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1 1 Toolbox Erstgespräche Toolbox Erstgespräche Instrumente zur Durchführung der Erstgespräche Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt Ausgabe Januar 2016

2 2 Toolbox Erstgespräche Inhaltsverzeichnis 1 Zielgruppe der Erstgespräche Erstgespräch: Ja oder Nein? Umsetzung in der Praxis 6 Personen aus Staaten der EU/EFTA 6 Personen aus Drittstaaten Übersicht mögliche Zielgruppen nach Alter und Familienstand 7 2 Leitfaden für die Erstgespräche Anmeldung und Vorbereitung Ablauf und Inhalt des Erstgesprächs Ansprechstelle Integration: Zuweisung oder Empfehlung Verpasste Erstgesprächstermine 11 3 Einschätzung des Informationsbedarfs Entscheid über die Zuweisung an die Ansprechstelle Integration Vorgehen nach dem Entscheid 13 4 Meldungen, Meldewege und Berichterstattung 14 5 Kontaktadressen 15 Legende > Hinweis Kommunikation per Briefpost Kommunikation per Gestaltung: Renata Hubschmied, Januar 2016

3 3 Toolbox Erstgespräche Anhang 1: Meldeformulare: Anmeldeformular für alle Staatsangehörigen, Ergänzungen zu den Personendaten, Berichterstattungsformular 16 Anhang 2: Checkliste für Informationen zur Vorbereitung der Gespräche 20 Anhang 3: Merkblatt Einsatz von interkulturell Dolmetschenden (ikd) bei den Erstgesprächen 22 Anhang 4.1: Informationsblatt für Personen, die verpflichtend an eine Ansprechstelle Integration zugewiesen werden 25 Anhang 4.2: Informationsblatt für Personen, die empfehlend an eine Ansprechstelle Integration zugewiesen werden 27 Anhang 5: Übersichtskarte der Ansprechstellen Integration mit regionalen Zuständigkeiten und Kontaktangaben 29 Anhang 6: Schema Ablauf Erstgespräch 30 Anhang 7: Schema «Erstgespräch Ja/ Nein?» 31 Anhang 8: FAQ Häufig gestellte Fragen 32 Anhang 8.1: Typische Fallbeispiele für die Erstgespräche 34 Anhang 8.2: Spezialfälle 36 Anhang 9: Infoblatt «Rechte und Pflichten» 38 Anhang 10: Gesetzliche Grundlagen und weiterführende Informationen 39

4 4 Toolbox Erstgespräche Seit 1. Januar 2015 wird das Gesetz über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG) umgesetzt. Zu den zentralen Elementen des Gesetzes gehört ein dreistufiges Modell der Integrationsförderung für neu aus dem Ausland zuziehende Personen. Der erste Kontakt der neu zuziehenden Person mit den schweizerischen Behörden erfolgt bei der Anmeldung bei der Ge meinde. Die Gemeinde führt ein Erstgespräch durch und beurteilt, ob eine vertiefte Beratung bei einer spezialisierten Stelle notwendig ist. Für diese vertiefte Beratung sind vier regionale Ansprechstellen Integration zuständig. Für die erfolgreiche Integration ist entscheidend, welche Infor mationen eine Person zum Zeitpunkt des Zuzugs erhält und wie sie die ersten Kontakte mit den Behörden in ihrem Wohnort erlebt. Mit den Erstgesprächen heisst die Gemeinde die neu zugezogenen Personen willkommen und sorgt für eine bedarfsgerechte Information. Der Einsatz und die Rolle der Mitarbeitenden der Gemeinden sind also für den Integra tionsprozess von zen traler Bedeutung. Die vorliegende Toolbox «Erstgespräche» enthält Instrumente, Vorlagen und Formulare, die die Mitarbeitenden der Gemeinden bei der Umsetzung der Erstgesprächspraxis unterstützen sollen. Sie wurde gestützt auf die Erfahrungen im ersten Umsetzungsjahr angepasst und mit einem Infoblatt «Rechte und Pflichten» ergänzt. Das Sozialamt des Kantons Bern dankt den umsetzenden Stellen für ihr Engagement.

5 5 Toolbox Erstgespräche 1. Zielgruppe der Erstgespräche 1.1 Erstgespräch: Ja oder Nein? In einem ersten Schritt gilt es für die Gemeinde zu klären, ob bei einer neuzugezogenen Person ein Erstgespräch durchzuführen ist oder nicht. Zielgruppe der Erstgespräche gemäss IntG sind Ausländerinnen und Ausländer, die neu aus dem Ausland zuziehen oder aus einem anderen Kanton, sofern sie sich zuvor nicht mehr als zwölf Monate in der Schweiz aufgehalten haben und die einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben: Ausländerausweis B und Familiennachzug VA/FL Personen, die voraussichtlich eine Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) erhalten oder die im Familiennachzug von anerkannten Flüchtlingen oder vorläufig Aufgenommenen einreisen. Kurzaufenthalter, die einen dauerhaften Aufenthalt anstreben Personen, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) beantragen, aber dennoch einen dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz anstreben. Zur zweiten Kategorie gehören insbesondere folgende Gruppen: Vorbereitung der Heirat Personen mit einer befristeten Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Bewilligung) zur Vorbereitung der Heirat oder der eingetragenen Partnerschaft. Erfahrungsgemäss wird eine L-Bewilligung erteilt, sofern mit einer Heirat oder mit der Eintragung der Partnerschaft innerhalb einer vernünftigen Frist zu rechnen ist und die übrigen Voraussetzungen für einen Familiennachzug als gegeben erscheinen (z. B. genügend finanzielle Mittel, kein Hinweis auf eine Scheinehe, keine Widerrufsgründe). Personen aus Drittstaaten mit kontingentierter Kurzaufenthaltsbewilligung Personen aus Drittstaaten, die als qualifizierte Arbeitskräfte eine kontingentierte Kurz aufenthaltsbewilligung zur Aufnahme der Erwerbstätigkeit erhalten und bei denen absehbar ist, dass sie später eine Aufenthaltsbewilligung erhalten werden. Häufig erteilt der Bund nur Kontingente für Kurzaufenthaltsbewilligungen, wandelt diese aber nach zwei Jahren um in Aufenthaltsbewilligungen. Typische Beispiele sind ein qualifizierter Mitarbeiter der Swisscom aus Indien oder ein Spezialdiätkoch in einem asiatischen Restaurant. Religiöse Betreuungspersonen und HSK-Lehrkräfte Mit Personen, die eine kontingentierte Kurzaufenthaltsbewilligung als religiöse Betreuungspersonen (bspw. islamische Imame) erhalten, schliesst die zuständige Migrationsbehörde nach Weisungen des Staatssekretariats für Migration (SEM) unmittelbar nach der Einreise eine Integrationsvereinbarung ab. Ebenso werden die Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur (sog. «HSK-Lehrkräfte») im Kanton Bern bei der Einreise von der zuständigen Migrationsbehörde mit einer Integrationsvereinbarung verpflichtet.

6 6 Toolbox Erstgespräche Diese Personengruppen gehören zu der Zielgruppe der Erstgespräche und werden von den Gemeinden mit einem Erstgespräch begrüsst. Sie sollen aber nicht einer AI zugewiesen werden. Die Begleitung dieser Personen bei der Erfüllung der Integrationsvereinbarungen seitens Ansprechstellen Integration wird direkt zwischen den Migrationsdiensten und den Ansprechstellen Integration organisiert. > Schema Erstgespräch Ja / Nein? Demnach gehören nicht zur Zielgruppe der Erstgespräche: Die grosse Mehrheit der Personen, die eine Kurzaufenthaltsbewilligung beantragen, d.h. mit Ausnahme der drei oben aufgeführten speziellen Gruppen. Asylsuchende, denn bei ihnen ist zum Zeitpunkt der Einreise nicht klar, ob sie längerfristig in der Schweiz bleiben können oder nicht. Anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene haben bereits längere Zeit als Asylsuchende in der Schweiz gelebt, wenn sie in eine Gemeinde ziehen. Sie gehören deshalb nicht zur Zielgruppe für die Erstgespräche gemäss IntG. Die Gemeinden haben aber die Möglichkeit, mit dieser Gruppe freiwillige Erstgespräche durchzuführen. In diesem Fall ist jedoch keine Abrechnung der Kosten mit dem Kanton möglich. Studierende mit Auflage wieder auszureisen. 1.2 Umsetzung in der Praxis Wenn die neuzugezogene Person bei der Gemeinde erscheint, ist in der Regel aus den zur Verfügung stehenden Dokumenten ersichtlich, welche Bewilligung sie voraussichtlich bekommen wird. In ca. 30% der Fälle ist bereits in der Ermächtigung zur Visumserteilung explizit festgehalten, ob ein Erstgespräch erfolgen soll oder nicht. Personen aus Staaten der EU/EFTA Angehörige von Staaten, mit denen bilaterale oder multilaterale Abkommen bestehen (Länder der EU und EFTA) sind von der Visumspflicht ausgenommen. Diese Personen können visumsfrei in die Schweiz einreisen und sich in der Schweiz aufhalten. Bei dieser Gruppe gilt, dass sie beim Vorliegen eines überjährigen (ab 365 Tage) Arbeitsvertrages in der Regel eine Aufenthaltsbewilligung B bekommen. Bei Vorliegen eines befristeten Arbeitsvertrages bis zu 364 Tagen wird in der Regel eine Kurzaufenthaltsbewilligung erteilt. Personen aus Drittstaaten Personen aus anderen Staaten («Drittstaaten») müssen für die Einreise in die Schweiz in der Regel einen Pass und ein gültiges Visum haben. Beim Visum handelt es sich um den Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Erteilung die Einreisevoraussetzungen erfüllt waren. Die Auslandvertretung kann das Visum für einen längstens drei Monate dauernden Aufenthalt für verschiedene Aufenthaltszwecke selbständig ausstellen: Tourismus, Besuch, theoretische Ausbildung, geschäftliche Besprechungen, medizinische Behandlung und Kuraufenthalt, Teilnahme an wissenschaftlichen, wirtschaftlichen, kul

7 7 Toolbox Erstgespräche turellen, religiösen, oder sportlichen Veranstaltungen usw. Diese Personen halten sich aber weniger als 3 Monate in der Schweiz auf. Für einen dauerhaften Aufenthalt oder andere Aufenthaltszwecke darf die Auslandvertretung das Visum nur mit der Ermächtigung zur Visumerteilung der zuständigen Ausländerbehörden ausstellen. Die Ausländerin oder der Ausländer ist an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck gebunden. Die Migrationsbehörden werden bei der Ausstellung der Ermächtigung zur Visumerteilung vermerken, ob die Person zur Zielgruppe gehört und nach erfolgter Einreise ein Erstgespräch durchgeführt werden muss. > Hinweis: Typische Fallbeispiele sowie die Handhabung von Spezialfällen sind in den Anhängen 8.1 und 8.2 dargestellt. > Anhang 8.1 und Übersicht mögliche Zielgruppen nach Alter und Familienstand Gruppe Erstgespräch obligatorisch? Konkretes Vorgehen Minderjährige Kinder (0 14) Nein dürfen aber mit den Eltern mitkommen Minderjährige Kinder 15 bis 17 Ja Individuelle Begrüssung, entweder einzeln oder in der Begleitung des Elternteils. Die Begleitung der Eltern bzw. einen Elternteils ist zu empfehlen (falls eine Zuweisung an die AI erfolgt, müssen die Eltern informiert sein) Erwachsene ab 18 Ja Erstgespräch Ehepartner/ Ehepartnerin via Familiennachzug Ja Erstgespräch wie bei allen anderen Aufenthaltskategorien. In der Praxis erscheint das Paar häufig gemeinsam am Schalter. Das Gespräch wird mit der neuzugezogenen Person durchgeführt. Der Partner / die Partnerin darf bleiben und bei der Übersetzung helfen. Beim Verdacht, dass der Partner / Partnerin nicht wortgemäss übersetzt, darf die Gemeinde das Erstgespräch verschieben, bzw. einen weiteren Termin abmachen und eine Übersetzung bestellen (vgl. Anhang 3). Ehepaare, die gemeinsam zuziehen Ja Werden gemeinsam begrüsst und informiert Personen, bei welchen eine professionelle Übersetzung notwendig ist Ja Wenn das Gespräch wegen Verständigungsschwierigkeiten nicht möglich ist, vereinbart die Gemeinde einen weiteren Termin und organsiert via Vermittlungsstelle eine Übersetzungsperson. Vgl. Merkblatt zum Einsatz von interkulturellen Dolmetschenden bei den Erstgesprächen (vgl. Anhang 3)

8 8 Toolbox Erstgespräche 2. Leitfaden für die Erstgespräche 2.1 Anmeldung und Vorbereitung Die neuzugezogene Person meldet sich am Schalter des Einwohnerdienstes der Wohngemeinde an. Die zuständige Stelle der Gemeinde klärt ab, ob die neuzugezogene Person zur Zielgruppe der Erstgespräche gehört. > vgl. Kapitel 1 (Zielgruppen für die Erstgespräche) Ist ein Erstgespräch angezeigt, klärt die zuständige Stelle der Gemeinde ab, in welcher Sprache das Erstgespräch geführt werden soll. Falls nötig organisiert sie für den Termin des Erstgesprächs einen interkulturellen Dolmetschenden. > Merkblatt zum Einsatz von interkulturellen Dolmetschenden bei den Erstgesprächen (Anhang 3) Die zuständige Stelle der Gemeinde bereitet sich auf das Gespräch vor. Sie stellt eine Auswahl von Broschüren und die am Gespräch verwendeten Unterlagen zusammen. > Checkliste für Informationen zur Vorbereitung der Gespräche (Anhang 2) > Broschüre «Willkommen im Kanton Bern Nützliche Informationen für Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger» > Informationen zu Sprachkurs angeboten (vgl. > Formular «Ergänzungen zu den Personendaten» (Anhang 1) 2.2 Ablauf des Erstgesprächs Begrüssung Die zuständige Stelle der Gemeinde empfängt die neuzugezogene Person freundlich, begrüsst sie und heisst sie am neuen Wohnort willkommen. Zweck und Ablauf des Gesprächs Sie erklärt Zweck und Ablauf des Erstgesprächs. Information über Rechte und Pflichten Die zuständige Stelle der Gemeinde informiert die neuzugezogene Person über das Alltagsleben in der Gemeinde und über ihre Rechte und Pflichten. Die Information über die Rechte und Pflichten bezieht sich in erster Linie auf die Bestimmungen von Integrationsgesetz und -verordnung. Insbesondere: Art. 2 des Gesetzes über die Integration der ausländischen Bevölkerung (Integrationsgesetz, IntG, Ziel der Integration), Art. 3 IntG (Beitrag der Ausländerinnen und Ausländer zur Integration) und Art. 5 IntG (Erstinformation durch die Gemeinde). > Anhang 9 «Infoblatt Rechte und Pflichten»

9 9 Toolbox Erstgespräche Sie erkundigt sich, welche Informationen die neuzugezogene Person braucht und gibt nach Möglichkeit entsprechende Informationen ab. Je nach den Bedürfnissen der neuzugezogenen Person gibt sie die Informationen mündlich, schriftlich oder elektronisch weiter. > Webseite Broschüre «Willkommen im Kanton Bern Nützliche Informationen für Neuzuzügerinnen und Neuzuzüger» > Webseite Flyer > > weitere Broschüren der Gemeinde Ergänzende Personendaten Die zuständige Stelle der Gemeinde erfasst die Personendaten im Formular: «Ergänzungen zu den Personendaten» (vgl. Anhang 1) Die zuständige Stelle der Gemeinde erkundigt sich nach den Sprachressourcen bzw. Sprachkenntnissen und hält auf dem Formular die Muttersprache, die weiteren Sprachen und die Sprache, in welcher das Erstgespräch durchgeführt wurde, fest. Bei Bedarf gibt die zuständige Stelle der Gemeinde Informationen zu Sprachkursen für Deutsch/Französisch ab. > Hinweis: Beim Erstgespräch ist keine umfassende Standortbestimmung des Sprachniveaus möglich. Die gesprächsführende Person kann aber relativ schnell feststellen, ob die neu zuziehende Person die Fragen versteht und die Antworten verständlich ausdrücken kann. Falls die Kommunikation erschwert ist, weil die Sprachkenntnisse ungenügend sind, wird diese Information im Formular unter der Rubrik «ungenügende Sprachkenntnisse/Besondere Bemerkung» festgehalten. Die zuständige Stelle der Gemeinde erkundigt sich nach der aktuellen oder beabsichtigten Erwerbstätigkeit, und hält relevante Informationen unter der Rubrik «fehlende Erwerbstätigkeit/Besondere Bemerkung» fest (z.b. ob ein Prozess der Anerkennung der Diplome beabsichtigt wird, ob die Berufsberatung in Anspruch genommen wird oder ob die neu zuziehende Person sich beim Arbeitsamt (RAV) anmelden wird) Die zuständige Stelle der Gemeinde erkundigt sich nach Schul- und Berufsbildung und hält relevante Informationen im Formular unter der Rubrik «fehlende Erwerbstätigkeit/berufliche Qualifikation, oder Absicht zur Aus-/Weiterbildung» unter «Besondere Bemerkung» fest. Sie erkundigt sich zudem nach den Kindern/Jugendlichen und hält relevante Informationen unter der Rubrik «minderjährige Kinder/Besondere Bemerkung» fest (Art. 2, Abs. 2 lit d IntV). Bei Bedarf gibt die zuständige Stelle der Gemeinde Informationen zu Kinderbetreuung, Kindergarten, Schule und/oder zur Berufs- und Laufbahnberatung ab. > Hinweis: Die neuzugezogene Person erhält ihren Ausweis erfahrungsgemäss erst nach einigen Wochen. Damit die neuzugezogene Person dennoch eine Krankenversicherung abschliessen kann, erstellt die zuständige Stelle der Gemeinde eine kurze formlose «Anmeldebestätigung».

10 10 Toolbox Erstgespräche 2.3 Zuweisung an die Ansprechstelle Integration: Verpflichtende oder empfehlende Zuweisung Die zuständige Stelle der Gemeinde trifft den Entscheid über die Zuweisung an eine Ansprechstelle Integration. > Kapitel Einschätzung des Informationsbedarfs Wenn keine Zuweisung an die Ansprechstelle Integration nötig ist, informiert die zuständige Stelle der Gemeinde die neu zugezogene Person, dass sie sich für weitere Fragen zur Alltagsorientierung vor Ort bei der Gemeinde melden kann. Wenn eine verpflichtende Zuweisung an die Ansprechstelle Integration nötig ist, gibt die zuständige Stelle der Gemeinde das «Informationsblatt zum Stufenmodell der Integration für neuzugezogene Personen» (Anhang 4.1) ab und erklärt der neu zuziehenden Person, dass sie in den nächsten zwei Wochen eine Einladung der Ansprechstelle Integration erhalten wird und diesen Termin einhalten muss, damit der Ausländerausweis ausgestellt werden kann. Personen, denen der Besuch einer Ansprechstelle Integration durch eine empfehlende Zuweisung empfohlen wird (Personen aus Staaten der EU/EFTA und Familiennachzüge von Personen aus Staaten der EU/EFTA oder von Schweizer Bürgern und Bürgerinnen), erhalten ebenfalls das «Merkblatt zum Stufenmodell der Integration für neuzugezogene Personen» (Anhang 4.2). Diese Personen entscheiden selbst, ob sie die Beratung bei der AI freiwillig in Anspruch nehmen wollen. Ausländische Ehepartner von Schweizerinnen und Schweizern, die einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AuG haben, können von den Gemeinden nicht verpflichtend an die Ansprechstelle Integration zugewiesen werden, sondern nur empfehlend. Ehepartner und Kinder von Niederlasserinnen und Niederlassern (C-Bewilligung) aus Drittstaaten haben zwar einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, ihr Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung ist jedoch nicht uneingeschränkt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen gelten nur für die Familienmitglieder mit B-Bewilligung aus Drittstaaten, die von einer Person mit Niederlassungsbewilligung C aus einem Drittstaat nachgezogen werden. Das bedeutet, dass diese Ehepartner und Kinder von Niederlasserinnen und Niederlassern aus Drittstaaten verpflichtend an eine Ansprechstelle Integration zugewiesen werden können. Familiennachzüge von vorläufig Aufgenommenen Flüchtlingen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) werden in aller Regel von einem Flüchtlingssozialdienst unterstützt. Dazu gehört auch die vertiefte Beratung zu den Integrationsangeboten. Damit keine Doppelspurigkeiten bei der Beratung entstehen, empfehlen die Gemeinden in diesem Fall keinen Besuch bei der Ansprechstelle Integration. Für Familiennachzüge von Flüchtlingen, die nicht von einem Flüchtlingssozialdienst betreut werden, ist es möglich, den Besuch einer Ansprechstelle zu empfehlen. Das Gleiche gilt für die (seltenen) Familiennachzüge von vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F), denn für sie ist die finanzielle Selbständigkeit der vergrösserten Familie Bedingung, damit ein Familiennachzug überhaupt erlaubt wird.

11 11 Toolbox Erstgespräche 2.4 Verpasste Erstgesprächstermine Wenn ein Termin für das Erstgespräch abgemacht wurde und die neuzugezogene Person ohne Entschuldigung nicht erscheint, empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Die zuständige Stelle der Gemeinde schickt eine Mahnung mit dem Hinweis, dass die Migrationsbehörde keine Aufenthaltsbewilligung erteilt, wenn die neuzugezogene Person nicht zum Erstgespräch erscheint. Gleichzeitig wird ein neuer Termin für das Erstgespräch festgesetzt. Wenn die neuzugezogene Person auch dem zweiten Termin fernbleibt, erfolgt eine Meldung an die Migrationsbehörde. Diese stellt keinen Ausländerausweis aus und das weitere Vorgehen richtet sich nach den Bestimmungen des Ausländerrechts. Wenn der Gemeinde für verpasste Termine Übersetzerkosten entstehen, können diese mit der jährlichen Abrechnung geltend gemacht werden.

12 12 Toolbox Erstgespräche 3. Einschätzung des Informationsbedarfs Gemäss Art. 5 des Integrationsgesetzes beurteilt die zuständige Stelle der Gemeinde beim Erstgespräch, ob bei der neu zuziehenden Person ein besonderer Informationsbedarf zu Fragen der Integration vorliegen könnte. Wenn dies der Fall ist, meldet sie die betroffene Person bei einer Ansprechstelle Integration an. Dieser besondere Informationsbedarf bezieht sich insbesondere auf die Sprachkenntnisse und den Spracherwerb, die Erwerbstätigkeit bzw. die beruflichen Qualifikationen und auf die Frage, ob die neu zuziehende Person minderjährige Kinder hat. Die Zuweisung hat den Charakter einer Empfehlung, wenn es sich um Personen handelt, die aus Staaten der EU oder der EFTA stammen oder um Personen aus Drittstaaten, die im Familiennachzug von Schweizer Bürgern oder von Personen aus Staaten der EU/EFTA. Personen aus Drittstaaten, die verpflichtend an die AI zugewiesen werden, müssen die Ansprechstelle Integration aufsuchen, damit sie den Ausländerausweis erhalten können. 3.1 Entscheid über die Zuweisung an die Ansprechstelle Integration Fehlen sowohl die erforderlichen Sprachkenntnisse als auch eine in der Schweiz anerkannte berufliche Qualifikation oder eine Erwerbstätigkeit, und verfügt die Person auch nicht über eine Aus- und Weiterbildung, liegt in der Regel ein besonderer Informationsbedarf vor und eine Zuweisung an die Ansprechstelle Integration ist notwendig. Trotzdem können je nach Konstellation allein geringe Sprachkenntnisse, aber auch allein eine fehlende oder lückenhafte Schul- und Berufsbildung Anlass für die Zuweisung an eine AI bieten. Der Gemeinde steht beim Entscheid, eine Person der Ansprechstelle Integration zuzuweisen, ein gewisser Ermessensspielraum zu. Da keine schematischen Entscheide getroffen werden können, ist entscheidend, dass jeder Zuweisung immer eine Einzelfallprüfung zugrunde liegt. Beim alleinigen Zutreffen des Kriteriums, dass die Person minderjährige Kinder hat, kann eine Zuweisung dann erforderlich sein, wenn der neuzugezogenen Person die notwendigen Informationen über die Schulbildung, Betreuung oder Förderangebote fehlen.

13 13 Toolbox Erstgespräche 3.2 Vorgehen nach dem Entscheid Der Ablauf nach dem Entscheid über die Zuweisung ist im Kapitel 4 skizziert. Es ist wichtig, dass die betroffene Person versteht, was die Zuweisung bedeutet und dass die Ausstellung des Ausweises bei den verpflichtend zugewiesenen Drittstaatsangehörigen noch pendent bleibt. > Hinweis: Die Zuweisung an die Ansprechstelle Integration ist keinesfalls als Strafe zu verstehen, sondern als Angebot bzw. Dienstleistung der spezialisierten Fachstellen für eine zusätzliche Unterstützung im Integrationsprozess. Die professionellen und multikulturellen Beratungsteams der Ansprechstellen Integration verfügen über ein breites Wissen zu Fragen der Integration. Dazu gibt die zustän dige Stelle der Gemeinde auch ein Informationsblatt ab. > Informationsblatt (Anhang 4.1 und 4. 2).

14 14 Toolbox Erstgespräche 4. Meldungen, Meldewege und Berichterstattung Bei Personen aus Drittstaaten, die für eine vertiefte Beratung an eine Ansprechstelle Integration zugewiesen werden, ist die Ausstellung des Ausländerausweises pendent, bis sie die Ansprechstelle Integration aufgesucht haben. Es ist daher wichtig, dass die Migrationsbehörden darüber informiert sind, wenn eine verpflichtende Zuweisung erfolgt ist. Dies erfolgt mit dem bereits bekannten «Anmeldeformular für alle Staatsangehörigen» des Migrationsdienstes, auf dem zusätzlich «Angaben zum Erstgespräch gemäss Integrationsgesetz» gemacht werden müssen. Das Formular wird per Post an den Migrationsdienst verschickt. Auch die Ansprechstellen Integration müssen umgehend informiert werden, wenn eine Zuweisung erfolgt, damit sie den Termin organisieren und der zugewiesenen Person eine Einladung zustellen können. Die Gemeinde sendet diese Meldung in der Regel umgehend, am Tag des Erstgesprächs und spätestens 5 Arbeitstage nach dem Erstgespräch per Mail an die Ansprechstelle. Für die Meldung ist das Formular «Ergänzung zu den Personendaten» vorgesehen. Es ist empfehlenswert, das Formular «Ergänzung zu den Personendaten» in jedem Fall auszufüllen und abzulegen, um auf dieser Grundlage die jährliche Berichterstattung für das Sozialamt zu erstellen. Falls weder eine verpflichtende noch eine empfehlende Zuweisung erfolgt, ist es nicht notwendig, das Formular der Ansprechstelle Integration zuzustellen. Die Gemeinden informieren das Sozialamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion mit dem Berichterstattungsformular jährlich über die wichtigsten Eckwerte ihrer Erstgesprächspraxis im Vorjahr. Die Gemeinden können für jedes Erstgespräch und für jede erfolgte interkulturelle Übersetzung einen pauschalen Betrag mit dem Sozialamt abrechnen. Die Rechnungsstellung erfolgt jährlich mit einem Abrechnungsformular. Die Gemeinden müssen nur die Anzahl der Gespräche und der Übersetzungen melden. Die Angaben müssen auf Nachfrage nachweisbar sein. Die verschiedenen Formulare sind als Anhang 1 zu finden. > Anhang 1

15 15 Toolbox Erstgespräche 5. Kontaktadressen Für Fragen zu: Aufenthaltsregelung, Zielgruppe Erstgespräche, Fragen zur Ausstellung/Aushändigung von Bewilligungen Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern Amt für Migration und Personenstand Migrationsdienst / Zuwanderung und Integration Eigerstrasse Bern Telefon midi.info@pom.be.ch Für Fragen zu: Umsetzung der Erstgespräche, Zuweisung an die Ansprechstelle Integration, Zusammenarbeit mit den Ansprechstellen Integration, Informationsarbeit, Fragen der Berichterstattung, Controlling, Finanzierung der Erstgespräche Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern Sozialamt / Abteilung Integration / Fachbereich Migration Angelina Providzalo Rathausgasse Bern Telefon angelina.providzalo@gef.be.ch

16 16 Toolbox Erstgespräche Anhang 1: Meldeformulare Anmeldeformular für ausländische Staatsangehörige Gesuchseinreichung: Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73, 3011 Bern > Anmeldeformular für ausländische Staatsangehörige

17 17 Toolbox Erstgespräche Ergänzungen zu den Personendaten: Erstgespräch und Zuweisung an die Ansprechstelle Integration (geht an die AI per Mail) Name: Vorname: Datum der Einreise in die Schweiz: Zuzugsdatum (nur bei Kantonswechsel auszufüllen): Aufenthaltszweck*: *Falls Aufenthaltszweck Familiennachzug bitte ergänzen Sie den Status der nachziehenden Person (z.b Nachzug zu Schweizer Bürgerin/ Bürger oder zu C Aufenthalter aus Drittstaat, EU Bürger/in, anerkannter Flüchtling/ vorläufig Aufgenommene/r usw.) Wohnadresse: Kontakt: Tel. Mail Geschlecht: w m Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland: Staatsangehörigkeit: Zivilstand: Erstgespräch (durchgeführt) Muttersprache: Weitere Sprachen: Sprache, in welcher das Erstgespräch durchgeführt wurde: Beizug interkultureller Dolmetscher: ja nein Übersetzungshilfe durch Drittperson (z.b. Ehepartnerin/Verwandte) ja nein Besonderer Informationsbedarf: ja nein Verpflichtende Zuweisung an die Ansprechstelle Integration: ja nein oder Empfehlende Zuweisung an die Ansprechstelle Integration: ja nein Zuweisung/Empfehlung erfolgt am: Gründe der Zuweisung / Empfehlung an die Ansprechstelle Integration: ungenügende Sprachkenntnisse (Art. 5 Abs. 4, lit.a IntG) Besondere Bemerkung: fehlende ErwerbstätigkeI, berufliche Qualifikation, oder Absicht zur Aus- Weiterbildung (Art. 5 Abs. 4, lit. b IntG) Besondere Bemerkung: minderjährige Kinder (Art. 5 Abs. 4, lit. c IntG) Besondere Bemerkung:

18 18 Toolbox Erstgespräche Wird die neuzuziehende Person in den nächsten Wochen ins Ausland verreisen/in den Urlaub gehen oder geschäftlich abwesend sein? Sollte dies der Fall sein, bitten wir um eine entsprechende Bemerkung: Antrag der Gemeinde (Name): Sachbearbeiter/In (Vorname/Name): Kontakt: Tel. Mail Bemerkung: Datum: Stempel und Unterschrift

19 19 Toolbox Erstgespräche Berichterstattungsformular «Durchführung der Erstgespräche in den Gemeinden» > Das Berichterstattungsformular wird neu als Online-Formular programmiert und anfangs Dezember 2016 aufgeschaltet. > Gemeinden, die im Berichtsjahr keine Erstgespräche durchgeführt haben, müssen das Formular nicht ausfüllen. > Das Formular muss bis zum 6. Januar des Folgejahres ausgefüllt werden Das Berichterstattungsformular beinhaltet folgende Kategorien und Fragen: Erstgespräche Anzahl Erstgespräche Anzahl Personen Anzahl Kinder (15 17 Jahre) m Anzahl Kinder (15 17 Jahre) w Anzahl Erwachsene (ab 18 Jahren) m Anzahl Erwachsene (ab 18 Jahren) w Anzahl Personen aus EU/Efta-Staaten total Anzahl Personen aus Drittstaaten total Anzahl empfehlende Zuweisungen Anzahl verpflichtende Zuweisungen Anzahl Zuweisungen total Durchschnittliche effektive Dauer 1 des Erstgesprächs Durchschnittliche Vor- und Nachbereitungszeit pro Erstgespräch Wie reagieren die neuzugezogenen Personen auf die Erstgespräche (z.b. zufrieden, unzufrieden, interessiert, desinteressiert, dankbar usw) Beizug von interkulturellen Dolmetschenden (ikd) bei den Erstgesprächen Anzahl Erstgespräche mit ikd Durchschnittliche effektive Dauer des Erstgesprächs mit ikd Für welche Sprachen wurden ikds beigezogen (Angabe der Sprachen) Welche Herausforderungen stellten sich beim Beizug von ikds? Die gewünschte Sprache konnte nicht abgedeckt werden Qualität der Dienstleistung war ungenügend Die Organisation eines ikds ist zu kompliziert Weitere Bemerkungen: Welche künftigen Verbesserungsmöglichkeiten sehen Sie für den Beizug von ikds? Herausforderungen in der Erstgesprächspraxis Worin bestanden im letzten Jahr die grössten Herausforderungen? Welche künftigen Verbesserungsmöglichkeiten sehen Sie für die Praxis der Erstgespräche? Welche Anregungen in Bezug auf die Erstgespräche und die Erstinformation haben Sie an die Abteilung Integration der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern)? Weitere Bemerkungen 1 Zur effektiven Dauer der Erstgespräche gehören das effektive Gespräch, das Ausfüllen des Formulars/der Formulare und die Abgabe von Infomaterialien. Die Vorbereitung der Unterlagen vor dem EG, die Organisation des/der interkulturellen Dolmetscher/in (ikd), die Meldung an die AI unmittelbar nach dem EG und diverse Abklärungen nach dem EG gehören nicht zur effektiven Dauer.

20 20 Toolbox Erstgespräche Anhang 2: Checkliste für Informationen zur Vorbereitung der Gespräche Diese Liste dient als Orientierungshilfe für die Gemeinden und führt mögliche Themen und Informationsmittel auf, die je nach Zielgruppe benutzt oder abgegeben werden können. Es ist nicht vorgesehen, dass jedes erwähnte Informa tionsmittel vorhanden ist oder abgegeben wird. Allgemeine Informationen Ortsplan der Gemeinde Kurze Informationen über die Gemeinde Notrufnummern Öffentlicher Verkehr Nützliche Hinweise der Gemeinde Informations- und Beratungsstellen Religionsgemeinschaften Abfallkalender Botschaften/Konsulate Erwachsene Berufstätigkeit Anerkennung ausländischer Diplome Arbeitssuche Arbeitsamt Sozialversicherung (AHV/IV/ALV/ Pensionskasse etc.) Regionale Arbeitsvermittlung RAV Sprachkurse Aus- und Weiterbildungsangebote Berufs- und Laufbahnberatung BIZ Bibliotheken Übersetzungsdienste Arbeitsbewilligung Kinder- und Familienzulagen Wohnen Wohnungsangebote in der Umgebung Wohnungssuche Regionale Schlichtungsbehörde Angebot an Gemeinschaftszentren Gesundheit Medizinische Notrufnummern Krankenkassen Hausärztinnen und Hausärzte Gesundheitszentren Spitäler Spitex Begegnung, Partizipation, Freizeit Frauenvereine Männervereine Andere Vereine Migrantinnen- und Migrantenorganisationen Politische Parteien Kultur- und Kursangebote Quartierorganisationen Schrebergärten Öffentliche Schwimmbäder

21 21 Toolbox Erstgespräche Kinder unter 6 Jahren Kindertagesstätten Tageselternvereine Spielgruppen Kindergarten Frühförderung Kinderärztinnen und Kinderärzte Mütter- und Väterberatung Erziehungsberatung Sprachkurse für Mütter/Väter und Kind Vereine für mehrsprachige Eltern Freizeitangebote zu Bewegung, Musik, Gestalten etc. Bibliothek/Ludothek Kinder von 7 bis 16 Jahren Anmeldung Schulen Bildungssystem in der Schweiz Elternbildungskurse Erziehungsberatung Verein für mehrsprachige Eltern Muttersprachlicher Unterricht Aufgabenhilfe Nachhilfeunterricht Berufs- und Laufbahnberatung BIZ Freizeitangebote zu Bewegung, Musik, Gestalten etc. Bibliothek/Ludothek Kinder ab 16 Jahren Berufs- und Laufbahnberatung BIZ Brückenangebote Arbeitssuche Arbeitsamt Regionale Arbeitsvermittlung RAV Sprachkurse Weiterbildungsangebote Freizeitangebote zu Bewegung, Musik, Gestalten etc. Senioren Seniorenvereine Spitex Siehe Begegnung, Partizipation, Freizeit Pensionierung Beratungen zu Fragen im Alter Pro Senectute

22 22 Toolbox Erstgespräche Anhang 3: Merkblatt Einsatz von interkulturell Dolmetschenden (ikd) bei den Erstgesprächen Was ist interkulturelles Dolmetschen? Interkulturelles Dolmetschen ist die mündliche Übertragung eines Gesprächs von einer Sprache in eine andere durch eine/n professionelle/n interkulturelle/n Dolmetscher/in ein Dialog mit 3 Teilnehmenden («Trialog») Was bringt ein/e professionelle/r Dolmetscher/in mit? Ein/e professionelle/r Dolmetscher/in verfügt über ausreichende Kenntnisse beider Sprachen fundierte Kenntnisse der Lebensrealitäten hier und im Herkunftsland er/sie berücksichtigt bei der Übersetzung den sozialen, kulturellen und ethnischen Kontext der Gesprächsteilnehmenden Wann braucht es im Erstgespräch eine/n interkulturelle/n Dolmetscher/in? Wir empfehlen Ihnen, eine/n interkulturelle/n Dolmetscher/in beizuziehen wenn die direkte Verständigung nicht möglich ist und man nicht kommunizieren kann die Sprachkenntnisse der neuzuziehenden Person oder der sie begleitenden Person nur rudimentär sind und Sie nicht gewährleisten können, dass die Gesprächsinhalte verstanden werden Sie erwarten, dass die Gesprächsinhalte besonders komplex sein werden Sollen Verwandten oder Bekannte das Erstgespräch übersetzen? Es ist oft der Fall, dass Neuzugezogene selbständig Verwandte, Partner, Freunde oder Arbeitgeber an das Erstgespräch mitnehmen. Da die Inhalte des Erstgespräches in der Regel nicht besonders komplex sind, ist es nicht problematisch, wenn diese Begleitpersonen übersetzen. Dies sollte jedoch nicht aktiv gefördert werden. Teilen Sie der neuzugezogenen Person mit, dass das Angebot des professionellen Dolmetschens besteht und sie die Möglichkeit hat, dieses zu beanspruchen. Kinder sollten nicht übersetzen. Was sind die Vorteile des interkulturellen Dolmetschens? Vorteile sind: Die Verständigung kann sichergestellt werden und die Informationen können korrekt vermittelt werden Missverständnisse können vermieden werden Die Fragen der neuzuziehenden Person können verstanden werden Es kann eine Grundlage geschaffen werden für einen vertrauensvollen und kooperativen Kundenkontakt

23 23 Toolbox Erstgespräche Was muss ich beim Erstgespräch mit einem/r interkulturellen Dolmetscher/in besonders berücksichtigen? Sorgen Sie dafür, dass sich die Gesprächsteilnehmenden in einem Dreieck gegenüber sitzen, so dass der Blickkontakt gewährleistet ist. Stellen Sie die Gesprächsteilnehmenden vor. Klären Sie die Rollen und holen Sie das Einverständnis ein. Weisen Sie auf die Schweigepflicht der/des Dolmetschenden hin. Sprechen Sie einfach und in kurzen Sätzen. Sprechen Sie die neuzugezogene Person immer direkt an. Beobachten Sie Gestik und Mimik Ihrer Gesprächspartnerinnen oder -partner und fragen Sie nach, wenn Sie etwas verunsichert. Wie organisiere ich eine/n interkulturelle/n Dolmetscher/in? Professionelle Dolmetschende werden im Kanton Bern über sogenannte «Vermittlungsstellen für interkulturelles Dolmetschen» vermittelt (> siehe Kontaktadressen). Möchten Sie also eine/n professionelle/n Dolmetscher/in bestellen, machen Sie eine Anfrage an eine dieser Vermittlungsstellen. Die Vermittlungsstelle benötigt von Ihnen folgende Informationen: Geschlecht der neu zuziehenden Person(en), Herkunft und Sprache (ev. Dialekt) Angabe, dass es sich um ein Erstgespräch nach Berner Modell handelt Rechnungsadresse der Gemeinde Mehrere Terminvorschläge für das Gespräch Die Auftragserteilung sollte möglichst frühzeitig erfolgen. Wer bezahlt den/die interkulturelle/n Dolmetscher/in am Erstgespräch? Die Kosten für den/die interkulturelle/n Dolmetscher/in am Erstgespräch werden der Gemeinde von der Vermittlungsstelle in Rechnung gestellt. Gemäss Artikel 21 der Integrationsverordnung verrechnet die Vermittlungsstelle pro Erstgespräch eine Pauschale von CHF 76. (inkl. Spesen, Wegpauschale und Mehrwertsteuer). Der Kanton erstattet den Gemeinden diese Kosten mit der jährlichen Abrechnung der Erstgespräche zurück.

24 24 Toolbox Erstgespräche Kontaktadressen «comprendi?» Berner Fachstelle für interkulturelles Dolmetschen Caritas Bern Eigerplatz 5, 3007 Bern (Onlinebestellung) Tel , Für die Gemeinden des französisch sprechenden Teils des Kantons Bern: Vermittlungsstelle «se comprendre» Rue de l Industrie 21, Case postale 11, 1705 Fribourg, secomprendre@caritas.ch, Tel (Onlinebestellung und telefonische Bestellung) Für die Gemeinden der Region Langenthal/Oberaargau: Pool der interkulturell Dolmetschenden von interunido Thunstettenstrasse 40, 4900 Langenthal Tel , Kontakt via Sekretariat oder direkt via Liste der interkulturell Dolmetschenden auf Telefondolmetschen In ganz dringenden Fällen, in denen der Einsatz des Dolmetschens vor Ort aus sprachlichen oder terminlichen Gründen nicht möglich ist, können Sie den nationalen Telefondolmetschdienst «medios», kontaktieren: Tel ,

25 25 Toolbox Erstgespräche Anhang 4.1: Informationsblatt für Personen, die verpflichtend an eine Ansprechstelle Integration zugewiesen werden Sie sind vor Kurzem neu in den Kanton Bern gezogen. Wir heissen Sie herzlich willkommen! Mit dem Erstgespräch begrüsst Sie Ihre neue Wohngemeinde und gibt Ihnen wich tige Informationen, die Ihnen das Einleben erleichtern. Gestützt auf das Integrationsgesetz des Kantons Bern führen die Gemeinden im Kanton Bern ab 2015 mit neu zuziehenden Ausländer/innen ein Erstgespräch durch. In diesem Gespräch erhalten Sie Informationen zum Leben in der Gemeinde und zu Integrationsangeboten (Sprachkurse, Treffpunkte, Vereine, etc.).??????????? Falls Sie mehr Informationen benötigen, meldet die Gemeinde Sie bei einer Ansprechstelle Integration. Die Ansprechstelle Integration kontaktiert Sie und macht mit Ihnen einen Termin für ein kostenloses Beratungsgespräch ab. Erst wenn Sie bei der Ansprechstelle Integration waren, wird Ihr Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung weiter bearbeitet. Sie erhalten informative Unterlagen und erfahren ausserdem, was Ihre Rechte und Pflichten sind. Aufgrund von verschiedenen Kriterien, die im Integrations gesetz des Kantons Bern (Art.5 Abs. 4 IntG) festgehalten sind, entschei det die Gemeinde, ob sie Sie zu einem ausführ licheren Gespräch an eine Ansprechstelle Integration weiterleitet. Die Ansprechstelle Integration ist eine Beratungsstelle, die Ausländerinnen und Ausländer bei der Integration unterstützt. Falls Sie die Gemeinde an eine Ansprechstelle Integration zugewiesen hat, gibt sie Ihnen einen Termin innerhalb von 5 Wochen nach dem Erstgespräch. Sie werden dort von einer/einem ausgebildeten Berater/in empfangen, der/die Ihre Muttersprache oder eine andere Sprache spricht, in der Sie sich gut verstän digen können. Der/die Berater/in kann Ihnen z.b. helfen, einen geeigneten Sprachkurs zu finden, Ihnen den Weg zeigen um Ihre Diplome anerkennen zu lassen oder ein Förderangebot für Ihre Kinder zu organisieren. Nachdem Sie die Ansprechstelle Integration aufgesucht haben, bearbeitet die Migrationsbehörde Ihr Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung weiter. Sobald das Gesuch bewilligt wird und Ihre biometrischen Daten bei einem Ausweiszentrum registriert sind, kann der Ausweis ausgestellt werden. Sie erhalten von der Gemeinde eine Einladung, um den Ausweis abzuholen.

26 26 Toolbox Erstgespräche Ansprechstellen Integration im Kanton Bern Stadt Bern Kompetenzzentrum Integration der Stadt Bern Effingerstrasse Bern Mittelland Emmental Oberaargau isa Informationsstelle für Ausländerinnen- und Ausländerfragen Speichergasse Bern Stadt Thun Berner Oberland KIO Kompetenzzentrum Integration Thun-Oberland Schubertstrasse Thun Stadt Biel Seeland - Berner Jura Multimondo Neumarktstrasse Biel info@multimondo.ch

27 27 Toolbox Erstgespräche Anhang 4.2: Informationsblatt für Personen, die empfehlend an eine Ansprechstelle Integration zugewiesen werden Sie sind vor Kurzem neu in den Kanton Bern gezogen. Wir heissen Sie herzlich willkommen! Mit dem Erstgespräch begrüsst Sie Ihre neue Wohngemeinde und gibt Ihnen wichtige Informationen, die Ihnen das Einleben erleichtern. Gestützt auf das Integrationsgesetz des Kantons Bern führen die Gemeinden im Kanton Bern ab 2015 mit neu zuziehenden Ausländer/innen ein Erstgespräch durch. In diesem Gespräch erhalten Sie Informationen zum Leben in der Gemeinde und zu Integrationsangeboten (Sprachkurse, Treffpunkte, Vereine, etc.). Sie erhalten informative Unterlagen und erfahren ausserdem, was Ihre Rechte und Pflichten sind.?????????? Falls Sie mehr Informationen benötigen, empfiehlt Ihnen die Gemeinde, eine Ansprechstelle Integration aufzusuchen. Aufgrund von verschiedenen Kriterien, die im Integrationsgesetz des Kantons Bern (Art.5 Abs. 4 IntG) festgehalten sind, schätzt die Gemeinde ein, ob Sie ausführlichere Informationen brauchen, und empfiehlt Ihnen, sich bei einer Ansprechstelle Integration zu melden. Die Ansprechstelle Integration ist eine Beratungsstelle, die Ausländerinnen und Ausländer bei der Integration unterstützt. Ihr Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung wird von der Migrationsbehörde weiter bearbeitet. Ihr Gesuch wird von der Migrationsbehörde geprüft. Sobald das Gesuch bewilligt wird, kann der Ausweis ausgestellt werden. Sie erhalten von der Gemeinde eine Einladung, um den Ausweis abzuholen.? Sie können bei der Ansprechstelle Integration einen Termin für ein kostenloses Beratungsgespräch vereinbaren. Falls Sie sich für eine Beratung entscheiden, nehmen Sie bitte den Kontakt mit der Ansprechstelle Integration auf. Sie werden dort von einer/einem ausgebildeten Berater/in empfangen, der/die Ihre Muttersprache oder eine andere Sprache spricht, in der Sie sich gut verständigen können. Der/die Berater/in kann Ihnen z.b. helfen, einen geeigneten Sprachkurs zu finden, Ihnen den Weg zeigen um Ihre Diplome anerkennen zu lassen oder ein Förderangebot für Ihre Kinder zu organisieren.

28 28 Toolbox Erstgespräche Ansprechstellen Integration im Kanton Bern Stadt Bern Kompetenzzentrum Integration der Stadt Bern Effingerstrasse Bern Mittelland Emmental Oberaargau isa Informationsstelle für Ausländerinnen- und Ausländerfragen Speichergasse Bern Stadt Thun Berner Oberland KIO Kompetenzzentrum Integration Thun-Oberland Schubertstrasse Thun Stadt Biel Seeland - Berner Jura Multimondo Neumarktstrasse Biel info@multimondo.ch

29 29 Toolbox Erstgespräche Anhang 5: Übersichtskarte der Ansprechstellen Integration mit regionalen Zuständigkeiten und Kontaktangaben Moutier Langenthal St-Imier Biel Burgdorf Bern Thun Interlaken Zweisimmen Ansprechstellen Integration Ansprechstelle Integration Stadt Bern: KI Bern Kompetenzzentrum Integration der Stadt Bern, Effingerstrasse 21, 3001 Bern , Ansprechstelle Integration Mittelland Emmental Oberaargau: isa Informationsstelle für Ausländerinnen- und Ausländerfragen, Speichergasse 29, 3011 Bern , Ansprechstelle Integration Stadt Thun Berner Oberland: KIO Kompetenzzentrum Integration Thun-Oberland, Schubertstrasse 10, 3600 Thun , Ansprechstelle Integration Stadt Biel Seeland Berner Jura: Multimondo, Neumarktstrasse 64, 2503 Biel ,

30 30 Toolbox Erstgespräche Anhang 6: Schema Ablauf Erstgespräch Anhang 3, Merkblatt ikd Anmeldung NZA auf Gemeinde Übersetzung nötig Ja / Nein Ja Erstgespräch Ja / Nein Nein Kapitel 1, Zielgruppe Ja Nein Terminvereinbarung und Organisation Übersetzung Ev. Terminvereinbarung für Erstgespräch Übliche Begrüssung, Infos, Vorgehen Erstgespräch Begrüssung «Willkommen» Leitfaden für Erstgespräch, FAQs, Standardfälle Zweck/Ablauf des Gesprächs Anhang 4, Infoblatt zum Stufenmodell Infos über Rechte und Pflichten und Alltagsleben in der Gemeinde Kapitel 3, Leitfaden für die Erstgespräche, Willkommensbroschüre und Info blatt «Rechte und Pflichten» Erfassen der ergänzenden Personendaten Anhang 1, Formular Ergänzung zu den Personendaten Einschätzung des Informationsbedarfs «Standardfälle», FAQs Ja Zuweisung an die AI Nein Entscheid mitteilen und weitere Schritte erklären bis zum Erhalt des Ausweises Verbindlich oder empfehlend Verabschiedung Entscheid mitteilen und weitere Schritte erklären bis verbindlich empfehlend Empfehlung und Adresse AI abgeben zum Erhalt des Ausweises / Adresse AI abgeben Verabschiedung Meldung an MiBe und AI Formular an MiBe Formular Ergänzung Personendaten MiBe/AI

31 31 Toolbox Erstgespräche Anhang 7: Schema «Erstgespräch Ja / Nein?» Anmeldung bei Gemeinde > 1 Jahr in der Schweiz? Ja kein EG Arbeitsvertrag? Nein Familiennachzug? Ja, >12 Mte Ja, <12 Mte Nein Ja, als religiöse Ja, zu Ja, zu Nein, Heirats- Betreuungspersonen, CH / C / B VA / FL vorbereitung HSK Lehrpersonen kein kein EG EG EG EG EG EG EG

32 32 Toolbox Erstgespräche Anhang 8.0: FAQ Häufig gestellte Fragen Frage Antwort Information: Bekommen alle Gemeinden die definitive Version der Toolbox Erstgespräche? Wann erfolgt das Aufschalten der Instrumente auf dem Internet? Alle Gemeinden erhalten die definitive Version der Toolbox «Erstgespräche» und Hinweise zu den Internetlinks per Mail voraussichtlich Mitte Dezember Ressourcenplanung: Da die Anzahl Neuzuzüger Schwankungen aufweist, gibt es bei der Personalplanung gewisse Risiken. Kommt der Kanton für diese auf? Das heisst können nur effektive Kosten oder die zu diesem Zweck geplanten Stellenprozente verrechnet werden? Es werden pauschal CHF 45. pro Erstgespräch und CHF 76. pro effektiv bezahlte Übersetzung abgegolten. Weitergehende Abgeltungen sind nicht vorgesehen. Zielgruppe Erstgespräche: Was ist zu tun, wenn man nicht auf Anhieb entscheiden kann, ob ein Erstgespräch angebracht ist oder nicht bzw. ob die neuzugezogene Person der Zielgruppe der Erstgespräche gehört? Für verschiedene typische Fälle und Spezialfälle findet sich eine Empfehlung zum Vorgehen im Anhang 8.1 und 8.2 der vorliegenden Toolbox. Bei Fragen zur Zielgruppe der Erstgespräche steht zur Verfügung (Bitte im Betreff «Fragen zu Erstgesprächen» angeben). Abbruch des Erstgesprächs aufgrund der fehlenden Sprachkompetenzen des Klienten: Darf das Erstgespräch aufgrund der fehlenden Sprachkompetenzen abgebrochen werden und direkt an die Ansprechstelle Integration weiterverwiesen werden? Falls die neuzugezogene Person aufgrund der fehlenden Sprachkompetenzen nicht am Gespräch teilnehmen kann, setzt die Gemeinde das Gespräch auf einen späteren Zeitpunkt an und organisiert eine Übersetzung. Meldewege und Formulare: Falls ein Termin vereinbart werden muss, weil eine Übersetzung nötig ist, soll ich das Meldeformular trotzdem an die Migrationsbehörde schicken. In der Regel werden die Formulare erst nach dem Erstgespräch verschickt.

33 33 Toolbox Erstgespräche Zuweisung an AI: Können EU/ EFTA BürgerInnen (z.b. Rumänien / Bulgarien) zum Aufsuchen von AI verpflichtet werden? Was passiert wenn die Person die Zuweisung nicht akzeptiert? Kann sie sich irgendwo beschweren? Personen aus Staaten der EU/EFTA kann der Besuch der Ansprechstelle nur empfohlen werden. Ausnahme ist Kroatien, da das Abkommen über die Personenfreizügigkeit für dieses Land noch nicht gilt. Es ist empfohlen, das Infoblatt (Anhang 4.1) in der passenden Sprache abzugeben, damit die Person ihre Position in dieser Situation versteht. Es gibt keine Beschwerdeinstanz, da eine Zuweisung (ob verpflichtend oder empfehlend) grundsätzlich der Unterstützung, Information und Beratung dient. Es handelt sich nicht um eine Strafe und demnach erfolgt die Zuweisung nicht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung. Rechte und Pflichten: Was ist genau gemeint mit Information über «Rechte und Pflichten»? Es handelt sich um eine kurze Information über Zweck und Bedeutung des Erstgespräches. Gemeint sind also in erster Linie die Rechte und Pflichten, die sich aus dem Integrationsgesetz ergeben. Übersetzung: Darf der Ehemann/ Ehefrau übersetzen? Die Inhalte des Erstgespräches sind in der Regel nicht besonders komplex. Darum ist es grundsätzlich akzeptabel, wenn eine neuzugezogene Person selbständig Verwandte, Ehepartner, Freunde oder Arbeitgeber zur Übersetzung beizieht. Wenn die zuständige Stelle der Gemeinde den Eindruck hat, dass diese Übersetzung lückenhaft oder nicht zufriedenstellend ist, kann sie das Erstgespräch abbrechen und einen neuen Termin mit professioneller Übersetzung festlegen. Dies kann insbesondere bei «patriarchalen» Verhältnissen zum Thema werden, also wenn z.b. der Eindruck entsteht, dass der Ehemann seiner Ehefrau die Informationen vorenthält.

34 34 Toolbox Erstgespräche Anhang 8.1: Typische Fallbeispiele für die Erstgespräche 1. Wenige Sprachkenntnisse, keine Arbeitsstelle, Weiterbildung, Qualifikation, minderjährige Kinder Diese Kombination ist nur im Familiennachzug überhaupt möglich, sonst würde diese Person gar keine Bewilligung (und also auch kein Erstgespräch) erhalten. Z.B. Frau aus Kolumbien zieht mit 6-jährigem Kind nach zu spanischem Ehemann, der in der Schweiz arbeitet (C-Ausweis). Sie hat vorher als Hausangestellte gearbeitet und hat keine anerkannte Ausbildung absolviert. > Zuweisung wäre in diesem Fall wohl sinnvoll, falls nicht im Gespräch klar wird, dass der Ehemann schon gut informiert ist und die Frau beim Sprachenlernen/bei der Arbeitssuche unterstützen kann. > Hier ist allenfalls nur eine Empfehlung möglich, da es sich u.u. um einen Nachzug eines/einer EU-BürgerIn handelt. 2. Wenige Sprachkenntnisse, keine Arbeitsstelle, Weiterbildung, Qualifikation Diese Kombination ist ebenfalls nur im Familiennachzug überhaupt möglich. Unterstützung durch Partner/in muss in Beurteilung einbezogen werden. Z.B. tamilischer Mann zieht nach zu Ehefrau, einer Tamilin der Zweitgeneration mit Schweizer-Pass. Sie hat hier Schule und Lehre abgeschlossen und arbeitet 100%. > Je nach dem ist in diesem Fall eine Zuweisung sinnvoll, wenn die Frau nicht über genügend Informationen/Zeit/Ressourcen verfügt, ihren Mann zu unterstützen, oder wenn die Unabhängigkeit des Mannes unterstützt werden soll. > allenfalls nur Empfehlung möglich 3. Keine Sprachkenntnisse, minderjährige Kinder, keine Infos über Schule und Betreuung Z.B Australischer Mann mit Universitätsabschluss und Arbeitsvertrag für eine Doktorandenstelle, zieht Frau und Kind nach. Frau ist ebenfalls gut ausgebildet, beide sprechen noch weitere Sprachen ausser Englisch. > Adressen und Informationen zu Sprachkursen/Schule/ Kinderbetreuung abgeben. 4. Gute Sprachkenntnisse, Arbeitsstelle vorhanden, minderjährige Kinder, keine Informationen zu Schule und Betreuung Z.B. Indischer IT-Spezialist mit kontingentierter B-Bewilligung, zieht nach Lengnau, deutschsprachige Gemeinde im Verwaltungskreis Biel. Er spricht gut Französisch. Mit ihm kommen seine Frau, die gut Englisch spricht, und zwei Kinder (14, 17). > Zuweisung ist in diesem Fall sinnvoll, um möglichst rasche Integration der Kinder (v.a. des älteren, nicht mehr schulpflichtigen) ins Bildungssystem zu unterstützen.

In Anwendung von Art. 82 Abs. 5 VZAE erlässt das MIP die vorliegende Weisung.

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