Prinzipien und Garantien der Rechtsprechung. Die Garantie des gesetzlichen Richters. Das Thema heute... Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht

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1 Das Thema heute... Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht Dr. Helmut Rüßmann Universitätsprofessor Richter am Saarländischen Oberlandesgericht a.d. Prinzipien und Garantien der Rechtsprechung Die Garantie des gesetzlichen Richters Verfahrensgarantien Personelle Garantien z Justizgewähr z Rechtliches Gehör z Grundsatz der Öffentlichkeit z Grundsatz der Waffengleichheit z Grundsatz des fairen Verfahrens z Der gesetzliche Richter z Unabhängigkeit des Richters z Neutralität des Richters Das Verfassungsgebot Art. 101 GG (1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden. Regelsystem gesetzlicher Richter z Zuständigkeitsordnung Š Internationale Zuständigkeit Š Rechtswegzuständigkeit Š Š Funktionelle Zuständigkeit Š z Geschäftsverteilung Š gerichtsintern auf Abteilungen und Spruchkörper des Gerichts Š spruchkörperintern auf die Mitglieder des Spruchkörpers

2 Geschäftsverteilung Anrufung unzuständiger Gerichte gerichtsintern Verteilung auf Abteilungen und Spruchkörper des Gerichts Internationale Zuständigkeit Klageabweisung durch Urteil 21e GVG Aufgabe des Präsidiums Rechtswegzuständigkeit Verweisung durch Beschluss spruchkörperintern Verteilung auf die Mitglieder des Spruchkörpers 21g GVG Aufgabe der Berufsrichter Funktionelle Zuständigkeit Abgabe Abweisung Verweisung Verweisungsantrag Berichterstatter Vorsitzender Beisitzende Ohne Verweisungsantrag Klageabweisung durch Urteil Verweisung durch Beschluss Kompetenzkonflikte Negativ Positiv Kein Gericht will! Mehrere Gerichte wollen! Verweisung Positive Entscheidung A B C Erstgericht Negativer Kompetenzkonflikt (ZPO) 281 ZPO [Verweisung bei Unzuständigkeit] (1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluß sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.... (2)... Der Beschluß ist unanfechtbar.... Der Beschluß ist für dieses Gericht bindend. Negativer Kompetenzkonflikt 17a GVG (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.... Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend. Internationale Zuständigkeit Rechtswegzuständigkeit Funktionelle Zuständigkeit, Revision Nichtanerkennung Nichtigkeit, Revision Beschwerde

3 Entscheidungen zum Rechtsweg 17a GVG (1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges.... (3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt. Unzulässiger Rechtsweg 17a GVG... (4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben.... (5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Rechtspfleger & Richter Funktionelle Zuständigkeit Nichtigkeit, Revision 8 RPflG (1) Hat der Richter ein Geschäft wahrgenommen, das dem Rechtspfleger übertragen ist, so wird die Wirksamkeit des Geschäfts hierdurch nicht berührt. (2)... (3)... (4) Hat der Rechtspfleger ein Geschäft des Richters wahrgenommen, das ihm nach diesem Gesetz weder übertragen ist noch übertragen werden kann, so ist das Geschäft unwirksam.... (ZPO) 10 ZPO Das Urteil eines Landgerichts kann nicht aus dem Grunde angefochten werden, weil die Zuständigkeit des Amtsgerichts begründet gewesen sei. 549 ZPO (2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war, ob die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts begründet war oder ob eine Familiensache vorliegt.

4 83VwGO 70 FGO 98 SGG Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar. (ZPO) 512a ZPO Die kann in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche nicht darauf gestützt werden, daß das Gericht des ersten Rechtszuges seine örtliche Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. 549 ZPO (2) Das Revisionsgericht prüft nicht, ob das Gericht des ersten Rechtszuges sachlich oder örtlich zuständig war... gerichtsintern Geschäftsverteilung Verteilung auf Abteilungen und Spruchkörper des Gerichts 21e GVG Aufgabe des Präsidiums spruchkörperintern Verteilung auf die Mitglieder des Spruchkörpers 21g GVG Aufgabe der Berufsrichter Vorsitzender Beisitzende Berichterstatter Verteilung im Spruchkörper Garantie des gesetzlichen Richters 21g GVG (1) Innerhalb des mit mehreren Richtern besetzten Spruchkörpers werden die Geschäfte durch Beschluss aller dem Spruchkörper angehörenden Berufsrichter auf die Mitglieder verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Präsidium. (2) Der Beschluss bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres für dessen Dauer, nach welchen Grundsätzen die Mitglieder an den Verfahren mitwirken; er kann nur geändert werden, wenn es wegen Überlastung, ungenügender Auslastung, Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder des Spruchkörpers nötig wird. Zuständigkeitsordnung Rechtsbehelfe des einfachen Rechts Revision Beschwerde Nichtigkeitsklage Geschäftsverteilung Rechtsbehelfe des Verfassungsrechts Verfassungsbeschwerde Willkürverbot

5 Nichtigkeitsklage 579 ZPO (1) Die Nichtigkeitsklage findet statt: 1. wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war; wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war; Subsidiarität der Nichtigkeitsklage 579 ZPO (2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte. Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde 90BVerfGG (1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben. (2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden.... BGH Vereinigte Große Senate gestern Praxis des 1. Zivilsenats gesetzwidrig heute morgen VGS 1-4/93 vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat) Praxis des 2. Senats des BFH verfassungswidrig Bundesverfassungsgericht (Plenum) Praxis des 2. Senats des BFH verfassungswidrig gestern heute morgen heute Vorlage an das Plenum gestern morgen 1. Juli BvR 1644/94 vom PBvU 1/95 vom

6 Saarländischer Schulverfassungsstreit BVerfGE 82, 286 Prüfungsmaßstab BVerfGE 82, 286 Landtag Gesetz zur Einführung der Gesamtschule Verfassungsgerichtshof des Saarlandes = = Vorentscheidung über die Besetzung Eine fehlerhafte Anwendung normativer Zuständigkeitsregeln stellt nur dann eine Verfassungsverletzung dar, wenn die Auslegung einer Zuständigkeitsnorm willkürlich (BVerfGE 3, 359 <364f>) oder offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45 <49>) sowie wenn sie, vergleichbar mit dem Prüfungsmaßstab zu Art. 103 Abs. 1 GG, die Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkannt hat. Entscheidung in der Sache Bundesverfassungsgericht Richtergarantien Richterliche Unabhängigkeit Sachliche Unabhängigkeit Unabhängigkeit Freiheit von Weisungen Konflikt mit der Dienstaufsicht Freiheit von sachfremden Einflüssen von außen, aus zb der Justizverwaltung, der Regierung Neutralität Verhalten außerhalb der Rechtsprechungstätigkeit Zur Rechtsprechungstätigkeit Art der Amtsführung Freiheit von sachfremden Einflüssen von innen, aus der Person des Richters Maßnahmen Vorhalt Ermahnung Richterdienstgericht 26 Abs. 3 DRiG Richterliche Unabhängigkeit Persönliche Unabhängigkeit z Schutz gegen Š Amtsenthebung Š Entlassung Š Versetzung ƒ Kaltstellen über z Geschäftsverteilung z Abordnung z Urlaub Š Bestrafung Š Haftung z Gewährung wirtschaftlicher Sicherheit durch angemessene Besoldung Richterliche Neutralität Unparteilichkeit und Sachliche Distanz z Unmittelbare Eigenbetroffenheit z Enge persönliche Beziehungen z Eingriffe in die Unabhängigkeit z Vorbefassung Š Richter, Bestand, Gutachter, Zeuge Š Publizist z Politische Überzeugungen/Äußerungen z Religiöse Überzeugungen/Äußerungen z Herkunft, Erziehung

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