RICHTLINIE BAURICHTLINIE FÜR FEUERWEHRFAHRZEUGE TRANSPORTANHÄNGER. Nr.: RL 3.5 / vom: 03. Dezember 2015

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1 Nr.: RL 3.5 / vom: 03. Dezember 2015 RICHTLINIE BAURICHTLINIE FÜR FEUERWEHRFAHRZEUGE TRANSPORTANHÄNGER Verteiler: LFK BFK Alle Florianstationen Alle Feuerwehren Bedienstete des LFV LAD FA Katastrophenschutz u Landesv. Publikation: Homepage des LFV am Intranet des LFV am Geschäftsbuch LFV am Ablage im Ordner am Diese Ausgabe ersetzt die Richtlinie vom

2 Erarbeitung durch: Landesfeuerwehrverband Steiermark Abteilung Technik Copyright: Landesfeuerwehrverband Steiermark Florianistraße 22 A-8403 Lebring Tel: +43 (0) Fax: +43 (0) Web: Seite 2 von 6

3 Inhalt Einleitung Anwendungsbereich Normative Verweisungen Definitionen Liste der Gefährdungen Anforderungen Sicherheitsanforderungen Anhängerbremsen Reifenprofil Leistungsanforderungen Allgemeines Aufbau Elektrische Ausrüstung Lackierung und Beschriftung Benutzerinformation Allgemeines Fest eingebaute Ausrüstung Beladung Feuerwehrtechnische Beladung Kraftfahrzeugtechnische Beladung... 6 Seite 3 von 6

4 EINLEITUNG Diese Richtlinie wurde unter einem Mandat, welches durch den Landesfeuerwehrausschuss des Landesfeuerwehrverbandes Steiermark an die Abteilung Technik gegeben wurde, vorbereitet. Sie unterstützt wesentliche Anforderungen der Richtlinien des ÖBFV und der EN-Richtlinien und dient ebenso als Ausschreibungs- und Abnahmeunterlage. Diese Richtlinie ist in Ergänzung mit nachstehend angeführten Normen und Richtlinien zu verwenden: ÖNORM EN Nomenklatur und Bezeichnung, ÖNORM EN Allgemeine Anforderungen Sicherheit und Leistung, Allgemeine Baurichtlinie für Feuerwehrfahrzeuge (ÖBFV-Richtlinie FA-00), sie enthält nähere Ausführungsbestimmungen, Festlegungen, Beschreibungen und Einschränkungen. Die Abnahmeprüfung hinsichtlich Leistungs- u. Sicherheitsanforderungen für den Anhänger ist bei der Übernahme durch den Anwender oder durch eine vom ÖBFV befugte Prüforganisation nach den gültigen Abnahmerichtlinien des ÖBFV durchzuführen. Vor der Abnahmeprüfung sind bei Bedarf durch den Hersteller die erforderlichen Ergebnisse von Teilprüfungen (sofern sicherheitstechnisch relevant) nachzuweisen und in Form von Prüfzeugnissen und Konformitätsbestätigungen zu belegen. 1. ANWENDUNGSBEREICH Der Transportanhänger ist ein Feuerwehrfahrzeug, der zum Transport von diversen Ausrüstungsgegenständen der Feuerwehr dient. 2. NORMATIVE VERWEISUNGEN Diese Richtlinie enthält durch datierte oder undatierte Verweisungen Festlegungen aus anderen Publikationen. Sie sind an den jeweiligen Stellen im Text zitiert und im Anhang angeführt. 3. DEFINITIONEN Gemäß ÖNORM EN , 4. LISTE DER GEFÄHRDUNGEN Für den Transportanhänger nicht relevant. Es gelten die an Kraftfahrzeuge gestellten Sicherheitsanforderungen, die in Österreich durch einschlägige Gesetze umgesetzt werden. Das Fahrzeug muss uneingeschränkt zum Verkehr zulassungsfähig sein. Seite 4 von 6

5 5. ANFORDERUNGEN In der ÖNORM EN sind Anforderungen an Feuerwehrfahrzeuge enthalten. Soweit diese für Anhänger zutreffen, gelten diese und zusätzlich folgende: 5.1 SICHERHEITSANFORDERUNGEN ANHÄNGERBREMSEN Eine Feststellbremse in Verbindung mit der Auflaufbremse und ein einziehbares Kurbelstützrad an der Deichsel sind vorzusehen. Zur sicheren Aufstellung sind an der Hinterseite des Anhängers zwei entriegelbare, mechanisch ausfahrbare Stützfüße anzubringen REIFENPROFIL Das Profil der Reifen ist für den Ganzjahreseinsatz (M+S Reifen) vorzusehen. 5.2 LEISTUNGSANFORDERUNGEN ALLGEMEINES Die Deichsellänge des Anhängers ist so zu wählen, dass sich die Hecktüren beim vorgespannten Zugfahrzeug ohne Abkuppeln des Feuerwehr - Transportanhängers öffnen lassen MAßE UND MASSE Zur Unterbringung der Beladung ist eine freie Ladefläche ohne Einschränkungen (z.b. Radkasten) von mind x mm vorzusehen. Das Anhängerfahrgestell ist so zu wählen, dass im Rahmen der zulässigen Gesamtmasse eine möglichst große Nutzlast verbleibt. Die zulässige Gesamtmasse lt. KFG für leichte Anhänger beträgt 750 kg. Wird ein höheres zulässiges Gesamtgewicht gewählt, ist auf die kraftfahrrechtlichen Bestimmungen für Kraftwagenzüge (Führerschein E und Verhältnis Zugfahrzeug zu Anhänger) Bedacht zu nehmen ANHÄNGERKUPPLUNG Der Transportanhänger ist mit einer auflaufgebremsten Anhängevorrichtung mit Rückfahrautomatik auszustatten AUFBAU ALLGEMEINES Das Anhängerfahrgestell ist in verzinkter Stahlkonstruktion oder gleichwertig auszuführen. Der Aufbau ist als Pritschenaufbau (mit Aufsatzbordwänden) auszuführen. Die heckseitige Bordwand ist abklappbar auszubilden. Die Geräteraumabschlüsse sind staub- und wasserdicht nach der Allgemeinen Baurichtlinie auszuführen (z.b. Plane und Spriegel). Sind Geräteraumabschlüsse (z.b. Deckel) als Klappen ausgeführt, sind diese mittels Gasdruckfedern arretierbar auszuführen. Zur sicheren Unterbringung der Ladung sind an mind. 3 Seiten der Ladefläche Vorrichtungen zur Befestigung von Transportsicherungssystemen (Zurrgurten u.ä.) vorzusehen. Der Boden des Transportanhängers ist aus rutschfestem und leicht zu reinigendem Werkstoff herzustellen. Seite 5 von 6

6 5.2.3 ELEKTRISCHE AUSRÜSTUNG BELEUCHTUNG Eine ausreichende Laderaumbeleuchtung (bei elektrisch mit dem Zugfahrzeug verbundenem Anhänger) ist vorzusehen LACKIERUNG UND BESCHRIFTUNG Die Lackierung kann nach der Allgemeinen Baurichtlinie für Feuerwehrfahrzeuge erfolgen, handelsübliche Lackierungen (verzinkt) sind jedoch auch zulässig. Der Transportanhänger ist an der linken und rechten Fahrzeugseite mit der Beschriftung Freiwillige Feuerwehr und dem Ortsnamen mit einer Schrifthöhe von 60 mm zu versehen. Heckseitig kann der Transportanhänger mit der Aufschrift FEUERWEHR beschriftet werden. 6. BENUTZERINFORMATION 6.1 ALLGEMEINES Das Handbuch muss in deutscher Sprache verfasst sein. 7. FEST EINGEBAUTE AUSRÜSTUNG Keine. 8. BELADUNG Die Beladung ist so unterzubringen, dass die ordnungsgemäße Lagerung und Entnahme der Geräte sichergestellt ist. 8.1 FEUERWEHRTECHNISCHE BELADUNG KRAFTFAHRZEUGTECHNISCHE BELADUNG 2 Stück Radkeile für Anhänger Diese Richtlinie wurde vom Landesfeuerwehrausschuss in seiner Sitzung am 03. Dezember 2015 genehmigt und tritt mit 01. Jänner 2016 in Kraft. Für den Landesfeuerwehrverband Der Landesfeuerwehrkommandant: (Unterschrift auf dem Original im Akt) LBD Albert KERN Präsident des ÖBFV Seite 6 von 6

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