Änderung des Gesetzes über die Museen des Kantons Basel- Stadt (Museumsgesetz) vom 16. Juni 1999

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1 9424 Ratschlag betreffend Änderung des Gesetzes über die Museen des Kantons Basel- Stadt (Museumsgesetz) vom 16. Juni 1999 vom 21. Dezember 2004 / / ED Den Mitgliedern des Grossen Rates des Kantons Basel-Stadt zugestellt am 24. Dezember 2004

2 - 2 - Inhaltsverzeichnis 1. Ausgangslage 2 2. Beibehaltung der Globalbudgetierung für die Museen 2 3. Überblick über die Gesetzesänderungen 4 4. Kommentar zu den einzelnen Gesetzesänderungen 4 5. Antrag des Regierungsrates an den Grossen Rat 6 Anhang - Synoptische Darstellung Gesetzesänderungen - Gesetzesentwurf 1. Ausgangslage Mit Wirksamwerden des Gesetzes über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsgesetz) 1 per 1. Januar 2000 erhielten die darin namentlich genannten staatlichen Museen erstmals ein Globalbudget. Im Einzelnen handelt es sich um das Antikenmuseum und Sammlung Ludwig Basel, das Historische Museum Basel, die Öffentliche Kunstsammlung (heute: Kunstmuseum) Basel, das Museum der Kulturen Basel und das Naturhistorische Museum Basel. Wie bereits im Ratschlag Nr zur Einführung des Museumsgesetzes festgehalten (S. 19, Ziffer 3.11), ist das Museumsgesetz von seiner Zielsetzung her, die Aufgaben und Strukturen der staatlichen Museen gesetzlich zu verankern, nicht befristet. 14 des Museumsgesetzes bestimmt aber, dass die Regelungen gemäss 9 (Globalbudget) spätestens ein Jahr nach den Fortsetzungsbeschlüssen zum PuMa- Pilotprojekt (PuMa-Gesetz) durch den Regierungsrat dem Grossen Rat erneut vorzulegen sind. Mit dem vorliegenden Bericht kommt der Regierungsrat diesem gesetzlichen Auftrag nach. 2. Beibehaltung der Globalbudgetierung für die Museen Mit Beschluss vom 14. Januar 2004 lehnte es der Grosse Rat ab, auf die Vorlage zum Steuerungsgesetz einzutreten und verwarf damit die flächendeckende Einführung des New Public Management (NPM) in der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt. Da die Geltungsdauer des Gesetzes über die versuchsweise Einführung der wirkungsorientierten Verwaltungsführung in der kantonalen Verwaltung ( PuMa ) 2 per 31. Dezember 2004 abläuft, erhalten die PuMa-Pilotdienststellen ab 1 SG SG

3 vom Grossen Rat keine Globalbudgets mehr. Die Bestimmungen über die Globalbudgetierung im Museumsgesetz wurden zwar in Abstimmung zum PuMa- Gesetz erlassen, den Museen selber aber kam nicht die Rolle von PuMa-Piloten zu. Das Prinzip der Globalbudgetierung für die Museen war Ausfluss der umfassenden Reorganisation der Museen (Projekt Atlas). Der Anknüpfungspunkt für die Globalbudgetierung der Museen ist also in ihrer Funktion und Organisation begründet und nicht aus dem Bestreben, die Grundsätze des NPM in der ganzen Verwaltung einzuführen. Die Museen des Kantons stehen in direkter Konkurrenz zu privaten Anbietern und sind entsprechend einem starken Wettbewerb ausgesetzt. Sie müssen deshalb schnell und flexibel auf die Anforderungen des Marktes reagieren können. Es muss für die Museen weiterhin möglich sein, ihre Mittel dort einzusetzen, wo sie aktuell am meisten benötigt werden. Dank der Möglichkeit, nicht beanspruchte Globalkredite auf das Folgejahr zu übertragen (sog. Bonus-/Malus-System, 11 Museumsgesetz) besteht für die Museen auch ein viel grösserer Anreiz ökonomisch zu wirtschaften. Die Möglichkeit der Kreditübertragung verstärkt die Position der Museen auch gegenüber Gönnern und Sponsoren: Ein allfälliger Gewinn aufgrund solcher Beiträge würde nicht automatisch Ende Jahr zu Gunsten des Kantons verfallen und könnte - mindestens teilweise - im Folgejahr entsprechend der Absicht der Geldgeber durch das unterstützte Museum verwendet werden. Ausserdem ist seit der Einführung der Globalbudgetierung der Kontakt zur Bildungsund Kulturkommission stark intensiviert worden. Die jährlichen Besuche der für die einzelnen Museen und deren Globalbudgets zuständigen Kommissionsmitglieder sind für die Museen äusserst wertvoll und sichern den Informationsaustausch auf beiden Seiten. Die Einführung der neuen rechtlichen Strukturen und damit der Globalbudgetierung für die fünf grossen staatlichen Museen wurde im bereits genannten Ratschlag Nr wie folgt begründet: Die Anforderungen an die Museumsarbeit haben sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Die fachgerechte Betreuung der Sammlungen und deren wissenschaftliche Aufarbeitung sind anspruchsvoller geworden. Neue Wege gehen die Museen aber auch im Bereich der Vermittlung. Die permanenten Sammlungen werden nach zeitgemässen Kriterien umgestaltet, Wechsel- und Sonderausstellungen vermitteln Einblicke in besondere Themen, und durch vielseitige Aktivitäten werden den Besucherinnen und Besuchern die Inhalte der Ausstellungen erschlossen. Die Erarbeitung von Publikationen für ein Fach- oder Laienpublikum gehören ebenso zur Museumsarbeit wie Führungen und das Angebot besonderer Programme für Kinder und Jugendliche. Die Museen erfüllen heute einen vielseitigen kultur- und bildungspolitischen Auftrag in ihren Fachgebieten. Die heute geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen räumen den Museen zwar einen relativ weiten Spielraum zur Gestaltung ihrer Führungs- und Organisationsstrukturen ein. Um eine zukunftsgerichtete Museumsarbeit zu ermöglichen, sind jedoch grundlegende Strukturveränderungen notwendig. Die Museen sind mit umfassender Eigenverantwortung sowie mit weitgehender Autonomie für ihre Arbeit auszustatten....

4 - 4 - Diese Argumentation kann mutatis mutandis heute noch vollumfänglich Gültigkeit beanspruchen. Aus all diesen Gründen ist es aus Sicht des Regierungsrates angezeigt, die Globalbudgetierung für die Museen des Kantons aufrecht zu erhalten. 3. Überblick über die Gesetzes- und Verordnungsänderungen Auch wenn das Prinzip der Globalbudgetierung aufrecht erhalten wird, sind Anpassungen des Gesetzes an die geänderten äusseren Umstände notwendig. In erster Linie davon betroffen sind die Bestimmungen über die Globalbudgetierung selber ( 9 und 11 Museumsgesetz). Nach dem Nichteintretensbeschluss des Grossen Rates auf das Steuerungsgesetz vom 14. Januar 2004 beschloss der Regierungsrat die im NPM-Projekt entwickelten Steuerungsinstrumente verwaltungsintern weiter zu führen. Eine dafür eingesetzte Arbeitsgruppe entwickelte ein Konzept von gesamtstaatlichen Minimalstandards zur internen Verwaltungsführung. Die Änderungen der Bestimmungen über die Globalbudgetierung im Museumsgesetz haben zum Ziel, eine einheitliche Nomenklatur für die Globalbudgetierung der Museen und die verwaltungsinterne Steuerung der übrigen Dienststellen herzustellen. Der zweite Änderungsbereich ist organisatorischer Natur und betrifft die Stellung des Stabes der Museumsdirektorenkonferenz (Museumsdienste), welche in 8 Abs. 2 Museumsgesetz geregelt ist. Die Museumsdienste sollen neu direkt dem Ressort Kultur unterstellt werden und nicht mehr der Museumsdirektorenkonferenz. Damit einher geht eine Erweiterung des Aufgabenbereichs der Museumsdienste. Die Museumsdienste werden als Dienststelle des Ressorts Kultur kein Globalbudget mehr erhalten. Die Begründungen, wie sie für die Erhaltung des Globalbudgets bei den Museen angeführt wurden, haben für sie keine Gültigkeit. Die nachfolgend kommentierten Änderungen im Gesetz haben entsprechende Anpassungen der Verordnung zum Museumsgesetz 3 zur Folge. 4. Kommentar zu den einzelnen Gesetzesänderungen 8 Abs. 2 Museumsgesetz (Stab der Museumsdirektorenkonferenz) In diesem Absatz ist festgelegt, wie sich die Museumsdirektorenkonferenz zusammensetzt und dass sie eine Stabstelle führt. Die Stabstelle der Museumsdirektorenkonferenz heisst heute Museumsdienste. Aufgrund dieser Bestimmung haben die Museumsdienste in zweifacher Hinsicht eine Sonderstellung. Erstens ist mit der Nennung im Museumsgesetz ihr Bestand auf Gesetzesstufe garantiert und nicht, wie es das Organisationsgesetz 4 gemäss 29 vorsieht, in der Organisations-Verantwortung des Regierungsrates. Zweitens ist sie nicht direkt einer Verwaltungseinheit untergeordnet, sondern einer Leitungskonferenz, deren Vorsitz in der Regel nach zwei Jahren wechselt ( 5 Museumsverordnung). Diese Sonderstellung der Museumsdienste soll aufgehoben werden. Wie die Museen sollen auch sie inskünftig dem Ressort Kultur direkt unterstellt werden. Der 3 Verordnung zum Gesetz über die Museen des Kantons Basel-Stadt (Museumsverordnung) vom 19. Dezember 2000, SG Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel- Stadt vom 22. April 1976, SG

5 - 5 - Regierungsrat hat einen entsprechenden Beschluss gemäss 29 Organisationsgesetz gefasst, unter dem Vorbehalt der Annahme der vorgeschlagenen Gesetzesänderung. Gleichzeitig mit der näheren Anbindung an das Ressort Kultur wird auch der Aufgabenbereich der Museumsdienste erweitert. Projektweise sollen sie das Gesamtmarketing und die Öffentlichkeitsarbeit für ausgewählte Kulturanlässe steuern. Diese Arbeit soll in enger Absprache mit andern Beteiligten, insbesondere dem Stadtmarketing und Basel Tourismus erfolgen. Der Arbeitsbereich der Museumsdienste wird also über den Wirkungskreis der Museen hinaus auf andere Kulturbereiche ausgedehnt. Die Leitung der Museumsdienste - die derzeit interimistisch wahrgenommen wird - soll im Frühjahr 2005 neu besetzt werden. Erstes Qualifikationserfordernis der neuen Leitung sind profunde Erfahrungen und ein überzeugender Leistungsausweis im Bereich Marketing, Öffentlichkeitsarbeit, Projektentwicklung und Projektmanagement. 9 Museumsgesetz (Globalbudget) Abs. 1 In Angleichung an die Minimalstandandards zur internen Verwaltungsführung erhalten die Museen die Globalbudgets nicht mehr pro Dienststelle sondern pro Produktgruppe zugewiesen. Um den Einfluss des Grossen Rates auf die einzelnen Museen zu wahren, ist als gesetzliche Vorgabe verankert, dass jedes Museum mindestens eine Produktgruppe umfasst. Diese Mindestvorgabe wird heute erfüllt: Alle Museen führen eine Produktgruppe. Abs. 2 Die Kosten- und Leistungsinformationen, die der Grosse Rat mit der Budgetvorlage erhält, sind detailliert aufgeführt. Nicht mehr ausgewiesen wird aufgrund der geringen Aussagekraft der Kostendeckungsgrad. Die übrigen Änderungen in diesem Absatz sind Anpassungen an die Nomenklatur der Minimalstandards. Abs. 3 Die Änderung Globalbudget pro Produktgruppe statt pro Dienststelle ergibt sich aus den Änderungen in Abs. 1. Zudem wird auch hier die Nomenklatur angepasst (Wirkungsziele statt übergeordnete Ziele). Zusätzlich soll klar gestellt werden, dass die Definition und die Wirkungsziele der Produktgruppen im Sinne eines Leistungsauftrages gemäss 19 Abs. 2 des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt 5 durch den Grossen Rat beschlossen werden. Abs. 4 Beschlussgrösse des Grossen Rates sind die Teilkosten pro Produktgruppe sowie die Investitionen über Fr. 300'000.- als Einzelobjekte. Der Saldo Teilkosten ist die analoge Grösse aus der Kostenrechnung zu den bisher im Gesetz verankerten laufenden Nettoausgaben (Saldo Teilkosten = laufende Nettoausgaben abzüglich Kleininvestitionen, zuzüglich Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen auf Kleininvestitionen). Ein Beschluss der Vollkosten (bisher: Ergebnis der Kosten- und Leistungsrechnung) ist nicht nötig, da die gesamtstaatlichen Umlagen in den Budgets anderer Dienstellen beschlossen werden. Eine separate Verabschiedung der Investitionen bis Fr. 300'000.- ist nicht mehr notwendig, weil diese bereits in Form von Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen im Saldo Teilkosten enthalten sind. 5 SG

6 - 6 - Der letzte Satz von Abs. 4 ist heute eine Selbstverständlichkeit. Ausserdem liegt es in der Kompetenz des Grossen Rates, ob er eine Fachkommission für die Vorberatung einsetzen will. Der letzte Satz wurde deshalb gestrichen. Abs. 5 Dieser Absatz entspricht unverändert dem alten Abs Museumsgesetz (Bonus/Malus-Regelung) Die Änderungen sind rein sprachlicher Art und eine Anpassung an die neue Nomenklatur. 14 Museumsgesetz Die Anbindung der Regelungen zum Globalbudget bei den Museen ( 9) an das PuMa-Gesetz und den Fortsetzungsbeschlüssen zum PuMa-Pilotprojekt kann gestrichen werden, da die Geltungsdauer des PuMa-Gesetzes per abläuft und auf das Steuerungsgesetz nicht eingetreten wurde. Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen wurden vom Finanzdepartement gemäss 55 des Finanzhaushaltgesetzes vorgeprüft. 5. Antrag Gestützt auf den vorliegenden Ratschlag beantragt der Regierungsrat dem Grossen Rat, dem beiliegenden Entwurf zu einer Änderung des Museumsgesetzes zuzustimmen. Basel, 22. Dezember 2004 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident Der Staatschreiber Jörg Schild Dr. Robert Heuss Anhang - Synoptische Darstellung der Gesetzesänderungen - Gesetzesentwurf

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