Die novellierte Düngeverordnung Was ändert sich in Zukunft?
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- Paulina Winter
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1 Info-Veranstaltung des Werra-Meissner-Kreises 11. Mai 2017 in Wehretal-Reichensachsen Die novellierte Düngeverordnung Was ändert sich in Zukunft? Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft
2 Info-Veranstaltung des Werra-Meissner-Kreises 11. Mai 2017 in Wehretal-Reichensachsen 1. Warum eine Novelle? 2. Was ändert sich in Zukunft? 3. Was kommt außerdem auf die Landwirtschaft zu? Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft
3 Info-Veranstaltung des Werra-Meissner-Kreises 11. Mai 2017 in Wehretal-Reichensachsen 1. Warum eine Novelle? Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft
4 Qualitative Anforderungen der WRRL - Grundwasser Erreichung eines guten chemischen Zustands bis zum Jahr 2027 d. h. : alle Grundwasserkörper < 50 mg/l Nitrat Daraus folgten als erste Schritte in den Jahren 2009 bis 2015: - Bestandsaufnahme - Bewertung - Entwicklung von Maßnahmen zur Zielerreichung
5 Anforderungen der Nitratrichtlinie Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Ausweisung von gefährdeten Gebieten mit Aktionsprogrammen oder flächendeckende Durchführung des Aktionsprogrammes DEUTSCHLAND!! Aufstellung von Regeln der guten fachlichen Praxis und Bereitstellung von Informationen für die Betriebe (Beratungsansatz) flächendeckend!
6 Anforderungen der Nitratrichtlinie Festlegung von Maßnahmen (Ausbringsperrfristen, Lagerung, Ausbringung auf geneigten, wasser-gesättigten, schneebedeckten, gefrorenen und überschwemmten Flächen sowie in Uferbereichen, Limitierung der Düngung, Ausbringverfahren) Obergrenze von 170 kg N/ha und Jahr aus Dung, aber auch Zulassung von höheren Mengen, sofern die Ziele der Richtlinie nicht gefährdet werden DEROGATION (Zustimmung des Nitratausschusses erforderlich) Überprüfung der Aktionsprogramme alle vier Jahre und Information der EU-KOM (Nitratbericht)
7 Positionen und Forderungen der Europäischen Kommission bei der Umsetzung von Nitrat- und Wasserrahmenrichtlinie Besorgnis über die Entwicklung der Wasserqualität in Deutschland Deutschland setzt die Nitratrichtlinie nicht sachgerecht um Ziele der Wasserrahmenrichtlinie werden nicht in angemessenem Zeitrahmen erreicht Deutliche Verbesserung der derzeit geltenden Maßnahmen sind erforderlich Besorgnis über den zunehmenden Trend zum Anbau von Pflanzen für Energiezwecke
8 Quelle: Nitratbericht 2012 der Deutschen Bundesregierung
9 Quelle: Nitratbericht 2012 der Deutschen Bundesregierung
10 Belastungsmessnetz = Basis für die Bewertung des Aktionsprogramms Quelle: Nitratbericht 2012 der Deutschen Bundesregierung
11 Belastungsmessnetz Nitratrichtlinie Zwölf hessische Messstellen
12
13 Hessisches Nitratmessnetz als Beitrag zum Nitratbericht 2016 ALT NEU
14 Nitratbericht 2016 Entwicklung der Nitratgehalte im Vergleich zu
15 Nitratbericht 2016 Entwicklung der Nitratgehalte im Vergleich zu
16 Nitratbericht 2016 Entwicklung der Nitratgehalte im Vergleich zu
17 Nitratbericht 2016 Entwicklung der Nitratgehalte im Vergleich zu
18 Nitratbericht 2016 Entwicklung der Nitratgehalte im Vergleich zu
19 Entwicklung der Nitratgehalte aus der hessischen Grundwasserüberwachung
20 Entwicklung der Nitratgehalte aus der hessischen Grundwasserüberwachung
21 Das Klageverfahren gegen Deutschland: Tenor: Keine Fortschreibung der Düngeverordnung trotz erkennbarer Mängel Juli/August 2013: Pilotverfahren KOM gegen D Juli 2014: Begründete Stellungnahme der KOM Dezember 2014: Erster Regierungsentwurf und Verbändeanhörung Dezember 2015: Deutschland legt KOM eine novellierte Düngeverordnung vor 27. Oktober 2016: KOM reicht die Klage gegen D beim EuGH ein
22 Info-Veranstaltung des Werra-Meissner-Kreises 11. Mai 2017 in Wehretal-Reichensachsen 1. Warum eine Novelle? 2. Was ändert sich in Zukunft? 3. Was kommt außerdem auf die Landwirtschaft zu? Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft
23 Info-Veranstaltung des Werra-Meissner-Kreises 11. Mai 2017 in Wehretal-Reichensachsen 2. Was ändert sich in Zukunft? Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft
24 Düngeverordnung 2017 Strengere Regeln für die Düngung Die Düngebedarfsermittlung für Stickstoff auf Ackerund Grünland wird bundeseinheitlich geregelt und konkretisiert und muss dokumentiert werden.
25 Düngeverordnung 2017 Strengere Regeln für die Düngung Ertragsabhängige standort- und kulturartenbezogene Obergrenzen für die Stickstoffdüngung werden eingeführt.
26 Düngebedarfsermittlung Stickstoffdüngebedarf als standortbezogene Obergrenze nach Ermittlung des im Boden verfügbaren N (Bodenproben, Empfehlungen der zuständigen Stelle)
27 Düngebedarfsermittlung Stickstoffdüngebedarf als standortbezogene Obergrenze
28 Zu- und Abschläge Düngebedarfsermittlung Stickstoffdüngebedarf als standortbezogene Obergrenze
29 Düngebedarfsermittlung P-Düngebedarf - auch fruchtfolgebezogen - nach Empfehlung der zust. Stelle (LLH) unter Berücksichtigung der Bodenuntersuchungsergebnisse (gilt nur für Schläge ab 1 ha)
30 Düngeverordnung 2017 Strengere Regeln für die Düngung Die Vorgaben für das Aufbringen von stickstoff- und phosphathaltigen Düngemitteln auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder schneebedeckten Böden werden präzisiert.
31 Besondere Vorgaben für N- und P-haltige Düngemittel Aufbringung auf überschwemmtem, wassergesättigtem, schneebedecktem oder gefrorenem Boden verboten ABER: Aufbringung auf gefrorenem Boden zulässig, wenn dieser durch Auftauen aufnahmefähig wird, keine Abschwemmgefahr besteht, eine Pflanzendecke existiert und Bodenverdichtungen vermieden werden können aber maximal 60 kg Ges.-N/ha 60 kg-grenze gilt nicht für Festmist von Huf- und Klauentieren, feste Gärrückstände und Komposte
32 Düngeverordnung 2017 Strengere Regeln für die Düngung Zeiträume, in denen keine Düngemittel aufgebracht werden dürfen, werden verlängert.
33 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln Sperrfristen für Düngemittel mit wesentlichem N-Gehalt Ackerland ab Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar Grünland/Ackerland mit mehrjährigem Futterbau 1. November bis 31. Januar Festmist von Huf- und Klauentieren, feste Gärrückstände und Komposte 15. Dezember bis 15. Januar
34 Düngeverordnung 2017 Strengere Regeln für die Düngung Die für bestimmte Kulturen im Herbst zulässigen Stickstoffgaben verringern sich auf 30 kg/ha Ammonium-N bzw. 60 kg/ha Gesamt-N.
35 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln Ausnahmen von den Sperrfristen bis zum 1. Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei einer Aussaat bis zum 15. September oder zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober, jedoch insgesamt nicht mehr als 30 kg NH 4 -N oder 60 kg Gesamt-N je Hektar bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen Verschiebungen um bis zu vier Wochen können genehmigt werden
36 Düngeverordnung 2017 Strengere Regeln für die Düngung Die einzuhaltenden Abstände für die Stickstoff- und Phosphatdüngung in der Nähe von Gewässern werden vergrößert.
37 Besondere Vorgaben für N- und P-haltige Düngemittel Aufbringverbot innerhalb eines Abstands von vier Meter (ein Meter bei Exaktstreuern) zur Böschungsoberkante (BÖK) oberirdischer Gewässer Abschwemm- und Eintragsverbot sowie Aufbringbeschränkungen an hängigen Flächen (je nach Hangneigung 4 bis 5 Meter Abstand zur BÖK oberirdischer Gewässer; auch Festmist)
38 Düngeverordnung 2017 Strengere Regeln für die Düngung Einarbeitungspflicht auf unbestelltem Ackerland innerhalb von vier Stunden.
39 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln Einarbeitungsgebot spätestens vier Stunden nach Aufbringung auf unbestelltem Ackerland für Wirtschaftsdünger Gilt NICHT für Festmist von Huf- und Klauentieren Kompost Düngemittel mit TM-Gehalt < 2 %
40 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln Harnstoffhaltige Düngemittel dürfen ab dem 1. Februar 2020 nur noch aufgebracht werden, soweit ihnen ein Ureasehemmstoff zugegeben ist oder unverzüglich nach der Aufbringung ein Ureasehemmstoff durch ein geeignetes Verfahren, zum Beispiel mittels eines Pflanzenschutzgerätes, auf der gedüngten Fläche aufgebracht wird.
41 Düngeverordnung 2017 Strengere Regeln für die Düngung Die Kontrollwerte (zulässige Überschüsse) für die Differenz zwischen Zu- und Abfuhr im Nährstoffvergleich verringern sich ab dem Jahr 2020.
42 Bewertung des Nährstoffvergleichs Kontrollwerte (anstelle zulässiger Überschüsse) Stickstoff : 60 kg Gesamt-N/ha im dreijährigen Durchschnitt ab 2018 : 50 kg Phosphat : 20 kg Phosphat im sechsjährigen Durchschnitt ab 2018 : 10 kg Bei Überschreitung im Jahr der Feststellung Teilnahme an einer Düngeberatung im Jahr nach der Düngeberatung Vorlage der Düngebedarfsermittlung und des Nährstoffvergleichs
43 Düngeverordnung 2017 Strengere Regeln für die Düngung Die Obergrenze von 170 kg N/ha und Jahr im Betriebsdurchschnitt gilt für alle organisch und organisch-mineralischen Düngemittel.
44 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln 170 kg Ges-N/ha und Jahr im Betriebsdurchschnitt gilt für ALLE org./org.-min. Düngemittel (u.a. Gärreste, Klärschlamm); in Gewächshäusern nur für Wirtschaftsdünger tier. Ursprungs Kompost: Einmalig 510 kg innerhalb von drei Jahren Tabellenwerk Möglichkeit der Derogation
45 Düngeverordnung 2017 Strengere Regeln für die Düngung Es gibt bundeseinheitliche Vorgaben für das notwendige Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern und flüssigen Gärrückständen.
46 Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern Sechs Monate für Gülle, Jauche, Silagesickersaft und flüssige Gärreste Ab 2020: Neun Monate, wenn mehr als 3 GV/ha oder keine eigenen Aufbringflächen Zwei Monate für Festmist und Kompost Ausnahmen wie bisher
47 Düngeverordnung 2017 Strengere Regeln für die Düngung Die Länder werden verpflichtet, in Gebieten mit hoher Nitratbelastung sowie in Gebieten, in denen stehende oder langsam fließende oberirdische Gewässer durch Phosphat, was nachweislich aus der Landwirtschaft stammt, eutrophiert sind, mindestens drei zusätzliche Maßnahmen aus einem vorgegebenen Katalog (14) zu erlassen.
48 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen Grundwasserkörper - mit > 37,5 mg Nitrat/l und steigender Tendenz oder - mit Nitratgehalt > 50 mg/l in langsam fließenden oder stehenden oberirdischen Gewässern, wenn eine Eutrophierung durch erhebliche Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde Dort sind drei oder mehrere Maßnahmen vorzuschreiben
49 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen Grundwasserkörper - mit > 37,5 mg Nitrat/l und steigender Tendenz oder - mit Nitratgehalt > 50 mg/l in langsam fließenden oder stehenden oberirdischen Gewässern, wenn eine Eutrophierung durch erhebliche Nährstoffeinträge, insbesondere Phosphat, aus landwirtschaftlichen Quellen nachgewiesen wurde Dort sind drei oder mehrere Maßnahmen vorzuschreiben
50 Mögliche Maßnahmen in gefährdeten Gebieten Der ermittelte Düngebedarf an Stickstoff darf auf Grund nachträglich eintretender Umstände um höchstens 10 % überschritten werden Untersuchungspflicht (Ges.-N, verfügbaren N oder NH 4 -N) für Wirtschaftsdünger und Gärreste vor dem Aufbringen Die zuständige Stelle kann in den ausgewiesenen Eutrophierungsgebieten im Einzelfall oder flächendeckend die P-Düngung reduzieren oder verbieten Pflicht zur jährlichen Bodenuntersuchung auf verfügbaren N für Ackerflächen (Schlag/Bewirtschaftungseinheit)
51 Mögliche Maßnahmen in gefährdeten Gebieten Größere Mindestabstände an Oberflächengewässern (mind. 5 m) Einarbeitungspflicht für organische, organischmineralische Düngemittel, einschließlich Wirtschaftsdünger, mit wesentlichem Gehalt an verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff innerhalb von einer Stunde Ausbringverbot für Düngemittel mit einem wesentlichen Gehalt an Phosphat vom 15. November bis zum Ablauf des 31. Januar; der Zeitraum kann in Abhängigkeit von den bodenklimatischen Verhältnissen und Standortbedingungen um bis zu vier Wochen verlängert werden
52 Mögliche Maßnahmen in gefährdeten Gebieten Verlängerte Sperrfristen für Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrschnittigem Feldfutterbau (15. Oktober bis zum Ablauf des 31. Januar) Verlängerte Sperrfristen für Festmist, feste Gärrückstände oder Komposte (15. November bis zum Ablauf des 31. Januar) mit der Option zur Verlängerung um bis zu vier Wochen Düngung von Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen nur bis zum 01. November Geringere Befreiungsgrenzen (10 anstelle 15 ha Betriebsgröße; 1 anstelle 2 ha Sonderkulturen; 500 anstelle 750 kg N aus Wirtschaftsdüngern)
53 Mögliche Maßnahmen in gefährdeten Gebieten Keine Aufnahme von außerhalb des Betriebes anfallenden Wirtschaftsdünger und Gärreste Abgesenkte Kontrollwerte (zulässige N-Überschüsse): 50 (anstelle 60) kg N/ha im Dreijahresmittel; 40 (anstelle 50) kg N/ha im Dreijahresmittel in den 2018, 2019 und 2020 und später begonnenen Düngejahren Mindestlagerkapazität sieben Monate für flüssige Wirtschaftsdünger oder flüssige Gärrückstände Mindestlagerkapazität vier Monate für Festmist oder Kompost
54 Erleichterungen für Betriebe mit guten Kontrollwerten (N: 35 kg/ha im Dreijahresdurchschnitt) oder die an AUM mit Ziel Gewässerschutz teilnehmen NEU: Pflicht zur Erstellung eines gesamtbetrieblichen Düngebedarfs
55 Aufzeichnungen (Sieben Jahre Aufbewahrungspflicht) Vor dem jeweiligen Aufbringen von wesentlichen Nährstoffmengen (50 kg Stickstoff bzw. 30 kg Phosphat je Hektar und Jahr) Düngebedarfsermittlung inkl. Verfahren Nährstoffgehaltsermittlung der Düngemittel inkl. Verfahren Ermittelte Bodennährstoffgehalte inkl. Verfahren Umgang mit Düngemitteln auf Basis Fleisch-/Knochenmehlen
56 Anforderungen an Geräte zum Aufbringen Verboten sind:
57 Anforderungen an Geräte zum Aufbringen Verbot bestimmter Ausbringgeräte seit 1. Januar 2016 Prallteller mit Abstrahlen nach oben
58 Anforderungen an Geräte zum Aufbringen Verbot bestimmter Ausbringgeräte seit 1. Januar 2016 Prallteller mit Abstrahlen nach unten bleiben zulässig
59 Zusätzliche Vorgaben für die Anwendung von bestimmten Düngemitteln Aufbringung von flüssigen Düngemitteln nur streifenförmig auf unbestelltes Ackerland ab 01. Februar 2020 auf Grünland/mehrschnittiges Feldfutter ab 01. Februar 2025 Ausnahmen sind möglich (z.b. Sicherheitsgründe)
60 Quelle: Osthessen-News 08. März 2016 WARTBURGKREIS: Spezialtraktor überschlägt sich mehrfach 32-jähriger Fahrer leicht verletzt Sachschaden
61 Info-Veranstaltung des Werra-Meissner-Kreises 11. Mai 2017 in Wehretal-Reichensachsen 1. Warum eine Novelle? 2. Was ändert sich in Zukunft? 3. Was kommt außerdem auf die Landwirtschaft zu? Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft
62 Info-Veranstaltung des Werra-Meissner-Kreises 11. Mai 2017 in Wehretal-Reichensachsen 3. Was kommt außerdem auf die Landwirtschaft zu? Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft
63 Änderung des Düngegesetzes Ermächtigung zur Regelung einer Hoftorbilanz (Stoffstrombilanz) eigene Verordnung! Auf Ersuchen Meldepflicht für InVeKoS- und HIT-Behörden Auf Ersuchen Meldepflicht der Düngebehörden an Wasser-, Bodenschutz-, Bau-, Naturschutz- und Abfallbehörden Auch Vermittler (Güllebörse) fallen unter die Regelungen der Verbringungsverordnung Bußgeldobergrenze wird von auf bis zu erhöht Gütesicherungssystem für Wirtschaftsdünger wird eingeführt
64 Stoffstrombilanzverordnung ein erster Entwurf liegt vor! Stoffstrombilanz ab dem Jahr 2018 für Betriebe > 50 GV oder > 30 ha jeweils bei > 2,5 GV/ha ab dem Jahr 2023 dann für alle Betriebe > 20 ha oder > 50 GV Nährstoffvergleiche nach DüV?? ABER: Soll auch schon ab dem Jahr 2018 für alle viehhaltenden Betriebe gelten, die auch geringe Mengen Wirtschaftsdünger aufnehmen!!!
65 Info-Veranstaltung des Werra-Meissner-Kreises 11. Mai 2017 in Wehretal-Reichensachsen Zugabe gewünscht? Umsetzung Wasserrahmenrichtlinie Neukonzeptionierung der grundwasserschutzorientierten Beratung Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft
66 Qualitative Anforderungen der WRRL - Grundwasser Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Verwirklichung der Ziele der WRRL über Maßnahmenprogramme 2. Bewirtschaftungsperiode Grundlegende 2. Ergänzende 3. Zusätzliche Maßnahmen! 3. nur, wenn 1. und 2. zur Zielerreichung nicht ausreichen!
67 Nitratbelastung der Grundwässer in Hessen
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70 Umsetzung der WRRL in Hessen - Grundwasser Bildung von mehr als 40 WRRL-Maßnahmenräumen 80 % => Flächen mittleres Belastungspotenzial 92 % => Flächen hohes Belastungspotenzial Beratung aufbauend auf langjährigen Erfahrungen der WSG-Kooperationen von flächendeckender Grundberatung (LLH) bis zur einzelbetrieblichen Beratung (externe Berater) in den Maßnahmenräumen durch rund 40 externe Beratungskräfte Maßnahmenträger (Kommunen, Wasserversorger, Verbände) beauftragte Ingenieurbüros
71 Gewässerschutzberatung - Grundwasser Handlungsebene: Aufgaben: HESSEN LLH: Grundberatung für Maßnahmenpriorität 4 HLNUG: Controlling (Nmin, Hoftorbilanzen) RP GW: Mittelbewirtschaftung für die Maßnahmenprioritäten 1-3 Beratungsmanagement LLH < 1,5 1,5; < 2,0 2,0; < < 2,5 Externe Berater 2,5; < 3,0 3,0; < 3,5 3,5 Darüber hinaus: WSG-Kooperationen => Träger WSG-Kooperationen regionale Arbeitsebene - runde Tische - Austausch auf regionaler Ebene Beraterfrühstück etc.
72 Eckpunkte der grundwasserschutzorientierten Beratung Freiwillige Teilnahme Einzelbetriebliche Beratung und Intensivberatung Regelmäßige Frühjahrs- und Herbst N min -Beprobungen Demoflächen: Anbauvarianten und Techniken Zwischenfruchtanbau zur N-Minimierung (HALM) Akquirierung Leitbetriebe Hoftorbilanz Runde Tische (RPn, LLH, LHL, Landwirte, Berater, UWB, HBV, FD LW, Maschinenringe, Maßnahmenträger etc.) Controlling (N min, Hoftorbilanzen durch HLNUG) bis 2015: N min -Proben, ca pro Jahr
73 Neuausrichtung der gewässerschutzorientierten landwirtschaftlichen Beratung Warum? Klage zur Nitratrichtlinie Novelle der Düngeverordnung Ordnungsrecht 13 DüV-E Evaluierung der bisherigen Beratung Prinzip der Freiwilligkeit Ergebnisse Monitoring zur Zielerreichung WRRL bis 2027 GWK: Nitratgehalt > 50 mg / Liter
74 Instrumentenmix Fortführung der Beratung auf Basis der freiwilligen Teilnahme Aber: Reicht das zur Zielerreichung aus? Um- und Durchsetzung ordnungsrechtlicher Maßgaben Novellierte Düngeverordnung Ausweisung gefährdeter Gebiete nach 13 DüV-E Landesverordnung mit ordnungsrechtlichen Vorgaben Optimierung des geltenden Wasserrechts WHG: 51 Abs. 1 Nr. 3 Ausweisung WSG Zusätzliche Maßnahme, wenn grundlegende und ergänzende Maßnahmen des Maßnahmenprogramms nicht zur Zielerreichung WRRL ausreichen
75 Rechtsgrundlage ist 51 Abs. 1 WHG Wasserschutzgebiete Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, 1. Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen, 2. das GW anzureichern oder 3. das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser sowie das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Dünge- oder Pflanzenschutzmitteln in Gewässer (Grundwasser) zu vermeiden, kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung WSG festsetzen. Begünstigter: Bundesland (Gebietskörperschaften) Ausgleichspflicht!!!
76 Zwei Anforderungsniveaus Gewässerverträglich orientierte Landwirtschaft nach DüV 13 DüV Strengere Regelungen nach Landes-VO für bestimmte Gebiete DüV % flächenwirksam Gewässerverträgliche standortgerechte Landwirtschaft für grundwassersensible Gebiete (Hot spots) % flächenwirksam
77 Info-Veranstaltung des Werra-Meissner-Kreises 11. Mai 2017 in Wehretal-Reichensachsen Fazit Die Situation der Nährstoffgehalte in den Gewässern rechtfertigt eine Verschärfung des Düngerechts Neue düngerechtliche Vorschriften werden erhebliche Auswirkungen auf den Einsatz organischer Düngemittel haben Reichen sie aus, die Anforderungen von Wasserrahmen- und Nitratrichtlinie zu erfüllen?
78 Info-Veranstaltung des Werra-Meissner-Kreises 11. Mai 2017 in Wehretal-Reichensachsen Referat VII 1 Pflanzenproduktion, Pflanzenschutz, Verfahrenstechnik, Umweltangelegenheiten der Landwirtschaft
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