Einzelplan 08: Sächsisches Staatsministerium für Soziales. Rechtsaufsicht über gesetzliche Rentenversicherungsträger 20

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1 Einzelplan 08: Sächsisches Staatsministerium für Soziales Rechtsaufsicht über gesetzliche Rentenversicherungsträger 20 Das SMS veranlasste in rd. 15 Jahren lediglich vier Aufsichtsprüfungen. Schwerwiegende Fehlleistungen zeichnen das Bild einer nicht ausreichend wirksamen staatlichen Aufsicht durch das SMS. Aufsichtspflichtverletzungen haben den Freistaat der Gefahr von Haftungsansprüchen ausgesetzt. 1 Prüfungsgegenstand Das SMS übt die Rechtsaufsicht über die landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger aus (Rechtsaufsichtsbehörde [RAB]). Die RAB kann Rechtsverstöße beanstanden und hat erforderlichenfalls geeignete Anordnungen zu treffen. Außerdem ist sie zuständig für die nach Gesetz erforderliche Genehmigung bestimmter Geschäfte der Sozialversicherungsträger. Die RAB greift bei ihrer Aufgabenwahrnehmung auf die Prüfungsergebnisse des Landesprüfungsamtes für die Sozialversicherung (LPrA) zurück. Das LPrA gehört zum Geschäftsbereich des SMS und prüft die Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Sozialversicherungsträger im Freistaat Sachsen. Das LPrA verfügt bei einigen Sozialversicherungsträgern über ein gesetzlich geregeltes Prüfungsrecht. Bei anderen Sozialversicherungsträgern - der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Zusammenschluss der früheren LVA Thüringen, Sachsen-Anhalt und Sachsen), der Unfallkasse Sachsen und dem Deutsche Rentenversicherung Rechenzentrum e. V. - verfügt das LPrA nicht über ein gesetzliches Prüfungsrecht. Hierzu gehörte bis zum auch die ehemalige LVA Sachsen. Zu Prüfungen kommt es nur, wenn die RAB einen Auftrag erteilt. Der SRH hat die Aufgabenwahrnehmung der Rechtsaufsicht des SMS schwerpunktmäßig am Beispiel der früheren LVA Sachsen geprüft. Bis zum Abschluss der örtlichen Erhebungen des SRH im Juni 2006 lagen zur LVA Sachsen nur zwei Prüfberichte des LPrA aus den Jahren 2000 und 2002 vor. Im gesamten Zeitraum von 1990 bis 2005 veranlasste das SMS vier Aufsichtsprüfungen. LVA = Landesversicherungsanstalt 179

2 2 Prüfungsergebnisse und Folgerungen 2.1 Rechtsaufsicht und Mitwirkungsrechte Die Befugnisse des SMS für die Ausübung der Rechtsaufsicht lassen sich in Mitwirkungsrechte und Aufsichtsmittel einteilen. Mitwirkungsrechte äußern sich insbesondere in der Genehmigung von Darlehen und Grundstücksgeschäften nach 85 Abs. 1 SGB IV. Die Aufsichtsrechte reichen von der Beratung des Versicherungsträgers bis zu Zwangsmitteln wie der Verpflichtung gem. 89 SGB IV Haushalte der LVA Sachsen Die Haushaltspläne der LVA Sachsen wiesen bis 2004 Gesamteinnahmen und -ausgaben von bis zu 14,2 Mrd. jährlich aus. Nach der Organisationsreform am beliefen sich die Einnahmen und Ausgaben der Haushaltspläne der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland 2007 auf 19,1 Mrd.. Die LVA Sachsen legte ihre Haushaltspläne der RAB rechtzeitig vor. Diese hatte die Haushaltspläne zu prüfen und konnte sie binnen sechs Wochen ggf. beanstanden. Trotz der zweistelligen Milliardenbeträge unterblieb nach Aktenlage bis 2003 die Prüfung durch die RAB völlig. Das SMS verweist darauf, dass nur rd. 5 % des Gesamthaushaltes der LVA Sachsen (= rd. 700 Mio. ) der Einwirkung der Länderaufsicht unterstanden. Das SMS verkennt, dass es im Rahmen der Aufsicht für die Beurteilung des gesamten Haushaltsplanes zuständig ist. Das SMS hat im Rahmen der Rechtsaufsicht eine umfassende Prüfung der Haushaltspläne der Sozialversicherungsträger vorzunehmen und diese auch in geeigneter Weise zu dokumentieren Grundstückserwerb Die RAB genehmigte einen von der LVA Sachsen geplanten Grundstückserwerb für umgerechnet 11,2 Mio.. Für die beabsichtigte Errichtung von 160 Wohnungen für ihre Bediensteten war das Grundstück um über m² zu groß. Der Wohnraumbedarf war nicht nachgewiesen, die Kaufpreisobergrenze war zu hoch. Nach dem Erwerb der Grundstücke und einer durch die RAB nachträglich versagten Genehmigung gab die LVA Sachsen ihre Investitionsabsicht auf. Die Erstellung von Wohnungen gehörte nicht zu den originären Aufgaben der LVA Sachsen und war für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht notwendig. Bereits aus diesen Gründen hätte die RAB den Liegenschaftserwerb nicht genehmigen dürfen. Allein die zu große Grundstücksfläche hätte bei der LVA Sachsen zu einem Vermögensschaden von rd. 8,4 Mio. geführt. Rechtswidriges Handeln einer RAB kann den Staat der Gefahr von Schadensersatzansprüchen aussetzen. 180

3 2.2 Rechtsaufsichtliches Handeln aufgrund von Prüfungen des Landesprüfungsamtes Bei der Prüfung der Prüfberichte des LPrA sind dem SRH vor allem folgende für die Rechtsaufsicht bedeutsamen Einzelfälle aufgefallen: Beitragsverluste in Millionenhöhe Das LPrA hat 1995 über Beitragsrückstände von umgerechnet rd. 21 Mio. berichtet befasste sich auch ein Prüfbericht des Bundesrechnungshofes mit diesem Thema. Die Außenstände beliefen sich 1996 bereits auf rd. 41 Mio.. Die RAB hat keinen Handlungsbedarf gesehen, solange der Bundesrechnungshof befasst war. Das SMS vertrat die Auffassung, dass ein Vermögensschaden bei der LVA Sachsen nicht vorliege, da durch die rechtswidrig unterlassene Beitragserhebung spätere Leistungsansprüche der Versicherten gemindert worden seien. Aufgrund der Feststellungen des SRH teilte das SMS im Mai 2008 mit, dass in Zusammenarbeit mit der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland versucht werde, die exakte Höhe der Beitragsausfälle zu ermitteln und anschließend zu prüfen, ob und in welcher Höhe ein durch nicht rechtzeitige Erfassung zur Versicherungspflicht und Mängel im Beitragseinzug verursachter Vermögensschaden vorliege. Zweck der Rentenversicherung ist es, den Versicherten nach Renteneintritt ein möglichst Existenz sicherndes Einkommen zu verschaffen. Rechtswidrig zustande gekommene verminderte Leistungsansprüche führen unter Umständen zur Leistungspflicht anderer steuerfinanzierter Leistungsträger. Der LVA Sachsen war bereits ein erheblicher Vermögensschaden entstanden. Ein Entscheidungsspielraum für ein Absehen von Aufsichtsmaßnahmen bestand damit nicht mehr. Klinik an der Ostsee Die RAB genehmigte die Beteiligung der LVA Sachsen mit umgerechnet 256 T am Stammkapital einer GmbH zur Gründung eines Klinikbetriebes im Seebad Ahlbeck, für welche kein Bedarf bestand. Das SMS hätte die Beteiligung nicht genehmigen dürfen. Ohne Rücksicht auf die Leistungsfähigkeit der GmbH gewährte die LVA Sachsen mit Genehmigung der RAB der GmbH ein Darlehen über umgerechnet 45 Mio.. Die Ertragslage der GmbH ließ nicht erkennen, dass diese für die vereinbarten Zinsen von 6 % und Tilgungen von 2 % hätte aufkommen können. Später genehmigte die RAB dann einen Verzicht der LVA Sachsen auf den vereinbarten Zins. Der Zinsverzicht führte bei der LVA Sachsen zu einem erheblichen Vermögensschaden. Das SMS hätte vor Genehmigung des Darlehens prüfen müssen, ob Rückzahlung und Verzinsung des Darlehens sichergestellt waren. 181

4 Klinikbelegung im Ausland Das LPrA hat festgestellt, dass die LVA Sachsen Versicherte einer Klinik in Österreich zuwies. Es rügte einen Verstoß gegen das damals noch geltende Verbot der Klinikbelegung im Ausland. Spätestens durch den Bericht des LPrA im Jahr 2000 hatte das SMS davon Kenntnis. Die RAB hat die rechtswidrige Praxis der Auslandbelegung pflichtwidrig geduldet. 3 Schlussbemerkungen 3.1 Seit der Gründung der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ist das SMS für die Aufsicht über einen Sozialversicherungsträger mit einem Haushalt von rd. 19 Mrd., Mitarbeitern, 2,6 Mio. Versicherten sowie 1,2 Mio. Rentnern zuständig. Eine ordnungsgemäße und wirksame Wahrnehmung der Rechtsaufsicht ist deshalb von großer Bedeutung. 3.2 Das Handeln der RAB unterliegt dem Opportunitätsprinzip. Ein Ermessensspielraum bei der Anwendung dieses Prinzips verengt sich dann, wenn die Schwere eines Rechtsverstoßes, die Höhe eines Schadens oder das öffentliche Interesse an der Verfolgung des Rechtsverstoßes das Einschreiten der RAB notwendig machen. Trotz eindeutiger Hinweise und Erkenntnisse seitens des LPrA hat die RAB häufig nicht oder nur unzureichend reagiert. Eine wirksame Rechtsaufsicht über die LVA Sachsen war im Freistaat Sachsen nicht gewährleistet. 3.3 Eine sachgerechte und umfassende Prüfung der RAB und des LPrA durch den SRH erfordert auch, auf Unterlagen der Sozialversicherungsträger zurückgreifen zu können, um Sachverhalte vollständig und ordnungsgemäß erheben zu können. Mangels eigener Erhebungsrechte bei den Sozialversicherungsträgern kann der SRH, z. B. durch Einsichtnahme in die Akten, nicht feststellen, ob das LPrA die von ihm geprüften Sachverhalte zutreffend und vollständig erhoben hat. Der SRH hält es für sinnvoll, ihm gesetzlich ein Erhebungsrecht bei den unter Aufsicht des Freistaates stehenden Sozialversicherungsträgern einzuräumen. Staatsregierung und Landtag werden deshalb gebeten, eine entsprechende gesetzliche Regelung zu schaffen. 4 Stellungnahme des Ministeriums Die Feststellung des SRH, das SMS habe die vorgeschriebene Untersuchung, ob die Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers gewährleistet war, unterlassen, verkenne den Umfang der von der RAB anzustellenden Ermittlungen. Eine Prüfung sei erfolgt. Zu bemängeln sei, dass nicht ausdrücklich festgehalten worden sei, dass sich keine 182

5 Gründe für eine Beanstandung ergaben. Die Haushaltspläne 2007 und 2008 seien Gegenstand intensiver Erörterungen gewesen. Beanstandungen hätten sich nicht ergeben. Der Vorgang des Grundstückerwerbs sei für das Verwaltungshandeln des SMS untypisch gewesen. Der SRH sei von der theoretischen Möglichkeit eines Vermögensschadens ausgegangen, der sich nicht verwirklicht habe. Die Höhe der Beitragsrückstände sei nicht mit einem Vermögensschaden bei der LVA gleichzusetzen. Beitragsrückstände in einer der Situation bei der LVA Sachsen vergleichbaren Höhe seien auch bei den anderen LVAen im Beitrittsgebiet entstanden. Die Aufsichtsbehörden hätten sich über die Bemühungen zum Abbau der Rückstände unterrichten lassen. Ein Bedürfnis, dem SRH die Möglichkeit der Einsichtnahme in Akten der Sozialversicherungsträger zu gewähren, bestehe nicht. Es ließe sich auch nicht mit den Ergebnissen der Prüfung des LPrA einschließlich der Wahrnehmung der Rechtsaufsicht über die LVA Sachsen begründen. Das SMS werde die Schaffung einer gesetzlichen Regelung für ein Erhebungsrecht des SRH bei den unter Aufsicht des Freistaates stehenden Sozialversicherungsträgern nicht unterstützen. 183

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