Beschluss. ln dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer - Schuldnerin - an dem weiter beteiligt ist:

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1 '. - Ausfertigung - Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein, den Insolvenzgericht - Aktenzeichen: 3 bin 414/14 Lu Beschluss ln dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer - Schuldnerin - an dem weiter beteiligt ist: Rechtsanwalt - lnsolvenzverwalter, ehemals: vorläufiger Sachwalter und vorläufiger Insolvenzverwalter - hat das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein- Insolvenzgericht-durchRichter am Amtsgericht qr. Beth am beschlossen: 1. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalter wird auf ,37 festgesetzt. 2. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird auf ,70 festgesetzt. Gründe: Die Schuldnerin hat nach einer Voroesprechung mit dem Insolvenzgericht am die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses und die Anordnung der Eig~nverwaltung bean.tragt. Mit Beschluss vom selben Tag hat das Insolvenzgericht eine vorläufige EigenverWaltung angeordnet und den Insolvenzverwalter zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Am hat das Insolvenzgericht einen vorläufigen Gläubigerausschuss eingesetzt. Mit Beschluss vom hat das Gericht dem vorläufigen Sachwalter aufgefordert, Bericht zu erstatten, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird. I.

2 ,' ', Das Insolvenzgericht hat die Schuldnerin mit Beschluss vom ermächtigt, im Rahmen der Betriebsfortführung Verpflichtungen zu Lasten der spätere ri Insolvenzmasse in Höhe von bis zu 940 T eingehen zu dürfen. Dabei hat das Gericht dem vorläufigen Sachwalter explizit aufgegeben, im Rahmen der Überwachung der Geschäftsführung unverzüglich bei Gericht anzuzeigen, wenn die Höhe der eingegangenen Verpfli~htungen 940 T voraussichtlich übersteigen wird. Nachdem am ein Er9rterungste~min mit der Geschäftsführung, dem vorläufigen Sachwalter und Mitgliedern des vorläufigen Gläubigerausschusses stattgefunden hat, ist die vorläufige Eigenverwaltung mit Beschluss vom aufgehoben, der Schuldnerin ei n allgemeines Verfügungsverbot auferlegt und der vorläufige Sachwalter zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit Beschluss vom hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren eröffnet und den Insolvenzverwalter bestellt. Der Insolvenzverwalter beantragt, 1. seine Vergütung und Auslagen einschließlich der Umsatzsteuer für die Zeit als vorläufiger Sachwalter auf ,76 festzusetzen (Schriftsatz vom , BI d.a.). 2. seine Vergütung für die Zeit als vorläufiger Insolvenzverwalter gemäß 11 lnsw auf ,31 festzusetzen (Schriftsatz vom , BI d.a.). 1. Die Vergütung des vorläufigen Sachwalters wird entsprechend der nachfolgenden Aufstellung auf45.882,37 festgesetzt: II. Vergütung Auslagen Zwischensumme: Umsatzsteuer Gesamt ,62 125, , , ,37 a) Der vorläufige Sachwalter erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von 15 % der Vergütung eines lnsolvenzverwalters. Zwar kann weder der lnso, noch der lnsw eine ausdrückliche Regelung zur Bemessung der Vergütungshöhe entnom men werden, dass die Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters aber dem Grunde nach zu vergüten ist, ergibt sich aus 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 63 Abs. 1 S. 1 lnso. Zur Ausfüllung der Regelungslücke bezüglich der Höhe der Vergütung zieht das Ge-. richt 63 Abs. 3 S. 2 lnso (n.f.) analog heran. Dieser ist gemäß Art. 103h S. 3 EGinsO auch auf das vorliegende Insolvenzverfahren anwendbar, weil es nach dem beantragt worden ist. Mithin ergibt sich im Grundsatz eine Vergütungshöhe von 15 % der Vergütung eines lnsolvenzverwalters, denn der vorläufige Sachwalter erhält- entsprechend dem Rechtsgedanken des 12 Abs. 1 lnsw- eine Vergütung von 60% cler Vergütung eines lnsolvenzverwalters, so dass die daran

3 I I - 3- anknüpfende Vergütung des vorläufigen Sachwalters - in entsprechender Anwendung des 63 Abs. 3 S. 2 lnso - 25 % der Vergütung des Sachwalters beträgt. (ebenso u.a.: LG Dessau-Roßlau, ZlnsO 2015, 1234; LG Bann, ZlnsO 2013, 2341; AG Köln, ZIP 2013, 426; AG Essen, ZlnsO 2015, 973; AG Wuppertal, Beschluss vom Az. 145 IN 458/14- Juris; Uhlenbruck-lnsO/Zipperer, 14. Aufl. 2015, 270a, Rh. 32; FK-InsO/Foltis, 8. Aufl..2015, 270a, Rn. 28). Das Gericht folgt dabei nicht der Auffassung, der vorläufige Sachwalter erhalte in. entsprechender Anwendung des 12 Abs. 1 lnsw eine Regelvergütung in Höhe von 60 % der Vergütung 'des lnsolvenzverwalters, mithin also die Regelvergütung eines Sachwalters (AG Potsdam, Zlns0.2015, 975; AG Hamburg, ZlnsO 2014, 569; AG Göttingen, ZlnsO 2012, 2413). Diese beruft sich unter anderem darauf, man dürfe die rechtliche Unsicherheit bei der Gesetzesanwendung nicht zu Lasten des vörläufigen Sachwalters lösen. Sie verkennt aber, dass es keine Auslegungsregel gibt, die-angesichtsmethodischer Schwierigkeiten beim Ausfüll.en einer Gesetzeslückedas Gericht auf diejenige Auslegung festlegt, die dem vorläufigen Sachwalter die höchste Regelvergütung sichert. Im Gegenteil ist der Richter gerade in solchen Fällen.dazu berufen, auf Basis der Wertungen des Gesetzes eine begründete Antwort auf die offer:~ gebliebene Rechtsfrage zu suchen, was regelmäßig eine zurückhaltende Lückenfüllung bedingt (vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, S. 220f.). Dementsprechend muss geradeangesichtsder offenen Auslegungsfrage davori Abstand genommen werden, dem vorläufigen Sachwalter die höchste noch begründbare Regelvergütung zuzusprechen. Gesteht man dem. vorläufigen Sachwalter eine Regelvergütung von 60% zu, führt dies zu einem offen- /kundigen Wertungswiderspruch zur Vergütung des vorläufigen lnsolvenzverwalters, dessen Regelvergütung mit 25 % weniger als die Hälfte der Vergütung des vorläufigen Sachwalters betragen Würde.. Der Gesetzgeber hat aber mit 12 Abs. 1 lnsw selbst anerkannt, dass die Stellung als Sachwalter im eröffneten Verfahren mit einem geringeren Tätigkeitsumfang und einer geringeren Haftungsgefahr ausgestattet ist, als die Tätig~eit eines lnsolvenzverwalters. Dasselbe gilt für das Verhältnis von vorläufigem Sachwalter zu vorläufigem Insolvenzverwalter im Eröffnungsverfahren. b) Dem vorläufigen Sachwalter kann eine Vergütung nicht unter Verweis auf.seine zu vergütende Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter verwehrt werden. Der vorläufige Sachwalter hat nämlich auch im Falle eines vorzeitigen Abbruchs der vorläufigen Eigenverwaltung einen eigenständigen Vergütungsanspruch (ebenso: Graeber/Graeber, ZlnsO 2015, 891, 892). Dabei kommt es weder darauf an, ob im Anschluss ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt wird, noch darauf, ob dieser personenidentisch mit dem vorläufigen Sachwalter ist. Denn mit der Erbringung seiner Leistung hat der vorläufige Sachwalter einen eigenständigen. Anspruch erworben. Der Wechsel vom vorläufigen Sachwalter zum vorläufigen Insolvenzverwalter setzt sich zusammen aus der Entlassung des vorläufigen Sachwalters gemäß 270a Abs. 1 S. 2, 274 Abs. 1, 59 Abs. 1 lnso und der Neubestellung eines vorläufigen lnsolvenzverwalters gemäß 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lnso. Dabei ist anerkannt, dass der aus dem Amt Entlassene gleichwohl für die bisherige Tätigkeit e.ine Vergütung erhält (vgl. BGH, NZI 2006, 165). Diese muss eigenständig und nicht lediglich als Quote von einer Gesamtvergütung berechnet werden, schon weil die Höhe der Gesamtvergütung zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch nicht feststeht (Uhlenbruck-lnsONallender, 14. Aufl. 2015, 59, Rn. 29 m.w.n.). Der Wechsel wirkt sich daher bei der Ermittlung der Vergütungshöhe dahingehend aus, dass ein substanzieller Minderaufwand bei

4 . -4- beiden Vergütungen durch Abschläge oder gekürzte Zuschläge zu berücksichtigen ist. c) Ausgehend von dem Regelvergütungssatz hat das Gericht den Besonderheiten des Verfahrens, die zu einem Mehr-. oder Minderaufwand beim vorläufigen Sachwalter geführt haben, durch Gewährung von Zu- und Abschlägen gemäß 3 lnsw Rechnung getragen (vgl. LG Dessau-RoßlaU, a.a.o,; AG Potsdam ZlnsO 2015, 975). Demnach war im vorliegenden Fall die Regelvergütung antragsgemäß um 2~ Prozentpunkte zu erhöhen, jedoch auch um 5 Prozentpunkte zu reduzieren, sie beträgt mithin 35 % der Vergütung eines lnsolvenzverwalters. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Höhe des Gesamtzuschlags aus einer wertenden Gesamtwürdigung zu ermitteln ist (vgl. BGH, ZlnsO 2006, 642, 643). Gleichwohl ist eine einzelne Festsetzung der Zu- und Abschläge im vorliegenden Fall angebracht, um dem Gebot,einer nachvollziehbaren Berechnung des Gesamtzuschlags (vgl. hierzu: BGH, ZlnsO 2007, 766; 768) zu genügen. Nichtsdestotrotz hat das Gericht jeweils bei der Bemessung dereinzelnenzu-und Abschläge die Auswirkung auf den Gesamtzuschlag gewürdigt. a~) Zu Recht begehrt der vorläufige Sachwalter eine Vergütungserhöhung von 10 Prozentpunkten im Hinblick auf die Übertragung besonderer Überwachungsaufgaben gemäß dem Beschluss vom Durch die auferlegte Verpflichtung zur engen Überwachung der Betriebsfortführung durch die Schuldnerin, ist dessen Haftungsrisiko erhöht worden. Zudem handelt es sich auch um eine Erweiterung des Aufgabenbereichs, denn normalerweise kann sich der vorläufige Sachwalter auf eine nachlaufende Kontrolle des Zahlungsverkehrs der Schuldnerin beschränken (Hamb Komm-lnsO/ Fiebig, 5. Aufl. 2015, 270a, Rn. 15), die Anordnung des Gerichts hat aber im vorliegenden Fall zur Notwendigkeit einer begleitenden Kontrplle geführt. bb) Nicht zu beanstanden ist ferner das Begehren eines Zuschlags von 5 Prozentpunkten im Hinblick auf den Beschluss vom und den daran anschließenden Erörterungstermin. Zwar gehört es zu den originären Pflichten eines vorläufigen Sachwalters tatsächliche Anhaltspunkte mitzuteilen, die geeignet erscheinen, die Fortsetzung der vorläufigen Eigenverwaltung als nachteilhaft für die Gläubiger anzusehen. Im vorliegenden Fall war die Bewertung aber im Hinblick auf die Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse durch die Geschäftsführung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden. Der vorläufige Sachwalter musste sich daher im Gegensatz zum Normalfall auch mit vorgeschobenen Anteilsübernahmen und angeblichen Auftragserteilungen durch internationale Organisationen auseinandersetzen. cc) Schließlich ist auch durch die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses ein ~rhöhter Aufwand beim vorläufigen Sachwalter angefallen, da dieser an den wöchentlichen Sitzungen im Zeitraum vom bis teilgenommen hat, was zur ÜberwachUng der eigenverwaltenden Schuldnerin unabdingbar war. Entsprechend dem Antrag des vorläufigen Sachwalters hat das Gericht diesen - auch unter Berücksichtigung der zur gerichtlichen Sonderakte gereichten Protokolle der Ausschusssitzungen - mit einem Zuschlag von 10 Prozentpunkten bewertet (vgl AG Wuppertal, a.a.o.).

5 - 5 - dd) Im Hinblick auf die verkürzte Tätigkeit des vorläufigen Sachwalters wegen des Wechsels zur vorläufigen Insolvenzverwaltung hält das Gericht einen Abschlag von 5 Prozentpunkten für angemessen, denn der Regelsatz bildet eine vorläufige Sachwaltung bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab. Durch die Aufhebung der vorläufig~n Eigenverwaltung hatte der vorläufige Sachwalter bereits in zeitlicher Hinsicht weniger Aufwand. Da der Vergütungsanspruch.desvorläufigen Insolvenzverwalters- unabhängig von demjenigen des vorläufigen Sachwalters - zunächst in voller Höhe entsteht, muss bei einem solchen Wechsel die Arbeits- und Zeitersparnis durch entsprechende Abschläge bei beiden Vergütungsansprbchen berücksichtigt werden (vgl. Uhlenbruck- lnso/zipperer, 14. Aufl.-2015, 270a, Rn. 33). Denn regelmäßig ist im Eröffnungsverfahren von einer Arbeitsersparnis bei kürzerer Dauer der vorläufigen Sachwaltung auszugehen (a.a. Graeber/Graeber, ZlnsO 2015, 891, 893). Dies ~rgibt sich bereits aus den Überwachungspflichten des vorläufigen Sachwalters, die maßgeblich seinen Aufwand bestimmen. Sie sind aber in ihrem Arbeitsaufwand direkt davon abhängig, ob das Verfahren kürzer oder länger läuft. Im konkreten Fall hätte der vorläufige Sachwalter zum Zeitpunkt des Wechsels noch 2 Monate die eigenverwaltende Schuldnerin überwachen müssen, war durch den Wechsel aber lediglich knapp ein Monat im Amt. Das Eröffnungsverfahren dauerte im vorliegenden Fall auch nicht vom Regelfall.ab-. weichend besonders lange, da im Regelfall eine Eröffnung des Eröffnungsverfahrens bei vorläufiger Eigenverwaltung nach Ausschöpfung des lnsolvenzgeldzeitraums, also drei Monaten, erfolgt. Zu Recht ist nämlich darauf hingewiesen worden, dass die vorläufige Eigenverwaltung regelmäßig eine Betriebsfortführung voraussetzt (LG Sonn, ZlnsO 2013, 2341, 2343): die wiederum eng mit dem Insolvenzgeldzeitraum verknüpft ist. d) Die Anwendung des ermittelten Vergütungssatzes auf die lnsolvenzverwalterver., gütung ergibt eine Vergütung des vorl~ufigen Sachwalters in Höhe von ,62 (netto). Die zur Berechnung der Vergütungshöhe heranzuziehende Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt ,63. Der Vergütungsantrag ist insoweit nicht zu be-. anstanden, das Gericht kann sich mithin auf das vorgelegte Zahlenwerk stützen. Der Wert des von Drittrechten freien Aktivvermögens der Schuldnerin betrug ,14. Darin sind keine Vermögensgegenstände enthalten, an denen bei Verfahrenseröffnung Aus- oder Absonderungsrechte bestehen. Abzuziehen waren jedoch die Anfechtungsansprüche in Höhe von ,50, da diese erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und daher denklogisch nicht Gegenstand der vorläufigen Eigenverwaltung gewesen sein können. Dementsprechend errechnet sich der Staffelsatz gemäß 2 lnsw folgendermaßen: 40 % aus ,00 = ,00 25% aus ,00 = 6.250,00 7 % aus ,00 = ,00 3% aus ,00. = 7.500,00 2 % aus ,64 = ,63

6 -6- d.h. aus4.102~731,64 = ,63 35% von ,63 ergeben eine Vergütung von ,62 (netto). e) Weiterhin steht dem vorläufigen Sachwalter gemäß 12 Abs. 3, 8 Abs. 3.1nsW eine pauschale Auslagenerstattung in Höhe von 125,00 (netto) zu. Die beantragte pauschale Abgeltung in Höhe von 1,25 % der RegelvergQtung in Höhe von 205,8.8 war insoweit zu reduzieren, da 12 Abs. 3.lnsO die Auslagen des Sachwalters für jeden angefangenen Monat auf maximal 125,00 begrenzt (vgl. AG Potsdam, a.a.o.). f) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist gemäß 7 lnsw noch 19 % Umsatzsteuer festzusetzen. 2. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalter wird entsprechend der nachfolgenden Aufstellung auf ,70 festgesetzt: Vergütung Auslagen Zwischensumme~ Umsatzsteuer Gesamt ,30 500, , , ,70 a) Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält für seine Tätigkeit (zusätzlich zur separat abzurechnenden Sachverständigenvergütung) regelmäßig eine Vergütung von 25 % der Vergütung eines lnsolvenzverwalters, bezogen auf das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt( 21 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 63 Abs. 3 lnso; 11 Abs. 1 lnsw). b) Art, Dauer und der Umfang der Tätigkeit sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen, was durch Zu- und Abschläge auf den Regelsatz erfolgen kann ( 11 Abs. 3, 10, 3 lnsw). Dabei erhöhen die Zu- und Abschläge unmittelbar den für den vorläufigen Insolvenzverwalter maßgeblichen Bruchteil (BGH, Zlnso. 2004, 265, 266). Demnach war im vorliegenden Fall die Regelvergütung um 115 Prozentpunkte zu erhöhen, jedoch auch um 20 Prozentpunkte zu reduzieren, sie beträgt mithin 120% der Vergütung eines lnsolven~verwalters. Auch hier hat das Gericht eine Gesamt..; würdigung entsprechend den dargelegten Grundsätzen (s. o. Ziff. II. 1. b) vorgenommen. aa) Der vom vorläufigen Insolvenzverwalter begehrte, ausgleichenqe Zuschlag aufgrund der Betriebsfortführung in Höhe von weiteren 47 Prozentpunkten. der Insolvenzverwaltervergütung ist lediglich in Höhe von 30 Prozentpunkten zu gewähren. Dass die Betriebsfortführung regelmäßig zu einem Zuschlag führt, ergibt sich bereits aus 3 Abs. 1 lit. b lnsw. Die Höhe hängt von Art und Umfang, insbesondere auch der Dauer der Betriebsfortführung ab (OLG Köln, ZlnsO 2002, 873). Letztlich können abstrakte Kennzahlen aber nur einen Ausgangspunkt für die maßgebliche Bewertung der tatsächlichen Inanspruchnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters bilden.

7 - 7 - Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den schuldnerischffn Betrieb zwei Monate mit ca. 110 Arbeitnehmern fortgeführt. Nach Umsatz und Arbeitnehmerzahl war die Schuldnerin eine mittelgroße Kapitalgesellschaft im Sinne von 267 Abs. 2 HGB. ln vergleichbaren Fällen bewegt sich die Spanne der veröffentlichten Rechtsprechung im Bereich von 25 bis 50 Prozentpunkten (vgl. bspw. LG Neubrandenburg, ZlnsO 2003, 26; LG Cottbus, ZlnsO 2009, 2114). Dabei ist es im vorliegenden Fall nicht ausreichend, den vorläufigen Insolvenzverwalter auf die Erhöhung der Berechnungsgrundlage durch die Betriebsfortführung zu verweisen, da der erwirtschaftete Gewinn in Höhe von ca. 95 T lediglich zu einer Erhöhung der Regelvergütung um ca. 1,a % geführt hat (Regelvergütung ohne Betriebsgewinn: ,05, Regelvergütung mit Betriebsgewinn: ,43 ). Stattdessen hat das Gericht den wirtschaftlichen Erfolg unter Berücksichtigung der besonderen Erschwernisse des vorläufigen Insolvenzverwalters durch die Betriebsfortführung mit einer Erhöhung von 30 Prozentpunkten bemessen. Dabei war insbesondere die eher kurze Dauer der Betriebsfortführung (zwei.monate) zu berücksichtigen. bb) Für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters im Rahnien der Bearbei~ tung und dem Vollzug der Insolvenzgeldvorfinanzierung für 110 Mitarbeiter war die begehrte Vergü.tungserhöhung um 25 Prozentpunkte auf 15 Prozentpunkte zu kürzen. Zwar folgt bereits aus 3 Abs. 1 lit. d), dass die erhe.bliche Inanspruchnahme des vorläufigen Insolvenzverwalters mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes einen vergütungsrechtlich zu beachtenden Aufwand bedeutet. Auch verkennt das Gericht nicht, dass in der Rechtsprechung üblicherweise Zuschläge von 5 bis 30 Prozentpunkten zugebilligt werden. Im vorliegenden Fall blieb der tatsächliche Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters.aber hinter dem Normalfall einer Insolvenzgeldvorfinanzierung zurück. Da die Insolvenzgeldvorfinanzierung unter der Ägide der vorläufig eigenverwe~ltenden Schuldnerin mit dem finanzierenden Kreditinstitut abschließend ausverhandelf und die notwen.dige Zustimmung der Agentur für Arbeit gemäß 118. Abs. 4 SGB II ebenfalls bereits vo.rlag, hat der vorläufige Insolvenzverwalter diese Arbeiten erspart. Dabei spielt es keine Rolle, ob der vorläufige Insolvenzverwalter zuvor als vorläufiger Sachwalter tatsächlich eine wesentliche Rolle beim Zustandekommen der Insolvenzgeldvorfinanzierung gespielt hat. Selbst wenn es zutrifft, dass die vorfinanzierende Bank und die Arbeitsagentur nur unter der Prämisse einer Mitwirkung des vorläufigen Sachwalters zur Mitarbeit zu bewegeil waren, entsteht dadurch kein Vergütungsanspruch. Denn einerseits kann der vorläufige Sachwalter keine Vergütung für etwas verlangen, was außerhalb seiner zugewiesenen Kompetenzen liegt und nicht zu seinem gesetzlichen Aufgabenkreis gehört, und andererseits kann der vorläufige Insolvenzverwalter keine Vergütung für Tätigkeiten verlangen, die vor seiner Bestellung erfolgten. Wenn die Schuldnerin aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage ist, eine Insolvenzgeldvorfinanzierung sicherzustellen, muss der vorläufigen Sachwalter notfalls gemäß 274 Abs. 3 S. 1, 270a Abs. 1 S. 2 lnso anzeigen, dass die Fort-

8 . - 8.; setzung der vorläufigen Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird und auf die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters hinwirkem. Der vergütungsrechtlich berücksichtigungsfähige Aufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Aufklärung der Belegschaft auf mehreren Betriebsversammlungen, der Durchführung der Insolvenzgeldvorfinanzierung und der Erörterung ein-. zelner Problemfälle ist mit einer Erhöhung von 15 Prozentpunkten ausreichend abgegolten. cc) Für die Sanierungsbemühungen des vorläufigen lnsoivenzverwalters ist eine einheitliche Vergütungserhöhung von 30 Prozentpunkten ausreichend und angemessen, die sowohl die begehrte Erhöhung für die Vorbereitung einer übertragenen Sanierung (30 Prozentpunkte), als auch die begehrte Erhöhung für die Mitwirkung an der Entwicklung eines Insolvenzplans (1 0 Prozentpunkte) umfasst. Zunächst ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuzugestehen, dass es auf.den Er: folg seiner Sanierungsbemühungen im Eröffnungsverfahren nicht ankomrnt, weil die Bemessung des Zuschlages gemäß 3 lnsw tätigkeitsbezogen erfolgt (vgl. BGH, Zlns02007, 439). An der Erarbeitung des Insolvenzplanes war der vorläufige Insolvenzverwalter aber nur begleitend beteiligt. Er ist von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Auftrag der Schuldnerin konzipiert worden, so dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter lediglich die rechtliche Überprüfung oblag. Insoweit liegen.überschneidungen zur Tätigkeit im Rahmen der Vorbereitung der übertragenen Sanierung nahe. Die umfangreichen Bemühungen des vorläufigen lnsolvenzverwalters, die unter. anderem im Rahmen der Durchführung des gesamten Investorenprozesses mit 10 Übernahmeinteressenten notwendig waren und die Einrichtung eines Datenraums erforderten, sind aus Sicht des Gerichts mit der festgesetzten Erhöhung hinreichend abgegolten. Insoweit hat das Gericht die Rechtsprechung zu vergleichbaren Fällen ausgewertet. So hat beispielsweise das LG Bielefeld bei intensiven Sanierungsbemühungen einen Zuschlag von 20 Prozentpunkten g'ewährt (ZinsO 2004, 1250), das LG Br;aunschweig bei Verhandlungen mit zwei großen Mitbewerbern 25 Prozentpunkte (ZinsO 2001, 552, 554) und das LG Cottbus bei besonderen Schwierigkeiten und Verhandlungen in den USA, Kanada und England 25 Prozentpunkte (ZinsO 2009,2114, 2119). dd) Die begehrte Vergütungserhöhung von 10 Prozentpunkten im Hinblick auf die Prüfung und Feststellung von mehr als 25 Anfechtungsansprüchen kann nicht gewährt werden. Zwar kann sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auch auf künftige Anfechtungsansprüche erstrecken und zur Gewährung eines Zuschlags in analoger Anwendung des 3 lnsw führen (BGH, NZI 2004, 444, 445). Dies ist jedoch nur möglich, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter nicht bereits in seiner Eigenschaft als Sachverständiger entschädigt worden ist (BGH, a.a.o.). Im vorliegenden Fall war die Prüfung der Anfechtungsansprüche wesentlicher Gegenstand des Eröffnungsgutachtens (s. dort s.. 31, BI. 380 d.a.), weil der Sachverständige im Rahmen der Ermittlung, ob eine zur Eröffnung des Verfahrens hinreichende Masse. vorhanden ist, zu prüfen hatte, ob derartige Ansprüche in Betracht kommen.

9 : -9-.Dabei verkennt das Gericht nicht, dass nicht jegliche Bemühungen um die Feststellung von künftigen Anfechtungsansprüchen.zwangsläufig von der Sachverständigenvergütung abgegolten sind, nur weil in dem Gutachten auch von Anfechtungsmöglichkeiten die Rede ist. Umgekehrt muss aber der vorläufige Verwalter über die Beurteilung hinaus, die er bereits als Sachverständiger zu Anfechtungsmöglichkeiten. abgegeben hat, eine zusätzliche Tätigkeit erbracht haben, um sich einen Zuschlag zur Regelvergütung zu verdienen. Hat der Sachverständige, der zugleich vorläufiger Insolvenzverwalter _ist, die Beurteilung auf der Grundla,9e des ihm ohne weiteres vorliegenden Materials abgegeben, erstreckt sich grundsätzlich die Entschädigung nach dem JVEG auch auf den Aufwand, den er zur Feststellung der Anspruchsgrundlagen gemäß 129 ff lnso betrieben hat. Musste er jedoch zu dieser Feststellung Ermittlungen anstellen, die ihm nur in seiner Eigenschaft als vorläufiger lnsolvenzverwalter. möglich waren, oder hat er Maßnahmen ergriffen, um die Durchsatzung küflftiger Anfechtungsansprüche vorzubereiten oder zu sichern, was wiederum nur einem vorläufigen lnsolvenzverwalter, nicht aber einem Sachverständigen möglich ist,.so ist ihm dies als vorläufiger Insolvenzverwalter zu honorieren (BGH, ZlnsO 2006, 143, 145). Eine zusätzliche Tätigkeit in diesem Sinne hat der vorläufige Insolvenzverwalter in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag nicht dargelegt. Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht aus dem erklärten Verzicht (jes vorläufigen Insolvenzverwalters auf seine Sachverständigenvergütung. Im Rahmen der Prüfung des Erhöh1.mgstatbestandes kommt es nicht auf die tatsächliche. Geltendmachung an, sondern darauf, ob der vorläufige Sachwalter sein~ Tätigkeit auch als Sachverständiger abrechnen könnte, mithin auf die Abrechenbarkeit der Tätigkeit nach dem JVEG. Ansonsten könnte der Sachverständige je nach Höhe der Berechnungsgrundlage der Verwaltervergütung wählen, ob für ihn eine Vergütung nach dem JVEG oder der lnsw günstiger ist. Dies widerspricht jedoch dem Ziel des Gesetzgebers des JVEG eine einheitliche Vergütung gruppenbezogen festzulegen. ee) Zu Recht begehrt der vorläufige Insolvenzverwalter eine Vergütungserhöhung im Hinblick auf die drei Betriebsstätten.der Schuldnerin von 10 Prozentpunkten (vgl. LG Lübeck, Beschluss vom , Ai.. 7 T 173/03, JurionRS 2005, 35723). Zwar lassen sich dem Antrag insoweit keine konkreten Ausführungen zum Mehraufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters entnehmen, der Mindestaufwand liegt aber auf der Hand und kann vom Gericht ohne weiteres geschätzt werden. Die Betriebsfortführung hat jedenfalls Maßnahmen des vorläufigen Insolvenzverwalters an allen Betriebsstätten nötig gemacht, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung des schuldnerischen Vermögens. Die Betriebsstätte in Schwarzheide ist vom Sitz des Insolvenzgerichts und dem Hauptsitz der Schuldnerin 590 km und die Betriebsstätte in Leuna 450 km entfernt. Selbst für die Fahrt zwischen den Betriebsstätten in Leuna und Schwarzheide muss eine Entfernung von 200 km überwunden werden. ff) Ebenfalls berechtigt ist die begehrte Erhöhung von 5 Prozentpunkten im Hinblick auf die GläubigeranzahL Dem Regelfall eines vorläufigen Insolvenzverfahrens entspricht eine Zahl von bis zu 100 Gläubigern (Lorenz, in: FK-InsO, 8. Aufl. 2015, 11 lnsw, Rn. 44). Im vorliegenden Verfahren waren 243 Gläubiger vorhanden. Auch hier konnte das Insolvenzgericht ohne weitere Darlegungen des vorläufigen.lnsol-

10 ven?:verwalters den mindestens angefallenen Mehraufwand für die Inanspruchnahme des Verwalters schätzen. gg) Weiterhin ist im Hinblick auf das obstruktive Verhalten eines Gesellschaftergeschäft~führers der Schuldnerin der begehrte Zuschlag in. Höhe.von 20 Prozentpunkten zu gewähren (vgl. LG Möchengladbach, ZlnsO 2001, 750, 751). Der Geschäftsführer musste. vom vorläufigen Insolvenzverwalter fristlos gekündigt werden. Hierdurch entstand auch aus Sicht des Gerichts ein großer zusätzlicher Aufwand beim Verwalter. Der Mi.nderheitsgesellschafter und verbleibende Mit-Geschäftsführer war nämlich zuvor nicht in das operative Geschäft eingebunden, was zusätzliche An- strengungen des vorläufigen Verwalters erforderlich machte. hh) Entgegen der Auffassung des vorläufigen Insolvenzverwalters kann niit seiner Stellung als sog.. "starker" Verwalter, mithin aus der Anordnung eines allgemeinen Verfügungsverbots, fqr sich genommen keine Vergütungserhöhung begründet werden. Denn der starke vorläufige Insolvenzverwalter hat zwar größere Handlungsbefugnis und unter Umständen ein höheres Haftungsrisiko, doch hat dies für sich gesehen keine unmittelbare vergütungsrechtliche Konsequenz, wenn sich die Rechtsposition des Verwalters nicht in einem konkreten Aufwand verwirklicht hat (vgl. BGH, NZI 2003, 547).. Dass der vorläufige Insolvenzverwalter nach der Kündigung des zuvor alleine operativ tätigen Geschäftsführers faktisch die. Geschäftsführung persönlich ausgeübt hat, ist vom Gericht bereits im Rahmen des Zuschlags für das obstruktive Verhalten (s.o. lit. gg) berücksichtigt. Auch ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuzugestehen, dass durch seine Tätigkeit im "erweiterten Führungskreis" eine zusätzliche Arbeit angefallen ist, weil ein nicht unerheblicher Teil der Arbeitnehmer nur ein geringes Vertrauen in die Geschäftsführung setzte, dies ist aber mit dem Zuschlags für die Be-. triebsfortführung (s.o. fit. aa) abgegolten. ii) Demgegenüber ist der begehrte Zuschlag von 5 Prozentpunkten für allgemein aufwändige Ermittlungen desschuldnerischen Vermögens begründet. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Buchhaltung der Schuldnerin im Hinblick auf die Abgrenzung von unfertigen Leistungen und den tatsächlichen Auftragsbestand nicht hinreichend war und eigene Recherchen des Verwalters erforderliche machte. jj) Schließlich ist ein Abschlag in Höhe von 20 Prozentpunkten auf die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters angemessen. Er folgt aus dem verminderten Arbeitsund Zeitaufwand aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters als vorläufiger Sachwalter. Denn der tatsächliche AufWand des vorläufigen Insolvenzverwalters hat sich durch seine Vorbefassung vermindert. Ihm waren durch seine Tätigkeit als vorläufiger Sachwalter bereits das schuldnerische Unternehmen, die handelnden Personen und die wesentlichen Geschäftsvorfälle bekannt. Der AufWand zur Einarbeitung in die geschäftliche Tätigkeit der Schuldnerin ist daher nicht mehr angefallen. Der Einwand, die Informationsgewinnung sei in der vorläufigen Sachwaltung nicht annähernd vergleichbar mit derjenigen eines vorläufigsn Insolvenzverwalters (so: Graeber/Graeber, ZlnsO 2015, 891, 894), trägt aus Sicht des Gerichts nicht. Die zitierte Literaturansicht, die sich der vorläufige Insolvenzverwalter zu eigen gemacht

11 ' hat, geht von einer stark reduzierten Rolle des vorläufigen Sachwalters aus, die seiner gesetzlichen Stellung nicht entspricht. Sie verkennt, dass die Berichterstattung gegenüber dem Insolvenzgericht nicht dem vorläufig eigenverwaltenden Schuldner obliegt, weil zum einen 281 lnso im Eröffnungsverfahren gemäß 270a Abs. 1 S. 2 lnso gar nicht anwendbar ist, und zum anderen Adressat der Berichtspflicht des Schuldners aus 281 lnso die Gläubiger sind, was sich bereits aus der amtlichen Überschrift ergibt. Daher obliegt die Berichtspflicht gegenüber dem Insolvenzgericht alleine dem vorläufigen Sachwalter gemäß 270a Abs. 1 S~ 2, 274 Abs. 1, 58 Abs. 1 S. 2 fnso. Weiterhin trifft es nicht zu, dass die relevanten Informationen des Eröffnungsverfahrens lediglich zum geringen Teil beim vorläufigen Sachwalter vorliegen. Dieser hat eine fortwährende ständige Prüfungspflicht, die sich auf die wirtschaftliche Situation des Schuldners insgesamt erstreckt. Sie umfasst auch die Überwachung der Geschäftsführung und die Überprüfung des Zahlungsverkehrs (UhlenbrucklnsO/Zipperer, 14. Aufl. 2015, 274, Rn. 12f m.w.n.). Dementsprechend entsprechen die Prüfungs- und Überwachungsaufgaben des vorläufigen Sachwalters weit-. gehend denjenigen des vorläufigen lnsolvenzverwalters, was sich unter anderem in der Verweisung des 274 Abs. 2 S. 2 lnso auf 22 Abs. 3 lnso zeigt. Schließlich kann sich der vorlaufige Insolvenzverwalter nicht darauf berufen, das Gericht würde dem Wechsel von der vorläl1figen Eigenverwaltung zur vorläufigen Insolvenzverwaltung doppelt zu seinen Lasten berücksichtigen. Dehn Maßstab der Erhöhungs- und Abschlagstatbestände ist immer die Abweichung vom RegelfalL Da der Regelfall aber die Abwicklung des gesamten Eröffnungsverfahrens entweder in der vorläufigen Eigenverwaltung, oder in der vorläufigen Insolvenzverwaltung darstellt, muss sich der Wechsel während des Eröffnungsverfahrens als Abweichung vom Normalfall beider Verwaltungsarten grundsatzlieh auch in beiden Vergütungsberechnungen widerspiegeln. c) Die Anwendung des ermittelten Vergütungssatzes auf die Insolvenzverwaltervergütung ergibt eine Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in.höhe von ,96 (netto). Die zur Berechnung der Vergütungshöhe heranzuziehende Vergütung des Insolvenzverwalters beträgt ,75 (s.o. II. 1. d). 120% von ,75 ergeben eine Vergütung von ,30 (netto). d) Weiterhin steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß 10, 8 Abs. 3 lnsw eine pauschale Auslagenerstattung in Höhe von 500,00 (netto) zu.. ' Die Auslagenpauschale beträgt im ersten Jahr 15 % der Regelvergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters (ohne Zu- und Abschläge). Für die hier angefallene Zeit von 2 Monaten beträgt sie also 2,5 % von ,44, d.h. 663,36. Die Obergrenze bildet jedoch gemäß 8 Abs. 3 S. 1 lnsw ein Betrag von 250,00 je angefangenen Monat. Dementsprechend beträgt sie im vorliegenden Fall500,00. e) Zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen ist gemäß 10, 7 lnsw noch 19% Umsatzsteuer festzusetzen.

12 f Rechtsmittelbelehrung Gegen diese E~tscheidung können der lnsolvenzverwalter, die Schuldnerin und jeder Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem einzulegen. Amtsgericht- Insolvenzgericht- Ludwigshafen am Rhein, Wittelsbachstraße Ludwigshafen am Rhein Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklä~ung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliehe Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Dr. Beth Richter am Amts.gericht Ausgefertigt Ludwigshafen/Rhein, den

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