Brandschutzanforderungen an Rettungswege in Deutschland und Stellungnahme zur Verwendung von Schöck Isokorb und Schöck Tronsole in Rettungswegen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Brandschutzanforderungen an Rettungswege in Deutschland und Stellungnahme zur Verwendung von Schöck Isokorb und Schöck Tronsole in Rettungswegen"

Transkript

1 BAUINGENIEURWESEN Arbeitsgruppe Experimenteller Baulicher Brandschutz Jun.-Prof. Dr.-Ing. Catherina Thiele Prof. Dr.-Ing. Dirk Lorenz Projekt EBB : Kunde: Kontakt: Brandschutzanforderungen an Rettungswege in Deutschland und Stellungnahme zur Verwendung von Schöck Isokorb und Schöck Tronsole in Rettungswegen Schöck Bauteile GmbH Vimbucher-Straße Baden-Baden Philipp Diewald, Tel: Datum: Catherina Thiele Philipp Diewald Dirk Lorenz Jun.-Prof. Dr.-Ing. M.Eng., Brandassessor Prof. Dr.-Ing. Dieser Bericht umfasst 35 Seiten.

2 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 2 von 35 Inhaltsverzeichnis 1. Anlass 4 2. Studie zu brandschutztechnischen Anforderungen von Rettungswegen Allgemeine Ausführungen Anforderungen gemäß Musterbauordnung Gebäudeklassen und Sonderbauten Anforderungen an Baustoffe und Bauteile Rettungswegsystematik Treppen und Treppenräume Notwendige Flure und offene Gänge Balkone Anforderungen gemäß Bauordnungen der Länder Baden-Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg-Vorpommern Niedersachsen Nordrhein-Westfalen Rheinland-Pfalz Saarland Sachsen Sachsen-Anhalt Schleswig-Holstein Thüringen... 24

3 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 3 von Stellungnahme Allgemeine Beschreibung Stellungnahme zum Schöck Isokorb Stellungnahme zur Schöck Tronsole Besondere Hinweise Quellen 34

4 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 4 von Anlass Die Arbeitsgruppe Experimenteller Baulicher Brandschutz der TU Kaiserslautern wurde von der Fa. Schöck Bauteile GmbH zur Ausfertigung einer brandschutztechnischen Studie zu Anforderungen an Rettungswege beauftragt. Die Untersuchung soll notwendige Treppenräume, Laubengänge und (Flucht-) Balkone mit einbeziehen. Sowohl die Anforderungen aus der Musterbauordnung MBO, als auch die Anforderungen aus den Bauordnungen der Länder sollen dabei aufgezeigt werden. Der Bezug soll dabei insbesondere zur Feuerwiderstandsdauer und Baustoffklassifizierungen in Abhängigkeit der Gebäudeklassen dargestellt werden. Im Anschluss daran sollen die Anforderungen, die sich aus den Regelungen der Bauordnungen ergeben auf die Bauprodukte Schöck Isokorb KXT und Isokorb QXT, sowie die Bauprodukte Schöck Tronsole (Typen T, F, Q, Z, B und L) übertragen werden. 2. Studie zu brandschutztechnischen Anforderungen von Rettungswegen 2.1 Allgemeine Ausführungen Auf Grund der föderalen Struktur, fällt das Bauordnungsrecht in Deutschland in den Zuständigkeitsbereich der Länder. Diese erlassen Gesetze (Bauordnungen der Länder), die Regelungen für das Bauen aufstellen. Als Orientierungsgröße für diese Bauordnungen existiert die Musterbauordnung (MBO), welche von der Bauministerkonferenz verabschiedet wird. Auf deren Grundlage werden die Bauordnungen der Länder erarbeitet. Daraus ergibt sich auch, dass es zu Abweichungen von der Musterbauordnung in den einzelnen Ländern kommen kann. Letztere sind immer die maßgebenden Vorschriften innerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs. Um die Systematik und die Anforderungen an Rettungswege darzustellen, wird an dieser Stelle die MBO herangezogen. An dieser Vorschrift lassen sich die allgemeinen übergreifenden brandschutztechnischen Zusammenhänge darstellen und erläutern. In einem zweiten Schritt werden dann konkret die Anforderungen, die sich aus den maßgebenden Bauordnungen der Länder ergeben aufgeführt. 2.2 Anforderungen gemäß Musterbauordnung Gebäudeklassen und Sonderbauten Die Musterbauordnung (MBO) unterscheidet in Gebäude nach den Gebäudeklassen 1-5, wobei mit aufsteigender Zuordnung die Größe des Gebäudes zunimmt ( 2 MBO). Jedes Gebäude ist einer Gebäudeklasse zugeordnet. In Abhängigkeit dieser Zuordnung zu den Gebäudeklassen werden die brandschutztechnischen Anforderungen an ein Gebäude im Bereich des Regelbaus definiert. Über die Gebäudeklassen hinaus sieht die MBO auch die Zuordnung

5 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 5 von 35 vor, ob es sich um einen sogenannten Sonderbau handelt. Sonderbauten sind Anlagen besonderer Art und Nutzung, welche durch die Tatbestände in 2 MBO beschrieben werden. Über die beschriebenen Anforderungen des Regelbaus hinaus können an Sonderbauten besondere Anforderungen gestellt oder Erleichterungen zugelassen werden. Darunter fallen z.b. Hochhäuser, Verkaufs- und Versammlungsstätten, Garagen, Schulen oder Industriebauten. Regelungen dazu sind häufig in eigenen Sonderbauvorschriften zu finden. Im Folgenden werden die Vorschriften aus der MBO für den Bereich des Regelbaus näher betrachtet und aus brandschutztechnischer Sicht erläutert Anforderungen an Baustoffe und Bauteile Als allgemeine Anforderung an Baustoffe und deren Brandverhalten ergibt sich aus 26 MBO, dass Baustoffe, die nicht mindestens normalentflammbar sind, also leichtenflammbar sind, nicht zur Verwendung kommen dürfen. Dies wird in sofern relativiert, als dass sie doch verwendet werden dürfen, dies nur unter der Maßgabe dass sie in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht mehr leichtentflammbar sind Rettungswegsystematik In 33 MBO ist die grundlegende Systematik der Rettungswege zu finden. Diese sagt aus, dass Nutzungseinheiten über zwei voneinander unabhängige Rettungsweeg verfügen müssen. Es findet dabei eine Unterscheidung zwischen horizontalen Rettungswegen (notwendige Flur, Laubengänge) und vertikalen Rettungswegen (notwendige Treppe, notwendiger Treppenraum) statt. Der erste Rettungsweg ist immer baulich herzustellen, der zweite kann bis 8 m Brüstungshöhe baulich hergestellt oder über Rettungsgeräte der Feuerwehr realisiert werden. Verfügt die Feuerwehr über geeignete Hubrettungsgeräte, darf auch oberhalb der Brüstunghöhe von 8 m der zweite Rettungsweg über Rettungsgerät der Feuerwehr sichergestellt werden, sofern eine anleiterbare Stelle vorhanden ist. Diese kann z.b. ein Fenster oder ein Balkon sein oder im (notwendigen) Flur liegen. Die Definition, wo diese liegt ergibt sich aus dem Brandschutzkonzept. Als Obergrenze wird eine Brüstungshöhe von 23 m angesehen, da es sich mit diesem Tatbestand um ein Hochhaus handelt. Dies ist einerseits ein Sonderbau, bei dem in der Regel immer zwei bauliche Rettungswege zu realisieren sind. Andererseits ist diese Grenze gleichzeitig die Grenze genormter Rettungsgeräte der Feuerwehr. Über diese Grenze hinaus würden Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Eine Abweichung von der Ausführung von zwei Rettungswegen ist zulässig. Diese sieht die Herstellung lediglich eines erreichbaren Treppenraums (Sicherheitstreppenraum) vor, wenn gewährleistet ist, dass in diesen Feuer und Rauch nicht eindringen können. In 35 MBO wird ergänzt, dass von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes in maximal 35 m Entfernung der Ausgang ins Freie oder ein notwendiger Treppenraum erreichbar sein muss.

6 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 6 von Treppen und Treppenräume Die Regelungen für Treppen ergeben sich aus 34 MBO. An die tragenden Teile von notwendigen Treppen werden folgen Anforderungen in Abhängigkeit von der Gebäudeklasse (GK) gestellt: - GK 5: feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen (F30-A) - GK 4: nichtbrennbare Baustoffe (A) - GK 3: nichtbrennbare Baustoffe (A) oder feuerhemmend (F30-B) - GK 1+2: keine Anforderungen Außentreppen in der GK 3-5 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden. Diese dürfen, sofern die Standsicherheit im Brandfall ausreichend lang gewährleistet ist, ohne notwendigen Treppenraum ausgeführt werden. In diesem Bezug sind die Anforderungen an Treppen in Verbindung mit den Anforderungen an Treppenräume nach 35 MBO zu sehen. Daraus ergibt sich, dass in Gebäuden der Klasse 3-5 Treppen immer in notwendigen Treppenräumen zu führen sind. Ausnahme bildet der Fall, wenn diese Treppen maximal zwei Geschosse innerhalb einer Nutzungseinheit mit maximal 200m 2 verbinden und der erste Rettungsweg über einen anderen Weg sicher gestellt ist. Notwendige Treppenräume müssen einen direkten Ausgang ins Freie besitzen, die Wänden müssen eine raumabschließende Funktion aufweisen und sie müssen in Abhängigkeit der Gebäudeklasse folgende Feuerwiderstandsdauer erfüllen: - GK 5: Bauart einer Brandwand (F90-A+M) - GK 4: hochfeuerhemmend auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung (F60-BA+M) - GK 3: feuerhemmend (F30-B) - GK 1+2: keine Anforderungen Weiterhin ergibt sich, dass keine Anforderungen an die oben genannten Wände von Treppenräume vorliegen, wenn diese Außenwände sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und eine Brandgefährdung durch anschließende Bauteile nicht besteht. Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten in notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Wände und Decken, welche bestehen, müssen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke besitzen. Bodenbeläge, abgesehen von Gleitschutzprofilen, müssen mindestens schwerentflammbar sein Notwendige Flure und offene Gänge Ebenso wie Anforderungen an die Ausführung von notwendigen Treppen- und Treppenräumen vorhanden sind, wurden auch Anforderungen an notwendige Flure und offene Gänge

7 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 7 von 35 (sog. Laubengänge) formuliert. Diese sind in 36 MBO zu finden und beschreiben notwendige Flure, die als Rettungsweg dienen, auch wenn diese als offener Gang ausgebildet sind. Danach müssen in Gebäudeklasse 3-5 notwendige Flure ausgebildet werden. Eine Ausbildung ist ferner erforderlich in Kellergeschossen der GK 1-2 und in Nutzungseinheiten größer 200m 2, abgesehen von Wohnungen, sowie in Nutzungseinheiten, die der Büro- und Verwaltungsnutzung dienen und größer 400m 2 sind. Für letzteren Fall auch dann, wenn die Nutzungseinheit durch Trennwände in Abschnitte mit jeweils mehr als 400m 2 unterteilt worden sind. Die Wände notwendiger Flure sind demnach feuerhemmend auszuführen, in Kellergeschossen von Gebäuden deren tragende und aussteifende Bauteile feuerbeständig sein müssen, sind diese ebenfalls feuerbeständig auszuführen. Diese Anforderungen gelten ebenfalls für Wände und Brüstungen von offenen Gängen, die als notwendiger Flur mit nur einer Fluchtrichtung vor Außenwänden angeordnet sind. Sowohl in notwendigen Fluren, als auch in offenen Gängen sind die Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe nur mit nichtbrennbaren Baustoffe zulässig. Da im Zuge der Rettungswege auch offene Gänge zur Rettung von Personen mit einer ausreichenden brandschutztechnischen Widerstandfähigkeit versehen sein müssen, ergeben sich weiterhin zusätzliche Anforderungen aus 36 MBO an Wände und Brüstungen von offenen Gängen. So müssen diese, wenn der offene Gang als notwendiger Flur dient feuerhemmend sein Balkone An Balkone werden nach MBO formal keine Anforderungen gestellt. Aus einer Risikobetrachtung heraus stellt sich allerdings folgender Zusammenhang heraus. Balkone finden im Zuge der Rettungswege als anleiterbare Stelle für die Feuerwehr als zweiter Rettungsweg häufig Verwendung, da sie gut dafür geeignet sind. Bei dieser Verwendung, sollten die Anforderungen, die an diesen gestellt werden, analog zu denen gesehen werden, wie sie an offene Gänge gestellt werden. Dies trifft insofern zu, da hier mit einer Verweilzeit zu rechnen ist, bevor die Feuerwehr an der Einsatzstelle eintrifft und eine Menschenrettung von einem Balkon aus durchführen kann, im Falle dass der erste Rettungsweg nicht mehr nutzbar sein sollte. Dadurch werden Balkone, die als anleiterbare Stelle dienen, gleichgestellt mit den Anforderungen, die sich an offene Gänge ergeben und somit mit den Anfoderungen, die an die Bauteile der Nutzungseinheit gestellt werden. Die anleiterbare Stelle auf einem Balkon ist folglich aus Bauteilsicht heraus genauso Widerstandsfähig gegen Brandbeanspruchung wie eine anleiterbare Stelle, die in der zum Balkon zugehörigen Nutzungseinheit liegen würde. Darüber hinaus kann diese Analogiebetrachtung auch zu einer angrenzenden Nutzungseinheit ohne Balkon gezogen werden, wo im Falle eines

8 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 8 von 35 Ausfalls des ersten Rettungsweges ebenfalls mit einer Verweilzeit vor dem Eintreffen der Feuerwehr zu rechnen ist. Diese Betrachtung findet keine Grundlage in der MBO, sondern schließt lediglich eine Risikobetrachtung ein. Solche Anforderungen sind im Einzelfall am konkreten Bauvorhaben zu prüfen und in Übereinstimmung mit dem zu erstellenden Brandschutzkonzept baulich umsetzen. 2.3 Anforderungen gemäß Bauordnungen der Länder In der nachfolgenden Darstellung werden die Anforderungen an Rettungswege gemäß den Bauordnungen der Länder dargestellt. Die Darstellung der Anforderungen nach den Bauordnungen der Länder erfolgt nach der brandschutztechnischen Klassifizierung, wie sie nach DIN 4102 vorgesehen ist. Weiterhin ist die Klassifizierung nach DIN EN zulässig, weshalb an dieser Stelle vergleichende Tabellen aufgeführt sind, nach der sich die Klassifizierungen miteinander vergleichen lassen. Vergleich Baustoffklassifizierung nach DIN und der Brandverhaltensklasse nach DIN EN gemäß Bauregelliste A Teil 1 Anlage Tabelle 1 und Anlage Tabelle 1 Bauaufsichtliche Anforderung Nichtbrennbar Schwerentflammbar DIN EN DIN A1 A2-s1, d0 A2 außer A2-s1, d0 B C A (A1, A2) Normalentflammbar D B2 E Leichtentflammbar F B3 B1 Vergleich Feuerwiderstandsdauer nach DIN und nach DIN EN gemäß Bauregelliste A Teil 1 Anlage Tabelle 1 und Anlage Tabelle 1 Bauaufsichtliche DIN EN DIN EN DIN Anforderung (ohne Raumabschluss) (mit Raumabschluss) feuerhemmend R 30 REI 30 F 30 hochfeuerhemmend R 60 REI 60 F 60 feuerbeständig R 90 REI 90 F 90

9 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 9 von Baden-Württemberg Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1 Treppen 1.1 Tragende Teile - - A oder F30-B A F 30-A 1.2 Tragende Teile von Außentreppen nach 2 Notwendige Treppenräume 2.1 Wände, außer Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile 2.4 Wände und Decken 3 Notwendige Flure, offene Gänge - - F 30-B F 60 BA+M F 90 A+M - - B1 B1 B1 - - BA BA BA 3.1 Wände, Offene Gänge mit nur einer Fluchtrichtung 3.2 Wände in Kellergeschossen 3.3 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe, Putze 3.4 Wände und Decken - - F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 90-AB F 90-AB F 90-AB A A A A A BA BA BA BA BA 3.5 Bodenbeläge B1 B1

10 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 10 von Bayern Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1 Treppen 1.1 Tragende Teile - - A oder F 30-B A F 30-A 1.2 Tragende Teile von Außentreppen 2 Notwendige Treppenräume 2.1 Wände, außer Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile 2.3 Wände und Decken 3 Notwendige Flure, offene Gänge - - F 30-B F 60 BA+M F 90 A +M - - B1 B1 B1 - - BA BA BA 3.1 Wände, Wände und Brüstungen offener Gänge 3.2 Wände in Kellergeschossen 3.3 Bekleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe 3.4 Wände und Decken - - F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 90-AB F 90-AB F 90-AB A A A A A BA BA BA BA BA

11 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 11 von Berlin Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1 Treppen 1.1 Tragende Teile - - A oder F 30-B A F 30-A 1.2 Tragende Teile von Außentreppen 2 Notwendige Treppenräume 2.1 Wände, außer Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile 2.4 Wände und Decken 3 Notwendige Flure, offene Gänge - - F 30-B F 60 BA+M F 90 A +M - - B1 B1 B1 - - BA BA BA 3.1 Wände, Offene Gänge mit nur einer Fluchtrichtung 3.2 Wände in Kellergeschossen 3.3 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe, Putze 3.4 Wände und Decken - - F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 90-AB F 90-AB F 90-AB A A A A A BA BA BA BA BA

12 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 12 von Brandenburg Bauteil Gebäude geringer Höhe Gebäude mittlerer Höhe Andere Gebäude 1 Treppen 1.1 Notwendige Treppen 1.2 Notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen, Außentreppen F 30-B oder A 2 Notwendige Treppenräume F 90-AB F 90-AB A A A 2.1 Wände F 30-B F 90 A+M F 90 A+M 2.2 Außenwände A A A 3 Bauliche Rettungswege 3.1 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und Decken sowie Einbauten 3.2 raumabschließende Bauteile aus brennbaren Baustoffen 3.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile 3.4 Flure und offene Gänge A (außer Wohngebäude) BA (außer Wohngebäude) B1 (außer Wohngebäude) ausreichend sicher 4 Tragende oder aussteifende Bauteile 4.1 Balkone, sofern Teil des Rettungsweges A BA B1 ausreichend sicher A BA B1 ausreichend sicher F 30-B F 90-AB F 90-AB

13 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 13 von Bremen Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1 Treppen 1.1 Tragende Teile - - A oder F 30-B A F 30-A 1.2 Tragende Teile von Außentreppen 2 Notwendige Treppenräume 2.1 Wände, außer Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile 2.4 Wände und Decken 3 Notwendige Flure, offene Gänge - - F 30-B F 60 BA+M F 90 A+M - - B1 B1 B1 - - BA BA BA 3.1 Wände, Offene Gänge mit nur einer Fluchtrichtung 3.2 Wände in Kellergeschossen 3.3 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe, Putze 3.4 Wände und Decken - - F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 90-AB F 90-AB F 90-AB A A A A A BA BA BA BA BA

14 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 14 von Hamburg Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1 Treppen 1.1 Tragende Teile - - A oder F 30-B A F 30-A 1.2 Tragende Teile von Außentreppen 2 Notwendige Treppenräume 2.1 Wände, außer Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile 2.4 Wände und Decken 3 Notwendige Flure, offene Gänge - - F 30-B F 60 BA+M F 90 A+M - - B1 B1 B1 - - BA BA BA 3.1 Wände, Offene Gänge mit nur einer Fluchtrichtung 3.2 Wände in Kellergeschossen 3.3 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe, Putze 3.4 Wände und Decken - - F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 90-AB F 90-AB F 90-AB A A A A A BA BA BA BA BA

15 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 15 von Hessen Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1 Notwendige Treppen 1.1 Tragende Teile B2 B2 A oder F 30-B A F 30-A 1.2 Tragende Teile von Außentreppen 2 Notwendige Treppenräume 2.1 Wände, außer Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen - - F 30-B F 60 A+M oder F 90-BA+M F 90 A+M 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und Decken sowie Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutz- - - B1 B1 B1 profile 3 Notwendige Flure und offene Gänge 3.1 Wände, Umwehrungen von offenen Gängen 3.2 Wände in Kellergeschossen 3.3 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe sowie Oberflächen von nicht bekleideten Wänden und Decken. - - F 30-B F 30-B F 30-AB o- der F 30-BA - - F 30-B F 90-A F 90-A - - B2 A A

16 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 16 von Mecklenburg-Vorpommern Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1 Treppen 1.1 Tragende Teile - - A oder F 30-B A F 30-A 1.2 Tragende Teile von Außentreppen 2 Notwendige Treppenräume 2.1 Wände, außer Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile 2.4 Wände und Decken 3 Notwendige Flure, offene Gänge - - F 30-B F 60 BA+M F 90 A+M - - B1 B1 B1 - - BA BA BA 3.1 Wände, Offene Gänge mit nur einer Fluchtrichtung 3.2 Wände in Kellergeschossen 3.3 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe, Putze 3.4 Wände und Decken - - F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 90-AB F 90-AB F 90-AB A A A A A BA BA BA BA BA

17 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 17 von Niedersachsen Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1 Treppen 1.1 Tragende Teile - - A oder F 30-B A F 30-A 1.2 Tragende Teile von Außentreppen 2 Notwendige Treppenräume 2.1 Wände, außer Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile 2.4 Wände und Decken 3 Notwendige Flure, offene Gänge F 30-B F 30-B F 30-B F 60 BA+M F 90 A+M - - B1 B1 B1 - - BA BA BA 3.1 Wände, Offene Gänge mit nur einer Fluchtrichtung 3.2 Wände in Kellergeschossen 3.3 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe, Putze 3.4 Wände und Decken - - F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 90-AB F 90-AB F 90-AB A A A A A BA BA BA BA BA

18 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 18 von Nordrhein-Westfalen Bauteil Gebäude geringer Höhe Gebäude mittlerer Höhe Andere Gebäude 1 Treppen 1.1 Tragende Teile A (außer Wohngebäude und weniger als 2 Wohnungen) F 90-A F 90-A 2 Treppenräume 2.1 Wände, außer Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile F 90-AB (außer Wohngebäude und weniger als 2 Wohnungen) A (außer Wohngebäude und weniger als 2 Wohnungen) B1 (außer Wohngebäude und weniger als 2 Wohnungen) 3 Notwendige Flure und offene Gänge F 90 A+M A B1 F 90 A+M A B1 3.1 Wände F 30 F 30-AB oder beidseitig BA 3.2 Wände und Brüstungen von notwendigen Fluren, die als offene Gänge vor der Außenwand angeordnet werden 3.3 Bekleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe F 30-AB oder beidseitig BA F 30 F 30-AB F 30-AB - A A 3.4 Bodenbeläge B1 B1 B1

19 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 19 von Rheinland-Pfalz Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1 Notwendige Treppen 1.1 Tragende Teile - - A oder F 30-B A F 30-A 1.2 Tragende Teile von Außentreppen 2 Treppenräume und Ausgänge 2.1 Wände, außer Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile 3 Notwendige Flure und Gänge - - F 60 BA und F 90-AB (Keller) F 60 BA+M und F 90-AB (Keller) F 90 A+M - - B1 B1 B1 3.1 Wände - - F 30-B F 30-AB oder F 30-BA 3.2 Tragende Teile von Offenen Gängen vor den Außenwänden, die die einzige Verbindung zwischen Aufenthaltsräumen und Treppenräumen bilden 3.3 Bekleidungen einschließlich Unterdecken und Dämmstoffe F 30-AB oder F 30-BA - F 30-B F 30-B F 60-AB F 90-AB

20 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 20 von Saarland Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1 Treppen 1.1 Tragende Teile - - A oder F 30-B A F 30-A 1.2 Tragende Teile von Außentreppen 2 Notwendige Treppenräume 2.1 Wände - - F 30-B F 60 BA+M F 90 A+M 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile 3 Notwendige Flure und offene Gänge 3.1 Wände, Umwehrungen von offenen Gängen 3.2 Wände in Untergeschossen 3.3 Bekleidungen, Putze, Unterdecken und Dämmstoffe - - B1 B1 B1 - - F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 90-AB F 90-AB F 90-AB A A A A A

21 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 21 von Sachsen Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1 Treppen 1.1 Tragende Teile - - A oder F 30-B A F 30-A 1.2 Tragende Teile von Außentreppen 2 Notwendige Treppenräum 2.1 Wände, außer Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile 2.4 Wände und Decken 3 Notwendige Flure, offene Gänge - - F 30-B F 60 A+M F 90 A +M - - B1 B1 B1 - - BA BA BA 3.1 Wände, Offene Gänge mit nur einer Fluchtrichtung 3.2 Wände in Kellergeschossen 3.3 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe, Putze 3.4 Wände und Decken - - F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 90-AB F 90-AB F 90-AB A A A A A BA BA BA BA BA

22 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 22 von Sachsen-Anhalt Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1 Treppen 1.1 Tragende Teile - - A oder F 30-B A F 30-A 1.2 Tragende Teile von Außentreppen 2 Notwendige Treppenräume 2.1 Wände, außer Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile 2.4 Wände und Decken 3 Notwendige Flure, offene Gänge - - F 30-B F 60 BA+M F 90 A+M - - B1 B1 B1 - - BA BA BA 3.1 Wände, Offene Gänge mit nur einer Fluchtrichtung 3.2 Wände in Kellergeschossen 3.3 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe, Putze 3.4 Wände und Decken - - F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 90-AB F 90-AB F 90-AB A A A A A BA BA BA BA BA

23 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 23 von Schleswig-Holstein Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1 Treppen 1.1 Tragende Teile - - A oder F 30-B A F 30-A 1.2 Tragende Teile von Außentreppen 2 Notwendige Treppenräume 2.1 Wände, außer Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile 2.4 Wände und Decken 3 Notwendige Flure, offene Gänge - - F 30-B F 60 BA+M F 90 A+M - - B1 B1 B1 - - BA BA BA 3.1 Wände, Offene Gänge mit nur einer Fluchtrichtung 3.2 Wände in Kellergeschossen 3.3 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe, Putze 3.4 Wände und Decken - - F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 90-AB F 90-AB F 90-AB A A A A A BA BA BA BA BA

24 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 24 von Thüringen Bauteil GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1 Treppen 1.1 Tragende Teile - - A oder F 30-B A F 30-A 1.2 Tragende Teile von Außentreppen 2 Notwendige Treppenräume 2.1 Wände, außer Außenwände von Treppenräumen, die aus nicht brennbaren Baustoffen bestehen 2.2 Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken, Einbauten 2.3 Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile 2.4 Wände und Decken 3 Notwendige Flure, offene Gänge - - F 30-B F 60 BA+M F 90 A+M - - B1 B1 B1 - - BA BA BA 3.1 Wände, Offene Gänge mit nur einer Fluchtrichtung 3.2 Wände in Kellergeschossen 3.3 Bekleidungen, Unterdecken, Dämmstoffe, Putze 3.4 Wände und Decken - - F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 30-B F 90-AB F 90-AB F 90-AB A A A A A BA BA BA BA BA

25 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 25 von Stellungnahme 3.1 Allgemeine Beschreibung Nach den allgemeinen Anforderungen an Rettungswege im vorangegangenen Abschnitt, findet an dieser Stelle eine Beurteilung der Bauteile Schöck Isokorb und Schöck Tronsole statt. Diese werden an Hand der Musterbauordnung bewertet und deren Verwendung im Zuge von Rettungswegen dargestellt. Der Bezug zur MBO findet Verwendung, um eine allgemeine Darstellung treffen zu können, aus der sich nach Prüfung, eine Übertragbarkeit in den Geltungsbereich der Bauordnungen der Länder ableiten lässt. Im Einzelfall, ist diese Prüfung durchzuführen und auf Anwendbarkeit zu der jeweiligen Bauordnung festzustellen. Die hier durchgeführte Beurteilung findet auf Grundlage einer brandschutztechnischen Risikobeurteilung statt. 3.2 Stellungnahme zum Schöck Isokorb In der hier aufgeführten Betrachtung werden die Bauteile Schöck Isokorb KXT und Schöck Isokorb QXT behandelt. Dies Bauteile werden zur thermischen Trennung von Bauteilen verwendet, weil sie eine hohe Isolationswirkung besitzen. Sie sind in der Einbausituation am Schnittpunkt mit der thermischen Hülle zu finden. Häufige Einbausituationen sind in den aufgeführten Abbildungen zu finden. Abbildung 3-1: Häufige Einbausituationen für den Schöck Isokorb KXT

26 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 26 von 35 In diesen Abbildungen lässt sich das Konstruktonsprinzip erkennen und daraus ebenfalls ein Rückschluss auf die Funktion der Bauteile aus statischer Sicht ableiten. Die Bauteile tragen zum Aufrechterhalten der Tragfunktion, der von Ihnen durchwirkten Massivbauteile, bei. Durch statisch bemessene Elemente innerhalb der Isokörbe wird der Lastabtrag sicher gestellt. Daher ist das Bauteil als tragendes Bauteil einzustufen. Abbildung 3-2: Häufige Einbausituationen für den Schöck Isokorb QXT Aus brandschutztechnischer Sicht besitzen die Isokorb-Elemente keine eigene Wirkfunktion. Sie sind lediglich in Hinsicht auf ihre Tragfunktion zu bewerten, was aus brandschutztechnischer Sicht gemäß MBO jedoch ein wichtiges Element zur Erfüllung der Schutzziele darstellt.

27 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 27 von 35 Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, da sie im Zuge von Rettungswegen Verwendung finden können. An Hand der Einbauskizzen lässt sich eine Verwendung in Treppen, Treppenräumen, offenen Gängen, notwendigen Fluren oder (Flucht-)Balkonen herleiten. An diese Rettungswege werden Anforderungen durch die MBO gestellt. Eine der Anforderungen an Bauteile nach MBO ist der Feuerwiderstand von Bauteilen. Die Bewertung der Isokörbe KXT und QXT in Bezug auf ihren Feuerwiderstand ist durch gutachterliche Stellungnahmen dokumentiert (ibmb Braunschweig und MFPA Leipzig GmbH). Dort wurden die Elemente durch Brandprüfung einer Feuerwiderstandsdauer von 120 Minuten zugeordnet. Daraus ergibt sich die Einstufung in die Klassifikation REI 120 sowohl für den Typ KXT, als auch den Typ QXT. In Bezug auf das Brandverhalten der Baustoffe liegt keine Einstufung vor, jedoch wurde bereits durch die MFPA Leipzig GmbH eine brandschutztechnische Unbedenklichkeit bescheinigt. Die unzulässige Verwendung von Baustoffen, welche leichtentflammbar sind, wird durch Überwachung der Überwachungsstelle Holzforschung der TU München eingehalten Zur Verwendung der Bauteile kann keine formal-brandschutztechnische Beantwortung der Frage an Hand des Bauordnungsrechts erfolgen. Daher wird eine Beantwortung der Frage durch eine Risikobetrachtung durchgeführt, die sich im folgenden anschließt. Durch die Zuordnung der Isokorb-Elemente in eine Klassifzierung REI 120 ist eine widerstandsfähige Konstruktion vorhanden, welche experimentell geprüft wurde. Mit Bezug zum Brandfall lässt sich daraus ein ausreichend sicheres Verhalten ableiten. Ferner besitzen die Isokörbe durch Überdeckung und geringe Spaltbreiten keine eigene Oberfläche, welche direkt durch einen möglichen Brand beaufschlagt werden könnte. Durch dieses Prinzip einer Art Kapselung sind die Bauteile daher geschützt und somit keiner direkten Beflammung ausgesetzt. Dies beruht auch auf dem Zusammenhang, dass die Isokörbe allseitig von Bauteilen mit brandschutztechnischen Anforderungen umschlossen sind. Daraus ist zu erwarten, dass kein nennenswerter Beitrag als Brandlast zu einem möglichen Brand stattfindet, sofern die Elemente ordnungsgemäß und gemäß Herstellervorgaben Verwendung finden und eingebaut werden. Gemäß MBO werden sehr hohe Anforderungen an Rettungswege und deren Bauteile gestellt. Als eines der schwächstes Glieder der Bauteile von Rettungswegen sind Bodenbeläge in Rettungswegen zu sehen. Sollte es zu dem unwahrscheinlichen Fall eines Brandes in Rettungswegen kommen, welcher jedoch konzeptionell ausgeschlossen wird, dann sind Bekleidungen und Bodenbeläge dieser Rettungswege in vorwiegender Priorität von dem Brandereginis betroffen. Bevor ein allseitig durch brandschutztechnisch wirksame Bauteile umschlossenes Bauteil, wie z.b. ein Isokorb, von dem Brandereignis betroffen sein sollte, ist mit einem großen Zeitintervall zu rechnen. Der Brandbeitrag, welcher von diesen Bauteilen ausgehen würde ist als gering zu erwarten. Weiterhin ist auszuführen, dass ein Rettungsweg ohnehin nicht mehr nutzbar ist, wenn es zu einer Brandbeaufschlagung in diesem kommen sollte. Daher sieht die

28 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 28 von 35 MBO das System der zwei voneinander unabhängigen Rettungswege vor, sodass in diesem Fall ein weiterer unabhängiger Rettungsweg zur Verfügung steht, welcher dann in Anspruch genommen werden könnte. Aus den vorangehenden Ausführungen und der einschließenden Risikobetrachtung lässt sich zusammenfassend mit ausreichender Sicherheit sagen, dass wegen der Verwendung von Schöck Isokörben KXT und Schöck Isokörbe QXT im Zuge von Rettungswegen keine Bedenken aus brandschutztechnischer Sicht bestehen. 3.3 Stellungnahme zur Schöck Tronsole Nachfolgend werden die Bauteile Schöck Tronsole hinsichtlich ihrer brandschutztechnischen Verwendbarkeit in Rettungswegen betrachtet. Gegenstand dieser Betrachtung sind Schöck Tronsole Typ T, Typ F, Typ Q, Typ Z, Typ B und Typ L. Diese Bauteile werden in Treppen zur schalltechnischen Entkoppelung von Massivbauteilen verwendet. Häufige Einbausituationen sind in den aufgeführten Abbildungen zu finden. In den Abbildungen lässt sich das Konstruktonsprinzip erkennen und daraus ebenfalls ein Rückschluss auf die Funktion der Bauteile aus statischer Sicht ableiten. Die Bauteile tragen zum Aufrechterhalten der Tragfunktion, der an Ihnen angrenzenden Massivbauteile, bei. Der Lastabtrag wird (in Teilen) durch die Tronsolen sicher gestellt. Daher sind die Bauteile als tragende Bauteile einzustufen. Diese Betrachtung gilt vor allem für die Tronsolen Typ T, Q und Z, da diese einen Kraftschluss bedingen. Für die Tronsolen Typen F, B und L ist zwar auch eine tragende Funktion vorhanden. Der Ausfall dieser Elemente würde allerdings keine Auswirkungen auf die Standsicherheit nach sich ziehen. Bei diesen ist mit einer Änderung der Lagerungsbedingungen zu rechnen. Aus brandschutztechnischer Sicht besitzen die Tronsolen-Elemente keine eigene Wirkfunktion. Sie sind lediglich in Hinsicht auf ihre Tragfunktion zu bewerten, was aus brandschutztechnischer Sicht gemäß MBO jedoch ein wichtiges Element zur Erfüllung der Schutzziele darstellt. Dies auch insbesondere vor dem Hintergrund, da sie im Zuge von Rettungswegen Verwendung finden können. An Hand der Einbauskizzen lässt sich eine Verwendung in Treppen und somit regelmäßig in Treppenräumen vorfinden.

29 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 29 von 35 Abbildung 3-3: Einbauprinzip der Schöck Tronsole Typ T Abbildung 3-4: Einbauprinzip der Schöck Tronsole Typ F

30 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 30 von 35 Abbildung 3-5: Einbauprinzipien der Schöck Tronsole Typ Q

31 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 31 von 35 Abbildung 3-6: Einbauprinzip der Schöck Tronsole Typ Z An diese Rettungswege werden Anforderungen durch die MBO gestellt. Eine der Anforderungen an Bauteile nach MBO ist der Feuerwiderstand von Bauteilen. Die Bewertung der Tronsolen Typ T, F, Q und Z in Bezug auf ihren Feuerwiderstand ist durch gutachterliche Stellungnahme (ibmb Braunschweig und MFPA Leipzig GmbH) dokumentiert. Dort wurden die Elemente durch Brandprüfung einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten zugeordnet. Daraus ergibt sich die Einstufung in die Klassifikation R 90 für die Typen T, Q und Z sowie eine Einstufung in die Klassifikation F 90 für den Typ F. In Bezug auf das Brandverhalten der Baustoffe liegt keine Einstufung vor. Für die Tronsolen Typ B und L liegt ebenfalls keine Klassifizierung vor. Gemäß Herstellerangaben wird die Unzulässigkeit von leichtentflammbaren Baustoffen eingehalten. Zur Verwendung der Bauteile kann keine formal-brandschutztechnische Beantwortung der Frage an Hand des Bauordnungsrechts erfolgen. Daher wird eine Beantwortung der Frage durch eine Risikobetrachtung durchgeführt. Diese Risikobetrachtung ist in Analogie zu den vorgenannten Ausführungen der Risikobetrachtung der Schöck Isokörbe Typen KXT und QXT zu sehen.

32 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 32 von 35 Abbildung 3-7: Einbauprinzip der Schöck Tronsole Typ B Abbildung 3-8: Einbauprinzip der Schöck Tronsole Typ L

33 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 33 von 35 Bezug nehmend zu den Tronsolen Typ T, F, Q und Z liegt eine Bewertung mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten vor. Daraus lässt sich ein ausreichend sicheres Verhalten für den Brandfall folgern, welches experimentell nachgewiesen wurde. Für die Verwendung als tragendes Bauteil in Treppen und notwendigen Treppenräumen ist die Anforderung als hinreichend erfüllt anzusehen. Grundlage dafür bildet der Zusammenhang, dass die Bauteile durch Überdeckung und geringe Spaltmaße keine eigene Oberfläche besitzen, die einer direkten Beflammung im Brandfall ausgesetzt wäre. Daher ist eine Art Kapselung vorhanden, da das Bauteil allseitig von Massivbauteilen umgeben ist, welche wiederum selbst brandschutztechnische Anforderungen erfüllen müssen. Der Beitrag als Brandlast zu einem möglichen Brandereignis ist daher nicht zu erwarten. Als grundlegend für die Erfüllung dieser Bedingungen sind jedoch die ordnungsgemäße und gemäß Herstellerangaben vorgesehene Verwendung und Einbau zu nennen. Gemäß MBO werden sehr hohe Anforderungen an Rettungswege und deren Bauteile gestellt. Als eines der schwächstes Glieder der Bauteile von Rettungswegen sind die Bodenbeläge zu sehen. Sollte es zu dem unwahrscheinlichen Fall eines Brandes in Rettungswegen kommen, dann sind Bekleidungen und Bodenbeläge dieser Rettungswege in vorwiegender Priorität von dem Brandereginis betroffen. Bevor ein allseitig durch brandschutztechnisch wirksame Bauteile umschlossenes Bauteil, wie z.b. eine Tronsole, von dem Brandereignis betroffen sein sollte, ist mit einem großen Zeitintervall zu rechnen. Der Brandbeitrag, welcher von diesen Bauteilen ausgehen würde ist als gering zu erwarten. Weiterhin ist auszuführen, dass ein Rettungsweg ohnehin nicht mehr nutzbar und planerisch ebenfalls dafür nicht vorgesehen ist, wenn es zu einer Brandbeaufschlagung in diesem kommen sollte. Daher sieht die MBO das System der zwei voneinander unabhängigen Rettungswege vor, sodass in diesem Fall ein weiterer unabhängiger Rettungsweg zur Verfügung steht, welcher dann in Anspruch genommen werden könnte. Aus den vorangehenden Ausführungen und der einschließenden Risikobetrachtung lässt sich zusammenfassend mit ausreichender Sicherheit sagen, dass wegen der Verwendung von Schöck Tronsolen Typen T, F, Q, Z, B sowie Typ L im Zuge von Rettungswegen keine Bedenken aus brandschutztechnischer Sicht bestehen. 4. Besondere Hinweise Für die allgemeinen und grundlegenden Betrachtungen in dieser Studie und gutachterlichen Stellungnahme sind die Zusammenhänge an Hand der Musterbauordnung betrachtet und bewertet worden. Die Anforderungen aus den Bauordnungen der Länder wurden exemplarisch aufgeführt. Aus diesen können sich abweichende Anforderungen

34 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 34 von 35 ergeben. Weiterhin ist in Abhängigkeit des Vorhabens und des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zu prüfen, ob eine Sonderbautatbestand vorliegt, aus dem sich ggf. abweichende Anforderungen ergeben können. Diese Studie mit gutachterlicher Stellungnahme ersetzt keine Beurteilung der Verwendbarkeit im Einzelfall und ersetzt ebenfalls kein Brandschutzkonzept, welches ggf. im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren erfoderlich wird. Die Prüfung ist im Einzelfall objektspezifisch durchzuführen nach gültiger Landesbauordnung am Entstehungsort des Gebäudes vorzunehmen. Die vorgenannten Ausführungen schließen nur brandschutztechnische Betrachtungen ein. Weitergehende Anforderungen bleiben davon unberührt. Diese Betrachtungen sind allgemeiner Natur und sind für den Einzelfall einer Prüfung auf Anwendbarkeit zu unterziehen. Eine Übertragung dieser Ausführungen auf andere Bauteile oder Bauprodukte ist ohne weitere Untersuchung nicht möglich. Die Darstellungen gelten nur für die benannten Bauteile. 5. Quellen Die folgenden Unterlagen dienten bei der Erstellung dieses Dokumentes als Grundlage: - Musterbauordnung MBO vom Brandenburgische Bauordnung BbgBO - vom Bauordnung für Berlin - BauO Bln - vom Landesbauordnung für Baden-Württemberg - LBO BW - vom Allgemeine Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Baden-Württemberg LBOAVO vom Bayerische Bauordnung - BayBO vom Bremische Landesbauordnung BremBO vom Hessische Bauordnung HBO vom Hamburgische Bauordnung HBauO vom Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern LBauO MV vom Niedersächsische Bauordnung NBauO vom Allgemeine Durchführungsverordnung zur Niedersächsischen Bauordnung DVO- NBauO vom Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen BauO NRW vom Landesbauordnung Rheinland-Pfalz LBauO RP vom Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein LBO SH vom Landesbauordnung Saarland LBO SL vom Sächsische Bauordnung SächsBO vom

35 Schöck Bauteile in Rettungswegen Seite 35 von 35 - Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt BauO LSA vom Thüringer Bauordnung ThürBO vom Technische Information nach EC 2 Schöck Tronsole, Juni Technische Information nach EC 2 Schöck Isokorb, August Gutachterliche Stellungnahme GS 3.2/ , MFPA Leipzig GmbH, Schöck Isokörbe, Gutachterliche Stellungnahme 16503/2013, ibmb MPA TU Braunschweig, Schöck Tronsole Typ F, Gutachterliche Stellungnahme 19395/2013, ibmb MPA TU Braunschweig, Schöck Tronsole Typ T, Gutachterliche Stellungnahme GS 3.2/ , MFPA Leipzig GmbH, Schöck Tronsole Typ Q, Gutachterliche Stellungnahme GS 3.2/ , MFPA Leipzig GmbH, Schöck Tronsole Typ Z, Gutachterliche Stellungnahme GS 3.2/ , MFPA Leipzig GmbH, Schöck Isokörbe, Zertifikat, Nr. B5170, Überwachungsstelle Holzforschung der Technischen Universität München - Deutsches Institut für Bautechnik, Bauregelliste, Ausgabe 2015/2

Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m

Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m BRANDENBURG Gebäude bis zur BauO VVBbgBO geringer Höhe Hochhausgrenze Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes Nr. H 7m 7m < H 22m 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände 24 24.1. 1.1.1. Tragende

Mehr

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.

Aufenthaltsräume sind Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Kommentar zur Musterbauordnung von Prof. Messer und Thorsten Häßler Definitionen: Nutzungseinheiten Unter einer Nutzungseinheit versteht man ein oder mehrere Aufenthaltsräume, die von einem Nutzer so genutzt

Mehr

Gutachterliche Stellungnahme zur Verwendung des Schöck. Isokorb Typen KS, KSXT, QS, QSXT. Vimbucher-Straße Baden-Baden.

Gutachterliche Stellungnahme zur Verwendung des Schöck. Isokorb Typen KS, KSXT, QS, QSXT. Vimbucher-Straße Baden-Baden. BAUINGENIEURWESEN Arbeitsgruppe Experimenteller Baulicher Brandschutz Jun.-Prof. Dr.-Ing. Catherina Thiele Prof. Dr.-Ing. Dirk Lorenz Projektnummer: EBB 160006-A Gegenstand: Gutachterliche Stellungnahme

Mehr

Hoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau

Hoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau IZH Institut des Zimmerer- und Holzbaugewerbes 1. Hessischer Baugipfel Darmstadt 02.11.2006 Hoch hinaus - Mehrgeschossiger Holzbau Brandschutztechnische Aspekte und Konzepte für mehrgeschossige Holzhäuser

Mehr

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008

Landratsamt Kelheim Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Brandschutzvorschriften der BayBO 2008 Grundlagen Begriffe Anforderungen an Bauteile/Baustoffe Rettungswege Bayerische Bauordnung 2008 Verfahrensrecht Materielles Recht verfahrensfreie Bauvorhaben vereinfachtes

Mehr

Brandschutzanforderungen. Gebäudeklassen. BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5. Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes

Brandschutzanforderungen. Gebäudeklassen. BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5. Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes BERLIN Gebäudeklassen Nr. Art des Bauteils und Lage des Dämmstoffes BauO GK 1 GK 2 GK 3 GK 4 GK 5 1. Wände 1.1 Tragende und aussteifende Wände und Stützen 27 1.1.1. Tragende Wände allgemein ohne FW FH

Mehr

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten

Rettungswege. Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten Rettungswege Inhalte Vorlesung: Prinzip der Rettungswege (erster u. zweiter Rettungsweg) Anforderungen an Rettungswege geregelter Bauten 1 2 Rettungswege Rettung für wen? wie? 3 Rettungswege Rettung für

Mehr

2. Bodensee Brandschutzfachtag. in der Inselhalle Lindau 12. November 2010

2. Bodensee Brandschutzfachtag. in der Inselhalle Lindau 12. November 2010 2. Bodensee Brandschutzfachtag in der Inselhalle Lindau 12. November 2010 Neuerung in der LBO Baden-Württemberg Auswirkungen und Systematik bezüglich des vorbeugenden Brandschutzes Ralf Kludt Dipl.-Ing.

Mehr

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Anlage. Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Anlage Allgemeine Ausführungsverordnung des Innenministeriums zur Landesbauordnung (LBOAVO) Vom 17. November 1995 (GBl. S. 836), geändert durch Verordnung vom 30. Mai 1996 (GBl. S. 419) und durch Artikel

Mehr

Änderung der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung

Änderung der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Landesfeuerwehrschule Baden-Württemberg Sachgebiet B 1/Ha Änderung der Ausführungsverordnung zur Landesbauordnung Im Gemeinsamen Amtsblatt von Baden Württemberg (GABl) vom 27. Juli 2005 wurden auf Seite

Mehr

Niedersächsische Bauordnung: NBauO

Niedersächsische Bauordnung: NBauO Niedersächsische Bauordnung: NBauO Textausgabe von Ulrich Große-Suchsdorf, Hans Karsten Schmaltz, Dr. Arnd Stiel 6. Auflage Verlag C.H. Beck München 014 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978

Mehr

Streitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein?

Streitfrage: Wie brennbar dürfen Fenster und Fassaden sein? Seite 1 von 5 Schwer entflammbar oder nicht brennbar? Hinweise zu Anforderungen, Nachweisen und Baurechtsfragen Der bauliche Brandschutz ist eine der wichtigsten Anforderungen und steht in Deutschland

Mehr

Brandschutz. 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen

Brandschutz. 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen Brandschutz 1. Bauordnungsrechtliche Anforderungen Ein hohes Schutzziel im Bauordnungsrecht wird mit dem baulichen Brandschutz verfolgt. Nach Musterbauordnung MBO sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu

Mehr

Kleine Verkaufsstätten

Kleine Verkaufsstätten Brandschutztechnische Anforderungen an Kleine Verkaufsstätten 14 14 Dieses gemeinsame Merkblatt des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, des Landesfeuerwehrverbandes Niedersachsen, der

Mehr

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich:

Für die Sicherstellung von Flucht- und Rettungswegen sind in der Regel mindestens folgende Voraussetzungen erforderlich: TECHNISCHE INFORMATION Brandlasten in Flucht- und Rettungswegen Über Flucht- und Rettungswege in Gebäuden müssen im Brandfall grundsätzlich die Eigen- und Fremdrettung von Menschen und Tieren ins Freie

Mehr

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO

Brandschutz- Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Brandschutz Neuerungen und Brandschutznachweise BayBO Versicherungskammer Bayern Dipl.Ing. Florian Ramsl Seite 1 Art. 2 (4) Sonderbauten 8. Gaststätten mit mehr als 40 Gastplätzen in Gebäuden oder mehr

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) 1 Vom 2. Juli 2007 Stand: letzte berücksichtigte Änderung: 14 geänd. ( 5 V v. 8.7.2009, 332) Auf

Mehr

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Allgemeine Hinweise zur Veranstaltung 2 Bauordnungsrechtliche Schutzziele

Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Allgemeine Hinweise zur Veranstaltung 2 Bauordnungsrechtliche Schutzziele Fachstudium M.Sc. Brandschutz I Wintersemester 15/16 1 Allgemeine Hinweise zur Veranstaltung 2 Bauordnungsrechtliche Schutzziele Allgemeine Hinweise Fachstudium konstruktiver Ingenieurbau M.Sc. Brandschutz

Mehr

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO)

Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) 1 Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz Muster - Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Muster-Beherbergungsstättenverordnung MBeVO) - Fassung Dezember 2000 - (zuletzt

Mehr

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV)

Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Inhalt: Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenverordnung - BStättV) Drucken Erlass vom 1 Anwendungsbereich 2 Begriffe und allgemeinen Anforderungen 3 Rettungswege

Mehr

Brandschutz nach MBO Anforderungen mit Porenbeton sicher und leicht erfüllbar

Brandschutz nach MBO Anforderungen mit Porenbeton sicher und leicht erfüllbar Brandschutz nach MBO Anforderungen mit Porenbeton sicher und leicht erfüllbar Das Schutzziel des vorbeugenden baulichen Brandschutzes ist im Bauordnungsrecht vorrangig auf die Rettung von Menschen und

Mehr

Energieeinsparverordnung: EnEV

Energieeinsparverordnung: EnEV Beck-Texte im dtv 5775 Energieeinsparverordnung: EnEV Textausgabe von Dr. Jürgen Stock, Dr. Wilhelm Söfker 1. Auflage Energieeinsparverordnung: EnEV Stock / Söfker wird vertrieben von beck-shop.de Thematische

Mehr

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis...

Vorwort... Abkürzungsverzeichnis... Vorwort................................................ Abkürzungsverzeichnis.................................... Seite V XIII A. Verordnungstext Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr

Mehr

38 & 39. Notwendige Flure und Gänge. Aufzüge

38 & 39. Notwendige Flure und Gänge. Aufzüge 38 & 39 Notwendige Flure und Gänge & Aufzüge 38: Notwendige Flure und Gänge (1) Notwendige Flure sind Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen zu Treppenräumen notwendiger Treppen oder zu Ausgängen

Mehr

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Baden-Württemberg Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition LBO, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen

Mehr

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Nordrhein-Westfalen Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition BauO NRW, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude,

Mehr

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Niedersachsen Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition NBauO, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, in denen

Mehr

DGfM. Anforderungen. Brandschutz. BR4 Anforderungen Seite 1/7. Beispiele für Anforderungen an übliche Gebäude

DGfM. Anforderungen.  Brandschutz. BR4 Anforderungen Seite 1/7. Beispiele für Anforderungen an übliche Gebäude Anforderungen Im Folgenden werden die technischen Anforderungen an Bauteile nach der Musterbauordnung (MBO) erörtert. Im Einzelfall gilt die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes. Die folgenden Ausführungen

Mehr

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zur Gebäudeklasse 1 in Hamburg Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition BauO Hamburg, Gebäudeklasse 1: Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7mund nicht mehr als

Mehr

Lehrgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.7 Schulen und Kindertagesstätten Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig

Lehrgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017. Sonderbauten - VI.7 Schulen und Kindertagesstätten Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig ZIELSETZUNG DES TAGES Lehrgebiet Brandschutz Wintersemester 2016/2017 Sonderbauten - VI.7 Schulen und Kindertagesstätten Prof. Dr.-Ing. Architekt Gerd Geburtig SV und Prüfingenieur für Brandschutz Schulen,

Mehr

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO)

Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten. (Beherbungsstättenverordnung BeVO) BeVO Nichtamtliche Lesefassung Stand: 05.08.2005 Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbungsstättenverordnung BeVO) Vom 5. August 2003 Auf Grund von 80 Absatz 1 Nummer 14 sowie

Mehr

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO)

K33. Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen. Bayerische Bauordnung (BayBO) Allgemeine Informationen zum Brandschutz Rechtsgrundlagen Bayerische Bauordnung (BayBO) Am 1. Januar 2008 trat die neue Bayerische Bauordnung (BayBO) in Kraft. Die bisherige Systematik im vereinfachten

Mehr

Brandschutz bei der Dämmung der Fassade, desdaches und der oberster Geschossdecke. brennbarer Dämmstoffe

Brandschutz bei der Dämmung der Fassade, desdaches und der oberster Geschossdecke. brennbarer Dämmstoffe Brandschutz bei der Dämmung der Fassade, desdaches und der oberster Geschossdecke -Grenzen und Einsatzmöglichkeiten brennbarer Dämmstoffe Wolfgang Klemm Landeshauptstadt München - Branddirektion Baustoffanforderung

Mehr

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau

F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau F R E I E U N D H A N S E S T A D T H A M B U R G Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt - Amt für Bauordnung und Hochbau B a u p r ü f d i e n s t (BPD) 6/2011 Anforderungen an den Bau und Betrieb von

Mehr

TABELLE 1 KOMBINATIONSMÖGLICHKEITEN ZWISCHEN FEUERWIDERSTANDSKLASSE UND BAUSTOFFKLASSE

TABELLE 1 KOMBINATIONSMÖGLICHKEITEN ZWISCHEN FEUERWIDERSTANDSKLASSE UND BAUSTOFFKLASSE TABELLE 1 KOMBINATIONSMÖGLICHKEITEN ZWISCHEN FEUERWIDERSTANDSKLASSE UND BAUSTOFFKLASSE Quelle: Oberste Bauaufsichtsbehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern Baustoff- Kurzzeichen FH HFH FB nach

Mehr

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Schleswig-Holstein Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition LBO, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen

Mehr

Baulasten in der Praxis

Baulasten in der Praxis Baulasten in der Praxis 2., aktualisierte und überarbeitete Auflage 2012 bearbeitet von Gerhard Wenzel, Dipl.-Verwaltungswirt, Stadt Leverkusen, Fachbereich Stadtplanung und Bauaufsicht ~~ Bundesanzeiger

Mehr

HE- Gruppenbetreuung - Schematische Beispiele 1)

HE- Gruppenbetreuung - Schematische Beispiele 1) HE- ruppenbetreuung - Schematische Beispiele 1) Die im Folgenden gezeigten Abbildungen sind schematische Darstellungen der brandschutztechnischen Konzeption von ruppeneinheiten insbesondere hinsichtlich

Mehr

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) *

Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * LAND BRANDENBURG Ministerium für Infrastruktur und Raumordnung Brandenburgische Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) * Vom 15. Juni

Mehr

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zu Gebäudetypen Ein-/ Zweifamilienhaus in Bremen Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition BremLBO, Gebäudetyp Ein-/ Zweifamilienhaus: Gebäude geringer Höhe sind Gebäude, bei denen der

Mehr

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV)

Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Brandenburgische Verordnung 1*) über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten (Beherbergungsstättenbau-Verordnung - BbgBeBauV) Vom 15. Juni 2001 (GVBl.II/01 S.216) Auf Grund des 88 Abs. 1 Nr. 1 und

Mehr

Schulbauten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne

Schulbauten. Dipl.- Ing.(FH) M.Eng.(TU) Thomas Höhne Schulbauten Vorlesungsinhalte: Vergleich / Aktualität unterschiedlicher Schulbaurichtlinien Schulbaurichtlinie Rheinland-Pfalz Allgemeine Anforderungen Notwendige Flure Hallen Entwicklung / Änderungen

Mehr

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip

Freistehendes Einfamilienhaus mit Deckenabschottungsprinzip Informationen zur Gebäudeklasse 1 in Rheinland-Pfalz Einfamilienhaus Zweifamilienhaus Definition LBO, Gebäudeklasse 1: Gebäudeklasse 1: a) freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten

Mehr

Arbeitsblätter MLAR 2005

Arbeitsblätter MLAR 2005 Die Richtlinie als Arbeitsunterlage Als Grundlage dient die Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR Redaktionsstand 2005) Stand:

Mehr

Bauvorlageberechtigung - gegenseitige Anerkennung Stand: Januar 2010

Bauvorlageberechtigung - gegenseitige Anerkennung Stand: Januar 2010 Stand: nuar 2010 Musterbauordnung (MBO) (ARGEBAU) 65 Abs. 3 MBO: - berufsqualifizierender Hochschulabschluss eines Studiums der Fachrichtung Hochbau oder des Bauingenieurwesens - zwei hre praktische Tätigkeit

Mehr

1. Aufstell-, Bewegungsflächen und Zuwegung für die Feuerwehr ( 4 NBauO)

1. Aufstell-, Bewegungsflächen und Zuwegung für die Feuerwehr ( 4 NBauO) Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Brandschutznachweis als Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen Bauherrin/Bauherr: Eingangsvermerk Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.):

Mehr

Rauchmelder, Übersicht Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen

Rauchmelder, Übersicht Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen Stand: Juni 2013 Rauchmelder: Einbau- und Nachrüstpflichten nach den Landesbauordnungen Baden-Württemberg Änderung der LBO in 2013 geplant (Stand 30.03.2013) Novellierung geplant in 2013 (Gesetzesänderung

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28.

Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. Änderungstarifvertrag Nr. 5 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 28. März 2015 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten

Mehr

- 2 - LBOAVO. Anforderungen an. 1 Kinderspielplätze. Flächen für die Feuerwehr. Löschwasserversorgung. 3 Umwehrungen. Gebäudeklasse 1 bis 5*

- 2 - LBOAVO. Anforderungen an. 1 Kinderspielplätze. Flächen für die Feuerwehr. Löschwasserversorgung. 3 Umwehrungen. Gebäudeklasse 1 bis 5* - 1 - 2-1 Kinderspielplätze Kinderspielplätze müssen - in geeigneter Lage - für Kinder bis zu 6 Jahren gefahrlos zu erreichen sein. Die Nutzfläche (NF) der n. 9 (2) LBO erforderlichen Kinderspielplätze

Mehr

Europa kommt! auch beim Brandschutz Lutz Battran

Europa kommt! auch beim Brandschutz Lutz Battran Europa kommt! auch beim Brandschutz Lutz Battran Grlage über die Verwendbarkeit von Bauprodukten Bauarten, die aufgr baurechtlicher Vorgaben Anforderungen erfüllen müssen, war bisher hauptsächlich die

Mehr

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein

Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von m² in Schleswig-Holstein Handlungsempfehlungen zum vorbeugenden Brandschutz für den Bau und Betrieb von Discountermärkten in der Größe von 800 2.000 m² in Schleswig-Holstein Stand: August 2010 Allgemeines Die in Deutschland verbreitete

Mehr

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe

Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: Gemarkung(en) Flur(en) Flurstück(e) Gebäude mittlerer Höhe Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Stand: 06.02.2003 Brandschutznachweis zum Bauantrag vom als Ergänzung zu den Bauzeichnungen und zur Baubeschreibung Vorhaben Eingangsvermerk Aktenzeichen Bauherrin

Mehr

Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift)

Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift) 63.059 100 09.14 Brandschutznachweis zum Bauantrag vom: ( 11 BauVorlVO) Bauherrin/Bauherr (Name, Anschrift) Eingang Aktenzeichen Grundstück (Ort, Straße, Haus-Nr.) Gemarkung, Flur, Flurstücke Vorhaben

Mehr

Nachfolgende Fachinformationen sollen als technische Anleitungen bei der Ausführung eines Wärmedämmverbundsystems dienen.

Nachfolgende Fachinformationen sollen als technische Anleitungen bei der Ausführung eines Wärmedämmverbundsystems dienen. Im Falle eines Feuers im inneren des Objektes unterliegen Fenster, Türen und alle anderen Gebäudeöffnungen einer besonderen Belastung durch den Flammenaustritt. Nachfolgende Fachinformationen sollen als

Mehr

Brandschutz im Bestand

Brandschutz im Bestand Brandschutz im Bestand zwischen Sanierungspflicht und Kompensationsmöglichkeiten Forum Arbeitssicherheit der HIS- Hochschul-Informations-System GmbH am 03.Dezember 2012 in der Johann- Wolfgang- von Goethe

Mehr

Fachplanerin / Fachplaner

Fachplanerin / Fachplaner Ergänzung zum Lageplan und zu den Bauzeichnungen, insbesondere zur Brandschutzproblematik Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen Bauherrin/Bauherr Antragstellerin/Antragsteller Fachplanerin / Fachplaner

Mehr

WELCHE ERLEICHTERUNGEN BRINGEN DIE VERÄNDERTEN BAUVORSCHRIFTEN HINSICHTLICH DES BRANDSCHUTZES FÜR DAS BAUVERFAHREN?

WELCHE ERLEICHTERUNGEN BRINGEN DIE VERÄNDERTEN BAUVORSCHRIFTEN HINSICHTLICH DES BRANDSCHUTZES FÜR DAS BAUVERFAHREN? Ingenieure für Brandschutz DIE UE BERLIR BAUORDNUNG WELCHE ERLEICHTERUNGEN BRINGEN DIE VERÄNDERTEN BAUVORSCHRIFTEN HINSICHTLICH DES BRANDSCHUTZES FÜR DAS BAUVERFAHREN? Von Dipl.-Ing. Margot Ehrlicher,

Mehr

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege

Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Brandschutztechnische Anforderungen an Flucht- und Rettungswege Als Fluchtwege werden üblicherweise Wege (z. B. Flure, Treppen) und Ausgänge ins Freie bezeichnet, über die Menschen und Tiere im Gefahrenfall

Mehr

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg

Technisches Baurecht in Baden-Württemberg Behälterbau Seite 1/5 Technisches Baurecht in Baden-Württemberg 0 Inhalt 0 Inhalt 1 1 Allgemeines 1 2 Baurecht Baden-Württemberg 1 3 Verwendete Unterlagen 4 3.1 Baurecht Baden-Württemberg 4 3.2 Sonstige

Mehr

Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV Feuerwehrflächen)

Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV Feuerwehrflächen) Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken (VwV Feuerwehrflächen) Vom 11. August 1988 (GABl. S. 653), geändert durch Verwaltungsvorschrift

Mehr

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO)

Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO) A. Verordnungstext Allgemeine Ausführungsverordnung des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Landesbauordnung (LBOAVO) vom 5. Februar 2010 (GBl. S. 24), geändert durch Artikel 217 der Verordnung

Mehr

OIB Richtlinie 2 Brandschutz

OIB Richtlinie 2 Brandschutz OIB Richtlinie 2 Brandschutz zu Punkt der OIB-RL-2 0 Kann der Begriff "freistehend" aus der Definition von Gebäuden der GK 1 auch auf Gebäude mit einer Grundfläche von nicht mehr als 15 m² angewendet werden?

Mehr

Brandschutz in Deutschland

Brandschutz in Deutschland Gliederung I. die Säulen der Brandschutzorganisation II. III. IV. das föderale Prinzip Mustervorschriften/ Sonderbauverordnungen Schutzziele V. materielle Anforderungen, beispielhaft VI. Genehmigungsverfahren,

Mehr

Anforderungen des Brandschutzes an landwirtschaftliche Gebäude

Anforderungen des Brandschutzes an landwirtschaftliche Gebäude Anforderungen des Brandschutzes an landwirtschaftliche Gebäude Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang h kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die

Mehr

Einführung in die DIN Baulicher Brandschutz im Industriebau

Einführung in die DIN Baulicher Brandschutz im Industriebau Einführung in die DIN 18 230 Baulicher Brandschutz im Industriebau Gliederung 1. Anwendungsbereiche der DIN 18230 2. Wichtige Begriffe 3. Äquivalente Branddauer 4. Erforderliche Feuerwiderstandsdauer 5.

Mehr

Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz

Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Arbeitskreis Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz Sitzungsergebnis Oktober 2014 Empfehlungen zur Risikoeinschätzung von Brandlasten in Rettungswegen (2014-5) Die baurechtlichen Vorgaben zur zulässigen

Mehr

Prüfung des Lüftungsgesuchs Was zu beachten ist. Ansprechpartner: Claus Czekalla, Oliver Krüger

Prüfung des Lüftungsgesuchs Was zu beachten ist. Ansprechpartner: Claus Czekalla, Oliver Krüger Prüfung des Lüftungsgesuchs Was zu beachten ist Ansprechpartner: Claus Czekalla, Oliver Krüger Prüfung des Lüftungsgesuchs Grundlagen: Bauordnung des Landes NRW BauO NRW besonders 3, 42 Baugenehmigung

Mehr

RF1 RF2 cr RF3 cr. RF4 cr. 305 mögliche Klassifizierunge n. 4 Brandverhaltensgruppen. BSR 13-15de: Baustoffe und Bauteile

RF1 RF2 cr RF3 cr. RF4 cr. 305 mögliche Klassifizierunge n. 4 Brandverhaltensgruppen. BSR 13-15de: Baustoffe und Bauteile BSR 13-15de: Baustoffe und Bauteile BKZ (18 Kl.) SN EN 13501-1 Baustoffe (40 Kl.) Bodenbeläge (11 Kl.) Rohrisolierungen (40 Kl.) SN EN 13501-5 Bedachungen (13 Kl.) pren 13501-6 Elektrische Kabel (183 Kl.)

Mehr

Wärmedämmverbundsysteme. Hinweise zum Brandschutz. Risk-Management ein Service für unsere Kunden.

Wärmedämmverbundsysteme. Hinweise zum Brandschutz. Risk-Management ein Service für unsere Kunden. Wärmedämmverbundsysteme Hinweise zum Brandschutz Risk-Management ein Service für unsere Kunden. Im Zuge von Renovierungen und Umbauten werden viele Ein- und Mehrfamilienhäuser zur Erfüllung der Energieeinsparverordnung

Mehr

OIB-Richtlinien Brandschutz

OIB-Richtlinien Brandschutz OIB-Richtlinien Brandschutz Änderungen in der Ausgabe 2015 HR Arch.(r) Dipl.- Ing. Franz Vogler Bmstr. Ing. Karl Poschalko 12.04.2016 Gebäudeklassen Gebäudeklasse 1 OIB-Richtlinie 2 maximal zwei Wohnungen

Mehr

Heiße Bemessung von Mauerwerk nach Eurocode 6. Dipl.-Ing. Andreas Schlundt September 2013

Heiße Bemessung von Mauerwerk nach Eurocode 6. Dipl.-Ing. Andreas Schlundt September 2013 Heiße Bemessung von Mauerwerk nach Eurocode 6 Dipl.-Ing. Andreas Schlundt September 2013 Themen 2 1. Einleitung 2. Bauaufsichtliche Regelungen 3. Anwendungsbereich 4. Feuerwiderstandsdauer von Wänden Berlin

Mehr

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *)

Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *) 1 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR NRW) *) - Fassung März 2000 - RdErl. v. 20.8.2001 (MBl. NRW. S. 1253) Inhalt 1 Geltungsbereich

Mehr

Barrierefreiheit von Gebäuden

Barrierefreiheit von Gebäuden Barrierefreiheit von Gebäuden Die Bundesrepublik Deutschland hat die UNO-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen am 24.02.2009 ratifiziert. Damit sind die Inhalte des Übereinkommens wie

Mehr

Flucht,- und Rettungswege

Flucht,- und Rettungswege Flucht,- und Flucht- und Rettung Wenn die Flucht- und sicher sind, dann. 04/13 1 BGV A 8 Teil VI. Prüfungen 20 Prüfungen (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der bestimmungsgemäße Einsatz und

Mehr

Universität Siegen FB Bauingenieurwesen Prüfung Brandschutz Uni-/Master-Studiengang (2,0 h) Prof. Dr.-Ing. Falke

Universität Siegen FB Bauingenieurwesen Prüfung Brandschutz Uni-/Master-Studiengang (2,0 h) Prof. Dr.-Ing. Falke Universität Siegen FB Bauingenieurwesen Prüfung Brandschutz Uni-/Master-Studiengang (2,0 h) Prof. Dr.-Ing. Falke 26.09.2008 Name, Vorname: Matr.-Nr.: Aufgabe 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 Σ

Mehr

Baulicher Brandschutz

Baulicher Brandschutz Baulicher Brandschutz Brandschutz im Wohnungsbau...der Brandschutz-Partner Impressum Beratungsstellen der Ziegelindustrie Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft Mauerziegel im Bundesverband der Deutschen Ziegelindustrie

Mehr

Innovative und praxisnahe Lösungen im Brand- und Schallschutz

Innovative und praxisnahe Lösungen im Brand- und Schallschutz ABFLUSSTECHNIK Innovative und praxisnahe Lösungen im Brand- und Schallschutz Johann Schaub - Technischer Referent / Düker GmbH Werk Karlstadt Standorte Laufach Karlstadt Hauptstraße 39-41 63846 Laufach

Mehr

Tech-News Nr. 2013/01 (Stand: 24.01.2013) Brandschutz in Baden-Württemberg bei tragenden, nichttragenden und raumabschließenden Bauteilen

Tech-News Nr. 2013/01 (Stand: 24.01.2013) Brandschutz in Baden-Württemberg bei tragenden, nichttragenden und raumabschließenden Bauteilen Tech-News Nr. 2013/01 (Stand: 24.01.2013) Baurecht Dipl.-Ing. Klaus Schäfer Prüfingenieur für Bautechnik VPI Wettbachstraße 18 71063 Sindelfingen Brandschutz in Baden-Württemberg bei tragenden, nichttragenden

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1.

Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer der Länder (Pkw-Fahrer-TV-L) vom 1. März 2009 Zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten

Mehr

Pflegeeinrichtungen der Zukunft

Pflegeeinrichtungen der Zukunft Pflegeeinrichtungen der Zukunft Alle wollen alt werden, aber keiner will es sein, Zitat Gustav Knuth Die Realität sieht jedoch anders aus. Zwar werden wir immer älter, aber bereits heute sind ca. 2,5 Millionen

Mehr

Ingenieurbüro für Brandschutz und Bauwesen. Brandschutz bei Dach und Wand. Westfälische Dachtage Präsentation. Westfälische Dachtage

Ingenieurbüro für Brandschutz und Bauwesen. Brandschutz bei Dach und Wand. Westfälische Dachtage Präsentation. Westfälische Dachtage Präsentation Brandschutz bei Dach und Wand 2017 Präsentation Referent: Dipl. Ing. (FH) Burkhard Klute Fachbauleiter Brandschutz Standorte : Übersicht Brandwände: Gebäudetrennwand Gebäudeabschlusswände

Mehr

23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter

23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter Sicherheitsstrukturen h it t der HdM 23. Dezember 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 1 16. Mai 2011 Martin Roos Technischer Betriebsleiter 2 unrealistische Filmdarstellung 16. Mai 2011 Martin

Mehr

- Elektronische Post -

- Elektronische Post - Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung, Postfach 31 29, 65021 Wiesbaden Geschäftszeichen

Mehr

max. insgesamt 400 m² (in Summe, ohne KG)

max. insgesamt 400 m² (in Summe, ohne KG) 1. Einordnung Bauvorhaben in die Gebäudeklasse (GK) Art. 2, Kriterium Gebäudeklasse (GK) 1 2 3 4 5 Höhe 1 max. 7 m max. 7 m max. 7 m max. 13 m Anzahl der Nutzungseinheiten max 2 Nutzungseinheiten max 2

Mehr

Informationen zur Einführung des europäischen Klassifizierungssystems für den Brandschutz (im nichtamtlichen Teil der Bauregelliste)

Informationen zur Einführung des europäischen Klassifizierungssystems für den Brandschutz (im nichtamtlichen Teil der Bauregelliste) Informationen zur Einführung des europäischen Klassifizierungssystems für den Brandschutz (im nichtamtlichen Teil der Bauregelliste) Dipl.-Ing. Irene Herzog, DIBt 1. Allgemeines Zur Harmonisierung technischer

Mehr

Brandschutz beim Einsatz von Systemböden Bauaufsichtliche Anforderungen Promat-Lösungen

Brandschutz beim Einsatz von Systemböden Bauaufsichtliche Anforderungen Promat-Lösungen Brandschutz beim Einsatz von Systemböden Bauaufsichtliche Anforderungen Promat-Lösungen 101 Systemböden Brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden Durch die Fachkommission Bauaufsicht der Bauministerkonferenz

Mehr

Baustoffklassifizierungen nach DIN 4102 und/oder EN 13501

Baustoffklassifizierungen nach DIN 4102 und/oder EN 13501 4. HolzBauSpezial Akustik & Brandschutz 2013 Baustoffklassifizierungen nach DIN 4102 und/oder EN 13501 H. Zeitter und H. Schopbach 1 Baustoffklassifizierungen nach DIN 4102 und/oder EN 13501 Helmut Zeitter

Mehr

Schwer entflammbar oder nicht brennbar Hintergründe, Forderungen, Konzepte und Baurechtsfragen

Schwer entflammbar oder nicht brennbar Hintergründe, Forderungen, Konzepte und Baurechtsfragen ift Rosenheim Schwer entflammbar oder nicht brennbar Hintergründe, Forderungen, Konzepte und Baurechtsfragen 1 Einleitung Der bauliche Brandschutz ist eine der wichtigsten Forderungen an Gebäude und steht

Mehr

Aufgaben der Gemeinde. Landesbauordnung - BauO NRW -

Aufgaben der Gemeinde. Landesbauordnung - BauO NRW - Landesbauordnung - BauO NRW - Schutzziele, die durch diese Vorschrift erreicht werden sollen, sind: - Personenschutz - Nachbarschutz - Sachgüterschutz - Umweltschutz. 5 Beteiligung der Brandschutzdienststellen

Mehr

Brandschutzverglasung PROMAGLAS -Systemkonstruktion F 30 Absturzsicherheit und volle Transparenz

Brandschutzverglasung PROMAGLAS -Systemkonstruktion F 30 Absturzsicherheit und volle Transparenz Brandschutzverglasung Absturzsicherheit und volle Transparenz 046a Ganzglaswand Absturzsicherheit und volle Transparenz Absturzsichernde Konstruktionen werden dort gefordert, wo für Menschen die Gefahr

Mehr

BauR 6.5 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR)

BauR 6.5 Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR) Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen 1 (Leitungsanlagen-Richtlinie - LAR) Vom 29. November 2006 (GABl. 2006, Nr. 13, S. 859) Inhalt: 1 Geltungsbereich 2 Begriffe 2.1 Leitungsanlagen

Mehr

1. Welches sind die wesentlichen Schutzziele des Brandschutzes? Nennen Sie mindestens 3!

1. Welches sind die wesentlichen Schutzziele des Brandschutzes? Nennen Sie mindestens 3! Testfragen zu 1. Welches sind die wesentlichen Schutzziele des Brandschutzes? Nennen Sie mindestens 3! 2. Aus welchen Gründen sind ungeschützte Stahlkonstruktionen brandschutztechnisch allgemein als kritisch

Mehr

Anforderungen des. Brandschutzes. an landwirtschaftliche Gebäude. Markus Weber Feuerwehr Schwäbisch Gmünd

Anforderungen des. Brandschutzes. an landwirtschaftliche Gebäude. Markus Weber Feuerwehr Schwäbisch Gmünd Anforderungen des Brandschutzes an landwirtschaftliche Gebäude Dipl. Ing. (FH) - Studium der Landwirtschaft - Elterlicher Betrieb, Milchvieh - Werksbeauftragter Deutschland Zuidberg BV - Feuerwehrmann

Mehr

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen

Technische Regeln für die Verwendung von absturzsichernden Verglasungen 39 Alle zur Verwendung kommenden Materialien müssen dauerhaft beständig gegen die zu berücksichtigenden Einflüsse sein. Die freien Kanten von Verglasungseinheiten sind ausreichend vor Beschädigungen zu

Mehr

DIN Fassung Juni Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

DIN Fassung Juni Gebäudetreppen Begriffe, Messregeln, Hauptmaße Derzeit ist in der Liste der als Technische Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln mit Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Dezember 2010 Az.: IIB9-4132- 014/91

Mehr

TSD-FACHARTIKEL WOHNUNGSABSCHLUSSTÜREN Was die E DIN offen lässt

TSD-FACHARTIKEL WOHNUNGSABSCHLUSSTÜREN Was die E DIN offen lässt TSD-FACHARTIKEL 19.12.2014 WOHNUNGSABSCHLUSSTÜREN Was die E DIN 18105 offen lässt Mit dem Entwurf zur DIN 18105 - Eigenschaften und Anforderungen an Wohnungsabschlusstüren - bleiben die Regelungen zum

Mehr

Fachbauleitung Projektorganisation. Abnahmemanagement heute und morgen. Umsetzungsprobleme im Zuge der Fachbauleitung

Fachbauleitung Projektorganisation. Abnahmemanagement heute und morgen. Umsetzungsprobleme im Zuge der Fachbauleitung Vortragsgliederung Fachbauleiter - Öffentliches Baurecht Privatrecht Ursprung der Aufgabenübertragung bertragung Die Einrichtung eines Fachbauleiters Brandschutz wird von den Bauaufsichtsbehörden Bauschein

Mehr

Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz

Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz Andreas Bell Aktuelle bauordnungsrechtliche Fragen beim Brandschutz I. Änderungen in der BayBO zum 01.01.2013 Sonderbautatbestände Änderung der BayBO zum 01.01.2013 in Art. 2 Abs. 4 Sonderbautatbestände:

Mehr

Begrüßung zum RIMEA Workshop an der Hochschule Darmstadt 11. November 2009

Begrüßung zum RIMEA Workshop an der Hochschule Darmstadt 11. November 2009 Begrüßung zum RIMEA Workshop an der Hochschule Darmstadt 11. November 2009 1 Studium an der h_da (Ausbildung Brandschutz I, II, III) 2 3 4 5 Erscheint demnächst: Hessische Landesbauordnung Sächsische Landesbauordnung

Mehr