Zulassung historischer Fahrzeuge der Eisenbahnen 1. September 2010

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1 Schweizerl sehe Eidgenossen schaft Confederation suisse Confederazione Svizzera Confederaziun svizra Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Verkehr BAV Richtlinie Zulassung historischer Fahrzeuge der Eisenbahnen 1. September 2010 Fahrzeuge für den Einsatz auf Normalspurstrecken Meterspurstrecken Spezialspurstrecken Zahnstangenstrecken Strassen bahnstrecken Referenz/Aktenzeichen: 522/ /90

2 I nhaltsverzeichn is 1. Zuständigkeit des BAV Zweck der Richtlinie Begriffsdefinition "historische Fahrzeuge" Anzuwendende Vorschriften Betriebsbewilligung Grundsätze Einreich-Adresse Erforderliche Angaben Gebühren Konstruktionsprinzipien Interaktion Infrastruktur - Fahrzeug Zugbeeinflussungsausrüstung Mindestausrüstung für historische Fahrzeuge Fahrten ohne Zugbeeinflussungsausrüstung Sicherheitssteuerung Aussentüren, Einstiegsverhältnisse Instandhaltung Bahnbetrieb Pflichten / Rechte Meldungen Nachträgl iche Änderu ngen Vertraulichkeit Widerruf der Betriebsbewilligung InkrafUreten Version 1.0 vom 17. August 2010 Seite 2/13

3 1_ Zuständigkeit des BAV Gestützt auf Art 18w des Eisenbahngesetzes (EBG 1 ) sowie Art. 8 der Verordnung über Bau und Betrieb von Eisenbahnen (EBV 2 ) ist das Bundesamt für Verkehr BAV für das Erteilen der Betriebsbewilligung für Fahrzeuge zuständig. Diese Aufgabe umfasst auch historische Fahrzeuge. 2. Zweck der Richtlinie Diese Richtlinie präzisiert die Vorgaben betreffs Bewilligung historischer Fahrzeuge. Zu Grunde liegen die Prinzipien, dass Fahrten mit historischen Fahrzeugen sicher durchgeführt werden können und die erforderlichen Prüfungen zur Zulassung nach einheitlichen und diskriminierungsfreien Kriterien erfolgen. Diese Richtlinie dient zur Konkretisierung der anwendbaren Gesetze, Verordnungen, Ausführungsbestimmungen. Dieser Richtlinie kommt nicht der Rang von Gesetz oder Verordnung zu, sie ist aber verbindlicher als eine Empfehlung. Abweichungen sind zulässig, sofern das von Gesetz, Verordnung und Richtlinie verfolgte Ziel des sicheren Betriebes auf andere Weise nachgewiesen wird. 3. Begriffsdefinition "historische Fahrzeuge" Das BAV versteht unter dem Begriff "historische Fahrzeuge" älteres Rollmaterial, welches vorwiegend mit dem Ziel eingesetzt wird, für die Öffentlichkeit alte Technologien betriebsfähig zu erhalten. Unter den Begriff "historische Fahrzeuge" fällt Roll material, welches weitgehend aus dem regulären Einsatz zurückgezogen ist. Es können originale oder umgebaute Fahrzeuge sein, welche in diesem Zustand typischerweise vor 30 Jahren und länger in Betrieb genommen wurden. Fahrzeuge welche aktuell vollständig oder teilweise nach alten Unterlagen nachgebaut werden (Begriff Replica), stuft das BAV als Neufahrzeuge ein. 1 EBG; SR EBV; SR Version 1.0 vom 17. August 2010 Seite 3/13

4 4. Anzuwendende Vorschriften Grundsätzlich gelten für den Einsatz historischer Fahrzeuge in der Schweiz die Vorschriften der Eisenbahnverordnung (EBV) und der Verordnung über elektrische Ausrüstungen von Bahnen (VEAB\ Für deren Betrieb gelten die Fahrdienstvorschriften (FDV 4 ). Alte Konstruktionsprinzipien und Ausführungen entsprechen meist nicht in allen Punkten den heute geltenden Vorschriften des Fahrzeugbaus. Ziel muss es sein, dass der Betreiber den Einsatz und die Fahrweise historischer Fahrzeuge so definieren kann, dass mit Berücksichtigung alter technischer Ausführungen und zweckmässigen Ersatzmassnahmen ein sicherer Betrieb gewährleistet werden kann. Das BAV kann in Einzelfällen Abweichungen 5 von den geltenden Vorschriften bewilligen, wenn der Gesuchsteller nachweist, dass der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist oder kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen Risiko mindernden Massnahmen getroffen sind. Die hoheitlichen Vorschriften können elektronisch auf den Internetplattformen "Systematische Sammlung des Bundesrechtes" und "BAV-Vorschriften" bezogen werden. 5_ Betriebsbewillig ung 5.1 Grundsätze Historische Fahrzeuge benötigen für den Einsatz in der Schweiz eine gültige Betriebsbewilligung 6 des BAV. Die Betriebsbewilligung ist für sämtliche Fahrten, unabhängig von der Verkehrsart, erforderlich (für Triebfahrzeuge ungeachtet, ob sie aus eigener Kraft oder geschleppt verkehren). Fahrzeuge, die vor dem in der Schweiz in Betrieb gesetzt wurden, gelten als zugelassen? Das BAV überwacht Bau, Betrieb und Instandhaltung von Fahrzeugen mit Stichproben 8. Gegebenenfalls ordnet es die Herstellung des ordnungsgemässen Zustandes an. 3 VEAB; SR R FDV SArt. 5 Abs. 2 EBV 6 Art. 8 EBV 7 Art. 83 Abs. 4 EBV 8 Art. 9 EBV Version 1.0 vom 17. August 2010 Seite 4/13

5 Referenz! Aktenzeichen: 522/ /90 Erteilte Betriebsbewilligungen beziehen sich auf das Fahrzeug und bleiben grundsätzlich auch gültig, wenn der Halter des Fahrzeuges wechselt. Erwirbt ein Halter ein Fahrzeug, so kann er die Betriebsbewilligung vom vorhergehenden Halter übernehmen. Ein neuer Halter kann beim Erwerb eines Fahrzeuges das BAV kontaktieren und um eine Kopie der vorhandenen Betriebsbewilligung anfragen. Erwirbt ein Halter ein zugelassenes und im Betrieb stehendes historisches Fahrzeug und beabsichtigt er es ohne weitere technische Umbauten in gleicher Art wie bisher einzusetzen, so kann er mit Bezug auf die bestehende Zulassung beim BAV eine auf sein Unternehmen ausgestellte Betriebsbewilligung beantragen. Der Halter hat nachzuweisen, dass das Fahrzeug in einem betriebstauglichen Zustand ist. Bestehende Fahrzeuge (Fahrzeuge mit vorhandener Betriebsbewilligung) müssen den aktuellen Vorschriften soweit angepasst werden, als Gründe der Sicherheit dies zwingend erfordern 9. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen ist für den sicheren Betrieb der eingesetzten Fahrzeuge verantwortlich. Das Prüfverfahren zur Erlangung der Betriebsbewilligung für ein historisches Fahrzeug entspricht grundsätzlich dem angewendeten Vorgehen für neue Fahrzeuge. Die Antragstellerin, beispielsweise das Eisenbahnverkehrsunternehmen, muss den vollständigen Sicherheitsnachweis erarbeiten und dem BAVeinreichen. Das BAV kann in Einzelfällen Abweichungen von den geltenden Vorschriften bewilligen, wenn der gleiche Grad an Sicherheit gewährleistet ist, oder kein inakzeptables Risiko entsteht und alle verhältnismässigen risikoreduzierenden Massnahmen ergriffen werden 10. Dabei kann auch berücksichtigt werden, dass historische Fahrzeuge nur noch geringe Laufleistungen erbringen und nicht mehr regelmässig eingesetzt werden. Das BAV entscheidet im Rahmen der Zulassungsprüfung fallweise ob es eine technisch-betriebliche Sicherheitsprüfung am Fahrzeug durchführen wird. Das BAV erteilt für Fahrzeuge normalerweise eine unbefristete Betriebsbewilligung, in speziellen Fällen kann diese zeitlich begrenzt werden. Das BAV legt in der Betriebsbewilligung die befahrbaren Streckenarten fest, es kann mit Auflagen bestimmte Einschränkungen und mit Vorbehalten bestimmte Bedingungen aussprechen. Für historische Fahrzeuge ausländischer Herkunft, welche in einem europäischen Land zugelassen sind, kann beim BAV eine Betriebsbewilligung für Fahrten in der Schweiz beantragt werden. Vorhan- 9 Art. 83 Abs. 1 EBV 10 Art. 5 Abs. 2 EBV Version 1.0 vom 17. August 2010 Seite 5/13

6 dene Sicherheitsnachweise von Cross Acceptance fähigen Fahrzeug-Eigenschaften können für eine Zulassung in der Schweiz mit verwendet werden. 5.2 Einreich-Adresse Anträge zur Erlangung einer Betriebsbewilligung sind an folgende Stelle zu richten: Bundesamt für Verkehr Sektion Zulassungen und Regelwerke Postfach CH-3003 Bern Weitere Informationen zu Zulassungsfragen sind auf der Homepage des BAV zu finden: Erforderliche Angaben Das schriftliche Gesuch um Betriebsbewilligung ist von einer vertretungsberechtigten Person der Antragstellerin zu unterzeichnen und enthält zumindest folgende Angaben: 1) Titel: Gesuch um Betriebsbewilligung eines historischen Fahrzeugs 2) Name und Adresse der Gesuchstellerin mit Angabe einer Kontaktperson 3) Angabe der Adresse für die Rechnungsstellung 4) Technische Identifikation des zuzulassenden Fahrzeugs mit Fahrzeugnummer 5) Technische Beschreibung mit technischen Daten 6) Zeichnung der Aussenansicht mit Massen 7) Angaben über den technischen Zustand des Fahrzeugs 8) Angaben über den geplanten Einsatz des Fahrzeugs 9) Erforderliche Sicherheitsnachweise 10) Möglicher Vorgehensplan mit terminierten Teilschritten Die Unterlagen sind dem BAV in einfacher Ausführung in Papierform einzureichen. Bei kleineren Dossiers können die Unterlagen auch elektronisch eingereicht werden. Version 1.0 vom 17. August 2010 Seite 6/13

7 Für komplexe Projekte empfehlen wir vor dem Einreichen des Antrags und des Dossiers eine telefonische Kontaktaufnahme und allenfalls eine Vorbesprechung zur Klärung der Vorgehensweise. Telefonische Auskünfte: (Kennwort: Betriebsbewilligung historisches Fahrzeug) 5.4 Gebühren Für die Betriebsbewilligung verrechnet das BAV eine Gebühr. Gestützt auf die Gebührenverordnung 11 wird der fällige Betrag nach Aufwand der BAV-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berechnet. 6. Konstruktionsprinzipien Historische Fahrzeuge weisen alte Konstruktionsmerkmale mit entsprechenden Eigenschaften auf. Diese erfüllen meist nicht in allen Belangen die heutigen hoheitlich definierten Vorgaben und den Stand der Technik. Zudem liegen meistens keine Sicherheitsnachweise nach neuesten Vorschriften vor. Dafür liegen für historische Fahrzeuge meistens umfangreiche Betriebserfahrungen früherer Einsatzperioden vor. Eisenbahnverkehrsunternehmen müssen sich vor dem Einsatz historischer Fahrzeuge mit diesen epochebedingten Unterschieden und dem Zusammenwirken zwischen Fahrzeug und Infrastruktur auseinander setzen. Bei historischen Fahrzeugen kann die positive Betriebserfahrung früherer Einsätze zur Beurteilung der ausreichenden Sicherheit beigezogen werden. Eisenbahnverkehrsunternehmen, welche historische Fahrzeuge betreiben, haben für den Betriebseinsatz, sowie die Überwachungs- und Instandhaltungsmassnahmen die erkannten Differenzen zum Stand der Technik angemessen zu berücksichtigen. Eine zweckmässige Methode zur Beherrschung dieser Problematik ist das Erstellen einer Risikoanalyse. Unter Druck stehende Anlageteile der Luft-, Hydraulik- und Dampfanlagen von Fahrzeugen sind gemäss geltenden Vorschriften 12 vor deren Inbetriebnahme den vorgeschriebenen Druckproben zu unterziehen. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen stellt sicher, dass die vorgeschriebenen Prüfungen 11 GebV-BAV; SR Druckgeräteverwendungsverordnung vom 15. Juni 2007 Version 1.0 vom 17. August 2010 Seite 7/13

8 durch die autorisierten Stellen fristgerecht durchgeführt und dokumentiert werden. Unter Druck stehende Anlagen müssen im Betrieb auf Dichtigkeit überwacht werden, die zuständigen Eisenbahnverkehrsunternehmen regeln dazu die erforderlichen Zuständigkeiten. Der technischen Betreuung von unter Druck stehenden Anlagen auf historischen Fahrzeugen ist unter den Aspekten der Alterung, Ermüdung, Korrosion, Wechsel belastung besondere Aufmerksamkeit zu widmen. 7. Interaktion Infrastruktur - Fahrzeug Historische Fahrzeuge müssen mit der zu befahrenden Infrastruktur kompatibel sein. Der Antragsteller hat dies unter Einbezug der beteiligten Infrastrukturbetreiberinnen nachzuweisen. Die Infrastrukturbetreiberin erlässt technisch-betriebliche Empfehlungen 13 für die Benutzung ihrer Infrastruktur. Diese sind dem Kompatibilitäts-Nachweis zu Grunde zu legen. Es sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: Nachweis des störungs- und beeinflussungsfreien Betriebes Kompatibilität Fahrzeug - Strecken klasse Kompatibilität Grenzlinie Lichtraumprofil Kompatibilität Rad- und Schienenprofil Kompatibilität mit Trassierungselementen (Kurven, Überhöhung, Weichengeometrie) Fallweise Kompatibilität Zahnrad - Zahnstange Fallweise Kompatibilität Stromabnehmer - Fahrleitung Kompatibilität Sicherungsanlagen, insbesondere Fahrzeug - Gleisfreimeldesystemen Zweckmässige Bedienung Kommu nikationsmögl ichkeiten Fallweise Einstiegsverhältnisse für Reisende Fallweise Sicherheit in Tunnels Ausrüstung und Kennzeichnung 13 Art. 12a EBV Version 1.0 vom 17. August 2010 Seite 8/13

9 8. Zugbeeinflussungsausrüstung Die Zugbeeinflussungsausrüstung für Zugfahrten richtet sich grundsätzlich nach dem Ausrüstungsstandard der zu befahrenden Strecken, d.h. die Fahrzeuge müssen entsprechend der zu befahrenden Infrastruktur ausgerüstet sein. 8.1 Mindestausrüstung für historische Fahrzeuge Für den Einsatz auf dem schweizerischen Normalspurnetz (ausgenommen ETCS Level 2 Strecken) müssen historische Fahrzeuge gemäss der Festlegung des BAV 14 mindestens mit SIGNUM + ETM-S ausgerüstet sein, d.h. sie müssen die Informationen "Halt" und "Warnung" sowohl von den SIGNUM Gleismagneten als auch von Eurobalisen (EuroSIGNUM) auswerten können. Für den Einsatz auf ETCS Level 2 ausgerüsteten Streckenabschnitten müssen Fahrzeuge mit einer ETCS-Ausrüstung gemäss Spezifikation SRS 2.3.0d oder höher ausgestattet sein. Beim Ansprechen muss die Zugbeeinflussungsausrüstung durch Entlüften der Hauptleitung eine Zwangsbremsung auslösen sowie die Traktion unterbrechen können. Bei Dampflokomotiven mit zweimänniger Bedienung kann auf die Traktionsabschaltung verzichtet werden. Das Personal ist über die zusätzlich erforderliche Überwachungsaufgabe entsprechend zu informieren. Für bestehende, bereits betriebsbewilligte Fahrzeuge welche aktuell noch über keine schweizerischen Zugbeeinflussungseinrichtungen verfügen, hat das BAV für deren Nachrüstung eine Übergangsfrist bis 31. Juli 2011 festgelegt. Für Meter-, Schmalspur-, Berg- und Strassenbahnen hat die Eisenbahnverkehrsunternehmung mit den betreffenden Infrastrukturverantwortlichen Kontakt aufzunehmen und die für Fahrten erforderlichen Mindestausrüstungen abzuklären. 8.2 Fahrten ohne Zugbeeinfussungsausrüstung Antragsteller, welche beim BAV eine befristete Betriebsbewilligung für einzelne Fahrten ohne Zugbeeinflussungsausrüstung beantragen, haben dem BAV, zusammen mit dem Antrag, eine mit den beteiligten Infrastrukturbetreibern abgestimmte streckenbezogene Risikobeurteilung vorzulegen. 14 BAV Schreiben vom 14. September 2007 Version 1.0 vom 17. August 2010 Seite 9/13

10 Die Risikobeurteilung muss mindestens folgende Fragen beantworten: - welche Strecken sollen befahren werden - mit welchen realistischen Gefährdungen muss gerechnet werden - welches sind die möglichen Ursachen, die zu einer Gefährdung führen können - welches Risiko ergibt sich daraus - mit welchen Massnahmen kann die fehlende Zugbeeinflussungsausrüstung kompensiert werden 9. Sicherheitssteuerung Historischer Fahrzeuge müssen mit einer Sicherheitssteuerung 15 ausgerüstet sein, welche den Zug bei Dienstunfähigkeit des Triebfahrzeugführenden auf jedem Streckenabschnitt zum Stillstand bringen kann. Die Sicherheitssteuerung mit Wachsamkeitskontrolle muss die Dienstbereitschaft des Triebfahrzeugführers in bestimmten Zeit- oder Wegabständen durch bestimmte Tätigkeiten überwachen 16. Die Rückstellung 17 muss mittels zweier Bedienhandlungen erfolgen. Bei Fahrzeugen, welche aus technischen Gründen mit zweimänniger Bedienung verkehren, kann auf die Sicherheitssteuerung verzichtet werden, das Personal ist über die erforderliche zusätzliche Überwachungsaufgabe entsprechend zu informieren und zu instruieren. 10. Aussentüren, Einstiegsverhältnisse Historische Fahrzeuge können trotz offenen Einstiegsplattformen, nicht überwachten Türen und nicht auf die Infrastruktur angepassten Einstiegverhältnissen für einzelne Fahrten eingesetzt werden, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen mit zweckmässigen Hilfsmitteln und Überwachungsmassnahmen, wie durch begleitendes Personal, die Sicherheit der Reisenden gewährleisten kann. Unbegleitete Zugfahrten sind mit den genannten Fahrzeugen nicht erlaubt. Die Aufgaben des eingesetzten Personals sind in den Betriebsvorschriften zum historischen Fahrzeug aufzuführen. 15 Art. 55 EBV 16 AB-EBV zu Art. 55 Abs. 1, AB55.1, Blatt Nr. 1, Ziffer 2 17 AB-EBV zu Art. 55 Abs. 1, AB 55.1, Blatt Nr. 2, Ziffer 3 Version 1.0 vom 17. August 2010 Seite 10/13

11 11. Instandhaltung Eisenbahnverkehrsunternehmen sind für die Instandhaltung eingesetzter historischer Fahrzeuge verantwortlich 18. Sie stellen sicher, dass die erforderlichen Arbeiten ausschliesslich unter Führung kompetenter und erfahrener Fachleute geplant und durchgeführt werden 19. Für die Planung der notwendigen Instandhaltungsarbeiten sind die originalen Unterlagen und Aufzeichnungen des historischen Fahrzeugs einzubeziehen. Zur Planung des laufenden Unterhalts sind Alterung, Belastung, Beobachtungen des Betriebspersonals und der allgemeine Zustand der sicherheitsrelevanten Baugruppen zu berücksichtigen. Inspektionsintervalle sind entsprechend diesen Erkenntnissen anzusetzen. 12. Bahnbetrieb Historische Fahrzeuge müssen so eingesetzt werden, dass ein sicherer Betrieb gewährleistet ist. Das Eisenbahnverkehrsunternehmen konsultiert für den Einsatz historischer Fahrzeuge die originalen Betriebsvorschriften. Bahnunternehmen erlassen auf den Einsatz abgestimmte Betriebsvorschriften. Diese sind dem BAV vorzulegen 2o. Betriebsvorschriften, welche von den Fahrdienstvorschriften abweichen, müssen dem BAV mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme zur Genehmigung vorgelegt werden 21. Das detaillierte Vorgehen richtet sich nach den Vorschriften des Bundes über den Erlass von Fahrdienst- und Betriebsvorschriften (VEFB 22 ). Die von der Infrastrukturbetreiberin erlassenen Betriebsvorschriften sind für die Netzbenutzerinnen verbindlich. Diese enthalten in Bezug auf die zu benutzenden Strecken spezifische Regeln, welche beim Einsatz historischer Fahrzeuge anzuwenden sind. 18 Art. 10 EBV 19 Art. 2 Abs. 2 und 14 EBV 20 Art. 12 Abs. 1 EBV 21 Art. 12 Abs. 5 EBV 22 VEFB SR Version 1.0 vom 17. August 2010 Seite 11/13

12 Es müssen insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: Bilden von Zügen Fahrgeschwindigkeit und Fahrordnung Bremsord nu ng Zugbegleitung Spezielle Anforderungen (z.b. Brandgefahr Dampftraktion oder Einschränkung Gleisnutzung) 13. Pflichten und Rechte 13.1 Meldungen Dem BAV sind sicherheitsrelevante Erkenntnisse und/oder Vorkommnisse im Zusammenhang mit dem bewilligten Betrieb eines historischen Fahrzeugs unverzüglich zu melden. Dem BAV ist unaufgefordert jährlich das aktualisierte Rollmaterialverzeichnis mit Mutationen, Betriebsund Instandhaltungsinformationen einzureichen Nachträgliche Änderungen Die Betriebsbewilligung eines historischen Fahrzeugs bezieht sich auf den technischen Zustand in der Phase der AntragsteIlung. Wird ein historisches Fahrzeug später an sicherheitsrelevanten Funktionen oder Baugruppen umgebaut, oder wird es später für einen anderen, oder erweiterten Betriebseinsatz verwendet, so muss dies vor erneuter Inbetriebnahme durch das BAV genehmigt werden. Die Betreiberin hat unaufgefordert den Antrag mit entsprechenden Unterlagen einzureichen. Das BAV prüft die angemeldeten Änderungen im Delta-Verfahren, wodurch sich die Prüfung auf den Bereich der Änderungen bezieht Vertraulichkeit Die Mitarbeitenden des BAV unterstehen bezüglich den von der Gesuchstellerin in Betriebsbewilligungsverfahren erhaltenen Informationen und Dokumente dem Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheim- Version 1.0 vom 17. August 2010 Seite 12/13

13 nis gemäss dem Bundespersonalgesetz 23. Dokumente und deren Inhalt werden vom BAV nicht ohne Zustimmung der Gesuchstellerin an Dritte weitergegeben. 14. Widerruf der Betriebsbewilligung Das BAV kann eine erteilte Betriebsbewilligung in folgenden Fällen widerrufen: - wenn es sich zeigt, dass die technisch-betriebliche Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist; - wenn die aktuellen Anwendungsbedingungen nicht mit der Betriebsbewilligung überein stimmen. 15. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt auf den 1. September 2010 in Kraft. Bern, 17. August 2010 BUNDESAMT FÜR VERKEHR Abteilung - Infrastruktur / -' ~<?_--":) Toni Eder, Vizedirektor Abteilung Sicherheit ~q Pieter Zeilstra, Vizedirektor 23 BPG SR Version 1.0 vom 17. August 2010 Seite 13/13

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