Les immeubles, mème ceux possédés par des étrangers, sont régis par la loi française.
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- Fanny Abel
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1 Französisches Erbrecht für Schweizer Immobilienbesitzer Von Lukas Fässler, Rechtsanwalt, CH-6340 Baar Welches materielle Erbrecht ist anwendbar, wenn ein Schweizer oder eine Schweizerin in Frankreich eine Immobilie besitzt? Können Schweizerinnen oder Schweizer mit Wohnsitz in Frankreich diese Immobilie nach schweizerischem materiellem Erbrecht vererben (Pflichtteilsrecht, Formelle Anforderungen an das Testament, Vermächtnis, Erbvertrag, Erbverzichtsvertrag, Nacherbeneinsetzungen etc.)? Und wie steht es mit den Erbschaftssteuern? A. Anwendbares (materielles) Erbrecht A1. Vor dem Vor Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbRVO) am war auf Immobilien, die in Frankreich gelegen waren, gegenüber Erblassern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem EU-Staat ausschliesslich für die in Frankreich gelegenen Vermögenswerte französisches Erbrecht anwendbar. Das französische Erbrecht kennt eine Sonderregelung in Art. 3 Code Civil, dass dieses Recht für Immobilien, die sich in Frankreich befinden, Vorrang hat. Les immeubles, mème ceux possédés par des étrangers, sont régis par la loi française. Dies führte zu einer Nachlassspaltung, bei welcher für die Güter, welche der Erblasser ausserhalb von Frankreich besass, das jeweilige Erbrecht am letzten Wohnsitz des Erblassers (z.b. Spanien, wenn der letzte Wohnsitz in Spanien lag) zur Anwendung kam, während für alle in Frankreich gelegenen Vermögenswerte (Bankguthaben, Immobilien etc.) ausschliesslich das französische (materielle) Erbrecht zur Anwendung kam. Das führte insbesondere bezüglich der in Frankreich gelegenen Vermögenswerte und der geschützten Pflichtteile meist zu Unterschieden in der Bewertung der pflichtteilsgeschützten Erbquoten. Lukas Fässler Rechtsanwalt 1,2, Informatikexperte faessler@fsdz.ch Zugerstrasse 76b CH-6340 Baar Tel.: Fax: UID: CHE Mitglied des Schweizerischen Anwaltsverbandes 2 Eingetragen im Anwaltsregister des Kantons Zug Beispiel: Vermögen in Deutschland: Die Witwe erbt nach deutschem Erbrecht zu ½, die beiden Kinder je zu ¼. Vermögen in Frankreich: Die Witwe kann wählen, ob sie ¼ zu Eigentum erbt (also weniger) oder den Niessbrauch auf dem ganzen Nachlass will. Die Kinder erhalten entweder je 3/8 oder die Hälfte als nue-propriété (also mit Niessbrauch der Mutter belastetes Eigentum). A2. Nach dem Einleitung Nach Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbRVO) am knüpft nun Art. 21 EU-ErbVO das (materielle) Erbrecht an den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers an. Der Anwendungsbereich der Verordnung erstreckt sich auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen und umfasst den Übergang von Vermögenswerten sowie von Rechten und Pflichten infolge Todes. Lebzeitige Zuwendungen sind dagegen vom Anwendungsbereich der Verordnung
2 ausgeklammert. Ebenso wenig befasst sich die Verordnung mit dem Ehegüterrecht, den Erbschaftssteuern oder Fragen zu Rechtsansprüchen, die auf andere Weise als durch Rechtsnachfolge von Todes wegen begründet werden 1. Eine zentrale Errungenschaft der Verordnung ist die Wahlmöglichkeit für das anwendbare Erbrecht. Sie erlaubt den EU-Bürgerinnen und -Bürgern, die ausserhalb ihres Heimatlandes leben, das Erbrecht ihres Heimatstaates für ihren Nachlass zu wählen. Wer mehrere Staatsbürgerschaften besitzt, hat auch mehrere Wahlmöglichkeiten. Dieses Wahlrecht steht auch Schweizerinnen und Schweizern mit letzten gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich zu (vgl. dazu separat die Ziffer 3.2. dieses Artikels). Sie können also in ihrem Testament z.b. das schweizerische materielle Erbrecht als anwendbar erklären. Die EU-ErbVO sieht auch vor, dass die betroffenen Personen mittels einer Gerichtsstandsvereinbarung die für die Erbteilung zuständigen Gerichte desjenigen Staates für zuständig erklären können, dessen Recht der Erblasser gewählt hat (Art. 5 Abs. 1). Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, wenn der Erblasser eine Rechtswahl zugunsten eines Mitgliedstaates der EU getroffen hat. Wer CH-Erbrecht wählt, hat keine Möglichkeit, die CH-Behörden für zuständig zu erklären, weil keine Rechtswahl zugunsten eines EU- Mitgliedstaates erfolgte. 2. EU-Erblasser mit Vermögen im EU-Ausland Wohnt (hat seinen letzten Aufenthalt) ein EU-Erblasser, der in Frankreich eine Immobilie besitzt, nicht in Frankreich, sondern hat er in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen EU-Staat (Ausnahmen: Dänemark, Irland und Grossbritannien), dann regelt sich das materielle Erbrecht bezüglich der in Frankreich gelegenen Vermögenswerte (Bankguthaben, Immobilien) nach dem Recht des Staates seines letzten Wohnsitzes. Das Testament eines nicht in Frankreich gewöhnlichen Aufenthalt besitzenden EU-Erblassers bestimmt sich nunmehr nach dem materiellen Erbrecht seines letzten Aufenthaltsstaates. Regelungen für die Testamentserrichtung, für die Einsetzung eines Willensvollstreckers, für die Ausschlagung, für die Pflichtteile, für Vor- und Nacherbeneinsetzung etc. richten sich ausschliesslich nach dem Aufenthaltsstaatsrecht. Es empfiehlt sich zur Vermeidung von Auslegungsfragen und zur Klärung des gewöhnlichen Aufenthalts und damit des anwendbaren materiellen Erbrechts, dass der Erblasser in seinem Testament eine generelle Erklärung zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt macht. Diese muss eigenhändig im selbst geschriebenen Testament oder in einem notariell beurkundeten Erbvertrag oder Testament eingebunden werden. Die Erklärung kann etwa so lauten: Ich bin ausschliesslich spanischer Staatsangehöriger und habe meinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, welchen ich auch dauerhaft in Spanien behalten will. Vorsorglich und zur Klärung aller sich stellenden Kompetenzfragen wähle ich für die Rechtsnachfolge im Falle meines Todes sowie für alle Fragen der Rechtswirksamkeit und des anwendbaren materiellen Erbrechts ausschliesslich das spanische Recht. ACHTUNG: Ein Urlaub in Frankreich begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt, auch wenn dieser mehrere Monate dauert. Hingegen stellt ein Umzug wegen Berufstätigkeit in Frankreich, der Ruhestand oder Ähnliche Sachverhalte, bei welchen nachweislich der Lebensmittelpunkt des Erblassers in Frankreich anzunehmen ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich dar. Dann kommt bezüglich der französischen Vermögenswerte sofort französisches materielles Erbrecht zum Tragen. 3. CH-Erblasser mit Vermögen in Frankreich 3.1. Erblasser - letzter Aufenthalt in CH Anwendbares Erbrecht Hat der Schweizer Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, ist die EU-ErbVO nicht anwendbar, da die Schweiz der EU-Verordnung nicht beigetreten ist. Der Bundesrat prüft jedoch einen allfälligen Handlungsbedarf, um eine Benachteiligung von Schweizerinnen und Schweizern zu verhindern Newsletter Januar
3 Da die EU-ErbVO nicht anwendbar ist, fällt auch die Möglichkeit der Rechtswahl oder der Gerichtsstandsvereinbarung weg. Es kommen die schweizerischen Gesetze, insbesondere das materielle CH-Erbrecht mit dessen Regelungen bezüglich Pflichtteil, Erbverträge, Vor- und Nacherbeneinsetzung etc. zum Tragen. Für den Nachlass sind die CH-Behörden (z.b. Teilungsamt am letzten Wohnsitz des Erblassers) zuständig Anwendbares Erbschaftssteuerrecht Bezüglich des in der CH gelegenen Erbschaftsvermögens kommt CH-Erbschaftssteuerrecht zur Anwendung. Je nach Kanton und Verwandtschaftsgrad fallen in der CH für den Gesamtnachlass keine oder sehr geringe (um Freibeträge reduzierte) Erbschaftssteuern an. Da der ganze Nachlass auch die Immobilie in F zum Nachlass gehört muss vorerst mit einer schweizerischen Erbschaftssteuer über den Gesamtnachlass (inkl. des Wertes der Immobilie in F) gerechnet werden. Der französische Staat wird für die Immobilie in F zusätzlich seine eigenen Erbschaftssteuergesetze zur Anwendung bringen. Anders als in der CH besteht in F das Prinzip einer Nachlassspaltung. F unterstellt das Liegenschaftsvermögen eines Nachlasses dem Erbrecht des Staates, in welchem die Liegenschaft gelegen ist. Für den übrigen Nachlass gilt das Erbschaftssteuerrecht des Staates des letzten Wohnsitzes des Erblassers, hier also CH-Erbschaftssteuerrecht Erben mit Wohnsitz im Ausland / Immobilien in F Haben die Erben ihren Wohnsitz im Ausland (z.b. CH), dann fallen nur die in F gelegenen Vermögensgegenstände unter die F-Erbschaftssteuer (also z.b. die Immobilie des Erblassers in F). Für Kinder des Erblassers und Vorfahren wird ein einmaliger Freibetrag von 100'000. pro Kind und an der Immobilie Berechtigtem Elternteil vom Erworbenen abgezogen (z.b. Ehemann ist Alleineigentümer; 3 Kinder = pro Kind je 100' Freibetrag; Total 400' Freibetrag für alle 3 Kinder inkl. Alleineigentümer Ehemann). Der überlebende Ehegatte und PACS -Partner (pacte de solidarité) sind von der Erbschaftssteuer vollständig befreit. Nicht jedoch im Falle einer Schenkung (!) Erben mit Wohnsitz in F / Immobilien in F Haben die Erben jedoch Wohnsitz in F, fällt für sie der gesamte Nachlass unter die F-Erbschaftssteuern, wenn die Betroffenen (z.b. die Kinder, nicht jedoch Ehegatte, weil steuerbefreit) innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Todestag mehr als sechs Jahre ebenfalls in Frankreich sesshaft waren (vgl. auch unten Ziffer ) Steuerberechnung Der Liegenschaftswert der Immobilie in F, abzüglich des Freibetrages, wird nach F-Erbschaftssteuerrecht veranlagt. Die Steuersätze sind unterschiedlich, je nach der Höhe des Erbes und des Verwandtschaftsgrades. Bei Verwandten in gerader Linie können Erbschaftssteuern von bis zu 45 %, bei sonstigen Erben sogar bis zu 55% (Verwandte bis zum 4. Grad mit allfälligen Freibeträgen) oder 60% (Nichtverwandte ohne Freibeträge) entstehen. Bei einem Liegenschaftswert von z.b. 600'000. (bereits nach Abzug des Freibetrages von 100'000. für Kinder) müssen die Kinder als Erben mit einer Erbschaftssteuer vom 30% auf diesem Liegenschaftswert rechnen. Zu den einzelnen Tarifen der Erbschaftssteuern sowie aller weiteren Steuern, die auf den Immobilienbesitzer in F warten: vergleichen Sie unsere Ausführungen in der anderen Zusammenfassung Doppelbesteuerungsabkommen CH F Am 17. Juni 2014 hat F das im Jahre 1953 mit der Schweiz abgeschlossene Steuerabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer gekündigt. Diese Kündigung trat am 1. Januar 2015 in Kraft. Damit ist das interne Steuerrecht jedes Staates uneingeschränkt anwendbar. Gemäss Art. 750ter des französischen Steuergesetzbuches werden Erbschaften von in Frankreich wohnhaften Erben in Frankreich besteuert, unter der Bedingung, dass der Erbe mindestens sechs Jahre während der letzten 10 Jahre vor der Erbschaft in F wohnhaft war. Die Kündigung des Steuerabkommens hat zur Folge, dass das Risiko einer Doppelbesteuerung besteht. Da Erbschaften in der Schweiz nach kantonalen Erbschaftsgesetzen gar nicht oder sehr gering besteuert werden, ist dieses Risiko finanziell gesehen eher gering. Art. 784 A des französischen Steuergesetzbuchs genehmigt denn auch, dass in der Schweiz bereits bezahlte Erbschaftssteuern auf die in F fälligen Erbschaftssteuern angerechnet werden können. Die Aufrechnung betrifft nur Erbschaftssteuern, die aufgrund in der Schweiz liegenden Vermögens bezahlt werden. 3
4 3.2. Erblasser - Letzter Aufenthalt in F Anwendbares Erbrecht Die EU-Erbrechtsverordnung gilt im Gebiet der EU und wirkt sich dort auch auf Angehörige von Drittstaaten aus. Deshalb profitieren Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer mit gewöhnlichen Aufenthalt in Frankreich von der Wahlmöglichkeit. Sie müssen diese Wahlmöglichkeit jedoch ausdrücklich testamentarisch festlegen. Für das Testament gelten in diesem Fall die schweizerischen Vorschriften, das heisst, das Testament muss vollständig von Hand abgefasst, mit Datum versehen und vom Erblasser oder der Erblasserin eigenhändig unterschrieben sein. Falls die Verfasserin oder der Verfasser später in ein anderes EU-Land umzieht, bleibt das Testament gültig. Möglich ist auch ein durch den CH-Notaren öffentlich beurkundeter Erbvertrag, welche eine Wahlerklärung für das anwendbare Erbrecht (z.b. CH-Erbrecht) beinhaltet. Die EU-Erbrechtsverordnung sieht auch vor, dass Erbverträge unter bestimmten Voraussetzungen in allen Mitgliedstaaten zu anerkennen sind. Bisher waren in F Erbverträge unzulässig. Durch die neue Regelung werden künftig in der CH geschlossene Erbverträge anerkannt, sofern sie nach dem gemäss der Verordnung massgebenden Recht (hier also CH-Recht) zulässig und entsprechend formgültig geschlossen sind (Art. 25 EU-ErbVO). Damit wird der Erbvertrag eines Schweizers oder einer Schweizerin mit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in F anerkannt, wenn der Erblasser Schweizer Heimatrecht in seinem Erbvertrag ausdrücklich für anwendbar erklärt hat. Die Anerkennung findet statt, obwohl das französische Erbrecht keine Erbverträge kennt. 4
5 Anwendbares Erbschaftssteuerrecht War der Hauptwohnsitz des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes in F, werden sämtliche Vermögensgegenstände vom französischen Staat besteuert, gleich wo diese gelegen sind oder welcher Art sie sind. Demnach werden auch schweizerische Vermögenswerte (Bankguthaben, CH-Immobilien etc.) in die Berechnung der Erbschaftssteuern miteinbezogen, wobei eine entsprechende Anrechnung der in der CH bezahlten Erbschaftssteuern erfolgt (Art. 784 A des französischen Steuergesetzbuchs; vgl. auch oben Ziffer ). Die CH kann für die in der CH gelegenen Liegenschaften grundsätzlich auch Erbschaftssteuern verlangen, soweit solche Steuern im jeweiligen Kanton, wo die Immobilien gelegen sind, vorgesehen sind. Im Übrigen gelten die Ausführung für die Steuerberechnung wie in Ziffer oben. 4. Steueroptimierung Zur Optimierung der Erbschaftssteuern kann in Betracht gezogen werden, die Freibeträge des französischen Steuerrechts (Erbschaft und Schenkung) zu nutzen und zu Lebzeiten Anteile an der Immobilie zu verschenken. Im Vordergrund stehen dabei Schenkungen an die eigenen Kinder, weil deren Freibeträge (vgl. oben Ziffer ) doch erhebliche Einsparungen bringen. Eine andere Möglichkeit stellt natürlich die Übertragung des reinen Eigentums an der Immobilie auf die zukünftigen Erben bei gleichzeitiger Vorbehaltung der Nutzniessung zugunsten des Erblassers dar (nuepropriété; vgl. Ziffer A1 oben). Der kapitalisierte Wert der Nutzniessung kann vom Wert der Immobilie im Zeitpunkt der Schenkung abgezogen werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, die Immobilie nicht im eigenen Namen zu halten, sondern über eine Gesellschaft in Form der sogenannten Societé Civile Immobilière (SCI) zu verwalten. Eltern und Kinder halten das Eigentum in einer Mehrheit von Personen. Damit wird die Vermögensübertragung flexibler, weil beim Todesfall eines Mitglieds der Gesellschaft kein Eigentumsübergang stattfindet. Der Wert der Beteiligung an der SCI (Wertquote für den Erbgang) wird unter Abzug der Schulden festgelegt. Damit entspricht der steuerlich massgebliche Betrag dem Nettowert der Beteiligung an der SCI am Tag des Erbfalls und nicht dem Verkaufswert im Zeitpunkt des Erbfalls (vgl. dazu auch 5
1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
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Dieser Artikel stammt von RA Jan-Hendrik Frank und wurde im Januar 2006 unter der Artikelnummer 10847 auf den Seiten von jurawelt.com publiziert. Die Adresse lautet www.jurawelt.com/aufsaetze/10847. II
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