Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland"

Transkript

1 Sonderband Deutschland Schriftenreihe International Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland

2 Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland von Angelika Schmid Schriftenreihe International Sonderband 4. Auflage 2013 Stand 31. Dezember 2012

3 Vorwort Die Fachkräftesicherung ist eine zentrale Herausforderung für unsere Mitgliedsunternehmen. Mit unserem Aktionsprogramm Fachkräftesicherung haben wir Handlungsempfehlungen vorgelegt, um inländische und ausländische Fachkräftepotenziale zu heben. Ergänzt werden unsere Empfehlungen durch konkrete Projektbeispiele. Beispielsweise stellen wir mit dem Projekt career international(me) Recruiting- Plattformen in Ungarn, Tschechien, Polen, Spanien, Italien und der Slowakei zur Verfügung, über die interessierte Unternehmen und Fachkräfte in Kontakt gebracht werden. Der Vermittlungsprozess wird dabei von Profiling-Spezialisten begleitet, die sich an den Anforderungen der jeweiligen Stelle im Unternehmen orientieren. Das deutsche Zuwanderungsrecht hat zwar jüngst viele Erleichterungen erfahren, insgesamt sind die Regelungen aber gerade für Ausländer aus Drittstaaten noch sehr unübersichtlich. Mit der vorliegenden Broschüre geben wir unseren Mitgliedsunternehmen daher einen Überblick über die ausländerrechtlichen Vorgaben beim Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland. Für weiterführende Fragen stehen Ihnen unsere Fachreferenten zur Verfügung. Bertram Brossardt Hauptgeschäftsführer

4 Inhalt A Aufenthaltsrecht 1 01 Einleitung Historie Statistik 3 02 Das Zuwanderungsgesetz Gesetzliche Regelungen Anwendungsbereich des AufenthG Persönlicher Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Voraussetzung für eine Beschäftigung Aufenthaltstitel Visum Aufenthaltserlaubnis Blaue Karte EU Niederlassungserlaubnis Daueraufenthalt-EG Beantragungsverfahren Grundsatz Beteiligung der Ausländerbehörde Ausnahme Visa-Erteilung ohne Beteiligung der Ausländerbehörde Beantragung bei der Ausländerbehörde Kein Aufenthaltstitel erforderlich Der elektronische Aufenthaltstitel Aufenthaltsrechtliche Erteilungsvoraussetzungen Arbeitsgenehmigung für eine Beschäftigung Allgemeines Zustimmung zur Beschäftigung Konkretes Arbeitsplatzangebot Arbeitsmarkt- / Vorrangprüfung Gleichwertige Arbeitsbedingungen Systematik der Ausländerbeschäftigung Zustimmungspflichtigkeit Hochqualifizierte Nicht-Hochqualifizierte Qualifikationsunabhängige Sonderregelungen Vorrangige zwischenstaatliche Vereinbarungen und Abkommen Arbeitsgenehmigung für eine selbstständige Tätigkeit Sonderregelungen für EU-Bürger, Bürger des EWR und der Schweiz Bürger der EU-Mitgliedstaaten außer Rumänien und Bulgarien Bürger der EU-Staaten Bulgarien und Rumänien Bürger des EWR und der Schweiz Sonderregelungen für Familienangehörige / Familiennachzug Familiennachzug zu Deutschen Familiennachzug zu Ausländern Ehegattennachzug Kindernachzug Nachzug sonstiger Familienangehöriger 79

5 07 Sonderfälle Beschäftigung von ausländischen Studenten / Praktikanten Studenten einer deutschen Hochschule Studenten einer ausländischen Hochschule Betriebliche Aus- und Weiterbildung Arbeitnehmerüberlassung Risiken des Arbeitgebers bei illegaler Beschäftigung Sprachrisiko Abschluss des Arbeitsvertrages Abmahnung Kündigungsschreiben Aufhebungsvertrag, Ausgleichsquittung Kündigung Wegen Beleidigung Wegen Sprachmängel Arbeitszeugnis 113 B Arbeitsrecht Vertragsgestaltung Direkte Anstellung Originärer Arbeitsvertrag mit deutschem Arbeitgeber Übertritt Entsendung Anwendbares Recht Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte Gerichtsstandsvereinbarungen Anwendbare Rechtsordnung nach deutschem IPR Grundsatz der Vertragsfreiheit Fehlende Rechtswahl Arbeitsrechtliche Besonderheit Einschränkung der Vertragsfreiheit Weitere Einschränkungen der Vertragsfreiheit Unterrichtungs- und Mitteilungspflichten Das Arbeitsverhältnis Befristung wegen Aufenthaltserlaubnis Arbeitsunfähigkeit Freistellung / Kündigung wegen Wehrdienst Kulturunterschiede religiöse und kulturelle Gewissenskonflikte Besondere Schutzpflichten des Arbeitgebers bei Ausländerfeindlichkeit Tarifrecht und Betriebsverfassungsrecht Exkurs gesetzliche Sonderregelungen bei Entsendung Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) EU-Dienstleistungsrichtlinie / DL-InfoV 126

6 C Sozialversicherungsrecht Allgemeines Das deutsche Sozialrecht Überblick Sozialversicherungsrecht SGB IV Versicherter Personenkreis Beschäftigung Exkurs Geringfügig Beschäftigte Arbeitsentgelt Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts Grundsatz Territorialitätsprinzip Ausnahmen Einstrahlung bei Entsendung Beschäftigungsverhältnis im Ausland Der Arbeitnehmer begibt sich auf Weisung seines Arbeitgebers ins Inland Fortbestand der Bindung ans Heimatunternehmen Zeitliche Begrenzung im Voraus Folgen der Einstrahlung Ausnahmen Beschäftigung in mehreren Staaten Entsendung und Verlängerung Ausnahmevereinbarung Rechtsfolge A 1 / E Sozialversicherungsabkommen Persönlicher Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Grundsatz Territorialitätsprinzip Ausnahmen Entsendung Ausnahmevereinbarung Sonderregelungen zu einzelnen Versicherungszweigen Krankenversicherung, Pflegeversicherung Unfallversicherung Rentenversicherung Arbeitslosenversicherung Schutz von Behinderten Mutterschutz, Elterngeld und Kindergeld Entsendung innerhalb der EU / EWR / Schweiz Territorialer Anwendungsbereich Persönlicher Anwendungsbereich Sachlicher Anwendungsbereich Grundsatz Territorialitätsprinzip 153 D Steuerrecht Umfang der Besteuerung in Deutschland Unbeschränkte Steuerpflicht Wohnsitz Gewöhnlicher Aufenthalt Sonderfälle 182

7 01.2 Beschränkte Steuerpflicht Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit Geschäftsführer, Prokuristen, Vorstandsmitglieder Unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag EU- und EWR-Familienangehörige Doppelbesteuerungsabkommen Allgemeines Anwendbarkeit des DBA Ansässigkeit Tie-Breaker-Rule Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit Allgemeines Tätigkeitsort Tage-Regelung Vermeidung der Doppelbesteuerung Freistellungsmethode Vermeidung des Steuerausfalls Rückfallklauseln Kein Doppelbesteuerungsabkommen Anrechnungsmethode Besonderheiten Besondere Arbeitnehmer Leitende Angestellte Grenzgänger Besonderheiten bei bestimmten Vergütungen Boni Nettolohnvereinbarungen Mitarbeiteraktienoptionen Abfindungen Besteuerungsverfahren Lohnsteuer Lohnsteuereinbehalt Abgrenzung steuerfreie Zuwendung / Arbeitslohn Nettozusagen Split-Payroll Beachtung deutscher Rechtsvorschriften Orientierungsreisen und Heimreisen Umzugskostenpauschalen Unterkunft und Wohnung Unternehmensbesteuerung Betriebsausgabenabzug Allgemeines Beschäftigung eigener Mitarbeiter Einsatz fremder Mitarbeiter Betriebsstättenproblematik Vertreterbetriebsstätte Folgen aus inländischer Betriebsstätte DBA-Staaten Nicht-DBA-Staaten 233 Anhang 235

8 A Aufenthaltsrecht 01 Einleitung 2 02 Das Zuwanderungsgesetz 4 03 Arbeitsgenehmigung für eine Beschäftigung Arbeitsgenehmigung für eine selbstständige Tätigkeit Sonderregelungen für EU-Bürger, Bürger des EWR und der Schweiz Sonderregelungen für Familienangehörige / Familiennachzug Sonderfälle Risiken des Arbeitgebers bei illegaler Beschäftigung 86

9 2 A Aufenthaltsrecht 01 Einleitung A Aufenthaltsrecht 01 Einleitung 3 Einleitung 01 Um in Deutschland einen ausländischen Mitarbeiter beschäftigen zu können, benötigt der Mitarbeiter in der Regel eine entsprechende Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis. Um die Chancen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung dieser Beschäftigung in Deutschland berechtigt, vorweg besser abschätzen zu können, ist es hilfreich, die Motive und Hintergründe zu kennen, die im Erteilungsprozess eine Rolle spielen (können). In den einzelnen Phasen der wirtschaftlichen Entwicklung Deutschlands und der Welt ist es bis heute aus verschiedenen Gründen zu divergierenden Zielsetzungen der Ausländerpolitik gekommen, die sich auch in den Anforderungen und den Schwierigkeiten bei der Erlangung einer Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis für eine Beschäftigung in Deutschland widerspiegeln Historie Arbeitnehmer. Ausnahmen vom Anwerbestopp wurden nur für bestimmte Beschäftigungsgruppen und -branchen mit Arbeitskräftebedarf gemacht. Die Jahre zwischen 1990 und 2000 waren von rechtspolitischen Diskussionen über eine grundlegende Reform des Ausländerrechts geprägt. Zu gesetzlichen Regelungen kam es aber nur in Teilbereichen, wie z. B. der Asylrechtsreform 1993 und der Green-Card-Regelung für IT-Fachkräfte im Jahr Erst im Jahr 2004 wurde das Ausländerrecht mit der Verabschiedung des Zuwanderungsgesetzes vollständig reformiert. Es ist am in Kraft getreten. Seither ist es immer wieder in einigen Teilbereichen geändert worden. Insbesondere der Fachkräftemangel hat zu Erleichterungen im Arbeitsgenehmigungsrecht geführt Statistik Im Jahre lebten in Deutschland legal ca. 6,9 Millionen Ausländer; das entspricht ca. 8,5 Prozent der Gesamtbevölkerung. Davon waren ca. 23,2 Prozent türkischer Staatsangehörigkeit, aus Italien stammen ca. 7,5 Prozent, aus Polen ca. 6,8 Prozent, aus Griechenland ca. 4,1 Prozent und aus den übrigen EU- Mitgliedstaaten stammen ca. 19,1 Prozent. Von 1955 bis 1973 wurden gezielt ausländische Arbeitnehmer für den deutschen Arbeitsmarkt angeworben, um hier als Gastarbeiter beschäftigt zu werden. Am kam es dann zum sogenannten Anwerbestopp. Die Anwerbung ausländischer Arbeitskräfte für Beschäftigungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt wurde eingestellt. Von 1973 bis 1990 wanderten Familienangehörige von bereits im Inland lebenden ausländischen Arbeitnehmern, Ausländer mit Bleiberecht und Asylbewerber ein. Mit der Wiederherstellung der Deutschen Einheit kamen ca. 16 Millionen neue Arbeitskräfte hinzu, zum großen Teil Beschäftigungslose aufgrund der zusammengebrochenen Wirtschaft in Ostdeutschland. Im Jahr 1990 wurde das Ausländerrecht reformiert. Die Voraussetzungen für den erstmaligen Erwerb eines Aufenthaltstitels wurden verschärft, die Rechtsstellung der bereits im Inland lebenden Ausländer wurde gestärkt. Der Anwerbestopp wurde gesetzlich fixiert. Er beinhaltete einen Anspruch auf eine besondere Arbeitserlaubnis für sich dauerhaft in Deutschland aufhaltende 1 Zahlenmaterial entnommen (Infothek / Statistiken / Ausländerzahlen / Broschüre: Das Bundesamt in Zahlen 2011), Stand zum

10 4 A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz 5 Das Zuwanderungsgesetz 02 Das am in Kraft getretene Zuwanderungsgesetz hat folgende Zielsetzungen: Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von Ausländern Erleichterung der Zuwanderung zum Zweck der Erwerbstätigkeit Verbesserung der Integration dauerhaft in Deutschland lebender Ausländer Vereinfachung des Ausländerrechts Vereinfachung des Aufenthaltsrechts von Unionsbürgern Kern des Zuwanderungsgesetzes bildet das Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Es hat das bisher geltende Ausländergesetz abgelöst Gesetzliche Regelungen Auf der Grundlage des Aufenthaltsgesetzes wurden folgende Verordnungen geschaffen: Aufenthaltsverordnung (AufenthV) regelt das Verfahren bei Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet; dient der Durchführung des AufenthG; regelt beispielsweise, wann Visumsfreiheit für Einreise und / oder Aufenthalt im Bundesgebiet besteht, wann die Auslandsvertretung ein Visum allein (ohne Einschalten der Ausländerbehörde) erteilen kann Beschäftigungsverordnung (BeschV) behandelt die Zulassung neu einreisender Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung; regelt Fälle, in denen die Zustimmung der Arbeitsagentur nicht erforderlich ist bzw. Fälle, die zustimmungspflichtig sind Beschäftigungsverfahrensverordnung (BeschVerfV) behandelt das Verfahren und die Zulassung bereits im Inland lebender Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung; enthält neben zustimmungsfreien und zustimmungspflichtigen Beschäftigungstatbeständen allgemeine Bestimmungen zum Verfahren der Zustimmungserteilung (Zuständigkeit der Arbeitsagentur; Nebenbestimmungen zum Aufenthaltstitel, Reichweite der Aufenthaltserlaubnis, inhaltliche Beschränkungen und Befristungen und Ähnliches) Integrationskursverordnung (IntV) regelt die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler; Integrationskurse wurden erstmalig mit dem Zuwanderungsgesetz eingeführt Folgende Gesetze und Regelungen wurden durch das Zuwanderungsgesetz ebenfalls neu gefasst: Freizügigkeitsgesetz / EU (FreizügG / EU) über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern 284 Sozialgesetzbuch III (SGB III) neu geregelt, Arbeitsgenehmigung-EU für die Bürger der neuen EU-Staaten sowie weitere Neuregelungen Die Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung (ASAV) ist seit dem aufgehoben. Die zuletzt darin enthaltenen Regelungen sind nach dem überflüssig geworden. Sie hatten keinen Anwendungsbereich mehr. Die Arbeitsgenehmigungsverordnung (ArGV) enthält jetzt spezielle Regelungen und Beschäftigungstatbestände, betreffend die EU-Bürger aus Rumänien und Bulgarien und deren Familienangehörige, die den in der BeschV geregelten Tatbeständen vorgehen. Das Zuwanderungsgesetz regelt: die Einreise und den Aufenthalt ( 3 bis 42, 50 bis 62 AufenthG) den Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung von Ausländern ( 16 f. AufenthG) den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit von Ausländern ( 18 bis 21, 39 bis 42 AufenthG) die humanitäre Zuwanderung ( 22 bis 26 AufenthG) den Familiennachzug ( 27 bis 36 AufenthG) besonderes Aufenthaltsrecht ( 37 bis 38a AufenthG) die europäische Harmonisierung ( 284 SGB III) die Einführung des Nachweises von Sprachkenntnissen bei Spätaussiedlern ( 38 Abs. 2 AufenthG) die Integration Einführung eines Anspruchmodells für Neuzuwanderer ( 43 f. AufenthG) Sicherheitsaspekte (z. B. Ermessensausweisung für geistige Brandstifter, 54 AufenthG) das Asylverfahren (Asylverfahrensgesetz) sowie die Zuordnung wichtiger Aufgaben zum neuen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ( 75 AufenthG)

11 6 A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz Anwendungsbereich des AufenthG Persönlicher Anwendungsbereich Das Aufenthaltsgesetz gilt grundsätzlich für Ausländer. Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Grundgesetz (GG) ist, 2 Abs. 1 AufenthG. Das AufenthG gilt somit gemäß Art. 116 GG nicht für deutsche Staatsangehörige oder Flüchtlinge oder Vertriebene mit deutscher Volkszugehörigkeit (bzw. deren Ehegatten oder Abkömmlinge) nach dem Gebiet des Deutschen Reichs vom Das Ausländerrecht findet daher keine Anwendung bei anerkannten Vertriebenen (z. B. aus Russland). Erwerbstätigkeit ( 2 Abs. 2 AufenthG) umfasst die selbstständige Tätigkeit und die nicht selbstständige Tätigkeit, die Beschäftigung. Kapitelübersicht Selbstständige Tätigkeit Beschäftigung Selbstständige Tätigkeit Zur Abgrenzung einer selbstständigen Tätigkeit werden die Kriterien des 84 Abs. 1 Satz 2 HGB herangezogen. Es sollte bei Beschäftigung eines Ausländers aus osteuropäischen Ländern zunächst geklärt werden, ob ein Vertriebenenstatus besteht bzw. beantragt werden kann. Grundsätzlich gilt das AufenthG nicht für freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger und ihre Familienangehörige, außer bei einer gesetzlichen Rückverweisung auf das AufenthG (d. h. das FreizügG / EU verweist auf die Bestimmungen des AufenthG; z. B. 11 FreizügG / EU, bei Pass- und Ausweispflicht, Gebühren, Verfahren, Datenschutz) und stets bei einer günstigeren Regelung des AufenthG; siehe hierzu die Ausführungen unter Ziffer A 05 sog. Exterritoriale (z. B. Botschaftsangehörige) entsprechend 18 bis 20 GVG oder völkerrechtlichen Verträgen Sachlicher Anwendungsbereich Das AufenthG regelt unter anderem die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sowie den Nachzug der Familienangehörigen dieser erwerbstätigen Ausländer nach Deutschland Beschäftigung Die Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis und in einem Berufsausbildungsverhältnis. Entscheidende Kriterien sind die Ausübung der Tätigkeit nach Weisung und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers, 7 Abs. 1 SGB IV. Beschäftigung ist auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (z. B. im Rahmen von Berufsausbildungsverhältnissen), vgl. 7 Abs. 2 SGB IV. Das Aufenthaltsrecht setzt nicht zwingend voraus, dass die Beschäftigung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Ausländer und einem deutschen Arbeitgeber ausgeübt wird. Vielmehr kann auch dann eine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts vorliegen, wenn ein ausländischer Mitarbeiter eines ausländischen Arbeitgebers nach Deutschland entsandt wird, um hier bei einem deutschen Unternehmen ( Arbeitgeber im Sinne des Aufenthaltsrechts, aber zivilrechtlich der Auftraggeber) als Erfüllungsgehilfe seines ausländischen Arbeitgebers ein Projekt abzuwickeln bzw. einen Auftrag durchzu-

12 8 A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz 9 führen. Bei den zustimmungspflichtigen Beschäftigungen (d. h. Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) ist erforderlich, siehe Ziffer A und A ) ist grundsätzlich ein Arbeitsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber erforderlich. Bei bestimmten Staatsangehörigen (z. B. USA, Japan, Kanada, siehe 34 BeschV) kann die Zustimmung der ZAV auch erteilt werden, wenn die Beschäftigung in Deutschland auf der Grundlage eines Arbeitsvertrages mit einem ausländischen Arbeitgeber im Rahmen einer Entsendung nach Deutschland ausgeübt werden soll (siehe Ziffer A ). Ausland insgesamt nicht länger als drei Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten im Inland aufhalten (sog. Geschäftsreisende; siehe hierzu Ziffer A ) besondere Berufsgruppen: Fotomodelle, Kulturschaffende, Berufssportler Journalisten Freiwilligendienste und aus karitativen oder religiösen Gründen Beschäftigte Ferienbeschäftigungen (siehe hierzu Ziffer A ) kurzfristig entsandte Arbeitnehmer (siehe hierzu Ziffer A ) internationale Sportveranstaltungen internationaler Straßen- und Schienenverkehr Folgende Tätigkeiten im Sinne von 2, 4 bis 13 i. V. m. 16 Satz 1 BeschV sind keine Beschäftigung im Sinne des AufenthG, sofern sie lediglich bis zu drei Monaten innerhalb von zwölf Monaten ausgeübt werden: Pflichtpraktika (zum Zweck der schulischen Ausbildung oder des Studiums; Einzelheiten siehe Ziffer A ) oder Praktika im Rahmen von EU- oder internationalen Förderprogrammen sowie konzerninterne Trainees oder Praktika von Studenten einer ausländischen Hochschule Führungskräfte (siehe hierzu Ziffer A ) leitende Angestellte mit Generalvollmacht oder Prokura Organmitglieder einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind (z. B. Geschäftsführer einer GmbH, Vorstandsmitglieder einer AG) Gesellschafter einer OHG oder Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie zur Vertretung oder Geschäftsführung berufen sind leitende Angestellte eines auch außerhalb Deutschlands tätigen Unternehmens für eine Beschäftigung auf Vorstands-, Direktions- und Geschäftsleitungsebene oder für eine Tätigkeit in sonstiger leitender Position, die für die Entwicklung des Unternehmens von entscheidender Bedeutung ist Tätigkeiten von wissenschaftlichem Personal an Hochschulen und Forschungseinrichtungen, oder Lehrkräften öffentlicher Schulen kaufmännische Tätigkeiten Tätigkeiten von Personen, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Inland im kaufmännischen Bereich im Ausland beschäftigt werden, oder Personen, die für einen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Besprechungen oder Verhandlungen im Inland führen, Verträge schließen oder Waren, die für die Ausfuhr bestimmt sind, ankaufen sollen, und sich im Rahmen ihrer Beschäftigung unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufenthalts im Diese Tätigkeiten bedürfen bereits grundsätzlich nicht der Zustimmung der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung, 1 BeschV. Werden sie zudem in dem oben beschriebenen Umfang ausgeübt, ist auch die Einschaltung der Ausländerbehörde bei der Visa-Erteilung nicht erforderlich, 37 AufenthV i. V. m. 16 Satz 1 BeschV. Die Auslandsvertretung kann allein über die Visa-Erteilung entscheiden. Beispiel 1 Der russische Bürger R wird Geschäftsführer einer deutschen Tochtergesellschaft D GmbH seines russischen Arbeitgebers. R wird nur gelegentlich nach Deutschland kommen, um hier seine Geschäftsführertätigkeit auszuüben. Die D GmbH wird im Tagesgeschäft vom deutschen Zweitgeschäftsführer A geleitet. R benötigt und erhält für seine gelegentlichen Reisen nach Deutschland als Geschäftsführer der D GmbH ein Visum, für das die Zustimmung der Arbeitsagentur in Deutschland nicht erforderlich sein wird. Hält sich R nicht mehr als drei Monate innerhalb von zwölf Monaten zum Zweck der Ausübung der Geschäftsführertätigkeit bei der D GmbH auf, kann ihm die deutsche Auslandsvertretung in Russland ohne Einschaltung der Ausländerbehörde ein Visum erteilen. Bei der Beantragung ist in der Regel ein Handelsregisterauszug bzw. Dokument zum Nachweis der Geschäftsführerbestellung vorzulegen.

13 10 A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz 11 Beispiel 2 Der Brasilianer A reist geschäftlich mehrmals im Jahr nach Deutschland, um hier Kunden seines brasilianischen Arbeitgebers zu besuchen, Besprechungen abzuhalten, Geschäftspartner zu treffen und gegebenenfalls neue Geschäftsfelder zu erschließen. Wenn A lediglich bis zu insgesamt drei Monate innerhalb eines Zwölf-Monats- Zeitraums nach Deutschland kommt, um hier seinen Geschäften nachzugehen, kann er dies mit einem Dauervisum (Multiple-Entry) tun, das ihm direkt von der Auslandsvertretung erteilt wird, ohne dass eine Einbeziehung der Ausländerbehörde oder der Arbeitsagentur erforderlich ist. A wird ein sogenanntes Geschäftsreisevisum erhalten. Beispiel 3 A wird für seine Tätigkeit in Deutschland ein Visum als kurzfristig entsandter Arbeitnehmer ( 11 Nr. 1 BeschV) für die beantragte Dauer (bis zu 90 Tagen) erhalten. Da die Aufenthaltsdauer und Tätigkeit des A in Deutschland nur bis zu drei Monate innerhalb von zwölf Monaten betragen wird, liegt keine Beschäftigung im Sinne des Aufenthaltsrechts vor. Das Visum kann direkt von der Auslandsvertretung in den USA, wo A wohnt und arbeitet, erteilt werden. 11 Nr. 1 BeschV erfordert jedoch die vorhergehende Anzeige der geplanten Tätigkeit durch den deutschen Arbeitgeber. Diese Anzeige ist Voraussetzung für die Erteilung des Visums. Die Anzeige hat auf einem speziellen Formular zu erfolgen, das über die Arbeitsagentur 2 erhältlich ist. Die Anzeige muss bei der zuständigen Arbeitsagentur gemacht werden. Diese leitet die Anzeige dann weiter an die entsprechenden Kontrollbehörden. Zweck dieser Anzeige ist insbesondere die Information über den Einsatz fremder (nicht eigener) Arbeitnehmer, die im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung beim deutschen Unternehmen tätig sind. Damit soll Schwarzarbeit wirksamer bekämpft werden können. Siehe auch die Ausführungen unter Ziffer A , kurzfristig entsandte Arbeitnehmer. Wie oben Beispiel 2; A ist Kanadier. A benötigt überhaupt keinen Aufenthaltstitel, weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis, um in Deutschland seinen Geschäften wie oben beschrieben nachzugehen. Als Kanadier gehört er zu der Gruppe von Staatsangehörigen, die zu jedem Zweck visumsfrei nach Deutschland einreisen können ( 41 AufenthV). Empfehlenswert ist in diesem Fall (um eventuelle Unannehmlichkeiten bei der Grenzkontrolle zu vermeiden), sich bei der Ausländerbehörde am (ersten) Aufenthaltsort in Deutschland eine schriftliche Bestätigung darüber ausstellen zu lassen, dass ein Aufenthaltstitel nicht erforderlich ist. Beispiel 4 Will ein Ausländer zu verschiedenen geschäftlichen Zwecken nach Deutschland kommen und sich hier aufhalten, so wird er solange keine Erwerbstätigkeit vorliegt ein entsprechendes Schengenvisum beantragen müssen. Ein Schengenvisum wird er für eine Aufenthaltsdauer von bis zu 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten bekommen. Dies auch in Zeitabschnitten, die nahtlos ineinander übergehen. Ist Zweck der Reise (und der Beantragung des Schengenvisums) z. B. die Ausübung einer Geschäftsführertätigkeit für eine in Deutschland ansässige GmbH ( 4 Nr. 2 BeschV) oder andere geschäftliche Aktivitäten Der indische Software-Ingenieur A soll im Namen eines US-Arbeitgebers V bei D in Deutschland ein Software-Programm installieren und testen. Für diese Tätigkeiten sind zwei bis drei Monate veranschlagt. A wird nach seiner Tätigkeit bei D bei einem anderen Kunden des V in der Türkei ebenfalls dieses Programm installieren und testen. 2 Zu finden unter (Formulare / Formulare für Unternehmen / Internationaler Arbeitsmarkt / Anzeige Montage / Demontage maschineller Anlagen / EDV-Programme).

14 12 A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz 13 im Rahmen einer Dienstreise ( 6 Nr. 2 BeschV), so wird die deutsche Auslandsvertretung ein Visum hierzu unter Vorlage der entsprechenden Unterlagen für eine Dauer von 90 Tagen innerhalb von sechs Monaten erteilen. Ein solches Visum wird er auch für die folgenden sechs Monate bekommen können, obwohl nach nationalem (deutschen) Recht für die Ausübung einer solchen Tätigkeit bereits bei einem Aufenthalt von mehr als 90 Tagen (drei Monaten) innerhalb eines Zwölf-Monats-Zeitraums ein nationaler Aufenthaltstitel erforderlich ist. Im Rahmen des Beantragungs- und Erteilungsverfahrens für ein Schengenvisum (siehe dazu die Ausführungen unter Ziffer A ) werden die nationalen Vorschriften nicht geprüft. Eine Beschäftigung im Sinne des AufenthG liegt bei folgenden Tätigkeiten nicht vor, bei denen grundsätzlich ein Aufenthaltstitel aufgrund des Wesens der Tätigkeit nicht erforderlich ist, 23 bis 30 AufenthV i. V. m. 16 Satz 2 BeschV: Personal der zivilen Flug- und Seefahrt, der internationalen zivilen Binnenschifffahrt Transit ohne Einreise, Flughafentransit Personen bei Vertretungen ausländischer Staaten freizügigkeitsberechtigte Schweizer Staatsangehörige, diese sind aufgrund eines Assoziierungsabkommens 3 mit der Europäischen Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit in Rettungsfällen bei Durchreise und Durchbeförderung Personen, die diese Tätigkeiten in Deutschland ausüben, benötigen keinen entsprechenden Aufenthaltstitel, der sie dazu berechtigen würde, obwohl an sich ein Aufenthalt in Deutschland und in einzelnen Fällen an sich eine Erwerbstätigkeit (z. B. einer Stewardess am Flughafen oder eines Matrosen auf See in deutschen Hoheitsgewässern) vorliegt Voraussetzung für eine Beschäftigung Voraussetzung für die Beschäftigung eines ausländischen Mitarbeiters in Deutschland ist ein entsprechender Aufenthaltstitel mit der Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Ausländer dürfen eine bestimmte Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel diese Tätigkeit (ausdrücklich) erlaubt oder eine ausdrückliche Erlaubnis zur Ausübung dieser Erwerbstätigkeit nicht erforderlich ist (z. B. 2 bis 16 BeschV; BeschVerfV). Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, handelt es sich um illegale Beschäftigung (Schwarzarbeit). Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung der konkreten Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Beispiel Das deutsche IT-Unternehmen X hat fünf indische Mitarbeiter der indischen Muttergesellschaft zu Besuch. Die fünf Mitarbeiter sollen gemeinsam mit den deutschen Mitarbeitern von X bei X in Deutschland drei Monate lang programmieren. In den Visa der fünf Inder ist vermerkt: Businessgespräche, Training. Dürfen sie auch bei X programmieren? Sie dürfen nur Trainingseinheiten absolvieren, die gemäß einem Trainingsplan auch Programmiereinheiten umfassen können. Sie dürfen allerdings nicht Programmieren in dem Sinne, dass sie neue Produkte herstellen und erarbeiten außerhalb des Trainingszwecks. Im Einzelfall wird hier die Abgrenzung sehr schwierig sein. Entscheidend ist die korrekte Antragstellung. Der Aufenthaltszweck ist bei der Visa-Beantragung wahrheitsgemäß anzugeben. 3 Abkommen vom über die Freizügigkeit.

15 14 A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz 15 Voraussetzung eines jeden Aufenthaltstitels zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist das Vorliegen eines konkreten Arbeitsplatzangebots. Die Beantragung eines Aufenthaltstitels setzt immer einen bestimmten Zweck voraus. Ist der Zweck die (beabsichtigte) Ausübung einer Erwerbstätigkeit, so kann nicht generell eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Die Arbeitserlaubnis kann immer nur für eine bestimmte Arbeitsstelle, einen konkreten Arbeitsplatz beantragt und erteilt werden. Diese konkrete Tätigkeit ist dann auch in der Zweckbestimmung des Aufenthaltstitels vermerkt. Scheidet der ausländische Mitarbeiter aus einem Arbeitsverhältnis mit einem deutschen Arbeitgeber aus, für das er bereits einen entsprechenden Aufenthaltstitel erhalten hatte, endet der Aufenthaltstitel mit Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Will der ausländische Bürger nun ein neues Arbeitsverhältnis bei einem (gegebenenfalls) anderen Arbeitgeber eingehen, liegt ein Wechsel des Aufenthaltszwecks vor. Ein neuer Aufenthaltstitel ist für diese konkrete neue Beschäftigung (Arbeitsverhältnis) zu beantragen. Es gibt nur noch einheitlich den Aufenthaltstitel, 4 AufenthG. Der Aufenthaltstitel wird erteilt als Visum ( 6 AufenthG) Aufenthaltserlaubnis ( 7 AufenthG) Blaue Karte EU ( 19a AufenthG) Niederlassungserlaubnis ( 9 AufenthG) oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a AufenthG). Seit Ende 2011 ist in 4 Abs. 3 Satz 5 AufenthG die Verpflichtung des Arbeitgebers verankert, für die Dauer der Beschäftigung eines Ausländers in Deutschland eine Kopie des Aufenthaltstitels in elektronischer oder Papierform aufzubewahren. Beispiel Der US-Bürger C ist als Chief-Trader beim deutschen Unternehmen D in der bayerischen Stadt M für drei Jahre angestellt. C hat einen entsprechenden Aufenthaltstitel für diese Tätigkeit bei D in M erhalten. Nach Ablauf von einem Jahr wird das Anstellungsverhältnis zwischen C und D einvernehmlich beendet. C hat ein attraktives Arbeitsangebot von E, ebenfalls in der Branche und in M. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bei D endet auch der Aufenthaltstitel des C, der an die Ausübung der konkreten Arbeit bei D gebunden war. Will C ein neues Arbeitsverhältnis bei E eingehen, benötigt er hierfür einen neuen Aufenthaltstitel, der ihn zu dieser Erwerbstätigkeit berechtigt Visum Das Visum gilt für die Einreise und deckt in begrenztem Umfang (drei Monate) den Aufenthalt in Deutschland ab. Es wird erteilt als Nationales Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder als sogenanntes Schengen-Visum für die Staaten des Schengener Übereinkommens. Eine Sonderform des Nationalen Visums ist das sogenannte Vander-Elst-Visum. Kapitelübersicht 02.4 Aufenthaltstitel Es wird seit nicht mehr sprachlich unterschieden zwischen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung oder den verschiedenen Arten von Aufenthaltstiteln, wie Aufenthaltsgenehmigung, -bewilligung, -berechtigung, -erlaubnis, -gestattung und Ähnlichem Nationales Visum / Schengen-Visum Vander-Elst-Visum Nationales Visum / Schengen-Visum Je nach Aufenthaltszweck und Aufenthaltsdauer ist zu überlegen, ob ein Nationales Visum oder aber ein Schengen-Visum bei der deutschen Auslands-

16 16 A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz 17 vertretung (Botschaft, Konsulat) zu beantragen ist. Zur Abgrenzung und zu den Unterschieden zwischen diesen beiden Visa-Formen Folgendes: Die Erteilungsvoraussetzungen und das Erteilungsverfahren für ein Schengen- Visum richten sich seit dem nach dem sogenannten Visakodex 4, der das Schengener Durchführungsübereinkommen und die dazu ergangene Durchführungsverordnung und die entsprechenden Beschlüsse weitgehend abgelöst hat. Für das Nationale Visum sind die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen zu beachten (siehe Ziffer A 02.1). Das Schengen-Visum ist ein internationales Visum für Kurzaufenthalte. Es berechtigt grundsätzlich zur Durchreise der Schengener Vertragsstaaten und zu Kurzaufenthalten in den Schengener Vertragsstaaten bis zu drei Monaten innerhalb von sechs Monaten; jedoch grundsätzlich ohne Recht, dort auch eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Das Gegenstück ist das Nationale Visum, das für längerfristige Aufenthalte gilt sowie grundsätzlich für Aufenthalte zum Zweck einer Erwerbstätigkeit in Deutschland erforderlich ist. Schengen-Visa gelten nur für die Vertragsstaaten des Schengener Übereinkommens. Diese sind: Belgien, Dänemark (mit Sonderregelungen), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn. Nicht zu den Schengener Staaten gehören folgende EU-Mitgliedstaaten 5 : Bulgarien, Großbritannien (Sonderregelungen), Irland (Sonderregelungen), Rumänien, Zypern. 4 Verordnung (EG) Nr. 810/09 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex). Das Schengen-Visum kann nur erteilt werden, wenn keine Erwerbstätigkeit im Sinne des AufenthG beabsichtigt ist (siehe hierzu Ziffer A ). Bei beabsichtigter Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich immer der nationale (deutsche) Arbeitsmarkt tangiert, somit das nationale Erteilungsverfahren für den Aufenthaltstitel einzuhalten. Es kann in diesem Fall nur ein Nationales (deutsches) Visum beantragt und erteilt werden. Im Unterschied zum Antrag auf ein Nationales Visum kann der Visa-Antrag für ein Schengen-Visum auch in der jeweiligen Landessprache der deutschen Auslandsvertretung, bei der das Visum beantragt wird, ausgefüllt werden. Ein Schengen-Visum erfasst nur einen Aufenthalt bis zu drei Monate bzw. 90 Tage innerhalb eines Sechs-Monats-Zeitraums (sogenannter Kurzaufenthalt). Das Schengen-Visum kann auch als Dauervisum für bis zu fünf Jahre beantragt und ausgestellt werden, 6 Abs. 2 AufenthG. Das bedeutet, dass dann in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren Kurzaufenthalte von bis zu drei Monaten innerhalb von Sechs-Monats-Zeiträumen möglich sind (auch zum Teil als Multiple-Entry-Visa bekannt, da die mehrfache Ein- und Ausreise erlaubt ist). Beispiel Das deutsche Pharma-Unternehmen D bezieht eine spezielle Software im Pharmabereich, die die Firma I in Indien herstellt und weltweit vertreibt. I liefert auch regelmäßig Updates und führt Schulungen (jeweils ein bis zwei Wochen pro Halbjahr) vor Ort durch. D hat mit I einen Dauerauftrag mit einer Laufzeit von drei Jahren vereinbart, wonach I regelmäßige Updates aufspielt und das Personal des D nach Vereinbarung schult. X, ein indischer Mitarbeiter von I in Indien soll diese Tätigkeiten bei D in Deutschland durchführen. X beantragt und erhält für die Wartungs- und Schulungstätigkeiten bei D ein Schengen-Visum in der Form eines Multiple-Entry-Visums für drei Jahre. Die Wartungs- und die Schulungstätigkeit ist keine Erwerbstätigkeit im Sinne des Aufenthaltsrechts ( 11 Nr. 1, 16 S. 1 BeschV); X wird sich innerhalb eines Halbjahrs weniger als drei Monate zur Durchführung der Schulungen beim Kunden seines Arbeitgebers in Deutschland aufhalten. D hat diese Tätigkeit lediglich der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen (siehe 11 Nr. 1 BeschV). 5 Stand

17 18 A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz 19 Ein Nationales Visum wird für die beantragte Erwerbstätigkeit in Deutschland ausgestellt. Es gilt zunächst drei Monate, deckt also neben der Einreise auch den Aufenthalt von drei Monaten ab. In Deutschland sucht sich der Antragsteller dann innerhalb dieser drei Monate eine Unterkunft, meldet sich unter dieser Adresse beim zuständigen Einwohnermeldeamt an und beantragt dann bei der zuständigen Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis für den längerfristigen Aufenthalt. Der Vorteil des Schengen-Visums gegenüber dem Nationalen Visum ist die Kürze der Bearbeitungszeit. Ein Schengen-Visum wird in der Regel in drei bis sechs Arbeitstagen von der deutschen Auslandsvertretung ausgestellt. Das Beantragungsverfahren für ein Nationales Visum hingegen kann mehrere Wochen bzw. Monate dauern, da hier Behörden in Deutschland mit einbezogen werden müssen. Seit Ende 2011 ist in Deutschland das schengenweite Visa-Informationssystem (auch SIS genannt) eingeführt. Mit diesem System werden Daten über Anträge auf Erteilung eines Visums für einen kurzfristigen Aufenthalt und die dazu getroffenen Entscheidungen zwischen den Schengen-Staaten ausgetauscht. Dieses Informationssystem besteht aus einem zentralen System und aus den von den Schengen-Staaten eigenständig aufgebauten Informationssystemen. In diesem System werden alphanumerische und biometrische Daten (Lichtbild und Fingerabdrücke) über den Visumsantragsteller, Daten über beantragte, erteilte, abgelehnte, annullierte, aufgehobene und verlängerte Visa sowie Daten über zurückgenommene Visumsanträge gespeichert. Außerdem werden Daten über den Einlader oder den Verpflichtungsgeber in das Visa-Informationssystem aufgenommen. Die Daten werden höchstens fünf Jahre gespeichert. Siehe hierzu 73a und 90c AufenthG Vander-Elst-Visum Eine Sonderform des Visums stellt das sogenannte Vander-Elst-Visum dar. Der Name rührt von einer EuGH-Entscheidung 6, die sich mit der diesem Visum zugrunde liegenden Konstellation befasst hatte. Dieses Visum erfasst folgende Konstellation: Ein Dienstleistungserbringer (Auftragnehmer) mit Sitz in einen EU-Mitgliedstaat (oder EWR-Staat) will mithilfe seiner ausländischen Arbeitnehmer (Drittstaatsangehörige) einen Auftrag in Deutschland bei einem deutschen Auftraggeber erfüllen. Er entsendet seine Arbeitnehmer nach Deutschland. Diese bei einem EU-Arbeitgeber angestellten ausländischen Mitarbeiter sind nun für die Ausübung der Dienstleistung in Deutschland insofern privilegiert, als sie unter erleichterten Voraussetzungen ein Visum erhalten können. Hintergrund dieser Privilegierung ist, dass diese Drittstaatsangehörigen bereits in dem EU-Staat ihres Arbeitsverhältnisses eine entsprechende Arbeitserlaubnis haben müssen. Eine erneute strenge Prüfung in Deutschland wird daher als entbehrlich angesehen. Der Schutz der EU-Dienstleistungsfreiheit des ausländischen Auftragnehmers hat Vorrang. 15 BeschV sieht vor, dass die deutsche Auslandsvertretung ein Visum erteilen kann, ohne dass die Einschaltung der inländischen Behörden erforderlich ist. Voraussetzung ist die vorübergehende Entsendung von Arbeitnehmern (Drittstaatsangehörigen) aus einem EU- oder EWR-Staat zur Erbringung einer Dienstleistung in Deutschland. 6 Vgl. EuGH vom , Az.: C-43/93 (Vander-Elst); auf dieser Entscheidung basierte ein Runderlass des Bundesaußenministeriums, der Grundlage für die Erteilung des Visums in dieser besonderen Konstellation darstellt, bis im Jahre 2004 der jetzige 15 BeschV geschaffen wurde.

18 20 A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz 21 Das Vander-Elst-Visum wird in der Regel sofort bei Antragstellung oder aber innerhalb weniger Arbeitstage erteilt. Die Erteilung eines Vander-Elst-Visums kommt auch bei konzerninternen Entsendungen in Betracht, wenn die Voraussetzungen des 15 BeschV vorliegen Aufenthaltserlaubnis Die Aufenthaltserlaubnis ist der Aufenthaltstitel schlechthin, der bei erstmaliger Einreise und grundsätzlich bei erstmaliger Beantragung eines Aufenthaltstitels im Inland erteilt wird. Die Aufenthaltserlaubnis wird nur befristet entsprechend dem Aufenthaltszweck, zu dem sie beantragt wird, ausgestellt. Sie wird bei erstmaliger Beantragung für höchstens drei Jahre gegeben, wenn nicht gesetzlich bei bestimmten Beschäftigungen eine kürzere Dauer vorgesehen ist, 13 Abs. 2 BeschVerfV. Eine nachträgliche Verkürzung bei Wegfall des Zwecks ist zulässig. Eine Verlängerung bei Fortbestehen des Zwecks ist möglich, sofern sie behördlich nicht ausgeschlossen ist. Nebenbestimmungen sind möglich. In der Regel wird die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausübung einer konkreten Erwerbstätigkeit für ein Jahr ausgestellt, auch wenn drei Jahre grundsätzlich möglich wären. Dies wohl, um bessere und zeitnähere Kontrollmöglichkeiten zu haben. Es ist dann rechtzeitig vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis eine Verlängerung zu beantragen. Die Aufenthaltserlaubnis ist zweckgerichtet. Grundsätzlich werden diese fünf Zwecke unterschieden: Aus- und Weiterbildung ( 16, 17 AufenthG), siehe Ziffer A Erwerbstätigkeit ( 18 bis 21 AufenthG) völkerrechtliche, humanitäre, politische Gründe ( 22 bis 26 AufenthG) familiäre Gründe, Familiennachzug ( 27 bis 36 AufenthG), siehe Ziffer A 05 besondere Aufenthaltsrechte ( 37 ff. AufenthG): Recht auf Wiederkehr für Ausländer, die sich als Minderjährige rechtmäßig in Deutschland aufgehalten haben; ehemalige Deutsche; Bürger mit einem Recht auf Daueraufenthalt-EG Daneben sind aber auch andere Zwecke denkbar. 7 Abs. 1 Satz 3 AufenthG regelt, dass in begründeten Ausnahmefällen eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen in diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden kann. Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für ihre Erteilung ( 8 AufenthG). Ist eine Aufenthaltserlaubnis ausnahmsweise zustimmungsfrei (die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist nicht erforderlich), so sind lediglich die allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Erteilungsvoraussetzungen zu beachten. Siehe hierzu Ziffer A Blaue Karte EU Seit ist die sogenannte Blaue Karte EU als ein weiterer befristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Beschäftigung in Deutschland berechtigt, eingeführt worden. Mit Einführung der Blauen Karte EU hat die Bundesrepublik Deutschland die Hochqualifizierten-Richtlinie der EU in nationales Recht ( 19a AufenthG) umgesetzt. Mit der Blauen Karte EU sollen qualifizierte Ausländer (Drittstaatsangehörige) unter erleichterten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel bekommen können. Drittstaatsangehörigen mit einem deutschen, einem anerkannten ausländischen oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss kann ohne Einschalten der Bundesagentur für Arbeit (ZAV) eine Blaue Karte EU für eine ihrer Qualifikation angemessene Beschäftigung bei einem deutschen Arbeitgeber erteilt werden, wenn sie ein bestimmtes Mindestgehalt im Jahr erzielen ( 19a Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AufenthG, 3a, 41a BeschV). Die Gehaltsgrenze liegt bei ausländischen Fachkräften mit einem deutschen Hochschulabschluss bei einem Jahresbruttogehalt von , Euro, mit einem ausländischen Abschluss bei einem Mindestgehalt von , Euro im Jahr Diese Beträge entsprechen 52 Prozent bzw. zwei Drittel der jährlichen Beitragbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und werden daher wie diese jährlich steigen.

19 22 A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz 23 In sogenannten Mangelberufen 7 können ausländische Fachkräfte mit einem ausländischen Hochschulabschluss die Blaue Karte EU bei einem Mindestgehalt von , Euro (Bruttojahresgehalt) im Jahr 2012 beantragen. Hier wird die ZAV allerdings die Beschäftigungsbedingungen, insbesondere die Lohnhöhe, prüfen. Die Bedingungen müssen denen vergleichbarer deutscher Arbeitnehmer entsprechen. Eine Arbeitmarkt- / Vorrangprüfung wird nicht erfolgen. Zudem kann ein Drittstaatsangehöriger eine Blaue Karte EU für eine qualifikationsangemessene Beschäftigung beantragen, wenn er anstelle eines Hochschulabschlusses eine durch eine mindestens fünfjährige Berufsausbildung nachgewiesene, mit einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation besitzt ( 19a Abs. 1 Nr. 1 lit. b) AufenthG). Bei welchen Berufen dies möglich sein wird, wird noch durch eine Rechtsverordnung bestimmt werden müssen. Derzeit gibt es diese Rechtsverordnung noch nicht. Diese Möglichkeit, eine Blaue Karte EU auch als Nicht-Akademiker beantragen zu können, ist daher derzeit (noch) nicht nutzbar. Die Familienangehörigen von Besitzern der Blauen Karte EU erhalten sofort ohne Einschalten der ZAV unbeschränkten Arbeitsmarktzugang. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Hochqualifizierte und Fachkräfte auf den deutschen Arbeitsmarkt zu holen. Die Blaue Karte EU kann für höchstens vier Jahre erteilt werden Niederlassungserlaubnis Die Niederlassungserlaubnis ist neben und gegenüber der Aufenthaltserlaubnis der weitere und umfassendere Aufenthaltstitel, der den Aufenthalt eines Ausländers in Deutschland deckt. Die Niederlassungserlaubnis ist zeitlich, räumlich und sachlich unbeschränkt (unbefristet). Sie berechtigt zu jeder Erwerbstätigkeit. Nebenbestimmungen dürfen nicht erteilt werden. 7 Dies sind Berufe der Gruppen 21, 221 und 25 der internationalen Standardklassifikation der Berufe, also die sog. MINT-Berufe in den Bereichen Mathematik, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften und Technik sowie Ärzte und IT-Fachkräfte. Ein Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis besteht, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind, 9 Abs. 2 AufenthG: fünf Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (Ausnahme Hochqualifizierte und Selbstständige, siehe unten) Sicherung des Lebensunterhalts des Antragstellers der Antragsteller hat mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge in die deutsche Rentenversicherung geleistet oder eine entsprechende private Vorsorge getroffen er ist in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlicher Straftat zu einer bestimmten Mindeststrafe verurteilt worden sofern er Arbeitnehmer ist, ist ihm die Beschäftigung erlaubt er ist im Besitz der sonstigen für eine dauerhafte Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse er verfügt über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache er verfügt über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland er verfügt über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen (siehe hierzu Ziffer A 02.6) Die Sprach- und die Grundkenntnisse der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse werden durch einen Integrationskurs nachgewiesen (Näheres dazu in der IntV). Hiervon kann abgesehen werden in Härtefällen oder wenn sich der Ausländer in einfacher Weise in der deutschen Sprache mündlich verständigen kann. Es bestehen Sonderregelungen für: Hochqualifizierte, 19 AufenthG: Hochqualifizierte im Sinne von 19 Abs. 1 und 2 AufenthG können sofort eine Niederlassungserlaubnis erhalten (siehe im Einzelnen zu den Voraussetzungen und Differenzierungen Ziffer A ). Selbstständige, 21 Abs. 4 AufenthG: selbstständig Tätige können bereits nach drei Jahren erfolgreichen Wirtschaftens in Deutschland die Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn sie die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht haben und der Lebensunterhalt gesichert ist. Ehegatten, minderjährige ledige Kinder oder personensorgeberechtigtes Elternteil eines Deutschen, 28 Abs. 2 AufenthG. Nach drei Jahren kann die Niederlassungserlaubnis bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen erteilt werden.

20 24 A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz A Aufenthaltsrecht 02 Das Zuwanderungsgesetz 25 Im Zuge der Umsetzung der europäischen Hochqualifizierten-Richtlinie können ausländische Absolventen einer deutschen Hochschule bereits nach zwei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, 18b AufenthG. Inhaber einer Blauen Karte EU werden nach (mindestens) 33 Monaten Anspruch auf eine Niederlassungserlaubnis haben, wenn sie für diesen Zeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder vergleichbare Zahlungen geleistet haben. Können sie Deutschkenntnisse der Stufe B1 nachweisen verkürzt sich diese Frist auf 21 Monate, siehe 19a Abs. 6 AufenthG. Eine Sonderstellung nimmt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a AufenthG) ein. Sie ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und mit der Niederlassungserlaubnis vergleichbar. Die Regelungen hierfür finden sich in den 9a bis 9c AufenthG. Während die Niederlassungserlaubnis ein nationaler Aufenthaltstitel ist und nur in Deutschland unbeschränkt gilt (also auch zu jeder Erwerbstätigkeit berechtigt), in den EU-Mitgliedstaaten aber beispielsweise eine Erwerbstätigkeit nicht erlaubt, führt die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG dazu, dass ihr Inhaber in anderen EU-Mitgliedstaaten unter erleichterten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel (der ihn dort zur Erwerbstätigkeit berechtigt) erhält. Dementsprechend sind die Anforderungen an diese Erlaubnis z. B. hinsichtlich des Nachweises der Sicherung des Lebensunterhalts strenger. Ein in einem anderen EU-Mitgliedstaat langfristig Aufenthaltsberechtigter kann Anspruch auf Aufenthalt in Deutschland und eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltend machen Daueraufenthalt-EG Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel, ähnlich der Niederlassungserlaubnis (vgl. 9a AufenthG), der zu jeder Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Vorteil gegenüber der Niederlassungserlaubnis besteht insbesondere darin, dass der Inhaber einer in Deutschland erworbenen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG im EU-Ausland unter erleichterten Voraussetzungen einen Aufenthaltstitel erwerben kann. Ein Drittstaatsangehöriger mit einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG hat die Möglichkeit, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis nach 38a AufenthG unter erleichterten Voraussetzungen als eine normale Aufenthaltserlaubnis nach 7 AufenthG zu erwerben Beantragungsverfahren Seit dem ist das Verwaltungsverfahren zur Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zwecke der Erwerbstätigkeit vereinheitlicht. Die Aufenthaltserlaubnis bzw. die Niederlassungserlaubnis sind direkt bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Die Ausländerbehörde beteiligt dann intern das seit zuständige Arbeitserlaubnisteam (AE-Team) der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung (ZAV), indem sie die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung zum Aufenthaltstitel einholt (sogenanntes Onestop-Government), siehe dazu auch die Ausführungen unter Ziffer A Zuständig für die Beantragung und Erteilung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ist die Ausländerbehörde am (zukünftigen) Wohnort des Antragstellers; zuständig für die Erteilung der Zustimmung zum Aufenthaltstitel wegen einer geplanten Beschäftigung ist das für den Beschäftigungsort des Antragstellers bzw. am Sitz des Arbeitgebers zuständige AE-Team der ZAV. Die Voraussetzungen für den Aufenthalt (Ausländerbehörde) und die Voraussetzungen für die Aufnahme der Erwerbstätigkeit (AE-Team mit eventueller Einschaltung der am Beschäftigungsort zuständigen Agentur für Arbeit) werden getrennt geprüft. Ist zuvor (für die Einreise des Ausländers ins Bundesgebiet) ein Visum zu beantragen, so ist hierfür die deutsche Auslandsvertretung am Wohnsitz des Antragstellers zuständig. Im Bundesgebiet ist dann nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis in Form des elektronischen Aufenthaltstitels (eat, siehe dazu die Ausführungen unter Ziffer A ) bei der Ausländerbehörde am künftigen deutschen Wohnort des Antragstellers zu beantragen, 39 Nr. 1 AufenthV. Das Beantragungsverfahren des Aufenthaltstitels ist in den 31 bis 41 AufenthV geregelt Grundsatz Beteiligung der Ausländerbehörde Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist grundsätzlich bei der deutschen Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland zu beantragen. Zuständig ist die deutsche Botschaft bzw. das deutsche Konsulat am Wohnsitz des Ausländers, unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Antragstellers.

Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11. Die Blaue Karte EU. Stand der Präsentation: 1. Januar 2014

Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11. Die Blaue Karte EU. Stand der Präsentation: 1. Januar 2014 Wesentliche Inhalte dieses Gesetzes MI11 Die Stand der Präsentation: 1. Januar 2014 Die Teil 1: Gesetz zur Einführung der Blauen Karte Teil 2: Teil 3: Prozess zur Erteilung der Blauen Karte Teil 4: Weitere

Mehr

Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen

Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Hochschulabsolventen Informationen zum Aufenthaltsrecht ausländischer Aufenthaltserlaubnis nach 16 Abs. 4 AufenthG Zielgruppe: erfolgreiche Absolventen eines Hochschulstudiums Aufenthaltszweck: Suche eines dem Studienabschluss

Mehr

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich

DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV. Gesetzestext. 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich DA Seite 1 3 bis 6 SGB IV Gesetzestext 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung

Mehr

Blaue Karte EU. und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie

Blaue Karte EU. und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Blaue Karte EU und das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie Übersicht Blaue Karte EU Neuregelungen für Studierende Neuregelungen für Absolventen deutscher Hochschulen Neuregelung für

Mehr

Die Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer" ist in folgende Abschnitte gegliedert:

Die Seite Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer ist in folgende Abschnitte gegliedert: Dieses Dokument finden Sie auf www.aachen.ihk.de unter der Dok-Nr. 74926 RECHTSINFORMATION Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer Die Seite "Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer"

Mehr

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte

Erkens Gerow Schmitz Zeiss Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsanwälte Aufenthaltstitel in Deutschland Für die Einreise und den Aufenthalt bedürfen Ausländer grundsätzlich eines Aufenthaltstitels. Das Aufenthaltsgesetz sieht insgesamt vier verschiedene Aufenthaltstitel vor:

Mehr

Arbeitsmarktzulassung

Arbeitsmarktzulassung Stand: 01.01.2014 Arbeitsmarktzulassung Information zum Arbeitsgenehmigungsverfahren-EU für kroatische Staatsangehörige 1 Die nachfolgenden Informationen beschreiben die wesentlichen Voraussetzungen zur

Mehr

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS.

INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. INFOS FÜR MENSCHEN AUS DEM AUSLAND WENN SIE FÜR EINEN FREIWILLIGEN-DIENST NACH DEUTSCHLAND KOMMEN WOLLEN: IN DIESEM TEXT SIND ALLE WICHTIGEN INFOS. Stand: 29. Mai 2015 Genaue Infos zu den Freiwilligen-Diensten

Mehr

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster

Expatriates und unselbständig Beschäftigte. RA Dr. CIPRIAN PĂUN LL.M Münster Expatriates und unselbständig Beschäftigte RA Der Unterschied zwischen unselbständig Beschäftigten und Expatriates unselbständig Beschäftigte Personen, die in einem Dienstverhältnis stehen Expatriates

Mehr

Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers

Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers Merkblatt zur Einreise von Angehörigen des Spätaussiedlers Mit diesem Merkblatt will Sie das Bundesverwaltungsamt über die Möglichkeiten der Einreise von Familienangehörigen des Spätaussiedlers informieren.

Mehr

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler

Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland. März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG. Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland März 2014 ARBEIT SM ARK TZULASSUNG Künstler Künstler Beschäftigung ausländischer Künstler in Deutschland Künstler aus den EU/EWR-Staaten sowie aus der

Mehr

Ausländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer

Ausländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer Ausländerrecht I Einreise- und Aufenthaltserlaubnis für Ausländer I. Allgemeines Im Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz

Mehr

Gebühren nach der AufenthV

Gebühren nach der AufenthV Gebühren nach der AufenthV 44 Gebühren für die Niederlassungserlaubnis An Gebühren sind zu erheben 1. für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte ( 19 Abs. 1 des 250 Euro, 2.

Mehr

Mitteilungen der Juristischen Zentrale

Mitteilungen der Juristischen Zentrale Mitteilungen der Juristischen Zentrale REGIONALCLUB Nr. 34/2015 20.08.2015 Gs Fahrerlaubnisbefristungen im Ausland Sehr geehrte Damen und Herren, in zahlreichen Ländern wird die Gültigkeit des Führerscheins

Mehr

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten

Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Merkblatt zu syrischen Staatsangehörigen, die sich zum Studium in Deutschland aufhalten Vorbemerkung Dieses Merkblatt gibt Hinweise zu syrischen Staatsangehörigen, die sich bereits zum 1. Februar 2013

Mehr

Selbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen

Selbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen Selbstständigkeit und Existenzgründung für drittstaatsangehörige Personen 21 AufenthG Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Bildung

Mehr

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz

Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz Begutachtungen von Pflegebedürftigkeit des Medizinischen Dienstes in Staaten des europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz 2013 Impressum Herausgeber: Medizinischer Dienst des Spitzenverbandes Bund

Mehr

Merkblatt für leistungsstarke ausländische Forscher, Experten und Studienabsolventen, die in NRW arbeiten wollen

Merkblatt für leistungsstarke ausländische Forscher, Experten und Studienabsolventen, die in NRW arbeiten wollen Merkblatt für leistungsstarke ausländische Forscher, Experten und Studienabsolventen, die in NRW arbeiten wollen Regelungen für die Einreise: Ausländer, die in Deutschland arbeiten oder studieren wollen,

Mehr

Arbeiten in Deutschland

Arbeiten in Deutschland Arbeiten in Deutschland Rechtliche Bestimmungen für internationale Studierende während und nach dem Studium Study & Work ist eine gemeinsame Initiative von Inhalt Arbeiten in Deutschland... 3 Arbeiten

Mehr

Übergangsregelungen vom Ausländergesetz zum Aufenthaltsgesetz

Übergangsregelungen vom Ausländergesetz zum Aufenthaltsgesetz Kreisverband Aurich e.v. Bernd Tobiassen Projekt Förderung der beruflichen Eingliederungschancen von MigrantInnen im ländlichen Raum Große Mühlenwallstr. 32, 26603 Aurich Tel. 04941/604888 Fax 04941/604889

Mehr

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein

Mehr

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH

Factsheet. Aufenthaltskategorien in der CH Factsheet Aufenthaltskategorien in der CH Aufenthaltskategorien in der Schweiz Ausweis F. Ausweis N. Ausweis G. Ausweis C. Ausweis B. Ausweis C EU/EFTA. Ausweis B EU/EFTA. Wer kriegt welchen Ausweis? Ein

Mehr

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen

Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Selbstständigkeit und Existenzgründung von drittstaatsangehörige Personen Fallstricke in der Praxis Das Netzwerk IQ wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium

Mehr

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway

Richtlinien zum Internationalen Sponsern. 01. April 2015 Amway Richtlinien zum Internationalen Sponsern 01. April 2015 Amway Richtlinie zum Internationalen Sponsern Diese Richtlinie gilt ab dem 01. April 2015 in allen europäischen Märkten (Belgien, Bulgarien, Dänemark,

Mehr

Vorabzustimmungen 36 (3) Beschäftigungsverordnung (BeschV)

Vorabzustimmungen 36 (3) Beschäftigungsverordnung (BeschV) Edmund Ludigs, Bereichsleiter Arbeitsmarktzulassung Vorabzustimmungen 36 (3) Beschäftigungsverordnung (BeschV) 36 (3) Beschäftigungsverordnung (BeschV) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vorder

Mehr

Neuer Aufenthaltstitel Blue Card EU Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Kraft getreten

Neuer Aufenthaltstitel Blue Card EU Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Kraft getreten MERKBLATT Recht und Fairplay Neuer Aufenthaltstitel Blue Card EU Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie in Kraft getreten Am 01.08.2012 ist das Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie

Mehr

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer Ihr Ansprechpartner: Ass. Robert Neuhaus Telefon: 02 03-28 21-346 I. Allgemeines Neben den allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes

Mehr

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis?

Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Wie bekomme ich eine Arbeitserlaubnis? Die Voraussetzungen und das Verfahren Gefördert durch: Vorwort Diesen Flyer finden Sie in mehrere Sprachen übersetzt unter www.landinsicht-sh.de/zugangzumarbeitsmarkt.html

Mehr

Anspruch auf Kindergeld besitzen:

Anspruch auf Kindergeld besitzen: Anspruch auf Kindergeld besitzen: (1) Staatsangehörige aus der EU, einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz (2) Ausländer/innen mit Niederlassungserlaubnis ( 62 II Ziffer

Mehr

Vortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011

Vortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011 Vortrag im Rahmen einer Fortbildung im Bereich Aufenthaltsrecht und Hochschulen bei der Universität Ulm, 25. Mai 2011 Tamás Szeidl, Referat 22FIII im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge www.bamf.bund.de

Mehr

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1)

Merkblatt Erteilung der Niederlassungsbewilligung (1) Volkswirtschaftsdepartement Amt für Migration Einreise und Aufenthalt Steistegstrasse 13 Postfach 454 6431 Schwyz Telefon 041 819 22 68 Telefax 041 819 22 59 www.sz.ch/migration Merkblatt Erteilung der

Mehr

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005

Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, Ende 2005 Eurobarometer-Umfrage*, Angaben in in Prozent der der Bevölkerung**, Europäische Union Union und und ausgewählte Anteil der Bevölkerung, der mindestens zwei gut genug spricht, um sich darin unterhalten

Mehr

Mitteilung zur Kenntnisnahme

Mitteilung zur Kenntnisnahme 17. Wahlperiode Drucksache 17/0243 23.03.2012 Mitteilung zur Kenntnisnahme Reform des Rückkehrrechts von Ausländerinnen und Ausländern im Aufenthaltsrecht Der Senat von Berlin SenInnSport I B 1 0345/51.1

Mehr

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich

Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Gültig ab Inkrafttreten der bilateralen Abkommen Die bilateralen Abkommen bringen Neuerungen im Sozialversicherungsbereich Die Bestimmungen über die Koordination der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz

Mehr

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag 1. Allgemeines Die Befristung von Arbeitsverträgen ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt. Zu unterscheiden sind Befristungen des Arbeitsverhältnisses

Mehr

Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis

Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis Sozialrechtliche Bedingungen für Ausländer mit Niederlassungserlaubnis SGBII SGBII UNBE BE 9 19 Hochqualifizierte 23 II Jüdische Kontingentflüchtlinge 26 III Statusflüchtlinge 26 IV Nach 7 Jahren aus humanitären

Mehr

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2

Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Befristung Inkrafttreten des TzBfG BeschFG 1996 1 Abs. 1; TzBfG 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Die Wirksamkeit der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages richtet sich nach der bei Abschluß der Vertragsverlängerung

Mehr

Internationale Ärzte für deutsche Krankenhäuser: eine Antwort auf den Ärztemangel

Internationale Ärzte für deutsche Krankenhäuser: eine Antwort auf den Ärztemangel Fachtagung, Köln den 29.10.2015 Internationale Ärzte für deutsche Krankenhäuser: eine Antwort auf den Ärztemangel Rechtliche Grundlagen des Aufenthaltsrechts internationaler Ärzte Übersicht Aufenthaltstitel

Mehr

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt

Unterrichtsreihe: Auf dem Amt 04 Führerschein Viele Menschen fahren mit dem Auto zur Arbeit, bringen ihre Kinder zum Sportverein oder machen Einkäufe. Oft setzen Arbeitgeber wie zum Beispiel Handwerksbetriebe den Führerschein für die

Mehr

Fachkräftegewinnung für Deutschland Überblick der Regelungen im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung

Fachkräftegewinnung für Deutschland Überblick der Regelungen im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung Jutta Feiler, Bereichsleiterin Arbeitsmarktzulassung Fachkräftegewinnung für Deutschland Überblick der Regelungen im Aufenthaltsgesetz und in der Beschäftigungsverordnung 1. Grundsätzliches Staatsangehörige

Mehr

Schriftenreihe International. Sonderband Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland. Auflage 5

Schriftenreihe International. Sonderband Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland. Auflage 5 Schriftenreihe International Sonderband Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland Auflage 5 Schriftenreihe International Sonderband Einsatz ausländischer Mitarbeiter in Deutschland Auflage 5 Stand:

Mehr

Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und Schweizern, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizern sind

Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern und Schweizern, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern und Schweizern sind UNIONSRECHTLICHES AUFENTHALTSRECHT VON EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN SOWIE VON FAMILIENANGEHÖRIGEN VON UNIONSRECHTLICH AUFENTHALTSBERECHTIGTEN EWR-BÜRGERN UND SCHWEIZERN, DIE DRITTSTAATSANGEHÖRIGE SIND Aufgrund

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung)

Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) Fragen und Antworten zur Prüfmöglichkeit für ausländische Investitionen (Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung) 1. Welche Investitionen können geprüft werden? Einer Prüfung

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung nach dem BQFG Ärztekammer Berlin Abteilung 3 - Berufsbildung Friedrichstraße 16 10969 Berlin Hinweise zum Antrag: Ihre Angaben sind aufgrund der Vorschriften des

Mehr

Information. für deutsche Gastfamilien. Au-pair-Beschäftigung

Information. für deutsche Gastfamilien. Au-pair-Beschäftigung Stand: Januar 2010 Information für deutsche Gastfamilien Au-pair-Beschäftigung 1. Allgemeines 2. Anwerbung und Vermittlung von Au-pair 3. Vergütung für die Vermittlung 4. Zustimmungs- /Arbeitsgenehmigungsverfahren

Mehr

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier

Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Grenzüberschreitende Zeitarbeit / Travail intérimaire transfrontalier Deutsch-französisches Forum, 27. November 2009 Sylvia Müller-Wolff, EURES-Beraterin, Arbeitsagentur Karlsruhe 1993: Gründung EURES

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

Arbeitsmarktzulassung

Arbeitsmarktzulassung Stand: 01.01.2014 Arbeitsmarktzulassung Au-pair-Beschäftigung Information für deutsche Gastfamilien 1. Allgemeines 2. Anwerbung und Vermittlung 3. Vergütung für die Vermittlung 4. Zustimmungs-/Arbeitsgenehmigungsverfahren

Mehr

Wir brauchen Sie in Bayern. Berufliche Perspektiven für ausländische Studenten und Absolventen deutscher Hochschulen

Wir brauchen Sie in Bayern. Berufliche Perspektiven für ausländische Studenten und Absolventen deutscher Hochschulen Wir brauchen Sie in Bayern Berufliche Perspektiven für ausländische Studenten und Absolventen deutscher Hochschulen Liebe ausländische Studentinnen und Studenten bayerischer Hochschulen! Willkommen in

Mehr

Bildung und Beruf in Deutschland. Eine Broschüre zu den rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthalts für Drittstaatsangehörige

Bildung und Beruf in Deutschland. Eine Broschüre zu den rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthalts für Drittstaatsangehörige Bildung und Beruf in Deutschland Eine Broschüre zu den rechtlichen Voraussetzungen des Aufenthalts für Drittstaatsangehörige Bildung und Beruf in Deutschland Eine Broschüre zu den rechtlichen Voraussetzungen

Mehr

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass Zum 1. August 2013 ist das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung ( Beitragsschuldengesetz ) in Kraft getreten. Mit dem Gesetz ist der erhöhte Säumniszuschlag

Mehr

TeilunterfreiemHimmellebenmüssen.SiegehöreneinemgrößerenKreis vonafrikanischenmigrantenan,die2011vordembürgerkriegunddemkrieg

TeilunterfreiemHimmellebenmüssen.SiegehöreneinemgrößerenKreis vonafrikanischenmigrantenan,die2011vordembürgerkriegunddemkrieg Deutscher Bundestag Drucksache 17/14432 17. Wahlperiode 24. 07. 2013 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan van Aken, Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter

Mehr

1. EU-Bürger Freizügigkeit der EU-Bürger ( 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Freizügigkeitsgesetz/EU)

1. EU-Bürger Freizügigkeit der EU-Bürger ( 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Freizügigkeitsgesetz/EU) Aufenthaltsrecht 1. EU-Bürger 2. Nicht-EU-Bürger 3. Besondere Aufenthaltsrechte 4. Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft 1. EU-Bürger Freizügigkeit der EU-Bürger ( 4 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG),

Mehr

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung

Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung Hinweise: Bitte füllen Sie diesen Antrag vollständig aus ( 15 BQFG). Die mit * gekennzeichneten Felder können Sie freiwillig ausfüllen sie ermöglichen eine schnelle Bearbeitung. Für das Verfahren wird

Mehr

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des Reiches bestimmen und ordnen was folgt: Gesetz über die Staatsangehörigkeit des Königreiches Deutschland (Staatsangehörigkeitsgesetz)

Mehr

Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015

Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015 Familienzusammenführung unbegleitete Minderjährige Möglichkeiten und Grenzen ein Überblick sfbb, 30.September 2015 Ulrike Schwarz, Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.v. ein 15jähriger

Mehr

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012

Sozialgericht Berlin Urteil vom 30.03.2012 1. Die in 5 Abs. 11 SGB 5 genannten Nicht-EU-Ausländer unterfallen dann nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB 5, wenn nach ihrem Aufenthaltstitel

Mehr

Arbeitsmarktzulassungsverfahren

Arbeitsmarktzulassungsverfahren Information der Zentralen Auslands- und Fachvermittlung Susanne Witt, 18. November 2014 BildrahmenBild einfügen: Menüreiter: Bild/Logo einfügen > Bild für Titelfolie auswählen Logo für die Besonderen Dienststellen

Mehr

Aktuelle und geplante Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht

Aktuelle und geplante Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht Ausländische Forscherinnen und Forscher für Deutschland gewinnen! Aktuelle und geplante Gesetzesänderungen im Aufenthaltsrecht Entwicklung der Rechtslage für Forscher und Studierende Aktuelle Rechtslage

Mehr

Studieren- Erklärungen und Tipps

Studieren- Erklärungen und Tipps Studieren- Erklärungen und Tipps Es gibt Berufe, die man nicht lernen kann, sondern für die man ein Studium machen muss. Das ist zum Beispiel so wenn man Arzt oder Lehrer werden möchte. Hat ihr Kind das

Mehr

Internetnutzung (Teil 1)

Internetnutzung (Teil 1) (Teil 1) Internetnutzung (Teil 1) Europäische Union Union und und ausgewählte europäische Staaten, 2010 nie nutzen**, in Prozent regelmäßig nutzen*, in Prozent 5 Island 92 5 Norwegen 90 ** Privatpersonen,

Mehr

L Familiennachzug zu Flüchtlingen

L Familiennachzug zu Flüchtlingen L Familiennachzug zu Flüchtlingen Siehe hierzu auch: Teil O (Allg. AuslR) III) Nr. 6) Die Regelungen über den Familiennachzug hängen vom Status des hier lebenden Ausländers ab. I) Ehegatten und Kinder

Mehr

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim

Hier ist der tatsächliche Aufenthaltsort anzugeben, unbeachtlich davon ob der Ehemann dort beim FORMULAR FÜR SCHEIDUNGSANTRAG Bitte füllen Sie das folgende Formular vollständig und wahrheitsgemäß aus, da nur so eine entsprechende Bearbeitung erfolgen kann. Das Formular ist Grundlage für die Erstellung

Mehr

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik

2. Benutzung ausländischer Führerscheine bei ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Merkblatt für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse (Führerscheine) aus EU- und EWR-Staaten über Führerscheinbestimmungen in der Bundesrepublik Deutschland Dieses Merkblatt informiert Sie über die wichtigsten

Mehr

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG

MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG Muster für einen Aufhebungsvertrag Seite: 1 von 5 MUSTERAUFHEBUNGSVERTRAG für Arbeitsverhältnisse Vorwort: Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Vorlage lediglich der Orientierung dient. Die beispielhaften

Mehr

Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich

Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich Der Entsendebegriff im europäischen Sozialund Arbeitsrecht im Vergleich Forschungsstelle für Sozialrecht und Sozialpolitik Universität Hamburg, 12.11.2014 Inhaltsübersicht I. Arbeits- und sozialrechtliche

Mehr

Arbeitnehmer bzw. Minijobber aus dem Ausland - Änderungen ab dem 1.5.2011

Arbeitnehmer bzw. Minijobber aus dem Ausland - Änderungen ab dem 1.5.2011 Arbeitnehmer bzw. Minijobber aus dem Ausland - Änderungen ab dem 1.5.2011 1. Arbeitnehmer aus anderen Ländern Grundsätzlich gelten für Personen aus anderen Ländern, die in der Bundesrepublik Deutschland

Mehr

Vorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007

Vorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007 Vorsteuerrückerstattung in der EU bis 30. Juni 2007 Auch dieses Jahr möchten wir Sie an die Frist zur Einreichung der Vorsteuervergütungsanträge erinnern. In allen EU-Mitgliedstaaten endet die Frist für

Mehr

Flüchtlinge Zugang zu Praktikum, Ausbildung und Arbeit

Flüchtlinge Zugang zu Praktikum, Ausbildung und Arbeit Flüchtlinge Zugang zu Praktikum, Ausbildung und Arbeit Fachtag, 21.01.2016 Ellahe Amir-Haeri bridge Berliner Netzwerk für Bleiberecht 1 Überblick Flüchtlinge Kurzüberblick Schule Wer darf arbeiten / eine

Mehr

Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT. Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte

Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT. Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte Gesundheit in besten Händen GRENZENLOS VERSICHERT Fünf wichtige Fragen und Antworten für Versicherte Europa wächst immer mehr zusammen, frühere Grenzen spielen fast keine Rolle mehr. Damit verbunden sind

Mehr

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutze der Berufsbezeichnung Ingenieur und Ingenieurin (Ingenieurgesetz - IngG) Art. 1 (1) Die Berufsbezeichnung "Ingenieur und Ingenieurin" allein oder in einer Wortverbindung darf führen,

Mehr

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück

Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück Caritasverband f. d. Stadt und den Landkreis Osnabrück, Johannisstr. 91, 49074 Osnabrück Caritasverband für die Stadt und den Landkreis Osnabrück Arbeitsgenehmigungsrechtliche Informationsstelle Ansprechpartnerin

Mehr

Zuwanderung Beschäftigung von Flüchtlingen

Zuwanderung Beschäftigung von Flüchtlingen Zuwanderung Beschäftigung von Flüchtlingen Veröffentlichung der AOK (Online-Seminar) vom 09.03.2016 Hinweis: Für die Richtigkeit der Angaben wird keine Gewähr übernommen. Fragen und Antworten im Überblick

Mehr

LEONARDO DA VINCI Mobilität. Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde

LEONARDO DA VINCI Mobilität. Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde LEONARDO DA VINCI Mobilität Trainingsmaßnahmen im europäischen Ausland SGB II Kunde Im Rahmen des EU-Berufbildungsprogramms LEONARDO DA VINCI Mobilität führt die Nationale Agentur Bildung für Europa (NA)

Mehr

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG)

Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) Gesetz über die Pflegezeit (Pflegezeitgesetz - PflegeZG) vom 28.05.2008 (BGBl. I Seite 874) zuletzt geändert durch: Artikel 3 des Gesetzes zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (Pflege-

Mehr

Teilzeitbeschäftigte 209

Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte 209 Teilzeitbeschäftigte Erläuterungen zur Teilzeitarbeit Der Gesetzgeber verfolgt seit Ende 2000, in Kraft getreten zum 01.01.2001, mit dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete

Mehr

Forschungsaufenthalte

Forschungsaufenthalte Forschungsaufenthalte in Deutschland Informationen zu Einreise und Aufenthalt von Forschenden aus Nicht-EU-Staaten ( 16 bis 21 - insbesondere 20 - Aufenthaltsgesetz) Einreise aus dem außereuropäischen

Mehr

Fragen und Antworten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland

Fragen und Antworten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland Fragen und Antworten zur Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines Was versteht man unter der so genannten Vorrangprüfung? II. Beschäftigung von Staatsangehörigen

Mehr

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG)

Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen Ingenieurin und Ingenieur (Ingenieurgesetz - IngG) Gesetz zum Schutz der Berufsbezeichnungen "Ingenieurin" und "Ingenieur" (Ingenieurgesetz - IngG) vom 29. Januar 1971 (GVBl. S. 323) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2007 (GVBl. S. 628) 1

Mehr

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn

GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn GKV-Spitzenverband Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland Postfach 20 04 64 53134 Bonn Beschäftigung für einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber in mehreren Mitgliedstaaten 1) Sehr

Mehr

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten Das große x -4 Alles über das Wer kann beantragen? Generell kann jeder beantragen! Eltern (Mütter UND Väter), die schon während ihrer Elternzeit wieder in Teilzeit arbeiten möchten. Eltern, die während

Mehr

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts

Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Aktuelle Fragen des Arbeits-, Sozialversicherungsund Steuerrechts Dienstag, 30. Oktober 2012 30. Oktober 2012 Seite 1 Häufige Fragen im internationalen Sozialversicherungsrecht Laurence Uttinger 30. Oktober

Mehr

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs

Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit. Informationen für Arbeitnehmer. Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung der Agentur für Arbeit Informationen für Arbeitnehmer Geringfügige und kurzfristige Jobs Die JOB-Vermittlung Wir vermitteln: befristete und geringfügige Beschäftigungen jeder Art. Stunden-,

Mehr

Richtig versichert im Ausland? Worauf deutsche Expatriatesim außereuropäischen Ausland achten sollten

Richtig versichert im Ausland? Worauf deutsche Expatriatesim außereuropäischen Ausland achten sollten Individuelle Beratung von Firmen und Expatriates im In- und Ausland Krankenversicherung Alters- und Hinterbliebenenversorgung Berufsunfähigkeitsversicherung Unfallversicherung Ulmenstr. 98 40476 Düsseldorf

Mehr

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV) Das BKrFQG dient zur Umsetzung der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

Mehr

Information für deutsche Gastfamilien ARBEITSMARKTZULASSUNG. Au-pair

Information für deutsche Gastfamilien ARBEITSMARKTZULASSUNG. Au-pair Information für deutsche Gastfamilien ARBEITSMARKTZULASSUNG Au-pair 1. Allgemeines Au-pairs sind junge Menschen, die als Gegenleistung für eine begrenzte Mitwirkung an den laufenden familiären Aufgaben

Mehr

Wer kann eine Blue Card beantragen?

Wer kann eine Blue Card beantragen? BLAUE KARTE EU DEUTSCHLAND Seit dem 1. August ist die neue Regelung der Blauen Karte EU in Kraft getreten, die den deutschen Arbeitsmarkt für Studenten und High Potentials aus dem Ausland attraktiver macht.

Mehr

Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen

Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen Information zu Auslandsreisen von SubstitutionspatientInnen 1. Mitnahme von Arzneimitteln die Suchtgifte oder psychotrope Stoffe enthalten bei Reisen innerhalb des Schengen-Raums Suchtgifte und/oder psychotrope

Mehr

Mitarbeiter ins Ausland entsenden

Mitarbeiter ins Ausland entsenden Britta Laws I Armando Koziner Marianne Waldenmaier Mitarbeiter ins Ausland entsenden Vertrage gestalten und Vergutung optimieren GABLER Vorwort 5 Teill Vergiitung beim Internationalen Personaleinsatz 13

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS

AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS AKTUELL: EU-FREIZÜGIGKEIT AB 01.05.2011 SOWIE PFLICHTEN DES ARBEITGEBERS Bezüglich der neuen EU-Freizügigkeit ab dem 01.05.2011 (wahrscheinlich relevant für polnische und tschechische Arbeitnehmer) stellen

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Linz Senat 2 GZ. RV/0301-L/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. Februar 2010 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 19. Jänner 2010

Mehr

Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen

Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen Leitfaden Arbeitserlaubnisrecht für Flüchtlinge und MigrantInnen IMPRESSUM: Herausgeber Flüchtlingsrat Niedersachsen e. V. Redaktion Claudius Voigt 3. Auflage 2012 Alle Rechte vorbehalten Gefördert durch

Mehr

ÜBERSICHT VISUMSKOSTEN SOMMERABREISE 2016

ÜBERSICHT VISUMSKOSTEN SOMMERABREISE 2016 ÜBERSICHT VISUMSKOSTEN SOMMERABREISE 2016 Heute erhalten Sie eine Übersicht nach dem heutigen Stand (die Bestimmungen können sich immer wieder ändern, auch kurzfristig!) über die entstehenden Kosten, die

Mehr

Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen: Potentiale aufzeigen und nutzen

Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen: Potentiale aufzeigen und nutzen Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen: Potentiale aufzeigen und nutzen Cristina Faraco Blanco & Doritt Komitowski Workshop 4 Arbeitskonferenz zu Beratung, Qualifizierung und berufsbezogenem Deutsch

Mehr

Information zum deutschen Rentensystems ganz kurz

Information zum deutschen Rentensystems ganz kurz Information zum deutschen Rentensystems ganz kurz Ein kleiner Überblick zu Fragen, die Deutsche in der EU und EU- Angehörige in Deutschland interessieren Berufsgruppen späterer Rentner Fast alle Arbeitnehmer

Mehr

Freie Hansestadt Bremen

Freie Hansestadt Bremen Stadtamt Aufenthalt und Einbürgerung Freie Hansestadt Bremen Stadtamt Bremen Postfach 10 78 49 28078 Bremen Dienstgebäude Stresemannstr. 48 Auskunft erteilt T (04 21) 361 88630 F (04 21) 361 15013 E-mail:

Mehr

Vermittlung von Pflegepersonal aus Kroatien nach Deutschland ARBEITSMARKTZULASSUNG. Pflegepersonal

Vermittlung von Pflegepersonal aus Kroatien nach Deutschland ARBEITSMARKTZULASSUNG. Pflegepersonal Vermittlung von Pflegepersonal aus Kroatien nach Deutschland ARBEITSMARKTZULASSUNG Pflegepersonal Kroatische Pflegekräfte Informationen zur Vermittlung von Krankenpflegepersonal nach Deutschland Grundlagen

Mehr