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1 Informationen für Existenzgründer T Herausgeber: Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf Geschäftsführer: Herr Wolfgang Steinherr Allee der Kosmonauten Berlin

2 Kontaktdaten zum Selbständigenteam 822 im Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf - Team 822 Rhinstraße Berlin Jobcenter-Berlin-Marzahn-Hellersdorf.Team-Selbststaendige@jobcenter-ge.de Faxnummer: 030/ Internet: Stand: 11/2013 Seite 1

3 Inhaltsverzeichnis 1. Allgemeine Informationen zum Thema Selbständigkeit Selbständigkeit und Unterschied zur abhängigen Beschäftigung Ausübung einer Tätigkeit als Liebhaberei Gewerbe oder Freiberuflichkeit? Gewerbetätigkeit IHK und HWK - Zuordnung Freiberufliche Tätigkeit Rechtsform der Selbständigkeit Einzelunternehmen Personengesellschaften Kapitalgesellschaften Fördermöglichkeiten des Jobcenters und der Agentur für Arbeit Einstiegsgeld nach 16b SGB II Zuschüsse und Darlehen nach 16c Abs. 1 SGBII für Sachgüter Leistungen der Agentur für Arbeit Gründungszuschuss Wichtige Informationen zur Selbständigkeit bei Bezug von ALG II Müssen Meldetermine im Jobcenter trotz Selbständigkeit eingehalten werden? Eingliederungsvereinbarung gemeinsame Verantwortung Wie erfolgt die Berechnung des Arbeitslosengeldes II bei Selbständigkeit? Einkommensberechnung aus der Anlage EKS geplante Investitionen das müssen Sie wissen Fördermöglichkeiten von Dritten bei Existenzgründung Berlin Start Berlin Kredit / Berlin Kredit Innovation Mikrokredite aus dem KMU Fond (Kreditfonds für kleinere und mittlere Unternehmen) Kfw Gründerkredit: StartGeld Kfw Unternehmerkredit Handwerkersofortkredit Gemeinschaftaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) Meistergründungsprämie Investitionszulage Anlagen Seite 2

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5 Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf Wir begleiten Ihre Existenzgründung Seit dem gibt es im Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf ein spezialisiertes Team für die Betreuung von Existenzgründern sowie gewerbetreibenden Selbständigen und Freiberuflern, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGBII) beantragen oder beziehen. Mit dieser Broschüre möchte Ihnen das Selbständigenteam 822 erste wichtige Informationen zum Thema Existenzgründung aus der Arbeitslosigkeit geben. Unsere Aufgabe ist es, Sie auf dem Weg in Ihre Selbständigkeit zu begleiten und dahingehend zu unterstützen, dass Sie innerhalb von maximal 24 Monaten nach Aufnahme Ihrer selbständigen Tätigkeit nicht mehr auf Sozialleistungen nach dem SGB II angewiesen sind. Hierzu können wir Ihnen neben der persönlichen Beratung durch unsere spezialisierten Arbeitsvermittler bei Bedarf auch verschiedene Förderleistungen wie z.b. kostenlose Inanspruchnahme externer Unternehmensberatungen, die Gewährung finanzieller Leistungen wie Einstiegsgeld oder auch Zuschüsse oder Darlehen für Sachgüter anbieten. Im Fokus unserer Zusammenarbeit steht der Grundsatz, dass Sie als Existenzgründer Ihre Unternehmensplanung eigenverantwortlich und mit großem Einsatz vorantreiben. Ihr Arbeitsvermittler wird Sie dabei begleiten und helfen, die wirtschaftliche Tragfähigkeit Ihrer Gründungsidee realistisch einzuschätzen und individuelle Hemmnisse auf dem Weg zur Selbständigkeit zu beseitigen. Hierzu gehören auch die Prüfung der fachlichen und unternehmerischen Eignung sowie Ihre persönliche, finanzielle und gesundheitliche Situation. Wir wollen so dazu beitragen, dass selbständige Kunden Ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung so schnell wie möglich aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Darüber hinaus möchten wir in Einzelfällen verhindern, dass durch Aufnahme einer offensichtlich nicht erfolgsversprechenden Selbständigkeit finanzielle Nachteile oder Verschuldung entstehen bzw. die Hilfebedürftigkeit weiter verfestigt wird. Bei offensichtlich nicht tragfähigen Existenzgründungsideen werden wir mit Ihnen auch gern berufliche Alternativen entwickeln. Auf den folgenden Seiten finden Sie nützliche Informationen zu den Themen Existenzgründung, Selbständigkeit bei Bezug von Arbeitslosengeld II und zu finanziellen Fördermöglichkeiten. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg. Jobcenter Berlin Marzahn Hellersdorf Seite 4

6 1. Allgemeine Informationen zum Thema Selbständigkeit Sie beabsichtigen die Gründung einer selbständigen Tätigkeit (Selbständigkeit) und beziehen derzeit Arbeitslosengeld II. Selbständig bedeutet tatsächlich selbst und ständig. Der Existenzgründer ist alleinig verantwortlich für Erfolg und Misserfolg seiner Firma. Das ist oftmals verbunden mit hohen Arbeitszeiten, wenig Erholungsurlaub und hohem Entscheidungs- und Verantwortungsdruck. Die Gründung einer eigenen Unternehmung kann aber auch eine sinnvolle berufliche Alternative zur abhängigen Beschäftigung bzw. Arbeitslosigkeit darstellen und zur Unabhängigkeit von staatlichen Transferleistungen führen. Voraussetzungen hierfür sind, dass die Gründung gut geplant und vorbereitet wird, dass ein Produkt oder eine Dienstleistung angeboten werden soll, für welche eine ausreichend hohe Nachfrage am Geschäftsstandort besteht und das die wirtschaftlichen Rahmenbedingen im Einklang mit der Gründungsidee stehen. Darüber hinaus sollten gute fachliche und v.a. auch kaufmännische Kenntnisse bestehen um jederzeit die wirtschaftliche Situation des eigenen Unternehmens zu kennen und bei Bedarf Steuerungsmaßnahmen einleiten zu können. Oftmals unterschätzt wird auch die Bedeutung der familiären, gesundheitlichen und persönlichen Rahmenbedingungen. Unseren Erfahrungen nach gibt es im Bezirk Marzahn-Hellersdorf bei Gründung aus der Arbeitslosigkeit heraus einen Beratungsbedarf hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Selbständigkeit und abhängiger Beschäftigung. Spezielle Förderleistungen für Existenzgründer können ausschließlich für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit in Anspruch genommen werden. Die Förderung sogenannter "Scheinselbständigkeiten" ist dagegen ausgeschlossen. Folgend möchten wir Ihnen daher die einzelnen Begrifflichkeiten näher erläutern Selbständigkeit und Unterschied zur abhängigen Beschäftigung Der Begriff der Selbständigkeit wird aus 7 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) hergeleitet. Demnach zeichnen insbesondere folgende Merkmale die selbständige Tätigkeit aus: keine Weisungsgebundenheit in Bezug auf Tätigkeitausübung, Arbeitszeit und -ort eigenverantwortlich (»auf eigene Rechnung«) tätig sein tragen des wirtschaftlichen Risikos Tätigkeit ist auf ständige Wiederholung ausgerichtet Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr liegt vor klar erkennbare Gewinnerzielungsabsicht Seite 5

7 Selbständig ist also derjenige, der unternehmerische Entscheidungsfreiheit genießt, ein unternehmerisches Risiko trägt sowie unternehmerische Chancen wahrnehmen und hierfür Eigenwerbung betreiben kann (Quelle: Hiervon abzugrenzen ist die sogenannte Scheinselbständigkeit, welche bei der Betrachtung aller Umstände als abhängige (nichtselbständige) Beschäftigung einzustufen ist. Anhaltspunkte für eine Scheinselbständigkeit können insbesondere folgende Tatsachen sein: Eine Tätigkeit, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausgeübt wird. Der Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig auch durch abhängig beschäftigte Arbeitnehmer verrichten. Die Tätigkeit lässt typische Merkmale des unternehmerischen Handelns nicht erkennen. Durch die Tätigkeit ist man in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Auftraggeber) eingebunden. Bei Zweifeln ob Ihr Gründungsvorhaben die Voraussetzungen einer selbständigen Tätigkeit erfüllt, sprechen Sie bitte Ihren Arbeitsvermittler rechtzeitig an. Wir stehen Ihnen hierbei beratend zur Seite. Um für alle Beteiligten Rechtssicherheit zum Status einer Tätigkeit zu erzielen, besteht die Möglichkeit zur Einleitung eines Statusfeststellungsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als bundesweite Clearingstelle. Die DRV kann rechtsverbindlich feststellen, ob ihre ausgeübte Tätigkeit als selbständig oder abhängig beschäftigt einzustufen ist. Die Entscheidung der DRV ist dann auch für alle Sozialversicherungsträger und andere Behörden bindend. Weitere Informationen zum Thema Scheinselbständigkeit können Sie auch dem Merkblatt der IHK Berlin entnehmen, welches Sie im Internet unter _Selbsts-data.pdf finden können Ausübung einer Tätigkeit als Liebhaberei Als Liebhaberei wird eine Tätigkeit bezeichnet, bei der zwar objektiv eine der sieben Einkunftsarten des 2 Abs. 1 Einkommenssteuergesetz (EStG) vorliegt, welche aber ohne die Absicht, einen Gewinn oder Überschuss zu erzielen, ausgeübt wird. Verluste aus einer solchen Tätigkeit werden vom Finanzamt in der Regel steuerlich nicht berücksichtigt. Mögliche Anzeichen für eine Tätigkeit, die als Liebhaberei ausgeführt wird, sind zum Beispiel sehr geringe Einnahmen, erhebliche Verluste über einen längeren Zeitraum oder Tätigkeiten, die typischerweise rein privater Natur sind bzw. eher als Hobby betrieben werden. Seite 6

8 Tätigkeiten, welche als Liebhaberei einzuschätzen sind, gelten im Jobcenter Berlin Marzahn- Hellersdorf nicht als selbständige Tätigkeiten und können daher nicht gefördert werden. Auch ist in diesen Fällen stets zu prüfen, ob die Vermittlung in den 1. Arbeitsmarkt vorrangiges Integrationsziel ist. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie unter: Gewerbe oder Freiberuflichkeit? Als potentieller Selbständiger ist es für Sie wichtig zu wissen, ob Ihr Vorhaben eine gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit darstellen wird. Hiervon hängt unter anderem die Auferlegung der Buchführungs- und Gewerbesteuerpflicht ab. Die Feststellung, wie ihr Gründungsvorhaben einzustufen ist, trifft das für Sie zuständige Finanzamt. Zu den selbständigen Tätigkeiten zählt zudem die landwirtschaftliche Tätigkeit. Auf diesen Begriff wird mangels Relevanz im Berliner Raum nicht weiter eingegangen. Sollten Sie dennoch Fragen hierzu haben, sprechen Sie uns bitte an Gewerbetätigkeit Gewerbe ist jede erlaubte selbständige und planmäßige Tätigkeit, die dauerhaft dazu dient Gewinn zu erwirtschaften und die nicht freiberuflich oder landwirtschaftlich ausgeübt wird. Gewerbetreibende unterliegen der Gewerbeordnung. Gewerbe wird in Handwerk, Verlagswesen, Industrie und Hauswesen aufgeteilt. Seit 1878 gibt es in Deutschland die Gewerbeaufsicht, die die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen überwacht. Jeder Gewerbetreibende ist unter anderem dazu verpflichtet Buch zu führen über die Ausgaben und Einnahmen seines Gewerbes, anhand derer die zu zahlenden Steuern festgelegt werden. Ein Gewerbe kann nebenberuflich oder im Haupterwerb ausgeübt werden. Als Nebengewerbe gilt ein angemeldetes Gewerbe immer dann, wenn es nicht hauptberuflich ausgeübt wird. Die Grenze zwischen Hauptgewerbe und Nebengewerbe wird dabei vom Gesetzgeber bei 15 Arbeitsstunden pro Woche gezogen. Ein Gewerbe, das weniger als 15 Stunden pro Woche betrieben wird, ist demnach als Nebengewerbe anzusehen. Der Umstand, ob ein Gewerbe haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, entscheidet auch über die vermittlerische Zusammenarbeit mit dem Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf. Sofern eine Selbständigkeit lediglich eine untergeordnete Rolle spielt und die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit angestrebt wird, unterstützt Sie das Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf vorrangig bei Ihrer Suche nach einer zumutbaren abhängigen Beschäftigung. Für Fragen zum Gewerberecht steht Ihnen das Gewerbeamt Berlin Marzahn-Hellersdorf unter folgender Adresse zur Verfügung: Seite 7

9 Gewerbeamt Berlin Marzahn-Hellersdorf Premnitzer Str. 11, Berlin Telefon: (030) /-6547/-6548/-6549 Telefax: (030) Sprechzeiten Gewerbeamt: Mo. u. Di Uhr, Do Uhr IHK und HWK - Zuordnung Ein weiteres Merkmal der Gewerbetätigkeit ist die (Pflicht-)Mitgliedschaft in einer Kammer, entweder der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK). Die beiden Kammern agieren als Interessenvertretung ihrer Mitglieder und stehen ihnen beratend zur Seite (insbesondere auch bei Konflikten mit Ämtern und Behörden). Als Mitglied in der IHK oder HWK sind entsprechend der jeweiligen Satzung Beiträge zu entrichten. Nachfolgend möchten wir Ihnen einen kurzen Überblick über die verschiedenen Kammern in Berlin geben: Industrie- und Handelskammer (IHK) Die Mitgliedschaft in der IHK ist im Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrieund Handelskammern (IHKG) geregelt. Gem. 2 IHKG sind diejenigen Unternehmen der IHK Berlin zuzuordnen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Berlin haben und dem Grunde nach der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmen tatsächlich Gewerbesteuer bezahlen muss. Wer in verschiedenen IHK-Bezirken Betriebsstätten hat, ist auch Mitglied der jeweiligen IHK. (Quelle: Handwerkskammer (HWK) Die Handwerkskammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Gesetzliche Grundlage der Handwerkskammer ist die Handwerksordnung (HwO). Zur Handwerkskammer gehören die selbständigen Handwerker und die Inhaber handwerksähnlicher Betriebe des Handwerkskammerbezirks sowie die Gesellen, andere Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung und die Lehrlinge (Auszubildende) dieser Gewerbetreibenden. Die Handwerksordnung unterscheidet zwischen den Seite 8

10 zulassungspflichtigen Handwerken (Anlage 3) und den zulassungsfreien Handwerken. Daneben gibt es noch die handwerksähnlichen Gewerbe. (Quelle: Reisegewerbe Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 27. September 2000 (1 BvR 2176/98) entschieden, dass grundsätzlich jedes handwerkliche Gewerbe auch im Reisegewerbe ausgeübt werden kann. Hierauf ist dann die Handwerksordnung (HwO) nicht anwendbar, weil sie nur für stehende Gewerbe gilt. Damit dürfen im Reisegewerbe zulassungspflichtige handwerkliche Tätigkeiten ausgeübt werden, ohne dass der Meistervorbehalt gilt. Hiervon gibt es allerdings gesetzliche Ausnahmen. Ausschlaggebendes Kriterium zur Unterscheidung vom stehenden Gewerbe und damit der Anwendung der HwO ist allein, dass im Reisegewerbe der Gewerbetreibende seine Aufträge durch das Aufsuchen des Kunden direkt erhält. Er muss die Initiative zur Erbringung seiner Leistung gegenüber dem Kunden ergreifen. Der Unternehmer kommt also (unangemeldet) zum möglichen Kunden. Daher ist z. B. die Verwendung von Werbeflyern mit entsprechenden Kontaktdaten nicht zulässig. Beim stehenden Gewerbe kommt der Kunde dagegen zum Unternehmer, sei es auch nur telefonisch. Mischbetriebe Betriebe, die sowohl IHK-zugehörige Tätigkeiten (z. B. Industrie, Handel oder Dienstleistungen) als auch handwerkliche Tätigkeiten ausüben, werden als Mischbetriebe bezeichnet. Sie gehören mit ihrem jeweiligen Betriebsteil der IHK und der HwK an. Die Beitragsveranlagung erfolgt auf der Grundlage von 3 IHKG und 113 HwO Freiberufliche Tätigkeit Die freiberufliche selbständige Tätigkeit zählt nicht zu den gewerblichen Tätigkeiten. Wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit ist die besondere berufliche Qualifikation des Selbständigen. So heißt es in 1 Absatz 2 des Gesetzes über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger freier Berufe (PartGG): Die Freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt. Die freien Berufe sind im Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt. Die darin enthaltene Aufzählung ähnelt einem Katalog, wodurch sie die Bezeichnung Katalogberufe erhielten. Seite 9

11 Neben den ursprünglich festgelegten Katalogberufen nach 18 EStG (siehe Anlage 4), die grundsätzlich eine freiberufliche Tätigkeit begründen sollten, haben sich im Laufe der Zeit vielfältige Teilbereiche entwickelt, bei denen ebenfalls von einem freien Beruf ausgegangen wird. Die endgültige Einordnung eines Selbständigen als Gewerbetreibenden oder Freiberufler erfolgt grundsätzlich durch das Finanzamt, da man freiberufliche Tätigkeiten längst nicht mehr pauschal auf die Katalogberufe beschränken kann. Wesentliche Indizien für das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit sind: es wird im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ein im 18 Einkommensteuergesetz (EStG) aufgezählter Katalogberuf ausgeübt es wird selbständig eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit ausgeübt (sog. Tätigkeitsberufe) es wird eine selbständige und den Katalogberufen ähnliche Tätigkeit ausgeübt Ihr zuständiges Finanzamt hilft Ihnen bei der Prüfung und Feststellung, ob Ihr Gründungsvorhaben eine freiberufliche Tätigkeit darstellt. Finanzamt Berlin Marzahn-Hellersdorf, Allee der Kosmonauten 29, Berlin Telefon: (030) Telefax: (030) Sprechzeiten Finanzamt: Mo. u. Fr Uhr, Do Uhr 1.4 Rechtsform der Selbständigkeit Bei jeder Existenzgründung muss zu Beginn eine Entscheidung zur Rechtsform der Selbständigkeit getroffen werden. Mit den einzelnen Rechtsformen sind auch verschiedene Anforderungen und Konsequenzen insbesondere in Haftungsfragen - verbunden. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die gängigsten Rechtsformen der Einzelunternehmen, der Personengesellschaften sowie der Kapitalgesellschaften. Seite 10

12 1.4.1 Einzelunternehmen Die Rechtsform des Einzelunternehmers stellt die häufigste Form der Gründung aus der Arbeitslosigkeit dar. Ein Einzelunternehmen entsteht automatisch, wenn Sie als Existenzgründer ohne eine weitere Person gründen und keine Kapitalgesellschaft bilden (siehe auch 1.4.3). Sie entscheiden selbst, wie viel Startkapital Sie mitbringen und tragen für Ihre Selbständigkeit alleinig die Verantwortung. Das bedeutet jedoch auch, dass Sie in vollem Umfang mit Ihrem gesamten Vermögen (auch mit Ihrem Privatvermögen) haften. Bei einem Einzelunternehmen wird in Abhängigkeit von verschiedenen Faktoren in Kleingewerbetreibende oder vollkaufmännische Einzelunternehmen dem Kaufmann - unterschieden Personengesellschaften Eine Personengesellschaft entsteht durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Personen. Typisch ist, dass die Gesellschafter für die Schulden des Unternehmens mit ihrem persönlichen Vermögen haften. Die Gesellschafter müssen kein Mindestkapital aufbringen und sind darüber hinaus meist nicht nur Inhaber, sondern auch Leiter ihres Unternehmens. Zu den Personengesellschaften gehören neben der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), auch die Kommanditgesellschaft (KG), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Partnergesellschaft (PartG) und die GmbH & Co. KG. Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) Eine GbR muss von mindestens zwei Gesellschaftern gegründet werden. Der Gesellschaftsvertrag wird schriftlich oder mündlich geschlossen. Die Geschäftsführung und die Vertretung nach außen liegen gemeinschaftlich in den Händen aller Gesellschafter. Zur Geschäftsführung gehören beispielsweise die Buchführung bzw. Kontrolle der Buchführung, die Korrespondenz und die Kontrolle der Arbeitsprozesse. Die Vertretung nach außen bezieht sich auf den Abschluss von Verträgen (z.b. Kauf-, Leistungs-, Lieferverträge) mit Dritten. Um Rechtsgeschäfte mit Dritten abzuschließen, müssen alle Gesellschafter zustimmen. Im Gesellschaftsvertrag können Geschäftsführung und Vertretung allerdings eingeschränkt bzw. aufgeteilt werden. Für Verbindlichkeiten aus Verträgen, die im Namen der Gesellschaft abgeschlossen werden, haften die Gesellschafter daher uneingeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Wird ein Gesellschafter allein in Anspruch genommen, kann er von den anderen Gesellschaftern anteilig Ausgleich verlangen. Abweichende Vereinbarungen können im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Diese haben allerdings keine Auswirkungen auf Dritte. Wurde keine vertragliche Regelung getroffen, haften alle Gesellschafter zu gleichen Teilen. Eine Haftungsbeschränkung gegenüber Dritten ist nur möglich, wenn sie individuell mit dem Vertragspartner vereinbart wurde. Eine allgemeine Haftungsbeschränkung ist nicht möglich. Seite 11

13 1.4.3 Kapitalgesellschaften Die Haftungsbeschränkung ist, je nach Branche, ein wichtiger Grund für die Wahl einer Kapitalgesellschaft. Ihre Gesellschafter bzw. Aktionäre haften für geschäftliche Aktivitäten - mit Ausnahmen - nur in Höhe ihrer Einlage. Auch die notwendige Kapitalbeschaffung spielt eine Rolle. Gesellschafter bzw. Aktionäre können sich mit ihrem Kapital beteiligen, ohne aktiv an der Geschäftsführung beteiligt zu sein. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, das heißt, sie sind selbst Träger von Rechten und Pflichten. Zu den bedeutendsten Kapitalgesellschaften gehören die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), die Aktiengesellschaft und die Limited als englische Rechtsform. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH zählt zu den Kapitalgesellschaften. Die GmbH wird von mindestens einem Gesellschafter (Ein-Personen-GmbH) gegründet. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden. Der Notar leitet den Vertrag an das Handelsregister weiter. Spätestens zum Zeitpunkt der Eintragung der GmbH in das Handelsregister muss der Gründer das Stammkapital als Einlage geleistet haben. Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens Euro. Die Einlage kann durch Bareinlagen, Sacheinlagen (z.b. Maschinen) oder durch gemischte Einlagen (Bar- und Sacheinlagen) erbracht werden. Sacheinlagen müssen vor der Anmeldung der Gesellschaft geleistet sein. Bei Bareinlagen muss vor Anmeldung mindestens ein Viertel der Summe einbezahlt werden. Zusammen mit einer etwaigen Sacheinlage muss mindestens die Hälfte des Mindeststammkapitals vor der Anmeldung der Gesellschaft erbracht werden, also mindestens Euro. Jede GmbH muss mindestens eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer haben. Geschäftsführer kann nur eine natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Gegenüber Gläubigern haftet die GmbH in der Regel nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Ausnahme: Der Geschäftsführer verletzt vorsätzlich oder fahrlässig die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes. In diesem Fall haftet er mit seinem persönlichen Vermögen und ist ggf. schadensersatzpflichtig. Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) (UG) Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Variante der GmbH. Der Name kann in Form einer Personen-, Sach-, Phantasieoder Mischfirma gewählt werden. Der Zusatz Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder UG (haftungsbeschränkt)" ist verpflichtend. Für die UG (haftungsbeschränkt) gelten die Haftungsregelungen des GmbH-Gesetzes. Seite 12

14 Die UG (haftungsbeschränkt) wird von mindestens einem Gesellschafter gegründet. Im Gegensatz zur GmbH muss bei Gründung der UG (haftungsbeschränkt) das Stammkapital von Euro nicht sofort aufgebracht, sondern kann durch jährliche Rücklage von 25% des Gewinnes angespart werden. Das Stammkapital beträgt bei Gründung mindestens einen Euro, wobei sich die Kapitalhöhe immer am konkreten Bedarf orientieren sollte, denn eine unzureichende Kapitalausstattung birgt immer auch eine hohe Insolvenzgefahr. Das gewählte Mindeststammkapital bei der UG (haftungsbeschränkt) muss vor der Anmeldung zum Handelsregister in bar und in voller Höhe aufgebracht werden. Sacheinlagen sind ausgeschlossen. Vom erzielten Gewinn der UG (haftungsbeschränkt) müssen so lange 25% in die Rücklage eingestellt werden, bis das Mindeststammkapital von Euro aufgebracht ist. Wenn keine Gewinne erzielt werden, kann die Einstellung in die gesetzliche Rücklage entfallen. Die Ansparpflicht darf aber nicht dadurch umgangen werden, dass Gewinne verdeckt ausgeschüttet werden, z. B. durch überhöhte Geschäftsführerbezüge. Erhöht die Gesellschaft ihr Stammkapital auf mindestens Euro, fallen die Beschränkungen weg. Der Gesellschaft steht es frei, in eine GmbH umzufirmieren oder aber die Bezeichnung als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) beizubehalten. Limited (Ltd.) Die englische Limited war in der Vergangenheit aufgrund der Haftungsbeschränkung und dem geringen Startkapital in Höhe von einem britischen Pfund als Alternative zur GmbH interessant. Noch heute ist die Limited bei Existenzgründern beliebt, da sie eine flexible, internationale Kapitalgesellschaft ermöglicht, bei der die Gesellschafter nur in Höhe ihrer Einlage haften. Im Folgenden soll auf wesentliche Punkte hingewiesen werden, die Sie beachten müssen, wenn Sie eine Limited gründen. Zunächst hat eine Anmeldung der Limited beim englischen Unternehmensregister zu erfolgen. Dafür muss eine Büroadresse in England bestehen. Die Anmeldung der Ltd. übernehmen darauf spezialisierte Dienstleister für eine jährliche Gebühr, die mehrere hundert Euro im Jahr betragen kann. Es ist nicht möglich, eine Limited im deutschen Handelsregister eintragen zu lassen. Um in Deutschland tätig werden zu dürfen, muss die Limited in Deutschland ein Gewerbe anmelden und eine Zweigniederlassung in das Handelsregister eintragen lassen. Grundsätzlich ist bei der Limited - wie bei der GmbH / UG - die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Doch auch bei der Limited tragen die Geschäftsführer als Vertretungsorgan der Gesellschaft das Risiko, wegen der Verletzung von Sorgfaltspflichten oder bei Gesetzesverstößen persönlich zu haften. Seite 13

15 2. Fördermöglichkeiten des Jobcenters und der Agentur für Arbeit Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Fördermöglichkeiten bei einer Existenzgründung. Bitte beachten Sie, dass eine vorherige Antragstellung (d.h. rechtzeitig vor einer Anmeldung beim Gewerbeamt und/oder Finanzamt) erforderlich ist, um ggf. Nachteile aufgrund verspäteter Antragstellung zu vermeiden Einstiegsgeld nach 16b SGB II Gesetzestext 16 b SGB II: (1) Zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit kann erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die arbeitslos sind, bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Einstiegsgeld kann auch erbracht werden, wenn die Hilfebedürftigkeit durch oder nach Aufnahme der Erwerbstätigkeit entfällt. (2) Das Einstiegsgeld wird, soweit für diesen Zeitraum eine Erwerbstätigkeit besteht, für höchstens 24 Monate erbracht. Bei der Bemessung der Höhe des Einstiegsgeldes sollen die vorherige Dauer der Arbeitslosigkeit sowie die Größe der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, in der der erwerbsfähige Hilfebedürftige lebt. (3) Was ist Einstiegsgeld? Das Einstiegsgeld kann für eine begrenzte Zeit als monatlicher Zuschuss gewährt werden um arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte auf dem Weg in die Selbständigkeit finanziell zu unterstützen. Dieser Zuschuss wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Beim Einstiegsgeld handelt es sich um eine Ermessensleistung, welche einen zusätzlichen finanziellen Anreiz zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit darzustellen soll, sofern dadurch eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit erreicht werden kann. Wer kann Einstiegsgeld bekommen? Arbeitslose erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leistungen nach dem SGB II beziehen und eine selbständige Tätigkeit aufnehmen. Einstiegsgeld kann unter bestimmten Seite 14

16 Voraussetzungen auch für die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung gezahlt werden. Wie lange kann Einstiegsgeld gewährt werden? Einstiegsgeld wird bei Aufnahme einer hauptberuflichen Selbständigkeit für maximal 24 Monate bewilligt. Die Entscheidung über die Dauer und Höhe der Förderung wird durch das Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf einmalig für den gesamten Bewilligungszeitraum getroffen. Endet die Selbständigkeit oder wird sie nicht mehr hauptberuflich ausgeübt, ist ab diesem Zeitpunkt die Förderung einzustellen. In welcher Höhe kann Einstiegsgeld gewährt werden? Das Einstiegsgeld setzt sich aus dem Grundbetrag zusammen, dem Ergänzungsbeträge hinzugefügt werden können. Der Grundbetrag des Einstiegsgeldes darf höchstens 50% Ihres maßgebenden Regelbedarfs nach 20 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch betragen. Ergänzend dazu können Sie einen Betrag erhalten, der die vorherige Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit und die Größe Ihres Haushaltes berücksichtigt. Auch besondere persönliche Umstände können bei der Bemessung des Einstiegsgeldes berücksichtigt werden. Einstiegsgeld darf monatlich maximal in Höhe der vollen Regelleistung nach 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II (382, Stand 10/2013) bewilligt werden. Was sind die Fördervoraussetzungen bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit? Die Selbständigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (maximal 24 Monate) zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit führen. Um dies zu prüfen, werden zusammen mit dem Antrag folgende Unterlagen benötigt: vollständig ausgefüllte Anlage EKS aussagekräftiger Businessplan Kapitalbedarfs-/Finanzierungsplan Umsatz-/ Rentabilitätsvorschau für mindestens 24 Monate Gewerbeanmeldung/Bestätigung des Finanzamtes zur Freiberuflichkeit (Steuernummer) Stellungnahme einer fachkundigen Stelle Seite 15

17 Welche fachkundige Stelle kann gewählt werden? Die Entscheidung, an welche fachkundige Stelle sich der Antragsteller zur Erstellung der Tragfähigkeitsbescheinigung zu wenden hat, trifft das Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf. Hierzu wurde vom Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf eine Maßnahme zur ganzheitlichen Beratung für Existenzgründer entwickelt und gemeinsam mit einer Unternehmensberatung durchgeführt. Inhalt der Maßnahme ist, neben einer umfangreichen Beratung der Gründungswilligen zu allen relevanten Themen der Existenzgründung, die Prüfung der vorhandenen fachlichen, unternehmerischen und persönlichen Eignung des Gründungswilligen sowie die Beurteilung der Tragfähigkeit der geplanten Selbständigkeit. Genauere Informationen zur Maßnahme (Träger, Ablauf und Zuweisung) erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner im Team Zuschüsse und Darlehen nach 16c Abs. 1 SGBII für Sachgüter Gesetzestext 16c Absatz 1 SGB II: (1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die eine selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern erhalten, die für die Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Zuschüsse dürfen einen Betrag von Euro nicht übersteigen. (2) (3) Leistungen zur Eingliederung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die eine Selbständige, hauptberufliche Tätigkeit aufnehmen oder ausüben, können nur gewährt werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und die Hilfebedürftigkeit durch die selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums dauerhaft überwunden oder verringert wird. Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll die Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen. Was sind Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen? Zinslose Darlehen oder Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern (Betriebsmitteln), die für die Aufnahme bzw. Ausübung der selbständigen Tätigkeit notwendig und angemessen sind. Seite 16

18 Wer kann die Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen beantragen? Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die hauptberuflich eine selbständige Tätigkeit aufnehmen oder bereits ausüben. In welchem Umfang können Darlehen und Zuschüsse gewährt werden? Darlehen und Zuschüsse können in dem Umfang gewährt werden, wie dies zur Beschaffung von Sachgütern für die Ausübung einer voraussichtlich wirtschaftlich tragfähigen selbständigen Tätigkeit als notwendig und angemessen erscheint und wenn zu erwarten ist, dass die Hilfebedürftigkeit durch diese selbständige Tätigkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (maximal 24 Monate) überwunden oder erheblich verringert wird. Im Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf wird vorrangig der Einsatz von zinslosen Darlehen geprüft. Zuschüsse dürfen einen Betrag von Euro nicht übersteigen. Welche Unterlagen bzw. Nachweise müssen bei der Antragstellung eingereicht werden? Die Selbständigkeit muss hauptberuflich ausgeübt werden und innerhalb eines angemessenen Zeitraumes (maximal 24 Monate) zur Überwindung der Hilfebedürftigkeit führen. Um dies zu prüfen, werden zusammen dem Antrag folgende Unterlagen benötigt: vollständig ausgefüllte Anlage EKS aussagekräftiger Businessplan Kapitalbedarfs-/Finanzierungsplan Umsatz-/ Rentabilitätsvorschau für mindestens 24 Monate Gewerbeanmeldung/Bestätigung des Finanzamtes zur Freiberuflichkeit (Steuernummer) Stellungnahme einer fachkundigen Stelle: Welche fachkundige Stelle kann gewählt werden? Die Entscheidung, an welche fachkundige Stelle sich der Antragsteller zur Erstellung der Tragfähigkeitsbescheinigung zu wenden hat, trifft das Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf. Hierzu wurde vom Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf eine Maßnahme zur ganzheitlichen Seite 17

19 Beratung für Existenzgründer entwickelt und gemeinsam mit einer Unternehmensberatung durchgeführt. Inhalt der Maßnahme ist, neben einer umfangreichen Beratung der Gründungswilligen zu allen relevanten Themen der Existenzgründung, die Prüfung der vorhandenen fachlichen, unternehmerischen und persönlichen Eignung des Gründungswilligen sowie die Beurteilung der Tragfähigkeit der geplanten Selbständigkeit. Genauere Informationen zur Maßnahme (Träger, Ablauf und Zuweisung) erhalten Sie bei Ihrem Ansprechpartner im Team 822. Darüber hinaus wird eine aussagefähige Begründung des Antragstellers zum tatsächlichen Bedarf an Sachgütern unter folgenden Gesichtspunkten benötigt: genaue Auflistung der beantragten Sachgüter mit mindestens 3 Kostenvoranschlägen/ Angebote für jedes beantragte Sachgut - hierbei sind kostengünstige Alternativen (gebraucht, Ebay, etc.) zu berücksichtigen Erläuterung wie der Erwerb des Sachgutes/ der Sachgüter dazu führen wird, die Hilfebedürftigkeit zu beenden bzw. deutlich zu verringern Nachweis über mindestens 2 Kreditentscheidungen von Ihrer Hausbank und Investitionsbanken (IBB, KfW, o.ä.) - ggf. ist eine Schufa-Auskunft, nicht älter als 3 Monate, ausreichend Hinweis: Eine nachträgliche Förderung von bereits angeschafften Sachgütern ist nicht möglich. Das bedeutet, dass das Sachgut nicht vor Beantragung und Bewilligung gekauft werden darf. Die Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen sind zweckgebunden. Auch die bloße Ersatzbeschaffung von defekten Sachgütern ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich muss durch den Erwerb des beantragten Sachgutes also erkennbar sein, dass damit eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit erreicht werden kann. Die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes ist hiervon nicht erfasst Leistungen der Agentur für Arbeit Gründungszuschuss Gesetzestext 93 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) (1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, können zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Gründungszuschuss erhalten. einen Seite 18

20 (2) Ein Gründungszuschuss kann geleistet werden, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, dessen Dauer bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch mindestens 150 Tage beträgt und nicht allein auf 147 Absatz 3 beruht. 2. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und 3. Ihre oder seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der aktiven Arbeitsförderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit soll zu einer möglichst nachhaltigen beruflichen Integration führen. Dabei ist auch die Aufnahmefähigkeit des Arbeitsmarktes zu berücksichtigen und die Frage, ob Stellenangebote vorhanden sind. Um zu prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für einen Gründungszuschuss erfüllen, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Agentur für Arbeit. Höhe und Dauer des Gründungszuschusses Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für sechs Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere neun Monate können 300 pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden. Wichtig: Bei Bewilligung des Gründungszuschusses wird dieser als Einkommen auf Ihre ALGII- Leistungen angerechnet. Seite 19

21 3. Wichtige Informationen zur Selbständigkeit bei Bezug von ALG II Sollten Sie zu Beginn Ihrer Selbständigkeit zunächst weiter Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigen, möchten wir Sie zu einigen Fragen der konstruktiven Zusammenarbeit mit dem Jobcenter Berlin Marzahn Hellersdorf informieren Müssen Meldetermine im Jobcenter trotz Selbständigkeit eingehalten werden? Das Team 822 wird Sie als Selbständigen regelmäßig zu Meldeterminen einladen um die Entwicklung Ihrer Tätigkeit auszuwerten, um ggf. Handlungsbedarfe zu erörtern und vereinbarte Maßnahmen nachzuhalten. Nur wenn Sie alle Meldetermine wahrnehmen, können wir Sie zielgerichtet dabei unterstützen, Ihren Lebensunterhalt durch die Selbständigkeit ohne Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zu bestreiten. Daher sind gemäß 32 SGB II in Verbindung mit 59 SGB II Meldetermine im Jobcenter stets einzuhalten. Sollte dies ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgen, ist ggf. das Arbeitslosengeld II für die Dauer von 3 Monaten um 10% zu mindern. Bitte beachten Sie, dass die Meldepflicht auch während der Ausübung Ihrer Selbständigkeit Geltung hat. Wir sind bemüht uns auf Ihre individuelle zeitliche Situation so einzustellen, dass unsere Meldetermine Ihre berufliche Tätigkeit nicht behindern. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir dies nicht in jedem Fall realisieren können. Sollte ein Meldetermin von Ihnen nicht eingehalten werden können, bitten wir um rechtzeitige vorherige Terminabsage. Eine Absage nach Terminbeginn wird in der Regel nicht als wichtiger Grund für ein Meldeversäumnis anerkannt werden Eingliederungsvereinbarung gemeinsame Verantwortung Ihr Arbeitsvermittler wird Sie zu Beginn Ihrer Selbständigkeit einladen und mit Ihnen gemeinsam eine Strategie zur Beseitigung Ihrer Hilfebedürftigkeit entwickeln. Die hierbei vereinbarten Förderungen und Pflichten werden gemäß 15 SGB II in einer Eingliederungsvereinbarung schriftlich fixiert. Die Eingliederungsvereinbarung enthält insbesondere, welche Leistungen Sie zur Beseitigung Ihrer Hilfebedürftigkeit vom Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf erhalten und welche konkreten Bemühungen Sie in welcher Häufigkeit zu erbringen und nachzuweisen haben. Der Inhalt der Eingliederungsvereinbarung ist für beide Parteien bindend. Die Nichterfüllung der vereinbarten Pflichten kann zu einer Minderung des Arbeitslosengeldes II führen. Seite 20

22 3.3. Wie erfolgt die Berechnung des Arbeitslosengeldes II bei Selbständigkeit? Um prüfen zu können, ob Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft nach Aufnahme der Selbständigkeit weiterhin einen Leistungsanspruch haben, ist es erforderlich, dass Sie den Vordruck Anlage EKS (Angaben zum voraussichtlichen Einkommen aus selbständiger Tätigkeit) ausfüllen und mit allen anderen erforderlichen Angaben an das Jobcenter Berlin Marzahn- Hellersdorf weiterleiten. Ebenso kann es erforderlich sein, dass wir die Anlage EKS mit Ihnen im persönlichen Gespräch gemeinsam auswerten um eine rechtssichere Entscheidung herbeizuführen. In diesen Fällen wird Ihnen vorab eine Einladung zu einem Meldetermin zugehen. Im Einladungsschreiben sind oftmals Hinweise darüber enthalten, welche Nachweise/Angaben zum Termin mitzubringen sind. Bitte halten Sie diese Nachweise zum Gesprächstermin bereit. Das Arbeitslosengeld II wird aufgrund des von Ihnen prognostizierten Einkommens grundsätzlich vorläufig für 6 Monate bewilligt. Innerhalb des sechsmonatigen Bewilligungszeitraumes sind alle Einnahmen und Ausgaben aus Ihrer Selbständigkeit miteinander auszugleichen und der erzielte Gewinn zur Bestreitung des Lebensunterhaltes einzusetzen. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes müssen Sie innerhalb von 2 Monaten alle tatsächlich erzielten Betriebseinnahmen und ausgaben nachweisen und die abschließende Anlage EKS einreichen. Anhand dieser Angaben und Nachweise erfolgt dann eine abschließende bzw. endgültige Festsetzung Ihres Leistungsanspruchs. Sollten innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes keine Nachweise erbracht werden, so kann Ihr Einkommen gemäß 3 Absatz 5 ALG II-V durch das Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf geschätzt werden. Wichtig: Bei Nichtvorlage der Anlage EKS oder mangelnder Mitwirkung kann ggf. eine Prüfung des Leistungsanspruches nicht erfolgen. Dies kann dazu führen, dass die beantragten Leistungen nicht oder nicht rechtzeitig bewilligt werden. Die Anlage EKS sowie die Ausfüllhinweise finden Sie auch im Internet unter ngeld-ii/arbeitslosengeld-ii-nav.html. Seite 21

23 Einkommensberechnung aus der Anlage EKS Ausgangspunkt für die Berechnung des Einkommens aus freiberuflicher Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft sind die in der Anlage EKS aufgeführten Betriebseinnahmen ( 3 Absatz 1 Arbeitslosengeld II-Verordnung ALG II-V). Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Den im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließenden Betriebseinnahmen können Privatentnahmen hinzugerechnet werden, wenn diese aus Art und Weise Ihrer Selbständigkeit typischerweise anfallen. Von einer Privatentnahme spricht man, wenn der Inhaber eines Unternehmens Vermögensgegenstände aus dem Unternehmen entnimmt und in sein (Privat-)Vermögen überführt oder betriebliche Leistungen für private Zwecke in Anspruch nimmt (z.b. Entnahme von Nahrungsmitteln, Kleidung oder anderen Betriebsmitteln). Von den Betriebseinnahmen sind die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zu leistenden Betriebsausgaben ohne Rücksicht auf steuerliche Vorschriften abzusetzen ( 3 Abs. 2 Alg II-V). Dabei sind lediglich die betrieblich notwendigen und tatsächlich geleisteten Ausgaben berücksichtigungsfähig. Betrieblich notwendig bedeutet, dass ohne die geltend gemachten Ausgaben die Selbständigkeit nicht ausgeübt werden kann. Keine Berücksichtigung finden auch Ausgaben, die ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen (z.b. Bewirtungskosten, Luxusartikel). Steuerliche Regelungen, wie zum Beispiel Abschreibungen oder pauschalierte Abzüge können nicht gewinnmindernd anerkannt werden. Beachten Sie bitte, dass alle Einnahmen und Ausgaben in der Anlage EKS in dem Monat aufgeführt werden sollen, in welchem sie auch tatsächlich anfallen. Die Entscheidung, ob eine Betriebsausgabe betrieblich notwendig und von den Betriebseinnahmen abzusetzen ist, trifft das Jobcenter Berlin Marzahn-Hellersdorf. Hierbei ist auch zu prüfen, ob die geltend gemachten Ausgaben vermeidbar oder auf einen späteren Zeitpunkt verschiebbar sind. Denn der Selbständige ist - solange er aufstockend Grundsicherungsleistungen erhält verpflichtet, seine Ausgaben so gering wie möglich zu halten. Genau wie andere erwerbsfähige Hilfebedürftige hat auch der Selbständige gemäß 2 Absatz 2 SGB II in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. Er kann also in seiner Geschäftstätigkeit eben nicht so frei agieren wie ein Selbständiger, der keine staatlichen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts erhält, sondern muss noch sparsamer und effektiver wirtschaften. Weitere Erläuterungen zur Anlage EKS entnehmen Sie bitte den Ausfüllhinweisen zur Anlage EKS (siehe Anlage 1) oder sprechen Sie uns an. Seite 22

24 geplante Investitionen das müssen Sie wissen Eine Investition ist die Verwendung von finanziellen Mitteln zum Erwerb von materiellen oder immateriellen Vermögensgegenständen, um dadurch die Gewinne eines Unternehmens zu steigern (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon). Sofern durch Sie zukünftige Investitionen geplant werden, können diese unter bestimmten Voraussetzungen gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn sie notwendig, unvermeidbar und angemessen sind. Zur Vermeidung von Nachteilen sollen Investitionsvorhaben vorab angezeigt werden. Bitte teilen Sie uns daher rechtzeitig vorher jede Investition mit, welche einen Betrag von 410,- übersteigt. Ihr Ansprechpartner aus dem Team 822 wird umgehend Kontakt mit Ihnen aufnehmen, um Sie bestmöglich unterstützen zu können. Auf unserer Internetseite finden Sie weitere Informationen sowie einen Vordruck für geplante Investitionen (siehe Anlage 2). Seite 23

25 4. Fördermöglichkeiten von Dritten bei Existenzgründung Neben den Förderleistungen des Jobcenters Marzahn-Hellersdorf gibt es noch verschiedene andere Fördermöglichkeiten, welche beantragt werden können. Einen umfassenden und aktuellen Überblick über die Förderprogramme des Bundes, der Länder und der Europäischen Union finden Sie unter der Förderdatenbank des Bundes im Internet unter und auf Berlin.de unter Auf den nachfolgenden Seiten möchten wir Ihnen einige der gängigsten Fördermöglichkeiten kurz vorstellen Berlin Start Berlin Start fördert Existenzgründungen, betriebliche Übernahmen (außer bei Verwandtschaftsverhältnissen ersten Grades) und Existenzfestigungen durch die Finanzierung von Investitionen, Übernahmepreisen, Warenlagern und Betriebsmittelbedarf. Die zinsgünstigen Darlehen der Investitionsbank Berlin werden nur in Verbindung mit einer bis zu 80%igen Bürgschaft der BBB Bürgschaftsbank zu Berlin-Brandenburg GmbH vergeben. Investitionsort oder Betriebsstätte bzw. Unternehmenssitz muss in Berlin sein. Antragsberechtigte: Antragsberechtigte sind Existenzgründerinnen und -gründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation verfügen, sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, deren Gründung höchstens fünf Jahre vor Antragsstellung liegt. Konditionen: Mindestbetrag: ; Höchstbetrag: Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100% mit einer Laufzeit von 6 10 Jahren und einem bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren. Antragsverfahren: Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens (z. B. erster verbindlicher Auftrag, Abschluss eines Kaufvertrags, etc.) gestellt werden, denn Umschuldungen und Nachfinanzierungen sind nicht möglich. Sie stellen den Antrag auch für die Bürgschaft der BBB auf dem dafür vorgesehenen Antragsformular und reichen dies mit den erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Hausbank ein. Weitere Informationen finden Sie unter Seite 24

26 4.2. Berlin Kredit / Berlin Kredit Innovation Berlin Kredit bzw. Berlin Kredit Innovation fördert u.a. kleine und mittlere Unternehmen (KMU) durch die Finanzierung von Investitionen (bspw. Grundstücke, Maschinen/Anlagen), Beschaffung und Aufstockung des Material-, Waren- oder Ersatzteillagers sowie betriebliche Übernahmen. Investitionsort oder Betriebsstätte bzw. Unternehmenssitz muss in Berlin sein. Nicht gefördert werden Sanierungsfälle sowie Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Europäischen Kommission. Konditionen: Gewährt werden können Tilgungsdarlehen bis maximal 10 Mio. EUR und mit bis zu 100%igen Finanzierung. Bei der Finanzierung von Investitionen beträgt die Laufzeit in der Regel bis zu 10 Jahren bei höchstens zwei tilgungsfreien Anlaufjahren. Betriebsmittelfinanzierungen laufen bis zu 5 Jahren bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr. Weitere Informationen und aktuelle Zinskonditionen finden Sie unter sowie Mikrokredite aus dem KMU Fond (Kreditfonds für kleinere und mittlere Unternehmen) Mikrokredite aus dem KMU Fond können zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsübernahmen, sowie damit in Zusammenhang stehende Betriebsmittel bei ExistenzgründerInnen sowie bei Erweiterungen bestehender Selbständigkeiten gewährt werden. Grundsätzlich ausgeschlossen sind die Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits begonnener und abgeschlossener Vorhaben sowie Sanierungsfinanzierungen. Antragsberechtigte: Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und -gründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, die über die erforderliche fachliche und kaufmännische Qualifikation verfügen. Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und der Freien Berufe, deren Gründung höchstens fünf Jahre vor Antragsstellung liegt. Konditionen: Höchstbetrag: Laufzeit: bis zu 5 Jahren, tilgungsfreie Jahre nach Vereinbarung Es werden weder Bearbeitungsgebühren noch Bereitstellungszinsen berechnet. Die Tilgung erfolgt grundsätzlich quartalsweise. Seite 25

27 Weitere Informationen und aktuelle Zinskonditionen finden Sie unter Mit dem Mikrokreditfonds Deutschland verbessert die Bundesregierung für Kleinstunternehmen und Gründungen den Zugang zu Kapital. Ziel des Fonds ist der Aufbau eines flächendeckenden Mikrokreditangebots in Deutschland. Näheres unter Kfw Gründerkredit: StartGeld Die KfW Bankengruppe bietet Existenzgründern, Freiberuflern und kleinen Unternehmen mit einem Fremdfinanzierungsbedarf von bis zu Finanzierungen von Investitionen und Betriebsmitteln in Deutschland zu günstigen Konditionen an. Gefördert werden alle Formen der Existenzgründung, also Errichtung, Übernahme eines Unternehmens und Erwerb einer tätigen Beteiligung sowie Festigungsmaßnahmen in den ersten drei Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit. Für Vorhaben mit einem höheren Fremdfinanzierungsbedarf steht der KfWGründerkredit Universell zur Verfügung. Antragsberechtigte: Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Existenz in Deutschland gründen, oder freiberuflich Tätige und kleine Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU, die weniger als drei Jahre bestehen bzw. am Markt tätig sind. Konditionen: Kreditbetrag: max , davon Betriebsmittel bis max Das StartGeld kann zweimal je Antragsteller gewährt werden, sofern der Darlehenshöchstbetrag nicht überschritten wird. Laufzeit: bis zu 10 Jahren >> höchstens 2 Jahre tilgungsfrei / bis zu 5 Jahren >> höchstens 1 Jahr tilgungsfrei Auszahlung: 100 % - Zinssatz: Festzins für die gesamte Laufzeit. Die KfW gewährt der Hausbank eine 80%ige Haftungsfreistellung. Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen der KfW Bankengruppe ist nicht möglich. Anträge sind bei der jeweiligen Hausbank zu stellen. weitere Informationen finden Sie unter: Seite 26

28 4.5. Kfw Unternehmerkredit Der Unternehmerkredit dient sowohl der mittel- und langfristigen Finanzierung von Investitionen als auch der Finanzierung von Betriebsmitteln sowie dem Ausgleich von vorübergehenden Liquiditätsengpässen. Antragsberechtigte: Antragsberechtigt sind Existenzgründerinnen und -gründer im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und der freien Berufe, sofern die Tätigkeit hauptberuflich ausgeübt wird, sowie mittelständische Unternehmen. Sanierungsfälle und Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten sind ausgeschlossen. Konditionen: Höchstbetrag: max. 10 Mio. pro Vorhaben Auszahlung: 100 % / Zinssatz: risikogerechtes Zinssystem Laufzeit: in der Regel bis zu 5 Jahre - davon 1 Jahr tilgungsfrei (bei 10 Jahren bis zu 2 Jahre tilgungsfrei; bei 20 Jahren bis zu 3 Jahre tilgungsfrei) Es wird eine 50%ige Haftungsfreistellung für Unternehmen und Freiberufler gewährt, die seit 2 Jahren am Markt tätig sind. Anträge und Informationen: Über das Kreditinstitut (Hausbank) an die KfW Bankengruppe. Weitere Informationen finden Sie unter Handwerkersofortkredit Handwerksunternehmen aus dem Kammerbezirk Berlin, die ein zukunftsträchtiges Vorhaben planen, über ein tragfähiges Konzept verfügen und dafür kurzfristig finanzielle Mittel benötigen, können bis zu einem Höchstbetrag von den Handwerker-Sofortkredit in Anspruch nehmen. Unabhängig davon, ob der Kreditwunsch zuerst bei der Hausbank, der Handwerkskammer Berlin oder der BBB Bürgschaftsbank vorgetragen wurde, wird eine Entscheidung darüber in der Regel innerhalb einer Woche nach Vorliegen aller Unterlagen getroffen und der Kredit zur Verfügung gestellt. Konditionen: Bürgschaftshöhe: bis zu 80 % des Kreditbetrages; maximale Bürgschaftshöhe: ,00 Laufzeit: bei Investitionskrediten grundsätzlich entsprechend der Kreditlaufzeit, maximal jedoch 15 Jahre; bei Betriebsmittelkrediten bis zu 4 Jahren mit max. 80 %, danach stufenweise Verringerung Seite 27

29 Sicherheiten: persönliche Haftung der Inhaber/Gesellschafter; Risikolebensversicherung in Kredithöhe; soweit vorhanden: werthaltige, bankübliche Sicherheiten Weitere Informationen erhalten Sie unter Gemeinschaftaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) Die Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW, ehemals GA) fördert bestehende Unternehmen, aber auch Existenzgründungen in der gewerblichen Wirtschaft. Die Mittel werden als Zuschuss vergeben. Mit GRW-Zuschüssen werden Investitionsvorhaben zur Schaffung und Sicherung von Dauerarbeitsplätzen gefördert. Antragsberechtigte: Berliner Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit vorwiegend überregionalem Absatz und Existenzgründungen mit vorwiegend überregionalem Absatz soweit sie nicht unter die Förderausschlüsse für einzelne Branchen/Wirtschaftszweige fallen, können eine Förderung für Investitionen in das Anlagevermögen bei der Errichtung, Erweiterung oder Übernahme einer Betriebsstätte erhalten. Die Förderung von gebrauchten, von immateriellen Wirtschaftsgütern und von Lohnkosten ist nur eingeschränkt möglich. Eine Förderung von Ersatzinvestitionen und Fahrzeugen ist nicht möglich. Konditionen: Die GRW -Mittel werden als Zuschuss vergeben. Investitionsvorhaben sind nur förderfähig, wenn sie ein Volumen von mindestens umfassen. Mit dem Investitionsvorhaben darf erst begonnen werden, nachdem bestätigt wurde, dass die Fördervoraussetzungen, vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung, dem Grunde nach erfüllt werden. Die Beurteilung erfolgt nach Eingang des ausgefüllten amtlichen Formulars und den zur Beurteilung der Erfüllung der Fördervoraussetzungen notwendigen Angaben. Der Investitionszeitraum für das Vorhaben darf maximal 36 Monate betragen. Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen für mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Vorhabens im Unternehmen verbleiben und die Dauerarbeitsplätze müssen ebenfalls mindestens 5 Jahre nach Abschluss des Vorhabens bestehen. Weitere Informationen finden Sie unter: Seite 28

30 4.8. Meistergründungsprämie Um Handwerksmeisterinnen und -meister zu veranlassen, sich unmittelbar nach der Meisterprüfung selbständig zu machen, wird nach Maßgabe der Haushaltsmittel die Meistergründungsprämie gewährt. Antragsberechtigte: Antragsberechtigt sind Handwerksmeisterinnen und -meister, die sich innerhalb von 3 Jahren nach Ablegung der Meisterprüfung im ausgeübten Handwerk selbständig machen. Diese Frist kann auf Antrag in besonderen Einzelfällen (insbesondere bei vorübergehender Berufsunfähigkeit, Mutterschaft, Erziehungsurlaub, Wehrpflicht) angemessen verlängert werden. Der Antrag muss vor der Existenzgründung gestellt werden. Konditionen: Die Meistergründungsprämie (Basisförderung) beträgt einmalig Euro bei Gründung. Es handelt sich um einen bedingt rückzahlbaren Zuschuss. Nach Ablauf von drei Jahren besteht die Möglichkeit im Rahmen der Meistergründungsprämie Euro Arbeitsplatzförderung zu beantragen. Bedingung hierfür ist ein mindestens dreijähriges Bestehen des Betriebes und der überwiegende Teil des Einkommens muss aus dem geförderten Betrieb erzielt werden. Es darf keine unselbständige oder andere selbständige Tätigkeit neben dem Handwerksbetrieb ausgeübt werden. Weitere Informationen finden Sie unter: Investitionszulage Ziel der Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz 2010 ist die Förderung von Erstinvestitionsvorhaben in den neuen Ländern und Berlin. Begünstigte Investitionen sind die Anschaffung und Herstellung neuer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie die Anschaffung und Herstellung neuer Gebäude, soweit sie von einem begünstigten Betrieb verwendet werden und die beweglichen Wirtschaftsgüter und Gebäude zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören. Die Förderung von Investitionen in sog. sensiblen Sektoren (Stahl, Schiffbau etc.) ist ausgeschlossen. Die einzelnen Wirtschaftsgüter sind grundsätzlich nur dann begünstigt, wenn sie zu einem Erstinvestitionsvorhaben gehören, das in einem der vorgegebenen Investitionszeiträume beginnt sowie abschlossen wird. Antragsberechtigte: Antragsberechtigt sind Betriebe des verarbeitenden Gewerbes, der produktionsnahen Dienstleistungen und des Beherbergungsgewerbes, die in den genannten Fördergebieten begünstigte Investitionen vornehmen. Im D-Fördergebiet des Landes Berlin sind nur Vorhaben Seite 29

31 förderfähig, die von Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU durchgeführt werden. Die entsprechende Gebietszugehörigkeit kann durch Eingabe der Adresse unter abgefragt werden. Nicht antragsberechtigt sind Steuerpflichtige, die nach 5 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit sind. Konditionen: Die Investitionszulage wird aus den Einnahmen an Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer ausgezahlt. Der Fördersatz beträgt bei Beginn des Vorhabens im Jahr 2012 grundsätzlich 5%, bei Ausrüstungsinvestitionen von KMU 10%, im Jahr 2013 grundsätzlich 2,5%, bei Ausrüstungsinvestitionen von KMU 5%, der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Die angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre (bei KMU drei Jahre) nach ihrer Herstellung oder Anschaffung zum Betriebsvermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb des Fördergebietes gehören bzw. dort verbleiben. Sie dürfen nur zu maximal 10% privat genutzt werden. Anträge sind auf dem vorgeschriebenen Formular bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Weitere Informationen finden Sie unter: Weiterführende Informationen erhalten Sie unter Existenzgründungstelefon der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Handwerkskammer Berlin Blücherstr. 68, Berlin Technologie und Forschung: Fon (030) / IBB Investitionsbank Berlin Kundenberatung Wirtschaftsförderung Bundesallee 210, Berlin IHK Berlin Ludwig Erhard Haus Fasanenstr. 85, Berlin Fon (030) Fon (030) / Seite 30

32 5. Anlagen Anlage 1 Anlage EKS und Ausfüllhinweise Seite 31

33 Seite 32

34 Seite 33

35 Seite 34

36 Seite 35

37 Seite 36

38 Seite 37

39 Seite 38

40 Seite 39

41 Seite 40

42 Seite 41

43 Seite 42

44 Anlage 2 - Investitionsbelehrung Seite 43

45 Anlage 3 Zulassungspflichtiges Handwerk der HWK Seite 44

46 Anlage 4 Katalogberufe gem. Einkommensteuergesetz Seite 45

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