Satzung. Abschnitt 1: Allgemeines. 1 Gegenstand. 2 Schutzzweck. 6 / 13 / I Gestaltungssatzung

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1 6 / 13 / I Gestaltungssatzung Satzung zur Gestaltung und über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Vordächer, Markisen, Sonnenschutzdächer, Werbeanlagen und Automaten zum Schutz des Stadt- und Straßenbildes im historischen Stadtkern der Stadt Bischofswerda - Gestaltungssatzung - Aufgrund von 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und des 89 Absatz 1 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in den jeweils geltenden Fassungen hat der Stadtrat der Stadt Bischofswerda in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Abschnitt 1: Allgemeines 1 Gegenstand (1) Diese Satzung regelt die Gestaltung von baulichen Anlagen im Sinne des 29 Baugesetzbuch (BauGB) und 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO), insbesondere von Vordächern, Markisen, Sonnenschutzdächern, Werbeanlagen und Automaten und die Gestaltung der gewerblichen Freiflächen zum Schutz des Stadt- und Straßenbildes im historischen Stadtkern. (2) Von der Satzung unberührt bleiben die Vorschriften des Denkmalschutzrechtes (insbesondere Genehmigungen nach 12, 13 Sächsisches Denkmalschutzgesetz (SächsDSchG)) sowie die Regelungen, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen der Erlaubnis bedürfen und Bestimmungen, welche die Anbringung von Werbeanlagen, Vordächern und Sonnenschutzdächern aus Gründen der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln. 2 Schutzzweck Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle baulichen Anlagen so zu gestalten, dass neben der Erhaltung historischer Einzelgebäude als kulturell bedeutsame Gesamtheit die Altstadt spezifisch prägende Merkmale gesichert und vor Beeinträchtigungen geschützt werden. Die Forderungen sind zu gewährleisten durch 1. Erhaltung oder Wiederherstellung der aus den historischen Grundstücksgrößen überkommenen Formate und durch entsprechende Aufgliederung in Baukörper, die diesen Grundstücksmaßstab erkennen lassen. 2. Erhaltung der Knicke, Vor- und Rücksprünge der einzelnen Hausfronten mit jeweils verschiedenen Grundstücksbreiten und der dadurch bewirkten Lebendigkeit und Untergliederung der einzelnen Straßen, Wege und Plätze. Bekannt gemacht am im Mitteilungsblatt der Landkreise Bautzen und Kamenz, Ausgabe Bischofswerda Seite 1 von 20

2 6 / 13 / I 3. Beibehaltung der vorherrschenden Traufstellung und der Giebelstellung zu den einzelnen Straßen, Wegen und Plätzen mit vollständiger, mindestens optischer Trennung der Gebäude durch deutlich ablesbaren Winkelabstand oder entsprechende Einschnitte an der Straßenfront und nur ausnahmsweise Zulassung von Abweichungen in besonders zu begründenden Einzelfällen. 4. Erhaltung der Geschlossenheit und Einheitlichkeit der Dachlandschaft vom Material und den Neigungswinkeln her. Besteht die dringende Notwendigkeit des Dachausbaus, so sind für einsehbare Dachflächen Gaupen entsprechend den historischen örtlichen Bautraditionen zu verwenden. 5. Erhaltung des grundsätzlichen Baucharakters der Gebäude, bei denen die geschlossenen Wandflächen gegenüber den Fensterflächen überwiegen, jedoch mit feinen Unterschieden in den Proportionierungen der Fassaden und der maßstäblichen Gliederung ihrer Einzelelemente. 6. Besondere Rücksicht bei Farbgebungen an Neubauten, nach Renovierung und bei Pflege vorhandener Gebäude auf die Gesamtwirkung des Straßen- und Platzraumes und hier insbesondere auf Kulturdenkmale, dominante Gebäude und unmittelbare Nachbarhäuser. Die Farbgebung ist mit der Denkmalpflege und der Stadt abzustimmen. 7. Wiederherstellung der historischen Baugestalt durch Verbesserung und Anpassung an historische Gestaltungselemente überall dort, wo diese bereits zum Nachteil des Stadtbildes geändert wurden. 3 Anwendungsbereich Diese Satzung gilt für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet. Der Geltungsbereich dieser Satzung ist im Lageplan in der Anlage 1 zur Satzung gekennzeichnet. Der Lageplan ist Bestandteil der Satzung. 4 Allgemeine Anforderungen Alle baulichen Anlagen, Vordächer, Markisen, Sonnenschutzdächer, Werbeanlagen, Automaten und die gewerblich genutzten Freiflächen im Geltungsbereich der Satzung sind so anzuordnen, zu errichten und zu gestalten, dass sie in Form, Farbe, Maßstab, Werkstoff und Gliederung das Erscheinungsbild des Gebäudes, mit dem sie verbunden sind sowie den umgebenden Gebäudebestand und das Straßenbild sowie deren historischen, künstlerischen und städtebaulichen Charakter nicht beeinträchtigen. Dies gilt auch für Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten. Seite 2 von 20

3 6 / 13 / I Abschnitt 2: Anforderungen an bauliche Anlagen 5 Dachlandschaft (1) Alle Hauptgebäude sind in der Regel mit steil geneigten Satteldächern zwischen 40 und 60 zu errichten. Ausnahmen sind nur in historisch begründeten und belegbaren Einzelfällen zulässig. Steht der First senkrecht zur Straße, so muss die Dachneigung der beiden Dachflächen gleich sein. Die Dächer sollen schattenbildende Dachüberstände an der Traufe von mindestens 0,20 m und höchstens 0,40 m erhalten. Krüppelwalme und unterschiedliche Dachneigungen können in begründeten Einzelfällen verlangt, oder, sofern das historische Stadtbild nicht beeinträchtigt wird, in Einzelfällen zugelassen werden. (2) Nebengebäude können flach gedeckt werden, wenn sie als Terrasse ausgestaltet werden und einschließlich ihrer Brüstungen, Geländer etc. mindestens 1,50 m unterhalb der Traufhöhe der angrenzenden Hauptgebäude bleiben und vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind. (3) Bei Um- und Ausbauten im Dachbereich sowie bei Aufstockungen müssen sich die neuen Traufhöhen von den Traufhöhen benachbarter Gebäude unterscheiden. (4) Dachaufbauten, Dachausschnitte und Dachflächenfenster sind nur in folgenden Formen und Abmessungen zulässig: a) Gauben sind nur zulässig, wenn sie die gleiche Art, gleiche Breite und gleiche Höhe innerhalb des Daches aufweisen und einer der folgenden Formen entsprechen: aa) Fledermausgauben (Ochsenaugen), ab) Schleppgaube mit geraden Wangen, ac) Schleppgaube mit liegenden Wangen, ad) Hechtgauben, ae) Mansarden, af) Giebelgaube, ag) Walmgaube, ah) Dreieckgaube. Im Mansardbereich sind Schleppgauben (ab und ac) generell unzulässig. Die Gauben haben sich einer geraden gedachten Linie anzupassen. Diese Linie verbindet die Außenkanten der Türen des Hauses, die Außenkanten der äußeren Fenster des unmittelbar unter dem Dach liegenden Geschosses und die Außenkanten der Gauben. Weiterhin sind die in der Anlage 2 festgelegten Abstände der Gauben untereinander, zum Rand des Daches sowie die Höhenbeschränkungen einzuhalten. Die Anlage 2 ist Bestandteil der Satzung. Traufschneidende Dachgauben oder Dachaufbauten sind mit der Stadt und der Denkmalpflege vorher abzustimmen. b) Aufbauten und Gehäuse für Aufzugsanlagen und andere technische Anlagen dürfen den First nicht überragen und sind in der Form und dem Material der Dachlandschaft anzupassen. Seite 3 von 20

4 6 / 13 / I c) Unzulässig ist die Errichtung von Dachausschnitten, soweit sie vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Von dort aus nicht sichtbare Dacheinschnitte können bis zu einer Breite von 3,00 m zugelassen werden; sie müssen von Ortgängen und Graten mindestens 3,00 m Abstand haben. d) Die Errichtung von liegenden Dachflächenfenstern ist straßenseitig generell unzulässig. Auf der, der Straße abgewandten Seite ist die Errichtung von liegenden Dachflächenfenstern mit mehr als 0,40 m² Größe unzulässig, soweit diese vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Vom öffentlichen Verkehrsraum nicht sichtbare Dachflächenfenster können im mittleren Drittel der Gebäudetiefe bis zu einer Größe von 1,20 m mal 1,50 m zugelassen werden, wobei die Summe der einzelnen Fensterlängen 3,60 m nicht überschreiten darf. (5) Zur Dachdeckung sind in der Regel Ziegel in dunkelroten bis bräunlichen Farbtönen oder ausnahmsweise Naturschiefer zu verwenden. Glatte oder gewellte Platten, glänzende Materialien, Schindeln aller Art, Bleche, Dachpappe oder Folien sind unzulässig. Als Ausnahmen sind bei besonderen Bauteilen (z. B.: Dachreiter) die Verwendung von Kupfer oder Zink zulässig. (6) Auf jedem Gebäude ist nur eine Außenantenne (Sammelantenne), die vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar ist, zulässig. Soweit der Anschluss an Gemeinschaftsanlagen oder Kabelanlagen technisch möglich ist, sind Außenantennen nach Satz 1 unzulässig. (7) Ortgangdachsteine sind bei der Dachgestaltung nach Möglichkeit zu vermeiden. Ansonsten ist nur der für Sachsen typische vermörtelte Ortgang mit minimalem Dachüberstand zulässig. 6 Fassadengestaltung (1) Die tragenden Elemente müssen im Erdgeschossbereich an den der Straße zugewandten Gebäudeseiten als kräftige Pfeiler, Wandscheiben oder als Lochfassade ausgebildet werden. (2) Die Außenfronten aller Baukörper mit Ausnahme der gewerblich genutzten Erdgeschosse sind in Putz auszuführen. Bauteile aus Sichtbeton sind als Ausnahme zulässig, wenn sie höchstens 30 von Hundert der Gesamtfassade einnehmen und das historische Straßenbild nicht stören. Die Verwendung von reflektierenden, glasierten, versiegelten oder glänzenden Materialien ist auch bei gewerblich genutzten Erdgeschossen nicht zulässig. Grundsätzlich sind Glattputze im Sinne der Denkmalpflege zu verwenden. Die Verwendung von Putzschienen ist nicht zulässig. (3) Jede Fassade muss oberhalb des Erdgeschosses als flächige Lochfassade ausgebildet werden, wobei der Wandteil größer als der Öffnungsteil sein muss. Öffnungen sind als stehende Rechtecke (keine Sonderformen) auszubilden. Durchgehende Fensterbänder sind unzulässig. Zwischen Fenstern ist eine Wand- und Pfeilerstärke von mindestens 0,40 m einzuhalten. (4) Mit Ausnahme der Schaufenster sind ungeteilte Glasflächen über 0,50 m² nicht zulässig. Einzelfenster sind in allen Geschossen mit einer Unterteilung durch Fensterhölzer oder Sprossen herzustellen. Vorhandene Fenstersprossungen sind nach Möglichkeit beizubehalten. Innenliegende Gliederungselemente(z. B. Sprossen) sind nicht zulässig. Vorhandene historische Fenstersprossungen sind nach Möglichkeit beizubehalten. (5) Fensteröffnungen sind mit Gewänden in Natur- oder Betonstein einzufassen. Zulässig sind auch umlaufende Putzfaschen mit mindestens 0,12 m und maximal 0,14 m Breite sowie Stuck oder gemalte Elemente, die auf das architektonische Gesamterscheinungsbild Bezug nehmen. Seite 4 von 20

5 6 / 13 / I (6) Schaufenster dürfen nur im Erdgeschoss errichtet werden und müssen, gemessen von der Oberkante des anliegenden Fußgängerbereiches, eine mindestens 0,50 m und maximal 0,85 m hohe Brüstung haben. (7) An Haus- und Ladeneingängen sind Türen zu verwenden, die mit der Architektur des Hauses in Einklang stehen. Sie sind nach Möglichkeit nach alten Vorbildern zu fertigen. Vorhandene alte Türen sind nach Möglichkeit zu erhalten. Im Zusammenhang mit Schaufensteranlagen sind im Einzelfall Ausnahmen zulässig. (8) Glasbausteine und Glaselemente ähnlicher Art sind nur zulässig, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum nicht sichtbar sind. (9) Fensteröffnungen können mit Klappläden versehen werden. Vorhandene Klappläden sind nach Möglichkeit zu erhalten. Der Einbau von sichtbaren Jalousiekästen ist nicht zulässig, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. 7 Einheit des Gebäudes Wenn bestehende durch Abstandsflächen getrennte Gebäude baulich verbunden, zu einem Gebäude zusammengefasst oder durch Neubau ersetzt werden, sind die bisherigen Hausbreiten zu erhalten oder wiederherzustellen. Abschnitt 3: Vordächer, Markisen und Sonnenschutzdächer 8 Vordächer, Markisen und Sonnenschutzdächer (1) Starre Markisen sind an denkmalgeschützten Gebäuden generell unzulässig, an sonstigen Gebäuden nur in Ausnahmefällen zulässig. Vordächer sind nur im Erdgeschoß nicht denkmalgeschützer Gebäude zulässig, die Auskragung darf maximal 0,80 m betragen. (2) Im Geltungsbereich sind nur bewegliche Sonnenschutzdächer zulässig. Nach Länge und Form müssen sie der Gliederung des Gebäudes, insbesondere des Erdgeschosses angepasst sein. (3) Die Gestaltung und Ausführung der Vordächer, Markisen und Sonnenschutzdächer sind mit der Stadt und der Denkmalpflege vorher abzustimmen, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. 9 Farbgebung Bei Vordächern und Sonnenschutzdächern sind grelle Farben oder glänzende Materialien nicht zulässig. Seite 5 von 20

6 6 / 13 / I Abschnitt 4: Werbeanlagen 10 Gemeinsame Vorschriften (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie müssen sich in Umfang, Farbe, Form, Werkstoff und maßstäblicher Anordnung dem Charakter der einzelnen Plätze und Straßenzüge sowie der Gebäude, an denen sie angebracht sind, anpassen. (2) Werbeanlagen, Hinweisschilder und Beschriftungen dürfen nur im Erdgeschossbereich oder in der Brüstungszone des ersten Obergeschosses angebracht werden. Eine aus mehreren einzelnen Teilen bestehende Werbeanlage muss einheitlich gestaltet werden. Dies gilt auch für die Mitwerbung von serienmäßig hergestellter Firmenwerbung. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung. (3) Die Brüstungszone des ersten Obergeschosses oder die darunter liegende Gesimszone darf im Zusammenhang mit der Werbung nicht verändert oder abweichend von der übrigen Gestaltung der Obergeschosse gestrichen oder verkleidet werden. (4) Ausleger sind zulässig, wenn sie handwerklich gestaltet sind und sich in Materialgebung und proportionaler Maßstäblichkeit der Umgebung anpassen. Das Anbringen ist in besonders begründeten Ausnahmefällen auch oberhalb des Erdgeschossbereiches zulässig. (5) Werbeanlagen und Anlagen mit wechselndem und beweglichem Licht sowie elektronische Lichtlaufbänder, Neonleuchtschriften, Videoanlagen, aus beweglichen Teilen bestehende Werbeelemente und Fahnen über 0,70 m Breite und 2,50 m Länge als ständige Werbeträger sind unzulässig. Bei Schriftzügen sind nur Einzelbuchstaben, maximal 0,50 m hoch, zu verwenden. Einzelschilder sind nur bis zu einer Größe von 0,60 mal 0,60 m zulässig, Ausnahmen können in besonders begründeten Fällen zugelassen werden. Beleuchtung und Anstrahlung die vom öffentlichen Straßenraum sichtbar sind, bedürfen der Genehmigung. (6) Das Zukleben, Zustreichen oder Zudecken von mehr als 30 von Hundert einer Schaufensterfläche sowie sonstiger Fenster und Türen mit und ohne Werbung ist unzulässig. Das gilt nicht für kurzfristige, maximal drei Wochen andauernde Sonderveranstaltungen. Die Nutzung der Fenster im Obergeschoss zu Werbezwecken ist generell unzulässig. 11 Anordnung der Werbeanlagen an Gebäuden (1) Gebäude oder Bauteile von künstlerischer, handwerklicher oder heimatgeschichtlicher Bedeutung dürfen durch Werbeanlagen in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden. (2) Werbeanlagen und Teile davon dürfen über das Flächenelement, auf dem sie angebracht sind, nicht hinausragen. Von Gesimsen und Gebäudekanten ist daher ein ausreichender Abstand einzuhalten. Die Werbeanlagen dürfen einzelne prägnante Architekturelemente, wie Gesimse, Erker, Pfeiler oder Ecken nicht verdecken oder überschneiden. (3) Die Länge von Werbeanlagen darf höchstens zwei Drittel der Gebäudelänge in der zulässigen Werbezone einnehmen. Seite 6 von 20

7 6 / 13 / I (4) Für jede in einem Gebäude ansässige Betriebsstätte ist je Gebäudeseite nur eine Werbeanlage zulässig. Wiederholungen von gleichen Werbeanlagen sind unzulässig. Gleiches gilt für Eckgebäude, unabhängig davon, wie viel Gebäudeseiten gleichzeitig einsehbar sind. Abschnitt 5: Automaten 12 Automaten (1) Automaten sollen nur in Gebäudenischen, Passagen oder als Bestandteile von Schaufensteranlagen angebracht werden. (2) Mehr als ein Automat je Gebäude ist unzulässig. Ausnahmsweise können auf Gebäudeseiten über 8,00 m Länge zwei Automaten in gleicher Farbe und Größe angebracht werden, wenn sie zusammen die Grundfläche von 1,50 m² nicht überschreiten und nebeneinander aufgestellt werden. Gleiches gilt für Eckgebäude, unabhängig davon, wie viel Gebäudeseiten gleichzeitig einsehbar sind. (3) Das Anbringen oder Aufstellen von Automaten an Pfeilern und Wandabschnitten der Gebäude ist unzulässig, wenn dadurch Architekturformen in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden. (4) Die Vorschriften der Gewerbeordnung über das Aufstellen von Glücksspielautomaten und der dazu erlassenen Verordnungen bleiben unberührt. Abschnitt 6: Freiflächen 13 Freiflächen (1) Die Gestaltung der gewerblich genutzten Freiflächen (z. B. Biergärten) muss sich in Farbe, Form und Werkstoff dem Charakter der einzelnen Plätze, Straßenzüge und Gebäude anpassen. (2) Es ist nicht zulässig, den Gehweg, die Straße oder den Platz mit Belägen (z. B. Teppichen), Podesten oder Überbauten zu verdecken. (3) Die Nutzung, Gestaltung und Ausführung der öffentlichen gewerblich genutzten Freiflächen ist mit der Stadt und der Denkmalpflege vorher abzustimmen, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum sichtbar sind. Seite 7 von 20

8 6 / 13 / I Abschnitt 7: Verfahrensbestimmungen 14 Genehmigungspflichtige Vorhaben Abweichend von den Bestimmungen der 62, 62a, 62b, 63, 74, 75 SächsBO und den dazu erlassenen Verordnungen bedürfen folgende Vorhaben einer Baugenehmigung: a) Wesentliche Veränderungen der äußeren Gestaltung und des Erscheinungsbildes baulicher Anlagen, die über Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten hinausgehen. b) Die Errichtung oder Änderung von Vordächern, Sonnenschutzdächern, Automaten und Werbeanlagen, auch unter 0,50 m². c) Sonnenkollektoren oder sonstige Energiegewinnungsanlagen, die äußerlich angebracht werden sollen. 15 Ausnahmen und Befreiungen Von den Vorschriften dieser Satzung können bei Vorliegen der Voraussetzungen des 31 BauGB und des 68 SächsBO Ausnahmen und Befreiungen erteilt werden. 16 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des 81 Absatz 1 Nummer 11 SächsBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 5 Absatz 4 oder der beigefügten Anlage unzulässige Gauben- oder Mansardenformen anbringt oder anbringen lässt; die Beschränkung der Aufbauten nicht beachtet oder unzulässige Dachausschnitte oder Dachflächenfenster anbringt oder anbringen lässt; 2. entgegen 5 Absatz 5 zur Dachdeckung andere als die zugelassenen Materialien verwendet; 3. entgegen 5 Absatz 6 mehr als nur eine Rundfunk- oder Fernsehantenne (Sammelantenne) je Gebäude installiert; 4. entgegen 5 Absatz 6 eine Außenantenne installiert oder installieren lässt, obwohl die Möglichkeit zum Anschluss an eine Gemeinschaftsantenne, beispielsweise Kabelanschluss, besteht, 5. entgegen 5 Absatz 6 eine Funkantenne installiert oder installieren lässt, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar ist; 6. entgegen 5 Absatz 7 vermeidbare Ortgangdachsteine anbringt oder anbringen lässt; 7. entgegen 6 Absatz 2 die Außenfronten der Baukörper mit reflektierenden, glasierten, versiegelten oder glänzenden Materialien versieht; 8. entgegen 6 Absatz 2 die Außenfronten der Baukörper nicht mit Glattputzen versieht; 9. entgegen 6 Absatz 4 ungeteilte Glasflächen über 0,50 m², mit Ausnahme der Schaufenster, verwendet; Seite 8 von 20

9 6 / 13 / I 10. entgegen 6 Absatz 7 nicht zum Gesamtbild des Hauses passende Türen oder vorhandene alte Türen nutzt; 11. entgegen 6 Absatz 9 Klappläden der Fassadengestaltung nicht anpasst oder Jalousienkästen an denkmalgeschützten Gebäuden verwendet; 12. entgegen die Auflagen des 7 verstößt; 13. entgegen 8 Absatz 1 an denkmalgeschützten Gebäuden starre Markisen oder Vordächer anbringt oder anbringen lässt oder an sonstigen Gebäuden die maximal zulässige Auskragung überschreitet; 14. entgegen 8 Absatz 2 Sonnenschutzdächer anbringt oder anbringen lässt, die nicht beweglich sind oder nicht an die Gliederung des Gebäudes angepasst sind; 15. entgegen 9 für Vordächer und Sonnenschutzdächer grelle Farben oder glänzende Materialien verwendet; 16. entgegen 10 Absatz 6 Schaufenster, sonstige Fenster und Türen mit mehr als 30 von Hundert der jeweiligen Fläche, länger als drei Wochen zuklebt, zustreicht oder zudeckt; 17. entgegen 10 Absatz 6 Fenster in Obergeschossen zu Werbezwecken nutzt; 18. entgegen 12 Absatz 2 mehrere Automaten pro Gebäude mit einer Seitenlänge unter 8,00 m anbringt, aufstellt oder dies veranlasst; 19. entgegen 12 Absatz 2 bei Gebäuden mit mehr als acht Metern Länge mehr als zwei Automaten oder unterschiedliche Automaten anbringt, aufstellt oder dies veranlasst; 20. entgegen 12 Absatz 3 Automaten an Pfeilern und Wandabschnitten von Gebäuden anbringt, aufstellt oder dies veranlasst und dadurch Architekturformen in ihrer Wirkung beeinträchtigt werden; 21. entgegen 13 Punkt a) wesentliche Veränderungen der äußeren Gestaltung und des Erscheinungsbildes baulicher Anlagen, die über Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten hinausgehen, ohne Baugenehmigung vornimmt oder vornehmen lässt; 22. entgegen 13 Punkt b) Vordächer, Sonnenschutzdächer, Werbeanlagen und Automaten ohne Baugenehmigung anbringt, ändert oder aufstellt oder anbringen, ändern oder aufstellen lässt. (2) Ordnungswidrig handelt auch wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern. (3) Ordnungswidrigkeitenbehörde im Sinne von 36 Absatz 1 Nummer 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (O- WiG) in Verbindung mit 81 Absatz 1 Nummer 11 SächsBO ist die untere Bauaufsichtsbehörde. (4) Ordnungswidrigkeiten können gemäß 17 Absatz 1 OWiG in Verbindung mit 87 Absatz 3 SächsBO mit Bußgeldern von 5,00 (in Worten: Fünf Euro) bis zu ,00 (in Worten: Fünfhunderttausend Euro) geahndet werden. Bei fahrlässigen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 beträgt das angedrohte Höchstmaß gemäß 17 Absatz 2 OWiG ,00 (in Worten: Zweihundertfünzigtausend Euro). Wenn der Täter durch die Ordnungswidrigkeit wirtschaftliche Vorteile erlangt hat, kann das festgesetzte Höchstmaß des Bußgeldes gemäß 17 Absatz 4 OWiG um den Geldwert des wirtschaftlichen Vorteils überschritten werden. (5) Die Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) bleiben unberührt. Seite 9 von 20

10 6 / 13 / I 17 In-Kraft-Treten Die Satzung tritt nebst Anlagen (Lageplan sowie zeichnerische Darstellung und Abmessungen zu 5 Absatz 4) am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. Bischofswerda, Erler Oberbürgermeister Seite 10 von 20

11 6 / 13 / I, Anlage 2 Anlage 1 zu 3: "Satzung zur Gestaltung und über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Vordächer, Markisen, Sonnenschutzdächer, Werbeanlagen und Automaten zum Schutz des Stadt- und Straßenbildes im historischen Stadtkern der Stadt Bischofswerda (Gestaltungssatzung)" Förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet: Seite 11 von 20

12 6 / 13 / I, Anlage 2 Anlage 2 zu 5 Absatz 4: "Satzung zur Gestaltung und über besondere Anforderungen an bauliche Anlagen, Vordächer, Markisen, Sonnenschutzdächer, Werbeanlagen und Automaten zum Schutz des Stadt- und Straßenbildes im historischen Stadtkern der Stadt Bischofswerda (Gestaltungssatzung)" Folgende Gaubenformen und Abmessungen sind zulässig: Als Ansatzpunkt für die Abstandsmaße gelten jeweils die Außenkanten der Gauben oder des Daches. H = Höhe der Gaube, B = Breite der Gaube, DH = Dachhöhe Bezeichnung Bild Abstand der äußeren Abstand der Gauben Breite der Gauben Höhe der Gauben Gauben vom Dachrand untereinander Fledermausgaube (Ochsenauge) 1 < 0,5 x Gaubenbreite 0,5 x Gaubenbreite 0,15 x Dachhöhe Schleppgaube mit geraden Wangen 2 1,5 x Gaubenbreite < Gaubenbreite 0,15 x Dachhöhe Schleppgaube mit liegenden Wangen 3 < 0,5 x Gaubenbreite 0,5 x Gaubenbreite 0,15 x Dachhöhe Hechtgauben 4 Gaubenhöhe ,7 x Hauslänge 0,15 x Dachhöhe Doppelter Hecht übereinander 5 Gaubenhöhe oberer: 0,5 x Hauslänge jeweils 0,15 x Dachhöhe unterer: 0,7 x Hauslänge Giebelgaube 6 1,5 x Gaubenbreite < Gaubenbreite 0,15 x Dachhöhe Walmgaube 7 1,5 x Gaubenbreite < Gaubenbreite 0,15 x Dachhöhe Dreieckgaube 8 1,5 x Gaubenbreite < Gaubenbreite 0,15 x Dachhöhe Seite 12 von 20

13 6 / 13 / I, Anlage 2 Seite 13 von 20

14 6 / 13 / I, Anlage 2 Seite 14 von 20

15 6 / 13 / I, Anlage 2 Seite 15 von 20

16 6 / 13 / I, Anlage 2 Seite 16 von 20

17 6 / 13 / I, Anlage 2 Seite 17 von 20

18 6 / 13 / I, Anlage 2 Seite 18 von 20

19 6 / 13 / I, Anlage 2 Seite 19 von 20

20 6 / 13 / I, Anlage 2 Seite 20 von 20

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