Der rechtssichere Online-Shop Informationspflichten im Fernabsatz und elektronischen Geschäftsverkehr. Was erwartet uns am ?
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- Johannes Peter Maier
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1 Der rechtssichere Online-Shop Informationspflichten im Fernabsatz und elektronischen Geschäftsverkehr Was erwartet uns am ? von Andreas Arlt Vorstandsvorsitzender des Händlerbundes
2 Herzlich Willkommen!
3 Themen: 1. Vorvertragliche Informationspflichten a) Vorvertragliche Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen b) Weitere vorvertragliche allgemeine Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr c) Platzierung der Informationen im Online-Shop d) Besondere vorvertragliche Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Button Lösung aktuell 2. Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht a) Rückgaberecht b) 14-tägige Widerrufsfrist und Fristbeginn c) Bedeutung für Plattformen d) Folgen fehlerhafter Belehrungen e) Erklärung des Widerrufs f) Musterwiderrufsformular auf der Webseite g) Rücksendefrist und Zurückbehaltungsrecht h) Rückerstattung des Kaufpreises und Hinsendekosten i) Kosten der Rücksendung j) Wertersatz k) Ausschluss- und Erlöschensgründe l) digitale Waren 3
4 3. Nachvertragliche Informationspflichten 4. Weitere Neuregelungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie a) erweiterter Verbraucherbegriff b) keine Zahlungspflicht bei voreingestellten Nebenleistungen c) Kosten der Zahlungsart d) Mehrwertdienstnummern 4
5 Ausgangslage Verbraucherrechterichtlinie - Vollharmonisierung Umsetzung in deutsches Recht, Inkrafttreten am keine Übergangsfristen europäische Musterwiderrufsbelehrung nach deutschem Vorbild die nationalen Gesetzgeber dürfen keine abweichenden Vorschriften erlassen und auch keine zusätzlichen Pflichten einführen nur wenige Ausnahmen, z.b. bezüglich Informationspflichten im ecommerce
6 ecommerce Vertrag im elektronischer Geschäftsverkehr 312i nf BGB, Art. 246c nf EGBGB Verträge zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, bei deren Abschluss sich der Unternehmer der Telemedien bedient: Telemedien - Rechtsbegriff für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste ü ü Instant Messaging ü Chat - nicht dazu gehören telefonisch geschlossene Verträge - Ausnahme 312i Abs. 2 nf BGB: ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossene Verträge ü bezieht sich auch für Verträge zwischen Unternehmern
7 ecommerce Fernabsatzvertrag 312c nf BGB Abs. 1 Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer... und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatzorganisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
8 ecommerce Fernabsatzvertrag 312c nf BGB Abs. 2 Fernkommunikationsmittel... sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, s, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien. ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, s, SMS
9 ecommerce Textform dauerhafter Datenträger 126b nf BGB Textform: lesbare Erklärung; in der die Person des Erklärenden genannt ist; auf einem dauerhaften Datenträger. Dauerhafter Datenträger Medium, welches folgende Anforderungen erfüllt: Empfänger muss damit eine an ihn gerichtete Erklärung so aufbewahren oder speichern können, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraum zugänglich ist; muss geeignet sein, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Beispiele: Papier; Computerfax, , CD, DVD, USB-Stick (der Hinweis auf der Webseite genügt nicht)
10 Übersicht neue Rechtslage Informationspflichten im Fernabsatz Art. 246a 1, 3, 4 nf EGBGB (vor- und nachvertragliche Pflichten) Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr Art. 246c nf EGBGB (vorvertragliche Pflichten) Infopflicht vor Abgabe der Vertragserklärung ( 312b Abs. 1 nf BGB i.v.m. Art. 246a 4 nf EGBGB) Infopflicht nach Abgabe der Vertragserklärung ( 312f Abs. 2 nf BGB i.v.m. Art. 246a EGBGB) Allgemeine Pflichten ( 312i n.f. BGB i.v.m. Art. 246c nf EGBGB) Besondere Pflichten ( 312j n.f. BGB i.v.m. Art. 246a 1 Abs. 1 Nr. 1, 4, 5, 11, 12 nf EGBGB) gegenüber Verbrauchern gegenüber Verbrauchern und Unternehmern gegenüber Verbrauchern ( Button-Lösung )
11 1. Vorvertragliche Informationspflichten 1. Fernabsatzvertrag (gegenüber Verbrauchern) rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel angepassten Weise klar und verständlich (Art. 246a 1 und 4 nf EGBGB) 2. elektronischer Geschäftsverkehr (gegenüber dem Kunden) rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich ( 312i Abs. 1 Nr. 2 nf BGB, Art. 246c nf EGBGB) 3. elektronischer Geschäftsverkehr (gegenüber Verbrauchern) spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich ( 312j Abs. 1 nf BGB) 4. elektronischer Geschäftsverkehr (gegenüber Verbrauchern) unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt klar und verständlich in hervorgehobener Weise ( 312j Abs. 2-4 nf BGB) Button-Lösung 11
12 1. Vorvertragliche Informationspflichten Art. 246 a 1 Abs. 1 nf EGBGB (1) Der Unternehmer ist nach 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen: 1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang, 2. seine Identität, beispielsweise seinen Handelsnamen sowie die Anschrift des Ortes, an dem er niedergelassen ist, seine Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und -Adresse sowie gegebenenfalls die Anschrift und die Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, 3. zusätzlich zu den Angaben gemäß Nummer 2 die Geschäftsanschrift des Unternehmers und gegebenenfalls die Anschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, an die sich der Verbraucher mit jeder Beschwerde wenden kann, falls diese Anschrift von der Anschrift unter Nummer 2 abweicht, 4. den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, oder in den Fällen, in denen der Preis auf Grund der Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, 5. im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben, 12
13 1. Vorvertragliche Informationspflichten Art. 246 a 1 Abs. 2 und 3 nf EGBGB (2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren 1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2, 2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, und 3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme einen angemessenen Betrag nach 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat. Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. (3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn 1. dem Verbraucher nach 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder 2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie 356 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert. 13
14 1. Vorvertragliche Informationspflichten 312i nf BGB (1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen der Telemedien (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden die in Artikel 246c des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Artikel 246c nf Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden unterrichten 1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, 2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist, 3. darüber, wie er mit den nach 312i Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkennen und berichtigen kann, 4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und 5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie über die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken. 14
15 1. Vorvertragliche Informationspflichten a) Bei Fernabsatzverträgen: die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in angemessenem Umfang, Identität des Unternehmers, Ort,der Niederlassung, Telefonnummer und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und -Adresse die Geschäftsanschrift des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt, den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben, alle zusätzlichen Lieferkosten oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können, bei unbefristeten Verträgen oder Abonnement-Verträgen den Gesamtpreis; ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten, die Kosten für den Einsatz des für den Vertragsabschluss genutzten Fernkommunikationsmittels, 15
16 1. Vorvertragliche Informationspflichten die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Liefertermin, gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden, das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren, gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien, gegebenenfalls Verhaltenskodizes, die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge, gegebenenfalls die Mindestdauer des Vertrages, 16
17 1. Vorvertragliche Informationspflichten gegebenenfalls die Bedingungen der Stellung einer Kaution oder anderer finanzieller Sicherheit die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte, gegebenenfalls Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, gegebenenfalls ein außergerichtliches Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren. 17
18 1. Vorvertragliche Informationspflichten über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts s sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2, gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, (Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt.) den Ausschluss des Widerrufsrechtes, das vorzeitig Erlöschen des Widerrufsrechtes. 18
19 1. Vorvertragliche Informationspflichten b) Im elektronischen Geschäftsverkehr: über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen, Vertragstextspeicherung, wie mit technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Vertragserklärung erkannt und berichtigte können, Vertragssprache, einschlägigen Verhaltenskodizes die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerk, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. 19
20 1. Vorvertragliche Informationspflichten 312j Abs. 1 nf BGB (Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr) (1) Auf Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern hat der Unternehmer zusätzlich zu den Angaben nach 312i Absatz 1 spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden. Neu eingeführte Informationspflicht: neben den Angaben nach 312i Abs. 1 AGB ist anzugeben, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden spätestens bei Beginn des Bestellvorganges klar und deutlich gilt auf allen Webseiten für den elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern 20
21 1. Vorvertragliche Informationspflichten Welche Informationspflichten fallen am weg? Art Abs. 1 af EGBGB Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen: 4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie Informationen darüber, wie der Vertrag zustande kommt, 6. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen, 8. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden, 21
22 1. Vorvertragliche Informationspflichten Welche Informationspflichten kommen am hinzu? die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden (Art. 246a 1 Abs. 1 Nr. 7 n.f. EGBGB); das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren (Art. 246a 1 Abs. 1 Nr. 8 n.f. EGBGB) ß bislang keine vorvertragliche Informationspflicht; gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien (Art. 246a 1 Abs. 1 Nr. 9 n.f. EGBGB) ß bislang keine vorvertragliche Informationspflicht; bzgl. Garantien gilt, dass die Garantiebedingungen bereits auf der Webseite aufrufbar sein müssen, sofern Produkte mit Garantien angeboten werden; gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge (Art. 246a 1 Abs. 1 Nr. 11 n.f. EGBGB) - bislang nur Angabe der Mindestlaufzeit erforderlich; 22
23 1. Vorvertragliche Informationspflichten gegebenenfalls die Funktionsweise digitaler Inhalte, einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte (Art. 246a 1 Abs. 1 Nr. 14 n.f. EGBGB); gegebenenfalls, soweit wesentlich, Beschränkungen der Interoperabilität und der Kompatibilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese Beschränkungen dem Unternehmer bekannt sind oder bekannt sein müssen (Art. 246a 1 Abs. 1 Nr. 15 n.f. EGBGB); Informationen zu Lieferbeschränkungen und den akzeptierten Zahlungsmitteln à bei Beginn des Bestellvorgangs muss klar und deutlich angegeben werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden ( 312j Abs. 1 n.f. BGB = besondere Informationspflicht im elektronischen Geschäftsverkehr). 23
24 1. Vorvertragliche Informationspflichten c) Platzierung der Informationen im Online-Shop in einer den benutzten Fernkommunikationsmitteln angepassten Weise klar und verständlich, lesbar (Art. 246 a 4 Abs. 2 nf EGBGB) müssen als solche erkennbar sein BGH, Urteil vom I ZR 228/03 -: Um den Anforderungen des 312c Abs. 1 Satz 1 BGB an eine klare und verständliche Zurverfügungstellung der Informationen i.s. von 1 Abs. 1 BGB-InfoV im Internet zu genügen, ist es nicht erforderlich, dass die Angaben auf der Startseite bereitgehalten werden oder im Laufe eines Bestellvorgangs zwangsläufig aufgerufen werden müssen. Empfehlung für Online-Shop - 6 Schaltflächen: Impressum (Datenschutzerklärung) AGB/Verbraucherinformationen Widerrufsbelehrung Widerrufsformular Zahlung und Versand gegebenenfalls zusätzlich: Batterieentsorgung 24
25 Beispiele 25
26 Beispiele 26
27 Beispiele 27
28 Beispiele 28
29 Beispiele 29
30 1. Vorvertragliche Informationspflichten d) Bestellübersichtseite - Button -Lösung ( 312j Abs. 2 nf BGB) gegenüber Verbrauchern unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt klar und verständlich in hervorgehobener Weise Erforderliche Informationen (Bestellübersichtsseite): die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren oder Dienstleistungen angemessenen Umfang (Nr. 1); den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen (ggf. Berechnungsgrundlage) einschließlich aller Steuern und Abgaben, sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und alle sonstigen Kosten, oder in den Fällen, in denen diese Kosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können (Nr. 4); im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrages den Gesamtpreis (Nr. 5); gegebenenfalls die Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen der Kündigung unbefristeter Verträge oder sich automatisch verlängernder Verträge (Nr. 11); gegebenenfalls die Mindestdauer der Verpflichtungen, die der Verbraucher mit dem Vertrag eingeht (Nr. 12). 30
31 unmittelbar bevor zeitlicher und räumlicher Aspekt Zeitlich: Die Informationen müssen direkt im zeitlichen Zusammenhang mit der Abgabe der Bestellung durch den Verbraucher gegeben werden, also zum Abschluss des Bestellprozesses, wenn der Verbraucher seine vertragsrelevante Willenserklärung abgibt. Informationen bereits am Beginn oder im Verlaufe des Bestellprozesses, zum Beispiel noch bevor der Verbraucher seine Adressdaten und etwaige Zahlungsinformationen angegeben hat, genügen den Anforderungen nicht. Der Verbraucher soll die Möglichkeit haben, die relevanten Informationen direkt zum Zeitpunkt seiner Bestellung zur Kenntnis zu nehmen. 31
32 Bestellsituation ausdrückliche Bestätigung der Zahlungspflicht Wenn der Verbraucher eine Schaltfläche betätigen muss, um seine Bestellung abzugeben, erfüllt der Unternehmer seine Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 nur dann, wenn diese Schaltfläche mit den Wörtern zahlungspflichtig bestellen oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung versehen ist. Geeignet sind: ü zahlungspflichtig bestellen ü kostenpflichtig bestellen ü zahlungspflichtigen Vertrag schließen ü kaufen Nicht geeignet: - Anmeldung - weiter - bestellen - Bestellung abgeben 32
33 Der Bestellbutton 1. Der Bestellbutton mit entsprechender, unmissverständlicher Beschriftung muss am Ende des Bestellvorgangs angebracht sein. Unterhalb des Bestellbuttons dürfen keine weiteren Informationen zur Bestellung erteilt werden. Nicht zulässig ist eine dazwischentretende Abfrage oder die Erteilung weiterer Informationen (Adressdaten, Zahlungsinformationen usw.), da diese den unmittelbaren Zusammenhang unterbrechen. 2. Es muss weiter sichergestellt werden, dass der Button und die oben genannten Pflichtinformationen bei üblicher Bildschirmauflösung auf einen Blick erkennbar sind. 3. Ohne Zahlungspflicht-Button kommt kein Vertrag zustande. ( 312j Abs. 4 nf BGB ) 33
34 Gestaltungsvorschlag für Online-Shops zahlungspflichtig bestellen 34
35 2. Neuerungen im Zusammenhang mit dem Widerrufsrecht a) Rückgaberecht entfällt ersatzlos! b) 14-tägige Widerrufsfrist und Fristbeginn einheitliche Widerrufsfrist in der EU - 14 Tage 355 (2) n.f. BGB Fristbeginn gemäß 356 Abs. 2 Nr. 1 n.f. BGB bei einem Verbrauchsgüterkauf: a) der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat, b) bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat c) bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat d) der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat
36 Fristbeginn bei nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten: 356 Abs. 2 Nr. 2 n.f. BGB à der Zeitpunkt des Vertragsschlusses Fristbeginn bei Dienstleistungen: 355 Abs. 2 n.f. BGB à der Zeitpunkt des Vertragsschlusses Voraussetzung für den Fristbeginn: ( 356 Abs. 3, Art Abs. 1, 1 Abs. 2 S.1 Nr. 1, S.2 nf EGBGB) Vor Abgabe der Vertragserklärung muss die ordnungsgemäße Belehrung über Fristen Bedingungen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts sowie das Musterwiderrufsformular erfolgen. Das bedeutet, es ist nicht nur ausreichend die Musterwiderrufsbelehrung auf der Webseite vorzuhalten, sondern diese muss in Textform (126 b BGB) vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers übermittelt werden (beispielsweise durch Übermittlung der Musterwiderrufsbelehrung im Zusammenhang mit der Bestellbestätigung, welche noch nicht zum Vertragsschluss führt), vgl. Art. 246, 1 Abs. 2, S.2 nf EGBGB.
37 Art. 246 a 1 nf EGBGB Informationspflichten (bei Fernabsatzverträgen) (1)... (2) Steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht nach 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher zu informieren 1. über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts nach 355 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie das Muster-Widerrufsformular in der Anlage 2, 2. gegebenenfalls darüber, dass der Verbraucher im Widerrufsfall die Kosten für die Rücksendung der Waren zu tragen hat, und bei Fernabsatzverträgen zusätzlich über die Kosten für die Rücksendung der Waren, wenn die Waren auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg zurückgesendet werden können, und 3. darüber, dass der Verbraucher dem Unternehmer bei einem Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen oder über die nicht in einem bestimmten Volumen oder in einer bestimmten Menge vereinbarte Lieferung von Wasser, Gas, Strom oder die Lieferung von Fernwärme einen angemessenen Betrag nach 357 Absatz 8 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die vom Unternehmer erbrachte Leistung schuldet, wenn der Verbraucher das Widerrufsrecht ausübt, nachdem er auf Aufforderung des Unternehmers von diesem ausdrücklich den Beginn der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt hat. Der Unternehmer kann diese Informationspflichten dadurch erfüllen, dass er das in der Anlage 1 vorgesehene Muster für die Widerrufsbelehrung zutreffend ausgefüllt in Textform übermittelt. (3) Der Unternehmer hat den Verbraucher auch zu informieren, wenn 1. dem Verbraucher nach 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 5 und 7 bis 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein Widerrufsrecht nicht zusteht, dass der Verbraucher seine Willenserklärung nicht widerrufen kann, oder 2. das Widerrufsrecht des Verbrauchers nach 312g Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 6 sowie 356 Absatz 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorzeitig erlöschen kann, über die Umstände, unter denen der Verbraucher ein zunächst bestehendes Widerrufsrecht verliert. 37
38 c) Bedeutung für Plattformen mit verbindlichen Angeboten des Unternehmers (wie z.b. ebay) und Online-Shops, in denen der Vertrag mit der 1. zustande kommt: In diesen Fällen muss der Verkäufer das Musterwiderrufsformular wie bisher unverzüglich nach Vertragsschluss an den Verbraucher auf einem dauerhaften Datenträger (in Textform) übermitteln ( 312 f Abs. 2 S. 1 n.f. BGB). Nach der Gesetzesbegründung entsteht dem Unternehmer kein Nachteil hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist, da die Widerrufsfrist ohnehin nach 356 Abs. 2 n.f. BGB erst zu laufen beginnt, wenn der Verbraucher die Ware erhalten hat. d) Folgen einer fehlerhaften oder nicht erfolgten Belehrung: Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung verlängert sich die Widerrufsfrist auf maximal 12 Monate nach Ablauf der eigentlichen Widerrufsfrist nach 356 (2) Nr.1 und 2 n.f. BGB bzw. nach Vertragsschluss ( 355 (2) S.2 n.f. BGB. Die Frist beträgt dann insgesamt 12 Monate und 14 Tage. Danach erlischt das Widerrufsrecht, das unendliche Widerrufsrecht entfällt. Wird innerhalb der 12 Monate die Belehrung über das Widerrufsrecht nachgeholt, beginnt die Widerrufsfrist von 14 Tagen ab diesem Zeitpunkt zu laufen.
39 e) Erklärung des Widerrufs ( 355 Abs. 1 S. 2 n.f. BGB) der Widerruf muss eindeutig gegenüber dem Unternehmer erklärt werden (kein kommentarloses Rücksenden der Ware; keine Ausübung Widerrufsrecht durch Nichtannahme der Lieferung) Verbraucher soll dazu entweder (a) das zwingend vom Unternehmer (Art. 246a, 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nf EGBGB) zur Verfügung zu stellende Musterwiderrufsformular (vgl. nächste Folie) oder b) eine entsprechende andere eindeutige Erklärung verwenden. Neu: Widerruf ist formlos möglich, also auch per Telefon, d.h. auch die Telefonnummer darf ab dem in die Widerrufsbelehrung eingefügt werden, aber Beweislast für erfolgten Widerruf trägt der Verbraucher, daher ist zu empfehlen, dass der Widerruf in Textform (schriftlich, per Fax, per ) ausgeübt wird. Beachte: Es ist ausreichend für die Erklärung des Widerrufs, wenn der Verbraucher der zurückgesendeten Ware eine eindeutige Erklärung beifügt, die seinen Willen den Vertrag zu widerrufen deutlich zu erkennen gibt. Unbedingt Paketannahme!
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41 f) Musterwiderrufsformular auf der Webseite ( 356 Abs. 1 S. 1, 2. HS n.f. BGB) Zusätzlich kann der Unternehmer auf seiner Webseite das Muster- Widerrufsformular oder ein adäquates Widerrufsformular zur Verfügung stellen, über welches der Verbraucher alternativ durch Ausfüllen und Versenden des digitalen Formulars seinen Widerruf ausüben kann. Keine Pflicht zur Bereitstellung eines solchen Formulars durch Unternehmer. Keine Pflicht zur Nutzung eines solchen Formulars durch den Verbraucher. Bei Nutzung hat der Unternehmer dem Verbraucher aber den Eingang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger (also z.b. per ) zu bestätigen.
42 g) Rücksendefrist und Zurückbehaltungsrecht ( 355 Abs. 3 S. 1 n.f. i.v. m 357 Abs. 1, 4 n.f. BGB) Kaufpreiserstattung binnen 14 Tagen ab Zugang des Widerrufs beim Unternehmer Verbraucher ist verpflichtet, die Waren ohne unnötige Verzögerung und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab Ausübung des Widerruf zurückzusenden Beachte neu: Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers (bis Ware beim Unternehmer ankommt bzw. Verbraucher das Absenden der Ware nachgewiesen hat); gilt nicht, wenn die Abholung der Ware durch Unternehmer erfolgt.
43 h) Rückerstattung Kaufpreis und Hinsendekosten ( 357 Abs. 1, 2, 3 nf BGB) empfangene Leistungen sind zurückzugewähren; der Unternehmer ist nun auch gesetzlich verpflichtet, im Widerrufsfall die Hinsendekosten zu tragen; zusätzliche Kosten für eine ausdrücklich gewünschte andere Lieferung als die angebotene günstigste Standardlieferung müssen nicht erstattet werden (z.b. für Expresslieferung); für die Rückzahlung muss der Unternehmer das selbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat, Ausnahme: ausdrückliche andere Vereinbarung (individuell, nicht über AGB) und dem Verbraucher entstehen durch diese Vereinbarung keine zusätzlichen Kosten
44 i) Kosten der Rücksendung (Art. 246a 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 n.f. EGBGB i.v.m. 357 Abs. 6 S. 1 n.f. BGB) der Verbraucher trägt im Widerrufsfall die Kosten der Rücksendung, wenn er vom Unternehmer über diese Rechtsfolge informiert wurde à unabhängig von der Höhe des Bestellwerts 40 - Klausel entfällt! keine gesonderte Vereinbarung über die Tragung der Rücksendekosten durch den Verbraucher in den AGB ist anders als bislang mehr erforderlich die Höhe der Rücksendekosten muss im Vorfeld benannt werden, wenn die Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht auf dem normalen Postweg (= nicht paketversandfähige Ware) zurückgesendet werden können das bedeutet, dass der Verbraucher anders als bislang auch nicht paketversandfähige Waren an den Unternehmer zurücksenden muss Selbstverständlich ist es weiter möglich, dass der Unternehmer die Kosten der Rücksendung trägt à Belehrung in der Widerrufsbelehrung erforderlich
45 j) Wertersatz ( 357 Abs. 7 Nr. 1 und 2 n.f. BGB) Kein Wertersatz mehr für gezogene Nutzungen, sondern nur noch Wertersatz für den Wertverlust der Ware. Voraussetzung: der Wertverlust ist im Rahmen der Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweisen durch übermäßige Nutzung (= mehr als zur Prüfung notwendig ist) aufgetreten Belehrung im Rahmen der Widerrufsbelehrung als weitere Voraussetzung für Wertersatz erforderlich
46 k) Ausschluss- und Erlöschensgründe vom Widerrufsrecht (Art. 246a 1 Abs. 3 Nr. 1 n.f. EGBGB, 312g Abs. 2, 356 Abs. 4, 5 n.f. BGB) Neu: vorvertragliche Pflicht zur Information über die Ausschluss- und Erlöschensgründe im Rahmen der Widerrufsbelehrung erforderlich Reform der gesetzlichen Ausnahmetatbestände Ab wird ein Widerrufsrecht auch bei folgenden neu hinzugekommenen Verträgen nicht mehr bestehen (Auszug): Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde ( 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 3 n.f. BGB = vorzeitiger Erlöschensgrund); Lieferung versiegelter Waren, die nach der Lieferung aufgrund ihrer Eigenart untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden ( 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 4 n.f. BGB = vorzeitiger Erlöschensgrund); Lieferung alkoholischer Getränke unter weiteren Voraussetzungen ( 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 5 n.f. BGB = Ausschlussgrund).
47 l) digitale Waren Computerprogramme Anwendungen (Apps) Spiel Musik Videos Texte auch Streaming Bislang keine explizite Regelung zum Widerrufsrecht bei digitalen Waren auf nicht körperlichen Datenträgern, sondern Widerrufsrecht war aufgrund der Beschaffenheit ausgeschlossen ab dem 13. Juni 2014 steht Verbrauchern auch in diesen Fällen ein Widerrufsrecht zu, aber der Online-Händler kann das Widerrufsrecht durch bestimmte, gesetzlich vorgegebene Maßnahmen gemäß 356 Abs. 5 nf BGB zum Erlöschen bringen: Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch dann, wenn der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit Beginn der Vertragsausführung verliert.
48 Umsetzung im Online-Shop: Unter Blockierung der Bestellung sollte sich der Unternehmer über eine Checkbox vom Verbraucher bestätigen lassen, dass er: der Ausführung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist, also durch Download oder Streaming, ausdrücklich zustimmt und er zur Kenntnis nimmt, dass das Widerrufsrecht mit Beginn der Ausführung des Vertrages erlischt. Weiter muss der Unternehmer dem Verbraucher gemäß 312f Abs. 3 n.f. BGB auf einem dauerhaften Datenträger (nicht nur den Vertragsschluss als solchen sondern) auch bestätigen, dass der Verbraucher der Ausführung des Vertrags zugestimmt und der Unternehmer über das Erlöschen des Widerrufsrechts informiert hat. Konsequenz, wenn keine entsprechenden Maßnahmen getroffen werden: Verbraucher könnten die digitalen Inhalte auf nicht körperlichen Datenträgern erwerben und nach vollständiger Nutzung wieder per Widerrufsrecht an den Verkäufer mit Anspruch auf vollständiger Kaufpreiserstattung zurückgeben, ohne dafür Wertersatz leisten zu müssen.
49 3. Nachvertragliche Informationspflichten Pflicht zur Bestätigung des Vertrags (Abschrift) bei Fernabsatzverträgen 312f Abs. 2, S. 1 und 2 n.f. BGB i.v.m. Art. 246a n.f. EGBGB Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zu überlassen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger überlassen. 49
50 3. Nachvertragliche Informationspflichten Die Vertragsbestätigung kann entweder auf einem dauerhaften Datenträger oder in ausgedruckter Form der Warensendung beifügt werden. Übersendung aller vorvertraglichen Informationen nach Art. 246a EGBGB (Impressum, AGB, Widerrufsbelehrung, Garantiebedingungen, Informationen können auch vor Vertragsschluss erteilt werden à Übermittlung der Informationen mit der automatischen Bestellbestätigung (dann kein erneutes Übersenden nach Vertragsschluss erforderlich). 50
51 3. Nachvertragliche Informationspflichten 51
52 4. Weitere Neuregelungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie a) erweiterter Verbraucherbegriff ( 13 n.f. BGB) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. b) Keine Zahlungspflicht bei voreingestellten Nebenleistungen ( 312 a Abs. 3 nf BGB) Kein Voranhaken zulässig (z.b.: bei kostenpflichtiger Sachversicherung für Handy, Reiserücktrittsversicherung à Verbraucher muss zusätzliche Kosten aktiv anhaken) c) Kosten der Zahlungsart ( 312 a Abs. 4 nf BGB) Zuschläge für die gewählte Zahlungsart dürfen nur in der für den Händler tatsächlich entstehenden Höhe vom Verbraucher verlangt werden. Es muss mindestens eine für den Verbraucher kostenfreie Zahlungsart angeboten werden. d) keine Mehrwertdienstnummern mehr für Fragen zum geschlossenen Vertrag ( 312 a Abs. 5 nf BGB) 52
53 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit 53
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