Clubregeln des Senioren PC-Club Goslar

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1 Clubregeln des Senioren PC-Club Goslar Präambel Es liegt im Interesse des Kreisseniorenrates im Landkreis Goslar (KSR) und der Seniorenvertretung der Stadt Goslar (SV), die Senioren / -innen in Stadt und Kreis beim Umgang mit dem PC und den neuen Medien zu fördern und zu unterstützen. Der zu diesem Zweck gegründete 'Senioren PC-Club Goslar' ist ein Arbeitskreis der SV und des KSR und wird in diesen Gremien durch kooptierte Mitglieder vertreten. 1 - Name, Sitz und Geschäftsjahr Der Club führt den Namen 'Senioren PC-Club Goslar' im Folgenden 'SenPCG oder 'Club genannt und hat seinen Sitz in Goslar. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr. 2 - Club-Zweck (1) Zweck des Clubs ist es - das Interesse der Senioren / -innen am Umgang mit dem Computer, den neuen Medien und dem Internet zu fördern, - die Senioren / -innen beim Erwerb der entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten zu unterstützen, - persönliche Kontakte im Seniorenalter zu fördern und zu pflegen. (2) Der Clubzweck wird insbesondere verwirklicht durch - regelmäßige Clubtreffen zum Informations- und Erfahrungsaustausch und zur Pflege persönlicher Kontakte, - die Bildung von Arbeitsgemeinschaften für interessierte Mitglieder zu allgemeinen Fragen der Nutzung des PC und zu speziellen Themenbereichen, - die Gewinnung von Referenten für interessierende Themen zu allen den PC und die neuen Informationstechnologien betreffenden Fragen, - die Einrichtung und Pflege einer Homepage mit Veranstaltungskalender und Kontaktbörse. 3 - Mitglieder (1) Ordentliches Mitglied des Clubs kann jede natürliche Person ab einem Lebensalter von 50 Jahren werden. Die Mitgliederversammlung kann in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. (2) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. (3) Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen. Seite [1]

2 4 - Beginn und Ende der Mitgliedschaft (1) Eine Aufnahme in den Club erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand. Eine Aufnahme erfolgt automatisch mit dem 4. Clubbesuch. Der Vorstand informiert das neue Mitglied schriftlich oder ggf. per über die Aufnahme. (2) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung oder durch Tod. (3) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Beiträgen, Umlagen und sonstiger Mittel. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erhalten. 5 - Kostenbeiträge (1) Die Mitgliederversammlung berät und beschließt die Höhe der Kostenbeiträge und auf Antrag des Vorstandes Umlagen oder sonstige Beiträge aus besonderem Anlass. (2) Kostenbeiträge sind ab dem Beitrittsmonat gemäß der Mitteilung des Vorstandes über die Aufnahme in den Club jährlich oder halbjährlich im Voraus zu entrichten. (3) Ehrenmitglieder gem. 3, Abs. 3, und AG-Betreuer/-innen gem. 10, Abs. 4, zahlen keine Kostenbeiträge. (4) Über die Verwendung der Kostenbeiträge entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Mitgliederversammlung. 6 - Cluborgane Die Organe des Clubs sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand, c) 2 Kassenprüfer. 7 - Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet auf Einladung des Clubvorsitzenden alle zwei Jahre statt. (2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands oder auf begründeten, schriftlichen Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einberufen. (3) Die Einladung zur ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern sowie SV und KSR schriftlich und mit einer vorläufigen Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die Schriftform wird durch Übermittlung an eine vom Mitglied benannte -adresse und - wenn nicht vorhanden - per Briefpost eingehalten. (4) Mitglieder können sich durch ein anderes Mitglied mit allen zustehenden Rechten vertreten lassen. Die Vertretungsbefugnis ist dem Versammlungsleiter nachzuweisen. Seite [2]

3 (5) Anträge müssen dem Vorstand bis spätestens 1 Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich - auch per bekannt gegeben werden. (6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. (7) Ist eine ordnungsgemäß eingeladene Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist durch den Vorstand unmittelbar zu einer weiteren Mitgliederversammlung einzuladen, die innerhalb von vier Wochen stattfinden muss. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. (8) Die Mitgliederversammlung wird durch die/den Vorsitzende(n) des Clubs, bei deren/dessen Abwesenheit durch die/den stv.vorsitzende(n) des Clubs, geleitet. (9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden und der mit Nachweis vertretenen Mitglieder. (10) Anträge zur Änderung der Clubregeln müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. (11) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung ist durch die/den Schriftführer(in) ein Protokoll zu fertigen, das mind. die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthält. Das Protokoll ist durch die/den Schriftführer(in) und die/den Versammlungsleiter(in) zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Ein Vorabexemplar des Protokolls mit Anlagen ist SV und KSR zuzuleiten. (12) Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind allen Mitgliedern per bzw. Brief mitzuteilen und ggf. durch Aushang in den Clubräumen bekanntzugeben. 8 - Vorstand (1) Der Vorstand umfasst die folgenden Positionen: - Vorsitzende(r) - Stellvertretende(r) Vorsitzende(r) - Kassenwart(in) - Schriftführer(in) (2) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahlen sind möglich. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes beruft der verbleibende Vorstand mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder ein Ersatzmitglied. Dieses Ersatzmitglied ist durch die nächste Mitgliederversammlung zu bestätigen oder durch Nachwahl zu ersetzen. (3) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Seite [3]

4 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag. (4) Der Vorstand kann zur Erfüllung besonderer Aufgaben Beisitzer berufen. Die Beisitzer nehmen an den Sitzungen und Beratungen des Vorstandes beratend aber ohne Stimmrecht teil. (5) Der Club wird nach außen durch die/den Vorsitzende(n) bzw. bei deren/dessen Verhinderung durch die/den stv. Vorsitzende(n) vertreten. (6) Über die Sitzungen / Beratungen des Vorstandes ist durch die/den Schriftführer(in) eine Niederschrift zu fertigen, die mind. die gefassten Beschlüsse im Wortlaut enthält und durch die/den Sitzungsleiter(in) und die/den Schriftführer(in) zu unterschreiben ist. (7) Der Vorstand hält engen Kontakt zu SV und KSR. (8) Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung einen Tätigkeitsbericht und einen Kassenbericht vor und unterstützt die Kassenprüfer bei deren Arbeit. 9 - Kassenprüfer (1) Die Mitgliederversammlung wählt aus den Reihen der Mitglieder, die nicht dem Vorstand angehören, zwei Kassenprüfer. (2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Wiederwahlen sind möglich. (3) Die Kassenprüfer prüfen mind. einmal jährlich die Kassenführung durch den Kassenwart und die Haushaltsführung durch den Vorstand und erstellen mind. für die ordentliche Mitgliederversammlung gem. 7 (1) einen Prüfbericht. (4) Die Kassenprüfer sind auf ihr Verlangen zu den Sitzungen / Besprechungen des Vorstandes - allerdings ohne Stimmrecht - hinzuzuziehen Clubleben (Clubnachmittag und Arbeitsgemeinschaften) (1) Einmal wöchentlich findet ein Offener Clubnachmittag statt bei dem sich die Clubmitglieder treffen können um Erfahrungen auszutauschen und anstehende Fragen zum PC und seinen Nutzungsmöglichkeiten zu besprechen. Die Mitglieder des Vorstandes sollten an diesen Nachmittagen teilnehmen. Seniorinnen und Senioren, die sich für den Club und seine Arbeit interessieren, steht dieser Nachmittag jederzeit zur Information offen. (2) Interessierte Mitglieder können sich zu Arbeitsgemeinschaften (AG) zusammenschließen, die sich mit allgemeinen Fragen zur Nutzung des PC oder speziellen Themen wie z.b. Textverarbeitung, Bildbearbeitung oder Nutzung des Internets befassen. (3) Die Arbeitsgemeinschaften treffen sich regelmäßig im Rahmen der zur Verfügung stehenden Nutzungszeiten in den Clubräumen. Die Koordination obliegt dem Vorstand. (4) Ein Mitglied der AG übernimmt mit Zustimmung des Vorstandes die Betreuung und ist für die ordnungsgemäße Nutzung der Räume und Geräte des Clubs durch die AG verantwortlich. (5) Die AG-Betreuer/-innen nehmen an den Sitzungen des Vorstandes beratend aber ohne Stimmrecht teil. Seite [4]

5 11 - Haftung (1) Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschließlich der Club mit seinem Clubvermögen. (2) Der Club haftet nicht für die Richtigkeit der im Zuge der Tätigkeit seiner Mitglieder übermittelten Kenntnisse oder Verfahren. (3) Eine persönliche Haftung der Mitglieder des Clubs oder des Vorstandes für Verbindlichkeiten und Tätigkeiten des Clubs besteht grundsätzlich nicht. Zur Abdeckung des Haftungsrisikos ist durch den Vorstand eine entsprechende Versicherung abzuschließen, die aus den Kostenbeiträgen der Mitglieder bezahlt wird. (4) Clubmitglieder haften persönlich für Schäden aus grober Fahrlässigkeit und Vorsatz sowohl im Club als auch gegenüber Dritten Auflösung des Clubs (1) Die Selbst-Auflösung des Clubs kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Clubs beschlossen werden. (2) SV und/oder KSR können jederzeit die Auflösung des Clubs verfügen. In diesem Falle ist die Auflösung des Clubs den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. (3) Bei Auflösung des Clubs fällt das Clubvermögen zu gleichen Teilen an SV und KSR. - / - Die vorstehenden Clubregeln wurden in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 03. Juni 2015 beschlossen. Seite [5]

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