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2 Juristisches Repetitorium Seite 2 IV. Mögliches Prüfungsschema zur Konkurrenzlehre 1. Gesetzeskonkurrenz? a) Spezialität b) Konsumtion c) Subsidiarität 2. Tateinheit bzw. Handlungseinheit ( 52)? Das Vorliegen einer ( derselben ) Handlung, die Handlungseinheit, ist nach 52 die Voraussetzung der Tateinheit: Tateinheit durch Handlungseinheit! a) tatbestandliche Handlungseinheit Nur 1 Straftatbestand erfüllen mehrere Handlungen in folgenden Fällen: mehraktige und zusammengesetzte Delikte tatbestandslose Handlungen bei Dauerdelikten Unterlassungsdelikte bei Identität des Erfolges Tatbestände mit generalisierender Handlungsbeschreibung b) Formen der Handlungseinheit ( dieselbe Handlung ) Dieselbe Handlung kann als Grundlage für die Erfüllung mehrerer Tatbestände (Tateinheit) auf unterschiedliche Weise gegeben sein: Handlung im natürlichen Sinn Natürliche Handlungseinheit insb. iterative Verwirklichung eines Tatbestandes zu Lasten desselben 2 oder verschiedener Rechtsgutträger insb. sukzessive Verwirklichung eines Tatbestandes Teilidentität der Ausführungshandlungen Klammerwirkung grds. bei Fortsetzungszusammenhang, nach BGHSt 40, 138 aber auf Ausnahmefälle beschränkt Hinweis: Verstößt dieselbe Handlung - mehrmals gegen denselben Tatbestand, spricht man von gleichartiger Tateinheit - hingegen gegen verschiedene Strafgesetze, ist ungleichartige Tateinheit gegeben 3. Tatmehrheit? Tatmehrheit liegt vor, wenn jemand mehrere Straftaten begangen hat, die gleichzeitig abgeurteilt werden und die weder in Tateinheit noch unter Gesetzeseinheit stehen 2 iterative bzw. schrittweise Begehung zu Lasten desselben Rechtsgutträgers wird in der Literatur z.t. auch als Unterfall der tatbestandlichen Handlungseinheit angesehen, so Gropp, AT 14 Rn. 32, vgl. auch Ebert, AT S. 222/228

3 Juristisches Repetitorium Seite 3 V. Fallgruppen für dieselbe Handlung i.s.d. 52 StGB Fallgruppen Voraussetzungen Beispiele - ein Willensentschluss - vom Strafgesetz zu einer Einheit zusammengefasst Tatbestandliche Handlungseinheit a) mehraktige und zusammengesetzte Delikte b) Dauerdelikte c) Unterlassungsdelikte bei Identität des Erfolges d) Tatbestände mit generalisier. Handlungsbeschreibung zu a) 249: Gewalt oder Drohung und Wegnahme zu b) 123, 239, 316 zu c) Täter nimmt mehrere Handlungsmöglichkeiten nicht wahr, um denselben Erfolg abzuwenden zu d) 231 Schlägerei ; 153 mehrere falsche Angaben in einer Aussage; 225 Quälen ; 174ff. Vornahme sexueller Handlungen Handlung im natürlichen Sinn Auch bei verschiedenen höchstpersönlichen Rechtsgütern Natürliche Handlungseinheit (teilweise nicht von Handlung im natürlichen Sinn getrennt!) Beachte: Bei Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter verschiedener Personen kommt eine natürliche Handlungseinheit nicht in Betracht (h.l., vgl. aber BGH NJW 1985, 1565: ausnahmsweise Tateinheit! - Ein Willensentschluss - Eine Willensbetätigung (auf die Zahl der Erfolge kommt es nicht an) - enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang - bei sinnvoller Betrachtung als Einheit anzusehen (nicht erforderlich ist ein einziger Willensentschluss, Gesamtvorsatz) Werfen eines Sprengsatzes, durch das 5 Menschen getötet, 2 Menschen verletzt und fremde Sachen beschädigt werden Sachbeschädigung durch Einschlagen der Vitrine und gleich anschließender Diebstahls des Inhalts der Vitrine. Diebstahl mehrerer Sachen durch verschiedene unmittelbar aufeinander folgende Wegnahmeakte (iterativ): 1 Diebstahl in x Einzelfällen, obwohl bei jedem Gegenstand 242 verwirklicht wird Teilidentität der Ausführungshandlungen Klammerwirkung - ein Teilakt trägt zur Verwirklichung mehrerer Tatbestände bei - wenn sich 2 an sich selbständige Handlungen jeweils mit einer dritten etwa gleich schwerwiegenden Handlung überschneiden Zusammentreffen von Körperverletzung und Raub in dem Gewaltelement des Raubes Im Laufe einer geheimdienstlichen Agententätigkeit ( 99 I Nr. 1) wird ein Einzelakt in Tateinheit mit 242 (von Dokumenten), ein anderer in Tateinheit mit 267 begangen. Auch 242 und 267 stehen in Tateinheit zueinander. Nach der Rspr. sogar (+), wenn eines der verklammerten Delikte schwerer wiegt als das Bindeglied (aber auch nach der Rspr. keine Verklammerung durch Waffendelikte, z.b. 52a WaffG) Der Täter begeht im Rahmen einer Freiheitsberaubung eine versuchte Vergewaltigung und eine Straßenverkehrsgefährdung. Fortgesetzte Handlung (sog. Fortsetzungszusammenhang ) Nach BGHSt 40, 138 aber auf Ausnahmefälle beschränkt, wo es zur sachgerechten Erfassung des verwirklichten Unrechts und der Schuld unumgänglich ist, jedenfalls (-), bei 173, 174, 176, 177, 242, 255, 263, 266, 266a, Verletzung desselben Rechtsguts - gleichartige Begehungsweise - Gesamtvorsatz (Teil der Lehre lässt Fortsetzungsvorsatz genügen) (nicht erforderlich: enger, räumlicher oder zeitlicher Zusammenhang) (P) Ein Dieb beschließt, einen Apfelbaum zu plündern, und pflückt jede Nacht einen Korb voll Äpfel, bis der Baum leer war. (P) A hatte mit seiner minderjährigen Tochter aufgrund eines einheitlichen und von vornherein auf wiederholte gleichartige Begehung gerichteten Entschluss in 2 Jahren in 50 Fällen Geschlechtsverkehr.

4 Juristisches Repetitorium Seite 4 VI. Übersicht über die Konkurrenzformen Eine Handlung Konkurrenzformen Voraussetzungen Beispiele Idealkonkurrenz / Tateinheit, 52 StGB 1. denselben Tatbestand mehrmals oder 2. mehrere Tatbestände und erst die Anwendung aller Tatbestände schöpft den Unrechts- und Schuldgehalt aus A gibt B in der Öffentlichkeit eine Ohrfeige: 223 und 185 stehen in Idealkonkurrenz Gesetzeskonkurrenz (Fälle scheinbarer Idealkonkurrenz) 1. Spezialität - von denen einer notwendig die Merkmale eines anderen umfasst (nicht im Gesetz geregelt) A schlägt B mit einer Eisenstange: 224 ist lex specialis zu Konsumtion 3. Subsidiarität - von denen einer typischerweise mit einem anderen zusammentrifft, so dass beider Unrechts- und Schuldgehalt durch den schwereren Tatbestand völlig erfasst wird (nicht im Gesetz geregelt) - von denen einer nur dann eingreift, wenn nicht schon ein anderer angewendet wird (sofern gesetzlich geregelt, (S) formelle Subsidiarität, im übrigen (S) materielle Subsidiarität ) Ein Einbrecher schlägt eine Scheibe ein und stiehlt einen TV aus dem Haus: Der Unrechts- und Schuldgehalt des 123 und des 303 ist typischerweise durch 244 I Nr. 3 erfasst. Ausdrücklich: 316, 145d (spezielle Subsidiariät); 246 I, 248b I, 265a I (relative Subsidiarität) ferner u.a. Versuch/Vollendung; leichtere ggü. schwererer Beteiligungsform; Gefährdung/Verletzung Mehrere Handlungen Realkonkurrenz / Tatmehrheit, 53ff. StGB 1. denselben Tatbestand mehrmals oder 2. mehrere Tatbestände und erst die Anwendung aller Tatbestände schöpft den Unrechts- und Schuldgehalt aus. Ein Einbrecher entwendet ein TV und verprügelt einige Tage später den Eigentümer, der ihn angezeigt hat. Gesetzeskonkurrenz (Fälle scheinbarer Realkonkurrenz) 1. Mitbestrafte Vortat - die sich gegen dasselbe Rechtsgut richten. - Vortat ist als Durchgangsstadium anzusehen - während das Schwergewicht auf der Nachtat liegt 246 d. Wagenschlüssels als Mittel zum späteren 242 des Wagens 2. Mitbestrafte Nachtat, - die sich gegen dasselbe Rechtsgut richten. - Schwergewicht liegt auf der Vortat - Nachtat weist keinen zusätzlichen Unrechts- und Schuldgehalt auf. Der Dieb zerstört den gestohlenen TV. Der Dieb täuscht den bestohlenen Eigentümer über den Verbleib der gestohlenen Sache (sog. Sicherungsbetrug).

5 Juristisches Repetitorium Seite 5 VII. Übersicht zur Wahlfeststellung 1. Unechte Wahlfeststellung / Sachverhaltsalternativität Sachverhaltsungewissheit führt nicht zu einer Rechtsnormungewissheit Verurteilung aus dem einschlägigen Straftatbestand 2. Echte Wahlfeststellung / Tatbestandsalternativität Sachverhaltsungewissheit führt zu verschiedenen Straftatbeständen 2 x in dubio pro reo? (-), wenn 1. Stufenverhältnis Verhältnis Mehr und Weniger z.b. Qualifikation, Versuch / Vollendung, Teilnahme / Täterschaft 2. Auffangtatbestand Vorsatz / Fahrlässigkeit jetzt: 242 und Postpendenz wenn die Vortatbeteiligung unsicher ist, das Nachtatgeschehen aber sicher (z.b. sich verschaffen ): BGH: Verurteilung aus dem Nachtatgeschehen arg.: dieses steht fest, keine Privilegierung, weil möglicherweise erneuter Strafvorwurf, aber: (-), wenn Nachtatgeschehen nicht sicher h.l.: Nachtaten immer (-), wenn Beteiligung an der Vortat (auch beim Mittäter kein anderer) 4. Echte Wahlfeststellung (P) Art. 103 II GG Einzelfallgerechtigkeit echte Wahlfeststellung in engen Grenzen (+), wenn Verhaltensweisen rechtsethisch und psychologisch vergleichbar Vergleichbarkeit und Gleichwertigkeit der Taten - ähnliche verletzte Rechtsgüter - ähnliche Einstellung des Täters zu den verletzten Rechtsgütern

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