LEITLINIEN. Artikel 1. Änderungen an Anhang II der Leitlinie EZB/2014/15. Anzahl der Transaktionen

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1 L 93/82 LEITLINIEN LEITLINIE (EU) 2015/571 R EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 6. November 2014 zur Änderung der Leitlinie EZB/2014/15 über die monetären und die Finanzstatistiken (EZB/2014/43) R EZB-RAT gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank ( 1 ), gestützt auf die Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten ( 2 ), gestützt auf die Leitlinie EZB/2010/20 vom 11. November 2010 über die Rechnungslegungsgrundsätze und das Berichtswesen im Europäischen System der Zentralbanken ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Es ist erforderlich, die Erstellung der Wertpapieremissionsstatistik zu aktualisieren, um einer Aktualisierung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 Rechnung zu tragen, und mit der Erstellung einer Statistik über Wertpapieremissionen von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften, die in diesem Rahmen Verbriefungsgeschäfte betreiben (FMKGs), zu beginnen. (2) Zudem ist eine Änderung der Berichtspflichten für Zahlungstransaktionen, an denen nichtmonetäre Finanzinstitute beteiligt sind, gemäß der Leitlinie EZB/2014/15 ( 4 ) erforderlich, sodass die ordnungsgemäße Erfassung bestimmter nationaler Zahlungsinstrumente und -dienste sichergestellt ist, die nicht explizit in der Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 5 ) erwähnt werden oder von dieser abgedeckt sind HAT FOLGEN LEITLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen an Anhang II der Leitlinie EZB/2014/15 Anhang II der Leitlinie EZB/2014/15 wird wie folgt geändert: 1. Teil 12 wird durch den Text im Anhang dieser Leitlinie ersetzt; 2. in Teil 16 erhält Tabelle 3 folgende Fassung: Gesendet Empfangen Nachrichtliche Positionen Anzahl der Transaktionen Wert der Transaktionen Anzahl der Transaktionen Wert der Transaktionen Transaktionen nach Art des Zahlungsinstruments Überweisungen ( 1 ) ABl. L 318 vom , S. 8. ( 2 ) ABl. L 372 vom , S. 1. ( 3 ) ABl. L 35 vom , S. 31. ( 4 ) Leitlinie EZB/2014/15 der Europäischen Zentralbank vom 4. April 2014 über die monetären und die Finanzstatistiken (ABl. L 340 vom , S. 1). ( 5 ) Richtlinie 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2002/65/EG, 2005/60/EG und 2006/48/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 97/5/EG (ABl. L 319 vom , S. 1).

2 L 93/83 Gesendet Empfangen Nachrichtliche Positionen Anzahl der Transaktionen Wert der Transaktionen Anzahl der Transaktionen Wert der Transaktionen beleglos initiiert darunter: initiiert als Einzelüberweisung darunter: elektronische Zahlungen durch Online-Banking Geo 1 Geo 1 Kontogutschriften durch bloße Verbuchung Geo 0 Geo 0 Kontobelastungen durch bloße Verbuchung Geo 0 Geo 0 Finanztransfers Geo 3 Geo 3 Geo 2 Geo 2 Transaktionen über ein Telekommunikations-, Digital- Geo 1 Geo 1 Geo 2 Geo 2 oder IT-Gerät Sonstige Dienste (nicht in der Zahlungsdiensterichtlinie enthalten) Geo 4 Geo 4 ; 3. in Teil 16 wird folgende Definition eingefügt: Sonstige Dienste (nicht in der Zahlungsdiensterichtlinie enthalten) andere als in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2007/64/EG definierte zahlungsbezogene Dienste. Artikel 2 Inkrafttreten und Umsetzung (1) Diese Leitlinie tritt am Tag ihrer Mitteilung an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in Kraft. (2) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um dem Anhang dieser Leitlinie nachzukommen und ab dem Datum seiner Annahme anzuwenden. (3) Die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, ergreifen die notwendigen Maßnahmen, um Artikel 1 Absatz 2 dieser Leitlinie nachzukommen und ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Artikel 3 Adressaten Diese Leitlinie ist an die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gerichtet. Geschehen zu Frankfurt am Main am 6. November Für den EZB-Rat Der Präsident der EZB Mario DRAGHI

3 L 93/84 ANHANG TEIL 12 Wertpapieremissionsstatistik Abschnitt 1: Einführung Die Wertpapieremissionsstatistik für das Euro-Währungsgebiet liefert zwei Hauptaggregate: alle Emissionen von im Euro-Währungsgebiet Gebietsansässigen in beliebiger Währung und alle inländischen und internationalen Emissionen in Euro weltweit. Ein grundlegendes Unterscheidungsmerkmal ist die Gebietsansässigkeit des Emittenten, wobei die NZBen des Eurosystems zusammen alle Emissionen von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets erfassen ( 1 ). Die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ) meldet Emissionen der übrigen Welt, d. h. aller in Ländern außerhalb des Euro- Währungsgebiets Gebietsansässigen (einschließlich nicht im Euro-Währungsgebiet gebietsansässiger internationaler Organisationen). Die nachstehende Tabelle fasst die Berichtspflichten zusammen. Wertpapieremissionen In Euro/nationalen Währungseinheiten Von Gebietsansässigen des Euro-Währungsgebiets (jede NZB meldet die Emissionen der jeweiligen inländischen Gebietsansässigen) Block A Von Gebietsansässigen der übrigen Welt (BIZ/NZB) Mitgliedstaaten außerhalb des Euro- Währungsgebiets Block B Sonstige Länder In sonstigen Währungen (*) Block C Block D nicht erforderlich (*) Sonstige Währungen bezieht sich auf alle übrigen Währungen, einschließlich der nationalen Währungen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets. 1. KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREI BUNGEN (*) Abschnitt 2: Berichtspflichten Tabelle 1 Block A Meldevordruck für die NZBen INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN Umlauf Bruttoabsatz Tilgungen Nettoabsatz (**) A1 A2 A3 A4 Insgesamt S1 S68 S135 S202 EZB/NZB S2 S69 S136 S203 MFIs ohne Zentralbanken S3 S70 S137 S204 SFIs S4 S71 S138 S205 darunter: FMKGs S5 S72 S139 S206 ( 1 ) Wenn die Berichtspflichtigen ein methodisches Problem feststellen, das in dieser Leitlinie nicht ausdrücklich behandelt wird, wenden sie das überarbeitete Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene ( ESVG 2010 ) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom , S. 1) an.

4 L 93/85 INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN Umlauf Bruttoabsatz Tilgungen Nettoabsatz (**) A1 A2 A3 A4 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S6 S73 S140 S207 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S7 S74 S141 S208 S8 S75 S142 S209 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S9 S76 S143 S210 Zentralstaat S10 S77 S144 S211 Länder und Gemeinden S11 S78 S145 S212 Sozialversicherung S12 S79 S146 S LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREI BUNGEN (*) Insgesamt S13 S80 S147 S214 EZB/NZB S14 S81 S148 S215 MFIs ohne Zentralbanken S15 S82 S149 S216 SFIs S16 S83 S150 S217 darunter: FMKGs S17 S84 S151 S218 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S18 S85 S152 S219 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S19 S86 S153 S220 S20 S87 S154 S221 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S21 S88 S155 S222 Zentralstaat S22 S89 S156 S223 Länder und Gemeinden S23 S90 S157 S224 Sozialversicherung S24 S91 S158 S darunter: festverzinsliche Emissionen: Insgesamt S25 S92 S159 S226 EZB/NZB S26 S93 S160 S227 MFIs ohne Zentralbanken S27 S94 S161 S228 SFIs S28 S95 S162 S229 darunter: FMKGs S29 S96 S163 S230

5 L 93/86 INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN Umlauf Bruttoabsatz Tilgungen Nettoabsatz (**) A1 A2 A3 A4 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S30 S97 S164 S231 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S31 S98 S165 S232 S32 S99 S166 S233 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S33 S100 S167 S234 Zentralstaat S34 S101 S168 S235 Länder und Gemeinden S35 S102 S169 S236 Sozialversicherung S36 S103 S170 S darunter: variabel verzinsliche Emissionen: Insgesamt S37 S104 S171 S238 EZB/NZB S38 S105 S172 S239 MFIs ohne Zentralbanken S39 S106 S173 S240 SFIs S40 S107 S174 S241 darunter: FMKGs S41 S108 S175 S242 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S42 S109 S176 S243 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S43 S110 S177 S244 S44 S111 S178 S245 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S45 S112 S179 S246 Zentralstaat S46 S113 S180 S247 Länder und Gemeinden S47 S114 S181 S248 Sozialversicherung S48 S115 S182 S darunter: Nullkupon-Anleihen: Insgesamt S49 S116 S183 S250 EZB/NZB S50 S117 S184 S251 MFIs ohne Zentralbanken S51 S118 S185 S252 SFIs S52 S119 S186 S253 darunter: FMKGs S53 S120 S187 S254

6 L 93/87 INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN Umlauf Bruttoabsatz Tilgungen Nettoabsatz (**) A1 A2 A3 A4 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S54 S121 S188 S255 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S55 S122 S189 S256 S56 S123 S190 S257 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S57 S124 S191 S258 Zentralstaat S58 S125 S192 S259 Länder und Gemeinden S59 S126 S193 S260 Sozialversicherung S60 S127 S194 S BÖRSENNOTIERTE AKTIEN (***) Insgesamt S61 S128 S195 S262 EZB/NZBen S62 S129 S196 S263 MFIs ohne Zentralbanken S63 S130 S197 S264 SFIs S64 S131 S198 S265 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S65 S132 S199 S266 S66 S133 S200 S267 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S67 S134 S201 S268 (*) Schuldverschreibungen ohne Aktien beziehen sich auf Wertpapiere ohne Aktien außer Finanzderivate. (**) Angaben zum Nettoabsatz sind nur erforderlich, sofern die NZBen nicht in der Lage sind, Angaben zum Bruttoabsatz oder zu den Tilgungen zu übermitteln. (***) Börsennotierte Aktien beziehen sich auf börsennotierte Aktien ohne Investmentfonds- und Geldmarktfondsanteile. Tabelle 2 Block C Meldevordruck für die NZBen 4. KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREI BUNGEN INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//SONSTIGE WÄHRUNGEN Umlauf Bruttoabsatz Tilgungen Nettoabsatz C1 C2 C3 C4 Insgesamt S269 S335 S401 S467 EZB/NZB S270 S336 S402 S468 MFIs ohne Zentralbanken S271 S337 S403 S469

7 L 93/88 INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//SONSTIGE WÄHRUNGEN Umlauf Bruttoabsatz Tilgungen Nettoabsatz C1 C2 C3 C4 SFIs S272 S338 S404 S470 darunter: FMKGs S273 S339 S405 S471 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S274 S340 S406 S472 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S275 S341 S407 S473 S276 S342 S408 S474 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S277 S343 S409 S475 Zentralstaat S278 S344 S410 S476 Länder und Gemeinden S279 S345 S411 S477 Sozialversicherung S280 S346 S412 S LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREI BUNGEN Insgesamt S281 S347 S413 S479 EZB/NZB S282 S348 S414 S480 MFIs ohne Zentralbanken S283 S349 S415 S481 SFIs S284 S350 S416 S482 darunter: FMKGs S285 S351 S417 S483 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S286 S352 S418 S484 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S287 S353 S419 S485 S288 S354 S420 S486 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S289 S355 S421 S487 Zentralstaat S290 S356 S422 S488 Länder und Gemeinden S291 S357 S423 S489 Sozialversicherung S292 S358 S424 S darunter: festverzinsliche Emissionen: Insgesamt S293 S359 S425 S491 EZB/NZB S294 S360 S426 S492

8 L 93/89 INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//SONSTIGE WÄHRUNGEN Umlauf Bruttoabsatz Tilgungen Nettoabsatz C1 C2 C3 C4 MFIs ohne Zentralbanken S295 S361 S427 S493 SFIs S296 S362 S428 S494 darunter: FMKGs S297 S363 S429 S495 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S298 S364 S430 S496 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S299 S365 S431 S497 S300 S366 S432 S498 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S301 S367 S433 S499 Zentralstaat S302 S368 S434 S500 Länder und Gemeinden S303 S369 S435 S501 Sozialversicherung S304 S370 S436 S darunter: variabel verzinsliche Emissionen: Insgesamt S305 S371 S437 S503 EZB/NZB S306 S372 S438 S504 MFIs ohne Zentralbanken S307 S373 S439 S505 SFIs S308 S374 S440 S506 darunter: FMKGs S309 S375 S441 S507 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S310 S376 S442 S508 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S311 S377 S443 S509 S312 S378 S444 S510 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S313 S379 S445 S511 Zentralstaat S314 S380 S446 S512 Länder und Gemeinden S315 S381 S447 S513 Sozialversicherung S316 S382 S448 S darunter: Nullkupon-Anleihen: Insgesamt S317 S383 S449 S515 EZB/NZB S318 S384 S450 S516

9 L 93/90 INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//SONSTIGE WÄHRUNGEN Umlauf Bruttoabsatz Tilgungen Nettoabsatz C1 C2 C3 C4 MFIs ohne Zentralbanken S319 S385 S451 S517 SFIs S320 S386 S452 S518 darunter: FMKGs S321 S387 S453 S519 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S322 S388 S454 S520 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S323 S389 S455 S521 S324 S390 S456 S522 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S325 S391 S457 S523 Zentralstaat S326 S392 S458 S524 Länder und Gemeinden S327 S393 S459 S525 Sozialversicherung S328 S394 S460 S BÖRSENNOTIERTE AKTIEN Insgesamt S329 S395 S461 S527 MFIs ohne Zentralbanken S330 S396 S462 S528 SFIs S331 S397 S463 S529 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S332 S398 S464 S530 S333 S399 S465 S531 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S334 S400 S466 S532 Tabelle 3 Block A Meldevordruck der nachrichtlichen Positionen für die NZBen 6. BÖRSENNOTIERTE AKTIEN INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN Umlauf Bruttoabsatz Tilgungen Nettoabsatz A1 A2 A3 A4 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S533 S544 S555 S566

10 L 93/91 7. NICHT BÖRSENNOTIERTE AKTIEN INLÄNDISCHE GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN Umlauf Bruttoabsatz Tilgungen Nettoabsatz A1 A2 A3 A4 Insgesamt S534 S545 S556 S567 MFIs ohne Zentralbanken S535 S546 S557 S568 SFIs S536 S547 S558 S569 S537 S548 S559 S570 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S538 S549 S560 S SONSTIGE ANTEILSRECHTE Insgesamt S539 S550 S561 S572 MFIs ohne Zentralbanken S540 S551 S562 S573 SFIs S541 S552 S563 S574 S542 S553 S564 S575 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S543 S554 S565 S Gebietsansässigkeit des Emittenten Emissionen von Tochtergesellschaften von nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands gebietsansässigen Muttergesellschaften, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands tätig sind, müssen als Emissionen gebietsansässiger Einheiten des Berichtslands klassifiziert werden. Emissionen von Hauptverwaltungen, die im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands ansässig sind und die international tätig sind, müssen ebenfalls als Emissionen von gebietsansässigen Einheiten gelten. Emissionen von Hauptverwaltungen oder Tochtergesellschaften, die außerhalb des Wirtschaftsgebiets des Berichtslands ansässig sind, jedoch im Eigentum von Gebietsansässigen des Berichtslands stehen, müssen als Emissionen von Nichtgebietsansässigen gelten. Ein Beispiel: Emissionen von Volkswagen Brasilien werden als Emissionen von in Brasilien und somit nicht im Wirtschaftsgebiet des Berichtslands gebietsansässigen Einheiten betrachtet. Wenn ein Unternehmen keine physisch greifbare Präsenz besitzt, richtet sich seine Gebietsansässigkeit nach dem Wirtschaftsgebiet, nach dessen Recht das Unternehmen errichtet oder eingetragen wurde ( 1 ). Um Doppelzählungen oder Datenlücken zu vermeiden, muss die Meldung von Emissionen von Zweckgesellschaften auf bilateralem Wege unter Einbeziehung der betroffenen Berichtspflichtigen erfolgen. Die NZBen und nicht die BIZ müssen Emissionen von Zweckgesellschaften melden, die den Kriterien des ESVG 2010 für die Gebietsansässigkeit entsprechen und daher als Gebietsansässige des Euro-Währungsgebiets klassifiziert werden. 2. Sektorale Aufgliederung der Emittenten Die Emissionen müssen nach den Sektoren aufgegliedert werden, welche die Verbindlichkeit für die ausgegebenen Wertpapiere eingehen. Die sektorale Aufgliederung umfasst die folgenden zwölf Arten von Emittenten: EZB/NZBen, sonstige MFIs, SFIs, ( 1 ) Siehe Nummer 2.07 des ESVG 2010.

11 L 93/92 darunter: finanzielle Mantelkapitalgesellschaften, die Verbriefungsgeschäfte betreiben, Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten, firmeneigene Finanzierungseinrichtungen, ( 1 ), nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften, Zentralstaat, Länder und Gemeinden, Sozialversicherung, internationale Einrichtungen. Von Zweckgesellschaften ausgegebene Wertpapiere, bei denen nicht die Zweckgesellschaft, sondern die Muttergesellschaft die letztendliche Verbindlichkeit für die Emission eingeht, werden der Muttergesellschaft und nicht der Zweckgesellschaft zugeschrieben. Beispielsweise müssten Emissionen einer Zweckgesellschaft von AJAX Electronics, einer nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft mit Sitz in dem zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Land A, dem Sektor der nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften zugeordnet und von Land A gemeldet werden. Die Zweckgesellschaft und ihre Muttergesellschaft müssen jedoch im selben Land gebietsansässig sein. Wenn die Muttergesellschaft nicht im Berichtsland gebietsansässig ist, muss die Zweckgesellschaft als fiktive gebietsansässige Einheit des Berichtslands betrachtet werden. Der emittierende Sektor muss somit auf die ökonomische Funktion der Zweckgesellschaft abgestimmt sein. Beispielsweise müssten im Fall der in Japan gebietsansässigen nichtfinanziellen Kapitalgesellschaft ACME Motors, die in der Automobilherstellung tätig ist, und der in dem zum Euro-Währungsgebiet gehörenden Land B gebietsansässigen Tochtergesellschaft ACME Motor Finance von ACME Motor Finance ausgegebene Emissionen den firmeneigenen Finanzierungseinrichtungen in Land B zugeordnet werden, da die Muttergesellschaft ACME Motors nicht im selben Land gebietsansässig ist. Die einzige Ausnahme bilden Zweckgesellschaften des Staates. In diesem Fall wird das Wertpapier als vom Staat im Land der Muttergesellschaft ausgegeben ausgewiesen ( 2 ). Ein Wirtschaftsunternehmen der öffentlichen Hand, das durch Emission von börsennotierten Aktien privatisiert wird, muss dem Sektor nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften zugeordnet werden. Entsprechend muss ein öffentliches Kreditinstitut, das privatisiert wird, dem Sektor MFIs ohne Zentralbanken zugeordnet werden. Die Emissionen privater Haushalte oder privater Organisationen ohne Erwerbszweck müssen als Emissionen nichtfinanzieller Kapitalgesellschaften klassifiziert werden. 3. Laufzeit von Emissionen Kurzfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von maximal einem Jahr. Dies gilt auch dann, wenn sie gemäß längerfristigen Fazilitäten ausgegeben werden. Langfristige Schuldverschreibungen sind Wertpapiere mit einer Ursprungslaufzeit von über einem Jahr. Emissionen mit fakultativen Fälligkeitsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt, sowie Emissionen mit unendlicher Laufzeit werden als langfristig klassifiziert. Eine Untergliederung nach Laufzeit von bis zu zwei Jahren und über zwei Jahre wie in der MFI-Bilanzstatistik ist nicht erforderlich. 4. Klassifizierung langfristiger Schuldverschreibungen nach Zinssatz Langfristige Schuldverschreibungen sind gegliedert in Festverzinsliche Schuldverschreibungen, d. h. Schuldverschreibungen, die zum Nennwert ausgegeben und zurückgekauft werden, sowie Schuldverschreibungen, die mit einem Agio oder Disagio zu ihrem Nennwert ausgegeben werden. Variabel verzinsliche Schuldverschreibungen, d. h. Schuldverschreibungen, bei denen der Zinssatz und/oder der zugrunde liegende Kapitalbetrag an einen allgemeinen Preisindex für Waren und Dienstleistungen (etwa dem Verbraucherpreisindex), einen Zinssatz oder den Preis eines Aktivums gekoppelt ist, die zu einer variablen nominalen Kuponzahlung während der Laufzeit der Emissionen führen. Im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik werden Schuldverschreibungen mit gemischtem Zinssatz als variabel verzinsliche Wertpapiere klassifiziert ( 3 ). Mit einem Disagio ausgegebene Nullkupon-Anleihen, d. h. Instrumente ohne Zinszahlungen, die mit einem erheblichen Disagio gegenüber dem Nennwert ausgegeben werden. Das Disagio entspricht größtenteils dem Gegenwert der während der Laufzeit der Anleihe aufgelaufenen Zinsen. ( 1 ) In der Praxis werden von Altersvorsorgeeinrichtungen keine Schuldverschreibungen ausgegeben. ( 2 ) Siehe Nummern 2.17 bis 2.20 des ESVG ( 3 ) Siehe Nummer des ESVG 2010.

12 L 93/93 5. Klassifizierung von Emissionen Emissionen werden nach zwei weit gefassten Kategorien eingeordnet: a) Schuldverschreibungen ( 1 ) und b) börsennotierte Aktien ( 2 ). Im Wege von privaten Platzierungen ausgegebene Wertpapiere werden so weit wie möglich erfasst. Geldmarktpapiere sind in nicht unterscheidbarer Form in der Position Schuldverschreibungen enthalten. Daten über nicht börsennotierte Aktien ( 3 ) und sonstige Anteilsrechte ( 4 ) können auf freiwilliger Basis als zwei getrennte nachrichtliche Positionen gemeldet werden. Von Geldmarktfonds ausgegebene Anteile und Anteile an anderen Investmentfonds sind ausgenommen. In der folgenden nicht abschließenden Liste sind die Instrumente aufgeführt, die in der Wertpapieremissionsstatistik erfasst sind: a) Schuldverschreibungen i) Kurzfristige Schuldverschreibungen Die folgenden Instrumente sind mindestens enthalten: Schatzwechsel und sonstige kurzfristige vom Staat ausgegebene Wertpapiere, von finanziellen und nichtfinanziellen Kapitalgesellschaften ausgegebene, marktfähige kurzfristige Wertpapiere, wie etwa Commercial Paper, (Handels-)Wechsel ( commercial bills, bills of trade, bills of exchange ), Eigenwechsel ( promissory notes ) und Einlagenzertifikate, im Rahmen von langfristig durch Kreditlinien abgesicherten Note Issuance Facilities emittierte kurzfristige Wertpapiere, Bankakzepte. ii) Langfristige Schuldverschreibungen Die folgenden Instrumente sind illustrativ und werden mindestens erfasst: Inhaberschuldverschreibungen, nachrangige Anleihen, Schuldverschreibungen mit fakultativen Tilgungsterminen, deren spätester mehr als ein Jahr in der Zukunft liegt, Schuldverschreibungen mit unendlicher Laufzeit, variabel verzinsliche Schuldverschreibungen ( variable rate notes ), Wandelanleihen, Pfandbriefe, indexgebundene Wertpapiere, bei denen der Wert des Kapitalbetrags an einen Preisindex, den Preis einer Ware oder einen Wechselkursindex gekoppelt ist, stark abgezinste Schuldverschreibungen, die geringe Zinszahlungen abwerfen und mit einem Disagio gegenüber dem Nennwert ausgegeben werden, Nullkupon-Anleihen, Eurobonds, weltweite Anleihen ( global bonds ), private Platzierungen, durch die Umwandlung von Krediten entstandene Wertpapiere, Kredite, die de facto marktfähig sind, in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen ( debentures und loan stock ) bis zur tatsächlichen Umwandlung, unabhängig davon, ob sie in Aktien der sie ausgebenden Kapitalgesellschaft oder in Aktien einer anderen Gesellschaft umwandelbar sind. Von der eigentlichen Schuldverschreibung getrennt vorliegende Wandeloptionen, die als Finanzderivate gelten, sind ausgenommen, Aktien oder Anteilsscheine, deren Inhaber feste regelmäßige Zahlungen erhalten, jedoch nicht am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, einschließlich Vorzugsaktien ohne Beteiligung am Liquidationserlös, finanzielle Vermögenswerte, die im Rahmen der Verbriefung von Krediten, Hypotheken, Kreditkartenverbindlichkeiten, Forderungen und sonstigen Vermögenswerten begeben werden. ( 1 ) Kategorie F.3 des ESVG ( 2 ) Kategorie F.511 des ESVG ( 3 ) Kategorie F.512 des ESVG ( 4 ) Kategorie F.519 des ESVG 2010.

13 L 93/94 Nicht zu dieser Unterkategorie gehören: Wertpapiertransaktionen im Rahmen von Repogeschäften, Emissionen von nichtmarktfähigen Wertpapieren, nichthandelbare Kredite. b) Börsennotierte Aktien Zu dieser Kategorie zählen: von Aktiengesellschaften ausgegebene Aktien, Anteile an Aktiengesellschaften, von Aktiengesellschaften ausgegebene Dividendenaktien, Vorzugsaktien, deren Inhaber am Liquidationserlös der betreffenden Kapitalgesellschaft beteiligt werden, unabhängig davon, ob diese Aktien an einer amtlichen Börse notiert sind oder nicht, private Platzierungen, wenn möglich. Hält der Staat nach der Privatisierung einer Gesellschaft einen Teil der Aktien der privatisierten Gesellschaft, während der übrige Teil auf einem geregelten Markt angeboten wird, wird der gesamte Kapitalwert der Gesellschaft vom Umlauf der börsennotierten Aktien erfasst, da potenziell alle Aktien jederzeit zum Marktwert gehandelt werden könnten. Gleiches gilt, wenn ein Teil der Aktien an Großanleger verkauft und lediglich der verbleibende Teil, d. h. der Streubesitz, an der Börse gehandelt wird. Zu den börsennotierten Aktien zählen nicht: Aktien, die bei einem Zeichnungsangebot nicht platziert werden können, in Aktien konvertierbare Wandelschuldverschreibungen; sie werden erst nach der Umwandlung in Aktien als börsennotierte Aktien klassifiziert, Vermögenseinlagen von persönlich haftenden Gesellschaftern in Personengesellschaften, Beteiligungen des Staats am Kapital internationaler Organisationen in der Rechtsform von Aktiengesellschaften, Gratisaktien (diese sind nur zum Zeitpunkt der Emission ausgeschlossen) und Aktiensplit. Gratisaktien und Aktiensplits sind allerdings im Gesamtbestand börsennotierter Aktien in nicht unterscheidbarer Form enthalten. 6. Emissionswährung Doppelwährungsanleihen müssen entsprechend der Währung, in der die Anleihe denominiert ist, klassifiziert werden. Doppelwährungsanleihen werden als Anleihen definiert, bei denen die Tilgung der Anleihe in einer anderen Währung erfolgt als die Währung, auf welche die Anleihe lautet, bzw. der Kupon in einer anderen Währung gezahlt wird. Wird eine weltweite Anleihe in mehr als einer Währung ausgegeben, muss jeder Teil entsprechend der Emissionswährung als gesonderte Emission gemeldet werden. Wenn Emissionen in zwei Währungen erfolgen, z. B. 70 % in Euro und 30 % in US-Dollar, müssen die betreffenden Teile, wenn möglich, nach Währungen getrennt gemeldet werden. Somit müssen im vorliegenden Beispiel 70 % der Emission als Emission in Euro/nationaler Währungseinheit ( 1 ) und 30 % als Emission in sonstiger Währung gemeldet werden. In Fällen, in denen ein gesonderter Ausweis der Währungsbestandteile einer Emission nicht möglich ist, muss die vom Berichtsland letztlich vorgenommene Klassifizierung in die nationalen Erläuterungen aufgenommen werden. 7. Zeitpunkt der Erfassung einer Emission Eine Emission gilt als erfolgt, wenn die Zahlung beim Emittenten eingeht und nicht wenn das betreffende Konsortium die Bindung eingeht. 8. Abstimmung von Bestands- und Stromgrößen Die NZBen müssen Angaben über Umlauf, Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz kurzfristiger und langfristiger Schuldverschreibungen sowie über börsennotierte Aktien übermitteln. ( 1 ) Block A für die NZBen und Block B für die BIZ.

14 L 93/95 Die nachstehende Tabelle zeigt den Zusammenhang zwischen Bestandsgrößen (d. h. Umlauf) und Stromgrößen (d. h. Bruttoabsatz, Tilgungen und Nettoabsatz). In der Praxis ist der Zusammenhang aufgrund von Bewertungsänderungen von Preisen und Wechselkursen, reinvestierten (d. h. aufgelaufenen) Zinsen, Neuklassifizierungen, Revisionen und sonstigen Bereinigungen erheblich komplexer. i) Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums ii) Umlauf zum Ende des Berichtszeitraums Umlauf zum Ende des vorhergehenden + Berichtszeitraums Umlauf zum Ende des vorhergehenden + Berichtszeitraums Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums Nettoabsatz während des Berichtszeitraums Tilgungen während des Berichtszeitraums + + Neuklassifizierungen und sonstige Änderungen Neuklassifizierungen und sonstige Änderungen a) Bruttoabsatz Der Bruttoabsatz während des Berichtszeitraums muss alle Emissionen von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien einschließen, bei denen der Emittent die neu geschaffenen Papiere gegen Zahlung veräußert. Dies bezieht sich auf die normale Emission neuer Instrumente. Der Zeitpunkt, zu dem Emissionen abgeschlossen wurden, ist definiert als der Zeitpunkt, zu dem die Zahlung erfolgt; die Erfassung von Emissionen muss somit den Zeitpunkt der Zahlung für die zugrunde liegende Emission möglichst zeitnah widerspiegeln. Für börsennotierte Aktien schließt der Bruttoabsatz neu geschaffene, gegen Zahlung ausgegebene Papiere von Kapitalgesellschaften ein, die erstmals an einer Börse notiert werden, einschließlich neu gegründeter Kapitalgesellschaften oder Kapitalgesellschaften, die ihre Rechtsform von einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft ( private limited company ) zu einer Publikumsgesellschaft ändern. Der Bruttoabsatz schließt ebenfalls neu geschaffene Papiere ein, die während der Privatisierung von Wirtschaftsbetrieben der öffentlichen Hand, deren Aktien anschließend an einer Börse notiert werden, gegen Zahlung ausgegeben werden. Die Emission von Gratisaktien muss hiervon ausgenommen werden ( 1 ). Der Bruttoabsatz muss im Fall einer einzigen Notierung einer Kapitalgesellschaft an einer Börse nicht gemeldet werden, sofern kein neues Kapital aufgenommen wird. Der Tausch oder die Übertragung von bestehenden Wertpapieren während einer Übernahme oder Fusion ist ebenfalls von dem gemeldeten Bruttoabsatz oder Tilgungen ausgenommen ( 2 ); dies gilt nicht für neue Instrumente, die geschaffen und gegen Zahlung von einem im Euro-Währungsgebiet ansässigen Unternehmen ausgegeben werden. Wertpapieremissionen, die später in andere Instrumente umgewandelt werden können, müssen als Emissionen in der ursprünglichen Instrumentenkategorie erfasst werden; bei der Umwandlung werden sie als aus dieser Instrumentenkategorie zurückgekauft erfasst und anschließend als Bruttoabsatz in der neuen Kategorie behandelt ( 3 ). b) Tilgungen Tilgungen während des Berichtszeitraums sind alle Rückkäufe von Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien durch den Emittenten, wobei der Anleger als Gegenleistung für die Wertpapiere Zahlung erhält. Die Tilgungen gelten für die normale Löschung von Instrumenten. Hierin eingeschlossen sind sämtliche Schuldverschreibungen, deren Fälligkeit erreicht ist, sowie vorzeitige Tilgungen. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden erfasst, wenn das Unternehmen entweder vor einer Änderung seiner Rechtsform alle Anteile gegen Zahlung zurückkauft oder einen Teil seiner Anteile gegen Zahlung zurückkauft und diese anschließend streicht und dies zu einer Kapitalherabsetzung führt. Rückkäufe von Unternehmensanteilen werden nicht erfasst, wenn es sich hierbei um eine Investition eines Unternehmens in seine eigenen Anteile handelt ( 4 ). Die Tilgungen müssen im Fall einer einzigen Aufhebung der Börsennotierung nicht gemeldet werden. c) Nettoabsatz Der Nettoabsatz ist die Differenz zwischen dem Bruttoabsatz und den während des Berichtszeitraums erfolgten Tilgungen. Der Umlauf der börsennotierten Aktien muss den Marktwert aller börsennotierten Aktien der gebietsansässigen Unternehmen umfassen. Der Umlauf der von einem Land des Euro-Währungsgebiets gemeldeten börsennotierten Aktien kann sich somit infolge einer Verlegung eines notierten Unternehmens erhöhen oder verringern. Dies gilt auch im Fall einer Übernahme oder Fusion, wenn keine Instrumente geschaffen und gegen Zahlung ausgegeben und/oder gegen Zahlung getilgt und gestrichen werden. Um Doppelzählungen oder Datenlücken für Schuldverschreibungen und börsennotierte Aktien im Fall einer Verlegung eines Emittenten in ein anderes Sitzland zu vermeiden, müssen die betroffenen NZBen den Zeitplan der Meldung eines solchen Ereignisses auf bilateralem Wege koordinieren. ( 1 ) Nicht als finanzielle Transaktion definiert siehe Nummern und 6.59 des ESVG 2010 sowie Abschnitt 5 Buchstabe b des vorliegenden Teils. ( 2 ) Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst. ( 3 ) Hier werden zwei finanzielle Transaktionen gebucht siehe Nummern 5.96 und 6.25 des ESVG 2010 sowie Abschnitt 5 Buchstabe a Ziffer ii des vorliegenden Teils. ( 4 ) Dies wird als Transaktion auf dem Sekundärmarkt mit Wechsel des Inhabers nicht von dieser Statistik erfasst.

15 L 93/96 9. Bewertung Die Bewertung einer Wertpapieremission umfasst eine Preiskomponente und wenn die Emission in einer anderen Währung als der des Berichtslands erfolgt eine Wechselkurskomponente. Die NZBen müssen kurzfristige Schuldverschreibungen zum Nennwert ( 1 ) und börsennotierte Aktien zum Marktwert melden. Bei langfristigen Schuldverschreibungen können je nach Art des Zinssatzes verschiedene Methoden für die Bewertung verwendet werden, was in der Summe eine gemischte Bewertung ergibt. So werden beispielsweise festverzinsliche und variabel verzinsliche Emissionen in der Regel zum Nennwert und Nullkupon-Anleihen zum Nominalwert bewertet. Der relative Betrag von Nullkupon-Anleihen ist im Allgemeinen niedrig. In der Codeliste ist daher kein auf einer gemischten Bewertung beruhender Wert vorgesehen. Der Gesamtbetrag der langfristigen Schuldverschreibungen wird zum Nennwert gemeldet. In Fällen, in denen dieser Vorgang einen bedeutenden Umfang annimmt, wird für die Summe der Wert nicht spezifiziert (Z) eingesetzt. Generell liefern die NZBen immer dann, wenn es zu einer gemischten Bewertung kommt, detaillierte Angaben auf Attributsebene gemäß den Attributen in Anhang III. a) Preisbewertung Bestands- und Stromgrößen von börsennotierten Aktien müssen zum Marktwert gemeldet werden. Eine Ausnahme hinsichtlich der Erfassung der Bestands- und Stromgrößen von Schuldverschreibungen zum Nennwert gilt für stark abgezinste Schuldverschreibungen sowie Nullkupon-Anleihen. Bei diesen Papieren werden der Umlauf und der Bruttoabsatz zum Nominalwert erfasst, also zum abgezinsten Betrag zum Zeitpunkt der Emission zuzüglich aufgelaufener Zinsen, während die Tilgungen zum Fälligkeitstermin zum Nennwert erfasst werden. Der Nominalwert des Umlaufs von Nullkupon-Anleihen kann wie folgt berechnet werden: t ð T 100 Þ A ¼ E ðe=pþ 100 wobei gilt: A = Nominalwert = tatsächlich gezahlter Betrag und aufgelaufene Zinsen E = abgezinster Betrag zum Zeitpunkt der Emission (gezahlter Betrag zum Zeitpunkt der Emission) P = Nennwert (zum Ende der Laufzeit zurückgezahlt) T = Restlaufzeit vom Emissionsdatum (in Tagen) t = abgelaufene Zeit seit dem Emissionsdatum (in Tagen) Es kann zu gewissen Unterschieden hinsichtlich des Preisbewertungsverfahrens zwischen einzelnen Ländern kommen. Der Ansatz zur Preisbewertung nach dem ESVG 2010, wonach bei Schuldverschreibungen und Aktien die Stromgrößen zum Transaktionswert und die Bestandsgrößen zum Marktwert erfasst werden, kommt in diesem Zusammenhang nicht zur Anwendung. Bei stark abgezinsten Schuldverschreibungen sowie bei Nullkupon-Anleihen muss die berichtende NZB, soweit durchführbar, die aufgelaufenen Zinsen errechnen. b) Berichtswährung und Wechselkursbewertung Die NZBen müssen an die EZB alle Daten in Euro melden; dies gilt auch für historische Reihen. Bei der Umrechnung von Wertpapieren in Euro, die von inländischen Gebietsansässigen in sonstigen Währungen ausgegeben wurden (Block C) ( 2 ), müssen sich die NZBen möglichst genau an die folgenden, auf dem ESVG 2010 ( 3 ) basierenden Grundsätze der Wechselkursbewertung halten: i) Der Umlauf der Emissionen muss zu dem zum Ende des Berichtszeitraums, d. h. zum Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Berichtszeitraums, geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet werden. ii) Bruttoabsatz und Tilgungen müssen zu dem zum Zahlungszeitpunkt geltenden durchschnittlichen Devisenmarktkurs in Euro/nationale Währungseinheiten umgerechnet werden. Lässt sich der genaue, für die Umrechnung anwendbare Wechselkurs nicht bestimmen, kann der genauestmögliche Näherungswert des durchschnittlichen Devisenmarktkurses zum Zeitpunkt der Zahlung verwendet werden. ( 1 ) Detaillierte Angaben zur Definition von Nennwert, Marktwert und Nominalwert finden sich in den Nummern 5.90, 7.38 und 7.39 des ESVG ( 2 ) Seit dem 1. Januar 1999 ist für Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro ausgegeben werden (Teil von Block A), keine Wechselkursbewertung erforderlich. Wertpapiere, die von inländischen Gebietsansässigen in Euro/nationalen Währungseinheiten ausgegeben werden (Rest von Block A), werden mit den unwiderruflichen Umrechnungskursen vom 31. Dezember 1998 in Euro umgerechnet. ( 3 ) Siehe Nummer 6.64 des ESVG 2010.

16 L 93/ Konzeptionelle Konsistenz Im Sinne der von MFIs ausgegebenen, marktfähigen Wertpapiere hängen die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI- Bilanzstatistik zusammen. Die Erfassung der Wertpapiere und der MFIs, die sie ausgeben, ist konzeptionell einheitlich geregelt. Gleiches gilt für die Zuordnung der Papiere zu Laufzeitbändern und für die Aufgliederung nach Währungen. Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik bestehen allerdings hinsichtlich der Bewertungsgrundsätze (d. h., bei Schuldverschreibungen wird für Erstere der Nennwert, für Letztere hingegen der Marktwert herangezogen). Mit Ausnahme von Bewertungsunterschieden und der Saldierung eigener Wertpapierbestände in der Bilanz der MFIs entspricht der Umlauf an von MFIs ausgegebenen Wertpapieren, die von den einzelnen Ländern für die Wertpapieremissionsstatistik gemeldet werden, der Position 11 ( ausgegebene Schuldverschreibungen ) auf der Passivseite der MFI-Bilanz. Kurzfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen den ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu einem Jahr. Langfristige Schuldverschreibungen im Sinne der Wertpapieremissionsstatistik entsprechen der Summe aus ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr und bis zu zwei Jahren und ausgegebenen Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von über zwei Jahren. Die NZBen müssen den Erfassungsgrad der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik überprüfen und weisen die EZB auf etwaige konzeptionelle Unterschiede hin. Es werden drei Arten von Konsistenzprüfungen durchgeführt, und zwar für Emissionen von a) NZBen in Euro/nationalen Währungseinheiten, b) MFIs ohne Zentralbanken in Euro/nationalen Währungseinheiten und c) MFIs ohne Zentralbanken in sonstigen Währungen. Es können konzeptionelle Unterschiede zwischen der Wertpapieremissionsstatistik und der MFI-Bilanzstatistik auftreten, da die Wertpapieremissionsstatistik und die MFI-Bilanzstatistik von auf nationaler Ebene vorhandenen Berichtssystemen abgeleitet werden, die unterschiedlichen Zwecken dienen. 11. Datenanforderungen Von jedem Land werden für alle maßgeblichen Zeitreihen statistische Meldungen erwartet. Die NZBen müssen die EZB umgehend schriftlich und mit Erläuterungen in Kenntnis setzen, wenn eine bestimmte Position für ein bestimmtes Land nicht relevant ist. NZBen können vorübergehend von der Meldung einer Zeitreihe freigestellt werden, wenn der zugrunde liegende Vorgang nicht existiert. Die NZBen müssen diesen Umstand sowie alle sonstigen Abweichungen vom Codierungsschema, wie in Anhang III aufgeführt, ebenfalls mitteilen. Darüber hinaus müssen sie die EZB informieren, wenn Revisionen zusammen mit Erläuterungen zur Art der Revisionen übermittelt werden. Abschnitt 3: Nationale Erläuterungen Jede NZB muss einen Bericht vorlegen, in dem die im Zusammenhang mit dieser Statistik übermittelten Daten beschrieben werden. Der Bericht muss die nachstehend erläuterten Punkte enthalten und sich soweit wie möglich nach dem vorgeschlagenen Layout richten. Die NZBen müssen zusätzliche Informationen über Fälle, in denen die gemeldeten Daten nicht mit den Vorgaben dieser Leitlinie übereinstimmen bzw. keine Daten übermittelt werden, und die Gründe dafür mitteilen. Der Bericht muss mindestens zeitgleich mit den Daten vorliegen. 1. Datenquellen/Datenerhebungssystem: Angabe der zur Erstellung der Wertpapieremissionsstatistik verwendeten Datenquellen: administrative Quellen für staatliche Emissionen, Direktmeldungen von MFIs und sonstigen Instituten, Zeitungen und Datenlieferanten, wie z. B. International Financial Review usw. Die NZBen müssen auch angeben, ob die Daten auf der Grundlage von Einzelemissionen erhoben und gespeichert werden und, wenn ja, nach welchen Kriterien. Ersatzweise müssen die NZBen angeben, ob die Daten in nicht unterscheidbarer Form als von einzelnen Emittenten während eines Berichtszeitraums emittierte Beträge erhoben und gespeichert werden, z. B. bei direkten Datenerhebungssystemen. Die NZBen müssen Informationen über die bei Direktmeldungen herangezogenen Kriterien für die Kennzeichnung der Berichtspflichtigen und der zu übermittelnden Daten liefern. 2. Aufbereitungsverfahren: Das zur Aufbereitung der Daten für die vorliegende Statistik verwendete Verfahren muss kurz erläutert werden, z. B. Aggregationen von Daten über einzelne Wertpapieremissionen, Regelungen für bestehende veröffentlichte oder nicht veröffentlichte Zeitreihen. 3. Gebietsansässigkeit des Emittenten: Die NZBen müssen angeben, ob bei der Klassifizierung der Emissionen die Definition für Gebietsansässigkeit des ESVG 2010 (und des IWF) in vollem Umfang verwendet werden kann. Wenn dies nicht oder nur teilweise möglich ist, müssen die NZBen die tatsächlich verwendeten Kriterien ausführlich erläutern. 4. Sektorale Aufgliederung der Emittenten: Die NZBen müssen Abweichungen von der Klassifizierung der Emittenten gemäß der in Abschnitt 2 Nummer 2 festgelegten sektoralen Aufgliederung angeben. In den Erläuterungen müssen die festgestellten Abweichungen sowie etwaige Grauzonen dargestellt werden. 5. Emissionswährung: Wenn es nicht möglich ist, die Währungsbestandteile einer Emission separat auszuweisen, müssen die NZBen entsprechende Abweichungen von den Vorschriften erläutern. Darüber hinaus müssen die NZBen, die nicht für alle Wertpapiere zwischen Emissionen in örtlicher Währung, in Euro/nationalen Währungseinheiten und in sonstigen Währungen unterscheiden können, erläutern, wie diese Emissionen klassifiziert wurden. Außerdem geben sie den Gesamtbetrag der nicht ordnungsgemäß zugeordneten Emissionen an, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen.

17 L 93/98 6. Klassifizierung von Emissionen: Die NZBen müssen ausführliche Informationen zur Art der in den nationalen Daten erfassten Wertpapiere geben, einschließlich der entsprechenden nationalen Bedingungen. Wenn bekannt ist, dass die Erfassung nicht vollständig ist, müssen die NZBen die bestehenden Lücken erläutern. Insbesondere müssen die NZBen die nachstehend aufgeführten Informationen bereitstellen: Private Platzierungen: Die NZBen müssen angeben, ob private Platzierungen in den gemeldeten Daten enthalten sind. Bankakzepte: Wenn es sich um marktfähige Instrumente handelt, die in den für kurzfristige Schuldverschreibungen gemeldeten Daten enthalten sind, muss die berichtende NZB in den nationalen Erläuterungen die nationalen Verfahren für die Erfassung dieser Instrumente und die Art dieser Instrumente darlegen. Börsennotierte Aktien: Die NZBen müssen angeben, ob nicht börsennotierte Aktien und sonstige Anteilsrechte zu den gemeldeten Daten gehören; dabei muss der geschätzte Betrag der nicht börsennotierten Aktien und/oder sonstigen Anteilsrechte angegeben werden, um den Umfang der Verzerrung zu veranschaulichen. Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen auf bekannte Lücken bei der Erfassung von börsennotierten Aktien hinweisen. 7. Instrumentenanalyse von langfristigen Schuldverschreibungen: Wenn sich aus der Summe der festverzinslichen, variabel verzinslichen und Nullkupon-Anleihen nicht die Summe der langfristigen Schuldverschreibungen ergibt, müssen die NZBen die Art und den Betrag der langfristigen Schuldverschreibungen, für die keine entsprechende Aufgliederung verfügbar ist, angeben. 8. Laufzeit von Emissionen: Wenn die strikte Anwendung der Begriffsbestimmung für kurz- und langfristige Schuldverschreibungen nicht eingehalten werden kann, müssen die NZBen angeben, an welchen Stellen die gemeldeten Daten abweichen. 9. Tilgungen: Die NZBen müssen angeben, ob die Daten über Tilgungen mittels Direktmeldungen erhoben oder anhand des Restwerts berechnet werden. 10. Preisbewertung: Die NZBen müssen in ihren nationalen Erläuterungen ausführlich das Bewertungsverfahren für a) kurzfristige Schuldverschreibungen, b) langfristige Schuldverschreibungen, c) abgezinste Schuldverschreibungen und d) börsennotierte Aktien angeben. Wenn für Bestands- und Stromgrößen unterschiedliche Bewertungsverfahren angewandt werden, muss dies erläutert werden. 11. Berichtsfrequenz, Fristen und Zeitrahmen: Die NZBen müssen angeben, in welchem Umfang die für diese Statistik aufbereiteten Daten den Anforderungen der Anwender entsprechend, d. h. für monatliche Daten mit einer Frist von fünf Wochen, übermittelt wurden. Außerdem muss die Länge der übermittelten Zeitreihen angegeben werden. Zeitreihenbrüche müssen ebenfalls gemeldet werden, z. B. Unterschiede beim Erfassungsgrad von Wertpapieren im zeitlichen Verlauf. 12. Revisionen: Die NZBen müssen kurze Erläuterungen zu etwaigen Revisionen vorlegen sowie Grund und Umfang der Revisionen darlegen. 13. Geschätzter Erfassungsgrad pro Instrument, das von inländischen Gebietsansässigen ausgegeben wird: Die NZBen müssen nationale Schätzungen für den Erfassungsgrad von Wertpapieren für jede Kategorie von Emissionen inländischer Gebietsansässiger übermitteln, d. h. Emissionen von kurzfristigen Schuldverschreibungen, langfristigen Schuldverschreibungen und börsennotierten Aktien in örtlicher Währung, Euro/nationalen Währungseinheiten einschließlich ECU und sonstigen Währungen gemäß der nachstehenden Tabelle. Die Schätzungen für Erfassungsgrad in % müssen den in jeder Instrumentenkategorie erfassten Wertpapieranteil in Prozent der Gesamtemission angeben, der unter der entsprechenden Positionsüberschrift im Einklang mit den Meldevorschriften gemeldet werden muss. Unter Anmerkungen können kurze Erläuterungen gegeben werden. Die NZBen müssen auch auf mögliche Änderungen des Erfassungsgrads als Folge des Beitritts zur Währungsunion hinweisen. Erfassungsgrad in %: Anmerkungen: Emissionen in Euro/ nationalen Währungseinheiten Örtliche Währung Euro/nationale Währungseinheiten außer der örtlichen Währung einschließlich des ECU KSV LSV BNA KSV LSV

18 L 93/99 Erfassungsgrad in %: Anmerkungen: In sonstigen Währungen KSV LSV KSV = kurzfristige Schuldverschreibungen LSV = langfristige Schuldverschreibungen BNA = börsennotierte Aktien Abschnitt 4: Pflichten der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich Bis auf die folgende Ausnahme gelten für die Berichtspflichten der BIZ die gleichen Grundsätze, wie sie für die NZBen in den Abschnitten 1-3 dargelegt werden. Tabelle 4 Block B Meldevordruck für die BIZ 9. KURZFRISTIGE SCHULDVERSCHREI BUNGEN IN R ÜBRIGEN WELT GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/ NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN Umlauf Bruttoabsatz Tilgungen B1 B2 B3 Insgesamt S577 S642 S707 NZB S578 S643 S708 MFIs ohne Zentralbanken S579 S644 S709 SFIs S580 S645 S710 darunter: FMKGs S581 S646 S711 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S582 S647 S712 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S583 S648 S713 S584 S649 S714 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S585 S650 S715 Zentralstaat S586 S651 S716 Länder und Gemeinden S587 S652 S717 Sozialversicherung S588 S653 S718 Internationale Organisationen S589 S654 S LANGFRISTIGE SCHULDVERSCHREI BUNGEN Insgesamt S590 S655 S720 NZB S591 S656 S721

19 L 93/100 IN R ÜBRIGEN WELT GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/ NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN Umlauf Bruttoabsatz Tilgungen B1 B2 B3 MFIs ohne Zentralbanken S592 S657 S722 SFIs S593 S658 S723 darunter: FMKGs S594 S659 S724 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S595 S660 S725 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S596 S661 S726 S597 S662 S727 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S598 S663 S728 Zentralstaat S599 S664 S729 Länder und Gemeinden S600 S665 S730 Sozialversicherung S601 S666 S731 Internationale Organisationen S602 S667 S darunter: festverzinsliche Emissionen: Insgesamt S603 S668 S733 NZB S604 S669 S734 MFIs ohne Zentralbanken S605 S670 S735 SFIs S606 S671 S736 darunter: FMKGs S607 S672 S737 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S608 S673 S738 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S609 S674 S739 S610 S675 S740 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S611 S676 S741 Zentralstaat S612 S677 S742 Länder und Gemeinden S613 S678 S743 Sozialversicherung S614 S679 S744 Internationale Organisationen S615 S680 S745

20 L 93/ darunter: variabel verzinsliche Emissionen: IN R ÜBRIGEN WELT GEBIETSANSÄSSIGE EMITTENTEN//EURO/ NATIONALE WÄHRUNGSEINHEITEN Umlauf Bruttoabsatz Tilgungen B1 B2 B3 Insgesamt S616 S681 S746 NZB S617 S682 S747 MFIs ohne Zentralbanken S618 S683 S748 SFIs S619 S684 S749 darunter: FMKGs S620 S685 S750 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S621 S686 S751 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S622 S687 S752 S623 S688 S753 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S624 S689 S754 Zentralstaat S625 S690 S755 Länder und Gemeinden S626 S691 S756 Sozialversicherung S627 S692 S757 Internationale Organisationen S628 S693 S darunter: Nullkupon-Anleihen: Insgesamt S629 S694 S759 NZB S630 S695 S760 MFIs ohne Zentralbanken S631 S696 S761 SFIs S632 S697 S762 darunter: FMKGs S633 S698 S763 Kredit- und Versicherungshilfstätigkeiten S634 S699 S764 Firmeneigene Finanzierungseinrichtungen S635 S700 S765 S636 S701 S766 Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften S637 S702 S767 Zentralstaat S638 S703 S768 Länder und Gemeinden S639 S704 S769 Sozialversicherung S640 S705 S770 Internationale Organisationen S641 S706 S771

21 L 93/102 Laufzeit von Emissionen Hinsichtlich der Laufzeit behandelt die BIZ unabhängig von der jeweiligen Ursprungslaufzeit alle Euro Commercial Paper (ECP) und sonstigen Euronotes, die im Rahmen eines kurzfristigen Programms ausgegeben werden, als kurzfristige Instrumente und alle Instrumente, die im Rahmen langfristiger Papiere ausgegeben werden, als langfristige Instrumente. Sektorale Aufgliederung der Emittenten Die BIZ richtet sich nach der Zuordnung der in der BIZ-Datenbank verfügbaren sektoralen Aufgliederung von Emittenten zu der in den Meldevordrucken verlangten Aufgliederung, wie aus der nachstehenden Tabelle hervorgeht. Sektorale Aufgliederung in der BIZ-Datenbank Klassifizierung in den Meldevordrucken Zentralbank NZB und EZB Geschäftsbanken MFIs SFI SFIs Zentralstaat Zentralstaat Sonstiger Staat Staatliche Einrichtungen Länder und Gemeinden Kapitalgesellschaften Nichtfinanzielle Kapitalgesellschaften Internationale Einrichtungen Internationale Einrichtungen (übrige Welt) Klassifizierung von Emissionen Die folgenden in der BIZ-Datenbank erfassten Instrumente werden in der Wertpapieremissionsstatistik als Schuldverschreibungen klassifiziert: Einlagenzertifikate, Commercial Paper, Schatzwechsel, Schuldverschreibungen ( bonds ), Euro Commercial Paper (ECP), mittelfristige Schuldverschreibungen ( medium-term notes ), sonstige kurzfristige Wertpapiere. Bewertung Die geltenden Bewertungsregeln der BIZ sehen die Bewertung von Schuldverschreibungen zum Nennwert und von börsennotierten Aktien zum Emissionspreis vor. Die BIZ meldet der EZB alle auf Euro/nationale Währungseinheiten lautenden Emissionen von Gebietsansässigen der übrigen Welt (Block B) in US-Dollar unter Anwendung der Wechselkurse zum Ende des Berichtszeitraums für den Umlauf sowie der durchschnittlichen Wechselkurse im Berichtszeitraum für Absatz und Tilgungen. Die EZB rechnet sämtliche Daten in Euro um. Dieser Umrechnung legt sie dieselben Prinzipien zugrunde, die die BIZ ursprünglich angewandt hat. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 1999 muss stattdessen der Wechselkurs zwischen dem ECU und dem US-Dollar angewandt werden.

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