Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände

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1 Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Hausvogteiplatz 1, Berlin Marie-Luise Dött, MdB CDU/CSU-Fraktion Michael Groß, MdB SPD-Bundestagsfraktion Christian Kühn, MdB Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Ansprechpartner für den Deutschen Städtetag: Referent Dr.-Ing Timo Munzinger Tel.-Durchwahl: / Fax-Durchwahl: / timo.munzinger@staedtetag.de Ansprechpartner für den Deutschen Landkreistag: Referent Dr. Torsten Mertins Tel.-Durchwahl: Fax-Durchwahl: torsten.mertins@landkreistag.de Deutscher Städte- und Gemeindebund Referatsleiter Bernd Düsterdiek Tel-Durchwahl.: Fax-Durchwahl: bernd.duesterdiek@dstgb.de Datum: Aktenzeichen: christian.kuehn@bundestag.de stellvertr. Fraktionsvorsitzende der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag Caren Lay, MdB caren.lay@bundestag.de Ingbert Liebing, MdB Kommunalpolitischer Sprecher der CDU/CSU-Fraktion ingbert.liebing@bundestag.de Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände Hausvogteiplatz 1, Berlin Telefon ; Telefax post@kommunale-spitzenverbaende.de;

2 - 2 - Bernhard Daldrup, MdB Kommunalpolitischer Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion bernhard.daldrup@bundestag.de Britta Haßelmann, MdB Kommunalpolitische Sprecherin der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen britta.hasselmann@bundestag.de Kerstin Kassner, MdB Kommunalpolitische Sprecherin der Fraktion Die Linke kerstin.kassner@bundestag.de nachrichtlich: Dr. Susanne Lottermoser Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Stresemannstraße Berlin susanne.lottermoser@bmub.bund.de Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und verlagerungen (BR-Drs. 406/16) - Änderung 7h EStG Sehr geehrte Damen und Herren, aus Anlass der geplanten Änderung des 7h EStG im Rahmen des oben genannten Gesetzentwurfes möchten wir Sie auf die Betroffenheit der kommunalen Belange hinweisen. Bereits im Jahr 2015 wurde von Seiten des BMF unter Ausschluss der kommunalen Spitzenverbände versucht, die Musterbescheinigungsrichtlinie zu 7h EStG entsprechend des nun vorliegenden Gesetzentwurfs anzupassen. Demnach soll die Prüfung der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des 177 Baugesetzbuch zukünftig ausschließlich den Finanzbehörden unterliegen.

3 - 3 - Dies schließt auch die Beurteilung ein, ob im Rahmen einer durchgeführten Sanierungsmaßnahme in bautechnischer Hinsicht ein Neubau entstanden ist. Von einem steuerrechtlich schädlichen bautechnischen Neubau ist bei Umbaumaßnahmen regelmäßig auszugehen, wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes verleihen, wenn verbrauchte Teile ersetzt werden, die für die Nutzungsdauer des Gebäudes bestimmend sind, wie z. B. Fundamente, tragende Außen- und Innenwände, Geschossdecken und die Dachkonstruktion. Hierbei handelt es sich offensichtlich um eine rein bautechnische Beurteilung, die weder fachlich noch sachlich von einer Finanzbehörde entschieden werden kann. Da die Finanzbehörden nicht über bautechnische Aspekte entscheiden können, hat der Gesetzgeber ausschließlich der Gemeinde die Beurteilung übertragen, ob es sich um bescheinigungsfähige Leistungen handelt. Die Bescheinigung hat die Wirkung eines nicht mehr auslegbaren Grundlagenbescheides. Das Urteil des BFH zur Bindungswirkung einer Bescheinigung gemäß 7h Abs. 2 EStG vom stellt diese Bindungswirkung für die Finanzverwaltung deutlich fest: Der Steuerpflichtige muss gemäß 7h Abs. 2 Satz 1 EStG die Voraussetzungen des Abs. 1 für das Gebäude und die Maßnahmen durch eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nachweisen. Die Bescheinigung ist materiellrechtliche Abzugsvoraussetzung für die Begünstigung des 7h EStG und Grundlagenbescheid i.s. des 171 Abs. 10, 175 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung(BFH-Urteil vom 22. September 2005 IX R 13/04, BFHE 215, 158, BStBl II 2007,373, m.w.n.). Dies folgt aus dem Zweck des 7h Abs. 2 EStG. Denn mangels eigener Sachkunde ist es den Finanzbehörden nicht möglich zu überprüfen, ob Maßnahmen i.s. des 7h Abs. 1EStG durchgeführt worden sind. Die Bindungswirkung der Bescheinigung erstreckt sich auf die in 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale, nämlich auf die Feststellung, ob das Gebäude in einem Sanierungsgebiet belegen ist, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.s. des 177 Bau- GB bzw. Maßnahmen i.s. des 7h Abs. 1 Satz 2 EStG durchgeführt und ob Zuschüsse aus Sanierungs- oder Entwicklungsförderungsmitteln gewährt worden sind. Nach diesen Grundsätzen prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.s. des 177 BauGB durchgeführt wurden. Aufgrund der Wertungen des Baugesetzbuchs muss entschieden werden, wie die Begriffe "Modernisierung" und "Instandsetzung" zu verstehen sind und ob darunter auch ein Neubau in bautechnischem Sinne zu subsumieren ist. Damit wird auch der Normzweck, dass es sich tatsächlich um steuerlich begünstigte Modernisierungs- und Instandsetzungsleistungen handelt, gewährleistet. Der Eigentümer hat mit der Ausstellung der Bescheinigung einen Rechtsanspruch auf die Richtigkeit der bescheinigten Leistungen gegenüber der Gemeinde. Den Finanzbehörden steht zudem der Weg über die Remonstration offen, um etwaigen offensichtlich unrichtigen Bescheinigungen wirksam entgegenzutreten. Insofern plädieren die kommunalen Spitzenverbände daher für eine Beibehaltung der bisherigen Trennung der Prüfungskompetenzen von Kommune und Finanzbehörde. Den Kommunen muss auch weiterhin die bautechnische Prüfung obliegen, während den Finanzbehörden die finanztechnische Prüfung zukommt. Eine rein finanztechnische Prüfung umfasst beispielsweise die Abziehbarkeit der Aufwendungen als Betriebsausgaben, als Werbungskosten oder Sonderausgaben sowie die Zugehörigkeit der Aufwendungen zu den Anschaffungskosten.

4 - 4 - Eine Prüfung von bautechnischen Aspekten durch die Finanzbehörden ist weder sachlich noch fachlich realistisch. Die Unterstützung von Investoren über besondere steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten zur Sanierung von Wohn- und Geschäftsgebäuden durch Modernisierungs-/ Instandsetzungsmaßnahmen in Sanierungsgebieten hat sich bewährt und ist ein wichtiger Finanzierungsbaustein privater Bauherren und muss auch weiterhin erhalten bleiben. Seit der Jahrtausendwende sind die Sonderabschreibungsmöglichkeiten in Sanierungsgebieten in den neuen Bundesländern wieder in den Fokus gerückt. In den alten Bundesländern stellen die steuerlichen Vergünstigungen schon immer eine bedeutende Anreizfunktion für Investoren zur Sanierung von Altbestandsgebäuden dar. Die mit der Einführung dieser Abschreibungsmöglichkeiten verbundenen Ziele, den Eigentümer von Mehraufwendungen im Rahmen des Erhalts und der Ertüchtigung von Bestandsgebäuden anteilig zu entlasten, muss aus Sicht der Städte erhalten bleiben. Städtebauliche Ensembles, europäische Baukultur und nachhaltige Stadtstrukturen können nicht erhalten werden, wenn nur wirtschaftliche oder finanzielle Maßstäbe angesetzt werden. Genau aus diesem Grund wurden die Förderung durch die Städtebauförderung sowie die bestehenden steuerlichen Vergünstigungen 1971 gesetzlich geregelt. Erhaltungssatzung und Denkmalschutz geben den Städten und Gemeinden den Umgang mit der historischen Bausubstanz vor. Der Erhalt und die Sanierung stark beschädigter Bausubstanz von Gebäuden ist aber in vielen Fällen mit dem Ersatz / Austausch teilweise ganzer Bauteile verbunden (z.b. Erneuerung der Fenster, tragender Decken, Dachkonstruktion). Die bautechnische Sanierung und / oder der Ersatz vorhandener Bauteile stellt nach der einschlägigen Rechtsprechung eine Instandsetzungsmaßnahme dar. Diese Aufwendungen sind somit uneingeschränkt nach 7 h EStG bescheinigungsfähig. Die Höhe der Aufwendungen ist dabei nicht von Bedeutung. Werden an einem Gebäude mehrere Bauteile zugleich ausgetauscht, weil die technische und auch wirtschaftliche Beurteilung eine Sanierung im klassischen Sinne nicht mehr zulässt bzw. zu kostenintensiv ist, entsteht bautechnisch ein ertüchtigtes, teilweise erneuertes Gebäude, jedoch sind die Leistungen den Instandsetzungs-/ Modernisierungsleistungen zuzurechnen. Die Sanierung eines Gebäudes ist in der Praxis durch die Genehmigungsverfahren, mögliche Förderungen und die Kenntnis vor Ort klar abgrenzbar zu einem Gebäude was beseitigt wird und unter Verwendung von Baustoffen wieder neu aufgebaut wird (Vollverschleiß). Wie zuvor bereits ausgeführt, ist auch in diesem Fall eine sachgerechte und abschließende Entscheidung nur mit dem baufachlichen Sachverstand der Gemeinde möglich. Selbstverständlich ist die Bescheinigung der Kommune nicht alleinige Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigung. Es bedarf immer auch einer weiteren finanztechnischen Prüfung der Finanzbehörden. Ebendieser Zweiklang sollte auch erhalten bleiben um die Mittelerhöhungen der Städtebauförderung in den letzten Jahren auch zweckentsprechend einsetzen zu können. Die nun beabsichtigte einseitige Änderung zugunsten der Finanzbehörden könnte die seit über 40 Jahre erfolgreiche Systematik der Städtebauförderung erheblich einschränken.

5 - 5 - Wir möchten Sie bitten, die dargelegten Sachverhalte bei Ihrer Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung des Bundestages zu berücksichtigen und stehen selbstverständlich für weitere Fragen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen In Vertretung Hilmar von Lojewski des Deutschen Städtetages Dr. Kay Ruge des Deutschen Landkreistages Norbert Portz des Deutschen Städte- und Gemeindebundes

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