlberechtigten Antragsberechtigt: Jeder Staatsbürger Änderungen nur durch Einspruch/Beschwerde Streichung / Aufnahme in das Wählerverzeichnis Wahlbehörden Wahlbehörde obliegt die Durchführung der Wahl Je nach Wahl: Bundeswahlbehörde Landeswahlbehörde Bezirkswahlbehörde Gemeindewahlbehörde Sprengelwahlbehörde Besondere Wahlbehörden Gesetzliche Grundlagen: Art 26 a B-VG Art 5 Abs. 2 L-VG 7
8 Bundeswahlbehörde Landeswahlbehörde Bezirkswahlbehörde Vorsitz beibundesweiten Wahlen Vorsitz bei landesweiten Wahlen Pro politischem Bezirk,jede Stadt mit eigenem Statut Vorsitz: Innenminister Bundeswahlleiter 17 Beisitzer Oberaufsicht über alle anderen Wahlbehörden Abänderung von Entscheidungen der Wahlbehörden Ausnahme: Einspruchs- u. Berufungsverfahren Ermittlungdes Bundeswahlergebnisses Vorsitz: Landeshauptmann Landeswahlleiter / Stv 7 Beisitzer Entgegennahme der Landeswahlvorschläge Druck Stimmzettel Weiterleitung des Landeswahlergebnisses an die Bundeswahlbehörde Kontrolle Bezirkswahlbehörde Vorsitz: Bezirkshauptmann bzw. Bürgermeister Bezirkswahlleiter / Stv 6 (9) Beisitzer Übernahme der Wahlergebnisse der Gemeindewahlbehörden Prüfung der rechnerischen Richtigkeit Ermittlung der Vorzugsstimmen Auszählung der Briefwahlstimmen Gemeindewahlbehörde Jede Gemeinde bestellt eine Gemeindewahlbehörde Vorsitz: Bürgermeister Stellvertreter / Gemeindewahlleiter Neun Beisitzer Festlegung der Wahlsprengel Wahllokale / Wahlzeit Verbotszone Durchführung von Einspruchsverfahren Ermittlung des Gemeindewahlergebnis 8
9 Sprengelwahlbehörde In Gemeinden, die in Wahlsprengel unterteilt sind, pro Sprengel Vorsitz: Wird vom Bürgermeister bestellt Drei Beisitzer Zulassung von Personen zur Wahl Gewährleistung einer gesetzeskonformen Wahldurchführung Feststellung des Sprengelwahlergebnisses Übermittlung des Wahlergebnisses an die Gemeindewahlbehörde Besondere Wahlbehörden Wahlbehörde für Personen, denen eine herkömmliche Stimmabgabe nicht möglich ist Krankheits- oder Altersgründen Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern Antragstellung erforderlich (21. Tag vor dem Wahltag) Aufsuchen der antragstellenden Person zur Stimmabgabe Zuführung der Stimmen zu einer Wahlbehörde lt. Beschluss der Gemeindewahlbehörde 9
10 Beisitzer Wahlpersonal in den Kommissionen Nur für Personen mit aktivem Wahlrecht möglich Berufung durch: Bundeswahlbehörde Bundesregierung Landeswahlbehörde Bundeswahlleiter Bezirkswahlbehörde Landeswahlleiter Gemeindewahlbehörde Bezirkswahlleiter Sprengelwahlbehörde Bezirkswahlleiter Parteimäßige Entsendung nach Parteistärke Vertrauenspersonen / Wahlzeugen Parteien, die keinen Anspruch auf die Stellung von Beisitzern haben, können Vertrauenspersonen stellen Höchstens 2 Vertreter pro Wahlbehörde Sind zu den Kommissionen einzuladen Kein Stimmrecht, aber Beratungsrecht Parteien des Landeswahlvorschlages können Wahlzeugen entsenden Maximal 2 pro Wahlbehörde Sind der Bezirkswahlbehörde namhaft zu machen Erhalten einen Eintrittsschein durch d. Gemeindewahlleiter 10
11 Wahlbeobachter Von der OSZE entsendet Beobachtung der rechtmäßigen Durchführung der Wahl Wahlvorgang im Wahllokal Stimmauszählung Verhinderung von Wahlfälschungen Teilnahmeberechtigt an den Wahlsitzungen Kein Stimmrecht Einladung durch das Außenministerium Wahlbehörden I Gelöbnis der Unparteilichkeit und gewissenhafte Erfüllung Kundmachung der Mitglieder der Wahlbehörden Öffentliches Ehrenamt, Annahmeverpflichtung Anspruch auf Auslagenersatz Beschlussfähigkeit Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters Wenigstens die Hälfte der Beisitzer Beschlussfassung durch Stimmenmehrheit Einsatz von Ersatzbeisitzer, wenn Beisitzer verhindert 11
12 Wahlbehörden II Ist die Mindestanwesenheit in der Behörde nicht gegeben: Dringliche Beschlussfassung, kein Aufschub möglich Teilweise Möglichkeit von Umlaufbeschlüssen Selbstständige Durchführung der Amtshandlung durch den Wahlleiter Heranziehung von Vertrauensleuten Einzelne Aufgaben stehen nur dem Wahlleiter zu BH: Prüfung der Wahlkarten auf Unversehrtheit Sprengel: Entgegennahme des Wahlkuverts bei der Stimmabgabe Wahlkarten und Briefwahl I Ausnahme vom Grundsatz des persönlichen Wahlrechts Anspruch Voraussichtliche Verhinderung am Wahltag Mangelnde Geh- und Transportfähigkeit Wegen Unterbringung in gerichtlichen Gefangenenhäusern Antragstellung Bei der Gemeinde, bei der die Person im Wählerverzeichnis eingetragen ist Keine Vertretung oder Bevollmächtigung zulässig Fristenregelung je nach Wahl 12
13 Wahlkarten und Briefwahl II Mündlicher Antrag Glaubhaftmachung der Identität durch ein Dokument Schriftlicher Antrag Identitätsnachweis durch: Elektronische Signatur Bekanntgabe der Passnummer Vorlage einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweis Andere Urkunden Gemeinde ist ermächtigt, die Passnummer zu überprüfen Keine Beantragung erforderlich: Wahlkartenabo für Auslandsösterreicher Wahlkarten und Briefwahl III Form und Inhalt der Wahlkarte Wahlkarte Amtlicher Stimmzettel Verschließbares Wahlkuvert Beilagen 13
14 Verlust und Unbrauchbarkeit von Wahlkarten Unterschiedliche Regelungen in den Wahlgesetzen Ausstellung von Duplikaten: NRWO: Nein Landtagswahlordnung : Ja Ausfolgung: Mit oder ohne Übernahmebestätigung d. Wahlberechtigten Möglichkeiten der digitalen Signatur Problem der RSb Zustellung Zweite Chance : Verpflichtete Abholung der hinterlegten Wahlkarten bei der Poststelle durch die Gemeinde 14
15 Wählen mit Wahlkarte vor der örtlichen Wahlbehörde Identitätsfeststellung + Übergabe der Wahlkarte Eigener Regionalwahlkreis: Austausch des Kuverts Übergabe eines nichtverschließbaren Kuverts Abnahme der Wahlkarte + Stimmzettels Streichung im Wählerverzeichnis Anderer Regionalwahlkreis: Verwendung des ursprünglichen Kuverts Eintragung im Wählerverzeichnis + Anmerkung in der Niederschrift Briefwahl Stimmabgabe unmittelbar nach Erhalt möglich Wahlkartenwahl und Briefwahl sind mit der gleichen Wahlurkunde möglich Möglichkeit besteht nicht für Volksbegehren Stimmabgabe: Ausfüllung des Stimmzettels (unbeobachtet & persönlich) Stimmzettel in das Kuvert stecken & verschließen Kuvert in die Wahlkarte stecken, verschließen & Unterschrift Unterschrift stellt eine eidesstattliche Erklärung dar Unbeobachtete, unbeeinflusste, persönliche Stimmabgabe (vor Schluss des letzten Wahllokals). 15
16 Briefwahl Nichtigkeitsgründe Keine oder falsche eidesstattliche Erklärung Wahlkarte enthält kein Wahlkuvert Wahlkarte enthält mehrere Wahlkuverts Beschriftetes Wahlkuvert Beschädigung der Wahlkarte Nicht rechtzeitiger Rückversandt Unlesbare Daten durch Verklebung der Wahlkarte Briefwahl Ermittlung des Ergebnisses Prüfung der Wahlkarten durch den Bezirkswahlleiter Beobachtung durch die Beisitzer Prüfung auf Unversehrtheit, Aussonderung beschädigter Wahlkarten Öffnung der Wahlkarten Vermischen der Kuverts Auszählung durch die Bezirkswahlkommission Prüfung der Gültigkeit (Markierung mit fortl. Nummer) Anzahl der abgegebenen Stimmen Summe der ungültigen bzw. gültigen Stimmen Anzahl der auf den einzelnen Wahlwerber anfallenden Stimmen 16
17 Wahlbewerbung Wahlvorschläge I Wahlvorschläge sind von wahlwerbenden Parteien einzubringen (binnen Frist) Prüfung durch den Wahlleiter Bei Mängel: Verbesserungsauftrag Unterstützung durch eine bestimmte Anzahl von Abgeordneten oder Wahlberechtigten Bestätigung des Eintrages in die Wählerevidenz durch die Gemeinden Wahlvorschlag enthält: Parteibezeichnung Parteiliste Angabe eines zustellungsbevollmächtigten Vertreters Landtag: Bezirkswahlliste; Bgm: Namensbezeichnung Abstimmungsverfahren Gemeinde setzt fest Wahlsprengel Wahllokale Verbotszonen Wahlzeit 17
18 Wahlsprengel - Wahllokal Höchstens 70 Wähler durchschnittlich in der Stunde Streulage Wahlgeheimnis muss gewahrt werden Bildung bei weniger als 30 Wählern nicht möglich Einrichtung von besonderen Wahlsprengel möglich Private Heil- und Pflegeanstalten Wahllokal muss geeignet sein, Inventar der Gemeinde Vorhandensein von mindestens 1 Wahlzelle Anwesenheitsreglementierungen! Schaffung von zumindest einem Wahlkartenlokal Anwesenheit im Wahllokal Anwesenheitsberechtigte Wahlbehörde Wähler zur Stimmabgabe Hilfsorgane Wahlzeugen Vertrauenspersonen Amtspersonen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Wahlbeobachter 18
19 Verbotszone - Wahlzeit Verbotszone regelt: Umkreis um das Wahlgebäude Geltung für den Wahltag Verbot jeglicher Wahlwerbung Verbot jeder Ansammlung Verbot des Tragens von Waffen (Ausnahme Exekutive) Verstoß stellt eine Verwaltungsübertretung dar Gemeindewahlbehörde legt die Öffnungszeiten der Wahllokale fest Kein späteres Ende als 17:00 Uhr zulässig Wahlhandlung I Leitung durch Gemeindewahlbehörde Sprengelwahlbehörde (wenn vorhanden) Besondere Wahlbehörden Aufgaben des Wahlleiters Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung (Verbotszone) Einhaltung der Wahlordnung Übergabe der Wahlunterlagen an die Wahlbehörde Übernahme und Prüfung der Anzahl der Wahlkuverts Feststellung des Wahlergebnisses in der Niederschrift Überprüfung der Wahlurne 19
20 Wahlhandlung II Wahlkuverts: Verwendung undurchsichtiger Kuverts Persönliche Ausübung des Wahlrechts Blinde und Sehbehinderte: (Schablone) Körper- oder sinnesbehinderte Wähler: (Begleitperson; Vermerk in der Niederschrift) Identitätsfeststellung Bekanntgabe Name, Wohnadresse + Vorlage Urkunde Urkunde Lichtbildausweis Kann kein Identitätsnachweis vorgelegt werden: Zulassung, wenn Person der Mehrheit der Kommission bekannt ist Einspruchsmöglichkeit eines Wahlkommissionsmitgliedes nur bis zur Stimmabgabe möglich Stimmabgabe Aushändigung Stimmzettel + Wahlkuvert Stimmabgabe + Hineingabe in das Kuvert (Wahlzelle) Übergabe des Kuverts an den Wahlleiter Wahlleiter steckt das Kuvert in die Wahlurne Neu NRWO: Wähler kann selbst Kuvert einwerfen Fehler bei Ausfüllen des Stimmzettels: Vernichtung des alten Stimmzettels vor der Kommission Ausfolgung eines zweiten Stimmzettels Vermerk im Abstimmungsverzeichnis Gegenseitige Eintragung im Abstimmungs- und Wählerverzeichnis 20
21 Stimmabgabe Wahlkartenwähler (NRWO) Wähler übergibt dem Wahlleiter den Briefumschlag Wahlleiter händigt den inliegenden Stimmzettel aus Eigener Regionalwahlkreis: Austausch Wahlkuvert Durchführung der Stimmabgabe Verlust des Stimmzettels Eigener Regionalwahlkreis: Ausfolgung eines normalen Stimmzettel + Vermerk in der Niederschrift Fremder Regionalwahlkreis: Leerer Stimmzettel + Vermerk der Nummer des Landeswahlkreises und des Buchstaben des betroffenen Regionalwahlkreises Fremder Regionalwahlkreis: Verschluss des Kuverts Wahlkartenwähler Administration (NRWO) Anfügen des Wählers am Schluss des Wählerverzeichnisses (fortlaufende Zahl) Eintragung in der Niederschrift (eigener Abschnitt) Beifügung der nummerierten Wahlkarten Vermerk Wahlkarte im Abstimmungsverzeichnis Nummerierung der abgenommenen Wahlkarten Wahlkartenwähler möchte vor seiner Wahlbehörde wählen: Abgabe der Wahlkarte Streichung des Vermerks Wahlkartenwähler im Wählerverzeichnis 21
22 Amtlicher Stimmzettel I Eigene Regelungen Nationalratswahlordnung Europawahlordnung Bundespräsidentenwahlgesetz Volksabstimmungsgesetz Volksbefragungsgesetz Salzburger Landtagswahlordnung Salzburger Gemeindewahlordnung Je ein Stimmzettel für Wahl Gemeinderat bzw. Bürgermeister Herstellung nur auf Anordnung der Gemeindewahlbehörde Bürgermeisterwahl: Bei einem Kandidaten: Ja oder Nein Amtlicher Stimmzettel II Gemeinsame Bestimmungen: Stimmabgabe nur mit amtlichen Stimmzetteln zulässig Unbefugtes Herstellen von Stimmzetteln stellt Verwaltungsübertretung dar Gültigkeit des ausgefüllten Stimmzettels Eindeutig erkennbar, welche Partei der Wähler wählen wollte Welchen Kandidaten der Wähler wählen wollte Wille des Wählers muss eindeutig erkennbar sein Grundsätzlich Kreuz oder anderes Zeichen im Kreis durch Kugelschreiber, Farbstift, Bleistift etc. 22
23 Sonderfälle Mehrere Stimmzettel: Gilt als 1 gültige Stimme wenn: Gleiche Partei auf allen Stimmzetteln Mindestens 1 Stimmzettel gültig, aus der Bezeichnung der übrigen Stimmzettel ergibt sich kein Zweifel über die gewählte Partei 1 Stimmzettel gültig, alle anderen ungültig Gültige Parteistimme, wenn keine Partei angekreuzt wurde: Wahl eines bzw. mehrerer Bewerber der Parteiliste (NRWO) Wahl eines Bewerbers der Parteiliste (Sbg. GWO) Ungültige Stimmzettel Keine Verwendung des amtlichen Stimmzettels Stimmzettel wurde durch Abreißen beeinträchtigt, eindeutiger Wählerwille nicht feststellbar Keine Ausfüllung Mehrere Parteien oder Bewerber gewählt Kein eindeutiger Wählerwille Wahl nur eines Bewerbers, der nicht Bewerber der in der gleichen Spalte angeführten Partei ist Vorzugsstimme muss mit Parteiwahl zusammenpassen, sonst ungültige Vorzugsstimme 23
24 Ungültige Stimmen - Beispiele Eigene Regelungen für Vorzugsstimmen Feststellung des Wahlergebnisses I Wahlbehörde erklärt die Stimmabgabe für beendet Schließung des Wahllokals Keine Anwesenheit von fremden Personen zulässig (Presse) Beginn der Auszählungshandlungen Entleerung Wahlurne Vermischung der Wahlkuverts Feststellung der Anzahl der abgegeben Wahlkuverts Feststellung der im Wählerverzeichnis eingetragenen Wähler Öffnung Wahlkuverts + Entnahme Stimmzettel Versehen der ungültigen Stimmzettel mit fortlaufender Nummer 24
25 Feststellung des Wahlergebnisses II Feststellung der Gesamtzahl von gültigen und ungültigen Stimmen Summe der gültigen Stimmen Summe der ungültigen Stimmen Summe der auf die einzelnen Parteien entfallenen Stimmen Auszählung + Protokollierung der Vorzugsstimmen der einzelne Kandidaten Beurkundung in der Niederschrift Unterfertigung der Niederschrift Alle Unterlagen bilden den Wahlakt Feststellung des Wahlergebnisses III Zusammenrechnung der Sprengelergebnisse Meldung des Sprengelwahlergebnisses an die Gemeindewahlbehörde Zusammenführung der Sprengelwahlergebnisse Unverzügliche Meldung an die Bezirkswahlbehörde (Sofortmeldung) Übermittlung der Wahlakten der Sprengelwahlbehörden an die Gemeindewahlbehörde Gemeindewahlbehörde führt die einzelnen Sprengelergebnisse zum Gemeindewahlergebnis zusammen Niederschrift der Gemeindewahlbehörde 25
26 Mandatsverteilung Gemeindewahlordnung Mandatszahl richtet sich nach Größe der Gemeinde Ermittlung nach dem D Hondschen Verfahren Wahlzahl = Anzahl der Gemeindevertretungssitze Auflistung der Stimmenanzahl pro Partei nebeneinander Darunter Ermittlung der Hälfte, darunter Drittel, ¼, etc. Ermittlung der größten Stimmwerte bis zur Wahlzahl (z.b. 9 Mandate bei bis zu 800 Einwohner) Zuordnung auf die einzelnen Parteien Aufteilung der Mandate laut Personenliste auf dem Wahlvorschlag der Partei, Vorzugsstimmen möglich Mandatsverteilung Beispiel I 1. Einwohnerzahl zum Stichtag: 550 Einwohner in Gemeinde X 2. Auszählung der Stimmen pro Partei A B C D Bildung der Zahlenreihe: ½, 1 3,¼, 1 5,. Partei A B C D Gesamt / /3 56,6 63,3 23,3 40 1/4 42,5 47,5 17,
27 Mandatsverteilung Beispiel II 1. Einwohnerzahl zum Stichtag: 550 Einwohner 9 Mandate in der GV 9 Wahlzahl 2. Ermittlung der 9. größten Stimmenzahl Partei A B C D Gesamt / /3 56,6 9 63,3 7 23,3 40 1/4 42,5 47,5 17, Dividieren der Parteisummen durch diese Zahl: Partei A B C D / Mandate Wahlanfechtung Zuständigkeit: Verfassungsgerichtshof Rechtzeitiger begründeter Antrag des zustellungsbevollmächtigen Vertreters einer wahlwerbenden Partei Auf Nichtigerklärung Ausreichende Substantiierung Hauptkriterium: Einfluss der Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis Folgen: Teilweise oder gänzliche Wahlwiederholung 27
28 Kurs Salzburger Verwaltungsakademie Teil 2 Landespolizeisicherheits gesetz Grundlagen Selbständiger Vollziehungsbereich der Länder (Art 15 Abs. 2 B-VG) Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden (Art 118 Abs. 1 B-VG) Salzburger Landessicherheitsgesetz 34 regelt Angelegenheiten der Gemeinde in deren eigenem Wirkungsbereich Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens liegt bei der Bezirksverwaltungsbehörde Mitwirkung der Bundespolizei bei der Vollziehung außer: Hundehaltung, Alkoholverbot, Befahren gesperrter Schipisten, Ehrenkränkung, Missbräuchliche Führung von Wappen) 28
29 Abschnitte des SLSG Prostitution Tierhaltung Hundehaltung Haltung gefährlicher Tiere Weitere Strafbestimmungen Anstandsverletzung Lärmerregung Bettelei etc. Tierhaltung Tiere sind unter Berücksichtigung des Tierschutzes so zu halten, dass Keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht Keine Belästigung anderer über das zumutbare Maß hinaus Ansonsten: Untersagung des Haltens des Tieres Anordnung von Auflagen hinsichtlich der Haltung Bei Gefahr in Verzug: Unmittelbare Durchsetzung der Anordnungen. Bescheiderlassung innerhalb von 4 Wochen erforderlich 29
30 Pflichten des Hundehalters I Meldepflicht des Hundehalters Haltung eines über 12 Wochen alten Hundes Anmeldung in der Hauptwohnsitzgemeinde binnen 1 Woche Name, Anschrift Hundehalter Rasse, Farbe, Alter, Geschlecht des Hundes Name, Anschrift des vorangegangenen Hundehalters Kennzeichnungsnummer Notwendige Beilagen: Sachkundenachweis + Haftpflichtversicherungsnachweis Meldepflicht eines gefährlichen Hundes innerh 10 Tage Ab rechtskräftiger Feststellung der Gefährlichkeit Pflichten des Hundehalters II Leinen- und Maulkorbpflicht Gemeinde kann in bestimmten Gebieten Leinen- bzw. Maulkorbpflicht vorschreiben Ausnahmemöglichkeit für Halter mit erweitertem Sachkundenachweis möglich Ausgenommen sind Einsatzhunde (Polizei etc.) Erbringung des Sachkundenachweises Mindestens 2 Kursstunden bei einer zugelassenen Person bei nicht gefährlichen Hunden Mindestens 10 Kursstunden und eines Praxsisteils bei gefährlichen Hunden 30
31 Hundehaltung - Zuständigkeit Gemeinde Aufgabengebiete Zulässigkeit der Verwendung der Anmeldedaten auch zur abgabenrechtlichen Behandlung (Hundesteuer) Anordnung Leinen und/oder Maulkorbpflicht Anordnung eines Tierhalteverbotes Erlassung eines Hundehaltungsverbotes (per Bescheid) Bewilligung zum Halten von gefährlichen Hunden Erklärung des Verfalles + Abnahme eines Hundes Tötung eines Hundes bei Gefährlichkeit Hundehaltung - Zuständigkeit Bezirksverwaltungsbehörde Abhandlung von Verwaltungsübertretungen Erklärung des Verfalls eines Tieres im Rahmen einer Verwaltungsübertretung Anordnung der Tötung eines Tieres nach Verfallserklärung Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes besteht nicht bei Meldepflicht Leinen- und Maulkorbpflicht Halten bzw. Führen von gefährlichen Hunden 31
32 Halten gefährlicher Hunde I Schriftlicher Hinweis an Gemeinde über Hund mit gesteigerter Aggressivität Prüfung durch Gemeinde Feststellung der Aggressivität durch Bescheid Verpflichtung einer Gutachtensbeauftragung an den Halter auf seine Kosten möglich Bewilligung Persönliche Eignung + Erweiterte Sachkunde des Halters Wesenstest des Hundes + Kennzeichnung des Tieres Haftpflichtversicherung Frist für die Dokumentenvorlage Halten gefährlicher Hunde II Persönliche Eignung Keine Alkohol und Suchtmittelabhängigkeit Ausreichende körperliche Statur zur sicheren Führung UU: Sachverständigengutachten Sachkunde: Erweiterter Sachkundenachweis Wesenstest Nachweis der Sozialverträglichkeit Muss individuell vorgenommen werden (nicht nach Rasse) Bewilligung ist beim Führen des Hundes mitzuführen 32
33 Bettelei Erbitten von Geld oder geldwerten Sachen an eigenem Ort oder im Umherziehen Berufung auf eine (angebliche) Bedürftigkeit Aufdringlich: Betreten des Grundstückes erkennbar unerwünscht Verwaltungsübertretung Betteln in aufdringlicher aggressiver Weise Mitwirkung einer unmündigen minderjährigen Person Organisiertes Betteln Betteln in einem sektoralem Bettelverbot Kurs Salzburger Verwaltungsakademie Teil 3 Veranstaltungswesen 33
34 Gesetzliche Grundlagen Art 15 B-VG: Eigener Wirkungsbereich des Landes Art 118 Abs. 3 B-VG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde Salzburger Veranstaltungsgesetz Eine Veranstaltung ist eine öffentlich allgemeinzugängliche Darbietung und Einrichtung, die zum Vergnügen oder Erbauung der Teilnehmer bestimmt ist. Grundsätzlich bewilligungspflichtig /anmeldepflichtig Salzburger Veranstaltungsstättenverordnung Voraussetzungen für die Veranstaltungsdurchführung I Bewilligungspflichtige Veranstaltungen Beim Land Salzburg anzumelden Filmvorführungen Revue- und Varietevorstellungen Veranstaltungen, die im Umherziehen unter Verwendung betriebstechnischer Einrichtungen abgehalten werden (Zirkus) Bewilligungserteilung befristet oder unbefristet Teilbereiche des Bundeslandes können ausgenommen werden 34
35 Voraussetzungen für die Veranstaltungsdurchführung II Anmeldepflichtige Veranstaltungen Bei der Gemeinde anzumelden Auch nichtbewilligungspflichtige Veranstaltungen Anmeldung durch den Veranstalter (Antrag samt Veranstaltungsbeschreibung) Spätestens 3 Tage vor der Veranstaltung Genehmigte Veranstaltungsstätte muss bereits vorliegen! Prüfung durch den Bürgermeister Bewilligungspflichtige Veranstaltung? Öffentliche Veranstaltung? Persönliche Beziehungen prüfen Prüfung durch den Bürgermeister Veranstaltung örtlicher oder überörtlicher Bedeutung? Anhalt: bis gleichzeitig anwesende Besucher: Zuständigkeit Bezirksverwaltungsbehörde Koordination mit BH Einzelfallbeurteilung; Abstellen auf das Gesamtbild Ausstellen einer Bescheinigung durch den Bürgermeister Vorschreibung von Auflagen möglich Information der Bezirkshauptmannschaft 35
36 Untersagung einer Veranstaltung Bewilligungspflichtige Veranstaltung Veranstaltung ist verboten Annahme der Vorlage von Tatsachen, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden Veranstaltungsstätte ist für die Veranstaltung ungeeignet Verständigung der Bezirkshauptmannschaft Genehmigung der Veranstaltungsstätte Beantragung vom Verfügungsberechtigten der Veranstaltungsstätte Projektbezogen Ausstellung eines Genehmigungsbescheides Veranstaltungsstättengenehmigung Veranstaltungsstätten müssen für die konkrete Veranstaltung geeignet sein Sicherheit / Brandschutz Emissionen Parkplätze, WC Anlagen, etc. 36
37 Überwachen der Veranstaltung Durch Bürgermeister als Veranstaltungsbehörde Durch öffentlichen Sicherheitsdienst nach SPG Maßstab: Grundsätzlich stichprobenartige Überprüfung ausreichend Kostenlose Zutrittsgewährung zur Veranstaltung Ausübung unmittelbarer Zwangsgewalt Sofortige Beendigung zulässig Mängelbehebungsauftrag binnen Frist hinsichtlich Verwaltungsstätten Saalfelden. Ein guter Platz zum Leben. 37
Nationalrats- Wahlordnung 1992
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