Der Senat hat am 11. März 2008 folgende Verordnungen erlassen:

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1 2008 / Nr. 28 vom 20. März 2008 Der Senat hat am 11. März 2008 folgende Verordnungen erlassen: 155. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Postgradualen Universitätslehrgangs Principles of Oncology - MSc 156. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Principles of Oncology - MSc 157. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Medizinrecht (Certified Program) 158. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Medizinrecht (Certified Program) 159. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Medizinrecht (Akademische/r Experte/in in Medizinrecht) 160. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Medizinrecht (Akademische/r Experte/in in Medizinrecht) 161. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Computer- und IT-Recht (Certified Program) 162. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Computer- und IT-Recht (Certified Program) 163. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Computer- und IT-Recht (Akademische/r Experte/in in Computer- und IT-Recht)

2 164. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Computer- und IT-Recht (Akademische/r Experte/in in Computer- und IT-Recht) 165. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Fernseh-Journalismus der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung) 166. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Fernstudium Public Relations (Wiederverlautbarung) 167. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Personaldienstleistungsmanagement Akademische/r Experte/in 168. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Personaldienstleistungsmanagement Akademische/r Experte/in 169. Festlegung einer Ergänzung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Master of Legal Studies, MLS 170. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Clinical Research 2

3 155. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Postgradualen Universitätslehrgangs Principles of Oncology - MSc 1. Weiterbildungsziel Die Versorgung onkologischer Patienten ist in den letzten Jahrzehnten quantitativ ganz in den Vordergrund ärztlicher Tätigkeit gerückt. Dieser Trend hält ungebrochen an. In der Regel fallen die technisch aufwendige Diagnostik und Primärbehandlung hoch spezialisierten Zentren zu, die weitere Patientenbetreuung muss jedoch in den Praxen niedergelassener Ärzte erfolgen. Das dafür notwendige Rüstzeug kann weder während des Studiums noch in der Fachweiterbildung in ausreichendem Umfang erworben werden. Deshalb bietet die Donau-Universität Krems diesen berufsbegleitenden Lehrgang an, der mit dem akademischen Grad Master of Science abschließt. Für Patienten ist das eine seriöse Orientierungshilfe, denn die derart wissenschaftlich ausgewiesenen Ärzte sind sowohl für sie als Betroffene wie auch für die Tumorzentren qualifizierte Ansprechpartner. Der Lehrgang wendet sich in erster Linie an praktisch tätige Ärzte verschiedener Disziplinen, die vorwiegend onkologische Patienten betreuen. Darüber hinaus richtet sich das Lehrangebot auch an Ärzte, Pharmazeuten und Biologen in der Industrie, sofern die Unternehmen auf onkologischem Gebiet tätig sind. Studienziel ist der Erwerb vertiefter wissenschaftlich basierter Kenntnisse und Fähigkeiten zur verantwortlichen Beratung, fachgerechten Betreuung und Führung von Krebspatienten, Qualifizierung zur notwendigen interdisziplinären Kooperation sowie zur kritischen Bewertung von diagnostischen Maßnahmen und Therapieprinzipien, ferner zur Mitwirkung an der Ausarbeitung, kontrollierten Durchführung und Auswertung von Studien. Der Lehrgang bietet eine enge Verzahnung von Theorie und Praxis. 2. Studienform Der Universitätslehrgang wird als berufsbegleitende Studienvariante angeboten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist vom Departmentleiter/der Departmentleiterin eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer In der berufsbegleitenden Variante umfasst der Lehrgang vier Semester mit 455 Unterrichtseinheiten. Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es 3 Semester mit 90 ECTS Punkten. 5. Zulassungsvoraussetzungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang ist ein international anerkannter akademischer Studienabschluss der Humanmedizin, der Pharmazie oder Biologie. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. 3

4 (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs umfasst die nachfolgend angeführten Lehrveranstaltungen. Lehrveranstaltungsübersicht Fächer/Lehrveranstaltungen 1. Grundlagen der Zellbiologie Aufbau der Zelle, Zellorganellen Zellkern, Struktur und Replikation des genetischen Materials Transkription und RNA-Processing Proteinsynthese/Ribosomen Struktur und Funktion der Mitochondrien Genom, Proteom Genetisch veränderte Organismen, transgene Tiere, Methoden der Transfektion Methoden zur Bestimmung der Genexpression Analytik zellulärer Proteine 2. Grundlagen der Immunologie Überlebensstrategien Evolution des Immunsystems Definition der Grundbegriffe Das menschliche Immunsystem: Thymus und periphere Organe T-Zell-Immunität und zelluläre Abwehrreaktionen B-Zell-Immunität und humorale Abwehrreaktionen 3. Biometrie und Klinische Studien Biometrie Aufgaben und Ziele der Statistik Biostatistik Dateneingabe in der Praxis Planung und Auswertung von Versuchen Klinische Studien Studienphasen I - IV Planung, Durchführung, Dokumentation, Endpunkte Konzeption neuer Wirkstoffe Teilnahme an klinischen Studien (Patient, Arzt, Pflegepersonal) Studienprotokolle Risiken und Nebenwirkungen bei klinischen Studien Ethische Aspekte Ethikkommission Bewertung, Präsentation / Publikation der Studienergebnisse Lv.- UE ECTS Work- Art load VO VO VO

5 4. Diagnostik Labordiagnostik und Bildgebende Verfahren Tumormarker Molekularbiologische Methoden Histologie und Immun-Histochemie Bildgebende Verfahren 5. Tumorbiologie Allgemeine Tumorbiologie Wachstumsverhalten und seine Störungen Staging und Grading, Tumorklassifizierung Präkanzeröse Veränderungen Invasion, Progression und Metastasierung Neoangiogenese Molekulare Mechanismen Regulation des Zellzyklus Integrität des Genoms Signalwege, Wachstumsfaktoren und Rezeptoren Aktiver Zelltod und Überlebenssignale Immortalisierung Telomerase Epigenetik: DNA-Methylierung Onkogene und Tumorsuppressorgene 6. Tumorimmunologie Immunbiologie Tumor-assoziierte Antigene Erkennungsmechanismen Entkommen aus der immunologischen Überwachung Klinische Aspekte: Immunstatus Tumormarker Immundefekte und Immunsuppression Immuntherapie 7. Krebsursachen (1) DNA- Schäden Reparatur Mutation Chemische Karzinogenese Strahlen Infektionen und Entzündung 8. Krebsursachen (2) und Prävention Lifestyle Krebsursachen (Rauchen, Ernährung, Sonne) Hormone Vererbung und Erbsubstanz Primäre Prävention (Impfung, Ernährung, etc.) 9. Sekundäre Prävention und Früherkennung u.a. Endoskopie, Biopsie, Cytologie, Blutanalysen 10. Prinzipien der Krebsbehandlung 1 Staging und Prognose Therapieziele (kurativ, palliativ, adjuvant, neoadjuvant) Beurteilungskriterien, Qualys, Monitoring des Therapieerfolgs, Rezidivtherapie Lokaltherapie Prinzipien der Tumorchirurgie 11. Prinzipien der Krebsbehandlung 2 Strahlenbiologie Strahlentherapeutische Verfahren VO VO VO VO VO VO VO VO

6 12. Prinzipien der Krebsbehandlung 3 VO Systemtherapie (Zytostatika, endokrine Therapie, Immuntherapie, targeted Therapie) Wirkmechanismen Toxizitätsbeurteilung 13. Supportive Care und Palliativmaßnahmen VO Klinische Onkologie ausgewählter neoplastischer VO Krankheitsbilder 1 Mamma-, Ovarial- und Cervix-Karzinome Prostata- und andere Urogenitaltumoren 15. Klinische Onkologie ausgewählter neoplastischer VO Krankheitsbilder 2 Gatrointestinale Tumoren Hormonabhängige Tumoren Paraneoplastische Syndrome 16. Klinische Onkologie ausgewählter neoplastischer VO Krankheitsbilder 3 Bronchialkarzinome Schilddrüsenkarzinome Seltenere Tumorentitäten 17. Klinische Onkologie ausgewählter neoplastischer VO Krankheitsbilder 4 Leukämien und Lymphome Krebserkrankungen des Kindes- und Jugendalters Hauttumoren (Melanome, Karzinome, Lymphome) 18. Schnittstellenmangement und Nachsorge, Soziale und VO psychologische Aspekte der Krebserkrankung, Krebshilfe 19. Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten UE Master-Thesis Summe UE / ECTS / Workload Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. (1) Die Abschlussprüfung besteht aus: a) Schriftlichen Prüfungen über die Lehrveranstaltungen 1 bis 18 und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung 19 und b) Der Verfassung und positiven Beurteilung einer Master-Thesis (2) Die Master-Thesis soll erkennen lassen, dass die Studentin oder der Student nach didaktischer/methodischer Anleitung in der Lage ist, ihr oder sein theoretisches Wissen selbstständig und praktisch anzuwenden. 6

7 (3) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können für die Abschlussprüfung anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist der akademische Grad Master of Science (Principles of Oncology) - MSc zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Principles of Oncology - MSc Der Senat hat am 11. März 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Principles of Oncology - MSc mit ,- festgelegt. 7

8 157. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Medizinrecht (Certified Program) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Medizinrecht (Certified Program) beschäftigt sich mit der Gesamtheit der rechtlichen Regeln, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Ausübung der Heilkunde beziehen. Dies erfordert eine interdisziplinäre und die herkömmlichen Fächergrenzen überschreitende Einbeziehung verfassungsrechtlicher, verwaltungsrechtlicher, europarechtlicher, völkerrechtlicher, zivilrechtlicher sowie arbeitsund sozialrechtlicher Aspekte der Ausübung der Medizin, die dieser Universitätslehrgang vermitteln soll. Vor dem Hintergrund dieses Weiterbildungsziels werden in dem Universitätslehrgang Medizinrecht (Certified Program) umfassende Kenntnisse im Gesundheits- und Medizinrecht vermittelt, die Erwerbstätige aus dem medizinnahen Umfeld in Gesundheitsberufen, insbesondere im Krankenanstalten- und Gesundheitsmanagement, praxisrelevant und anwendungsorientiert weiterbildet. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform konzipiert. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Lehrgang dauert berufsbegleitend ein Semester (30 ECTS Punkte). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es ebenfalls ein Semester. 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium einer beliebigen Studienrichtung, oder (2) eine dazu gleichzuhaltende berufliche Qualifikation und Berufserfahrung in adäquater Position / mehrjährige Berufserfahrung. Über die Aufnahme in den Universitätslehrgang entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8

9 8. Unterrichtsprogramm Fächer LV-Art ECTS Workload Modul 1 Einführung in die Grundbegriffe VO und Arbeitsmethoden der Rechtswissenschaften sowie des Medizinrechts Modul 2 Grundlagen Medizinrecht I: VO Schwerpunkt: Berufsrechte und Leistungserbringung Modul 3 Grundlagen Medizinrecht II: VO Schwerpunkt: Grundprinzipien des Medizinrechts / arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen Modul 4 Vertiefung Medizinrecht: VO Ausgewählte Schwerpunkte im Medizinrecht Gesamt Lehrveranstaltungen Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Praktikumseinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Fachprüfung aus Modul 1 und einer schriftlichen Gesamtprüfung aus den Modulen 2-4. (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 9

10 158. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Medizinrecht (Certified Program) Der Senat hat am 11. März 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Medizinrecht (Certified Program) mit 4.000,- festgelegt Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Medizinrecht (Akademische/r Experte/in in Medizinrecht) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Medizinrecht (Akademische/r Experte/in in Medizinrecht) beschäftigt sich mit der Gesamtheit der rechtlichen Regeln, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die Ausübung der Heilkunde beziehen. Dies erfordert eine interdisziplinäre und die herkömmlichen Fächergrenzen überschreitende Einbeziehung verfassungsrechtlicher, verwaltungsrechtlicher, europarechtlicher, völkerrechtlicher, zivilrechtlicher, strafrechtlicher, arbeits- und sozialrechtlicher sowie rechtsethischer Aspekte der Ausübung der Medizin, die dieser Universitätslehrgang vermitteln soll. Vor dem Hintergrund dieses Weiterbildungsziels werden in dem Universitätslehrgang Medizinrecht (Akademische/r Experte/in in Medizinrecht) umfassende Kenntnisse im Gesundheits- und Medizinrecht vermittelt, die Erwerbstätige aus dem medizinnahen Umfeld in Gesundheitsberufen, und Krankenanstalten, Wirtschaft und Industrie, Interessenvertretungen und Patientenanwaltschaften, bei Bund, Land, Gemeinden und Sozialversicherungsträgern sowie bei nationalen und internationalen Organisationen praxisrelevant und anwendungsorientiert weiterbildet. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform konzipiert. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Lehrgang dauert berufsbegleitend zwei Semester (60 ECTS Punkte). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es ebenfalls zwei Semester. 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium einer beliebigen Studienrichtung, oder (2) eine dazu gleichzuhaltende berufliche Qualifikation und Berufserfahrung in adäquater Position / mehrjährige Berufserfahrung. 10

11 Über die Aufnahme in den Universitätslehrgang entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Fächer Modul 1 Einführung in die Grundbegriffe und Arbeitsmethoden der Rechtswissenschaften sowie des Medizinrechts Modul 2 Grundlagen Medizinrecht I: Schwerpunkt: Berufsrechte und Leistungserbringung Modul 3 Grundlagen Medizinrecht II: Schwerpunkt: Grundprinzipien des Medizinrechts / arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen Modul 4 Grundlagen Medizinrecht III: Ausgewählte Schwerpunkte im Medizinrecht Modul 5 Vertiefung Medizinrecht I: Schwerpunkt Leistungserbringung Modul 6 Vertiefung Medizinrecht II: Haftung der Gesundheitsberufe Modul 7 Vertiefung Medizinrecht III: Vertiefung Arbeits- und Sozialrecht / Produktrecht Modul 8 Vertiefung Medizinrecht IV: Medizinrecht und Bioethik I Modul 9 Vertiefung Medizinrecht V: Medizinrecht und Bioethik II LV- ECTS Workload Art VO VO VO VO VO 3 75 VO VO VO VO Gesamt Lehrveranstaltungen Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Praktikumseinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. 11

12 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Fachprüfung aus Modul 1 und je einer schriftlichen Gesamtprüfung aus den Modulen 2 4, 5 7 und 8 9. (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. (3) Leistungen aus dem Universitätslehrgang Medizinrecht (Certified Program) der Donau-Universität Krems werden anerkannt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische/r Experte/in in Medizinrecht zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Medizinrecht (Akademische/r Experte/in in Medizinrecht) Der Senat hat am 11. März 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Medizinrecht (Akademische/r Experte/in in Medizinrecht) mit 6.000,- festgelegt. 12

13 161. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Computer- und IT-Recht (Certified Program) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Computer- und IT-Recht (Certified Program) trägt dem heutigen technologischen Fortschritt und der laufenden Entwicklung innovativer Produkte, die ein entscheidender Wachstumsmotor für Wirtschaft und Beschäftigung sind und eine enorme Herausforderung für unsere Gesellschaft darstellen, Rechnung. Die zuständigen Entscheidungsträger sind zunehmend gezwungen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Anwendung und Entwicklung von neuen Technologien regeln. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung werden in dem Universitätslehrgang Computer- und IT-Recht (Certified Program) umfassende Kenntnisse in einem großen Spektrum des Technologierechts, mit besonderem Schwerpunkt Computer- und IT-Recht vermittelt, die Erwerbstätige aus der Computer- und Technologiebranche, in Wirtschaft, Industrie, Interessenvertretungen, bei Bund, Land und Gemeinden, sowie bei nationalen und internationalen Organisationen, praxisrelevant und anwendungsorientiert weiterbildet. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform konzipiert. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Lehrgang dauert berufsbegleitend ein Semester (30 ECTS Punkte). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es ebenfalls ein Semester. 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium einer beliebigen Studienrichtung, oder (2) eine dazu gleichzuhaltende berufliche Qualifikation und Berufserfahrung in adäquater Position / mehrjährige Berufserfahrung. Über die Aufnahme in den Universitätslehrgang entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 13

14 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Fächer Modul 1 Einführung in die Grundbegriffe und Arbeitsmethoden der Rechtswissenschaften sowie des Computer- und IT-Rechts Modul 2 Grundlagen Computer- und IT-Recht I: Schwerpunkt: Tele-kommunikationsrecht / E-Commerce Recht Modul 3 Grundlagen Computer- und IT-Recht II: Schwerpunkt: Verbraucherschutz / Datenschutzrecht Modul 4 Vertiefung Computer- und IT-Recht: Ausgewählte Schwerpunkte LV- ECTS Workload Art VO VO VO VO Gesamt Lehrveranstaltungen Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Praktikumseinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Fachprüfung aus Modul 1 und einer schriftlichen Gesamtprüfung aus den Modulen 2-4. (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt. 14

15 162. Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Computer- und IT-Recht (Certified Program) Der Senat hat am 11. März 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Computer- und IT-Recht (Certified Program) mit 4.000,- festgelegt Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Computer- und IT-Recht (Akademische/r Experte/in in Computer- und IT-Recht) 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Computer- und IT-Recht (Akademische/r Experte/in in Computerund IT-Recht) trägt dem heutigen technologischen Fortschritt und der laufenden Entwicklung innovativer Produkte, die ein entscheidender Wachstumsmotor für Wirtschaft und Beschäftigung sind und eine enorme Herausforderung für unsere Gesellschaft darstellen, Rechnung. Die zuständigen Entscheidungsträger sind zunehmend gezwungen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die die Anwendung und Entwicklung von neuen Technologien regeln. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung werden in dem Universitätslehrgang Computer- und IT-Recht (Akademische/r Experte/in in Computer- und IT-Recht) umfassende Kenntnisse in einem großen Spektrum des Technologierechts, neben dem Kerngebiet Computer- und IT- Recht auch das Immaterialgüterrecht, das Technologietransferrecht und weitere verwandte Rechtsmaterien vermittelt, die Erwerbstätige aus der Computer- und Technologiebranche, in Wirtschaft, Industrie, Interessenvertretungen, bei Bund, Land und Gemeinden, sowie bei nationalen und internationalen Organisationen, praxisrelevant und anwendungsorientiert weiterbildet. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist berufsbegleitend in Modulform konzipiert. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer Der Lehrgang dauert berufsbegleitend zwei Semester (60 ECTS Punkte). Würde das Studium in einer Vollzeitvariante angeboten, so dauerte es ebenfalls zwei Semester. 5. Zulassungsvoraussetzungen (1) Abgeschlossenes Universitäts- bzw. Fachhochschulstudium einer beliebigen Studienrichtung, oder 15

16 (2) eine dazu gleichzuhaltende berufliche Qualifikation und Berufserfahrung in adäquater Position / mehrjährige Berufserfahrung. Über die Aufnahme in den Universitätslehrgang entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Studiengang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Modul 1 Modul 2 Modul 3 Modul 4 Modul 5 Modul 6 Modul 7 Modul 8 Modul 9 Fächer LV-Art ECTS Workload Einführung in die Grundbegriffe VO und Arbeitsmethoden der Rechtswissenschaften sowie des Computer- und IT-Rechts Grundlagen Computer- und IT- VO Recht I: Schwerpunkt: Telekommunikationsrecht / E-Commerce Recht Grundlagen Computer- und IT- VO Recht II: Schwerpunkt: Verbraucherschutz / Datenschutzrecht Grundlagen Computer- und IT- VO Recht III: Schwerpunkt: Internet- Domainnamen / Strafrecht Vertiefung Computer- und IT- VO 3 75 Recht I: Schwerpunkt: E- Government Vertiefung Computer- und IT- VO Recht II: Schwerpunkt: Immaterialgüterrecht / Werberecht Vertiefung Computer- und IT- VO Recht III: Ausgewählte Schwerpunkte Vertiefung Computer- und IT- VO Recht IV: Schwerpunkt: Technologietransferrecht Vertiefung Computer- und IT- VO Recht V: Juristische Softskills Gesamt Lehrveranstaltungen Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Übungen, Seminaren oder Praktikumseinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. 16

17 10. Prüfungsordnung (1) Die Studierenden haben eine Abschlussprüfung abzulegen. Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Fachprüfung aus Modul 1 und je einer schriftlichen Gesamtprüfung aus den Modulen 2 4, 5 7 und 8 9. (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. (3) Leistungen aus dem Universitätslehrgang Computer- und IT-Recht (Certified Program) der Donau-Universität Krems werden anerkannt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotentiale. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische/r Experte/in in Computer- und IT-Recht zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Computer- und IT-Recht (Akademische/r Experte/in in Computer- und IT-Recht) Der Senat hat am 11. März 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Computer- und IT-Recht (Akademische/r Experte/in in Computer- und IT-Recht) mit 6.000,- festgelegt. 17

18 165. Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Fernseh-Journalismus der Donau- Universität Krems (Wiederverlautbarung) 1. Ausbildungsziel Allgemeine Bestimmungen Ziel des Lehrganges Fernseh-Journalismus ist die Ausbildung der Studierenden zu qualifizierten Journalistinnen und Journalisten in den Bereichen Audiovisuelle Medien und Neue Medien. Den Studierenden sollen überwiegend praktische Kenntnisse vermittelt werden. 2. Zulassungsbedingungen Zulassung Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Fernseh-Journalismus ist (1) die allgemeine Universitätsreife. (2) die positive Absolvierung des Aufnahmeverfahrens. 3. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang Fernseh-Journalismus erfolgt nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer wird von der zuständigen Zentrumsleitung nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festgesetzt. 4. Studiendauer Der Universitätslehrgang Fernseh-Journalismus dauert zwei Semester bzw. 60 ECTS. 5. Zulassung (1) Die Zulassung zur Teilnahme am Universitätslehrgang Fernseh-Journalismus erfolgt durch die zuständige Abteilungsleitung. (2) Die Zentrumsleitung entscheidet insbesondere über das Vorliegen der in 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen. Unterrichtsprogramm 6. Unterrichtsprogramm Universitätslehrgang (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrganges Fernseh-Journalismus umfasst 35 Semesterstunden. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren: 18 UE SS ECTS 1. Theorien zum Journalismus Medien- und Produktions-Management Informationsmanagement

19 4. Informationsdesign und Visuelle Kommunikation Journalistische Praxis und Produktionstechniken Seminar zur Abschlussarbeit 22,5 1, Abschlussarbeit Gesamt Prüfungsordnung Prüfungen (1) In den in 6 beschriebenen Fächern des Unterrichtsprogrammes Z.1 bis Z.3 sind Fachprüfungen abzulegen und in dem in 6 Z.4 und Z.5 bezeichneten Fächern ist jeweils eine Prüfung in Form von praktischen Übungen abzulegen. (2) Der Lehrgang Fernseh-Journalismus ist mit einer Prüfung abzuschließen, die die Präsentation und Verteidigung der Abschlussarbeit einschließt. (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können von der Abteilungsleitung der Abteilung Telekommunikation, Information und Medien anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistung vorliegt. 8. Abschluss Abschluss (1) Nach erfolgreicher Absolvierung des Universitätslehrgangs Fernseh - Journalismus wird den LehrgangsteilnehmerInnen ein Abschlussprüfungszeugnis ausgestellt. (2) Die LehrgangsteilnehmerInnen die den Lehrgang erfolgreich abschließen, bekommen die Bezeichnung Akademische(r) ExpertIn in Fernseh - Journalismus verliehen. 19

20 166. Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Fernstudium Public Relations (Wiederverlautbarung) Allgemeine Bestimmungen 1. Weiterbildungsziel Der Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations hat zum Ziel, den Studierenden vertiefte, spezialisierte und anwendungsorientierte wissenschaftliche und praktische Kenntnisse der Public Relations zu vermitteln, unter Berücksichtigung der dafür notwenigen rechtlichen und Managementgrundlagen. 2. Studienform Der Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations ist als Fernstudium mit Präsenzzeiten anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist eine hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte Person zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 4. Dauer (1) Der Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations umfasst drei Semester in berufsbegleitender Form. (2) Als Vollzeitprogramm würde der Lehrgang zwei Semester dauern und 60 ECTS Punkte umfassen. 5. Zulassungsbedingungen Voraussetzung für die Zulassung zum Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations ist a) ein abgeschlossenes Bakkalaureats-, Magister- oder Diplomstudium aller Studienrichtungen oder ein Abschluss einer Fachhochschule. b) ein nach Maßgabe ausländischer Studienvorschriften abgeschlossenes gleichwertiges Universitäts- oder Fachhochschulstudium. c) eine gleichzuhaltende Qualifikation, die den in Abs 1 (a-b) genannten Voraussetzungen vergleichbar ist. 6. Deutsch-Nachweis Personen, deren Muttersprache nicht Deutsch ist, haben vor ihrer Zulassung gute Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. 7. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang Fernstudium Public Relations erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. 20

21 (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Universitätslehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 8. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs. 1 UG 2002 dem Rektorat. Unterrichtsprogramm 9. Fächer (1) Das Unterrichtsprogramm des Universitätslehrgangs Fernstudium Public Relations umfasst 60 ECTS. (2) Im Rahmen des Unterrichtsprogramms des Universitätslehrgangs Fernstudium Public Relations sind folgende Pflichtfächer in Form von Lehrveranstaltungen zu absolvieren. 21 ECTS 1) Grundlagen der PR 6 a. Kommunikation 2 b. Management 2 c. Recht und Ethik 2 2) PR-Praxis 32 a. PR-Textarbeit 6 b. Instrumente der PR 6 c. Planung und Organisation 20 3) Konzeptionsarbeit 22 a. Seminar zur Konzeptionsarbeit 5 b. Konzeptionsarbeit 17 Gesamt Lehrveranstaltungen Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von Präsenzunterricht und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Fernstudieneinheiten sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 11. Prüfungen (1) Im Rahmen des Universitätslehrganges Fernstudium Public Relations sind folgende Prüfungen abzulegen: a) Schriftliche Fachprüfung aus den Fächern Kommunikation, Management, Recht und Ethik b) Erstellung, Präsentation und Verteidigung der Konzeptionsarbeit inkl. Teilnahme am Seminar zur Konzeptionsarbeit c) mündliche oder schriftliche Gesamtprüfung aus den Fächern PR-Textarbeit, Instrumente der PR, Planung und Organisation

22 (2) Mit der Koordinierung der Abschlussprüfung und den schriftlichen Arbeiten ist die Lehrgangsleitung beauftragt. (3) Leistungen, die an universitären oder außer-universitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistung vorliegt. 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist der Studierenden oder dem Studierenden ein Abschlusszeugnis auszustellen. (2) Dem Absolventen/der Absolventin ist die Bezeichnung Akademischer PR- Berater/akademische PR-Beraterin zu verleihen. 13. Schlussbestimmung Die Verordnung der Donau-Universität Krems über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrgangs Fernstudium Public Relations an der Donau-Universität Krems tritt mit 17. März 2008 in Kraft Verordnung über die Einrichtung und das Curriculum des Universitätslehrganges Personaldienstleistungsmanagement Akademische/r Experte/in 1. Weiterbildungsziel Der universitäre Lehrgang Personaldienstleistungsmanagement vermittelt eine vertiefte praxisbezogene Qualifikation für die Gestaltung von Personaldienstleistungsprozessen. Es ist das besondere Ziel dieses Lehrganges, die fachliche und soziale Kompetenz der TeilnehmerInnen auf wissenschaftlicher Grundlage berufsfeldbezogen auszubauen und zu ihrer beruflichen und persönlichen Weiterentwicklung beizutragen. Der Studiengang richtet sich an Personen, die im Bereich Personaldienstleistungen tätig sind oder sich auf eine solche Tätigkeit vorbereiten. Angestrebt wird die Fortbildung von Fachleuten, die Personal vermitteln, beschaffen oder verleihen. Die AbsolventInnen des Lehrganges sollen in die Lage versetzt werden, Qualitätsstandards in der privaten Personalund Arbeitsvermittlung anzuwenden. 2. Studienform Der Universitätslehrgang ist als berufsbegleitende Studienvariante anzubieten. 3. Lehrgangsleitung (1) Als Lehrgangsleitung ist von der Führung des Departments Weiterbildungsforschung und Bildungsmanagement ein/e hierfür wissenschaftlich und organisatorisch qualifizierte/r MitarbeiterIn zu bestellen. (2) Die Lehrgangsleitung entscheidet in allen Angelegenheiten des Lehrgangs, soweit sie nicht anderen Organen zugeordnet sind. 22

23 4. Dauer Der Lehrgang Personaldienstleistungsmanagement umfasst in der berufsbegleitenden Variante 4 Semester mit 60 ECTS. In einer Vollzeit-Variante würde der Lehrgang 2 Semester dauern. 5. Zulassungsvoraussetzungen Zugelassen werden können alle BewerberInnen, die (1) über die Universitätsreife und eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügen oder (2) eine gleich zu haltende Eignung vorzuweisen haben. Über das Vorliegen einer entsprechenden Qualifikation entscheidet die Lehrgangsleitung. 6. Studienplätze (1) Die Zulassung zum Universitätslehrgang erfolgt jeweils nach Maßgabe vorhandener Studienplätze. (2) Die Höchstzahl an Studienplätzen, die jeweils für einen Lehrgang zur Verfügung steht, ist von der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter nach pädagogischen und organisatorischen Gesichtspunkten festzusetzen. 7. Zulassung Die Zulassung der Studierenden obliegt gemäß 60 Abs.1 UG 2002 dem Rektorat. 8. Unterrichtsprogramm Der Studiengang gliedert sich in sechs Schwerpunktthemen. Insgesamt sind Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 60 ECTS zu absolvieren. Fächer Lehrveranstaltungen Art der LV Fach 1: Betriebswirtschaftliches Kernwissen Fach 2: Rechtliche Grundlagen Fach 3: Vertrieb UE SS ECTS Workload * Grundlagen der BWL SE 38 2, Controlling SE 37 2, Arbeits- und SE 38 2, Sozialrecht Personalverrechnung SE 37 2, Marktanalyse (Kunden, SE 38 2, MitarbeiterInnen) Customer Care SE 22 1, Vertriebsmarketing SE

24 Fach 4: Personalbeschaffung Fach 5: Kommunikation Fach 6: Qualitätssicherung Grundlagen des Recruiting Instrumente der Personalbeurteilung und -auswahl 37 2, SE SE 22 1, , Kommunikation SE Konfliktmanagement SE 23 1, Prozessmanagement SE 38 2, Arbeitsmethodik und SE 37 2, Selbstorganisation Projektarbeit SUMME * 1 ECTS = 25 Std. Workload 9. Lehrveranstaltungen (1) Die Lehrveranstaltungen sind von der Lehrgangsleitung jeweils für einen Lehrgang vor dessen Beginn in Form von Vorlesungen, Integrierte Lehrveranstaltungen, Übungen (Workshops), Seminaren oder Fernstudieneinheiten festzulegen und insbesondere in einer Informationsbroschüre kundzumachen. (2) Lehrveranstaltungen können, sofern pädagogisch und didaktisch zweckmäßig, als Fernstudieneinheiten angeboten werden. Dabei ist die Erreichung des Lehrzieles durch die planmäßige Abfolge von unterrichtlicher Betreuung und Selbststudium der Studierenden mittels geeigneter Lehrmaterialien sicherzustellen. Die Aufgliederung der Fernstudieneinheiten auf unterrichtliche Betreuung und Selbststudium, der Stundenplan und die vorgesehenen Lernmaterialien sind den Studierenden vor Beginn der Lehrveranstaltung in geeigneter Weise bekannt zu machen. 10. Prüfungsordnung (1) Der Universitätslehrgang Personaldienstleistungsmanagement schließt mit der Erstellung, positiven Beurteilung und Präsentation der Projektarbeit sowie sechs Fachprüfungen (Fächer 1 bis 6) ab. (2) Leistungen, die an universitären oder außeruniversitären Einrichtungen erbracht wurden, können anerkannt werden, wenn eine Gleichwertigkeit dieser Leistungen vorliegt. 11. Evaluation und Qualitätsverbesserung Die Evaluation und Qualitätsverbesserung erfolgt durch regelmäßige Evaluation aller ReferentInnen durch die Studierenden sowie durch eine Befragung der AbsolventInnen und ReferentInnen sechs Monate nach Beendigung des Lehrgangs und Umsetzung der aufgezeigten Verbesserungspotenziale. 24

25 12. Abschluss (1) Nach erfolgreicher Ablegung der Abschlussprüfung ist dem/der Studierenden ein Abschlussprüfungszeugnis auszustellen. (2) Der Absolventin oder dem Absolventen ist die Bezeichnung Akademische Expertin in Personaldienstleistungsmanagement bzw. Akademischer Experte in Personaldienstleistungsmanagement zu verleihen. 13. Inkrafttreten Das vorliegende Curriculum tritt mit dem ersten Tag des Monats in Kraft, der auf die Kundmachung folgt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Personaldienstleistungsmanagement Akademische/r Experte/in Der Senat hat am 11. März 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Universitätslehrgang Personaldienstleistungsmanagement Akademische/r Experte/in mit 7.100,- festgelegt Festlegung einer Ergänzung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Master of Legal Studies, MLS Der Senat hat am 11. März 2008 eine Ergänzung des Lehrgangsbeitrages für AbsolventInnen des Lehrganges Medizinrecht (Akademische/r Experte/in in Medizinrecht) und für AbsolventInnen des Lehrganges Computer- und IT-Recht (Akademische/r Experte/in in Computer- und IT-Recht) mit 4.500,-- festgelegt Festlegung des Lehrgangsbeitrages für den Universitätslehrgang Clinical Research Der Senat hat am 11. März 2008 den Lehrgangsbeitrag für den Lehrgang Clinical Research mit ,-- festgelegt. Für den Senat Univ.-Prof. Dr. Manfred Straube Vorsitzender des Senats 25

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