CE-KENNZEICHNUNG VON MASCHINEN

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1 Innovation.Umwelt CE-KENNZEICHNUNG VON MASCHINEN ANFORDERUNGEN UND UMSETZUNG Die CE-Richtlinien legen für Produkte Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen fest, die nicht unterschritten werden dürfen. Ziel ist der freie Warenverkehr im europäischen Wirtschaftsraum. Das CE-Kennzeichen dient hierzu als Reisepass. Maschinen fallen unter die Pflicht zur CE-Kennzeichnung. Die Anforderungen definiert die europäische Maschinenrichtlinie. In diesem Merkblatt finden Sie die Hilfen zur Umsetzung der Maschinenrichtlinie, Ansprechpartner und Quellen für weiterführende Informationen. Gerne beraten wir Sie umfassend und vertraulich in einem persönlichen Gespräch. 1. RECHTLICHER RAHMEN Maschinenrichtlinie und ihre Umsetzung Die Maschinenrichtlinie (98/37/EG vom 22. Juni 1998) legt die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen fest. Sie gilt für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme in der EU von Maschinen, Anlagen aus mehreren Maschinen, auswechselbaren Ausrüstungen (keine Ersatzteile!) sowie von einzeln in Verkehr gebrachten Sicherheitsbauteilen. In deutsches Recht umgesetzt wird sie durch das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) und die Maschinenverordnung (9. GPSGV). Den Text der Maschinenrichtlinie (sowie weiterer CE-Richtlinien) finden Sie unter ml, den Text der Maschinenverordnung (sowie weiterer Verordnungen zum GPSG) unter Die Maschinenrichtlinie wird derzeit überarbeitet. Die wichtigsten Änderungen: Klarstellung im Anwendungsbereich, geändertes EG-Konformitätsbewertungsverfahren Stand: April 2005 Durchwahl: 0921/ IHK-Service: Tel. 0921/886 0 Fax: 0921/ Anschrift: Bahnhofstraße wolfrum@bayreuth.ihk.de Homepage:

2 Seite 2 von 12 z.b. für Anhang IV-Maschinen, detailliertere Abgrenzung zur Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG), stärkere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Marktaufsicht. Die neue Fassung wurde bereits vom Ministerrat verabschiedet, muss aber noch das Europäische Parlament passieren. Danach haben die Länder 24 Monate Zeit, um die Richtlinie national umzusetzen. Bei Maschinen sind z.b. zusätzlich folgende Richtlinien zu beachten: EU-Niederspannungsrichtlinie (73/23/EWG), EU-Richtlinie Elektromagnetische Verträglichkeit (89/336/EWG, ab 2007: 2004/108/EG), EU-Richtlinie für einfache Druckbehälter (93/68 EWG), EU-Druckgeräterichtlinie (97/23/EG) EU-Richtlinie für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (94/9/EWG), EU-Richtlinie für persönliche Schutzausrüstungen (89/686/EEC). Harmonisierte Normen Die Maschinenrichtlinie und die Maschinenverordnung definieren die grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit von Maschinen. Die technische Konkretisierung erfolgt in sog. harmonisierten Normen. Diese werden von den europäischen Normungsorganisationen (CEN, CENELEC, ETSI) erarbeitet, im Amtsblatt der EU veröffentlicht und in nationale Normen umgesetzt in Deutschland geschieht dies durch das DIN Deutsches Institut für Normung. Unterschieden werden Grundnormen (Typ A-Normen), Gruppennormen (Typ B1- und B2-Normen) sowie Maschinen- oder auch Produktnormen (Typ C-Normen). Die Typ A-Normen liefern grundsätzliche Aussagen zur Maschinensicherheit, z.b. zur Gestaltung, zu Betriebsanleitungen und zur Ausdrucksweise. Typ B-Normen liefern sicherheitstechnische Aussagen, die für verschiedene Maschinen oder Anwendungen zutreffen, z.b. zu ergonomischen Grundsätzen und Schutzeinrichtungen. Typ C-Normen legen für einzelne Maschinenarten sicherheitstechnische Anforderungen fest, z.b. für Nahrungsmittel- und Werkzeugmaschinen. Welche harmonisierten Normen für die Maschinenrichtlinie vorliegen, finden Sie unter Wählen Sie die Maschinenrichtlinie aus und starten die Suche. Bitte beachten Sie: Wenn Sie als Hersteller die relevanten harmonisierten

3 Seite 3 von 12 Normen erfüllen, ist davon auszugehen, dass Sie die Anforderungen der Maschinenrichtlinie erfüllen. Allerdings liegen nicht für alle Anwendungen harmonisierte Normen vor. Zudem ist deren Anwendung freiwillig, d.h. Sie können auch auf andere Art nachweisen, dass Ihre Maschinen sicher sind. Rechtliche Konsequenzen Die Umsetzung der EU-Richtlinien wird kontrolliert durch die staatlichen Marktaufsichtsbehörden (Gewerbeaufsichts- und Arbeitsschutzbehörden), die Unfallversicherungsträger und den Markt (Konkurrenten, Kunden, Verbraucherbehörden). Bei Verstoß handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit Bußgeld bis zu belegt werden kann. 2. AUFBAU DER MASCHINENRICHTLINIE Die Maschinenrichtlinie besteht aus vier Kapiteln und sieben Anhängen: Kapitel 1 beschreibt den Anwendungsbereich, das Inverkehrbringen und den freien Warenverkehr. Kapitel 2 definiert das Verfahren zur Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Maschinenrichtlinie. Kapitel 3 beschreibt die CE-Kennzeichnung. Kapitel 4 enthält Schlussbestimmungen. Anhang I enthält die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen bei Konzipierung und Bau von Maschinen und Sicherheitsbauteilen. Anhang II beschreibt die Inhalte der EG-Konformitätserklärung bzw. der EG-Herstellererklärung sowie der EG-Konformitätserklärung für einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile. Anhang III erklärt die CE-Konformitätskennzeichnung. Anhang IV definiert Maschinen und Bauteile mit erhöhtem Gefahrenpotenzial. Anhang V beschreibt die EG-Konformitätserklärung und die Anforderungen an eine Sicherheitsdokumentation. Anhang VI erklärt die EG-Baumusterprüfung. Anhang VII gibt Mindestkriterien für die Meldung der benannten Stellen.

4 Seite 4 von DIE WICHTIGSTEN ANFORDERUNGEN Die Maschinenrichtlinie legt detaillierte Anforderungen fest. Um diese zu erfüllen, empfiehlt sich, bereits bei der Entwicklung und Konstruktion die Sicherheit von Maschinen im Blick zu haben. Gehen Sie schrittweise vor: 1. Prüfen Sie, ob die zu bauende Maschine/Maschinenanlage, die auswechselbare Ausrüstung oder das Sicherheitsbauteil unter die Maschinenrichtlinie und evtl. noch unter andere EU-Richtlinien fallen. Anwendungsbeispiele für Maschinen: nicht durch Muskelkraft angetriebene Maschinen, Fertigungsstraßen, Elektrowerkzeuge, Hebezeuge, Flurförderfahrzeuge, -, Nahrungsmittelmaschinen, Elektrosägen, Maschinen zur Holzbearbeitung, Pressen, verfahrenstechnische Anlagen (z.b.: thermische Nachverbrennung), umgebaute Maschinen. Von der Richtlinie ausgenommene Maschinen finden Sie in Kapitel I der Maschinenrichtlinie. 2. Prüfen Sie, welche grundlegenden Anforderungen an die Sicherheit die Maschine nach Anhang I der Maschinenrichtlinie erfüllen muss. 3. Recherchieren Sie, welche Normen und technische Vorschriften angewendet werden müssen, um die Sicherheit der Maschine zu gewährleisten. 4. Führen Sie eine Gefährdungsanalyse für die Betrachtungsarten (Transport/Inbetriebnahme, Rüsten, Betrieb, Fehlersuche, Wartung/Reinigung, Instandsetzung, Demontage) durch. Identifizieren Sie die Gefährdungen, schätzen Sie das Risiko ab und definieren Sie die Schutzziele. Grundsätzlich gilt: Vorrangig müssen die Gefahren beseitigt oder minimiert werden. Ist das nicht möglich, so sind Schutzmaßnahmen zu ergreifen und die Benutzerinformationen entsprechend anzupassen. 5. Setzen Sie die festgelegten Maßnahmen bei der Konstruktion um, überprüfen und protokollieren Sie diese. 6. Erstellen Sie eine technische Dokumentation. Diese enthält die Gefährdungsanalyse, den Gesamtplan der Maschine, Steuerkreispläne, die Betriebsanleitung 1 sowie 1 Betriebsanleitung und Steueroberfläche muss zusätzlich in der Amtssprache verfügbar sein, in dem die Maschine Inverkehr gebracht werden soll. Deutsche Fassung sollte als Referenz verfügbar bleiben.

5 Seite 5 von 12 weitere relevante Dokumente. Sie muss in einer der Amtssprachen der EU abgefasst, den zuständigen Behörden auf Anforderung zur Verfügung gestellt und 10 Jahre nach Herstellung der letzten Maschine aufbewahrt werden. Angaben zur Erstellung einer technischen Dokumentation finden Sie in Anhang V der Maschinenrichtlinie, in der DIN EN , DIN EN und der DIN EN Prüfen Sie die Konformität der Maschine mit den relevanten EU-Richtlinien und erstellen Sie eine EG-Konformitätserklärung. Diese beruht auf der technischen Dokumentation. In vielen Fällen wird die Konformitätserklärung allein durch den Hersteller ausgestellt. Bei Maschinen mit einer besonderen Gefährdung und bei bestimmten Sicherheitsbauteilen (siehe Anhang IV der Maschinenrichtlinie), muss eine benannte Stelle eine Baumusterprüfung durchführen. Eine EU-weite Liste der benannten Stellen für die Maschinenrichtlinie finden Sie unter Die Konformitätserklärung muss in einer der Amtssprachen der EU sowie in der Sprache des Verwendungslandes jeder Maschine beigefügt sein. In Anhang II der Maschinenrichtlinie sind die notwendigen Inhalte der Konformitätserklärung aufgelistet. Ein Muster für eine Konformitätserklärung finden Sie auf Seite 7. Anstelle der Konformitätserklärung müssen Sie eine Herstellererklärung erstellen, wenn eine Maschine in eine andere eingebaut oder wenn Maschinen zu verketteten Anlagen zusammengefügt werden, es sei denn, dass sie unabhängig voneinander funktionieren. Hinweis auch eine Verkettung durch mechanische Formschlüsse stellt eine Verkettung im Sinne der MRL dar. Für Herstellungserklärungen, die in Zukunft Einbauerklärungen heißen sollen, finden Sie ein Muster auf Seite Ebenso müssen Sie vor dem Inverkehrbringen die Benutzerdokumentation erstellen. Diese enthält alle Informationen, die ein Anwender für den sicheren und gefahrlosen Umgang mit der Maschine benötigt: Bedienungsanleitung, Einbau- und Wartungsanleitung, Warn- und Sicherheitshinweise, usw. Ein zusammenheften von Einzelbetriebsanleitungen bei verketteten Anlagen oder zusammengebauten Maschinen ist nicht zulässig, da so ein sicherer Betrieb nicht gewährleistet werden kann. Die Benutzerdokumentation muss in einer der Amtssprachen der EU sowie in der Sprache des Verwendungslandes abgefasst sein und der Maschine beiliegen. Die Maschinenrichtlinie enthält in Anhang I konkrete Anforderungen (Mindestanforderungen) an die

6 Seite 6 von 12 Betriebsanleitung. Für die Erstellung können Sie sich auch orientieren an DIN EN 62079, VDI-Richtlinie Bringen Sie die CE-Kennzeichnung auf der Maschine bzw. dem Typenschild an. Dieses sagt aus, dass die Maschine die Anforderungen der Maschinenrichtlinie und aller anderen zutreffenden EU-Richtlinien erfüllt. Auf jeder Maschine darf nur ein CE- Zeichen angebracht werden. Das zu verwendende Modell ist in Anhang III der Maschinenrichtlinie dargestellt. Das CE-Zeichen wird von Ihnen als Hersteller (oder Ihrem Bevollmächtigten in der EU) angebracht. Bei Einschalten einer benannten Stelle muss deren Kennnummer hinter dem CE-Zeichen stehen.

7 EG-Konformitätserklärung Fabrikat: Komm./Auftrags-Nr.: Seite 7 von 12 Die Bauart der ist entwickelt, konstruiert und gefertigt in Übereinstimmung mit den EG-Richtlinien 98/37/EG Maschinen 73/23/EWG Niederspannung 89/336/EWG Elektromagnet. Verträglichkeit 97/23/EG Druckgeräte und den zugehörigen Änderungsrichtlinien in alleiniger Verantwortung von Firma: < Firma > < Anschrift > Folgende harmonisierte Normen sind angewandt: DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen DIN EN 294 Sicherheit von Maschinen, Sicherheitsabstände gegen Erreichen v. Gefahrstellen DIN EN 982 / 983 Sicherheit Hydraulik / Pneumatik DIN EN DIN EN DIN EN EMV Störaussendung EMV Störfestigkeit Sicherheit E-Technik Eine vollständige Liste der angewendeten Normen, Richtlinien und Spezifikationen liegt beim Hersteller vor. Eine Technische Dokumentation ist vollständig vorhanden. Die zur Maschine gehörende Betriebsanleitung liegt vor. <Ort>, den <Datum> Ort, Datum Unterschrift Angaben zum Unterzeichner

8 EG-Herstellererklärung Fabrikat: Komm./Auftrags-Nr.: Seite 8 von 12 Die Bauart der ist entwickelt, konstruiert und gefertigt in Übereinstimmung mit den EG-Richtlinien 98/37/EG Maschinen 73/23/EWG Niederspannung 89/336/EWG Elektromagnet. Verträglichkeit 97/23/EG Druckgeräte und den zugehörigen Änderungsrichtlinien in alleiniger Verantwortung von Firma: < Firma > < Anschrift > Folgende harmonisierte Normen sind angewandt: DIN EN ISO Sicherheit von Maschinen, Geräten und Anlagen DIN EN 294 Sicherheit von Maschinen, Sicherheitsabstände gegen Erreichen v. Gefahrstellen DIN EN 982 / 983 Sicherheit Hydraulik / Pneumatik DIN EN DIN EN DIN EN EMV Störaussendung EMV Störfestigkeit Sicherheit E-Technik Eine vollständige Liste der angewendeten Normen, Richtlinien und Spezifikationen liegt beim Hersteller vor. Eine Technische Dokumentation ist vollständig vorhanden. Die zur Maschine gehörende Betriebsanleitung liegt vor. Die Inbetriebnahme der Maschine ist solange untersagt, bis festgestellt wurde, dass die Anlage, in die diese Maschine eingebaut werden soll, den Bestimmungen der Richtlinien entspricht. <Ort>, den <Datum> Ort, Datum Unterschrift Angaben zum Unterzeichner

9 Seite 9 von UMBAU VON MASCHINEN Entscheidend beim Umbau von Maschinen ist, ob dieser zu einer wesentlichen Veränderung der Maschine und somit zu einer neuen Maschine im Sinne der Maschinenrichtlinie führt, oder ob die Veränderung nicht wesentlich ist. Ist die Veränderung wesentlich, so liegt die Verantwortung beim Hersteller der als neu zu betrachtenden Maschine; entscheidend ist hier, wer die Gesamtverantwortung für den Anlagen- /Maschinenbau trägt. Der Hersteller ist verpflichtet, die Maschine nach der Maschinenrichtlinie neu zu bewerten ein erneutes Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, die technische Dokumentation und die Benutzerdokumentation anzupassen sowie das CE-Kennzeichen anzubringen. Liegen keine wesentlichen Veränderungen vor, so liegt die Verantwortung nach der Betriebssicherheitsverordnung beim Arbeitgeber. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) hat ein Interpretationspapier herausgegeben, das den Begriff wesentliche Veränderung erläutert: Jede Änderung einer Maschine muss im Rahmen einer Gefahrenanalyse untersucht werden. Zeigt das Ergebnis, dass in erheblichem Umfang neue oder zusätzliche Gefahren zu erwarten sind, liegt eine wesentliche Veränderung vor. Dabei ist auch zu beachten, dass eventuell neue harmonisierte Normen insbesondere C-Typnormen vorliegen können. Dies gilt auch, wenn der Hersteller als Folge solcher Gefahren sicherheitstechnische Gegenmaßnahmen vorsieht. Im Zweifelsfall sollten Sie sich an die zuständige Behörde wenden. 5. BESCHAFFUNG VON NORMEN Normen können bei folgenden Einrichtungen erworben werden: Beuth Verlag Herausgabe und Beschaffung von inländischen und ausländischen technischen Normen und Regeln, Auskunftsdienste Tel. 030/ , Buchdepots des Beuth Verlags mit dem DIN-Normen-Taschenbuchangebot

10 Seite 10 von 12 z.b. Universitätsbuchhandlung Büttner & Schweitzer OHG, Adlerstraße 10 12, Nürnberg Tel , Mail Amtsblatt der EU und Bundesgesetzblatt Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft Tel. 0221/ , DIN Deutsches Institut für Normung Normen können Sie recherchieren unter Stichwort Produktsuche. Der kostenpflichtige DIN-Katalog online bietet Informationen über alle aktuellen DIN- Normen sowie Veröffentlichungen anderer privater Regelersteller. Die Dokumente können aus der Recherche heraus bestellt werden. Normenauslegestelle Auslegestellen halten das vollständige deutsche Normenwerk zur Ansicht bereit. Normen dürfen nur eingesehen, nicht kopiert werden. Die Auslegestellen können Sie recherchieren unter LGA in Hof und Nürnberg Normenauslegestelle des Deutschen Patent- und Markenamts Zweibrückenstraße 12, München Tel. 089/ , Mail Patent- und Normenzentrum der LGA TrainConsult GmbH Tillystraße 2, Nürnberg, Tel. 0911/ , Mail Die LGA bietet Recherchedienstleistungen für Normen an. So recherchiert sie kostenpflichtig relevante Normen und Richtlinien, die für ein bestimmtes Produkt bzw. eine Fragestellung relevant sind. Zudem können Sie Ihre Normenbestände durch die LGA überwachen und aktualisieren lassen. Hotline 0911/

11 Seite 11 von WEITERE INFORMATIONEN UND ANSPRECHPARTNER Merkblatt Sicherheit von Maschinen Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie hat eine Kurzinformation zur Maschinenrichtlinie herausgegeben. Diese beschreibt die Richtlinie mit ihren Anforderungen. Übersicht zur Maschinenrichtlinie Auf dieser Website finden Sie eine Zusammenstellung von Richtlinien, harmonisierten Normen, benannten Stellen und weiteren wichtigen Dokumenten (in Englisch). Broschüre zur CE-Kennzeichnung Gesetzliche Grundlagen, Normung und Leitlinien für die Anbringung und Verwendung der CE-Kennzeichnung werden in der DIHK-Broschüre "EU Binnenmarkt CE-Kennzeichnung" beschrieben. Diese Broschüre erhalten Sie für 18,00 Euro unter Informations- und Kommunikationsplattform zur CE-Kennzeichnung Die Internetseite des VDI Verein Deutscher Ingenieure unterstützt Anwender bei der Arbeit mit der CE-Kennzeichnung. Sie finden dort die kommentierten Richtlinien sowie Normenverzeichnisse. Ein monatlicher Newsletter kann abonniert werden. Leitfaden der EU zur Umsetzung der nach dem neuen Konzept und dem Gesamtkonzept verfassten Richtlinien Der Leitfaden dient dem besseren Verständnis des neuen Konzepts und der EU- Richtlinien. Er gibt einen guten Überblick über Ziele und Zusammenhänge. Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Technischer Verbraucherschutz, Marktaufsicht Dr. Martin Klein, Tel. 089/ , Mail

12 Seite 12 von 12 Landesgewerbeanstalt Bayern (LGA) CE-Kennzeichnung Edwin Schmitt, Tel. 0911/ , Mail TÜV Product Service Akkreditierung, Zertifizierung und Normenwesen Christian Priller, Tel. 089/ , Mail Bayerische Gewerbeaufsichtsämter Beratung und Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der technischen Sicherheit und des Arbeitsschutzes Hinweis: Die Veröffentlichung von Merkblättern ist ein Service der für ihre Mitgliedsunternehmen. Dabei handelt es sich um eine zusammenfassende Darstellung der fachlichen und rechtlichen Grundlagen, die nur erste Hinweise enthält und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt. Es kann eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Obwohl sie mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurden, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. F:\User\Abt-3\Merkblattsammlung\M_Cemaschinenbt.Doc

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