Die Übereinkommen treten mit 1. Mai 2003 in Kraft und sehen eine Anhebung der kollektivvertraglichen

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Die Übereinkommen treten mit 1. Mai 2003 in Kraft und sehen eine Anhebung der kollektivvertraglichen"

Transkript

1 Inhalt: Lohn- und Gehaltstabelle ab 1. Mai Kostenlose Bewerbung von Stellplätzen für Reisemobile Warnung vor Zechprellern: Tipps für Vorgangsweise Saisonierkontingent, Probleme durch neue Saisonierregelung Gastgartenöffnungszeit, Hinweistafeln Diverses Kostenlose Betreuung durch die AUVA NEUE LÖHNE UND GEHÄLTER AB 1. MAI 2003 Nach intensiven Verhandlungen wurden am 8. Mai neue Kollektivvertragslöhne und - gehälter für die rund Arbeiter und über Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe abgeschlossen. Die Übereinkommen treten mit 1. Mai 2003 in Kraft und sehen eine Anhebung der kollektivvertraglichen Löhne und Gehälter um 2,15 %, mindestens jedoch auf 1.000,-, vor. Die Lehrlingsentschädigungen werden um 2,25 % angehoben. Die in den Kollektivverträgen vorgesehenen Zulagen werden einheitlich um 70 Cent erhöht. Weiters wurde vereinbart, dass ab Juni in Arbeitskreisen Gespräche über das Rahmenrecht und die Adaptierung der Lohnund Gehaltstabellen aufgenommen werden. Mag. Kraus-Winkler vertrat - wie in den letzten Jahren - Niederösterreich erfolgreich in den Bundesverhandlungen. Sie zeigte sich erfreut, dass die Verhandlungen trotz harter Auseinandersetzung rasch und in gutem Klima beendet werden konnten. Eine Zusatzerhöhung gibt es seit 2001 für die kaufmännischen Lehrlinge: Diese werden bis 2004 auf den Bundesschnitt angehoben. LOHN- UND GEHALTSTABELLE Die Lohn- und Gehaltstabelle finden Sie auf den folgenden Seiten. Bitte geben Sie diese an Ihre Lohnverrechnung weiter! Die Tabellen werden auch auf unserer Homepage im Internet und in der NÖ Wirtschaft veröffentlicht. Achtung: es wurden nur die kollektivvertraglichen Mindestlöhne und Mindestgehälter angehoben! Die tatsächlich bezahlten Ist- Löhne und Ist-Gehälter sind nur dann betroffen, wenn sie unter den neuen kollektivvertraglichen Sätzen liegen sollten REISEMOBILE WILLKOMMEN: KOSTENLOSE WERBEMÖGLICHKEIT! Können Sie für Reisemobile Stellplätze mit Serviceleistungen anbieten? Dann sollte ihr Angebot unbedingt kostenlos im nächsten Bordatlas verzeichnet sein: der Bordatlas gilt bei Reisemobilisten als unverzichtbarer Reisebegleiter im Urlaub und auf Kurz-Trips. In der aktuellen Ausgabe finden sich über 2400 Übernachtungsplätze in Gemeinden, an Freizeiteinrichtungen, bei Restaurants, bei Freizeiteinrichtungen usw. Ihr Angebot wird bereits zur Urlaubssaison 2003 in der monatlichen Fachzeitschrift Reisemobil International vorgestellt und danach in den Bordatlas 2004 übernommen. So sind Sie dabei: Füllen Sie den Fragebogen in diesem Info aktuell möglichst vollständig aus und schicken oder faxen Sie ihn an die angegebene Adresse bzw. nehmen Sie telefonisch oder per Kontakt mit dem Redaktionsbüro HESS-PRESS in Deutschland auf. Achtung: es handelt sich um eine deutsche Telefonnummer, es ist 0049 vorzuwählen (ohne Null bei der folgenden Ortsvorwahl).

2 Übermitteln Sie auch ein attraktives Foto, am besten digitale Bilder, damit die Einschaltung attraktiv gestaltet werden kann. Für nähere Informationen steht in Österreich Frau Emma Doskoczil, Verband österreichischer Caravanhändler (VÖC), zur Verfügung: Sie ist unter der Telefonnummer 02243/33948, unter der Faxnummer 02243/ oder per Mail an erreichbar. Spartenobmann Fritz Kaufmann: Ich halte die Bewerbung von Stellplätzen für Reisemobile für eine ausgezeichnete Idee. Viele Gastronomiebetriebe könnten dadurch neue Gäste ansprechen und vom Zusatzge- schäft profitieren. Spartengeschäftsführer Rudolf Keindl: Es ist das NÖ Raumordnungsgesetz zu beachten, das im 19a den Begriff des Campingplatzes regelt. Unter Campingplatz fällt allerdings nur eine touristische Einrichtung, die für einen Zeitraum von mehr als einer Woche einem zehn Personen übersteigenden Kreis von Erholungssuchenden zum Aufstellen von Zelten, Wohnwagen, Wohnmobilen und Mobilheimen, einschließlich des damit allenfalls verbundenen Abstellens von Kraftfahrzeugen dient. VOR ZECHPRELLERN WIRD GEWARNT! TIPPS FÜR VORGANGSWEISE Von Mitgliedsbetrieben wurden wir u.a. vor einem Zechpreller aus dem Raum Feldkirch gewarnt Unser Hotellerie-Ausschussmitglied Erich Stoiber aus Tulln empfiehlt bei Durchlaufkunden aus gegebenem Anlass folgende Vorgangsweise, da Zechpreller immer selbstsicherer auftreten und das Personal oftmals überfordert ist: Es sollte generell in Zweifelsfällen - höflichst formuliert - die erste Nacht kassiert werden (Hinweis bei der Rezeption). Bei mehr als 1 Nacht empfiehlt es sich, eine Anzahlung von 2 Nächten beim Check in zu verlangen. Bei Kostenübernahme für Mitarbeiter o- der Geschäftspartner durch eine Firma ist eine vorherige Rücksprache mit der Geschäftsleitung der Firma anzuraten. SAISONIER-KONTINGENT Die Sommer-Kontingentverordnung sieht für Niederösterreich 410 Saisonkontingentplätze vor, davon 60 für Schaustellerbetriebe. Die Sozialpartner waren leider nicht bereit, dem Saisonierkontingent des Vorjahres zuzustimmen (460 Plätze). Wir beabsichtigen bei Minister Bartenstein eine Aufstockung des Kontingentes zu verlangen, wenn der tatsächliche Bedarf bei den Betrieben wesentlich größer ist. Dazu benötigen wir Fakten: Bitte geben Sie uns umgehend per Fax: 01/ Kl oder tf1@noe.wk.or.at bekannt, wenn Sie dringend Arbeitskräfte benötigen und trotz Vermittlungsauftrag bei Ansuchen um Saisoniers mangels ausreichendem Kontingentes nicht berücksichtigt werden konnten! Bitte lesen Sie auch den Artikel Probleme durch neue Saisonierregelung in diesem Info aktuell!

3 LOHNTABELLE ab 1. Mai 2003 Die Lohntabelle gilt für alle ArbeiterInnen (Lehrlinge), die in Betrieben beschäftigt sind, die den Fachgruppen Gastronomie oder Hotellerie des Bundeslandes Niederösterreich angehören. Die Lohntabelle ist ein Bestandteil des Bundeskollektivvertrages für das österreichische Hotel- und Gastgewerbe. Die Berufsbezeichnungen und Lohnpositionen gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer gleichermaßen. Die festgelegten Löhne sind Bruttolöhne (Festlöhne). Sie gelten für eine Normalarbeitszeit von 40 Stunden/Woche. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünf Tage aufzuteilen. Ungelernte Jugendliche bis 17 Jahre erhalten 90 Prozent des Tariflohnes. Tageslohn = Monatslohn : 22 Stundenlohn = Monatslohn : 173 Überstundenzuschlag = 50 % des Stundenlohnes Nachtarbeitszuschlag: Der Nachtarbeitszuschlag beträgt pro Nachtdienst 16,69 Euro. Fremdsprachenzulage: Arbeitnehmer der Lohngruppen 1. Service und 2. Beherbergung, die über so ausreichende Fremdsprachenkenntnisse verfügen, daß sie den betrieblichen Notwendigkeiten entsprechen, erhalten für jede verlangte Fremdsprache einen Lohnzuschlag von monatlich 26,14 Euro, sofern die Anwendung der Fremdsprache(n) vom Arbeitgeber im Betrieb ausdrücklich verlangt wird. Teilzeitbeschäftigung: Änderung des Kollektivvertrages: Punkt 5. Teilzeitbeschäftigung lit. a d lauten neu: a) Werden Arbeitnehmer kürzer als die tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit beschäftigt, liegt Teilzeitbeschäftigung vor. b) Ab beträgt der Mindestlohn gem. Punkt 5 lit.b des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotelund Gastgewerbe 23,80 pro Tag für Arbeitnehmer, die kürzer als ein Kalendermonat beschäftigt werden. c) BedienerInnen, AbwäscherInnen, WäscherInnen, BüglerInnen und NäherInnen können auch stundenweise, mindestens nach der Lohntabelle, entlohnt werden. d) Im Falle einer Teilzeitbeschäftigung bleibt die Anwendung des von den kollektivvertragsschließenden Parteien jeweils vereinbarten Lohnabkommens jedenfalls unberührt. Punkt e bleibt unverändert aufrecht: Während der Zeit der Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen im Sinne des BAG ist Teilzeitbeschäftigung nicht zulässig. Jahresremuneration: Arbeitnehmer (Arbeiter und Lehrlinge), die mindestens zwei Monate ununterbrochen im selben Betrieb beschäftigt sind, haben Anspruch auf eine Jahresremuneration in der Höhe von 230 % des jeweiligen Mindestmonatsbezuges (Tariflohnes), jedoch maximal bis zur Höhe des zweifachen tatsächlichen Lohnes für die Normalarbeitszeit. Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit - Dienstzeitzulage: (Sondervereinbarung für Niederösterreich zu Punkt 7b des Bundeskollektivvertrages.) Pkt. 7b, 1. Satz des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, räumlich bezogen auf das Bundesland Niederösterreich, wird wie folgt geändert: Als Anerkennung für langjährige Dienste (einschließlich Lehrzeit) im selben Betrieb erhöht sich der kollektivvertragliche Mindestlohn je nach ununterbrochener Dienstzeit 1. nach 3-jähriger Dienstzeit auf 101,5 % 2. nach 6-jähriger Dienstzeit auf 103 % 3. nach 9-jähriger Dienstzeit auf 104,5 % 4. nach 12-jähriger Dienstzeit auf 106 % 5. nach 15-jähriger Dienstzeit auf 107,5 % 6. nach 18-jähriger Dienstzeit auf 109 % 7. nach 21-jähriger Dienstzeit auf 110,5 % 8. nach 24-jähriger Dienstzeit auf 112 % des Kollektivvertragslohnes. Zeiten eines Lehrverhältnisses einschließlich der Behaltezeit gem. 18 Abs. 1 BAG alleine begründen keinen Anspruch auf Lohnerhöhung infolge längerer Betriebszugehörigkeit. Die übrigen Bestimmungen des Punktes 7b des Kollektivvertrages bleiben unverändert. Die nach diesem Punkt des Kollektivvertrages berechneten erhöhten Monatslöhne sind jeweils auf 10 Cent-Beträge auf- bzw. abzurunden.

4 Trinkgeldpauschale für das Hotel- und Gastgewerbe in Niederösterreich Die pauschale Trinkgeldfestsetzung durch die NÖ Gebietskrankenkasse gilt in folgender Höhe: 1. Für Beschäftigte im Portierdienst und für das Servicepersonal mit Inkasso E 29,07 für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. 2. Für die übrigen Beschäftigten im Beherbergungsbereich, insbesondere Zimmermädchen (Stubenmädchen) und für das Servicepersonal ohne Inkassotätigkeit E 14,53 für den Kalendermonat, wobei dieser einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist. 3. Für nur an einzelnen Tagen beschäftigte Dienstnehmer (regelmäßig oder fallweise, aushilfsweise Beschäftigte) wird pro Arbeitstag ohne Rücksicht auf die Zahl der Arbeitsstunden ein Betrag von E 1,45 bzw. E 0,73 unter sinngemäßer Anwendung der Z 1 und 2 festgesetzt. Während der Zeit einer Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und während des Gebührenurlaubes sind die Pauschalbeträge nicht anzusetzen. Von Vorschreibebetrieben sind für diese Zeiten Änderungsmeldungen abzugeben. Trinkgeldaufzeichnungen sind nur für jene Beschäftigten im Service- und Beherbergungsbereich zu führen, deren Trinkgelder im jeweiligen Beitragszeitraum um 50 Prozent über oder unter den Sätzen des Trinkgeldpauschales liegen. Vom Trinkgeldpauschale ausgenommen sind Lehrlinge. Weiters Dienstnehmer in Betriebs- kantinen, Schüler-, Lehrling-, Studenten- und Pensionistenheimen sowie in Jugendherbergen und mittätige Ehegatten der Betriebsinhaber, da diese üblicherweise kein Trinkgeld erhalten. ACHTUNG: Das Trinkgeldpauschale der NÖ Gebietskrankenkasse ist kein Lohnbestandteil und daher auch nicht lohnsteuerpflichtig. Es ist allerdings sozialversicherungspflichtig und daher in die Beitragsgrundlage einzubeziehen. Ferialpraktikanten: Schülerinnen und Schüler von jenen mittleren und höheren Schulen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften ein Betriebspraktikum ableisten müssen, gelten als Ferialpraktikanten. Ferialpraktikanten haben Anspruch auf ein Entgelt in der Höhe der Lehrlingsentschädigung für das mit dem Schuljahr korrespondierende Lehrjahr. Praktika, die zwischen zwei Schuljahren geleistet werden, sind dem jeweils vorangegangenen Schuljahr zuzurechnen. Lehrlinge: Lehrlingsentschädigung Koch, Restaurantfachmann, Systemgastronomiefachmann 1. Lehrjahr 434, Lehrjahr 488,50 3. Lehrjahr 593,50 4. Lehrjahr (Doppellehre) 642,- - Dienstkleidungspauschale: e 30,50 Dienstkleidungspauschale bei Doppellehre: e 45,75 Fachgruppen Gastronomie & Hotellerie, Wirtschaftskammer NÖ, Herrengasse 10, 1014 Wien

5 MINDESTLOHN (FESTLOHN) Monatslohn e Stundenlohn e 1. Service 1.1. Mâitre d'hôtel, Oberkellner mit mindestens 5 Servierkräften 1.402,50 8, Mâitre d'hôtel-stellvertreter, Oberkellner mit weniger als 1.347,50 7,79 5 Servierkräften, Barchef 1.3. Chef de rang (Abteilungschef), Chef d'etage (Etagenchef), Barmixer, Sommelier=Weinkellner mit LAP* im Lehrberuf Restaurantfachmann (Kellner) 1.274,50 7, Demi chef, Chef de rang-stellvertreter, Restaurantfachmann 1.204,- - 6,96 (Kellner) mit LAP* 1.5. Restaurantfachmann (Kellner) mit LAP* im 2. Praxisjahr 1.123,- - 6, Restaurantfachmann (Kellner) mit LAP* im 1. Praxisjahr 1.110,50 6, Kellner (Servierkraft) ohne LAP*, nach zwei Jahren fachlich einschlägiger 1.098,- - 6,35 Praxis 1.8. Kellner (Servierkraft) ohne LAP*, bis zwei Jahre fachlich 1.071,- - 6,19 einschlägiger Praxis 2. Beherbergung 2.1. Chefportier (Chefrezeptionist) 1.400,50 8, Alleinportier (Alleinrezeptionist), Tag- und Nachtportier; 1.212,50 7,01 Gouvernante 2.3. Portierassistent (Rezeptionsassistent), Lohndiener 1.115,- - 6, Betriebsassistent** 1.099,- - 6, Zimmerdienst, nach zwei Jahren fachlich einschlägiger Praxis 1.088,50 6, Zimmerdienst, bis zwei Jahre fachlich einschlägiger Praxis 1.070,- - 6,18 3. Küche 3.1. Chef de cuisine, Küchenchef mit Brigade (mindestens 1.584,50 9,16 5 Köche), Küchenleiter 3.2. Chef de cuisine, Küchenchef mit Küchenkräften, 1.459,50 8,44 Sous-Chef, Küchenchefstellvertreter 3.3. Alleinkoch, Chef de partie, Abteilungskoch (z.b. Gardemanger, 1.311,50 7,58 Entremetier, Rôtisseur, Saucier, Patissier, Grill-, Diätkoch), Küchenwirtschafter 3.4. Koch mit LAP*; Küchenfleischer, Commis de cuisine 1.203,50 6, Koch mit LAP* im 2. Praxisjahr 1.121,- - 6, Koch mit LAP* im 1. Praxisjahr 1.107,50 6, Koch ohne LAP*, nach zwei Jahren fachlich einschlägiger Praxis 1.102,- - 6, Koch ohne LAP*, bis zwei Jahre fachlich einschlägiger Praxis 1.039,- - 6,01 4. Andere Tätigkeiten 4.1. Keller-, Schank-, Buffethilfe mit Inkasso 1.040,- - 6, Keller-, Schank-, Buffethilfe ohne Inkasso 1.006,50 5, Wäscher, Bügler, Näher 1.002,- - 5, Hilfskräfte in allen Bereichen 1.000,- - 5,78 * LAP = Lehrabschlussprüfung bzw. Schulabschluss gem. 34 a Berufsausbildungsgesetz (BAG) ** mit einschlägiger berufsvorbereitender Schule

6 ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG FÜR NIEDERÖSTERREICH Der Punkt 2 lit. b. des KV für Arbeiter im Hotelund Gastgewerbe lautet für Niederösterreich wie folgt: Für einen Zeitraum von höchstens 13 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel darüber ausgestellt werden muss. Der Beginn und die Dauer des Durchrechnungszeitraumes müssen schriftlich festgelegt werden. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen obengenannten Zeitraumes bis zu 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn innerhalb dieses Durchrechnungszeitraumes die wöchentliche Normalarbeitszeit 40 Stunden nicht ü- berschreitet. Für die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt Punkt 4 lit. c. Der Arbeitgeber hat Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Dem Arbeitnehmer ist mit Ende des Durchrechnungszeitraumes eine Aufstellung über die tatsächlich geleisteten Stunden zu übergeben. Sollte zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Ausgleich von Zeitguthaben durch Freizeit nach Beendigung des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes vereinbart sein, ist der Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Ausgleiches von Zeitguthaben in jedem Fall im vorhinein zu vereinbaren (keine einseitige Festlegung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber). Dieser Zeitausgleich ist im Ausmaß der täglichen Normalarbeitszeit des Dienstnehmers zu konsumieren. Wenn ein längerer Durchrechnungszeitraum als vier Wochen vereinbart wurde, verlängert sich die Verfallsfrist gemäß Punkt 4 lit. b des Kollektivvertrages um den Zeitraum, um welchen die Aufstellung über die geleisteten Stunden aus Verschulden des Arbeitgebers verspätet durchgeführt wurde. Der Fristenlauf beginnt jedoch spätestens mit Ende des Dienstverhältnisses. Nach Punkt 2 lit. e wird Punkt 2 lit. f eingefügt: Durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage aufgeteilt werden. Die tägliche Normalarbeitszeit kann bei Einführung der 4-Tage-Woche auf zehn Stunden, die tägliche Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden ausgedehnt werden. Für den Fall der Ausdehnung der täglichen Höchstarbeitszeit auf zwölf Stunden darf die tägliche Arbeitszeit, abgesehen von den Ruhepausen, die in Pkt. 2 lit. d des Kollektivvertrages für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe geregelt sind, nicht unterbrochen werden. Wird an einem der drei zusammenhängenden freien Tage gearbeitet, so sind anfallende Überstunden im Verhältnis 1:1,5 abzugelten. In Betrieben, in denen dauernd mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigt sind und in denen kein Betriebsrat besteht, kann die Einführung der 4- Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden über Antrag des jeweiligen Betriebes durch einen zwischen den eingangs angeführten zuständigen Kollektivvertragspartnern abzuschließenden Betriebszusatzkollektivvertrag vereinbart werden. Dieser Betriebszusatzkollektivvertrag erlangt durch Hinterlegung beim Bundeseinigungsamt Rechtswirksamkeit. Dieser für den jeweiligen Betrieb geltende Betriebszusatzkollektivvertrag ist für ein Jahr unkündbar. Nach Ablauf dieser Zeit kann dieser Vertrag von jedem Vertragspartner mit vorangegangener Kündigungsfrist von zwei Monaten gelöst werden. In allen anderen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann die Einführung der 4- Tage-Woche unter Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit auf 10 Stunden mit dem einzelnen Dienstnehmer selbst vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform in Form eines Dienstzettels. Punkt 4 lit. e wird um folgenden Satz ergänzt: Bei Überstundenarbeit der Garantielöhner, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gem. Punkt 2 lit. b getroffen wurde, wird in Jahresbetrieben für die Berechnung des Normalstundenlohnes der Durchschnittslohn auf Basis der Normalarbeitszeit des jeweiligen Durchrechnungszeitraumes herangezogen. Nach Punkt 4 lit. e wird Punkt 4 lit. f eingefügt: Die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen haben bei Arbeitnehmern, mit denen eine Durchrechnungsvereinbarung gem. Punkt 2 lit. b getroffen wurde, bis zum Dritten des Monats nach dem Ende des Durchrechnungszeitraumes zu erfolgen, für Garantielöhner können die Abrechnung und Auszahlung von Überstundenzuschlägen um weitere zwei Tage erstreckt werden (bis zum Monatsfünften).

7 Gehaltstabelle ab 1. Mai 2003 Die Gehaltstabelle gilt für alle Angestellten im Sinne des Angestelltengesetzes, die in Betrieben beschäftigt sind, die den Fachgruppen Gastronomie oder Hotellerie des Bundeslandes Niederösterreich angehören, und für die Lehrberufe Hotel- und Gastgewerbeassistent sowie Bürokaufmann. Die Berufsbezeichnungen und Gehaltspositionen gelten für weibliche und männliche Arbeitnehmer gleichermaßen. Nachtarbeitszuschlag: Der Nachtarbeitszuschlag beträgt pro Nachtdienst 16,69. Zuschlag für Fremdsprachenkenntnisse: Angestellte, die eine oder mehrere den betrieblichen Notwendigkeiten entsprechende Fremdsprachen beherrschen und nicht in eine Gehaltskategorie eingestuft sind, die ihre Fremdsprachenkenntnisse berücksichtigt, erhalten für jede verlangte Fremdsprache einen Zuschuss zum kollektivvertraglichen Mindestgehalt von monatlich 26,14, sofern die Anwendung der Fremdsprache(n) vom Arbeitgeber im Betrieb ausdrücklich verlangt wird. Fehlgeldentschädigung für Kassiere: monatlich 26,14. Beschäftigungsgruppen I. Geschäftsführung Hoteldirektor Geschäftsführer II. Abteilungsleitung, wie z.b. Leiter des Rechnungswesens (Buchhaltung) Leiter der Wirtschaftsabteilung (F & B-Manager) Personalleiter Sales- und Marketingmanager Empfangschef Kaufm. Restaurantleiter Lagerleiter mit Einkaufsberechtigung III. Abteilungsleiter-Stellvertretung und sonstige wichtige Positionen, wie z.b. Personalverrechner Buchhalter Kostenrechner Sales- und Marketingassistent EDV-Betreuer Korrespondent mit Fremdsprachenkenntnissen Sekretär Kassier IV. Sonstige Büro- und Kommunikationstätigkeit, wie z.b. Hilfsbuchhalter Telefonist Hotel- und Gastgewerbeassistent mit LAP während der Behaltefrist, sofern keine andere Verwendung V. Hilfstätigkeit Monatsgehalt in Dauer der Betriebszugehörigkeit gem. II Gehaltsordnung E. Dienstzeitzulage des Kollektivvertrages bis 5 Jahre Jahr Jahr Jahr über 20 Jahre 1.343, , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , , ,-- Bürohilfskräfte und sonstige Hilfskräfte im Angestelltendienstverhältnis

8 Lehrlingsentschädigung: Hotel- und Gastgewerbeassistenten und kaufmännische Lehrlinge: 1. Lehrjahr 421,-- 3. Lehrjahr 559,-- 2. Lehrjahr 490,50 4. Lehrjahr 604,-- Gehaltsübereinkommen zum 1. Mai 2003: Die Kollektivvertragsgehälter werden um 2,15 % erhöht, wobei eine Rundung auf 50 Cent bzw. 1 Euro erfolgt. Die Fremdsprachenzulage (Punkt II C), die Fehlgeldentschädigung (Punkt II D) und der Nachtarbeitszuschlag (Punkt II B) werden um jeweils 0,7 erhöht. Die kollektivvertraglichen Lehrlingsentschädigungen werden bundesweit um 2,25 % erhöht, wobei eine Rundung auf 50 Cent bzw. 1 Euro erfolgt. In Niederösterreich wurde zusätzlich vereinbart, die Lehrlingsentschädigungen ab Mai 2001 in Vier-Jahresschritten an den Bundesschnitt anzugleichen. Diese zusätzliche Erhöhung beträgt in den ersten drei Lehrjahren 36,34 und im 4. Lehrjahr 47,24. Die Laufzeit dieses Gehaltsübereinkommens beträgt 12 Monate. In der Gehaltstabelle sind alle Änderungen bereits berücksichtigt. Durchrechnungsbestimmungen aus dem Kollektivvertrag Zu Punkt 2 lit a: Die Arbeitszeiteinteilung ist mindestens zwei Wochen im Voraus auszuhängen. Zu Punkt 2 lit. b: Für einen Zeitraum von höchstens 13 Wochen kann eine Durchrechnung der wöchentlichen Normalarbeitszeit mit dem Betriebsrat in Form einer Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes vereinbart werden. Wenn kein Betriebsrat besteht, kann die Möglichkeit der Durchrechnung mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden, wobei in diesem Fall ein Dienstzettel darüber ausgestellt werden muß. Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann in den einzelnen Wochen des obigen Durchrechnungszeitraumes auf 48 Stunden ausgedehnt werden, wenn sie innerhalb dieses Zeitraumes im Durchschnitt 40 Stunden nicht überschreitet. Die tägliche Normalarbeitszeit beträgt im Durchrechnungszeitraum 9 Stunden. Bei der Durchrechnung mit einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 13 Wochen darf die wöchentliche Normalarbeitszeit 30 Stunden nicht unterschreiten, es sei denn, der Grund für die Unterschreitung liegt im Verbrauch von Zeitausgleich in Form von ganzen Tagen. Für die Durchrechnung bei Saisonbetrieben gilt Pkt. 5 lit. b. des Kollektivvertrages für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe. Durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Arbeitsverfassungsgesetzes kann die wöchentliche Normalarbeitszeit bei regelmäßiger Verteilung der gesamten Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängende Tage aufgeteilt werden. Jede Arbeitsleistung an den anderen Tagen dieser Woche ist unzulässig. In allen anderen Betrieben, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, kann die Einführung der 4- Tage-Woche mit den einzelnen Dienstnehmern selbst vereinbart werden. Diese Vereinbarung bedarf der Schriftform in Form eines Dienstzettels. Die tägliche Normalarbeitszeit kann in diesen Fällen auf 10 Stunden, die tägliche Höchstarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden. Zu Punkt 5 lit. a wird folgender Absatz angefügt: Wenn eine Durchrechnung erfolgt, gilt jede Überschreitung der Summe der durchschnittlichen wöchentlichen Normalarbeitszeiten am Ende des Durchrechnungszeitraumes als Überstunde. Zu Punkt 5 lit. d wird folgender Absatz angefügt: Bei einer Durchrechnung ist dem Arbeitnehmer spätestens mit dem Gehaltszettel für das jeweils vorangegangene Kalendermonat eine Aufzeichnung der geleisteten Arbeitsstunden auszuhändigen.

9

10 Für nähere Informationen steht in Österreich Frau Emma Doskoczil, Verband österreichischer Caravanhändler (VÖC), zur Verfügung. Sie ist unter der Telefonnummer 02243/33948, unter der Faxnummer 02243/ oder per Mail an erreichbar.

11 GASTGARTENÖFFNUNGSZEIT: NIEDERÖSTERREICH IST SPITZE! Niederösterreichs Gastgewerbetreibende haben eine sehr liberale Öffnungszeit: Gastgärten dürfen vom 1. Mai bis 30. September von 8.00 Uhr bis Uhr betrieben werden. Voraussetzung laut Gewerbeordnung ist, dass der Gastgarten ausschließlich der Verabreichung von Speisen und dem Ausschank von Getränken dient, lautes Sprechen, Singen und Musizieren vom Gastgewerbetreibenden untersagt ist und auf dieses Verbot hinweisende Anschläge dauerhaft und von allen Zugängen zum Gastgarten deutlich erkennbar angebracht sind. Bei der Fachgruppe Gastronomie sind kostenlos Hinweistafeln erhältlich, auf denen die Gäste auf das Ruhebedürfnis der Nachbarn hingewiesen werden. (Tel.: 01/ Kl. 1533). PROBLEME DURCH NEUE SAISONIERREGELUNG Die im neuen Ausländerbeschäftigungsgesetz vorgesehene Regelung, dass Saisoniers in einem Zeitraum von 14 Monaten nur höchstens 12 Monate und daher 2 Monate nicht beschäftigt sein dürfen, schafft in der Praxis aus 2 Gründen große Probleme: * Das neue Gesetz wird insofern rückwirkend angewendet, dass beim Antrag auf eine neue Beschäftigungsbewilligung auch Beschäftigungszeiten der Saisoniers aus dem vorigen Jahr berücksichtigt werden, obwohl das Gesetz erst mit 1.1. dieses Jahres in Kraft getreten ist. * Das AMS zog zur Berechnung nicht die Zeiten, in denen der Saisonier tatsächlich beschäftigt war, heran, sondern die jeweilige Dauer der Beschäftigungsbewilligung, welche erheblich länger sein kann. Dadurch werden die 12 Monate um einiges rascher erreicht. Dem AMS ist es außerdem nur schwer möglich, den tatsächlichen Beschäftigungsbeginn zu berücksichtigen, da das angewendete Berechnungsprogramm diesen Vorgang nicht zulässt. Im Einzelfall ist eine Abfrage der genauen Beschäftigungszeiten durch den Sachbearbeiter des AMS beim Hauptverband und eine händische Korrektur notwendig. Die Bundessparte ist in dieser Frage mehrfach bei hochrangigen Politikern und Beamten sowie beim AMS aktiv geworden und hat 2 Teilerfolge erreicht: Aus dem BMWA wurde zugesichert, dass nur die tatsächlichen Beschäftigungszeiten und nicht die Dauer der Beschäftigungsbewilligungen gezählt werden. Ebenfalls zugesagt wurde die Adaptierung des Berechnungssystems des AMS bis Mitte Juni. Mit dem neuen System soll es dem AMS möglich sein, dem Arbeitgeber sofort Auskunft darüber zu geben, für welchen Zeitraum die Beschäftigung unterbrochen sein muss, damit neuerlich eine Beschäftigungsbewilligung für den beantragten Zeitraum erteilt werden kann. Die Unternehmern haben es durch Einhaltung der Meldeverpflichtungen in der Hand, dass nicht unnötig Saisonierstellen blockiert werden. Was bleibt noch offen?: Wie wird bis zur Adaptierung des Berechnungssystems (Mitte Juni) vorgegangen? Wird die beantragte Beschäftigungsbewilligung abgelehnt, obwohl die Voraussetzungen für eine Genehmigung, d.h. eine Beschäftigungsdauer von unter 12 Monaten, gegeben sind, muss, so die Anweisung des BMWA an das AMS, im Einzelfall der Sachbearbeiter im AMS eine händische Korrektur des Bescheides vornehmen. Dies kann in der praktischen Abwicklung Schwierigkeiten ergeben. Bundesspartenobmann Johann Schenner hat Minister Bartenstein deshalb ersucht, dass für die Berechnung der zulässigen Beschäftigungsdauer von Saisoniers im Tourismus lediglich tatsächliche Beschäftigungszeiten ab dem 1. Jänner 2003 berücksichtigt werden. Das Antwortschreiben von BM Bartenstein an BSO Schenner auf dessen persönlichen Brief enthält eine Ablehnung in diesem Punkt. Die Ablehnung wird vor allem damit begründet, dass bei einer fast durchgehenden Beschäftigung keine Ausgleichszeiten mehr anfallen, welche den Jahresdurchschnitt an Saisoniers unter halten würden. Auch könnte man bei durchgehender Beschäftigung die Verwehrung von Arbeitslosengeld an Saisoniers kaum mehr argumentieren.

12 Zu verpachten: Heurigenlokal, Grund 1500 m², Lokal 300 m², Garten, Parkplatz, Wohnung. Ablöse, Miete. Fachehepaar bevorzugt. Mehr Infos auf Gasthaus im Zentrum einer Bezirksstadt im Waldviertel mit 110 Sitzplätzen innen und 30 Sitzplätzen im Gastgarten, eingerichtete Küche, Kühlraum, Keller und Lagerräume. Betriebsanlagengenehmigung ist vorhanden. Kaution erforderlich. Kontakt: Nachfolgebörse, Tel.: 01/ Kl Gut eingeführtes und umfassend neu renoviertes und umgebautes Kaffeerestaurant mitten im Ortszentrum im Bezirk Neunkirchen. Gemütliches Gastzimmer mit historischem Gewölbe (ca. 80 m²), glasüberdachter Innenhof als Speiserestaurant bzw. für Veranstaltungen (ca. 90 m², mit mobiler Trennwand auf ca. 140 m² vergrößerbar) und modern eingerichtetes Extrazimmer (ca. 20 m²). Küche gänzlich neu eingerichtet. Gastgarten mit angrenzendem Park. Auskunft unter 02641/2163. Bio-Schweine und -Rinder aus eigener Landwirtschaft: Franz Schreiber, 3944 Kurzschwarza 37, Tel.: 02853/ KOSTENLOSE BETREUUNG DURCH DIE AUVA: BITTE ANFORDERN! Das Arbeitnehmerschutzgesetz (AschG) sieht für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung in Form von Begehungen durch eine Sicherheitsfachkraft und einen Arbeitsmediziner vor. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers wird durch eine kostenlose Begehung durch ein Präventionszentrum der AUVA abgedeckt. Sie haben drei Möglichkeiten: Sie machen gar nichts, machen sich strafbar und haften ev. bei Unfällen. Sie lassen die Begehungen durch Sachverständige auf eigene Kosten durchführen. Sie nehmen das kostenlose Service der AUVA (=eine Gründung der Sozialpartner) in Anspruch. Das Antragsformular an die AUVA kann unter herunter geladen werden. Wir senden es Ihnen auch gerne zu (Tel.: 01/ Kl. 1533). Informationen dazu gibt es auch bei der AU- VA: Zur Evaluierung:

Lohntabelle ab 1. Mai 2017

Lohntabelle ab 1. Mai 2017 Lohntabelle ab 1. Mai 2017 Die Lohntabelle gilt für alle ArbeiterInnen (Lehrlinge), die in Betrieben beschäftigt sind, die den Fachgruppen Gastronomie oder Hotellerie des Bundeslandes Niederösterreich

Mehr

Lohntabelle für die Gastronomie und Hotellerie im Burgenland ab 1. Juli 2012

Lohntabelle für die Gastronomie und Hotellerie im Burgenland ab 1. Juli 2012 Lohntabelle für die Gastronomie und Hotellerie im Burgenland ab 1. Juli 2012 Die Lohntabelle gilt für alle Arbeiter und Arbeiterinnen (Lehrlinge), die in Betrieben beschäftigt sind, die der Fachgruppe

Mehr

Lohntabelle ab 01. Mai 2016 Vorarlberg

Lohntabelle ab 01. Mai 2016 Vorarlberg Lohntabelle ab 01. Mai 2016 Vorarlberg Die Entschädigungen sind in Brutto angegeben. Sie gelten für eine Normalarbeitzeit von 40 Stunden/Woche. Die wöchentliche Normalarbeitszeit ist auf fünf Tage aufzuteilen.

Mehr

Lohn- und Gehaltsabschluss ab 1. Mai 2004

Lohn- und Gehaltsabschluss ab 1. Mai 2004 Lohn- und Gehaltsabschluss ab 1. Mai 2004 NEUE LÖHNE UND GEHÄLTER AB 1. MAI 2004 Nach intensiven Verhandlungen wurden am 20. April neue Kollektivvertragslöhne und - gehälter für die rund 150.000 Arbeiter

Mehr

Löhne für das Hotel- und Gastgewerbe im Burgenland gültig ab 1. Mai 2016

Löhne für das Hotel- und Gastgewerbe im Burgenland gültig ab 1. Mai 2016 Löhne für das Hotel- und Gastgewerbe im Burgenland gültig ab 1. Mai 2016 Die Lohntabelle gilt für alle Arbeiter und Arbeiterinnen (Lehrlinge), die in Betrieben beschäftigt sind, die der Fachgruppe Gastronomie

Mehr

Die neuen Löhne für das Wiener Gastgewerbe ab 1. Dezember 2012

Die neuen Löhne für das Wiener Gastgewerbe ab 1. Dezember 2012 Die neuen Löhne für das Wiener Gastgewerbe ab 1. Dezember 2012 Erhöhung der Mindestlöhne, die den Betrag von 1.300,-- am 01.07.2012 noch nicht erreicht haben, auf den Betrag von 1.300,--. Laufzeit: ab

Mehr

Lohntabelle ab 1. Mai 2016

Lohntabelle ab 1. Mai 2016 Lohntabelle ab 1. Mai 2016 Die Lohntabelle gilt für alle ArbeiterInnen (Lehrlinge), die in Betrieben beschäftigt sind, die den Fachgruppen Gastronomie oder Hotellerie des Bundeslandes Niederösterreich

Mehr

Mindestlöhne für die ArbeiterInnen und Angestellten im Salzburger Gastgewerbe

Mindestlöhne für die ArbeiterInnen und Angestellten im Salzburger Gastgewerbe Mindestlöhne für die ArbeiterInnen und Angestellten im Salzburger Gastgewerbe gültig ab 01. Mai 2010 Diese Lohntabelle ist Bestandteil des Bundeskollektivvertrages für das Österreichische Hotel und Gastgewerbe.

Mehr

Löhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg. Gültig ab 1. September Garantielohn. 13. bis 15. Jahr. 19. bis 21. Jahr. 10. bis 12.

Löhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg. Gültig ab 1. September Garantielohn. 13. bis 15. Jahr. 19. bis 21. Jahr. 10. bis 12. Löhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg Gültig ab 1. September 2014 1. Service 1.1.Maitre d'hötel, Oberkellner mit mindestens 5 Servierkräften 1.2 Mäitre d'hötel-stellvertreter, Oberkellner mit

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Inhaltsverzeichnis. Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung Inhaltsverzeichnis Artikel Gegenstand 1 Änderung der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 2 Änderung des Steiermärkischen Landarbeiterkammergesetzes 1991 Artikel 1 6. Änderung der Landarbeitsordnung

Mehr

Burgenland Mindestlöhne und - gehälter Für Arbeiter und Angestellte im Gastgewerbe Gültig von:

Burgenland Mindestlöhne und - gehälter Für Arbeiter und Angestellte im Gastgewerbe Gültig von: Burgenland Mindestlöhne und - gehälter Für Arbeiter und Angestellte im Gastgewerbe Gültig von: 01.05.2016-30.04.2017 erstellt von: Hermann Semlitsch Geschäftsführer 27.09.2016 Firma: hgc Hotellerie & Gastronomie

Mehr

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert:

Änderung der NÖ Landarbeitsordnung Die NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, wird wie folgt geändert: 1 Der Landtag von Niederösterreich hat am.. in Ausführung des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2007 beschlossen: Änderung der NÖ Landarbeitsordnung 1973 Die NÖ

Mehr

Löhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg

Löhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg Löhne für das Hotel und Gastgewerbe in Salzburg Gültig ab 1. Mai 2015 1. Service Garantielohn 12. 15. 18. 21. 24. 25. 1.1.Maitre d'hötel, Oberkellne/in mit mindestens 5 Servierkräften 1.2 Mäitre d'hötel-stellvertreter/in,

Mehr

)' $ ! " # # $% # #$ $ $ $ '( )$$ (( * (#%&& #+,( $( )' % )' + 4'!7&/ 3$ #'4 8$!4 7& / 3% %-- %.$ ((

)' $ !  # # $% # #$ $ $ $ '( )$$ (( * (#%&& #+,( $( )' % )' + 4'!7&/ 3$ #'4 8$!4 7& / 3% %-- %.$ (( ! " # # $% # &%!"#$ #$ $ $ $ '( )$$ (( * (#%&& #+,( $( #% "'!(#% $ %-- %.$ (( /0 1%"23%0 22%"2/%0 21%"43%0 430 * *+ ** + * 0 01 *1% *1*,#-#./ 000 1 111%,#/#./ %,# ) 2 % 1 1 3# ', +,, 4 / + 5 #,6 + +% +

Mehr

Wien Gastronomie. Umstellung der Lohnpositionen auf die neue Nomenklatur. Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich

Wien Gastronomie. Umstellung der Lohnpositionen auf die neue Nomenklatur. Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich Wien Gastronomie Umstellung der Lohnpositionen auf die neue Nomenklatur Lohngruppe 1: Qualifizierte Arbeiterinnen und Arbeiter mit großem Verantwortungsbereich Abteilungsverantwortliche überwiegend im

Mehr

NOMENKLATUR GASTRONOMIE WIEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017

NOMENKLATUR GASTRONOMIE WIEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 Anhang 2 NOMENKLATUR GASTRONOMIE WIEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die der Fachgruppe Gastronomie der Wirtschaftskammer Wien angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen

Mehr

PROPAK RS Nr. 02/2018 vom 6. März Allgemeines Rundschreiben 02/2018

PROPAK RS Nr. 02/2018 vom 6. März Allgemeines Rundschreiben 02/2018 Allgemeines Rundschreiben 02/2018 Lohn- Lohn- und und Gehaltsabschluss 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachverband PROPAK hat nach schwierigen Verhandlungen am 22. Februar 2018 mit der Gewerkschaft

Mehr

NOMENKLATUR OBERÖSTERREICH, GÜLTIG AB 1. MAI 2017

NOMENKLATUR OBERÖSTERREICH, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 NOMENKLATUR OBERÖSTERREICH, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Oberösterreich angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten

Mehr

SONDERAUSGABE GEDECKT NEUE LÖHNE UND NEUES LOHNSYSTEM AB SEITEN 2-10 FESTSETZUNG VON TRINKGELDPAUSCHALEN SEITE 11

SONDERAUSGABE GEDECKT NEUE LÖHNE UND NEUES LOHNSYSTEM AB SEITEN 2-10 FESTSETZUNG VON TRINKGELDPAUSCHALEN SEITE 11 Für Mitglieder der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie GEDECKT NR. 3, MAI 2015 SONDERAUSGABE FESTSETZUNG VON TRINKGELDPAUSCHALEN SEITE 11 MELDUNG ÜBER DEN UMSTIEG AUF DAS FESTLOHNSYSTEM SEITE 12 NEUE

Mehr

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für Arbeiter/innen im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung, mit dem in der Hotellerie Wien ein Festlohnsystem und ein neues Lohnschema

Mehr

1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne um 1,4 Prozent ab gültig ab

1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne um 1,4 Prozent ab gültig ab Ergebnis der Kollektivvertragsverhandlungen vom 30. November 2015 für Arbeiter im Metallgewerbe für 2016: 1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne um 1,4 Prozent ab 1.1.2016 Monatliche Mindestgrundlöhne

Mehr

PROPAK RS Nr. 02/2017 vom 15. Februar Allgemeines Rundschreiben 02/2017

PROPAK RS Nr. 02/2017 vom 15. Februar Allgemeines Rundschreiben 02/2017 Allgemeines Rundschreiben 02/2017 Lohn- Lohn- und und Gehaltsabschluss 2016 Sehr geehrte Damen und Herren, der Fachverband PROPAK hat nach schwierigen Verhandlungen am 31. Jänner 2017 mit der Gewerkschaft

Mehr

Beilage BODENLEGERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab

Beilage BODENLEGERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab Beilage zum Kollektivvertrag für das BODENLEGERGEWERBE Lohnordnung Gültig ab 1. Mai 2017 KOLLEKTIVVERTRAG für das Bodenlegergewerbe abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe einerseits

Mehr

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITERINNEN BEI MCDONALD S ÖSTERREICH

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITERINNEN BEI MCDONALD S ÖSTERREICH ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITERINNEN BEI MCDONALD S ÖSTERREICH Abgeschlossen zwischen dem Fachverband Gastronomie, 1045 Wien, Wiedner Hauptstr. 63 einerseits und der Gewerkschaft vida, 1020 Wien, Johann-Böhm-Platz

Mehr

zum Kollektivvertrag für BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2010

zum Kollektivvertrag für BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2010 Beilage zum Kollektivvertrag für BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2010 Kollektivvertrag für Bauhilfsgewerbe 2010-2012 Seite 1 Kollektivvertrag für das Bauhilfsgewerbe

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER SPEISEÖL- UND FETTINDUSTRIE

Mehr

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe, in der ab 1. Mai 2015 geltenden Fassung, mit dem für alle Betriebe der Fachgruppen Gastronomie

Mehr

FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE

FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE FLEXIBLE ARBEITSZEIT IM HOTEL- UND GASTGEWERBE April 2016 2 Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung... 3 2. Flexible Arbeitszeitmodelle im Hotel- und Gastgewerbe im Überblick... 5 3. Gleitzeit... 6 4. Durchrechenbare

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER FRUCHTSAFTINDUSTRIE

Mehr

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) BG A 2,0% BG B-F 1,75% BG G-H 1,5% BG I - K 1,2%

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) BG A 2,0% BG B-F 1,75% BG G-H 1,5% BG I - K 1,2% KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2016 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mehr

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie. 2., aktualisierte Auflage. von. Elfriede Köck Günter Steinlechner. Ende

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie. 2., aktualisierte Auflage. von. Elfriede Köck Günter Steinlechner. Ende Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie 2., aktualisierte Auflage von Elfriede Köck Günter Steinlechner Ende 1. Kollektivverträge 19 1.1. Allgemeines 19 1.2. Kollektivverträge in der Hotellerie

Mehr

Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1.

Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1. Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE I. Kollektivvertragslöhne Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2009 bzw. 1. Mai 2010 Gültig ab A) 1. Mai 2009 B)

Mehr

NOMENKLATUR SALZBURG, GÜLTIG AB 1. MAI 2017

NOMENKLATUR SALZBURG, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 NOMENKLATUR SALZBURG, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Salzburg angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten

Mehr

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) um 2,1 %.

1. Erhöhung der kollektivvertraglichen Mindestgehälter ab (Beilage 1a) um 2,1 %. KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2014 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mehr

Aktuelles Arbeitsrecht im Hotel- und Gastgewerbe. Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien

Aktuelles Arbeitsrecht im Hotel- und Gastgewerbe. Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien Aktuelles Arbeitsrecht im Hotel- und Gastgewerbe Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien Unsere Themen Neuerungen zu Arbeitszeit und Arbeitsruhe: Verkürzung der Ruhezeit auf 8 Stunden Durchrechnung

Mehr

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen: KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2014 ARBEITER/INNEN PROTOKOLL ZUM LOHNABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Mehr

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie

Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie von Elfriede Köck, Günter Steinlechner 2., aktualisierte Auflage 2010 Personalverrechnung im Gastgewerbe und in der Hotellerie Köck / Steinlechner

Mehr

geltender Text vorgeschlagener Text

geltender Text vorgeschlagener Text Textgegenüberstellung 6. STLAO- Novelle geltender Text vorgeschlagener Text 1 Geltungsbereich (5) Als Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft gelten auch jene ArbeitnehmerInnen, die unabhängig

Mehr

KV-VERHANDLUNGEN EISEN/METALL 2011 LOHNABSCHLUSS

KV-VERHANDLUNGEN EISEN/METALL 2011 LOHNABSCHLUSS ARB_Beilage 1 KV-VERHANDLUNGEN EISEN/METALL 2011 LOHNABSCHLUSS 1. Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.11.2011: Mindestlohntabelle gemäß Abschnitt IX, Punkt 20 *) Grundstufe nach 2 nach 4 nach 6 nach

Mehr

Beilage TAPEZIERERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab

Beilage TAPEZIERERGEWERBE. Lohnordnung. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab Beilage zum Kollektivvertrag für das TAPEZIERERGEWERBE Lohnordnung Gültig ab 1. Mai 2012 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Maler und Tapezierer Österreichs einerseits und dem

Mehr

LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Niederösterreich

LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Niederösterreich LOHNVERTRAG Konditoren (ZuckerbäckerInnen) Niederösterreich 1. Juni 2017 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr viel mehr

Mehr

Neuregelung der Arbeitszeiten

Neuregelung der Arbeitszeiten Sozialpartnereinigung vom 03.05.2007 Neuregelung der Arbeitszeiten Wien, 15.05.2007 GPA-DJP Grundlagenabteilung Jahrelange Forderungen der Industrie Das wollte die Industriellenvereinigung: Modell 10/12/60/2

Mehr

Beilage 6. Festlohnsystem

Beilage 6. Festlohnsystem Löhne für die Gastronomie und Hotellerie in der Steiermark Beilage 6 Gültig 1. Mai 2016 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Steiermark, angehören sowie

Mehr

SONDERAUSGABE GEDECKT FESTLOHNSYSTEM IM HOTEL- UND GASTGEWERBE AB 1. MAI 2015 ENDLICH FESTLOHN

SONDERAUSGABE GEDECKT FESTLOHNSYSTEM IM HOTEL- UND GASTGEWERBE AB 1. MAI 2015 ENDLICH FESTLOHN Für Mitglieder der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie GEDECKT NR. 2, MÄRZ 2015 SONDERAUSGABE IM HOTEL- UND GASTGEWERBE AB 1. MAI 2015 Hans Spreitzhofer ENDLICH FESTLOHN Das Garantielohnsystem mit seiner

Mehr

RUNDSCHREIBEN DER FACHGRUPPEN GASTRONOMIE UND HOTELLERIE

RUNDSCHREIBEN DER FACHGRUPPEN GASTRONOMIE UND HOTELLERIE RUNDSCHREIBEN DER FACHGRUPPEN GASTRONOMIE UND HOTELLERIE Liebe Kolleginnen und Kollegen, in diesem Rundschreiben informieren wir u.a. über die neuen Löhne und Gehälter, die Aktionen 2006 der gastgewerblichen

Mehr

NOMENKLATUR VORARLBERG GÜLTIG AB 1. MAI 2017

NOMENKLATUR VORARLBERG GÜLTIG AB 1. MAI 2017 NOMENKLATUR VORARLBERG GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Vorarlberg angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten

Mehr

Beilage BAUHILFSGEWERBE. Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab

Beilage BAUHILFSGEWERBE. Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab Beilage zum Kollektivvertrag für das BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2016 KOLLEKTIVVERTRAG für das Bauhilfsgewerbe abgeschlossen zwischen der Bundesinnung

Mehr

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT

ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT ARBEITSZEIT RUHEZEIT WIE LANGE SIE ARBEITEN MÜSSEN, UND WAS IHNEN BEI MEHRARBEIT ZUSTEHT Wie sind Arbeitszeit und Ruhezeit geregelt? Die Arbeitszeit sowie die Ruhezeiten sind gesetzlich geregelt, damit

Mehr

nach 2 nach 4 nach 6 nach 9 nach 12 A 1.515, , ,46 30,31 B 1.530, , , , ,18 1.

nach 2 nach 4 nach 6 nach 9 nach 12 A 1.515, , ,46 30,31 B 1.530, , , , ,18 1. ARB_Beilage 1 KV-VERHANDLUNGEN EISEN/METALL 2010 LOHNABSCHLUSS 1. Erhöhung der Kollektivvertragslöhne ab 1.11.2010 um 2,5 %. Mindestlohntabelle gemäß Abschnitt IX, Punkt 20 *) Grundstufe nach 2 nach 4

Mehr

Fachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit

Fachverband Freizeitbetriebe. Fitnessbetriebe Arbeitszeit Fachverband Freizeitbetriebe Fitnessbetriebe Arbeitszeit Information, 5. Februar 2010 Arbeitszeit im Fitnessbetrieb Gesetzlicher Rahmen Für den Bereich der Fitnessbranche gibt es keinen Kollektivvertrag.

Mehr

Information zum Abschluss des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs per

Information zum Abschluss des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs per Information zum Abschluss des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs per 1.1.2017 Gehaltsrecht: Die Mindestgehälter der Beschäftigungsgruppe 1 Gehaltstafel A im Gehaltsgebiet A und

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G 2017 K O L L E K T I V V E R T R A G abgeschlossen zwischen der Wirtschaftskammer für Vorarlberg, Fachgruppe der Textil-, Bekleidungs-, Schuh- und Lederindustrie Berufsgruppe Stickereiwirtschaft, einerseits

Mehr

Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung.

Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE. Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung. Information über den Kollektivvertrag für das MALER-, LACKIERER- UND SCHILDERHERSTELLERGEWERBE I. Kollektivvertragslöhne gültig ab A) 1. Mai 2007 B) 1. Mai 2008 Lohnordnungen und rahmenrechtliche Änderung

Mehr

ARBEITSZEIT, RUHEZEIT

ARBEITSZEIT, RUHEZEIT FÜR AK-MITGLIEDER KOSTENLOS! ARBEITSZEIT, RUHEZEIT Wie lange ein Arbeitstag dauern darf und wie viel Freizeit Ihnen zusteht ooe.arbeiterkammer.at Dr. Johann Kalliauer AK-PRÄSIDENT AK KÄMPFT UM FAIRNESS:

Mehr

NOMENKLATUR KÄRNTEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017

NOMENKLATUR KÄRNTEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 NOMENKLATUR KÄRNTEN, GÜLTIG AB 1. MAI 2017 für alle Betriebe, die den Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie der Wirtschaftskammer Kärnten angehören, sowie für alle in diesen Betrieben beschäftigten Arbeiterinnen

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER ALKOHOLFREIEN ERFRISCHUNGSGETRÄNKEINDUSTRIE

Mehr

Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe

Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1. Geltungsbereich Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe gültig ab 1.5.2007 a) Räumlich:Für das Gebiet der Republik Österreich. b) Fachlich: Für alle Betriebe,

Mehr

ZIMMERMEISTER- GEWERBE

ZIMMERMEISTER- GEWERBE Beilage zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTER- GEWERBE in der Fassung vom 1. Jänner 1998 Rahmenrechtliche Ergänzungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2003 bzw. 1. Mai 2004 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen

Mehr

Lohnabkommen für Friseurinnen und Friseure

Lohnabkommen für Friseurinnen und Friseure Lohnabkommen für Friseurinnen und Friseure Seite 1 von 5 1 Kollektivvertragsparteien Der Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Friseure einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Mehr

K O L L E K T I V V E R T R A G

K O L L E K T I V V E R T R A G K O L L E K T I V V E R T R A G betreffend die Einführung der 38,5-Stunden-Woche abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Nahrungs- und Genussmittelindustrie Österreichs, VERBAND DER FRUCHTSAFTINDUSTRIE

Mehr

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITER IM HOTEL- UND GASTGEWERBE

KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITER IM HOTEL- UND GASTGEWERBE KOLLEKTIVVERTRAG FÜR ARBEITER IM HOTEL- UND GASTGEWERBE Kurzkommentar April 2010 2 Inhaltsverzeichnis 1. Geltungsbereich... 3 1.1. Fachlicher und räumlicher Geltungsbereich... 3 1.2. Persönlicher Geltungsbereich...

Mehr

Arbeitszeit und Ruhezeit

Arbeitszeit und Ruhezeit Arbeitszeit und Ruhezeit GERECHTIGKEIT MUSS SEIN ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Das Arbeitszeitrecht wurde entwickelt, um den Arbeitnehmer vor gesundheitlichen Gefahren und Schäden durch übermäßige Inanspruchnahme

Mehr

Gehaltstabelle Angestellte

Gehaltstabelle Angestellte ð NEUE NOMENKLATUR Gehaltstabelle Angestellte für das steirische Hotel- und Gastgewerbe Gültig ab 1. Mai 2015 Beschäftigungsgruppe 0 Angestellte, die mit der Geschäftsführung betraut sind wie z.b. HoteldirektorIn,

Mehr

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen: KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2015 ARBEITER/INNEN PROTOKOLL ZUM LOHNABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH 1 von 7 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2010 Ausgegeben am 1. Dezember 2010 Teil II 384. Verordnung: Festsetzung des Mindestlohntarifs für im Haushalt Beschäftigte für Wien 384.

Mehr

R A H M E N - V E R E I N B A R U N G

R A H M E N - V E R E I N B A R U N G R A H M E N - V E R E I N B A R U N G während ihrer Dauer. abgeschlossen zwischen dem WIRTSCHAFTSKAMMER ÖSTERREICH FACHVERBAND DER REISEBÜROS einerseits und dem ÖSTERREICHISCHEN GEWERKSCHAFTSBUND GEWERKSCHAFT

Mehr

Kollektivvertrag für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie

Kollektivvertrag für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie Kollektivvertrag für Arbeiter in der Hotellerie und Gastronomie Gültig ab 01.11.2004 abgeschlossen zwischen dem Fachverband Gastronomie und dem Fachverband Hotellerie, beide 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße

Mehr

ARBEITEN IM GASTGEWERBE. Mag. Cornelia Drimmel MMag. Dr. Daniela Hitzfelder. März 2017

ARBEITEN IM GASTGEWERBE. Mag. Cornelia Drimmel MMag. Dr. Daniela Hitzfelder. März 2017 ARBEITEN IM GASTGEWERBE Mag. Cornelia Drimmel MMag. Dr. Daniela Hitzfelder März 2017 161005_Broschuerenshop_Deckblatt_A5_Arbeiten_im_Gastgewerbe.indd 1 05.10.16 13:24 ARBEITEN IM GASTGEWERBE Dieser Band

Mehr

GEDECKT LÖHNE & GEHÄLTER MIT 1. MAI 2011 DAS GARANTIELOHNSYSTEM 2,05% MEHR LOHN UND GEHALT FÜR DIE ARBEITER UND ANGESTELLTEN IM HOTEL- UND GASTGEWERBE

GEDECKT LÖHNE & GEHÄLTER MIT 1. MAI 2011 DAS GARANTIELOHNSYSTEM 2,05% MEHR LOHN UND GEHALT FÜR DIE ARBEITER UND ANGESTELLTEN IM HOTEL- UND GASTGEWERBE GZ 02Z032927 M - P.b.b. Verlagspostamt 8020 Gra Für Mitglieder der Fachgruppen Gastronomie und Hotellerie GEDECKT NR. 3, MAI 2011 NEUE MINDESTLÖHNE! Bei den letten Kollektivvertragsverhandlungen wurde

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober Stück P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1996 Ausgegeben am 31. Oktober 1996 191. Stück 4257 & Bundesgesetz: Änderung des Allgemeinen

Mehr

3. Angestellte, die nach dem 31. Mai 2017 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes.

3. Angestellte, die nach dem 31. Mai 2017 in eine Firma eingetreten sind, haben keinen Anspruch auf Erhöhung ihres Istgehaltes. KOLLEKTIVVERTRAG 2017 abgeschlossen zwischen dem Fachverband der Glasindustrie einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund Gewerkschaft der Privatangestellten- Druck, Journalismus, Papier andererseits.

Mehr

Das Arbeitszeitpaket 2007

Das Arbeitszeitpaket 2007 Das Arbeitszeitpaket 2007 Stärkung der Betriebsebene Neue Spielräume Mehrarbeitszuschlag Neuerungen ab 1. 1. 2008 Stärkung der Betriebsebene Tägliche Normalarbeitszeit 10 Stunden mit KV Tägliche Normalarbeitszeit

Mehr

Anhang I. Lohnordnungen für die Berufszweige der Tischler und Holzgestalter. Kollektivvertrag

Anhang I. Lohnordnungen für die Berufszweige der Tischler und Holzgestalter. Kollektivvertrag Anhang I Lohnordnungen für die Berufszweige der Tischler und Holzgestalter Kollektivvertrag abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Tischler und Holzgestalter einerseits und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Mehr

Löhne für das Hotel- und Gastgewerbe in Burgenland

Löhne für das Hotel- und Gastgewerbe in Burgenland Löhne für das Hotel- und Gastgewerbe in Burgenland Gültig 1. Mai 2015 1. Service (männlich, weiblich) 1.1. Maitre d hotel, Oberkellner/in mit mindestens fünf Servierkräften 1.2. Maitre d hotel-stellvertreter/in,

Mehr

Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich

Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich Kollektivvertrag für das Fotografengewerbe in Niederösterreich gültig ab 1.6.2004 abgeschlossen zwischen der Landesinnung der Fotografen für Niederösterreich einerseits, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,

Mehr

Leseprobe aus "All-In-Verträge" 2. Auflage März 2017

Leseprobe aus All-In-Verträge 2. Auflage März 2017 1.2.2 Mehrarbeit Mehrarbeit kann in 2 Erscheinungsformen auftreten: Zum einen bezeichnet man als Mehrarbeit die Differenz einer kollektivvertraglich kürzeren Normalarbeitszeit zur gesetzlichen Normalarbeitszeit

Mehr

ERHÖHUNGEN MIT Mindestlöhne, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen

ERHÖHUNGEN MIT Mindestlöhne, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen 1 Arbeiterinnen und Arbeiter Beilage 1 ERHÖHUNGEN MIT 1.5.2012 Mindestlöhne, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen, Lehrlingsentschädigungen 1. Mindestlöhne, Lehrlingsentschädigungen, Mindestzulagen

Mehr

Information über den Kollektivvertrag für das HAFNER, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE

Information über den Kollektivvertrag für das HAFNER, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE Information über den Kollektivvertrag für das HAFNER, PLATTEN- UND FLIESENLEGERGEWERBE Lohnordnung und rahmenrechtliche Änderungen gültig ab 1. Mai A) Kollektivvertragslöhne und Lehrlingsentschädigungen

Mehr

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT

ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT ARBEITSZEIT UND RUHEZEIT Arbeitszeit ist die Zeit von Beginn bis zum Ende der Arbeit mit Ausnahme der Ruhepausen. Tages-/Wochenarbeitszeit ist die Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden

Mehr

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2016

Sozialwirtschaft Österreich. AN-Forderung 2016 Sozialwirtschaft Österreich AN-Forderung 2016 Erhöhung der KV- und IST- Gehälter/-Löhne Vorbemerkung: Wir fordern eine deutliche Erhöhung der Realeinkommen unter Berücksichtigung der Inflationsrate. Der

Mehr

Fachverband Hotellerie. Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe

Fachverband Hotellerie. Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe Fachverband Hotellerie Kollektivvertrag für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe Information, 1. Juli 2012 KOLLEKTIVVERTRAG für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe gültig ab 1. Juli 2012 KOLLEKTIVVERTRAG

Mehr

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen: KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2012 ARBEITER/INNEN PROTOKOLL ZUM LOHNABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Mehr

Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel und Gastgewerbe in der Steiermark

Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel und Gastgewerbe in der Steiermark 1. Geltungsbereich Kollektivvertrag für Arbeiter im Hotel und Gastgewerbe in der Steiermark gültig ab 1.5.2004 a) Räumlich: Für das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. b) Fachlich: Für alle Betriebe, die

Mehr

Information zum Abschluss des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs per

Information zum Abschluss des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs per Information zum Abschluss des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten Österreichs per 1.1.2012 Abschluss In den Gehaltstafeln A, B, C, D, E und G werden in den Gehaltsgebieten A und B die kollektivvertraglichen

Mehr

Geltungsbereich des AZG

Geltungsbereich des AZG Kap 1 Geltungsbereich des AZG Das Arbeitszeitgesetz (AZG) bildet die Rechtsgrundlage für die Informationen dieses Folders. Daher muss zu Beginn der Geltungsbereich desselben abgegrenzt werden. 1.1 Begrenzung

Mehr

3. Die Lehrlingsentschädigung wird ab wie folgt festgesetzt (Erhöhung um 3,0 %):

3. Die Lehrlingsentschädigung wird ab wie folgt festgesetzt (Erhöhung um 3,0 %): KV-VERHANDLUNGEN FV FAHRZEUGINDUSTRIE 2017 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mehr

3. Die Lehrlingsentschädigung wird ab wie folgt festgesetzt (Erhöhung um 3,0 %):

3. Die Lehrlingsentschädigung wird ab wie folgt festgesetzt (Erhöhung um 3,0 %): KV-VERHANDLUNGEN FV FAHRZEUGINDUSTRIE 2017 ANGESTELLTE PROTOKOLL ZUM GEHALTSABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier

Mehr

Fremdarbeitskräftebeschäftigung Überblick

Fremdarbeitskräftebeschäftigung Überblick Fremdarbeitskräftebeschäftigung Überblick Mag. Anna Maria Hirsch Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Freiwillige unentgeltliche Mithilfe keine Verpflichtung zum Tätigwerden weder Sach- noch Geldleistung

Mehr

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen: KV-VERHANDLUNGEN FAHRZEUGINDUSTRIE 2016 ARBEITER/INNEN PROTOKOLL ZUM LOHNABSCHLUSS Zwischen dem Fachverband der Fahrzeugindustrie und der Gewerkschaft PRO-GE wird nachstehende Vereinbarung geschlossen:

Mehr

Die Kollektivverträge im Hotel- und Gastgewerbe. Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien

Die Kollektivverträge im Hotel- und Gastgewerbe. Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien Die Kollektivverträge im Hotel- und Gastgewerbe Dr. Günter Steinlechner, Wirtschaftskammer Wien Unsere Themen Strafbarkeit von Lohn und Sozialdumping ab 1.1.2015 Arbeitsvertrag Probezeit und Befristung

Mehr

ZIMMERMEISTER- GEWERBE

ZIMMERMEISTER- GEWERBE Beilage zum Kollektivvertrag für das ZIMMERMEISTER- GEWERBE Rahmenrechtliche Ergänzungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2005 KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Zimmermeister

Mehr

H) VEREINBARUNG ÜBER ERHÖHUNGEN UND ÄNDERUNGEN MIT

H) VEREINBARUNG ÜBER ERHÖHUNGEN UND ÄNDERUNGEN MIT 1 Angestellte Beilage 2 H) VEREINBARUNG ÜBER ERHÖHUNGEN UND ÄNDERUNGEN MIT 1.5.2010 I. Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen und Lehrlingsentschädigungen Mindestgehälter, -zulagen, -reiseaufwandsentschädigungen

Mehr

LOHNVERTRAG. Obst-, Gemüseveredelungsund Tiefkühlgewerbe. Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark 2018

LOHNVERTRAG. Obst-, Gemüseveredelungsund Tiefkühlgewerbe.  Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark 2018 LOHNVERTRAG Obst-, Gemüseveredelungsund Tiefkühlgewerbe Wien, Niederösterreich, Burgenland, Oberösterreich, Steiermark 2018 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem

Mehr

LOHNVERTRAG Suppenindustrie

LOHNVERTRAG Suppenindustrie LOHNVERTRAG Suppenindustrie 1. Dezember 2017 www.proge.at KOLLEGINNEN UND KOLLEGEN! Das bedruckte Papier, das ihr mit diesem Lohnvertrag in Händen haltet, ist sehr viel mehr wert, als es auf den ersten

Mehr

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG

ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG ZUSATZKOLLEKTIVVERTRAG zum Kollektivvertrag für die Angestellten im Hotel- und Gastgewerbe in der ab 1. Juli 2012 geltenden Fassung, mit dem in der Hotellerie Wien ein neues Gehaltsschema eingeführt wird

Mehr

BETRIEBSVEREINBARUNG

BETRIEBSVEREINBARUNG BETRIEBSVEREINBARUNG zur ARBEITSZEIT gemäß 3 Abs. 3 und 4, 4 KA-AZG der nach dem UG 2002 ab 1. Jänner 2004 aufgenommenen und als Ärzte/innen oder Zahnärzte/-ärztinnen im Klinischen Bereich der Medizinischen

Mehr

Lohntabellen und Lehrlingsentschädigungen für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs

Lohntabellen und Lehrlingsentschädigungen für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs kollektivvertrag_djp_mutation_titel 25.04.2007 12:26 Uhr Seite 1 Lohntabellen und Lehrlingsentschädigungen für die gewerblichen Buchbinder, Kartonagewarenerzeuger, Etuimacher und Papierverarbeiter Österreichs

Mehr

Beilage BAUHILFSGEWERBE. Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab

Beilage BAUHILFSGEWERBE. Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab Beilage zum Kollektivvertrag für das BAUHILFSGEWERBE Rahmenrechtliche Änderungen und Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai 2017 KOLLEKTIVVERTRAG für das Bauhilfsgewerbe abgeschlossen zwischen der Bundesinnung

Mehr

Beilage GLASERGEWERBE. Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab

Beilage GLASERGEWERBE. Lohnordnungen. zum Kollektivvertrag für das. Gültig ab Beilage zum Kollektivvertrag für das GLASERGEWERBE Lohnordnungen Gültig ab 1. Mai KOLLEKTIVVERTRAG abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler einerseits und dem Österreichischen

Mehr

2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom ) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE)

2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom ) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE) 2. Ergänzung zum RAHMENKOLLEKTIVVERTRAG (vom 1.1.1999) FÜR ANGESTELLTE IM ÖSTERREICHISCHEN KONDITORENGEWERBE (ZUCKERBÄCKERGEWERBE) abgeschlossen zwischen der Bundesinnung der Konditoren Österreichs einerseits

Mehr