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1 DA Seite 1 24 Gesetzestext 24 SGB III Versicherungspflichtverhältnis (1) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen Personen, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt für Beschäftigte mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungspflichtigen mit dem Tag, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. (3) Das Versicherungspflichtverhältnis für Beschäftigte besteht während eines Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld fort. (4) Das Versicherungspflichtverhältnis endet für Beschäftigte mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis oder mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit, für die sonstigen Versicherungs-pflichtigen mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht letztmals erfüllt waren. 7 SGB IV Beschäftigung (1) Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. (1a) Eine Beschäftigung besteht auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung von mehr als einem Monat, wenn 1. während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben nach 7b fällig ist und 2. das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. Satz 1 gilt entsprechend, wenn während einer bis zu dreimonatigen Freistellung Arbeitsentgelt aus einer Vereinbarung zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder dem Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen fällig ist. Beginnt ein Beschäftigungsverhältnis mit einer Zeit der Freistellung, gilt Satz 1 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die Zeit der Arbeitsleistung abweichen darf, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden soll. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht während der Zeit der Freistellung auch, wenn die Arbeitsleistung, mit der das Arbeitsentgelt später erzielt werden

2 DA Seite 2 24 soll, wegen einer im Zeitpunkt der Vereinbarung nicht vorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann. (2) bis (3) (4) Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Ausländer ohne die nach 284 Absatz 1 des Dritten Buches erforderliche Genehmigung oder ohne die nach 4 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit, wird vermutet, dass ein Beschäftigungsverhältnisfür den Zeitraum von drei Monaten bestanden hat. 7a SGB IV Anfrageverfahren (1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versicherungsträger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet. Die Einzugsstelle hat einen Antrag nach Satz 1 zu stellen, wenn sich aus der Meldung des Arbeitgebers ( 28a) ergibt, dass der Beschäftigte Angehöriger des Arbeitgebers oder geschäftsführender Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist. Über den Antrag entscheidet abweichend von 28h Abs. 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund. (2) Die Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles, ob eine Beschäftigung vorliegt. (3) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten schriftlich mit, welche Angaben und Unterlagen sie für ihre Entscheidung benötigt. Sie setzt den Beteiligten eine angemessene Frist, innerhalb der diese die Angaben zu machen und die Unterlagen vorzulegen haben. (4) Die Deutsche Rentenversicherung Bund teilt den Beteiligten mit, welche Entscheidung sie zu treffen beabsichtigt, bezeichnet die Tatsachen, auf die sie ihre Entscheidung stützen will, und gibt den Beteiligten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. (5) Die Deutsche Rentenversicherung Bund fordert die Beteiligten auf, innerhalb einer angemessenen Frist die Tatsachen anzugeben, die eine Widerlegung begründen, wenn diese die Vermutung widerlegen wollen. (6) Wird der Antrag nach Absatz 1 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte 1. zustimmt und 2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanziel-

3 DA Seite 3 24 le Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird erst zu dem Zeitpunkt fällig, zu dem die Entscheidung, dass eine Beschäftigung vorliegt, unanfechtbar geworden ist. (7) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen, dass eine Beschäftigung vorliegt, haben aufschiebende Wirkung. Eine Klage auf Erlass der Entscheidung ist abweichend von 88 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes nach Ablauf von drei Monaten zulässig.

4 DA Seite 4 24 Inhaltsverzeichnis Gesetzestext... 1 Inhaltsverzeichnis... 4 Stichwortverzeichnis Versicherungspflichtverhältnis Allgemeines Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses Beginn der Arbeitslosenversicherungspflicht Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis Beginn der Versicherungspflicht beim sog. Statusfeststellungsverfahren Erlöschen der Versicherungsfreiheit Beginn der Versicherungspflicht bei sonstigen Versicherungspflichtigen Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung Unterbrechung der Beschäftigung mit Entgeltzahlung Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bei flexibler Arbeitszeit regelung Freistellung im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis Eintritt der Versicherungsfreiheit Nichterfüllung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen...15

5 DA Seite 5 24 Stichwortverzeichnis 1-Euro-Jobber (24.10) Abgrenzung (24.30) Arbeitsleistung ohne wirtschaftlichen Wert (24.9) Aufnahme der Beschäftigung (24.5) Beginn bei Erkrankung (24.6) Beginn bei sonstigen Versicherungspflichtigen (24.17) Beginn bei vereinbarter flexibler Arbeitszeitregelung (24.7) Beginn der Versicherungspflicht beim Clearingverfahren (24.13) Bekanntgabe (24.14) Berechnung der Monatsfrist (24.20) Beschäftigte im Versicherungspflichtverhältnis (24.3) Beschäftigungsfiktion (24.31) Bezug von Entgeltersatzleistungen (24.21) Clearingstelle (24.12) Dauer der Unterbrechung (24.19) Definition Wertguthaben (24.34) Eintritt der Versicherungsfreiheit (24.44) Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis (24.4) Ende des Beschäftigungsverhältnisses (24.40) Entgeltguthaben (24.35) Erlöschen der Versicherungsfreiheit (24.16) Flexible Arbeitszeitmodelle (24.29) Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses (24.26) Freistellung (24.42) Gefangene (24.23) Inhalt der Wertguthabenvereinbarung (24.32) Insolvenz des Arbeitgebers (24.41) Insolvenzsicherung (24.37) Kumulierung unterschiedlicher Unterbrechungstatbestände (24.24) Oberbegriff (24.2) obligatorisches/beantragtesstatusfeststellungsverfahren (24.11) Rechtsmittel gegen die Statusentscheidung (24.15) Rundschreiben Flexi-Gesetz (24.39) Scheinarbeitsverhältnis (24.8) Sonstige Versicherungspflichtige (24.45) Übertragung von Wertguthaben auf die DRV Bund (24.38) Unterbrechung mit Entgeltausfall und ohne Entgeltzahlung (24.18) Unterbrechung mit Entgeltzahlung (24.25) Unterbrechung wegen anderer Tätigkeit (24.28) Unterbrechung wegen Haft (24.27) Versicherungspflichtverhältnis (24.1) Verwendung (24.36) Wehr und Zivildienst (24.22) Werguthabenvereinbarung (24.43) Zweck und Ziel (24.33)

6 DA Seite 6 24 Geschäftsanweisung Versicherungspflichtverhältnis 24.1 Allgemeines Die Vorschrift definiert das Versicherungspflichtverhältnis. In Absatz 1 wird die für die folgenden Vorschriften grundlegende Unterscheidung der versicherungspflichtigen Personen getroffen. Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung gründet sich entweder auf ein Beschäftigungsverhältnis oder auf sonstige Gründe. Die Absätze 2 bis 4 regeln den Beginn, das Fortbestehen und das Ende des Versicherungspflichtverhältnisses. Versicherungspflichtverhältnis (24.1) 24.2 Begriff des Versicherungspflichtverhältnisses (1) Das Versicherungspflichtverhältnis wurde als Oberbegriff aller versicherungsrechtlich relevanten Lebenssachverhalte eingeführt (vgl. BT-Drs. 13/4941 S. 157). Nach 24 Abs. 2 stehen Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis, die als Beschäftigte oder aus sonstigen Gründen versicherungspflichtig sind. Aufgrund der konsequenten Ausrichtung am Versicherungsprinzip sollen eben nur noch Zeiten, für die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichtet werden, zur Begründung eines Anspruchs auf beitragsabhängige Leistungen (z.b. Arbeitslosengeld nach dem SGB III) dienen. (2) In einem Versicherungspflichtverhältnis stehen somit die nach 25 versicherungspflichtigen Beschäftigten, sofern sie nicht nach 27 oder 28 versicherungsfrei sind und Oberbegriff (24.2) Beschäftigte im Versicherungspflichtverhältnis (24.3) 26 sonstigen versicherungspflichtigen Beschäftigten, sofern sie nicht nach 28 versicherungsfrei sind Beginn der Arbeitslosenversicherungspflicht Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis (1) Die Arbeitslosenversicherungspflicht setzt nach 24 Abs. 2 mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis ein. Das ist der Tag (Beginn 0.00 Uhr) an dem die tatsächliche Aufnahme der Tätigkeit, nicht aber auf den arbeitsvertraglich für die Arbeitsaufnahme vereinbarten Tag, erfolgt. (2) Das Beschäftigungsverhältnis muss nicht zwingend mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme beginnen. Es beginnt vielmehr, sobald einerseits der Arbeitgeber die Verfügungsbefugnis (das Direktionsrecht) ausübt und andererseits der Arbeitnehmer seine Leistungsbereitschaft (Dienstbereitschaft) zur Verfügung stellt. Beginnt das Arbeitsverhältnis an einem arbeitsfreien Tag (z.b. Samstag, Sonntag), beginnt auch das Beschäftigungsverhältnis an diesem Tag. Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis (24.4) Aufnahme der Beschäftigung (24.5)

7 DA Seite 7 24 (3) Ist der dienstbereite Arbeitnehmer vor dem Tag der vertraglich vereinbarten Arbeitsaufnahme erkrankt, beginnt das Beschäftigungsverhältnis mit dem Tag des vereinbarten Arbeitsbeginns, wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat oder wenn es sich um eine Beschäftigung zur Berufsausbildung handelt. Ist das nicht der Fall, ist ein Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis nicht möglich, weil die entgeltliche Arbeit wegen der Arbeitsunfähigkeit nicht verwirklicht werden kann. (4) Beginnt das Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung i.s. von 7 Abs. 1a SGB IV mit einer entgeltlichen Freistellungsphase, so beginnt auch das Beschäftigungsverhältnis bereits mit der Freistellungsphase. In einem solchen Fall darf die Höhe des für die Freistellungsphase gezahlten Arbeitsentgelts nicht unangemessen von der Höhe des Arbeitsentgelts in der späteren Arbeitsphase abweichen. Das Arbeitsentgelt während der Freistellungsphase gilt dann noch als angemessen, wenn es im Monat mindestens 70% und maximal 130% des durchschnittlich gezahlten Arbeitsentgelts der unmittelbar vorangegangenen 12 Kalendermonate beträgt. Das Beschäftigungsverhältnis in der vorausgehenden Freistellungsphase bleibt unberührt, wenn die Arbeitsleistung wegen einer unvorhersehbaren vorzeitigen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr erbracht werden kann (Störfall). Weitere Ausführungen zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen sind im Rundschreiben vom 31. März 2009 zusammengefasst. (5) Ein Beschäftigungsverhältnis wird durch den Abschluss eines Arbeitsvertrages nicht begründet, wenn nicht die Absicht besteht, diesen auch tatsächlich zu erfüllen (Scheinarbeitsverhältnis). Das gilt selbst dann, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird. (6) Ein Beschäftigungsverhältnis kann auch nicht begründet werden, wenn der Beschäftigte bei objektiver Betrachtung von vornherein auf Dauer oder auf absehbare Zeit nicht in der Lage ist, auch nur annähernd eine dem gezahlten Arbeitsentgelt entsprechende Arbeitsleistung von wirtschaftlichen Wert zu erbringen. Das gilt auch, wenn der Beschäftigte außerstande ist, eine Beschäftigung zur Berufsausbildung auszuüben. (7) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für die Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Dazu sollen von kommunalen und freien Trägern sowie von gemeinnützigen Einrichtungen und Vereinen sog. Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Für diese zusätzlichen Arbeiten ist den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zuzüglich zum Arbeitslosengeld II eine Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen, die pro Arbeitsstunde ca. 1 EUR bis 2 EUR betragen soll. Nach 16d Abs. 7 SGB II begründen diese so genannten Ein-Euro-Jobs ausdrücklich kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Ein Beschäftigungsverhältnis im sozialversicherungsrechtlichen Sinne setzt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt voraus. Die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von ca. 1 EUR bis 2 EUR pro Arbeitsstunde stellt indes keinen angemessenen Gegenwert für die geleistete Arbeit dar. Deshalb kann mit einer Arbeitsgelegenheit nach 16d SGB II ein Be- Beginn bei Erkrankung (24.6) Beginn bei vereinbarter flexibler Arbeitszeitregelung (24.7) Scheinarbeitsverhältnis (24.8) Arbeitsleistung ohne wirtschaftlichen Wert (24.9) 1-Euro-Jobber (24.10)

8 DA Seite 8 24 schäftigungsverhältnis nicht begründet werden (vgl. TOP 3 der Niederschrift über die Besprechung am 28./ ) Beginn der Versicherungspflicht beim sog. Statusfeststellungsverfahren (1) Im Grenzbereich zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit können objektive Zweifel über den Status der Erwerbsperson bestehen. Für Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge und geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH wird das obligatorische Statusfeststellungsverfahren durchgeführt ( 7a Abs.1 Satz 2 i.v.m. 28a Abs. 3 Satz 2 Nrn. d und e SGB IV). Im Übrigen können die Beteiligten (Arbeitnehmer und Arbeitnehmer) das Statusfeststellungsverfahren beantragen. (2) Das Statusfeststellungsverfahren wird von der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund durchgeführt. Sie würdigt dabei die Gesamtumstände des Einzelfalles. (3) Entscheidet die Clearingstelle über die Versicherungspflicht, tritt Versicherungspflicht mit dem Tag der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit bei der Clearingstelle gestellt wird, obligatorisches/beantragtes Statusfeststellungsverfahren (24.11) Clearingstelle (24.12) Beginn der Versicherungspflicht beim Clearingverfahren (24.13) der Beschäftigte dem späteren Beginn der Versicherungspflicht zustimmt und der Beschäftigte für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Bekanntgabe der Entscheidung der Clearingstelle eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Alterssicherung vorgenommen hat. Die Clearingstelle entscheidet mit Verwaltungsakt über die Versicherungspflicht und gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben ( 37 Abs. 2 SGB X). (4) Wird gegen die Entscheidung der Clearingstelle Widerspruch oder Klage erhoben, haben sie aufschiebende Wirkung ( 7 Abs. 7 SGB IV). Das bedeutet, dass von der angefochtenen Entscheidung zunächst keine Rechtswirkung ausgeht; ein Versicherungspflichtverhältnis ist noch nicht rechtswirksam festgestellt. Zur Erfüllung der Anwartschaftszeit kann es nicht herangezogen werden. Bekanntgabe (24.14) Rechtsmittel gegen die Statusentscheidung (24.15) Erlöschen der Versicherungsfreiheit Bei einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit. Erlöschen der Versicherungsfreiheit (24.16)

9 DA Seite Beginn der Versicherungspflicht bei sonstigen Versicherungspflichtigen Bei den sonstigen Versicherungspflichtigen beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tag, an dem erstmals die in 26 genannten Voraussetzungen vorliegen. Beginn bei sonstigen Versicherungspflichtigen (24.17) 24.4 Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Entgeltzahlung (1) Für den Fortbestand des Versicherungsverhältnisses ist zu unterscheiden zwischen Arbeitsausfällen infolge Kurzarbeit ( 24 Abs. 3 SGB III) und anderer Zeiten einer Arbeitsunterbrechung ohne Entgeltzahlung ( 7 Abs. 3 SGB IV). Bei der Unterbrechung wegen Kurzarbeit ist nicht zu unterscheiden, ob es sich um konjunkturelle oder saisonale Kurzarbeit handelt. Es spielt auch keine Rolle, ob das Kurzarbeitergeld als Transferleistung gezahlt wird. In diesem Zusammenhang ist auch ohne Bedeutung, wie lange das jeweilige Kurzarbeitergeld gezahlt wird oder wie hoch der Arbeitsausfall ist; es besteht immer Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung, wenn ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall nach den Vorschriften über das Kurzarbeitergeldes ( 95 ff SGB III) vorliegt. (2) Nach 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV gilt eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt als fortbestehend, solange das Beschäftigungsverhältnis nicht länger als ein Monat und ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt unterbrochen wird. Unterbrechungen können sein unbezahlter Urlaub, Arbeitsbummelei, Streik, Aussperrung usw. Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Dauer der Arbeitsunterbrechung von vornherein befristet ist. Die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung bleibt auch dann für einen Monat erhalten, wenn die Dauer der Unterbrechung nicht absehbar ist oder sie von vornherein auf einen Zeitraum von mehr als einen Monat befristet ist (vgl. auch Rundschreiben vom ). (3) Nach 26 Abs. 1 SGB X gelten für die Berechnung der Monatsfrist 187 Abs. 2 Satz 1 und 188 Abs. 2 und 3 BGB. Danach beginnt die Monatsfrist mit dem ersten Tag der Arbeitsunterbrechung. Sie endet mit dem Ablauf desjenigen Tages des nächsten Monats, der dem Tag vorhergeht, der durch seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht. Fehlt dem nächsten Monat der für den Ablauf der Frist maßgebende Tag, dann endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Unterbrechung mit Entgeltausfall und ohne Entgeltzahlung (24.18) Dauer der Unterbrechung (24.19) Berechnung der Monatsfrist (24.20)

10 DA Seite Beispiele: Lfd. Nummer Letzter Tag des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses Beginn der Monatsfrist Ende der Monatsfrist oder Schaltjahr Schaltjahr (4) Nach 7 Abs. 3 Satz 2 SGB IV ist die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt unterbrochen, wenn Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Mutterschaftsgeld bezogen wird oder Elternzeit in Anspruch genommen wird, weil nach 26 Abs. 2 SGB III eine andere Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht. (5) Die Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt gilt nach 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV auch als nicht fortbestehend, wenn sie durch Wehr- oder Zivildienst unterbrochen wird. (6) Bei Gefangenen im geschlossenen Vollzug sind Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und Verfügungsmacht des Arbeitgebers als Voraussetzung für den Fortbestand eines Beschäftigungsverhältnisses während der Haft nicht mehr gegeben. 7 Abs. 3 SGB IV ist nicht anwendbar. (7) Treffen mehrere Unterbrechungstatbestände ( 7 Abs. 3 Satz 1 mit Abs. 3 Satz 2 SGB IV) unterschiedlicher Art aufeinander (z.b. unbezahlter Urlaub im Anschluss an den Bezug von Krankengeld), sind die Zeiten der einzelnen Unterbrechungen nicht zusammenzurechnen. Etwas anderes gilt, wenn Unterbrechungstatbestände nach 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV aufeinandertreffen. In diesen Fällen besteht das Beschäftigungsverhältnis für längstens einen Monat fort (vgl. Rundschreiben vom ) Bezug von Entgeltersatzleistungen (24.21) Wehr und Zivildienst (24.22) Gefangene (24.23) Kumulierung unterschiedlicher Unterbrechungstatbestände (24.24) Unterbrechung der Beschäftigung mit Entgeltzahlung (1) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze besteht ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung fort, wenn ein rechtsgültiger Arbeitsvertrag vorliegt, der Arbeitnehmer dienstbereit bleibt, der Arbeitgeber die Verfügungsmacht über den Arbeitnehmer behält, das Beschäftigungsverhältnis nach dem Willen der Beteiligten fortgesetzt werden soll und das Arbeitsentgelt weitergezahlt wird. Unterbrechung mit Entgeltzahlung (24.25)

11 DA Seite (2) Der Fortbestand des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse ist deshalb immer dann anzunehmen für Zeiten des bezahlten Erholungsurlaubs, Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses (24.26) der Entgeltfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit, des Streiks und der Aussperrung mit (ggf. nachträglicher) Arbeitsentgeltfortzahlung, der entgeltlichen Freistellung des Arbeitnehmers zum Studium oder Besuchs von beruflichen Fortbildungslehrgängen, der entgeltlichen vorübergehenden betriebsbedingten einseitigen Freistellung des dienstbereiten Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung und der unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung, wenn Arbeitsentgelt gezahlt wird (vgl. TOP 2 der Niederschrift über die Besprechung am 30./ ). (3) Das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis wird unterbrochen, solange sich der Arbeitnehmer als Gefangener im geschlossenen Vollzug befindet. Das gilt auch dann, wenn sich das während der Haft fortbestehende Arbeitsverhältnis lediglich auf die Entgeltzahlung reduziert. In diesem Fall ist die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers und die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers während der Haft wegen des staatlichen Gewaltverhältnisses nicht mehr gegeben. (4) Ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis kann auch nicht mehr angenommen werden, wenn ein Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Bezüge für eine andere Tätigkeit (z.b. als Mandatsträger) beurlaubt wird und dadurch die gesamte Arbeitskraft in Anspruch genommen wird. Bei einer solchen Inanspruchnahme liegt Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers als Voraussetzung für den Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr vor. Unterbrechung wegen Haft (24.27) Unterbrechung wegen anderer Tätigkeit (24.28) Fortbestand des Beschäftigungsverhältnisses bei flexibler Arbeitszeitregelung (1) Die Versicherungspflicht Beschäftigter hängt von einem Beschäftigungsverhältnis und einer tatsächlichen Arbeitsleistung gegen Arbeitsentgelt ab ( 2 Abs. 2 SGB IV). Verschiedene Arbeitszeitmodelle sehen vor, dass Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung zu erbringen haben, jedoch ein Arbeitsentgelt erhalten, das durch tatsächliche Arbeitsleistung vor oder nach der Freistellung erzielt wird. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit aufgrund schriftlicher Vereinbarung flexibel gestaltet ist, unterliegen auch in Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. (2) Für Arbeitszeitregelungen zur flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder zum Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen unter Verstetigung des Arbeitsentgelts bedarf es nicht einer Beschäftigungsfiktion, wenn die Zeit der Flexible Arbeitszeitmodelle (24.29) Abgrenzung (24.30)

12 DA Seite Freistellung nicht länger als einen Monat dauert (z.b. Gleitzeitmodelle). Maßgebend ist, dass bei solchen Arbeitzeitregelungen bei schwankender Arbeitszeit regelmäßig ein Ausgleich im Arbeitszeitkonto erfolgt. Sie verfolgen meist das Ziel, eine produktionsbedingte Verstetigung der Arbeitszeit, möglicherweise über einen längeren Zeitraum, zu ermöglichen. Es liegt eine Beschäftigung nach 7 Abs. 1 SGB IV vor Freistellung im Rahmen von Wertguthabenvereinbarungen (1) Die Beschäftigungsfiktion nach 7 Abs. 1a SGB IV für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung und für Zeiten von mehr als einen Monat ist nur dann gegeben, wenn Für den Fortbestand der Versicherungspflicht in der Freistellungsphase ist es nicht erforderlich, dass das Beschäftigungsverhältnis anschließend fortgesetzt wird. Ziel solcher Arbeitszeitregelung ist es, längerfristige Freistellungen von der Arbeitsleistung unter Verwendung eines, aufgrund Verzichts auf durch Vor- und Nacharbeit zu beanspruchendes, in Wertguthaben angespartes Arbeitsentgelt zu erreichen. Beschäftigungsfiktion (24.31) während der Freistellung Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung fällig ist und das monatlich fällige Arbeitsentgelt in der Zeit der Freistellung nicht unangemessen von dem für die vorausgegangenen zwölf Kalendermonate abweicht, in denen Arbeitsentgelt bezogen wurde. (2) Eine Wertguthabenvereinbarung liegt vor, wenn der Aufbau eines Wertguthabens schriftlich vereinbart wurde, die Vereinbarung nicht lediglich das Ziel der flexiblen Gestaltung der werktäglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit oder den Ausgleich betrieblicher Produktions- und Arbeitszeitzyklen verfolgt, Inhalt der Wertguthabenvereinbarung (24.32) Arbeitsentgelt ins Wertguthaben eingebracht wird, um es für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit zu entnehmen, das aus dem Wertguthaben fällige Arbeitsentgelt mit einer vor oder nach der Freistellungsphase von der Arbeitsleistung oder der Verringerung der Arbeitszeit erbrachten Arbeitsleistung erzielt wird, das fällige Arbeitsentgelt insgesamt 450 Euro monatlich übersteigt, es sei denn, die Beschäftigung wurde vor der Freistellung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt ( 7b Nr. 5 SGB IV).

13 DA Seite (3) Die Wertguthabenvereinbarung hat insbesondere Regelungen über Zweck und Ziel der Arbeitszeitflexibilisierung, die Art der Freistellung sowie die Angemessenheit der Höhe des während der Freistellung fälligen Arbeitsentgelts zu treffen. (4) Zum Wertguthaben zählen neben den Arbeitsentgelten aus einer Beschäftigung auch die auf diese Arbeitsentgelte entfallenden Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ( 7d Abs. 1 SGB IV). (5) Zum Entgeltguthaben im sozialversicherungsrechtlichen Sinne gehören alle aus einer Beschäftigung aufgebauten Arbeitsentgelte nach 14 SGB IV. Dazu zählen Zweck und Ziel (24.33) Definition Wertguthaben (24.34) Entgeltguthaben (24.35) Teile des laufenden Arbeitsentgelts, Mehrarbeitsvergütungen, Einmalzahlungen, Freiwillige zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers oder Überstunden- und Urlaubsabgeltungen. (6) Die Verwendung des Wertguthabens kann bei gesetzlichen Freistellungen auch ohne konkrete Regelung in der Wertguthabenvereinbarung vom Arbeitnehmer beansprucht werden ( 7c Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Das gilt für gesetzlich geregelte Freistellungen von der Arbeitsleistung oder gesetzlich geregelte Verringerungen der Arbeitszeit, insbesondere bei Verwendung (24.36) der Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz, der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz sowie einer Teilzeitbeschäftigung nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. Darüber hinaus können weiterhin andere Verwendungszwecke vereinbart werden. Beispielhaft ist die Verwendung für Zeiten, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt liegen, zu dem eine Rente wegen Alters bezogen wird oder bezogen werden könnte oder in denen die Teilnahme an einer beruflichen Qualifizierungsmaßnahme erfolgt ( 7c Abs. 1 Nr. 2 SGB IV).

14 DA Seite (7) Die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens besteht, wenn das Wertguthaben die monatliche Bezugsgröße (2014: West 2.765,-- Euro, Ost 2.345,-- Euro) übersteigt und Insolvenzsicherung (24.37) für die beabsichtigte Zeit der Freistellung ein Anspruch auf Insolvenzgeld (ggf. zum Teil) nicht besteht. Da das Wertguthaben auch den Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag umfasst, schließt die Insolvenzsicherungspflicht diesen Anteil mit ein. (8) Bei Beendigung der Beschäftigung haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, angespartes Wertguthaben, das nicht mehr vereinbarungsgemäß verwendet werden kann, auf die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) zu übertragen ( 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Damit soll dem Arbeitnehmer ermöglicht werden, angespartes Wertguthaben auch dann zu erhalten (und nicht den Störfall auslösen zu müssen), wenn er keinen neuen Arbeitgeber findet, der bereit ist, das Wertguthaben in einen neue Wertguthabenvereinbarung zu übernehmen. Die Übertragung kann allerdings nur dann erfolgen, wenn das Wertguthaben die Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt ( 7f Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Für das Jahr 2014 wäre das ein Betrag in Höhe von Euro (West) bzw Euro (Ost). (9) Weitere Regelungen zur Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht) sind im Rundschreiben vom zusammengefasst. Übertragung von Wertguthaben auf die DRV Bund (24.38) Rundschreiben Flexi-Gesetz (24.39) 24.5 Ende der Arbeitslosenversicherungspflicht Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis (1) Das Versicherungspflichtverhältnis in der Arbeitslosenversicherung endet nach 24 Abs. 4 bei Arbeitnehmern ( 25) mit dem Tag des Ausscheidens aus dem Beschäftigungsverhältnis. Das ist der Tag, an dem die Verfügungsbefugnis des Arbeitgebers und die Dienstbereitschaft des Arbeitnehmers enden, auch wenn das Arbeitsverhältnis fortbestehen sollte. Die Nichtzulassung des arbeitswilligen Arbeitnehmers zur Arbeit führt nicht zur Beendigung des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. (2) Bei Verzicht des Arbeitgebers auf die Arbeitsleistung des dienstbereiten Arbeitnehmers bzw. bei Freistellung des dienstbereiten Arbeitnehmers im Insolvenzfall besteht das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort, längstens jedoch bis zur Aufnahme einer Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber. Ende des Beschäftigungsverhältnisses (24.40) Insolvenz des Arbeitgebers (24.41)

15 DA Seite (3) Von einem Beschäftigungsverhältnis ist auch auszugehen, wenn die Arbeitsvertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen unwiderruflich auf die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung verzichten (z.b. Aufhebungsvertrag, Abwicklungsvertrag). Auch in diesem Fall ist das sozialversicherungsrechtliche Schutzbedürfnis wie in allen sonstigen Zeiten, für die gesetzliche oder vertragliche Regelungen Rechtsfolgen gerade hinsichtlich einer als bestehend vorausgesetzten Arbeitspflicht begründen und Entgelt auf besonderer Grundlage gezahlt wird, nicht geringer als bei tatsächlicher Erfüllung der arbeitsrechtlichen Pflichten. Darüber hinaus finden die Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeitnehmers und dessen Eingliederung in einen vorgegebenen Arbeitsablauf auch in einer derartigen Lage noch hinreichend Ausdruck und sind nicht stärker reduziert als in sonstigen Fällen der fortbestehenden Beschäftigung bei unterbrochener Arbeitsleistung. Es ist deshalb bei solchen Fallkonstellationen von einem durchgehenden versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn auch Arbeitsentgelt bis zum vereinbarten Ende gezahlt wird (vgl. TOP 2 der Niederschrift über die Besprechung am 30./ ). (4) Das im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung nach 7 Abs. 1a SGB IV während der Freistellungsphase fortbestehende Beschäftigungsverhältnis endet (vorzeitig) Freistellung (24.42) Werguthabenvereinbarung (24.43) mit dem Tag der vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.b. Kündigung, Erwerbsminderung) oder sobald das Arbeitsentgelt nicht vereinbarungsgemäß verwendet wird (Störfall) Eintritt der Versicherungsfreiheit Wird ein bisher versicherungspflichtig Beschäftigter aufgrund eines in 27 oder 28 genannten Tatbestands versicherungsfrei, endet die Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag vor Eintritt der Versicherungsfreiheit. Eintritt der Versicherungsfreiheit (24.44) Nichterfüllung der Voraussetzungen der Versicherungspflicht bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen Bei den sonstigen Versicherungspflichtigen ( 26) endet die Arbeitslosenversicherungspflicht mit dem Tag, an dem letztmals die in 26 geforderten Voraussetzungen erfüllt waren. Sonstige Versicherungspflichtige (24.45)

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