Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut

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1 Leitthema: Impfen Bundesgesundheitsbl : DOI /s Online publiziert: 20. September 2009 Springer-Verlag 2009 L. Schaade 1 U. Widders 2 G. Stange 3 N. Höhl 1 1 Bundesministerium für Gesundheit, Berlin 2 Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie, Potsdam 3 Gesundheitsamt Spandau, Berlin Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission Rechtliche Grundlagen und rechtliche Bedeutung Schutzimpfungen sind ein effektives Mittel zur Prävention von Infektionskrankheiten. Sie können den Einzelnen vor bestimmten Infektionskrankheiten schützen und bei hohen Impfquoten in der Bevölkerung eine Weiterverbreitung dieser Krankheiten deutlich reduzieren oder gar verhindern. Durch einen international koordinierten Einsatz von Schutzimpfungen können Infektionskrankheiten unter Umständen sogar ausgerottet werden. Die Ausrottung der Pocken weltweit und das Verschwinden der Poliomyelitis in Europa sind hierfür Beispiele. Es ist daher ein wichtiges Ziel des öffentlichen Gesundheitsschutzes, dass möglichst viele Menschen den nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zum Erreichen bestimmter Impfziele erforderlichen Impfschutz erwerben. Eine Impfpflicht besteht in Deutschland nicht. Stattdessen setzt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) [1] bei der Prävention durch Schutzimpfungen darauf, die eigenverantwortliche Entscheidung des Einzelnen für den Impfschutz zu stärken. Um dies zu erreichen, sieht das IfSG vor, dass die Bevölkerung über die Bedeutung von Schutzimpfungen informiert und aufgeklärt wird. Ein wesentliches Element sind die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) beim Robert Koch-Institut (RKI) [2]. Nachfolgend werden die rechtlichen Grundlagen und die rechtliche Bedeutung der Impfempfehlungen der STIKO dargestellt. Die rechtlichen Grundlagen für die Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission Die rechtlichen Grundlagen für die Impfempfehlungen der STIKO sind das Infektionsschutzgesetz und die Geschäftsordnung der STIKO. Infektionsschutzgesetz Im IfSG als der zentralen bundesrechtlichen Regelung zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beim Menschen ist die STIKO seit dem Jahr 2001 gesetzlich verankert: Nach 20 Absatz 2 Satz 1 IfSG ist beim RKI eine Ständige Impfkommission eingerichtet. Die Mitglieder der STIKO werden gemäß 20 Absatz 2 Satz 3 IfSG vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Üblicherweise beruft das BMG die STIKO alle drei Jahre neu. Die zwölf bis 18 Mitglieder sind Expertinnen und Experten aus unterschiedlichen Disziplinen der medizinischen Wissenschaft und Forschung, aus dem Bereich des öffentlichen Gesundheitsdienstes und der niedergelassenen Ärzteschaft und verfügen über umfangreiche, auch praktische Erfahrungen zu Schutzimpfungen. An den Sitzungen der STI- KO nehmen Vertreterinnen und Vertreter des BMG, der obersten Landesgesundheitsbehörden, des RKI und des Paul-Ehrlich-Institutes (PEI) mit beratender Stimme teil ( 20 Absatz 2 Satz 5 IfSG). Weitere Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden können daran teilnehmen ( 20 Absatz 2 Satz 6 IfSG). Die STIKO gibt gemäß 20 Absatz 2 Satz 3 des IfSG Empfehlungen zur Durchführung von Schutzimpfungen und zur Durchführung anderer Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe übertragbarer Krankheiten beim Menschen (in diesem Beitrag ist kurz von Impfempfehlungen die Rede). Die Impfempfehlungen werden vom RKI den obersten Landesgesundheitsbehörden übermittelt und anschließend veröffentlicht ( 20 Absatz 2 Satz 7 IfSG). Geschäftsordnung der STIKO Nach 20 Absatz 1 IfSG hat sich die STI- KO eine Geschäftsordnung (GO) gegeben [3]. Die GO vom 16. Oktober 2008 enthält nähere Bestimmungen unter anderem zu Aufgaben und Verfahrensweise der Kommission. Die STIKO gibt ihre Impfempfehlungen nach dem Stand der Wissenschaft und hat sie auf dem Stand der Wissenschaft zu halten. Dazu wertet sie zur je- Der vorliegende Beitrag spiegelt die Meinung der Autoren wider Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz

2 Zusammenfassung Abstract weiligen übertragbaren Krankheit Daten zur Wirksamkeit und Verträglichkeit der Impfstoffe, zu Eigenschaften und Epidemiologie des Krankheitserregers sowie zu Epidemiologie, Verlauf, sonstigen Möglichkeiten der Prävention und Möglichkeiten der Therapie aus. Auf dieser Grundlage nimmt sie eine medizinischepidemiologische Nutzen-Risiko-Abwägung vor und berücksichtigt Belange der praktischen Durchführung ( 1 Absatz 3 Satz 1 bis 3 GO). Ihr methodisches Vorgehen nach dem Stand der Wissenschaft bei den erforderlichen Prüfungen und Bewertungen sowie den Aufbau und die notwendigen Inhalte der Begründung ihrer Empfehlungen legt die STIKO in einem Beschluss fest ( 1 Absatz 4 GO). Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) kann an den Sitzungen der STIKO mit beratender Stimme teilnehmen ( 5 Absatz 3 Satz 2 GO). Bevor die STIKO eine neue Impfempfehlung oder die Änderung einer Impfempfehlung beschließt, übermittelt das RKI, das die Geschäftsführung der Kommission wahrnimmt, den von der STIKO beschlossenen Entwurf der Empfehlung und die zugehörige Begründung den betroffenen Fachkreisen, den obersten Landesgesundheitsbehörden und dem G-BA, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ( 8 Absatz 4 GO). Impfempfehlungen gibt die STIKO nur, wenn in Deutschland für die entsprechende Indikation ein Impfstoff zugelassen ist. Befindet sich ein Impfstoff im Zulassungsverfahren, kann sich die STIKO mit der entsprechenden Indikation befassen, wenn der Antragsteller die nach Arzneimittelrecht zuständige Bundesoberbehörde von ihrer Geheimhaltungspflicht entbindet, sodass STIKO und RKI aus dem Zulassungsverfahren Informationen zu Wirksamkeit und Verträglichkeit des Impfstoffes erhalten können ( 1 Absatz 2 GO). Die Verfügbarkeit eines zugelassenen Impfstoffes ist Voraussetzung für eine Impfempfehlung; die STIKO empfiehlt jedoch nicht Impfstoffe, sondern Schutzimpfungen gegen bestimmte Krankheiten. Bundesgesundheitsbl : Springer-Verlag 2009 DOI /s L. Schaade U. Widders G. Stange N. Höhl Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut. Rechtliche Grundlagen und rechtliche Bedeutung Zusammenfassung Die Förderung des Impfwesens in Deutschland ist durch Bundes- und Landesrecht geregelt. Das Infektionsschutzgesetz setzt einen Rahmen für die Impfprävention als Mittel zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vor übertragbaren Krankheiten. Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch regelt den Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten auf Schutzimpfungen. Beide Bundesgesetze sehen vor, dass die Gesundheitsverwaltung und die Organe der Selbstverwaltung ihrem Handeln die Empfehlungen der Ständigen Impfkommission zugrunde legen. So ist für eine einheitliche, wissenschaftlich begründete und umfassende Impfprävention und entsprechende Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung gesorgt. In den Ländern sind die Aufgaben und Möglichkeiten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes im Bereich der Impfprävention unterschiedlich ausgestaltet. Zukünftig wird es Aufgabe sein, die Zusammenarbeit der Einrichtungen der Selbstverwaltung im Gesundheitswesen und der Behörden von Kommunen, Ländern und Bund weiter zu vertiefen. Durch ein konzertiertes Vorgehen kann eine Stärkung der Impfbeteiligung der Bevölkerung insbesondere in den Regionen erreicht werden, in denen sie geringer ausgeprägt ist. Schlüsselwörter Infektionsschutzgesetz Sozialgesetzbuch Impfkommission Impfempfehlungen Gesundheitsdienstgesetze Vaccination recommendations of the Standing Committee on Vaccination at the Robert Koch Institute. Legal basis and significance Abstract The promotion of immunisation in Germany is regulated under Federal and Land (state) law. The Protection against Infection Act (Infektionsschutzgesetz) provides the framework for immunisations as a means of public health protection from vaccine-preventable diseases. Book Five of the Social Code (SGB V) regulates the claim of statutory health insurance members to receive protective vaccinations. Both federal laws stipulate that the health administration and the self-administration organs proceed on the basis of the recommendations issued by the Standing Committee on Vaccination (STIKO) at the Robert Koch Institute. This ensures homogeneous, evidence-based and comprehensive preventive immunisation coverage and the provision of the corresponding benefits by the statutory health insurance. In the Laender (states), the tasks and possibilities of the public health services vary with respect to preventive immunisations. A future task will be to further intensify cooperation among the institutions of self-administration in the health care system and the authorities at the local, Land (state) and Federal levels. Concerted action can achieve an increase in immunisation participation by the population, especially in regions where levels are moderate. Keywords Protection against Infection Act Social Code Book Standing committee Vaccination recommendations Health care service legislation Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz

3 Rechtliche Bedeutung der Impfempfehlungen der Ständigen Impfkommission Information und Aufklärung der Öffentlichkeit, öffentliche Impfangebote Nach 20 Absatz 1 IfSG haben die zuständige obere Bundesbehörde, die obersten Landesgesundheitsbehörden und die von ihnen beauftragten Stellen sowie die Gesundheitsämter die Aufgabe, die Bevölkerung über die Bedeutung von Schutzimpfungen und anderen Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen übertragbare Krankheiten zu informieren. Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) hat in Umsetzung dieses Auftrags Schutzimpfungen in ihren Veröffentlichungen berücksichtigt [4]. Die Länder kommen diesem Auftrag ebenfalls auf vielfältige Weise nach und haben in den Jahren 2003 bis 2005 hierzu beispielsweise 728 Projekte und Aktivitäten zur Impfprävention durchgeführt [5]. Die obersten Landesgesundheitsbehörden können gemäß 20 Absatz 5 IfSG bestimmen, dass die Gesundheitsämter unentgeltlich Schutzimpfungen oder andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe gegen bestimmte übertragbare Krankheiten durchführen. Solche öffentlichen Impfangebote ermöglichen es, Impflücken zu schließen oder Riegelungsimpfungen im Ausbruchsfall schnell durchzuführen. Die Länder haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und unentgeltliche Impfangebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) geregelt, zum Teil (Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt) direkt in ihren öffentlichen Impfempfehlungen. Die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Länder und den Krankenkassen bei der Förderung von Schutzimpfungen ist in 20d Absatz 3 SGB V geregelt (siehe Kapitel Leistungen für Schutzimpfungen ). Bis auf Thüringen, das die Aufgaben der Gesundheitsämter in einer Verordnung über den Öffentlichen Gesundheitsdienst regelt, gibt es in jedem Land ein diesbezügliches Gesetz. Die Aufgaben des ÖGD zur Ermittlung von Impfquoten in der Bevölkerung sowie zur Förderung und Durchführung von Impfungen sind in den Ländern unterschiedlich ausgestaltet: Während Bayern das Impfen nicht im Gesundheitsdienstgesetz verankert, den Impfschutz für Schulkinder jedoch in der Verordnung über die Schulgesundheitspflege regelt, sind in den anderen Ländern die Aufgaben des ÖGD bei der Hinwirkung auf einen ausreichenden Impfschutz der Bevölkerung, zur Feststellung von Impfquoten, zu Maßnahmen der Förderung oder Durchführung von Impfungen oder Aufgaben der Impfberatung in den Gesundheitsdienstgesetzen festgelegt. Dabei wird der Schwerpunkt entweder im Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen (Baden-Württemberg, Schleswig-Holstein), im Infektionsschutz (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein, Sachsen, Sachsen-Anhalt) oder in beidem (Mecklenburg-Vorpommern) gesehen. Während Rheinland-Pfalz lediglich festhält, dass der ÖGD im Zusammenhang mit dem Infektionsschutz Schutzimpfungen veranlasst, hat der ÖGD in Thüringen zu gewährleisten, dass Schutzimpfungen vorbereitet, durchgeführt und dokumentiert werden sowie eine Impfberatung angeboten wird. Umfassende Regelungen im Gesundheitsdienstgesetz zur Ermittlung des Impfstatus, insbesondere bei den Untersuchungen im Kindesund Jugendalter, zur Durchführung, Dokumentation und Übermittlung durchgeführter Impfungen haben Mecklenburg- Vorpommern und Sachsen-Anhalt; mit dem Verweis auf KITA- und Hortgesetz sowie Schulgesetz auch Bremen. In den drei letztgenannten Ländern ist es bereits auf Grundlage des Gesetzes über den ÖGD möglich, sowohl einen Überblick über die bei den Untersuchungen im Kindes- und Jugendalter ermittelten Durchimpfungsquoten, als auch über die vom ÖGD durchgeführten Impfungen zu erhalten. In Sachsen-Anhalt sind alle Impfungen bei Kindern im Alter unter sieben Jahren auch von niedergelassenen Ärzten an das Gesundheitsamt zu melden. In Bremen sind auf Anforderung des ÖGD von Behörden, Kassenärztlicher Vereinigung, Krankenhäusern oder Ärzten Daten zu den durchgeführten Impfungen anonymisiert zu übermitteln. Besondere Bedeutung misst das IfSG der Infektionsprävention in Gemeinschaftseinrichtungen bei, also in Einrichtungen, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, unter anderem in Kindergärten und Schulen. Gemäß 34 Absatz 10 IfSG sollen die Gesundheitsämter und die Gemeinschaftseinrichtungen gemeinsam die betreuten Personen oder deren Sorgeberechtigte über die Bedeutung eines vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der STIKO ausreichenden Impfschutzes aufklären. Eine Erfassung des Impfstatus der Kinder ist in 34 Absatz 11 IfSG geregelt. Danach hat das Gesundheitsamt oder ein von ihm beauftragter Arzt oder eine beauftragte Ärztin bei der Aufnahme in die erste Klasse einer allgemeinbildenden Schule den Impfstatus zu erheben und die gewonnenen aggregierten und anonymisierten Daten über die oberste Landesgesundheitsbehörde an das RKKI zu übermitteln. In der Praxis erfolgt diese Erfassung im Rahmen der Schuleingangsuntersuchungen. Die Durchführung der Schuleingangsuntersuchungen sowie die Schließung dabei festgestellter Impflücken sind in den Gesundheitsdienstgesetzen der Länder unterschiedlich geregelt. In Bayern wird die Untersuchung zum Zeitpunkt der Einschulung nur dann vom ÖGD durchgeführt, wenn die U9-Früherkennungsuntersuchung fehlt. Auch in Hamburg wird das Gesundheitsamt nur in Ergänzung zu den Vorsorgeuntersuchungen tätig. Allgemeine Regelungen zur Sicherstellung erforderlicher Impfangebote für Kinder und Jugendliche sowie zur Impfberatung finden sich in Berlin, Schleswig-Holstein weist auf notwendige Untersuchungen bei Kindern und Jugendlichen mit Überprüfung des Impfstatus hin. In Bremen führen die Gesundheitsämter Untersuchungen bei Säuglingen, Kindern und Jugendlichen durch, soweit dies nicht durch andere Untersuchungsangebote abgedeckt ist. In Hessen wirken die Gesundheitsämter auf einen ausreichenden Impfschutz hin, schließen Impflücken und bewerten die Impfsituation in der Bevölkerung. Auch Rheinland- Pfalz nimmt im Gesundheitsdienstgesetz keinen Bezug auf reguläre Untersuchungen 1008 Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz

4 im Kindes- und Jugendalter. In diesen sieben Ländern sehen die Gesundheitsdienstgesetze demnach keine standardisierte Erfassung der Schuleingangsuntersuchungen durch den ÖGD vor. Die Durchführung der Schuleingangsuntersuchungen durch den ÖGD ist dagegen festgelegt in den Gesundheitsdienstgesetzen der Länder Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Saarland und Sachsen-Anhalt, in Sachsen und Thüringen durch andere Rechtsregelungen. Sachsen und Thüringen haben Untersuchungen von Kindern und Jugendlichen durch den ÖGD umfassend in KITA- und Schulgesetzen sowie in den Verordnungen der Schulgesundheitspflege geregelt. Untersuchungen in Kindertagesstätten mit Überprüfung des Impfstatus werden durch den ÖGD regulär oder zumindest vor Aufnahme in die Einrichtung in Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen durchgeführt. In den neuen Ländern, in Bremen, im Saarland und in Schleswig-Holstein erfolgen Untersuchungen mit Überprüfung des Impfstatus auch während der Schulzeit in verschiedenen Klassenstufen (3., 4., 6., 8. oder 10. Klassen beziehungsweise regelmäßig während der Schulzeit ), jedoch nicht einheitlich. In Brandenburg und Sachsen-Anhalt regelt das Gesundheitsdienstgesetz, dass die Untersuchungen entsprechend Jugendarbeitsschutzgesetz durch den ÖGD vorgenommen werden. Bei Entlassung aus der Schule werden Untersuchungen auch in Nordrhein- Westfalen durchgeführt. Die Meldedaten über das regionale Vorkommen impfpräventabler Infektionskrankheiten in Deutschland, zum Beispiel für Masern, deuten darauf hin, dass es Zusammenhänge zwischen den rechtlichen Regelungen der Länder zur Förderung und Durchführung von Impfungen und dem Impfverhalten in der Bevölkerung gibt. Soziale Entschädigung Die Impfempfehlungen der STIKO haben auch Bedeutung für das soziale Entschädigungsrecht bei Impfschäden. Gemäß 60 Absatz 1 IfSG hat auf eine Versorgung entsprechend den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes Anspruch, wer durch eine Schutzimpfung eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen und in ihrem Bereich vorgenommen wurde, die auf Basis des IfSG angeordnet wurde, gesetzlich vorgeschrieben war oder nach den Verordnungen zur Ausführung der internationalen Gesundheitsvorschriften durchgeführt worden ist. Die öffentlichen Empfehlungen für Schutzimpfungen sollen die obersten Landesgesundheitsbehörden nach 20 Absatz 3 SGB V auf Grundlage der jeweiligen Empfehlungen der STIKO aussprechen. Die Länder haben sich demnach mit den Empfehlungen der STIKO auseinanderzusetzen, können in ihren öffentlichen Empfehlungen aber auch davon abweichen, etwa um regionale Besonderheiten zu berücksichtigen. Öffentliche Empfehlungen für Schutzimpfungen bestehen in allen Ländern; einige Länder sprechen dabei gegenüber den Empfehlungen der STIKO erweiterte öffentliche Empfehlungen aus. Leistungsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Leistungen für Schutzimpfungen Seit Inkrafttreten des GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetzes am 1. April 2007 spielen die Impfempfehlungen der STIKO auch für das Leistungsrecht der GKV eine wesentliche Rolle. Nach der früheren Regelung des 23 Absatz 9 SGB V waren Impfleistungen freiwillige Satzungsleistungen der Krankenkassen. Das unterschiedliche Leistungsangebot der Krankenkassen behinderte vor allem bei neuen Empfehlungen das Erreichen einer hohen Impfbeteiligung. Seit dem GKV- Wettbewerbsstärkungsgesetz sind Schutzimpfungen nun nicht mehr nur freiwillige Satzungsleistungen, sondern Pflichtleistungen der GKV. Die Versicherten haben gemäß 20d Absatz 1 SGB V [6] Anspruch auf Leistungen für Schutzimpfungen. Ausgenommen sind Schutzimpfungen, die wegen eines durch einen nicht beruflichen Auslandsaufenthalt erhöhten Gesundheitsrisikos indiziert sind, es sei denn, dass zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ein besonderes Interesse daran besteht, der Einschleppung einer übertragbaren Krankheit in die Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen. Die Einzelheiten zu Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen bestimmt der G-BA in Richtlinien [7] nach 92 SGB V auf Grundlage der Empfehlungen der STIKO unter besonderer Berücksichtigung der Bedeutung der Schutzimpfungen für die öffentliche Gesundheit. Abweichungen von den Empfehlungen der STIKO muss der G-BA besonders begründen. Ändert die STIKO ihre Empfehlungen, hat der G-BA innerhalb von drei Monaten nach ihrer Veröffentlichung eine Richtlinienentscheidung zu treffen. Mit der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA besteht in der GKV nun ein bundesweit einheitliches und an den Impfempfehlungen der STIKO orientiertes Leistungsrecht. Die Ärztinnen und Ärzte werden dadurch in die Lage versetzt, Impfungen ohne Unsicherheiten über die Kostenübernahme durchzuführen. Das begünstigt das universelle Impfen, bei dem jeder Arztkontakt auch zur Überprüfung und Aktualisierung des Impfschutzes genutzt werden soll. Eine Praxisgebühr fällt bei Inanspruchnahme von Schutzimpfungsleistungen nicht an, Impfstoffe sind von der Zuzahlungspflicht befreit. Wie 12, 20d Absatz 1 und 92 Absatz 1 Satz 1 SGB V zu entnehmen ist, hat der G-BA das Recht und die Aufgabe, für seine Richtlinienentscheidung unter anderem auch die Wirtschaftlichkeit der Schutzimpfungsleistungen zu prüfen und auf Basis dieser Prüfung festzulegen, ob die Erbringung und Verordnung einzelner Schutzimpfungsleistungen einzuschränken oder auszuschließen ist. Das methodische Vorgehen zur Prüfung und Bewertung der Wirtschaftlichkeit legt der G-BA gemäß 91 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 SGB V fest. Neben den in der Schutzimpfungs- Richtlinie geregelten Pflichtleistungen haben die Krankenkassen nach 20d Absatz 2 SGB V die Möglichkeit, in ihrer Satzung weitere Schutzimpfungen vorzusehen. Solche Satzungsleistungen können unter anderem in Betracht kommen, wenn regionale Unterschiede dies erfordern. Nach 20d Absatz 3 SGB V haben die Krankenkassen außerdem im Zusammenwirken mit den Behörden der Länder, die für die Durchführung von Schutzimp- Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz

5 Leitthema: Impfen fungen nach dem IfSG zuständig sind, unbeschadet der Aufgaben anderer, gemeinsam und einheitlich Schutzimpfungen ihrer Versicherten zu fördern und sich durch Erstattung der Sachkosten an den Kosten der Durchführung zu beteiligen. Zur Durchführung der Maßnahmen und zur Erstattung der Sachkosten schließen die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam Rahmenvereinbarungen mit den in den Ländern zuständigen Stellen. Diese Regelung fördert neben der individuellen Inanspruchnahme von Schutzimpfungen auch das aufsuchende Impfen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Kindergärten und Schulen sowie in Senioreneinrichtungen. Hierzu sollen Krankenkassen und Öffentlicher Gesundheitsdienst verstärkt zusammenarbeiten, wie es bereits früher in einzelnen Ländern der Fall war. Nun wurde eine einheitliche und verlässliche Grundlage für diese Zusammenarbeit geschaffen. Die Krankenkassen übernehmen dabei die Sachkosten, der Öffentliche Gesundheitsdienst die Personalkosten für die Durchführung der Impfungen [8]. Versorgung mit Schutzimpfungsleistungen Die Beziehungen zwischen den Krankenkassen oder ihren Verbänden und den Erbringern von Schutzimpfungsleistungen sind in v132e SGB V geregelt. Danach schließen die Krankenkassen oder ihre Verbände mit Kassenärztlichen Vereinigungen, geeigneten Ärzten, deren Gemeinschaften, Einrichtungen mit geeignetem ärztlichen Personal oder mit dem Öffentlichen Gesundheitsdienst Verträge über die Durchführung von Schutzimpfungen nach 20d Absatz 1 und 2 SGB V. Dabei haben sie sicherzustellen, dass insbesondere die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte berechtigt sind, Schutzimpfungen zulasten der Krankenkasse vorzunehmen [9]. Zusammenarbeit von Ständiger Impfkommission und Gemeinsamen Bundesausschuss Die Geschäftsordnung der STIKO sieht vor, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter des G-BA bei ihren Sitzungen Gast ist und die Beratungen über Schutzimpfungen unmittelbar verfolgen kann. Entwürfe der STIKO für eine neue Impfempfehlung oder eine grundlegende Änderung einer vorhandenen Impfempfehlung sowie die zugehörige Begründung übermittelt das RKI dem G-BA, um ihm neben den betroffenen Fachkreisen und obersten Landesgesundheitsbehörden Gelegenheit zu einer Stellungnahme innerhalb von sechs Wochen zu geben. Das RKI bringt die eingegangenen Stellungnahmen in die Beratung der STIKO ein. Fazit Das IfSG und das SGB V schaffen die bundesweiten Rahmenbedingungen für einen wissenschaftlich begründeten, umfassenden Impfschutz und entsprechende Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung. Um die für eine Verhinderung der Weiterverbreitung einer Infektionskrankheit und damit für den Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderliche Impfbeteiligung zu erreichen und bestehende Impflücken zu schließen, müssen Öffentlicher Gesundheitsdienst, Gesetzliche Krankenkassen, Ärzteschaft und Gemeinschaftseinrichtungen in geeigneter Weise zusammenwirken. Auch hierzu bietet das Bundesrecht die erforderlichen Grundlagen. Die Erfassung des Impfstatus, die Information über die Bedeutung von Schutzimpfungen, die Schließung von Impflücken und die Durchführungen von Impfungen im Ausbruchsfall sind wichtige Aufgaben des Öffentlichen Gesundheitsdienstes. Alle Länder unternehmen vielfältige Aktivitäten, um diesen Aufgaben gerecht zu werden. Ein Vergleich der Gesundheitsdienstgesetze der Länder zeigt, dass dies unter unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen geschieht. Auch innerhalb eines Landes ergeben sich dadurch, dass lokale Behörden gegebene Gestaltungsspielräume in verschiedener Weise nutzen, Unterschiede. Hierdurch und auch aus der regional variierenden Bevölkerungsstruktur resultiert, dass Schutzimpfungen trotz bundesgesetzlicher Rahmenbedingungen regional unterschiedlich in Anspruch genommen werden. Dies zeigen zum Beispiel auch die Ergebnisse der Schuleingangsuntersuchungen. Die von der Gesundheitsministerkonferenz neu ins Leben gerufenen Nationalen Impfkonferenzen (die 1. Nationale Impfkonferenz fand vom März 2009 in Mainz statt), die zukünftig alle zwei Jahre durchgeführt werden, bieten einen guten Ansatz, um die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsbehörden, Krankenkassen und Ärzten, aber auch zwischen den Gesundheitsbehörden auf Kreis- und Landesebene sowie zwischen den Ländern weiter zu vertiefen und ein weitgehend abgestimmtes Vorgehen zu erreichen. Korrespondenzadresse Dr. L. Schaade Bundesministerium für Gesundheit Friedrichstr. 108, Berlin lars.schaade@bmg.bund.de Interessenkonflikt. Der korrespondierende Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt besteht. Literatur 1. Bundesministerium der Justiz/juris GmbH (2009) Infektionsschutzgesetz. de/ifsg/index.html 2. Die Impfempfehlungen der STIKO können auf den Internetseiten des Robert Koch-Institutes unter der Rubrik Infektionsschutz Impfen Ständige Impfkommission (STIKO) Empfehlungender STI- KO eingesehen werden 3. Robert Koch-Institut (2008) Geschäftsordnung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch- Institut. DE/Content/Infekt/Impfen/STIKO/Geschaeftsordnung/geschaeftsordnung node.html? nnn=true 4. Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (2009) Kindergesundheit-Info.de, Schutzimpfungen. impfungen.0.html 5. Robert Koch Institut (2007) Schutzimpfungen: Bundesweite Übersicht zu Impfaktionen der Gesundheitsämter in Deutschland, , Epid Bull 16/ nn_264978/de/content/infekt/epidbull/archiv/2007/16 07,templateId=raw,property=publ icationfile.pdf/16_07.pdf 6. Bundesministerium der Justiz/juris GmbH (2009) Sozialgesetzbuch Fünftes Buch Gemeinsamer Bundesausschuss (2009) Richtlinie über Schutzimpfungen nach 20d Absatz 1 SGB V SGB V Handbuch, Sozialgesetzbuch V Krankenversicherung mit GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) (2007). KKF-Verlag, Altötting, S SGB V Handbuch, Sozialgesetzbuch V Krankenversicherung mit GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) (2007). KKF-Verlag, Altötting, S Bundesgesundheitsblatt - Gesundheitsforschung - Gesundheitsschutz

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