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1 Know-how Gründung Ein Gründer ist regelmäßig mit einer Vielzahl schwieriger rechtlicher und steuerlicher Themen konfrontiert, wenn es um die Frage geht, wie er sein Unternehmen am besten aufstellen soll. In der Praxis wird die ganz überwiegende Anzahl der Startup- Unternehmen in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gegründet. Das ist zum einen gesellschaftsrechtlich motiviert (insbesondere wegen der mit der GmbH verbundenen Haftungsbegrenzung sowie der Flexibilität und Gestaltbarkeit im Vergleich zu anderen Kapitalgesellschaftsformen), hat aber vor allem auch steuerliche Gründe - vor allem im Hinblick auf einen späteren Exit. Einige ausgewählte, wesentliche Aspekte der sog. "Rechtsformwahl" bei der Gründung eines Unternehmens haben wir hier kompakt zusammengetragen. Daneben finden sich weiterführende, vertiefende Hinweise zum Gesellschafts- und Steuerrecht der GmbH als der in der Praxis bei Unternehmensgründungen am häufigsten verwendeten Rechtsform. Inhalt I. AG, GmbH, UG, KG & Co. - Qual der Wahl bei der Rechtsform... 2 II. Weiterführende gesellschaftsrechtliche Infos zur GmbH Allgemeines zur GmbH Gründung, Stammkapital und Geschäftsanteile Interne Entscheidungsfindung und Verwaltungsrechte... 5 III. IV. Die UG im Überblick... 7 Steuern der GmbH und ihrer Gesellschafter Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften Unterschiede zur Personengesellschaftsbesteuerung Steuern beim Exit - Vorteil des sog. "Holdingmodells" GmbH und Umsatzsteuer

2 I. AG, GmbH, UG, KG & Co. - Qual der Wahl bei der Rechtsform Bei jeder Neugründung eines Unternehmens stellt sich für den/die Gründer die Frage, welche Rechtsform für das zu gründende Startup-Unternehmen am besten geeignet ist. Eine abstrakte Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Die Wahl der Rechtsform hängt maßgeblich von dem konkreten Gegenstand und dem operativen und wirtschaftlichen Zweck des Unternehmens ab. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem die Vorstellungen der Gründer zur Ausgestaltung und Verteilung der Kompetenzen, Verwaltungsrechte und Organzuständigkeiten innerhalb der Gesellschaft, zur Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen und Aufnahme von Gesellschaftern sowie zur Ausgestaltung der Rechtsverhältnisse des zu gründenden Unternehmens nach außen im Geschäftsverkehr (insbesondere Fragen zur persönlichen Haftung der Gesellschafter). Daneben spielen steuerliche Aspekte bei der Rechtsformwahl eine entscheidende Rolle. Aber auch rein tatsächliche Gesichtspunkte, wie z. B. die Frage, welche Rechtsform von Gründern im Markt üblicher Weise verwendet und von Investoren und Geschäftspartnern deshalb als Standard bevorzugt wird (Image/Reputation), wie auch Kostenfragen (Gründungskosten, Kosten der Aufnahme neuer Gesellschafter, laufende administrative Kosten, z. B. durch Rechnungslegungs- und Veröffentlichungspflichten etc.) sollten berücksichtigt werden. Die von Unternehmensgründern in der Praxis am häufigsten verwendete Gesellschaftsform ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Andere Unternehmensformen (auch die Aktiengesellschaft) spielen bei Gründungen von Startup-Unternehmen eine eher untergeordnete Rolle, können aber im Einzelfall durchaus Sinn machen. 2

3 II. Weiterführende gesellschaftsrechtliche Infos zur GmbH 1. Allgemeines zur GmbH Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft (im Gegensatz zur sog. Personengesellschaft, z.b. der "GmbH & Co. KG" - eine bekannte Form der Kommanditgesellschaft). Sie kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck von einer oder mehreren Personen gegründet werden. Als juristische Person hat sie eine eigene (von ihren Gesellschaftern getrennte) Rechtspersönlichkeit und ist selbstständige Trägerin von Rechten und Pflichten; sie kann Eigentum erwerben, Verträge abschließen und vor Gericht klagen und verklagt werden. Der Bestand der Gesellschaft ist vom Wechsel oder Bestand ihrer Gesellschafter unabhängig. Die Haftung der Gesellschafter einer GmbH ist grundsätzlich auf die von den Gesellschaftern geleistete Kapitaleinlage beschränkt. Eine weitergehende persönliche Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Dritten besteht grundsätzlich nicht, so dass der maximale "Verlust" der Gesellschafter auf das in die Gesellschaft eingebrachte Kapital (die sog. Stammeinlage) beschränkt ist. Auf das sonstige Vermögen der Gesellschafter können Gläubiger der Gesellschaft als Haftungsmasse grundsätzlich nicht zugreifen. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, bei denen es vor allem um Rechtsmissbrauch geht, können die Gesellschafter einer GmbH auch mit ihrem privaten Vermögen haften. 2. Gründung, Stammkapital und Geschäftsanteile Die Gründung der GmbH erfolgt durch Abschluss eines notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrags zwischen den Gründungsgesellschaftern. Dieser Gesellschaftsvertrag muss als Mindestinhalt Regelungen zu Firma und Sitz des Unternehmens, zum Unternehmensgegenstand, zur Höhe des Stammkapitals und zu Zahl und Nennbeträgen der Geschäftsanteile, die jeder Gründungsgesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt, enthalten. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt EUR Bei einem Stammkapital von unter EUR muss die GmbH zwingend als "Un- 3

4 ternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" firmieren, d.h. nach außen im Rechtsverkehr auftreten; die Gesellschaft darf dann also nicht als "GmbH" bezeichnet werden (zur "UG" nachfolgend III.) Der Nennbetrag der von den Gesellschaftern übernommenen Geschäftsanteile muss auf volle Euro lauten und mindestens EUR 1 betragen, wobei die Höhe der Nennbeträge jedes einzelnen Geschäftsanteils verschieden hoch sein kann. Die Gesellschaft entsteht mit der auf die Anmeldung der Gründung erfolgenden Eintragung in das Handelsregister. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil (soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind) ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist, wobei die Gesamtsumme des bei der Anmeldung eingezahlten Stammkapitals mindestens 50% des gesamten Stammkapitals (bei Gründung einer GmbH mit einem Stammkapital von EUR also EUR ) betragen muss. Mit der (notariell beglaubigten) Anmeldung ist - neben der Satzung und einer Versicherung des oder der ersten Geschäftsführer(s), dass die erforderlichen Leistungen auf das Stammkapital bewirkt sind und endgültig zur freien Verfügung der Gesellschaft stehen und für die Geschäftsführer keinen Bestellungshindernissen unterliegen - die sog. Gesellschafterliste beim Handelsregister einzureichen. Aus der Gesellschafterliste ergibt sich, wer Gesellschafter der neu gegründeten GmbH ist, und welche Geschäftsanteile von dem jeweiligen Gesellschafter gehalten werden. Die Geschäftsanteile werden in der Gesellschafterliste mit sog. laufenden Nummern versehen. Ändert sich der Gesellschafterkreis nach der Gründung (z.b. durch Anteilsübertragung oder nachfolgende Kapitalerhöhung) wird auch die Gesellschafterliste entsprechend angepasst. Die Übertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH muss notariell beurkundet werden. Ferner ordnet der Gesellschaftsvertrag von kleinen und mittleren GmbHs im Regelfall - insbesondere aber bei Startup- Unternehmen - die sog. "Vinkulierung von Geschäftsanteilen" an. Das bedeutet, dass die von den Gesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteile 4

5 nicht ohne weiteres (z.b. nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder eines anderen Gesellschaftsorgans) veräußert bzw. übertragen werden können. Daneben enthält der Gesellschaftsvertrag oder die bei Venture Capital finanzierten Startup-Unternehmen typische Gesellschaftervereinbarung (Shareholders Agreement) üblicherweise weitergehende Beschränkungen im Hinblick auf die Übertragung und Übertragbarkeit von Geschäftsanteilen. Hierzu gehören etwa Andienungspflichten und Vorkaufsrechte, Optionsrechte, Mitveräußerungsrechte und Mitveräußerungspflichten. 3. Interne Entscheidungsfindung und Verwaltungsrechte Die Regelung der internen Entscheidungsfindung, Verwaltungsrechte und Organzuständigkeit bei der GmbH ist grundsätzlich Gegenstand der sog. Satzungsautonomie. Das bedeutet, dass die Gesellschafter einer GmbH die Verteilung der Kompetenzen zwischen den Organen der Gesellschaft (Gesellschafterversammlung, Geschäftsführung und ggf. weitere Organe wie z.b. Beirat) dem Grunde nach frei bestimmen dürfen. Allerdings bestehen hierbei gewisse Grenzen, die sich entweder aus zwingenden gesetzlichen Vorgaben oder aus gesellschaftsrechtlichen Grundprinzipien ergeben können. Diese Gestaltungsgrenzen im Hinblick auf die interne Verfassung der GmbH müssen im Gesellschaftsvertrag berücksichtigt werden. Oberstes Organ der GmbH ist nach den Grundprinzipien des GmbH- Rechts die Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung entscheidet über die ihr nach Gesetz oder der Rechtsprechung zugewiesenen Gegenstände. Hierzu gehören - vereinfacht zusammengefasst - sämtliche Fragen, die von wesentlicher Bedeutung für die Gesellschaft sind, wie etwa Satzungsänderungen, Kapitalerhöhungen, Strukturmaßnahmen, Auflösung der Gesellschaft. Daneben können der Gesellschafterversammlung auch weitere Befugnisse durch den Gesellschaftsvertrag oder eine Gesellschaftervereinbarung zugewiesen werden. Nicht selten sind in diesem Zusammenhang Zustimmungsvorbehalte zugunsten der Gesellschafterversammlung oder eines anderen Gesellschaftsorgans (wie etwa einem Beirat) für besonders wichtige Maß- 5

6 nahmen der Geschäftsführung. Als oberstes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung befugt, der Geschäftsführung Weisungen zu erteilen. Der Geschäftsführung der GmbH, die aus den Geschäftsführern besteht, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft. Die Geschäftsführer vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich und handeln im Geschäftsverkehr (also "nach außen") für die GmbH. Dem Grundsatz nach werden die Geschäftsführer von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Diese Befugnis kann aber auch auf ein anderes Gesellschaftsorgan (wie etwa den Beirat) übertragen werden. Zwar gilt bei der GmbH nicht das Gebot der Selbstorganschaft, so dass auch Personen, die nicht Gesellschafter der GmbH sind, Geschäftsführer sein können (sog. Fremdgeschäftsführer). Gerade bei kleinen und mittleren GmbHs und insbesondere bei Unternehmensgründungen ist es aber die Regel, dass die Gründer der Geschäftsführung "ihres" Startup-Unternehmens angehören. Wie zuvor bereits angedeutet, ist es bei der GmbH möglich - und bei Unternehmensgründungen unter Beteiligung von Venture Capital Investoren üblich - neben den gesetzlich vorgesehenen Organen (Gesellschafterversammlung und Geschäftsführung) ein weiteres Gesellschaftsorgan, den sog. Beirat einzurichten. Dem Beirat werden regelmäßig bestimmte Mitsprache-, Mitentscheidungs- und Kontrollrechte betreffend die Geschäftsführung eingeräumt, wie etwa Zustimmungsvorbehalte zu außergewöhnlichen oder einen bestimmten EUR-Betrag überschreitende Geschäftsführungsmaßnahmen. Durch die Einrichtung eines Beirats soll gewährleistet werden, dass insbesondere Venture Capital Investoren die Geschäftsführung effizient (d.h. ohne in jedem Einzelfall einen Gesellschafterbeschluss herbeiführen zu müssen) unterstützen und gleichzeitig ihr Investment im Hinblick auf außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen "absichern" können. Zudem werden Venture Capital Investoren regelmäßig über spezifische Satzungsregelungen oder eine Gesellschaftervereinbarung Sonderrechte wie z.b. regelmäßige Informationsrechte, Erlöspräferenzen für den Fall des Ausstiegs aller Gesellschafter (Exit) oder den Fall der Liquida- 6

7 tion eingeräumt. Bei einer GmbH lassen sich solche Venture Capital typische Sonderregelungen recht unkompliziert umsetzen. III. Die UG im Überblick Die Unternehmergesellschaft (UG) wurde in Deutschland im November 2008 vor allem als Alternative zur englischen Ltd. eingeführt. Sie ist eine Variante der GmbH, sodass für sie alle Vorschriften des GmbHG gelten (mit Ausnahme einiger weniger Abweichungen). Sie ist wie die GmbH eine juristische Person, hat also eine eigene (von den Gesellschaftern getrennte) Rechtspersönlichkeit. Für die eingegangenen Verbindlichkeiten haftet grundsätzlich nur die UG mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Die Gesellschafter der UG tragen das finanzielle Risiko ihrer Unternehmung also auch grundsätzlich nur bis zur Höhe ihrer jeweiligen Stammeinlage. Der Vorteil der UG liegt darin, dass sie mit einem Mindeststammkapital von EUR 1 gegründet werden kann, sodass Existenzgründungen vor allem in Branchen mit geringen Eigenkapitalerfordernissen gefördert werden und auch kapitalschwache junge Existenzgründer in den Genuss der Haftungsbeschränkung kommen. Vor diesem Hintergrund wird die UG teilweise auch als "Ein-Euro- GmbH" bezeichnet. Da die Gründer einer UG gerade nicht das für die GmbH erforderliche Mindeststammkapital aufbringen müssen, sieht das Gesetz einige Sonderregelungen für die UG vor. So müssen die Gesellschafter die von ihnen durch Gesellschaftsvertrag übernommene Stammeinlage in bar und in voller Höhe einzahlen, bevor die UG zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden kann (Sacheinlagen sind insofern also ausgeschlossen). Die Gesellschaft muss die Bezeichnung "Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)" oder "UG (haftungsbeschränkt)" führen. Vor allem aber hat die UG, solange sie nicht das Stammkapital von EUR erreicht hat, eine jährliche Rücklage in Höhe von einem Viertel des um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresgewinns zu bilden. Diese Rücklage darf sie nur zur Erhöhung ihres Stammkapitals oder vom Grundsatz her auch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages oder Verlustvortrages verwenden. 7

8 Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der "Preis" für das geringe(re) Mindeststammkapital, das zur Gründung einer UG erforderlich ist, in dem Rechtsformzusatz "UG (haftungsbeschränkt)" sowie in der Pflicht zur jährlichen Rücklagenbildung liegt. Erhöht die UG ihr Stammkapital auf mindestens EUR , ist sie als gewöhnliche GmbH zu behandeln. Den Gesellschaftern steht es dann frei, den Rechtsformzusatz in "GmbH" zu ändern. IV. Steuern der GmbH und ihrer Gesellschafter 1. Besteuerung von Personen- und Kapitalgesellschaften Die Besteuerung von Kapitalgesellschaften auf der einen Seite (z.b. UG, GmbH und AG) und von Personengesellschaften auf der anderen Seite (KG - auch als "Mischform" GmbH & Co. KG, OHG, GbR) folgt grundlegend unterschiedlichen Regeln. Aus diesem Grund müssen steuerliche Überlegungen auch frühzeitig - schon bei Wahl der Rechtsform, also bei Gründung - mit einbezogen werden. Kapitalgesellschaften sind für steuerliche Zwecke intransparent. Das bedeutet, dass die Kapitalgesellschaft selbst der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegt. Erhalten die Gesellschafter Ausschüttungen (z. B. reguläre Gewinnausschüttungen oder auch sog. verdeckte Gewinnausschüttungen), unterliegen diese bei dem Gesellschafter nochmals der Besteuerung. Der Körperschaftsteuersatz beträgt aktuell 15%. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer (5,5% auf die festgesetzte Körperschaftsteuer, d.h. 0,825%). Der effektive Gewerbesteuersatz ist davon abhängig, in welcher Gemeinde die Kapitalgesellschaft Betriebsstätten unterhält. Bei einem Hebesatz der betreffenden Gemeinde von z.b. 400 % ergibt sich eine effektive Gewerbesteuerbelastung von 14 %. Kapitalgesellschaften unterliegen damit einer Gesamtsteuerbelastung von rd. 30 %. 8

9 Die Besteuerung der Ausschüttung auf Ebene des Gesellschafters hängt davon ab, ob es sich bei dem Gesellschafter um eine Kapitalgesellschaft oder eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaft handelt. Ist der Gesellschafter eine natürliche Person, unterliegen die Ausschüttungen im Grundsatz der sog. "Abgeltungssteuer" von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Die Kapitalgesellschaft hat auf den Ausschüttungsbetrag die Kapitalertragsteuer in Höhe von insgesamt 26,375 % einzubehalten, die der Gesellschafter regelmäßig erst bei der Abgabe der Steuererklärung für das betreffende Jahr vom Finanzamt erstattet bzw. angerechnet bekommen kann. Ist der Gesellschafter hingegen eine Kapitalgesellschaft, ist die Ausschüttung im Ergebnis nur zu 5% steuerpflichtig, sodass nur eine effektive Steuerbelastung von rd. 1,5% auf die Ausschüttung entsteht. 2. Unterschiede zur Personengesellschaftsbesteuerung Der Vorteil der Rechtsform der Kapitalgesellschaft gegenüber einer Personengesellschaft im Rahmen der laufenden Besteuerung liegt somit darin, dass - solange ein etwaiger Gewinn nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet wird - die Gewinne der Gesellschaft stets nur mit rd. 30% besteuert werden, während bei der Rechtsform der Personengesellschaft der Gewinn einer wesentlich höheren steuerlichen Belastung unterliegen kann, sofern der Gesellschafter eine natürliche Person ist. Zwar existieren Regelungen, die Personengesellschaften in dem Fall, dass sie ihre Gewinne nicht ausschütten (sog. Thesaurierung) in der effektiven Belastungshöhe mit Kapitalgesellschaften gleichstellen (sog. "Thesaurierungsbegünstigung"). Diese Regelungen sind jedoch äußerst komplex und führen bei der späteren Entnahme von Gewinnen zu einer Nachversteuerung. In der Besteuerungspraxis spielt die Thesaurierungsbegünstigung daher nahezu keine Rolle. Sofern (wie in der Anfangsphase regelmäßig der Fall) Verluste entstehen, kann die Rechtsform der Personengesellschaft vorteilhaft sein, weil die von der Personengesellschaft erzielten Verluste im Grundsatz vom Gesellschafter mit anderen positiven Einkünften (aus anderen Einkunftsquellen) verrechnet werden können. Es kann daher steuerlich vorteilhaft sein, in der Anfangsphase die Rechtsform der Personenge- 9

10 sellschaft zu wählen und zu einem späteren Zeitpunkt in die Rechtsform der Kapitalgesellschaft zu wechseln. Ein solcher Formwechsel kann, wenn bestimmte Voraussetzungen beachtet werden, im Grundsatz ohne steuerliche (Zusatz-)Belastungen vollzogen werden. 3. Steuern beim Exit - Vorteil des sog. "Holdingmodells" Ein wesentlicher Vorteil der Rechtsform der Kapitalgesellschaft besteht darin, dass die Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften durch andere Kapitalgesellschaften ("Holdingmodell") steuerlich stark begünstigt ist. Veräußert eine Kapitalgesellschaft den Anteil an einer anderen Kapitalgesellschaft, ist ein daraus entstehender Gewinn im Ergebnis in der Regel nur in Höhe von 5% zu versteuern, sodass im Veräußerungsfall eine effektive Steuerbelastung in Höhe von lediglich rd. 1,5% auf den erzielten Veräußerungsgewinn entsteht. Solange der bei einem solchen Exit erzielte Veräußerungserlös nicht an den oder die Gesellschafter der Holding ausgeschüttet wird, ergibt sich aus der Veräußerung damit eine sehr geringe Steuerbelastung. Bei der Veräußerung einer Beteiligung an einer Personengesellschaft sind die entstehen Gewinne hingegen im Grundsatz voll zu versteuern. 4. GmbH und Umsatzsteuer Sowohl Kapitalgesellschaften als auch Personengesellschaften unterliegen der Umsatzsteuer, sofern sie unternehmerisch tätig sind. Insofern bestehen keine wesentlichen Abweichungen zwischen der Rechtsform der Kapitalgesellschaft und der Personengesellschaft. 10

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