Gestattungsvertrag zur Installation einer Photovoltaikanlage
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- Matilde Baumann
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1 Seite 1 von 7 Gestattungsvertrag zur Installation einer Photovoltaikanlage 1 Vertragsparteien zwischen dem Grundstückseigentümer: Name Adresse Telefon adresse im Folgenden: der Eigentümer genannt und dem Nutzer: Name Adresse Telefon adresse im Folgenden: der Nutzer genannt.
2 Seite 2 von 7 2 Vertragsgegenstand 1. Der Eigentümer gestattet dem Nutzer auf der Dachfläche/Fläche seines Gebäudes/Grundstückes. eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichtsbezirks..., Grundbuchamt., Grundbuchamtsbezirk, Band, Heft 1 lfd. Nr.., Flurstück-Nr., auf einer Fläche von..m² eine Photovoltaikanlage zu betreiben. 2. Der Nutzer ist berechtigt, die zur Überwachung und zum Anschluss der Photovoltaikanlage an das öffentliche Stromnetz sowie die zu ihrem Betrieb erforderlichen zu- und abgehenden Leitungen zu verlegen und zu warten. Dies schließt den freien und ungehinderten Zugang zur Photovoltaikanlage durch den beauftragten Installationsbetrieb innerhalb der üblichen Geschäftszeiten ein. Die Dachflächen dürfen nur zu Zwecken der Installation, Wartung und Kontrolle und späterer Anlagenentfernung betreten werden. 3. Zur Errichtung und zum Abbau der Photovoltaikanlage und der Verbindungseinrichtungen dürfen die Nutzer den Grundbesitz mit PKW und LKW befahren / betreten. Eventuell auftretende Schäden, die dabei verursacht werden, sind von den Nutzern bzw. auf deren Kosten unverzüglich zu beseitigen. 4. Den Nutzern wird gestattet, über Stromkabel den Netzanschluss mit dem Energieversorgungs-unternehmen auf eigene Kosten herzustellen (im oder am Gebäude). Der Verlauf der Kabel ist mit dem Grundstückseigentümer abzustimmen. Dieser hat den Nutzern die Lage etwaiger vorhandener Kabelschächte mitzuteilen, so dass diese von den Nutzern mit genutzt werden können. 5. Die Photovoltaikanlage wird nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Gebäude verbunden. Die Anlage geht während der Vertragslaufzeit nicht in das Eigentum des Gebäudeeigentümers über. 6. Bei Übergabe des Pachtobjektes ist ein von den Parteien zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, in dem der Zustand des Pachtobjekts gemeinsam festgestellt wird. Diesen Zustand erkennt der Nutzer als den vertragsgemäßen Zustand an. 7. Der Montage- / Installationsbeginn ist mit dem Grundstückseigentümer vor Beginn der Arbeiten rechtzeitig abzustimmen. Für die Befestigung der Photovoltaikanlage wird ein System aus nichtrostendem Material, Stahl oder Aluminium, vorgeschrieben. 8. Alle mit der Installation, dem Betrieb und der Instandhaltung der Photovoltaikanlage entstehenden Kosten trägt der Nutzer. 9. Der Grundstückseigentümer wird, soweit erforderlich, gegenüber Dritten und insbesondere Behörden und öffentlichen Stellen sein Einverständnis zu den erforderlichen Anträgen und Baumaßnahmen erklären. 10. Der Grundstückseigentümer hat die Dachfläche instand zu halten und informiert die Nutzer frühzeitig über anfallende, bzw. geplante Dacharbeiten und sonstige Arbeiten, welche die Errichtung und den Betrieb der Photovoltaikanlage beeinträchtigen könnten. Der Grundstückseigentümer verpflichtet sich, bei allen Arbeiten am Dach die Beeinträchtigung des Anlagebetriebs möglichst gering zu halten. Wenn am Dach Reparaturmaßnahmen vorgenommen werden, gehen eventuelle Nutzungsausfälle während der Bauphase der Photovoltaikanlage zu Lasten des Nutzers. Bei baulichen Veränderungen, die die Nutzung des Daches für
3 die Photovoltaikanlage beeinträchtigen, können diese Maßnahmen nur in Abstimmung mit dem Nutzer durchgeführt werden. Seite 3 von Der Eigentümer ist berechtigt, Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten am und im Gebäude einschließlich baulicher Veränderungen zur Erhaltung des Gebäudesund an den zur Nutzung überlassenen Dachflächen vorzunehmen. Dabei hat er Beeinträchtigungen des Betriebes der Photovoltaikanlage auf ein Minimum zu beschränken. Der Eigentümer hat den Nutzer, außer bei Gefahr im Verzug, wenigstens 2 Wochen vorher vom Beginn der Arbeiten zu informieren. 12. Die Nutzer haben die Photovoltaikanlage zu jedem Zeitpunkt in einem betriebs- und ordnungsgemäßen Zustand zu halten, der sicherstellt, dass von ihr keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgeht. Geschieht dies nicht, kann der Grundstückseigentümer entsprechende Maßnahmen zur Gefahrensicherung auf Kosten und Rechnung der Nutzer vornehmen. Die Kosten für Instandhaltung haben die Nutzer zu tragen und in einer die Interessen des Grundstückseigentümers schonenden Weise durchzuführen. 13. Die Nutzer können bei vorhandener Blitzschutzanlage die Photovoltaikanlage an diese mit anschließen. Ist keine Blitzschutzanlage vorhanden, wird auch von den Nutzern keine eigene Blitzschutzanlage montiert. 14. Der Nutzer kann an eine eventuell vorhandene Telefonleitung eine Fernüberwachung anschließen. Er trägt dafür die Montage-, Rückbau- und Betriebskosten. Falls eine solche Möglichkeit nicht besteht, kann er eine eigene Telefonleitung verlegen lassen. 15. Die Unterbringung der Wechselrichter nebst elektronischen Bauteilen erfolgt nicht innerhalb oder in unmittelbarer Nähe von Räumen, in denen sich Personen über einen längeren Zeitraum aufhalten. Der Grundstückseigentümer stellt dazu dem Nutzer geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. 16. Der Nutzer hat vor dem Aufbau der Anlage zu überprüfen und erforderlichenfalls dafür Sorge zu tragen, dass sich die Dachfläche sowie die Stelle für die Wechselrichter und elektronischen Bauteile statisch und baupolizeilich zur Errichtung einer Photovoltaikanlage eignen. 17. Jegliche behördliche und sonstige Genehmigungen für Bau und Betrieb der Photovoltaikanlage sind durch den Nutzer selbst und auf eigene Kosten einzuholen. Der Nutzer ist verpflichtet auf eigene Kosten dem Eigentümer einen geeigneten Nachweis zu erbringen, dass die Dachflächen für die Errichtung einer Photovoltaikanlage geeignet sind. Dem Eigentümer obliegt es bei der Erbringung des Nachweises mitzuwirken. 3 Laufzeit des Vertrages 1. Der Nutzungsvertrag beginnt mit dem Vertragsabschluss und läuft über eine Zeit von. vollen Kalenderjahren ab dem Zeitpunkt des Beginns der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz. 2. Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf dieser Zeit automatisch um jeweils. Jahre, sofern er nicht Monate vor dem vereinbarten Vertragsende vom Nutzer bzw. Grundstückseigentümer gekündigt worden ist.
4 Seite 4 von 7 4 Vertragsende 1. Nach Ablauf des Vertrages ist der Nutzer verpflichtet die Anlage abzubauen und etwaige Veränderungen zu beseitigen (s. 6.4). Die Photovoltaikanlage bleibt im Eigentum des Nutzers. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat der Eigentümer das Recht die Anlage und die Verbindungseinrichtungen auf Kosten des Nutzers zu entfernen. 2. Nach Demontage der Photovoltaikanlage ist das Pachtobjekt abzunehmen und ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen, in dem der Zustand des Pachtobjektes festgestellt wird. 3. Gibt der Nutzer die überlassene Dachfläche nach Ablauf der in Abs. 1 genannten Demontagezeit nicht zurück, so kann der Eigentümer für die Dauer der Vorenthaltung eine Entschädigung verlangen. Die Entschädigung beträgt je angefangenen Monatder Vorenthaltung jeweils einen im Durchschnitt der vergangenen Pachtjahre entrichteten monatlichen Pachtzins. 5 Gestattungsentgelt 1. Ab der Inbetriebnahme beträgt die jährliche Pacht... /.. % der dem Nutzer zustehenden jährlichen Einspeisevergütung nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG) in der jeweils geltenden Fassung. 2. Der Eigentümer hat das Recht, die hierüber vom Netzbetreiber erstellten Unterlagen und Rechnungen einzusehen und hiervon eine Abschrift zu erhalten. 3. Die Pacht ist jährlich zu ermitteln und im Nachhinein zur Zahlung fällig. Die erste Zahlung ist fällig mit Vollendung des Kalenderjahres, in dem die Photovoltaikanlagein Betrieb genommen wurde. Die Pacht muss spätestens am... des jeweiligen Folgejahres auf das in Abs. 4 bezeichnete Bankkonto eingegangen sein. 4. Der Nutzer überweist die Pacht auf folgende Bankverbindung: Kontoinhaber:... Bank/Sparkasse:... Bankleitzahl:... Kontonummer:...
5 Seite 5 von 7 6 Haftung 1. Der Nutzer hat dafür zu sorgen, dass von der Anlage keine Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen. 2. Die Haftung des Grundstückseigentümers und des Nutzers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Nutzer haftet dem Grundstückseigentümer für alle von ihm oder seinen Beauftragten bei der Errichtung und durch den Betrieb der Photovoltaikanlage verursachten Schäden, es sei denn, der Nutzer weist nach, dass ein Verschulden nicht vorliegt. 3. Der Nutzer stellt den Grundstückseigentümer von Ersatzansprüchen frei, die Dritte für Schäden, die durch die Errichtung, bzw. durch den Betrieb der Photovoltaikanlage entstanden sind, geltend machen. Der Nutzer verzichtet auf die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen den Eigentümer, es sei denn, der Schaden wurde seitens d des Grundstückseigentümers oder eines Bediensteten / Beauftragten vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Der Grundstückseigentümer haftet gegenüber dem Nutzer nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt entstanden sind. 4. Die Haftung des Eigentümers für Gewinneinbußen, die durch (unvermeidbare) Beeinträchtigungen des Betriebes der Anlage während der Arbeiten am Dach entstehen, wird ausgeschlossen. 5. Nach dem Entfernen der Anlage ist das Dach wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 6. Um das ordnungsgemäße Entfernen der Anlage zu garantieren, ist vom Nutzer ein Betrag von. in geeigneter Form (Bankbürgschaft, Sparbrief, etc.) auf den Namen des Eigentümers sicherzustellen. 7. Einigen sich die Parteien nach Beendigung des Pachtvertrages über die Veräußerung der Photovoltaikanlage an den Eigentümer, so erlischt die Verpflichtung des Nutzers zum Rückbau. 7 Versicherungspflicht, Instandhaltung 1. Der Nutzer ist verpflichtet eine Betriebshaftpflichtversicherung für die Anlage abzuschließen. Das Vorhandensein einer Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1 Mio. Euro bei Personenschäden, 0,5 Mio. Euro bei Sachschäden und ,-- Euro bei Vermögensschäden ist Grundvoraussetzung für den Vertrag. Der Nutzer wird ausdrücklich verpflichtet, den Abschluss der B Betriebshaftpflichtversicherung vor Beginn der Installationsarbeiten bzw. vor Inbetriebnahme nachzuweisen. 2. Der Nutzer wird verpflichtet Regelungen für die Sicherung der Wartung und Instandhaltung zu treffen. 8 Kündigungsregelungen 1. Der Grundstückseigentümer kann den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen wenn: a. keine Betriebshaftpflichtversicherung mehr besteht
6 b. Verzug des Nutzers bei der Entrichtung der Pacht mit einer Summe von einer Jahresrate Seite 6 von 7 c. die Anlage nicht mehr in Betrieb ist ( länger als 3 Monate -Ausnahme Reparatur ) d. wenn die Photovoltaikanlage vom Nutzer nicht innerhalb von sechs Monaten installiert und in Betrieb genommen wurde e. die Anlage Sicherheitsmängel aufweist und diese nach Aufforderung und Fristsetzung ( mind. 6 Wochen ) von dem Nutzer nicht behoben werden 9 Sonstige Regelungen 1. Überträgt der Grundstückseigentümer während der Dauer dieses Vertrages den Grundbesitz, wird er seinen Rechtsnachfolger über den vorliegenden Vertrag in den dieser mit allen Rechten und Pflichten gem. 571 BGB eintritt unterrichten und den Nutzer den Rechtsübergang mitteilen. 2. Wenn der Nutzer das Eigentum an der Photovoltaikanlage an einen Dritten übertragen will, ist er verpflichtet, dem Eigentümer dies anzuzeigen. 3. Wird das Eigentum an der Photovoltaikanlage auf einen Dritten übertragen, kann der Erwerber in den bestehenden Gestattungsvertrag mit dem Eigentümer nur eintreten, wenn der Eigentümer dem zustimmt. Der Eigentümer kann die Zustimmung nur verweigern, wenn der Übernehmer der Anlage bei der Schufa als nicht kreditwürdig eingestuft wird oder insolvent ist. 4. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden, sowie Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auch sind alle Erklärungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag in schriftlicher Form abzugeben (z.b. Kündigung, Aufhebung etc.). 5. Der Grundstückseigentümer bevollmächtigt den Nutzer und die in seinem Namen handelnden Personen, die erforderlichen Auskünfte von Behörden und sonstigen Stellen einzuholen, das Grundbuch einzusehen und die eventuelle Baugenehmigung z zu beantragen. 6. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist. 7. Sollten eine oder mehrere Klauseln dieses Vertrages unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des übrigen Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall eine neue Regelung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt., den Ich,.., erkläre hiermit, alle oben aufgeführten Punkte gelesen zu haben und erkenne sie an.... Eigentümer
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