Berufsbetreuer für Hilfsbedürftige (Jugendliche bis Senioren)

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1 Berufsbetreuer für Hilfsbedürftige (Jugendliche bis Senioren) Ein Berufsbetreuer ist jemand, der in der Bundesrepublik Deutschland rechtliche Betreuungen ( 1896 ff. BGB) im Rahmen eines entgeltlichen Selbstständigkeit ausübt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinen Urteilen vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09 Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern als nicht gewerblich behandelt. Damit sind Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger nicht mehr objektiv gewerbesteuerpflichtig und somit auch nicht mehr IHK-zugehörig. Der BFH weit daraufhin, dass er mit diesen Urteilen seine Rechtsprechung (BFH- Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03) zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert hat und daran nicht mehr festhält. Generelle Auswirkungen auf die Zugehörigkeit und Beitragspflicht der Berufsbetreuer erlangt diese Rechtsprechung allerdings erst durch die Umsetzung der Finanzverwaltung, da deren Entscheidung im Kammerrecht Tatbestandswirkung hat. Solange einzelne Berufsbetreuer noch von der Finanzverwaltung als gewerbesteuerpflichtig geführt und Gewerbeerträge festgesetzt werden, ist auch die IHK an diese Entscheidung gebunden. Allerdings sollte dies nur eine temporäre Erscheinung sein. Beim Berufsbetreuer handelt sich dabei nicht um einen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder eines Studiums, sondern eine Tätigkeit, die sich in den letzten Jahrzehnten (insbesondere seit der Ablösung der Vormundschaft für Erwachsene durch die Betreuung 1992) entwickelt hat. Während vor 1992 hauptsächliche Rechtsanwälte beruflich in diesem Metier tätig waren (als so genannte Berufsvormünder), haben sich in den Jahren seit 1992 auch viele Menschen aus anderen Berufsgruppen (schwerpunktmäßig Sozialarbeiter/- pädagogen, Alten- und Krankenpfleger, auch Verwaltungsfachkräfte und Kaufleute) in diesem Beruf betätigt. Berufliche Betreuungsführung und Rechtstatsachen Derzeit gibt es in Deutschland ca berufliche Betreuer. Diese sind überwiegend selbständig tätig oder als Vereinsbetreuer (nach ( 1887 Abs. 2 BGB) in Betreuungsvereinen oder als Behördenbetreuer bei der Betreuungsbehörde angestellt. Es bestehen deutschlandweit etwa 850 Betreuungsvereine. Im Jahr 2004 wurden ca. 1,16 Millionen Bürger betreut. Davon nach Schätzungen der Berufsverbände rund 1/3 durch berufliche Betreuer. Die genauen Zahlen aller beruflich geführten Betreuungen werden nicht ermittelt, sondern seit 1999 lediglich Seite 1 von 7

2 die Anteile bei neu bestellten Betreuern. Im Jahre 2004 wurden bei Erstbestellungen von Betreuern mal Berufsbetreuer, mal Vereinsbetreuer und mal Behördenbetreuer bestellt (31,34 % aller Erstbestellungen) (Quelle: Bundesministerium der Justiz, Sondererhebung Verfahren nach dem Betreuungsgesetz). Viele berufliche Betreuer üben diese Tätigkeit nebenberuflich aus. Die berufliche Führung von Betreuungen als Nebentätigkeit wurde durch das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gestattet: BVerfG vom 13. Januar 1999 (1 BvR 1909/95); NJW 1999, 1621 = FamRZ 1999, 568 = BtPrax 1999, 70. Im folgenden wird unter dem Begriff des Berufsbetreuers dieser im engeren Sinne verstanden, da (die ebenfalls beruflich tätigen) Vereins- und Behördenbetreuer Angestellte (oder Beamte) des Betreuungsvereins bzw. der Betreuungsbehörde sind. Bestellung als Berufsbetreuer Berufsbetreuer wird man dadurch, dass man vom Vormundschaftsgericht als Betreuer ( 1836 Abs. 1 BGB, 1897 Abs. 6 BGB, 1 ff. Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz - VBVG) bestellt wird und im Bestellungsbeschluss die Betreuung als berufliche geführt bezeichnet wird. Wobei der Betreuer grundsätzlich mehr als 10 Betreuungen führen soll, wenn er als Berufsbetreuer tätig sein will ( 1. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn man im Hinblick auf die zu erwartende Schwierigkeit der Betreuung unter Berücksichtigung der beruflichen Kenntnisse des Betreuers niemand Ehrenamtlichen damit betrauen kann. Häufig haben diese Betroffenen mehrere Probleme und/oder keine geeigneten Angehörigen, die die Betreuung übernehmen können, oder es gibt Interessenskonflikte im Familienkreis. Zur auskömmlichen Betreuertätigkeit bei ausschließlicher beruflicher Betreuung werden seit dem 1. Juli 2005 meist mehr als 45 Betreuungen benötigt, wobei die Vergütungsansprüche pauschaliert wurden, die Betreuerpflichten andererseits unverändert geblieben sind. Zu den wünschenswerten Kenntnissen gehören solche auf dem Gebiete des Rechtes (Betreuungsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht) insbesondere medizinische und psychologische Kenntnisse, darüber hinaus Kenntnisse der Buchführung sowie Erfahrung im Umgang mit Behörden und die Fähigkeit, juristisch und medizinisch geprägten Schriftverkehr zu verstehen. Die Berufsverbände haben sich auf ein gemeinsames Berufsbild geeinigt. Rund 80 % aller Berufsbetreuer verfügen nach Umfragen der Berufsverbände über eine akademische Ausbildung. Praktisches Vorgehen zum Berufsstart Um die Tätigkeit als Berufsbetreuer zu beginnen, bewirbt man sich zunächst bei der örtlichen Betreuungsbehörde (des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt). Dort hat man (entsprechend 1897 Abs. 7 BGB) mindestens ein polizeiliches Führungszeugnis sowie eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vorzulegen. Üblich sind jedoch weitere Angaben und Dokumente: Zeugnisse über Seite 2 von 7

3 Berufsabschlüsse, Studien, Nachweise bisheriger beruflicher Tätigkeiten, Nachweise über Fortbildungen (insbesondere zu betreuungsrechtlich relevanten Fragen, wie rechtlichen, medizinischen, psychologischen Themen). Z.T. wird auch eine Schufa- Selbstauskunft verlangt. Sinnvoll ist der Nachweis einer angemessenen Haftpflichtversicherung sowie einer möglichen Vertretung im Abwesenheitsfall. Die Betreuungsbehörde schlägt im Rahmen ihrer Unterstützungspflicht im Betreuungsverfahren dem Vormundschaftsgericht ( 8 BtBG) geeignete Personen als Betreuer (und Verfahrenspfleger) vor. Z.T. wünschen örtliche Vormundschaftsrichter ebenfalls persönliche Bewerbungen. Zu Beginn der Tätigkeit als Betreuer/in ist nicht davon auszugehen, dass man gleich eine ausreichende Anzahl von Betreuungen erhält, um den Lebensunterhalt zu sichern. Zudem werden die ersten Vergütungen erfahrungsgemäß mit Verzögerung erfolgen. Vor diesem Hintergrund sollte jeder, der sich für den Beruf Betreuung entscheidet, mindestens ein Jahr finanziell überbrücken können. Um die notwendigen Mittel zur Deckung der Ausgaben für Arbeitsgeräte, Arbeitsräume, Weiterbildung, Fachliteratur, Versicherungen, etc. zu erwirtschaften erscheinen gegenwärtig Betreuungen notwendig. Man bewegt sich dann jedoch noch in einem finanziell engen Rahmen. Vergütung der Berufsbetreuer Berufsbetreuer werden im Rahmen einer Pauschale (siehe unten) nach Stundensätzen bezahlt. Diese beträgt seit 1. Juli Euro/Std., bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund einer Berufsausbildung 33,50 Euro/Std., bei nachgewiesenen betreuungsrechtlichen Fachkenntnissen aufgrund eines Studiums 44 Euro/Std. (Vergütung jeweils incl. Mehrwertsteuer sowie Auslagen für Fahrtkosten, Porto und Kopien). Zu den einzelnen beruflichen Vorkenntnissen gibt es zahlreiche Rechtsprechungen. Auch waren bis vor kurzem Nachqualifizierungen für Quereinsteiger aus betreueruntypischen Berufen in verschiedenen Bundesländern möglich. Diese Möglichkeit bieten die Bundesländer derzeit nicht an. Es wird seit dem 1. Juli 2005 nicht mehr der tatsächliche Zeitaufwand vergütet, sondern ein pauschaler Zeitansatz, gerechnet vom Beginn der Betreuung, unterschieden nach vermögenden Betreuten (Selbstzahlern) und mittellosen Betreuten, für die nach 1836d BGB die Staatskasse aufzukommen hat. Unterschieden wird weiterhin, ob der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt (=Lebensmittelpunkt, vgl. 30 Abs. 3 SGB-I) innerhalb oder außerhalb eines Heimes im Sinne des 5 Abs. 3 VBVG hat. Heime im Sinne dieser Bestimmung können dabei auch andere Einrichtungen, wie Langzeitpsychiatrien oder Justizvollzugsanstalten sein, sofern der Betroffene dort voraussichtlich lange Zeit dort seinen Aufenthalt haben wird. Seite 3 von 7

4 Vergütungspauschale bei vermögenden Betreuten ( 5 Abs. 1 VBVG) Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes 1. bis 3. Monat 5,5 Stunden im Monat 8,5 Stunden im Monat 4. bis 6. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat 7. bis 12. Monat 4 Stunden im Monat 6 Stunden im Monat ab 2. Jahr 2,5 Stunden im Monat 4,5 Stunden im Monat Vergütungspauschale bei mittellosen Betreuten ( 5 Abs. 2 VBVG) Zeitraum Betreute im Heim Betreute außerhalb eines Heimes 1. bis 3. Monat 4,5 Stunden im Monat 7 Stunden im Monat 4. bis 6. Monat' 3,5 Stunden im Monat 5,5 Stunden im Monat 7. bis 12. Monat 3 Stunden im Monat 5 Stunden im Monat ab 2. Jahr 2 Stunden im Monat 3,5 Stunden im Monat Betreuerpflichten Die Pflichten eines Berufsbetreuers sind grundsätzlich die gleichen wie bei anderen Betreuern. Sie ergeben sich aus 1901 BGB i.v.m. den gerichtlich übertragenen Aufgabenkreisen. Selbstständige Berufsbetreuer sind im Gegensatz zu Vereins- und Behördenbetreuern und nahen Angehörigen KEINE befreiten Betreuer (siehe unter 1908i Abs. 2 BGB). Anders als diese unterliegen selbstständige Berufsbetreuer der vollen Kontrolle des Vormundschaftsgerichtes, auch bei der jährlichen Rechnungslegung ( 1840 BGB) und der Genehmigung von Geldanlagen beim Mündelgeld ( 1810 ff. BGB). Außerdem werden beruflichen Betreuern bei Pflichtverletzungen keine Haftungserleichterungen zugute gehalten, die bisweilen rechtlich unerfahrenen ehrenamtlichen Betreuern, z.b. im Umgang mit Sozialleistungsträgern eingeräumt werden (z.b. OLG Schleswig, FamRZ 1997, 1427 = NJWE-FER 1997, 105). Auch gelten von den Justizministerien der meisten Bundesländer abgeschlossene Sammelhaftpflichtversicherungen nur für ehrenamtliche Betreuer. Sozialversicherungsrechtliche Seite Wer neben der selbständigen Betreuertätigkeit nicht auch noch (z.b. als Teilzeitkraft) in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis steht, muss sich selbst um seinen Kranken-, Rente- und Unfallversicherungsschutz bemühen. Hierbei sind z.t. bestimmte Fristen zu beachten. Krankenversicherung Bei einem Ausscheiden aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung (oder Arbeitslosigkeit) in die Selbständigkeit kann eine freiwillige Weiterversicherung in der Seite 4 von 7

5 gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gem 9 Abs. 2 SGB-V nur innerhalb von 3 Monaten erklärt werden. Innerhalb dieser Zeit muss sich der Berufsbetreuer entscheiden, ob er weiter Mitglied der GKV bleiben oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) beitreten will. Wegen der immensen Behandlungskosten muss dringend davon abgeraten werden, einen Versicherungsschutz gänzlich zu unterlassen. Rentenversicherung Anders als bei der Krankenversicherung kennt die gesetzliche Rentenversicherung keine Frist bei der freiwilligen Mitgliedschaft ( 7 SGB-VI). Hier besteht stets die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu leisten. Arbeitslosenversicherung Der Gesetzgeber ermöglicht ab 1. Februar 2006 bestimmten Selbstständigen die freiwillige Versicherung bei der Agentur für Arbeit. Hierzu gehören auch Berufsbetreuer. Die Versicherung kann nur innerhalb bestimmter Zeit nach Berufsbeginn beantragt werden ( 28a SGB-III). Diese Möglichkeit ist nach dem Hartz-Fortentwicklungsgesetz wieder beschränkt worden. Unfallversicherung In der gesetzlichen Unfallversicherung sind selbständige Berufsbetreuer nach neuerer Auffassung pflichtversichert gem. 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB-VII, zuständig ist die Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg (vgl. z.b. Sozialgericht Berlin, Urteil vom 12. Dezember 2000, AZ S 68 U ). Haftpflichtversicherung Die Haftpflichtversicherung ist keine gesetzliche Sozialversicherung, für Berufsbetreuer wegen der möglichen Haftung für Pflichtverletzungen aber dringend erforderlich. Sie kann im Einzelfall vom Vormundschaftsgericht auch als Auflage gemacht werden, 1837 Abs. 2 BGB und gilt bei der Eignungsprüfung durch die Betreuungsbehörde im Rahmen des 1897 Abs. 7 BGB als Standard. Der Betreuer sollte sich gegen Personen- und Sachschäden (allgemeine Haftpflichtversicherung) und gegen Vermögensschäden (Vermögensschadenshaftpflichtversicherung) versichern. Die Berufsverbände bieten vergünstigte Konditionen an. Steuerrechtliche Seite Da der Bundesfinanzhof (BFH) gemäß seiner Urteilen vom 15. Juni 2010 VIII R 10/09 und VIII R 14/09 festgelegt hat, dass die Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern als nicht gewerblich behandelt werden, sind demzufolge die Seite 5 von 7

6 Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger nicht mehr objektiv gewerbesteuerpflichtig und somit auch nicht mehr IHK-zugehörig. Der BFH weist daraufhin, dass er mit diesen Urteilen seine Rechtsprechung (BFH- Urteil vom 4. November 2004 IV R 26/03) zur Qualifikation der Einkünfte von berufsmäßigen Betreuern und Verfahrenspflegern geändert hat und daran nicht mehr festhält. So werden wohl Berufsbetreuer künftig wieder steuerrechtlich wie Freiberufler behandelt. IHK-Zugehörigkeit Generelle Auswirkungen auf die Zugehörigkeit und Beitragspflicht der Berufsbetreuer erlangt diese Rechtsprechung allerdings erst durch die Umsetzung der Finanzverwaltung, da deren Entscheidung im Kammerrecht Tatbestandswirkung hat. Solange einzelne Berufsbetreuer noch von der Finanzverwaltung als gewerbesteuerpflichtig geführt und Gewerbeerträge festgesetzt werden, ist auch die IHK an diese Entscheidung gebunden. Allerdings sollte dies nur eine temporäre Erscheinung sein. Aus- und Fortbildung Informationen zur Aus- und Fortbildung für Berufsbetreuer erteilen die örtlichen Betreuungsbehörden (Stadt oder Landkreis). Auch die Berufsverbände (BdB und VfB) geben Infos zu gewünschten Berufsqualifikationen und Hinweise zu Weiterbildungsmöglichkeiten. Mehr Informationen im Internet: Broschüre für Einsteiger Bundesverband der Berufsbetreuer/innen e.v.: Bundesverband freiberuflicher Betreuer/innen e.v.: zum Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz zum Berufsbetreuer zur Betreuung und Vorsorge in Sachsen-Anhalt sowie Kontaktdaten der Amtgerichte, Betreuungsbehörden unter Publikationen Betreuung und Vorsorge... das geht jeden etwas an! herausgegeben vom Ministerium der Justiz (zum Download) Seite 6 von 7

7 zum Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz _und_betreuerverg%c3%bctungsgesetz Bei Fragen auch zur Betreuerbestellung wenden Sie sich bitte an das betreffende Amtsgericht und/oder an die örtliche Betreuungsbehörde an Ihrem Standort bzw. in Ihrem Landkreis. Ihr IHK-Ansprechpartner: Hans-Ulrich Falk Handel und Dienstleistungen Telefon: 0391/ Industrie- und Handelskammer Magdeburg Stand 2015 Seite 7 von 7

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