Prüfungsrecht: Was sollte ich als Prüfer/Aufsicht wissen? Workshop für interessierte Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter der Fakultät WM

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1 Prüfungsrecht: Was sollte ich als Prüfer/Aufsicht wissen? Workshop für interessierte Professoren und wissenschaftliche Mitarbeiter der Fakultät WM Mittwoch, , Uhr, Oec 213 Prof. Dr. Rainer Souren / Dipl.-Ing. Susanne Puschnerus Dezember Juni Folie 1

2 Agenda 1. Einführung: Grundlegendes zu Prüfungen und dem Verhältnis Prüfer Prüfling 2. Pflichten und Rechte der Beteiligten a. Prüfer b. Prüfling 3. Das Prüfungsverfahren a. Zulassung b. Durchführung / Abbruch c. Ergebnisbekanntgabe / Einsicht d. Anfechtung des Ergebnisses 4. Diskussion von Einzelproblemen (an der TU Ilmenau) Folie 2

3 Prüfungen sollen Eignung für einen Beruf feststellen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12(1) GG) gesellschaftliche Verantwortung des Prüfers Leitlinien für Prüfer 1. Chancengleichheit 2. Wohlwollen Grundlagen / Grundprinzipien Freiheit von Forschung und Lehre nur eingeschränkt auf Prüfungen übertragbar (insb. Einhaltung PO) inhaltliche Entscheidung stets durch einzelne(n) Prüfer formale Prüfung (Verfahrensfehler, Willkür, Befangenheit) durch Prüfungsausschuss und Gerichte Folie 3

4 Der Prüfer muss mindestens einen Abschluss besitzen, der dem der Prüfung entspricht (Niveau, fachliche Expertise) Festlegung der Prüfer durch den PA in seinem Urteil unabhängig (keine Weisung durch Vorgesetzte!) und eigenverantwortlich Fairness und Sachlichkeit gegenüber dem Prüfling keine Befangenheit gegenüber dem Prüfling (Ausschluss kraft Gesetz oder Misstrauensgründe) zumindest Toleranz gegenüber anderen (Lehr-)Meinungen Haftung: i.d.r. durch Uni, aber Rückgriff im Innenverhältnis möglich Folie 4

5 Eigenverantwortlichkeit des Prüfers Einschätzung der eigenen Prüfungsfähigkeit Grundsatz: Prüfer muss Leistung des Prüflings selbst, unmittelbar und vollständig zur Kenntnis nehmen Vorkorrekturen erlaubt (wenn in PO fixiert) keine Bindung an Musterlösungen sollte Bewertungsrügen des Prüflings unvoreingenommen prüfen und kann Ergebnis abändern (aber: Verschlechterungsverbot!) Folie 5

6 Der Prüfling muss aktiv am Verfahrensablauf mitwirken Einhalten von Fristen (u.a. Anmelde-, Widerspruchsfristen) unmittelbare Einreichung von Attesten leserlich schreiben hat Recht auf Nachteilsausgleich (durch PA genehmigt) gleiche Chancen vor Prüfung schaffen, aber nicht Sonderbewertung der Prüfungsleistung muss bei subjektiven Störungen im Prüfungsverfahren unverzüglich tätig werden (kundtun, rügen, ), vor allem nicht erst nach Bekanntwerden des Ergebnisses Folie 6

7 Prüfungsunfähigkeit Erkrankung, die den Prüfling in seiner Leistungsfähigkeit erheblich behindert Prüfungsangst keine Erkrankung Dauerleiden führt nicht zu Prüfungsunfähigkeit Nachteilsausgleich muss unverzüglich durch substantiiertes Attest geltend gemacht werden bei bewusster Risikoübernahme rückwirkend kein Rücktritt möglich Erkrankung während der Prüfung Rücktritt möglich (aber besonders nachzuweisen) Erkrankung während Hausarbeiten etc.: Verlängerung (PA), Problem: zeitlich fixierte Endtermine (z.b. Seminare) nach Prüfung und Notenbekanntgabe Rücktritt nahezu ausgeschlossen (unerkannte Prüfungsunfähigkeit?) Folie 7

8 Zulassung zur Prüfung Feststellung, ob der Prüfling alle Voraussetzungen erfüllt, die Erfolg mit gewisser Wahrscheinlichkeit erwarten lassen Verwaltungsakt (Antrag erforderlich) begründet Rechtsverhältnis Fristen sind einzuhalten (Verlängerung durch PA möglich) nachträgliche Anmeldung nicht möglich! aber: Prüfung unter Vorbehalt (Vermeidung adm. Fehler) auf Klausur vermerken und von Prüfling unterschreiben lassen! unmittelbar durch PA abklären lassen Korrektur und Ergebnisbekanntgabe nur nach Klärung! Folie 8

9 Aufsichtspersonen Prüfungsablauf anders als Prüfer und Beisitzer nicht zwingend fachlich kompetent aber administrativ geeignet (Sekretärinnen?, Hiwis?) Informationen über Ablauf vor Klausur Prüfungsdauer einhalten gewisser Spielraum (Chancengleichheit und Wohlwollen) verspätete Abgabe von Klausuren Sanktionen möglich (verhältnismäßig!) bei objektiver Störung (Lärm, Hitze, fehlerhafte Klausur) Abhilfe durch Prüfungsbehörde, Entscheidung durch Aufsicht Täuschungsversuche dokumentieren (ggfs. Hilfsmittel einbehalten) aber: Prüfling zu Ende schreiben lassen (Ausnahme: Beeinträchtigung anderer Prüflinge) in mündlicher Prüfung auf Gesundheitszustand des Prüflings achten Folie 9

10 Prüfungsentscheidung/Bekanntgabe Bekanntgabe des Ergebnisses ist Verwaltungsakt zeitnah nach Entscheidung (mdl. Prüfungen) Begründungspflicht: Prüfling muss in der Lage sein, Einwände gegen die Benotung vorzubringen Bewertungsmaßstäbe erkennbar! (notfalls vom Prüfer nachholbar) aber: Musterlösung/Erwartungshorizont nicht zwingend aussagekräftiges Protokoll bei mdl. Prüfung (Fragen und Antworten) aber: keine Schriftformerfordernis Folie 10

11 Einsichtnahme/Widerspruch Einsicht Beschränkung auf einen Termin nicht rechtens ausreichend Zeit geben, aber keine umfangreichen Diskussionen Kopien / Fotos können erlaubt werden, aber kein Muss keine Nachkorrektur während Einsicht (Ausnahme: offensichtliche Fehler) Recht auf Akteneinsicht im Gerichtsverfahren substantiierter Widerspruch (an PA) Überdenken durch Prüfer, ggfs. weiterer Rechtsweg (unter Beteiligung der Rechtsabteilung) Folie 11

12 Noch Fragen? Folie 12

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