Erläuterungen zur Richtlinie für die Verhütung und Vergütung von Wildschäden vom 01. Januar 2009
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- Elisabeth Adenauer
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1 Erläuterungen zur Richtlinie für die Verhütung und Vergütung von Wildschäden vom 01. Januar 2009 Ergänzung der Unterlagen durch Auflistung einiger praktischer Beispiele Dieses Dokument ist nur zur internen Verwendung vorgesehen es soll nicht abgegeben werden. Experten und sollen das Dokument laufend mit aktuellen Beispielen aus der Praxis ergänzen, damit alle Beteiligten soweit möglich nach derselben unité de doctrine arbeiten und Auskunft geben. Die Regelung der Folgeschäden ist grundsätzlich als Ersatz für die Härtefallregelung zu betrachten. Mit der Folgeschadenregelung sollen keinesfalls zusätzliche Einkommensbestandteile generiert werden oder bisher nicht verrechenbare Totzeiten im Rahmen der Ernte entschädigt werden. Richtlinie Praktisches Beispiel Präzisierung / Erläuterung Zum Begriff Folgeschaden In der Wiese, wenn die Sauen Löcher gemacht haben können Lücken entstehen. Gemeines Rispengras und andere Unkräuter (Blacken, Löwenzahn, usw.) füllen die Lücken, dadurch wird die botanische Zusammensetzung negativ beeinflusst = schlechtere Futterqualität Schäden die infolge oder als Folge von Wildschäden, verursacht durch Schwarzwild entstehen Achtung: es werden unter dem Begriff Folgeschaden in erster Linie Qualitätseinbussen entschädigt Achtung: es werden unter dem Begriff Folgeschaden ebenfalls Mehraufwendungen bei der Ernte entschädigt Durch schlechteres Futter kann es in der Silage zu
2 Fehlgährungen kommen Löcher im Heugras: kann ein Totalverlust bedeuten, da das Heu nicht mehr verarbeitet werden kann. Wird daraus nun Silage gemacht besteht das Risiko der Fehlgährung dies kann mit der Folgeschadenregelung aufgefangen werden Beitragshöhe Ist der rapportierte Aufwand geringer als der der pauschale Ansatz, wird nur der effektive Aufwand als Folgeschaden anerkannt. Ist der rapportierte Aufwand höher als der pauschale Ansatz wird maximal die Pauschale anerkannt. Zur Anwendung der Pauschalansätze Der Experte schätzt grundsätzlich den Wildschaden ab Gleichzeitig mit der Abschätzung des Wildschadens erstellt der Experte eine Schätzung bezüglich des zu erwartenden Folgeschadens. Die Klassierung des Folgeschadens erfolgt in den Kategorien gross / mittel / gering Für einen grossen Folgeschaden wird der maximale Ansatz vorgesehen, bei einem mittleren Fall werden Zweidrittel des Pauschalansatzes festgelegt und bei einem geringen Schadenfall Eindrittel Stellt der Geschädigte fest, dass die vom Experten bei der vorgängigen Abschätzung des Folgeschadens festgelegte Kategorie des Schadens (gering/mittel/gross) offensichtlich nicht ausreicht, so kann er die nochmalige Abschätzung durch den Experten beantragen. Basis für die Berechnung des Folgeschadens ist die geschädigte Fläche und nicht die abgeschätzte Fläche Es gilt zu beachten, dass die in der Richtlinie aufgeführten Ansätze als Maximalansätze zu betrachten sind. Der Geschädigte hat einen Rapport seiner Aufwendungen zu erstellen (Zeitaufwand und Maschinenaufwand) Umstellung Fruchtfolge Im Mais entsteht ein erheblicher Wildschaden, Diese Art der Bewirtschaftung
3 verursacht durch Schwarzwild. Es wird entschieden, das Maisfeld über den Winter im abgeernteten Zustand zu belassen, vorerst den Acker nicht zu bearbeiten und kein Winterweizen zu sähen. Erst im Frühling wird geackert und Sommerweizen gesät. Der Bewirtschafter verliert durch diese Umstellung ca. CHF 1'000 pro Hektare dies ist als Folgeschaden zu betrachten Extensive Wiese Muss die Wiese wegen eines Wildschadens geweidet anstelle wie vorgesehen geschnitten werden ist dies als Instandstellung von Wiesen und die Nachsaat von Kulturen Kürzung von abgeschätzten Wildschäden Folgeschaden anzuerkennen. Instandstellung und Nachsaat wird bei der Abschätzung des Wildschadens berücksichtigt bzw. aufgerechnet, da diese Massnahmen den Wildschaden bis Ende der Vegetationsperiode der betreffenden Kultur (Ertragsausfall!!) reduzieren weigert sich ein Bewirtschafter festgelegte Schutzmassnahmen zu ergreifen: schwere der Geschädigte meldet den festgestellten Schaden nicht innerhalb 24 Stunden der von der Jagdgesellschaft bezeichneten Stelle: leichte Beeinträchtigung = abgeschätzter Schadenersatz wird um 20 % der Geschädigte selber keinerlei zumutbare Abwehr Massnahmen ergriffen hat: mittlere Beeinträchtigung = abgeschätzter Schadenersatz wird um 50 % von der Jagdgesellschaft festgelegte Abwehrmassnahmen (z.b. Einzäunung bei Kulturen mit hilft die künftigen Schäden auf der betreffenden Kulturfläche zu reduzieren. Auch die umliegenden Kulturen profitieren davon Die Bejagung auf dem Stoppelfeld wird ebenfalls vereinfacht siehe dazu Herabsetzungs- und Ausschlussgründe für die Schadenersatzpflicht ( 20 Wildschadenverordnung)
4 Erntewerten > 60.- werden nicht ergriffen: schwere erstellte und durch den WSF finanzierte Einzäunungen nicht korrekt unterhält: mittlere Beeinträchtigung = abgeschätzter Schadenersatz wird um 50 % jagdliche Massnahmen nicht zulässt: schwere jagdliche Massnahmen absichtlich stört oder behindert: mittlere Beeinträchtigung = abgeschätzter Schadenersatz wird um 50 % Maschinenschäden Immer wieder werden Maschinen während der Ernt beschädigt Mähdrescher fährt in Loch Mähbalken wird beschädigt Folgeschäden in Wiesen In Wiesen ist sicher eher selten mit Folgeschäden zu rechnen Wiesenfälle sind bezüglich Folgeschäden besonders restriktiv zu handhaben Es gilt jeweils auch zu prüfen mit welchen Folgeschäden Es handelt sich um keinen Wildschaden und keinen Folgeschaden Da wo Unternehmer für die Bewirtschafter ernten bezahlt die Betriebshaftpflicht des Bewirtschafters allfällige Maschinenschäden Da wo der Bewirtschafter selber erntet bezahlt den Maschinenschaden niemand erster und recht schwieriger Entscheid: es muss festgelegt werden handelt es sich um einen Folgeschaden oder nicht grundsätzlich nur zusätzliche
5 ein Bewirtschafter grundsätzlich rechnen muss Folgeschäden in Kartoffeln während der Ernte kann nur viel langsamer gefahren werden die Maschinenzeiten sind erheblich verlängert es wird mehr Personal benötigt es muss ein zusätzlicher Sortiergang durchgeführt werden Folgeschäden in anderen Kulturen zusätzliche Unkrautbekämpfung die Einsaat einer Zwischenfrucht Mehraufwendungen und Einkommensausfälle grüne Kartoffeln werden bereits als Ertragsausfall unter dem Thema Wildschaden abgeschätzt und entschädigt der Zusammenhang mit einem vorgängigen Wildschaden muss klar ersichtlich sein. 09. Februar 2009
Richtlinie für die Verhütung und Vergütung von Wildschäden
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