1. Abendveranstaltung 2017

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1 1. Abendveranstaltung Februar 2017 PJM Palaschinski Jacobi Möbius + Partner PartG mbb Rechtsanwälte, Fachanwälte, Mediatoren Rathausstr. 13, Hamburg kanzlei@pjm-partner.eu Internet: Referenten: Martin Möbius, Fachanwalt für Arbeitsrecht Patrick Weinrich, Fachanwalt für Arbeitsrecht

2 Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Referentenentwurf der Bundesregierung vom Entwurf eines Gesetzes zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Hintergrund: Von 36 Mio. abhängig Erwerbstätigen arbeiten ca. 10,3 Mio. in Teilzeit (Stand 2015) Davon 80,8 % Frauen und 19,2 % Männer (Stand 2015) Zielsetzung: Umsetzung des arbeits- und familienpolitisches Anliegens, nicht unfreiwillig in Teilzeitarbeit verbleiben zu müssen Schaffung eines ausgeglichenen Verhältnisses zwischen Arbeits- und Privatleben 2

3 Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Geplante Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Einführung eines Erörterungsanspruch des Arbeitnehmer hinsichtlich dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer und Lage seiner Arbeitszeit ( 7 Abs. 2 TzBfG) Neueinführung eines entsprechenden Erörterungsanspruches Unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit Unabhängig von der Größe des Betriebes 3

4 Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Geplante Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast im Rahmen des Anspruchs auf Verlängerung der Arbeitszeit ( 9 TzBfG) Darlegungs- und Beweislast Arbeitnehmer Vorliegen der Teilzeitbeschäftigung Antrag auf Veränderung der Arbeitszeit Darlegungs- und Beweislast Arbeitgeber Entgegenstehende dringende betriebliche Gründe Ermessensgründe bei der Auswahl mehrerer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer Fehlen eines freien Arbeitsplatzes (Verlagerung auf Arbeitgeber) geringere Eignung des Teilzeitbeschäftigten (Verlagerung auf Arbeitgeber) 4

5 Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Geplante Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Einführung eines Anspruches auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit neben dem Anspruch auf zeitlich unbegrenzte Teilzeitarbeit, 9a TzBfG Bisherige Voraussetzungen zur Verringerung der Arbeitszeit gem. 8 TzBfG Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer Arbeitsverhältnis hat vor der Antragstellung mehr als 6 Monate bestanden Der Antrag auf Verringerung ist drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung geltend zu machen Ablehnung des Anspruches auf Verringerung aus betrieblichen Gründen möglich Entscheidung des Arbeitgebers ist einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitzuteilen, anderenfalls gesetzliche Fiktion 5

6 Gesetzesentwurf zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts Geplante Änderungen des Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) Voraussetzungen des neuen Anspruches auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit gem. 9a TzBfG Arbeitgeber beschäftigt mehr als 15 Arbeitnehmer Arbeitsverhältnis hat vor der Antragstellung mehr als 6 Monate bestanden Der Antrag auf Verringerung und der Zeitraum der Verringerung ist drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Verringerung geltend zu machen Ablehnung des Anspruches auf Verringerung aus betrieblichen Gründen möglich Entscheidung des Arbeitgebers ist einen Monat vor dem gewünschten Beginn schriftlich mitzuteilen, anderenfalls gesetzliche Fiktion Zwei-Jahres-Frist für erneute Verringerung innerhalb des festgelegten Zeitraumes und im Falle berechtigter Ablehnung Ein-Jahres-Frist für erneute Verringerung nach Rückkehr zur urspr. Arbeitszeit 6

7 Flexirentengesetz Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben (Flexirentengesetz) Gesetz ist am in Kraft getreten, in Teilen wird es erst ab dem in Kraft treten 7

8 Flexirentengesetz Flexibilisierung der Teilrenten und des Hinzuverdienstes Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ist grundsätzlich ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich Wird vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Voll- oder Teilrente bezogen, gelten besondere Hinzuverdienstgrenzen Vollrente / 450,- Euro Zwei-Drittel-Teilrente Ein-Halb-Teilrente oder Ein-Drittel-Teilrente. 8

9 Flexirentengesetz Flexibilisierung der Teilrenten und des Hinzuverdienstes (Regelung tritt am in Kraft) Nach dem Flexirentengesetz kann eine Teilrente zukünftig nicht mehr nur in festen Stufen (1/3, 1/2, 2/3) in Anspruch genommen werden, sondern abhängig vom Hinzuverdienst ist die Höhe der Teilrente stufenlos Monatliche Hinzuverdienstgrenzen entfallen zugunsten eines jährlichen Freibetrages in Höhe von 6.300,- Euro Bei Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze erfolgt eine stufenlose Anrechnung des Hinzuverdienstes Ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages wird zu 40 % auf die Vollrente angerechnet Einführung eines Hinzuverdienstdeckels 9

10 Flexirentengesetz Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung für beschäftigte Vollrentner (Regelung am in Kraft getreten) Grundsätzlich sind versicherungsfrei Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente beziehen Arbeitgeber zahlt Beiträge zur Rentenversicherung, welche jedoch keine Auswirkung auf die Rentenansprüche haben Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber kann für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichtet werden Eigener Beitragsanteil und der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil wirken sich in diesem Fall rentensteigernd aus 10

11 Flexirentengesetz Ausgleich von Rentenabschlägen durch Einmalzahlungen (Regelung tritt am in Kraft) Ausgleichszahlungen zukünftig ab dem 50. Lebensjahr möglich (bislang 55. Lebensjahr) Rentenauskunft zukünftig ab dem 50. Lebensjahr möglich Auf Antrag enthält die Rentenauskunft die Höhe der Ausgleichszahlung Berechtigung zur Ausgleichszahlung setzt voraus, dass der Versicherte erklärt, eine vorzeitige Rente in Anspruch nehmen zu wollen 11

12 Flexirentengesetz Befristete Abschaffung des Arbeitgeberbeitrags zur Arbeitslosenversicherung (Regelung am in Kraft getreten) Arbeitnehmer sind ab dem Erreichen der Regelaltersgrenze arbeitslosenversicherungsfrei Arbeitgeber zahlt seinen Beitragsanteil (bislang) Damit die Beschäftigung von älteren Arbeitnehmern attraktiver wird, wird ab dem 1. Januar 2017 für fünf Jahre befristet (bis ) der Arbeitgeberbeitrag entfallen 12

13 Mindestlohn Anhebung des Mindestlohns auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom Erhöhung des Mindestlohns von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde zum entschieden Mindestlohnkommission hat alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohns zu beschließen 13

14 Entwurf Entgelttransparenzgesetz Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Transparenz von Entgeltstrukturen Entwurf am vom Bundeskabinett beschlossen Beschluss des Bundesrates vom keine Einwendungen zu erheben 1 Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes ist es, das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchzusetzen. 14

15 Entwurf Entgelttransparenzgesetz Wesentliche Inhalte des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) (Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen) Verbot der unmittelbaren und mittelbaren Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts, 3 EntgTranspG Unmittelbare und mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit in Bezug auf alle Entgeltbestandteile und Entgeltbedingungen Vom Verbot erfasst sind auch Regelungen zur Festlegung des Entgelts Verbot unmittelbarer Benachteiligung Verbot mittelbarer Benachteiligung arbeitsmarkt-, leistungs- und arbeitsergebnisbezogene Kriterien können ein unterschiedliches Entgelt rechtfertigen 15

16 Entwurf Entgelttransparenzgesetz Wesentliche Inhalte des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) (Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen) Angemessenheitsvermutung für tarifvertragliche und gesetzliche Entgeltregelungen, 4 Abs. 5 und Abs. 6 EntgTanspG 16

17 Entwurf Entgelttransparenzgesetz Wesentliche Inhalte des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) (Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen) Entgeltgleichheitsgebot, 7 EntgTranspG Bei Beschäftigungsverhältnissen darf für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts der oder des Beschäftigten ein geringeres Entgelt vereinbart werden oder gezahlt werden als bei einer oder einem Beschäftigten des anderen Geschlechts. Bestimmungen, die gegen die 3 und 7 EntgTranspG verstoßen sind unwirksam, 8 EntgTranspG 17

18 Entwurf Entgelttransparenzgesetz Wesentliche Inhalte des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) (Abschnitt 2 Individuelle Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit) Individueller Auskunftsanspruch der Beschäftigten ( 10 EntgTranspG) Anspruch besteht in Betrieben mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten Auskunftsverlangen zum durchschnittlichen monatlichen Bruttoentgelt und bis zu zwei weitere Entgeltbestandteile Auskunftsverlangen in Textform Erneutes Auskunftsverlangen erst nach Ablauf von zwei Jahren Vergleichsentgelt ist nicht anzugeben, wenn Vergleichstätigkeit von weniger als 6 Beschäftigten des anderen Geschlechts ausgeübt wird 18

19 Entwurf Entgelttransparenzgesetz Wesentliche Inhalte des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) (Abschnitt 2 Individuelle Verfahren zur Überprüfung von Entgeltgleichheit) Erfüllung des individuellen Auskunftsanspruches ( 14, 15 EntgTranspG) Auskunftsanspruch kann vom Betriebsrat, Vertreter der Tarifvertragsparteien oder dem Arbeitgeber selbst wahrgenommen werden Betriebsrat und Vertreter der Tarifvertragsparteien können Auskunftsübernahme zurückweisen Wahlrecht des Arbeitgebers, ob Auskunftsanspruch kollektiv oder selbst wahrgenommen wird Verstoß gegen das Gleichheitsgebot wird unterstellt, wenn der Arbeitgeber seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt 19

20 Entwurf Entgelttransparenzgesetz Wesentliche Inhalte des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) (Abschnitt 3 Betriebliche Verfahren zur Überprüfung und Herstellung von Entgeltgleichheit) Betriebliche Prüfverfahren sind freiwillig, 17 ff EntgTranspG Private Arbeitgeber mit mehr als 500 Beschäftigten sind aufgefordert ein betriebliche Prüfverfahren durchzuführen Festgestellte Entgeltbenachteiligungen sind zu beseitigen Unterrichtung des Betriebsrates über ein geplantes Prüfverfahren Beschäftigte sind über Ergebnisse zu unterrichten 20

21 Entwurf Entgelttransparenzgesetz Wesentliche Inhalte des Entgelttransparenzgesetzes (EntgTranspG) (Abschnitt 4 Berichtspflichten für Arbeitgeber) Berichtspflichten, 21 ff. EntgTranspG Berichtspflicht für Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die einen Lagebericht nach dem Handelsgesetzbuch abgeben müssen, Berichtspflicht für tarifgebundene und tarifanwendende Unternehmen alle fünf Jahre Berichtspflicht für alle anderen Arbeitgeber alle drei Jahre Bericht ist dem nächsten Lagebericht als Anlage beizufügen und im Bundesanzeiger zu veröffentlichen 21

22 Entgelttransparenz macht Sinn?! mehrwert Netzwerk live PJM Partner und LR Personal Führung 22. Februar 2017 Stefanie Riewoldt LR Personal Führung GmbH & Co. KG Wandsbeker Königstraße 50 D Hamburg Tel.: oder

23 Agenda 1. LR Personal Führung - Kurzvorstellung 2. Entgeltlücke in deutschen Betrieben 3. Entgelttransparenz unabhängig von Entgeltlücke und EntgTransG?! 4. Betriebliches Prüfverfahren mittels eg-check 4.1. Prüfbare Entgeltbestandteile 4.2. Arten von Prüfinstrumenten 4.3. Anwendungsbeispiele 5. Fazit

24 1. LR Personal Führung - Kurzvorstellung mehrwert netzwerk beraten trainieren vernetzen Praxiserprobte Lösungen aus einer Hand in den Themenfeldern: HR Konzepte Funktionsbewertung/Entgeltgleichheit Führung Moderation Training Executive Search Karrierebegleitung Changemanagement

25 2. Entgeltlücke in deutschen Betrieben Frauen verdienen durchschnittlich 21% pro Stunde weniger als Männer = unbereinigte Entgeltlücke Gender Pay Gap (Statistisches Bundesamt (Destatis)) Bereinigtes Gender Pay Gap = 7% (Destatis) IW Köln errechnet eine bereinigte Entgeltlücke von 3,8%

26 3. Entgelttransparenz unabhängig von Entgeltlücke und EntgTransG?! Fair Pay Zertifizierung ein gutes Argument für Arbeitgeber Entgeltgerechtigkeit Bestandteil einer attraktiven Unternehmenskultur (Employer Branding) Transparente Analyse Schaffung von Vertrauen und Glaubwürdigkeit bei (potenziellen) Beschäftigten Moderne Funktionsbewertung Basis für den Einsatz von Personalinstrumenten

27 4. Betriebliches Prüfverfahren mittels egcheck Analytisches Verfahren zur Arbeitsbewertung Überprüfung mittels eg-check ( von - kollektiven Entgeltregelungen und - betrieblicher Entgeltpraxis hinsichtlich einer diskriminierungsfreien Gestaltung

28 4. Betriebliches Prüfverfahren mittels egcheck Anerkennung und Förderung durch die Antidiskriminierungsstelle (ADS) des Bundes Prüfung und Zertifizierung verschiedener Unternehmen und Verwaltungen durch die ADS u.a. im Projekt Gleicher Lohn

29

30

31 4.1. Prüfbare Entgeltbestandteile

32 4.2. Arten von Prüfinstrumenten

33 4.3. Anwendungsbeispiele Arbeitgeber/Betriebsrat/Tarifpartei Überarbeitung und Anpassung veralteter Funktionsbewertungen Klärung Diskriminierungsverdacht eines Beschäftigten Nachkommen Auskunftspflicht gemäß EntgTransG Analyse Entgeltpraxis bei bestimmtem(n) Entgeltbestandteil(en) Prüfung Diskriminierungsfreiheit von Tarifregelungen Gestaltung eines neuen diskriminierungsfreien Tarifvertrages

34 5. Fazit Schaffung von Entgelttransparenz - über die gesetzlichen Anforderungen hinaus sinnvoller Bestandteil zur Steigerung der Arbeitgeberattraktivität Gestaltung moderner Funktionsbewertungen Um das GPG zu reduzieren und Frauen den Zugang zu finanziell attraktiven Aufgaben zu ermöglichen, können bspw. weitere personalpolitische Maßnahmen flankierend ergriffen werden: Veränderung des Berufswahlverhaltens von Frauen z.b. Girl`s Day Familienpolitische Maßnahmen z.b. Elterngeld, Vätermonate Förderung des Wiedereinstiegs z.b. Flexibilisierung der Arbeitszeit, Förderung haushaltsnaher Dienstleistungen, Einbindung über Intranet während Elternzeit Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen z.b. Frauenförder- und Mentoringprogramme, gesetzliche Pflicht zur Selbstverpflichtung/Quote

35 LR Personal Führung Stefanie Riewoldt Hendrik Leuschke Rechtsanwältin Schwerpunkt Arbeitsrecht Wirtschaftsmediatorin 16 Jahre Berufserfahrung im größten Fachverband für das Personalmanagement Niederlassungsleiterin Key Accounterin Training und Erfahrungsaustausch Mitglied der erweiterten Geschäftsführung Diplom-Kaufmann Bankkaufmann über 25 Jahre Erfahrung in sämtl. Personal- und Führungsthemen 15 Jahre Geschäftsführer in Stiftung, Beratung und einernetzwerkorganisation für Personalmanagement und Führung

36 Kooperationspartner Arbeitsbewertung/Entgeltgleichheit Rainer Spies Diplom-Politologe, Redakteur/Journalist, HR- Berater Langjährige Erfahrungen als Fach-Journalist, Redakteur und Textexperte auf den Gebieten HR-Management, Karriere und Beruf Zuletzt intensive Beschäftigung mit Ver-gütungsfragen und dem Thema Arbeitsbewertung/ Entgeltgleichheit

37 Wir freuen uns auf den weiteren Austausch und beraten Sie gern! LR Personal Führung GmbH & Co. KG Stefanie Riewoldt/Hendrik Leuschke Wandsbeker Königstraße Hamburg Tel.:

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