Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie. Sicherheit von Maschinen. Merkblatt zur EU-Richtlinie 98/37/EG
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- Margarethe Böhler
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1 Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Merkblatt zur EU-Richtlinie 98/37/EG Stand: März 2005
2 Maschinenrichtlinie Sie stellen Maschinen her, handeln mit Maschinen oder importieren Maschinen? Wissen Sie Bescheid über die rechtlichen Grundlagen? Können Sie jederzeit nachweisen, dass Ihre Maschinen den geltenden, grundlegenden Anforderungen genügen? Dieses Merkblatt soll Sie über die Gesetzeslage in Deutschland und in der Europäischen Union informieren. Die EU-Richtlinie Maschinen wurde am 12. Mai 1993 erstmals in deutsches Recht umgesetzt. Seit 1. Januar 1995 muss sie voll angewendet werden. Mit diesem Zeitpunkt haben sich eine Reihe von Bedingungen für das Inverkehrbringen von Maschinen in den Staaten der Europäischen Union (EU) sowie in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) geändert. Rechtliche Grundlagen in der Europäischen Union (EU) in Deutschland Geltungsbereich Was ist eine Maschine? Die EU-Richtlinie für Maschinen 98/37/EWG (EU-Maschinenrichtlinie) vom wurde am im Amtsblatt der EU Nummer L 207 (S. 1 46) veröffentlicht. Sie fasst als sogenannte kodifizierte Richtlinie aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit die bisherige EU-Richtlinie Maschinen 89/392/EWG und alle bis zum Juni 1998 dazu erlassenen Änderungsrichtlinien unter der neuen Nummer 98/37/EWG zusammen. Die EU-Maschinenrichtlinie ist in der neunten Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) in deutsches Recht umgesetzt (Bundesarbeitsblatt 7 8/1993, Seite 42 ff.). Im Zusammenhang mit der EU-Maschinenrichtlinie sind auch die EU-Niederspannungsrichtlinie sowie die EU-Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit, in besonderen Fällen auch weitere EU- Richtlinien z. B. Outdoor-Richtlinie, zu beachten. Aus deutscher Sicht sind nähere Einzelheiten nach wie vor im GPSG behandelt. Die EU-Maschinenrichtlinie gilt für das Inverkehrbringen und die lnbetriebnahme von Maschinen sowie einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile für Maschinen. Das Inverkehrbringen darf von keinem Mitgliedsstaat behindert werden, solange die Anforderungen der Richtlinie erfüllt sind. Ist das nicht der Fall, kann das Inverkehrbringen untersagt werden. Auch Rückrufaktionen können von den zuständigen Behörden angeordnet werden. Im Sinne der EU-Maschinenrichtlinie wird unter Maschine die Gesamtheit von miteinander verbundenen Teilen oder Vorrichtungen mit mindestens einem beweglichen Teil sowie ggf. Betätigungselementen, Steuer- und Energiekreisen verstanden. Ebenso versteht man unter Maschine die Gesamtheit von Maschinen im Sinne einer verketteten Anlage, die für ein Zusammenwirken konzipiert sind. Auswechselbare Ausrüstungen und Sicherheitsbauteile für Maschinen, nicht aber Ersatzteile oder Werkzeuge, gehören im Rahmen der Definition ebenfalls zu den Maschinen. Die EU-Maschinenrichtlinie gilt z. B. nicht für: nur durch Muskelkraft betätigte Maschinen (außer Hebezeuge); Medizinische Geräte; 2
3 Fahrzeuge, die durch andere Regelwerke beschrieben sind (z. B. Kraftfahrzeuge); Seilbahnen; Jahrmarktgeräte; Dampfkessel und Druckbehälter. Die vollständige Liste der Ausnahmen findet sich in der EU-Maschinenrichtlinie. Maschinen, bei denen hauptsächlich Gefahren aufgrund von Elektrizität ausgehen, fallen nicht unter die EU-Maschinenrichtlinie, sondern unter die EU- Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG). Die EU-Maschinenrichtlinie gilt ebenfalls nicht für Maschinen, die auf Messen oder Ausstellungen vorgeführt werden. Bei Vorführungen müssen jedoch die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zum Schutz von Personen getroffen werden. Auch muss durch ein deutlich sichtbares Schild darauf hingewiesen werden, dass die Übereinstimmung mit den Forderungen der EU- Maschinenrichtlinie nicht nachgewiesen ist und dass ein Verkauf bzw. Inverkehrbringen erst möglich ist, wenn der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter die Übereinstimmung hergestellt hat. Wer ist verantwortlich? Inhalte, Anforderungen Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter ist verantwortlich für die Einhaltung der Bestimmungen der EU- Maschinenrichtlinie, für die Anbringung der CE-Kennzeichnung und für die Ausstellung einer EG-Konformitätserklärung bzw. Erklärung des Herstellers. Wenn dies nicht erfolgt ist, geht diese Verantwortlichkeit über auf denjenigen, der die Maschine in den Verkehr bringt, z. B. den Importeur oder den Händler, aber auch auf denjenigen, der eine Maschine für den Eigengebrauch herstellt oder aus Maschinen unterschiedlichen Ursprungs zusammenfügt. Maschinen, die unter die EU-Maschinenrichtlinie fallen, müssen den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie genügen. Ziel ist, Unfallrisiken während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine auszuschließen. Die EU-Maschinenrichtlinie berücksichtigt Montage/Demontage, Betrieb, Rüsten, Wartung, Reinigung, Störungsbeseitigung und Transport der Maschine. Dabei sind nicht nur der bestimmungsgemäße Gebrauch/Einsatz, sondern auch die Anforderungen, die sich aus der nach vernünftigem Ermessen zu erwartenden Benutzung und aus vorhersehbaren ungewöhnlichen Situationen ergeben, zu berücksichtigen. In der Betriebsanleitung ist auf sachwidrige Verwendung der Maschine, die erfahrungsgemäß vorkommen kann, besonders hinzuweisen. Gliederungen der Anforderungen in der Richtlinie Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei Konzipierung und Bau von Maschinen: allgemeine Anforderungen, Ergonomie; Steuerungen und Befehlseinrichtungen; Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefahren; Anforderungen an Schutzeinrichtungen; 3
4 Schutzmaßnahmen gegen sonstige Gefahren; Instandhaltung, Wartung; Anzeige- und Warneinrichtungen; Kennzeichnung der Maschine (Name und Anschrift des Herstellers, CE-Kennzeichnung, Typ/Serie, Baujahr, ggf. Seriennummer); Betriebsanleitung (in der Sprache des Verwendungslandes und in der Sprache des Landes des Herstellers bzw. des Bevollmächtigten in der EU). für bestimmte Maschinengattungen: Nahrungsmittelmaschinen; in der Hand gehaltene bzw. von Hand geführte Maschinen; Maschinen zur Bearbeitung von Holz und gleichartigen Werkstoffen. zur Ausschaltung der speziellen Gefahren aufgrund der Beweglichkeit von Maschinen: zusätzliche Anforderungen bei selbstfahrenden, gezogenen, geschobenen oder mitgeführten Maschinen z. B. an Arbeits-/Fahrerplatz (auch Überrollschutz), an Betätigungseinrichtungen, Schutzmaßnahmen gegen mechanische und sonstige Gefahren. zur Ausschaltung der speziellen Gefahren durch Hebevorgänge: zusätzliche Anforderungen z. B. für Lastaufnahmeeinrichtungen, Anschlagmittel, Rollen, Trommeln, Ketten, Seile sowie Hebezeuge, die nicht durch menschliche Kraft bewegt werden. für Maschinen, die im Untertagebau eingesetzt werden. zur Vermeidung der speziellen Gefahren beim Heben oder Fortbewegen von Personen. Was ist zu tun? Einschaltung einer Benannten Stelle Die EU-Maschinenrichtlinie sieht die CE-Konformitätskennzeichnung (mit dem CE-Kennzeichen) an jeder Maschine vor. Voraussetzung dafür ist ein Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU- Maschinenrichtlinie und allen weiteren anwendbaren EU-Richtlinien vor, in dem die Konformität vom Hersteller bzw. seinem in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten dokumentiert und erklärt wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Maschine in der EU hergestellt wird oder aus Ländern außerhalb der EU importiert wird. Bei den im Anhang IV der Richtlinie aufgeführten Maschinen ist es notwendig, eine gemeldete Stelle ( = Benannte Stelle) einzuschalten. Die beiden Wege der EU-Konformitätserklärung, also Eigenerklärung bzw. Erklärung über eine Benannte Stelle, sind abhängig vom Maschinentyp und (bei Maschinen des Anhangs IV) von der Anwendung spezifischer, harmonisierter Normen (EN). 4
5 Flussdiagramm Konformitätserklärung Benannte Stellen in Bayern BG-Prüfzert Fachausschuss Tiefbau Prüf- und Zertifizierungsstelle Am Knie München Tel.: 0 89/ LGA QualiTest GmbH Tillystraße Nürnberg Tel.: 09 11/ TÜV SÜD Gruppe: TÜV Industrie Service GmbH Westendstraße München Tel.: 0 89/ TÜV Product Service GmbH Ridlerstraße München Tel.: 0 89/ Unterlagen, technische Dokumentation In die technische Dokumentation sind der Gesamtplan der Maschine sowie Steuerkreispläne, wenn erforderlich auch Teilpläne und Berechnungen aufzunehmen; ebenso die Betriebsanleitung. Eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Konformitätsbewertung ist die Erstellung eines sicherheitstechnischen Steckbriefes (= Gefährdungsanalyse). Hierzu empfiehlt sich eine Auflistung aller Anforderungen aus der EU-Maschinenrichtlinie, der ggf. zu beachtenden weiteren EU-Richtlinien sowie der zutreffenden Normen und technischen Spezifikationen. Dabei sind vor allem die Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren, zum Schutz der Gesundheit und zur Sicherung gleichbleibender Qualität darzulegen. Die Norm DIN EN 414 Sicherheit von Maschinen; Regeln für die Abfassung und Gestaltung von Sicherheitsnormen gibt Ihnen in den Abschnitten 5.3 bis 5.8 und vor allem in den Anhängen A und D Hinweise, die Ihnen bei der Festlegung des Umfangs einer Gefährdungsanalyse helfen können. In der Norm DIN EN 1050 Sicherheit von Ma- 5
6 schinen; Leitsätze zur Risikobeurteilung finden Sie die Beschreibung eines systematischen Verfahrens zur Risikobeurteilung. Die Dokumentation für die Konformitätserklärung kann am einfachsten in einer Tabelle vorgenommen werden: auf der linken Seite stehen die genannten Anforderungen bzw. Gefahren, auf der rechten Seite sind die getroffenen Maßnahmen zum Gefahren- und Gesundheitsschutz aufgeführt (siehe das nachfolgende Beispiel). Harmonisierte Normen Sofern harmonisierte europäische Normen (die Veröffentlichung erfolgt im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bzw. im Bundesarbeitsblatt, Teil Arbeitsschutz) vorliegen, sind diese zu berücksichtigen. Beispielhaft gilt dies für Basisnormen wie: DIN EN ISO (Teil 1 und 2) ; Grundbegriffe, allgemeine Gestaltungsleitsätze" DIN EN 294 ; Sicherheitsabstände gegen das Erreichen von Gefahrenstellen mit den oberen Gliedmaßen DIN EN 349 ; Mindestabstände zur Vermeidung des Quetschens von Körperteilen und für spezifische Normen, die in großer Zahl sach- bzw. maschinenbezogen vorliegen. Fehlen harmonisierte Normen, können zur Präzisierung der grundlegenden Anforderungen auch zutreffende nationale Normen herangezogen werden, wenn sie auf Basis von 4 des GPSG veröffentlicht sind. Hier ist entscheidend, dass die Erfüllung der grundlegenden Anforderungen nachgewiesen wird; dies kann auch auf andere Weise als durch Hinzuziehen nationaler Normen erfolgen, wenn ein gleichwertiger Sicherheitsstandard angesetzt wird (Prinzip der gleichen Sicherheit auf andere Weise). Beispiel: Anforderungen der Richtlinie Maßnahmen zur Gefahrenabwehr/ zum Gesundheitsschutz erfüllt/ nicht erfüllt Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen Gestaltungsleitsätze DIN EN ISO (Teil 1 und 2),... mechanische Gefahren Sicherheitsabstände DIN EN 294,... NOT-AUS-Einrichtung DIN EN 418,... Vermeidung von unerwartetem Anlauf DIN EN 1037, Elektrizität Elektromagnetische Verträglichkeit Lärmemission EU-Richtlinie 73/23/EWG EU-Richtlinie 89/336/EWG EU-Richtlinie 86/188/EWG Dabei sind nicht nur die Anforderungen der EU-Maschinenrichtlinie, sondern die Anforderungen aller zutreffenden EU-Richtlinien aufzulisten und zu berücksichtigen. 6
7 Ein Qualitätsmanagementsystem nach DIN EN ISO 9001 ist hierbei hilfreich; es erleichtert z. B. die Prozesslenkung und die Dokumentation bzw. Nachweisführung. EU-Konformitätserklärung Herstellererklärung Mit der EU-Konformitätserklärung bestätigt der Hersteller bzw. sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter, dass die in Verkehr gebrachte Maschine allen einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. Dies muss durch eine technische Dokumentation nachgewiesen werden können. Bestandteile der EU-Konformitätserklärung sind u.a. Angaben über den Hersteller, die Beschreibung der Maschine (Fabrikat, Typ, ggf. Seriennummer usw.) und die Nennung aller einschlägigen Bestimmungen, denen die Maschine entspricht. Die EU-Konformitätserklärung ist in der Sprache des Verwendungslandes und in der Sprache des Landes des Herstellers oder seines in der Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten abzufassen. Die EU-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung müssen jeder Maschine beigefügt sein. Eine Herstellererklärung ist erforderlich, wenn Maschinen in eine andere Maschine eingebaut oder mit anderen Maschinen zu einer Maschine im Sinne der EU-Maschinenrichtlinie als verkettete Anlage zusammengefügt werden sollen. Die gesamte Maschine bzw. die verkettete Anlage muss als Ganzes die einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der EU-Maschinenrichtlinie erfüllen. Auf diese Weise wird erreicht, dass die aus Einzelkomponenten zusammengesetzte betriebsfähige Anlage nur eine CE-Kennzeichnung aufweist. In die Herstellererklärung ist der Hinweis aufzunehmen, dass die Inbetriebnahme solange untersagt ist, bis festgestellt wurde, dass die (gesamte) Maschine, in die die Maschine, die in der Herstellererklärung beschrieben ist, eingebaut werden soll, den Bestimmungen der EU-Maschinenrichtlinie entspricht. Des weiteren gelten für die Herstellererklärung die Vorgaben für die EU-Konformitätserklärung analog. Anbringen der CE-Kennzeichnung Der Hersteller bzw. sein in der Gemeinschaft niedergelassener Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung auf der Grundlage der EU-Konformitätserklärung an. Die Mindesthöhe für die CE-Kennzeichnung beträgt 5 mm; bei kleinen Produkten kann davon abgewichen werden. Die Proportionen der CE-Kennzeichnung müssen exakt eingehalten sein (siehe nebenstehendes Raster). Nach 6 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes ist es nicht zulässig, die CE- Kennzeichnung für Produkte zu verwenden, für die sie nicht (durch EU-Richtlinien) vorgeschrieben ist. Weitere Informationen Wichtig! Die Mitglieder des Arbeitskreises Europäische Normung und Qualitätssicherung sowie die Benannten Stellen stehen unterstützend zur Seite. Für Hersteller von Maschinen ist es unerlässlich, sich über diese Kurzinformation hinaus eingehend mit der EU-Maschinenrichtlinie und mit den jeweils zutreffenden einschlägigen grundlegenden Sicherheitsund Gesundheitsanforderungen zu befassen. 7
8 Bezugsquellen für EU-Richtlinen/ Gesetzestexte/ Normen (Nur komplette Amtsblätter) Beuth Verlag Burggrafenstraße Berlin Tel.: 0 30/ Fax: 0 30/ info@beuth.de Internet: LGA TrainConsult GmbH Euro Info Centre Tillystraße Nürnberg Tel.: 09 11/ Fax: 09 11/ eic@lga.de Internet: Bundesanzeiger Verlag Postfach Köln Tel.: 02 21/ Fax: 02 21/ vertrieb@bundesanzeiger.de Internet: Weitere Merkblätter zu EU-Richtlinien 73/23/EWG 88/378/EWG 89/106/EWG 89/336/EWG 89/686/EWG 90/384/EWG 90/396/EWG 92/42/EWG 93/68/EWG 93/42/EWG 97/23/EG 98/37/EG 99/5/EG 2001/95/EG Sicherheit von elektrischen Betriebsmitteln Sicherheit von Spielzeug Richtlinie über Bauprodukte Elektromagnetische Verträglichkeit Persönliche Schutzausrüstungen Nichtselbsttätige Waagen Gasverbrauchseinrichtungen Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln CE-Kennzeichnung Medizinprodukte Sicherheit von Druckgeräten Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Allgemeine Produktsicherheit Anwendung von Normen im Rahmen der CE-Kennzeichnung 8
9 Dieses Merkblatt wurde im Auftrag des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie in Gemeinschaftsarbeit von den Mitgliedern des Arbeitskreises Europäische Normung und Qualitätssicherung erstellt und abgestimmt mit der Obersten Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern. Mitglieder des Arbeitskreises Europäische Normung und Qualitätssicherung beim Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Herbert Jung Maria Wimmer München Tel.: Fax: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Martin Schinke Hans-Georg Niedermeyer Rosenkavalierplatz München Tel.: Fax: martin.schinke@stmugv.bayern.de LGA Training & Consulting GmbH Dr. Monika Bias Tillystraße Nürnberg Tel.: Fax: monika.bias@lga.de TÜV SÜD AG Konzernbereich für Akkreditierung, Zertifizierung und Normenwesen Christian Priller Westendstraße München Tel.: Fax: christian.priller@tuev-sued.de Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.v. (vbw) Elmar Putz Max-Joseph-Straße München Tel.: Fax: elmar.putz@vbm.de Bayerischer Industrie- und Handelskammertag (BIHK) Dr. Frieder Schuh Monika Nörr Max-Joseph-Straße München Tel.: Fax: schuh@muenchen.ihk.de Bayerischer Handwerkstag e.v. Dietmar Scharf Raik Hoffmann Max-Joseph-Straße München Tel.: Fax: dietmar.scharf@hwk-muenchen.de raik.hoffmann@hwk-muenchen.de Landesverband Groß- und Außenhandel, Vertrieb und Dienstleistungen Bayern e.v. Richard Hartl Max-Joseph-Straße München Tel.: Fax: info@lgad.de Impressum Herausgeber: Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie Prinzregentenstraße 28, München Tel.: , Fax: poststelle@stmwivt.bayern.de Internet: http// in Zusammenarbeit mit dem Arbeitskreis Europäische Normung und Qualitätssicherung 03/2005 9
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