SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Normenkontroll-Urteil

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1 Ausfertigung Az.: 1 C 15/12 Verkündet am gez.: Winter als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Im Namen des Volkes Normenkontroll-Urteil In der Verwaltungsrechtssache 1. des e. V. vertreten durch den Direktor 2. des e. V. vertreten durch den Geschäftsführer 3. der GmbH vertreten durch die Geschäftsführer 4. des e. V. vertreten durch den Vorstand 5. des e. V. vertreten durch den Geschäftsführer 6. des e. V. vertreten durch die geschäftsführenden Vorstände 7. des e. V. vertreten durch den Vorstand 8. der Frau Kindertagespflegeperson

2 2 9. der Frau Kindertagespflegeperson 10. des Herrn Kindertagespflegeperson 11. der Frau Kindertagespflegeperson 12. der Frau Kindertagespflegeperson 13. der Frau Kindertagespflegeperson 14. der Frau Kindertagespflegeperson - Antragsteller - prozessbevollmächtigt: Rechtsanwälte gegen die Landeshauptstadt Dresden vertreten durch die Oberbürgermeisterin Dr.-Külz-Ring 19, Dresden - Antragsgegnerin - prozessbevollmächtigt: wegen Unwirksamkeit der Satzung über Kindertageseinrichtungen vom 23. Juni 2011

3 3 hier: Normenkontrolle hat der 1. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Meng, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schmidt-Rottmann, den Richter am Oberverwaltungsgericht Heinlein, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Pastor und den Richter am Oberverwaltungsgericht Kober aufgrund der mündlichen Verhandlung am 21. März 2013 für Recht erkannt: Die Satzung der Antragsgegnerin zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege und über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 23. Juni 2011 wird für unwirksam erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Antragsteller wenden sich gegen die Satzung der Antragsgegnerin zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege und über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 23. Juni 2011 (nachfolgend: Kita-Satzung). 2 Die Antragsteller zu 1 bis 7 sind Träger von Kindertageseinrichtungen, die Antragsteller zu 8 bis 14 Kindertagespflegepersonen in Dresden. 3 Die Antragsgegnerin beschloss am 23. Juni 2011 die angefochtene Kita-Satzung, die im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 30. Juni 2011 bekanntgemacht wurde. 4 Die Kita-Satzung enthält die folgenden Bestimmungen:

4 4 1 Geltungsbereich (1) Diese Satzung gilt für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kinderkrippen, Kindergärten, heilpädagogischen Kindertageseinrichtungen, Horten, Kindertagespflege innerhalb des Bedarfsplanes der Landeshauptstadt Dresden sowie in Einrichtungen der Ganztagesbetreuung. (2) Für Einrichtungen oder Betreuungsformen i. S. v. Abs. 1, welche ausschließlich durch Sozialleistungen nach dem SGB IX und SGB XII finanziert werden, gelten nur folgende Vorschriften der Satzung: a. Heilpädagogische Einrichtungen und Gruppen 2 Abs. 1, 2, 4, 5 3 Abs. 1, 2, 3, 4 6 Abs. 1, Abs. 2, 5 10 Abs. 7 b. Ganztagesbetreuung an Förderschulen für Körperbehinderte und Hörgeschädigte 3 Abs. 1, 2, 3, 4 6 Abs. 1, Abs. 2, 5 10 Abs. 7 2 Aufnahmemodalitäten (1) Die Aufnahme in einer Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle der Landeshauptstadt Dresden setzt in der Regel voraus, dass die Personensorgeberechtigten und das Kind zum Betreuungsbeginn ihren Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt Dresden haben. (2) Ein Betreuungsplatz ist für auswärtige Kinder im Sinne von 4 SächsKitaG nur dann verfügbar, wenn die Landeshauptstadt Dresden diesen Platz nicht zur Erfüllung der eigenen Angebotsverpflichtung benötigt und es die Zustimmung vor Betreuungsbeginn nach Einzelfallprüfung gibt. (3) Für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege sind zwischen der Tagespflegeperson, den Personensorgeberechtigten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Rechte und Pflichten, die sich aus der Kindertagespflege ergeben, vertraglich zu regeln, insbesondere

5 5 1. die Erstattung der Aufwendungen für Kindertagespflegepersonen, 2. die Vergütung der Erziehungsleistungen, 3. der Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Kindertagespflege eintreten können. (4) Grundlage für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung und für die Betreuung in Kindertagespflege ist ein wirksamer Betreuungsvertrag zwischen dem Träger der Kindertageseinrichtung und den Personensorgeberechtigten bzw. der Kindertagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten. Ist ein Elternteil im Besitz der alleinigen elterlichen Sorge oder Teilen der Personensorge, ist ein Negativbescheid des Jugendamtes vorzulegen. Vormünder und (Ergänzungs-)Pfleger legen den entsprechenden Beschluss des Familiengerichts bzw. die Bestallungsurkunde vor. (5) Vor der ersten Aufnahme des Kindes ist eine Untersuchung durch den Kinderbzw. Hausarzt erforderlich. Mit einer Bescheinigung ist zu bestätigen, dass für den Besuch einer Kindertageseinrichtung bzw. einer Kindertagespflegestelle seitens des Kinder- bzw. Hausarztes keine Bedenken bestehen. Die Bescheinigung sollte nicht älter als zwei Wochen sein. 3 Öffnungszeiten (1) Die Kindertageseinrichtungen und Horteinrichtungen öffnen in der Regel von Montag bis Freitag von 6 bis 18 Uhr. Nach jährlicher Elternbefragung in Abstimmung mit dem Elternbeirat kann der Träger der Einrichtung die Öffnungszeiten individuell innerhalb der o. g. Zeiten festlegen. (2) Bedarfsgerecht werden verlängerte Öffnungszeiten vorgehalten. Diese bedürfen der Zustimmung des örtlichen Trägers und der Genehmigung des Landesjugendamtes. Im Aufnahmegespräch sind mit der Leiterin/dem Leiter der Einrichtung bzw. der Kindertagespflegeperson dem jeweiligen Bedarf entsprechende Öffnungszeiten abzusprechen und jährlich zu erfassen. (3) Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen können u. a. infolge eingetretener Katastrophen, Maßnahmen des Arbeitskampfes oder auf Grund von behördlichen Anforderungen vorübergehend, teilweise oder ganz geschlossen werden. Eine diesbezügliche Haftung der Landeshauptstadt Dresden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. (4) Die Träger der Kindertageseinrichtungen können ihre Einrichtungen vom 27. bis 30. Dezember schließen. Personensorgeberechtigten, die in dieser Zeit berufstätig sind, werden vom Träger Ausweichmöglichkeiten angeboten. (5) Die Kindertagespflegepersonen legen die Öffnungszeiten ihrer Kindertagespflegestelle individuell und bedarfsgerecht fest. Die Öffnungszeiten werden in der Vereinbarung der Kindertagespflegeperson mit der Stadt und in der Tagespflegevereinbarung verankert.

6 6 4 Betreuungszeiten (1) In Kinderkrippen und Kindergärten bietet die Landeshauptstadt Dresden innerhalb der Öffnungszeiten Betreuungszeiten von viereinhalb, sechs, sieben, acht, neun, zehn und elf Stunden täglich an. Ausnahmen hiervon können zwischen dem öffentlichen und freien Träger vereinbart werden, wenn die Umsetzung der Einrichtungskonzeption bzw. die Finanzierung der Einrichtung gefährdet ist und die Personensorgeberechtigten im Vorfeld dieser Entscheidung beteiligt werden. In Kindertagespflegestellen vereinbart die Kindertagespflegeperson mit den Personenberechtigten die Betreuungszeiten. Grundsätzlich werden innerhalb der in 3 Abs. 4 definierten Öffnungszeiten in der Regel Betreuungszeiten von viereinhalb, sechs, sieben, acht und neun Stunden täglich angeboten. In Einzelfällen werden auch bis zu zehn und bis zu elf Stunden täglich angeboten. (2) Für Hortkinder und Kinder der Einrichtungen der Ganztagesbetreuung bietet die Landeshauptstadt Dresden Betreuungszeiten von fünf, sechs, sieben, acht, neun, zehn und elf Stunden an. Die Stundenanzahl kann sich auf die Früh- und/oder Nachmittagsbetreuung beziehen. Eine Betreuungszeit über elf Stunden inklusive Unterrichtszeit wird nicht angeboten. Die Landeshauptstadt Dresden gewährleistet einen nahtlosen Übergang zwischen regulärem Unterrichtsende und Betreuung. 5 Zusätzliche Betreuungsangebote (1) Personensorgeberechtigte haben die Möglichkeit, in Ausnahmefällen Mehrbetreuung über die im Betreuungsvertrag täglich vereinbarte Betreuungszeit in Anspruch zu nehmen. Für jede weitere Betreuungszeitstufe ist ein zusätzlicher Beitrag von 5 Euro zu entrichten. (2) Für Kinder, die innerhalb der festgelegten Öffnungszeit der Einrichtung noch nicht abgeholt worden sind, wird ein Beitrag von 25 Euro erhoben. (3) Wird für Hortkinder an unterrichtsfreien Tagen eine Mehrbetreuung über die vereinbarte Betreuungszeit in Anspruch genommen, so wird kein zusätzlicher Beitrag erhoben. Im Monat vor den Ferien ist die Einrichtung über die voraussichtliche Betreuungszeit in der Ferienzeit zu informieren. (4) In den Kindertageseinrichtungen können Gastkinder für alle Betreuungsangebote maximal für vier Wochen aufgenommen werden. Dafür wird maximal ein Beitrag nach 11 Abs. 2 erhoben. In begründeten Ausnahmefällen, die durch die Betriebsleiterin/den Betriebsleiter des Eigenbetriebes Kindertageseinrichtungen Dresden festzustellen sind, kann ein geringerer Beitrag erhoben werden. Der Beitrag entfällt, wenn es sich um eine Ersatzbetreuung bei Kindertagespflege handelt. Auf die Betreuung als Gastkind besteht kein Rechtsanspruch. Für den Gastplatzbeitrag entfällt die Möglichkeit der Beantragung einer Ermäßigung/eines Erlasses nach 13.

7 7 6 Aufsichtspflicht (1) Die Betreuung und die sich daraus ergebende Aufsichtspflicht der Kindertageseinrichtung beginnen mit der Übergabe des Kindes an die pädagogische Fachkraft und enden, wenn das Kind an eine berechtigte Person übergeben wird. Die Betreuung der Hortkinder beginnt mit der persönlichen Anmeldung bei der pädagogischen Fachkraft und endet mit dem Zeitpunkt der persönlichen Verabschiedung des Kindes, welcher mit den Personensorgeberechtigten vereinbart wurde. Befindet sich der Hort in einem separaten Gebäude, ist der direkte Weg zwischen Schule und Hortgebäude mitversichert. (2) Werden Kinder von anderen Personen abgeholt oder dürfen Kinder allein nach Hause gehen, bedarf es einer schriftlichen Erlaubnis der Personensorgeberechtigten. Die Abholberechtigten haben sich bei der pädagogischen Fachkraft auszuweisen. Bei Nichtabholung werden die Kinder ab 19 Uhr aus den Einrichtungen in Begleitung der Erzieherin/des Erziehers in den Kinder- und Jugendnotdienst, Rudolf-Bergander-Ring 43, gebracht, soweit nicht im Betreuungsvertrag oder in der Hausordnung hierzu individuelle Regelungen zwischen dem Träger und den Personensorgeberechtigten getroffen wurden. Die/Der zuständige Erzieherin/Erzieher hat im Eingangsbereich der Kindertageseinrichtung eine Nachricht zu hinterlassen, wo sich das Kind befindet und wie die entsprechende Einrichtung telefonisch erreicht werden kann. Die tatsächlich entstandenen Kosten sind grundsätzlich von den Personensorgeberechtigten zu tragen. Ausnahmen hierfür regelt der Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen. 7 Versicherungsschutz (1) Nach 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind Kinder während des Besuches in Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflegestellen mit Betriebserlaubnis gegen Unfälle versichert. Versichert sind alle Tätigkeiten, die mit dem Aufenthalt in der Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle zusammenhängen. Dazu zählen Feste, Spaziergänge, Ausflüge. Der Weg zwischen Wohnung und Kindertageseinrichtung/Kindertagespflegestelle und dem Ort einer Veranstaltung außerhalb des Bereiches der Tageseinrichtung/Kindertagespflegestelle ist ebenfalls versichert. (2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sind verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Versicherung umfasst die gesetzliche Haftpflicht. Für Wertgegenstände (z. B. Uhren, Ringe, Ketten, Schlüssel, Geld) wird keine Haftung übernommen.

8 8 8 Verständnis der Zusammenarbeit mit Eltern Das Grundsatzpapier zur Gestaltung von Erziehungspartnerschaften in öffentlich geförderten Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen der Landeshauptstadt Dresden findet Anwendung. 9 Anmeldung/Abmeldung/Veränderungen (1) Die Anmeldung hat für die in Einrichtungen der öffentlichen Jugendhilfe vorgesehene Kinderkrippenbzw. Kindergartenbetreuung bzw. deren Wechsel in der zentralen Vermittlungsstelle der Landeshauptstadt Dresden, für die in Einrichtungen der freien Jugendhilfe vorgesehene Kinderkrippen- bzw. Kindergartenbetreuung beim Träger der Einrichtung, für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege in der örtlich zuständigen Beratungs- und Vermittlungsstelle, für Hortkinder und die Hortbetreuung von Kindern an Förderschulen zur Lernförderung und Erziehungshilfe bei der zuständigen Einrichtungsleiterin/dem zuständigen Einrichtungsleiter zu erfolgen. Voraussetzung für die Aufnahme eines Integrationskindes ist der Bewilligungsbescheid vom Sozialamt. In welcher Kindertageseinrichtung die Betreuung erfolgt, entscheidet der Träger im Einvernehmen mit den Personensorgeberechtigten. (2) Über den Zeitpunkt der Aufnahme entscheiden die Träger eigenverantwortlich entsprechend der zur Verfügung stehenden Platzkapazitäten. (3) Im Betreuungsvertrag wird die von den Personensorgeberechtigten gewünschte tägliche Betreuungsdauer festgelegt. Diese Festlegung kann mit einer Anzeigefrist von zwei Monaten zu Beginn eines Kalendermonates geändert werden. Voraussetzung für die Festsetzung des Elternbeitrages durch die Beitragsstelle bzw. den jeweiligen Träger ist der Abschluss des Betreuungsvertrages. (4) Werden Änderungen in der Betreuungszeit gewünscht, sind diese der Leiterin/dem Leiter der Einrichtung bzw. der Kindertagespflegeperson mindestens zwei Monate vor Beginn der Änderung durch die Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen. Bleibt das Kind dem Einrichtungsbesuch fern, haben die Personensorgeberechtigten die Pflicht, dies unverzüglich in der Einrichtung bzw. der Kindertagespflegestelle bekannt zu geben. Näheres hierzu ist in der Hausordnung der jeweiligen Kindertageseinrichtung bzw. der Kindertagespflegestelle geregelt.

9 9 (5) Der Betreuungsvertrag endet für Krippenkinder und Kinder in Kindertagespflege spätestens mit Vollendung des dritten Lebensjahres, für Kindergartenkinder mit Beginn der Schulpflicht des Kindes bzw. für Hortkinder, wenn das Kind die vierte Klasse (einschließlich Sommerferien) beendet hat und die Einrichtungen der Ganztagesbetreuung entsprechend der Kostenzusage durch das örtliche Sozialamt. Es ist keine Kündigung erforderlich. (6) Mit Beendung der Krippenbetreuung, der Betreuung in Kindertagespflege und mit Beendung der Kindergartenbetreuung besteht kein Anspruch auf Weiterführung der Betreuung in der Einrichtung/Kindertagespflegestelle. (7) Den Personensorgeberechtigten steht ein Kündigungsrecht mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des übernächsten Monats zu. Die Kündigung ist bis spätestens zum Ersten des vorletzten Monats, in dem das Kind die Kindertageseinrichtung bzw. die Kindertagespflegestelle letztmalig besucht, gegenüber der Leiterin/dem Leiter der Kindertageseinrichtung bzw. der Kindertagespflegeperson schriftlich zu erklären. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist kann vereinbart werden. (8) Dem Träger steht ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, insbesondere wenn sich die Personensorgeberechtigten mit der Zahlung von zwei Monatsbeiträgen bzw. mit zwei nach 13 geminderten monatlichen Beiträgen im Rückstand befinden. Soweit ein Träger beabsichtigt, von seinem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, hat er sich im Vorfeld mit dem örtlichen Träger der Jugendhilfe ins Benehmen zu setzen. (9) Befinden sich die Personensorgeberechtigten, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden, mit der Zahlung von zwei Monatsbeiträgen im Rückstand, steht der Landeshauptstadt Dresden das Recht zur sofortigen Einstellung der Förderung, unabhängig vom weiteren Bestand der Vereinbarung zwischen den Personensorgeberechtigten und der Tagespflegeperson, zu. (10) Die Träger besitzen eine interne Verfahrensregelung, welche im Hinblick auf die Kündigung angewandt wird. 10 Elternbeiträge (1) Die Beitragspflicht entsteht mit Aufnahme eines Kindes in eine Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu Beginn des Monats, in dem das Kind die Einrichtung bzw. die Kindertagespflegestelle erstmals besucht und endet mit Beendung bzw. Kündigung des Betreuungsverhältnisses gemäß 9 Abs. 5 bzw. 9 Abs. 7 und 8. Der Elternbeitrag ist jeweils in voller Höhe für jeden Monat der gesamten Vertragslaufzeit zu entrichten. Wird ein Betreuungsvertrag bis zum 15. des Monats beendet bzw. zum 15. des Monats oder danach begonnen, so wird in begründeten Ausnahmefällen der hälftige Elternbeitrag erhoben. Bei der Beitragsbemessung ist jeweils das Alter des Kindes zu Beginn des Monats ausschlaggebend.

10 10 (2) Wechselt ein Kind im Monat des Schulbeginns von einer Kindertageseinrichtung oder einer Einrichtung der Frühförderung in eine Horteinrichtung gemäß 13 Abs. 3 und 16 Abs. 2 und 3 Schulgesetz und liegt der Beginn des Schuljahres nicht am Ersten des Monats, so wird für diesen Monat der Elternbeitrag für die überwiegende Betreuungsart erhoben. (3) Beitragspflichtig sind die Personensorgeberechtigten des Kindes. Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. (4) Die Elternbeiträge werden gemeinsam mit der Bekanntmachung der jährlichen Betriebskosten nach 14 Abs. 2 SächsKitaG im Dresdner Amtsblatt veröffentlicht und treten am Ersten des Folgemonats, frühestens jedoch am 1. September des laufenden Jahres in Kraft. Sie werden von den Trägern der Kindertageseinrichtungen erhoben und durch Beitragsbescheid festgesetzt bzw. beim freien Träger auf der Grundlage des Betreuungsvertrages erhoben. (5) Besuchen gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie mit Hauptwohnsitz in der Landeshauptstadt Dresden eine Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle, welche im Bedarfsplan der Landeshauptstadt Dresden bzw. einer anderen Gemeinde aufgenommen ist, erfolgt eine Staffelung des Elternbeitrages. Für das erste Zählkind werden 100 Prozent, für das zweite Zählkind 60 Prozent der ungekürzten Elternbeiträge erhoben. Ab dem dritten Zählkind werden keine Elternbeiträge erhoben. Die Kinder sind in ihrer Altersreihenfolge zu zählen. Von der Beitragspflicht nach 10 Abs. 7 und 13 Abs. 4 ausgeschlossene Kinder sind keine Zählkinder im Sinne dieser Regelung. (6) Für allein Erziehende ermäßigen sich die Elternbeiträge um jeweils zehn Prozent. Dieser Ermäßigungsanspruch liegt nicht vor, wenn beide Elternteile gemeinsam in einem Haushalt leben. (7) Wird dem Kind Eingliederungshilfe gemäß 53, 54 Abs. 1 SGB XII i. V. m. 55 Abs. 2 Ziffer 2 SGB IX bzw. nach 53 SGB XII i. V. m. 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII gewährt, entfällt die Beitragspflicht nach dem SächsKitaG, wenn das Kind eine heilpädagogische Kindertageseinrichtung bzw. eine Einrichtung der Ganztagesbetreuung besucht und diese durch die örtlichen Sozialämter finanziert wird. 11 Bemessungsgrundlage und Beitragssätze (1) Der örtliche Träger veröffentlicht nach 14 Abs. 2 SächsKitaG die Betriebskosten des jeweils vergangenen Jahres bis zum 30. Juni des laufenden Jahres. Die bekannt gemachten Betriebskosten bilden die Bemessungsgrundlage für die Elternbeiträge. Die ungekürzten Elternbeiträge betragen für Kinder im Alter von null bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres 23 Prozent der Betriebskosten,

11 11 Kinder im Alter von der Vollendung des dritten Lebensjahres bis zum Schulbeginn 30 Prozent der Betriebskosten, Kinder der ersten bis vierten Klasse 30 Prozent der Betriebskosten, Kinder an Förderschulen zur Lernförderung der ersten bis sechsten Klasse und an der Schule für Erziehungshilfe der ersten bis vierten Klasse 25 Prozent der Betriebskosten. Im Einzelfall kann nach Trägerentscheidung in Abhängigkeit von der Einrichtung und der vom Landesjugendamt erteilten Betriebserlaubnis der Elternbeitrag für Kindergarten für Kinder mit Vollendung des 34. Lebensmonats erhoben werden. Dabei ist jeweils das Alter zu Beginn des Monats ausschlaggebend. (2) Für Gastkinder beträgt der Beitragssatz maximal 100 Prozent der jeweiligen Betriebskosten. (3) Die Elternbeiträge für Kindertagespflege entsprechen den Beiträgen für Kinder im Alter von null bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. 12 Fälligkeit und Zahlung des Elternbeitrages (1) Der Elternbeitrag ist im laufenden Monat fällig. (2) Der Elternbeitrag ist auch ungemindert zu entrichten, wenn das Kind die Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle vorübergehend nicht besucht und der Betreuungsplatz vorgehalten wird. (3) Die Schließzeit der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle entbindet die Personensorgeberechtigten nicht von der Zahlung des Elternbeitrages. (4) Schließt die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle (Baumaßnahmen, Katastrophenfälle) und wird den Personensorgeberechtigten eine Ersatzbetreuung angeboten, ist der Elternbeitrag ungemindert zu zahlen. (5) Die Zahlung des Elternbeitrages für Gastkinder ist vor der Aufnahme der Betreuung bargeldlos vorzunehmen und bei der Leiterin/dem Leiter der Kindertageseinrichtung durch Überweisungsbeleg vor Betreuungsbeginn nachzuweisen. (6) Bei Inanspruchnahme von Mehrbetreuungszeiten innerhalb eines Betreuungsverhältnisses sind die zusätzlichen Pauschalbeiträge nach 5 Abs. 1 bis 2 bargeldlos zu zahlen. 13 Erlass/Ermäßigung (1) Auf Antrag kann der Elternbeitrag maximal bis zur Höhe der in der Landeshauptstadt Dresden geltenden Beitragssätze ermäßigt bzw. erlassen werden, wenn den Eltern die Belastung nach 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII nicht zu-

12 12 gemutet werden kann. Für die Feststellung der zumutbaren Belastung gelten die 82 bis 85, 87 und 88 SGB XII. Ermäßigungen und Erlasse vom Elternbeitrag für die Inanspruchnahme von Plätzen in Kindertageseinrichtungen bzw. Kindertagespflegestellen sind in der Beitragsstelle zu beantragen und die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. Die Gewährung einer Ermäßigung oder eines Erlasses erfolgt nur bei vollständiger Antragstellung und Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen. Sie gilt bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen ab dem Monat der Antragstellung. Es obliegt dem Antragsteller, den zweifelsfreien Nachweis darüber zu führen, dass wesentliche Voraussetzungen, deren Nachweis am Tag der Antragstellung durch ihn noch nicht erfolgte, bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung erfüllt waren. Die Gewährung einer Ermäßigung oder eines Erlasses ist befristet. Vor Ablauf der Gewährungsfrist ist erneut ein Antrag zu stellen. Erfolgt keine neue Antragstellung, wird der ungeminderte Elternbeitrag ab dem Ersten des Monats erhoben, welcher der Gewährungsfrist folgt. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, Veränderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. (2) Die Beitragsstelle ist berechtigt, die Richtigkeit der Elternbeitragsermäßigung bzw. des Elternbeitragserlasses durch Vorlage z. B. des Einkommenssteuerbescheides zu prüfen und bei Wegfall der Voraussetzungen rückwirkend eine Korrektur vorzunehmen. (3) Der Erlass/Die Ermäßigung nach 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII wird grundsätzlich für eine Regelbetreuungszeit gewährt im Krippen-, Kindertagespflege- und Kindergartenbereich bis zu einer neunstündigen Betreuungszeit, im Hortbereich an Unterrichtstagen bis zu einer fünfstündigen Betreuungszeit und an unterrichtsfreien Tagen bis zu einer neunstündigen Betreuungszeit. Wird die Regelbetreuungszeit überschritten, sind von den Personensorgeberechtigten Mehrbetreuungsbeiträge zu entrichten (4) Für Kinder, die Leistungen nach 33, 34, 42 SGB VIII beziehen und eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle in der Landeshauptstadt Dresden besuchen, übernimmt die Landeshauptstadt Dresden den Elternbeitrag. 86 Abs. 6 SGB VIII in Verbindung mit 86 c SGB VIII bleibt unberührt. 14 Datenerhebung Für die Bearbeitung des Antrages auf Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung und/oder eine Kindertagespflegestelle sowie für die Erhebung des Elternbeitrages haben die Personensorgeberechtigten gem. 60 Abs. 1 SGB I eine entsprechende Mitwirkungspflicht.

13 13 Daher werden, falls erforderlich, gem. 35 i. V. m. 60 SGB I, 61 ff. SGB VIII und 67 bis 85 a SGB X folgende personenbezogene Daten erhoben und gespeichert: Allgemeine Daten: Name und Anschrift der Personensorgeberechtigten und der Kinder, Geburtsdaten der Kinder und Personensorgeberechtigten, Telefonnummer der Personensorgeberechtigten, Familienverhältnisse. Zur Prüfung der Bedarfskriterien nach 24 Abs. 3 SGB VIII sind die entsprechenden Nachweise zu erbringen. Mit Einverständnis der Personensorgeberechtigten können Telefonnummern und E- Mail-Adressen dritter Personen nach deren Zustimmung erhoben und gespeichert werden. Zur Überprüfung von Ansprüchen auf Ermäßigung/Erlass des Elternbeitrages werden Einkommensverhältnisse Bezug von Sozialleistungen, Kindergeld, Unterhaltsregelung Miete erhoben. Das Löschen der Daten erfolgt fünf Jahre nach Einstellung des Vorganges bzw. nach dem Verlassen der Einrichtung durch das Kind. Rechtsgrundlage der Datenerhebung und Speicherung von Daten: Sozialgesetzbuch Achtes Buch Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch SächsKitaG 15 Schlussbestimmungen (1) Diese Satzung tritt am 1. September 2011 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Elternbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege) vom 29. Juni 2006, zuletzt geändert am 16. Dezember 2010, und die Satzung der Landeshauptstadt Dresden zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Satzung Kindertageseinrichtungen und Tagespflege) vom 29. Januar 2004 außer Kraft.

14 14 5 Die Antragsteller haben am 1. Juli 2012 Normenkontrollanträge gestellt und tragen vor, dass es für die Kita-Satzung keine ausreichende Rechtsgrundlage gebe. Zwar dürften die Gemeinden gemäß 4 SächsGemO ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln, dies rechtfertige die Satzungsbestimmungen aber allenfalls, soweit sie sich auf eigene Einrichtungen der Antragsgegnerin bezögen. 9 SächsKAG erlaube die Erhebungen von Benutzungsgebühren für Einrichtungen der Gemeinden sowie die Regelung dieser Gebühren durch Satzung, dies ermächtige jedoch nicht zur Regelung von Benutzungsgebühren für Einrichtungen freier Träger. Gemäß 15 SächsKitaG würden die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen von den Gemeinden in Abstimmung mit den Trägern der Kindertageseinrichtungen und dem örtlichen Träger der Jugendhilfe festgesetzt. Dabei dürfe in einer Gemeinde für die gleiche Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsart zwar nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden, ein Satzungsrecht folge aus dieser Vorschrift jedoch nicht. 17 Abs. 2 LJHG verlange vielmehr eine Förderung der Einrichtungen freier Träger entsprechend 74 SGB VIII, so dass nach 74a, 77 SGB VIII Vereinbarungen über Art, Inhalt, Umfang und Qualität der zu erbringenden Leistungen zu schließen seien. 3, 4 SGB VIII verlangten, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Trägerautonomie der freien Jugendhilfe zu achten und vertrauensvoll mit ihr zusammenzuarbeiten habe. Hoheitliche Anordnungen schieden selbst dann aus, wenn Auflagen und Bedingungen für die Qualität der Leistung gemacht würden, die zum Schutz der Kinder notwendig seien. Auch dies habe im Wege der Vereinbarung zu geschehen. Das SGB VIII sehe auch vor, dass zwischen den freien Trägern der Jugendhilfe und den Kostenträgern Vereinbarungen zu treffen seien, und enthalte keine Grundlage für Satzungsbeschlüsse von Gemeinden oder Trägern der örtlichen Jugendhilfe. Verschiedene Regelungen verstießen auch einzeln gegen höherrangiges Recht, insbesondere werde die Trägerhoheit sowohl der Einrichtungsträger als auch der Kindertagespflegepersonen rechtswidrig eingeschränkt. 6 In Bezug auf 2 Abs. 1 und 2 der Kita-Satzung sei festzuhalten, dass über die Verfügbarkeit von Plätzen in freien Einrichtungen oder Pflegestellen deren Inhaber und nicht die Antragsgegnerin entscheide. Eine Reservierung aller in Dresden vorhandenen Plätze zur Erfüllung des von der Antragsgegnerin festgestellten Bedarfs durch Satzung sei unzulässig. Insbesondere für Plätze, die nicht von der Antragsgegnerin mitfinan-

15 15 ziert würden, weil sie nicht im Bedarfsplan enthalten seien, könne eine Belegung durch auswärtige Kinder nicht ausgeschlossen werden. 7 Die in 2 Abs. 3 erfolgte Regelung über eine Unfallversicherung im Zusammenhang mit der Kindertagespflege sei nicht angezeigt, da sowohl die Kinder als auch die Pflegepersonen nach 2 SGB VII gesetzlich unfallversichert seien. Weitere Versicherungen könnten nicht verlangt werden. 8 Das Rechtsverhältnis mit den freien Trägern bzw. Tagespflegepersonen sei zivilrechtlicher Art. Wie sich die Vertragspartner davon überzeugten, dass der Vertrag wirksam geschlossen sei, könne nicht - wie in 2 Abs. 4 geschehen - durch Satzung vorgeschrieben werden. Gleiches gelte für die Regelung in 2 Abs. 5, die freien Trägern und Pflegepersonen vorgebe, wie sie die gesundheitliche Unbedenklichkeit der Aufnahme von Kindern in Pflegestellen und Einrichtungen feststellten. 9 In Bezug auf den 3 Abs. 1 sei keine Grundlage ersichtlich für die dort vorgeschriebene jährliche Elternbefragung und eine Abstimmung der Öffnungszeiten mit dem Elternbeirat. 10 Bei 3 Abs. 2 handele es sich um eine Dienstanweisung für die Mitarbeiter in kommunalen Einrichtungen. Die Erstreckung auf freie Träger sei rechtswidrig. 11 Die in 3 Abs. 3 erfolgte Haftungsbeschränkung der Antragsgegnerin bei fehlerhafter Schließung von Einrichtungen widerspreche 839 BGB. 12 Mit der in 3 Abs. 4 geregelten Beschränkung der Schließzeiten auf die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr werde die Gestaltungsfreiheit der freien Träger erheblich beeinträchtigt, ohne dass hierfür eine Rechtsgrundlage bestehe. 13 Für die in 3 Abs. 5 festgelegten Öffnungszeiten von Pflegestellen bestehe kein Bedarf, da der Umfang der Betreuung mit den Personensorgeberechtigten vereinbart werde. Eine verbindliche Regelung durch Satzung könne nicht angeordnet werden. 14 Im Hinblick auf die Betreuungszeiten ( 4) zeige die Formulierung, dass freie Träger in eine von der Antragsgegnerin für ihre eigenen Einrichtungen gewählte Struktur ein-

16 16 gefügt werden sollten, da jede eigene Konzeption von freien Trägern als Ausnahme gelte und gesondert bestätigt werden müsse. Dies sei eine falsche Herangehensweise, da die freien Träger autonom über ihre Konzeptionen und die in diesem Zusammenhang angebotenen Betreuungszeiten entschieden. Dies sei von der Antragsgegnerin hinzunehmen und könne allenfalls im Rahmen der Refinanzierung von Betriebskosten berücksichtigt werden. Eine Satzungshoheit bestehe nicht. 15 In Bezug auf die Kindertagespflegepersonen lasse die Kita-Satzung befürchten, dass diese zum Angebot aller Betreuungszeiten verpflichtet werden sollten, wofür es ebenfalls keine Rechtsgrundlage gebe. 16 Die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, in die vertraglichen Vereinbarungen zwischen Einrichtung und Pflegeperson und Personensorgeberechtigten dahingehend einzugreifen, dass sie den Personensorgeberechtigten gegen den Willen der Einrichtung bzw. Pflegeperson ein Recht auf Inanspruchnahme von Mehrbetreuung einräume ( 5 Abs. 1). 17 Der zusätzliche Beitrag der Eltern für eine Mehrbetreuung richte sich nach 15 SächsKitaG und dürfe deshalb nicht pauschal auf 5 Euro festgesetzt werden. 18 Die Antragsgegnerin könne zwar an ihren Einrichtungen einen Beitrag von 25 Euro für bestimmte Spätabholungen festlegen ( 5 Abs. 2), diese Entscheidung aber nicht auch für die freien Träger und Tagespflegepersonen treffen. 19 Die Ausweitung des Betreuungsangebots der Horte an unterrichtsfreien Tagen ( 5 Abs. 3) stehe nicht im Belieben der Antragsgegnerin. 20 Der Beitrag für Gastkinder sei in 5 Abs. 4 nicht festgelegt, da sich dieser Vorschrift nicht entnehmen lasse, wie hoch dieser mindestens sein müsse. Eine Anwendung auf freie Träger sei problematisch. Der Ausschluss der Ermäßigung verstoße gegen 90 Abs. 3 SGB VIII. 21 In Bezug auf die Aufsichtspflicht ( 6) werde diese bei den freien Trägern mit einem zivilrechtlichen Vertrag übertragen, dessen Bedingungen die Antragsgegnerin nicht festlegen könne. Für die Betreuung von Kindern, die auch sehr spät noch nicht abge-

17 17 holt wurden, könnten die freien Träger nicht verpflichtet werden, die von der Antragsgegnerin vorgehaltene Betreuungsmöglichkeit zu nutzen. Auch die Kostentragung für Spätbetreuung sei zwischen Eltern und freien Trägern bzw. Pflegepersonal zu regeln und nicht Angelegenheit der Antragsgegnerin, so dass auch eine Übertragung auf den Eigenbetrieb Kindertageseinrichtungen ausscheide Abs. 2 sei zu unbestimmt, da er nicht kläre, welche gesetzliche Haftpflicht die Träger von Einrichtungen durch Versicherung absichern müssten. Auch die Haftung für Vermögensschäden aus der Verletzung von Vertragsverhältnissen gehöre gemäß 280, 281 BGB zur gesetzlichen Haftpflicht. Eine Absicherung vertraglicher Risiken über eine Haftpflichtversicherung werde kaum angeboten und überschreite den Rahmen der notwendigen Betriebskosten bei Weitem. 23 Die Anwendung des Grundsatzpapiers ( 8) könne nicht per Satzung angeordnet werden. Die Trägerautonomie gebiete eine eigenständige Gestaltung der Beziehungen zu den Eltern durch jede Einrichtung und jede Pflegestelle, wobei andere Formen der Zusammenarbeit als in kommunalen Einrichtungen möglich seien. Die Anwendung müsse Gegenstand von Vereinbarungen sein. 24 Da das Vertragsverhältnis zwischen den freien Trägern bzw. den Tageseltern zivilrechtlicher Art sei, könne die Antragsgegnerin hier keine Vorgaben über Anmeldung/Abmeldung/Veränderungen ( 9) machen. Diese könne diese Regelungen allenfalls vorschlagen und für ihre eigenen Einrichtungen eine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses wählen. 25 Die Elternbeiträge ( 10 bis 13) würden nach 15 SächsKitaG in Abstimmung zwischen den Einrichtungsträgern, der Gemeinde und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Die Abstimmung mit den Trägern der Einrichtungen dürfe die Antragsgegnerin nicht dergestalt umgehen, dass sie mit Satzungsbestimmungen schon wesentliche Entscheidungen treffe. Die Abstimmungspflicht erstrecke sich auch auf die Ermäßigung für Alleinerziehende und für Geschwister. Die Antragsgegnerin sei nicht berechtigt, diese Regelung per Satzung vorwegzunehmen.

18 mache nicht deutlich, ob diese Vorschrift über die Datenerhebung nur das Verhältnis zwischen Eltern, Kindern und Antragsgegnerin betreffe (Anwendbarkeit des SächsDSG) oder auch das Verhältnis zwischen freien Trägern, Eltern und Kindern (Anwendbarkeit des BDSG). Im Bereich des BDSG habe die Antragsgegnerin keine Satzungsbefugnis. 27 Die Antragsteller beantragen, die Satzung der Antragsgegnerin zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege und über die Erhebung von Elternbeiträgen vom 23. Juni 2011 für unwirksam zu erklären. 28 Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge abzulehnen. 29 Die Anträge seien bereits unzulässig, da die Antragsteller die konkreten Vorschriften nicht benannt hätten, die von der behaupteten Unwirksamkeit betroffen sein sollten. Den Antragstellern fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis. Sie hätten sich alle im Rahmen individualvertraglicher Vereinbarungen nach dem SGB VIII auf die Einhaltung der Regelungen der Kita-Satzung der Antragsgegnerin in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet. Zumindest für die Antragsteller zu 8 bis 14 bestehe keine Antragsbefugnis, da Kindertagespflegepersonen sich nicht auf die in 3 und 4 SGB VIII enthaltene Trägerautonomie berufen könnten. Die Anträge seien aber auch unbegründet. Die angegriffene Kita-Satzung sei aufgrund der Regelungen in 4 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO, 9 SächsKAG und 15 SächsKitaG erlassen worden. Die Antragsgegnerin habe zu gewährleisten, dass die gemäß 24 SGB VIII und 3 Abs. 1 und 2 SächsKitaG erforderlichen und geeigneten Angebote der Kindertagespflege zur Verfügung stünden und ihr sei auch die maßgebliche Finanzierung übertragen. Sie ermittle den Bedarf, plane und sei für die Deckung des Bedarfs verantwortlich. Es handele sich um eine Pflichtaufgabe ohne Weisung, auch wenn die Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechend 9 Abs. 2 SächsKitaG vorrangig Träger der freien Jugendhilfe einsetze. Für die angegriffene Kita-Satzung bedürfe es daher keiner spezialgesetzlichen Ermächtigungsnorm, sondern es könne auf 4 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO zurückgegriffen werden. Die Satzung diene im Übrigen der Erfüllung der Aufgabe aus 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. 3 SächsKitaG, da die Antragsgegnerin sicherzustellen

19 19 habe, dass es in ihrem Zuständigkeitsbereich ein bedarfsgerechtes Angebot für die Kinderbetreuung gebe. Mit dem Inkrafttreten des Betreuungsanspruchs auch für Kinder unter drei Jahre werde sich die Situation ab dem 1. August 2013 noch weiter verschärfen. 15 Abs. 1 SächsKitaG ermächtige die Antragsgegnerin zur Festsetzung der Elternbeiträge unter Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens; dies könne auch mit einer Satzung erfolgen. 9 SächsKAG ermächtige zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, worum es sich bei Kindertageseinrichtungen der Gemeinden handele. Diese Regelung betreffe nicht den Bereich der Antragsteller. 30 Auf eine Unwirksamkeit der Regelungen in 2 Abs. 1 und 2 könnten sich die Antragsteller nicht berufen, insbesondere verstoße 2 Abs. 2 nicht gegen 4 Sächs- KitaG. Sofern die Antragsteller auf Plätze Bezug nähmen, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen wurden, werde auf 1 der Kita-Satzung hingewiesen, wonach diese Plätze gerade nicht von der angegriffenen Satzung erfasst würden. 31 In 2 Abs. 3 sei keine Pflicht zum Abschluss einer Unfall- und Haftpflichtversicherung enthalten, sondern lediglich eine Verpflichtung, diese Problematik in die vertraglichen Vereinbarungen aufzunehmen. Sei ein ausreichender Unfallversicherungsschutz bereits über 2 SGB VII gegeben, verletze die Regelung in der Satzung die Antragsteller jedenfalls nicht in ihren Rechten; die Antragsteller zu 1 bis 7 seien von der Regelung gar nicht betroffen. 32 Da die Antragsgegnerin verpflichtet sei, die im Bedarfsplan erfassten Plätze in Kindertageseinrichtungen zu finanzieren und diese Pflicht nur beim wirksamen Abschluss eines Betreuungsvertrages entstehe, sei es der Antragsgegnerin gestattet festzulegen, in welcher Form sie den Nachweis für den wirksamen Abschluss eines Betreuungsvertrages verlange ( 2 Abs. 4). 33 Die in 2 Abs. 5 getroffenen Regelungen stünden im Einklang mit 7 Abs. 1 SächsKitaG, der vor der Aufnahme den Nachweis einer ärztlichen Untersuchung verlange. Wie dies den Antragstellern durch geeignetes qualifiziertes Personal möglich sein solle, erschließe sich nicht. Die Regelung stelle keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht und auch keinen Eingriff in grundrechtsgeschützte Bereiche dar.

20 20 34 Im Hinblick auf die in 3 festgelegten Öffnungszeiten werde die Regelung in 5 Satz 2 SächsKitaG verkannt, wonach der Elternbeirat zwingend einzubeziehen und die Regelung der Kita-Satzung nur deklaratorischer Natur sei. 5 SächsKitaG sei im Hinblick auf den Turnus der Elternbefragungen offen gestaltet, daher könne die Antragsgegnerin diesen festlegen. Es sei auch notwendig, die Öffnungszeiten in der Satzung festzulegen, da die Antragsgegnerin im Jahresrhythmus wissen müsse, welche Öffnungszeiten welche finanziellen Auswirkungen nach sich zögen, denn die Dauer der Öffnungszeiten wirkten sich auf die Kosten der Einrichtung aus. Auch diese Regelung stelle keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht und keinen Eingriff in grundrechtsgeschützte Bereiche dar Abs. 2 sehe vor, dass die Öffnungszeiten bedarfsgerecht festzulegen seien und setze damit die Vorgaben des 5 SächsKitaG um Abs. 3 betreffe in erster Linie die Personensorgeberechtigten, die ihre Kinder an den Tagen auf Grund der Schließung der Kindertageseinrichtungen nicht unterbringen könnten. Es sei nicht erkennbar, warum auf Grund der Schließung gegenüber den Antragstellern eine Haftung eintreten könnte. 37 In Bezug auf 3 Abs. 4 sei festzuhalten, dass die Antragsgegnerin zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebots verpflichtet sei. Dazu gehöre es, dass ganzjährig eine Betreuung für die Kinder sichergestellt sei. Die Erfahrung zeige, dass Schließzeiten gerade im Sommer zu erheblichen Schwierigkeiten für die betreuenden Eltern führten. Die Satzung schließe auch nicht aus, dass die Antragsteller mit den Eltern ihrer Kindertageseinrichtung anderweitige Vereinbarungen schlössen. 38 Die Regelung in 3 Abs. 5 ergebe sich aus der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die in den Bedarfsplan aufgenommenen Plätze zu finanzieren. Bereits für die Aufnahme in den Bedarfsplan müsse klar sein, wie viele Stunden eine Kindertagespflegeperson geöffnet habe. Es sei keine gesetzliche Regelung erkennbar, die es der Antragsgegnerin verbieten würde, die Festlegung der Öffnungszeiten privatrechtlich zu verankern. 39 Die in 4 vorgenommene Staffelung der einzelnen Betreuungszeiten sei unter Berücksichtigung von 15 SächsKitaG und der festzulegenden Elternbeiträge erfolgt, die im

21 21 gesamten Gemeindegebiet einheitlich sein müssten. 4 Abs. 1 Satz 2 eröffne darüber hinaus die Möglichkeit, dass eine Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und dem freien Träger getroffen werde, die eine Abweichung von den Betreuungszeiten zulasse. Die festgelegten Betreuungszeiten seien erforderlich, um den notwendigen Bedarf decken zu können. Solange und soweit die freien Träger für die Erfüllung des bedarfsgerechten Angebots und damit im Rahmen des Bedarfsplans und dessen Finanzierung durch die Antragsgegnerin eingesetzt würden, müssten sie sich bei der Darstellung des Angebots an die Vorgaben der Antragsgegnerin halten. 40 Die in 5 Abs. 1 getroffenen Festlegungen seien Ausfluss der Schaffung eines bedarfsgerechten Angebots. Die Festlegung des Betrags von 5 Euro ergebe sich aus 15 Abs. 1 Satz 1 SächsKitaG Abs. 2 entspreche dem Grundsatz, dass alle zu betreuenden Kinder im Einzugsbereich der Antragsgegnerin gleich zu behandeln seien. Die Festlegung des Betrages von 25 Euro beruhe auf 15 Abs. 1 Satz 1 SächsKitaG Abs. 3 diene dem Schutz der Antragsteller, da diesen Planungssicherheit gegeben werde. 43 Aus 5 Abs. 4 ergebe sich eindeutig, dass für Gastkinder maximal ein Betrag nach 11 Abs. 2 der Kita-Satzung erhoben werde. 11 Abs. 2 bestimme, dass für Gastkinder der Beitragssatz maximal 100 % der jeweiligen Betriebskosten betrage, die von der Antragsgegnerin jährlich zu ermitteln und zu veröffentlichen seien. Damit sei eindeutig klar, welcher Betrag von den Einrichtungen für Gastkinder erhoben werden müsse greife nicht in die Rechte des zivilrechtlichen Vertrags zwischen den Personensorgeberechtigten und den freien Trägern ein, sondern verpflichte die freien Träger, die Übertragung der Aufsichtspflicht in den zivilrechtlichen Verträgen entsprechend der Satzung zu regeln. Dies stelle keinen Verstoß gegen höherrangiges Recht und keinen Eingriff in grundrechtsgeschützte Bereiche dar.

22 22 45 Die Regelung des Ablaufs für den Fall, dass ein Kind nicht innerhalb der Betreuungszeiten abgeholt werde, stelle sicher, dass die Eltern in der gesamten Landeshauptstadt Dresden den gleichen Weg einhielten, um ihre Kinder zuletzt auch beim Kindernotdienst abholen zu können. Wenn jede Einrichtung einen eigenen Ablauf festlege, könne es zu erheblichen Verzögerungen und Schwierigkeiten kommen. Die Regelung sei zum Kinderschutz eingeführt worden Abs. 2 verpflichte die Träger der Kindertageseinrichtungen zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die die gesetzliche Haftpflicht umfasse. Eine Verletzung von Pflichten aus Vertragsverhältnissen sei hiervon in der Regel nicht erfasst. Die Norm sei daher nicht zu unbestimmt bestimme nicht, dass neben dem Grundsatzpapier nicht auch ein anderes Zusammenarbeiten mit den Eltern möglich sei. Das Grundsatzpapier enthalte viele Regelungen, die ausschließlich öffentliche Einrichtungen beträfen. Die Regelung wolle das in 6 SächsKitaG verankerte Prinzip der Mitwirkung von Kindern und Erziehungsberechtigten sichern Abs. 1 und 2 enthielten keine öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses in Bezug auf die privatrechtlichen Betreuungsverträge der freien Träger und Kindertagespflegepersonen; 9 Abs. 1 zweiter Anstrich und Abs. 2 bestimmten, dass Anmeldung der Kinder bei Einrichtungen der freien Jugendhilfe beim Träger erfolgten und dieser eigenverantwortlich über die Aufnahme entscheiden könne Abs. 3 bestimme, dass die Betreuungszeit festzulegen sei. Dies sei unmittelbarer Ausfluss der Prüfung des bedarfsgerechten Angebots und gleichzeitig zwingend erforderlich, um eine Finanzierung auf der Grundlage der tatsächlich betreuten Kinder vornehmen zu können. Gleiches gelte für die Festlegung zu den Änderungen. In 9 werde darüber hinaus klargestellt, dass die Träger eine interne Verfahrensregelung hinsichtlich der Kündigung besäßen und diese dementsprechend anzuwenden sei. Die festgelegten außerordentlichen Kündigungsrechte seien nicht abschließend. 50 In Bezug auf die Elternbeiträge ( 10 bis 13) bestimme 15 Abs. 1 SächsKitaG ausschließlich, dass diese von den Gemeinden in Abstimmung mit den Trägern der Kin-

23 23 dertageseinrichtungen und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgesetzt würden. Dabei sei nur die Festlegung der Höhe der Beiträge erfasst, nicht aber die Art und Weise der Einziehung der Elternbeiträge, deren Fälligkeit etc. Den Regelungen der 12 und 13 der Satzung stünde damit keine höherrangige Regelung entgegen. Es verstoße auch nicht gegen die Verfassung, dass die Erhebung von Elternbeiträgen für Einrichtungen der freien Träger vorgesehen werde, da die Elternbeiträge als anteilige Beiträge zu den Jahresbetriebskosten ausgestaltet seien der Kita-Satzung betreffe nach seinem eindeutigen Wortlaut nicht das Verhältnis zwischen freien Trägern, Eltern und Kindern, sondern das Verhältnis zwischen der Antragsgegnerin, Eltern und Kindern. Es werde die gesetzliche Anordnung des 60 Abs. 1 SGB I erfüllt. 52 Die Antragsteller haben in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie sich mit dem Normenkontrollantrag nicht gegen einzelne Vorschriften, sondern die Kita- Satzung als Ganzes wenden. Die Antragsgegnerin hat auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass im Hinblick auf die Festsetzung der Elternbeiträge keine besondere Beteiligung der Träger der Kindertageseinrichtungen oder der Kindertagespflegepersonen stattgefunden habe, sondern die angefochtene Satzung im üblichen Verfahrensgang vorbereitet und erlassen worden sei. Die Pauschbeträge von 5 bzw. 25 Euro für verspätetes bzw. Abholen eines Kindes außerhalb der Öffnungszeiten seien nicht auf der Grundlage der Betriebskosten errechnet worden. 53 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten (2 Bände) sowie den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin (2 Ordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Normenkontrollanträge der Antragsteller sind zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der am 1. Juli 2012, einem Sonntag, gestellte Antrag ist statthaft ( 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. 24 Abs. 1 SächsJG) und wahrt die Jahresfrist des 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die durch die Bekanntmachung der Kita-Satzung im Amtsblatt der Antrags-

24 24 gegnerin vom 30. Juni 2011 in Lauf gesetzt wurde. Die angefochtene Kita-Satzung beschränkt sich nicht auf die Zusammenführung der zuvor geltenden Satzungen (Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung und Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege [Elternbeitragssatzung Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege] vom 29. Juni 2006, zuletzt geändert am 16. Dezember 2010; Satzung der Landeshauptstadt Dresden zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege [Satzung Kindertageseinrichtungen und Tagespflege] vom 29. Januar 2004; vgl. 15 Abs. 2 Kita-Satzung), sondern enthält auch neue Regelungen, wobei die Bekanntmachung im Amtsblatt vom 30. Juni 2011 die Antragsfrist selbst dann neu beginnen lässt, wenn die Zusammenführung nur klarstellende Änderungen enthielte (vgl. BVerwG, Urt. v. 30. September CN , juris Rn. 24). 56 Die nach 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jeweils erforderliche Antragsbefugnis liegt vor, weil sämtliche Antragsteller geltend machen können, durch die Kita-Satzung oder deren Anwendung möglicherweise in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei kann offen bleiben, ob es sich bei den Antragstellern zu 8 bis 14 als Kindertagespflegepersonen um Träger der freien Jugendhilfe i. S. v. 3 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, 17 Abs. 1 Satz 1 LJHG handelt (vgl. zum Streitstand Neumann, in: Hauck/Haines, SGB VIII, Stand: September 2012, K 3 Rn. 6 ff.), die sich wie die Antragsteller zu 1 bis 7 auf eine mögliche Verletzung der in 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII und 17 Abs. 3 Satz 2 LJHG verankerten Trägerautonomie berufen können, denn die Satzung greift mit berufsregelnder Wirkung in die Berufsausübungsfreiheit der Antragsteller zu 8 bis 14 ein, so dass diese zumindest eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 28 Abs. 1 SächsVerf geltend machen können. 57 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt den Antragstellern nicht das Rechtsschutzinteresse, weil sie ausnahmslos vertragliche Vereinbarungen zur Betriebsführung und Betriebskostenfinanzierung (Antragsteller zu 1 bis 7) bzw. zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege (Antragsteller zu 8 bis 14) mit der Antragsgegnerin getroffen, und sich die Antragsteller zu 1 bis 3 und 5 bis 7 jeweils in 4 der mit ihnen geschlossenen Vereinbarungen verpflichtet haben, ihr Angebot im Rahmen der jeweils aktuellen Satzung der Antragsgegnerin zu gestalten. Denn die Antragsteller haben sich in den vorgenannten vertraglichen Vereinbarungen nur rechtswirksamen

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